Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 21.09.2007

OVG Berlin-Brandenburg: berufsfreiheit, link, quelle, sammlung, grundrechtseingriff, aufwand, versorgung, geldleistung, rechtskraft, erlass

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 4 L 35.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 21. September 2007 geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf
7.510,32 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die auf Herabsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde des Beklagten ist
begründet. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Abhilfebeschluss den
Streitwert mit 11.265,48 Euro zu hoch festgesetzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse
vom 20. September 2006 – 2 KSt 1.06 u. a. –, juris Rn. 3, vom 7. April 2005 – 2 KSt 1.05
u. a. –, juris Rn. 2, und vom 13. September 1999 – 2 B 53.99 – juris Rn. 5 ff.), der der
Senat folgt (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2007 – OVG 4 L 29.07 –), ist der
Streitwert bei Klagen, mit denen Ansprüche auf erhöhte Besoldung oder Versorgung
dem Grunde nach geltend gemacht werden (sog. Teilstatus), in Anwendung des § 52
Abs. 1 GKG nach dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der bewilligten
und der erstrebten Zahlung zu bemessen. Für eine Anwendung des § 42 Abs. 3 GKG ist
in beamtenrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht eine bezifferte Geldleistung im Streit
steht, kein Raum (BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2005 und 13. September 1999, a. a.
O.; Senatsbeschluss wie zitiert). In diesen Fällen dient die erstrebte gerichtliche
Entscheidung regelmäßig – so auch hier – allein der Klärung einzelner Rechtsfragen,
ohne dass abschließend der konkrete Zahlungsbetrag ermittelt und von der Rechtskraft
des Urteils umfasst wird. Wird über den geltend gemachten Anspruch nur dem Grunde
nach entschieden, sind weitere Streitigkeiten nicht ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss
vom 13. September 1999, a. a. O. Rn. 6 m. w. N.). Diese zu § 17 Abs. 3 GKG a. F.
angestellten Erwägungen sind auch für die inhaltsgleiche Regelung des § 42 Abs. 3 GKG
maßgeblich (so im Ergebnis BVerwG, Beschluss vom 20. September 2006, a. a. O.).
Die vom Kläger gegen diese ständige Rechtsprechung erhobenen Einwände überzeugen
nicht. Sein Hinweis auf den Wortlaut des § 42 Abs. 3 GKG ist unergiebig. Diese Norm ist
hier nicht einschlägig; denn sie erfasst (wie § 17 Abs. 3 GKG a. F.) nur Streitigkeiten, in
denen – anders als hier – ein Anspruch auf Erlass eines die Zahlung unmittelbar
auslösenden Verwaltungsaktes geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.
September 1999, a. a. O. Rn. 6). Dasselbe gilt für die vom Kläger angesprochene
Regelung des § 52 Abs. 3 GKG. – Sein Vorbringen, jener Rechtsprechung sei durch die
Klarstellung in § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG, die in § 17 GKG a. F. keine Entsprechung gehabt
habe, der Boden entzogen, geht fehl. Jene Norm, die für den Fall, dass der Jahresbetrag
nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder mit vertretbarem Aufwand
bestimmbar ist, auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG verweist, betrifft allein Ansprüche im Sinne
des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, um die es hier gerade nicht geht. – Ebenfalls ohne Erfolg
macht der Kläger geltend, es handele sich hier nicht um eine Teilstatusangelegenheit.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war nicht ein Anspruch auf konkret bestimmte
oder bestimmbare Versorgungsleistungen, sondern die der Versorgungsfestsetzung
vorgelagerte Frage der Anwendung des § 14 a BeamtVG. Bei einem Erfolg der Klage
wäre nur über die insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen, nicht aber über die Höhe des
sich daraus ergebenden Ruhegehalts entschieden worden. Der Streitwert für derartige
besoldungs- oder versorgungsrechtliche Streitigkeiten, in denen es allein um die Klärung
einzelner Rechtsfragen ohne Ermittlung des konkreten Zahlungsbetrages geht, ist im
GKG ungeregelt geblieben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999, a. a. O.
Rn. 5), so dass die Bemessung nach § 52 Abs. 1 GKG vorzunehmen ist. Da die
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Rn. 5), so dass die Bemessung nach § 52 Abs. 1 GKG vorzunehmen ist. Da die
(niedrigere) Streitwertfestsetzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, entfällt die
Grundlage für den vom Kläger angenommenen Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit
seiner Prozessbevollmächtigten.
In Abkehr von seiner früheren Praxis geht der Senat bei der Berechnung des
Zweijahresbetrages nicht mehr vom 26-fachen, sondern nur noch vom 24-fachen
Monatsbetrag der Differenz aus (vgl. Senatsbeschluss a. a. O. m. w. N.). Danach ergibt
sich hier ein Streitwert von (24 x 312,93 Euro =) 7.510,32 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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