Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.10.2007

OVG Berlin-Brandenburg: schutzwürdiges interesse, recht auf akteneinsicht, dienstliche tätigkeit, einwilligung, behörde, offenlegung, zugang, informationsanspruch, kontrolle, transparenz

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 12 B 69.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 InfFrG BE, § 6 Abs 1
InfFrG BE, § 17 Abs 4 InfFrG BE,
§ 17 Abs 5 InfFrG BE, § 88 Abs
2 BG BB
Recht auf Informationszugang: Umfang des Auskunftsanspruch
in Bezug auf den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts und
die interne Gerichtsorganisation; Voraussetzung der Ablehnung
eines Informationsanspruchs wegen Schutz der
personenbezogener Daten Dritter
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12.
Oktober 2007 geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Zugang zu den im
aktuellen Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung für Justiz enthaltenen Angaben
über die Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe des Stellen-inhabers unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7/9 und der Beklagte zu 2/9.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln)
gestützten Anspruch des Klägers auf Einsicht in den vollständigen
Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung für Justiz sowie auf Auskunft über den
Aktenplan der Behörde.
Entsprechend den Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner
Verwaltung enthält der Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung für Justiz u.a.
Angaben zur Beschreibung des Arbeitsgebietes, der Bewertung des Arbeitsgebietes/des
Dienstpostens und der Art und Wertigkeit der ihm zugeordneten Stelle, zum Namen des
Stelleninhabers sowie dessen Funktion und Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 beantragte der Kläger bei der Senatsverwaltung für
Justiz, ihm eine aktuelle Datei des Geschäftsverteilungsplans zu übersenden. Nachdem
ihm die Senatsverwaltung mit Schreiben vom 16. Juni 2005 zunächst mitgeteilt hatte,
dass sich der Geschäftsverteilungsplan noch in Überarbeitung befinde, erhob er am 18.
Oktober 2005 (Untätigkeits-)Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm
Einsicht in den Geschäftsverteilungs- und Aktenplan zu ermöglichen und ihm eine Kopie
der Pläne in elektronischer Form zu übermitteln. Zur Begründung verwies er darauf, dass
er mit seinem Einsichtsbegehren nicht lediglich private Interessen verfolge; inwieweit sich
aus der Einsicht eine parlamentarische Eingabe ergeben werde, sei derzeit noch offen,
aber nicht ausgeschlossen. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens stellte der
Beklagte dem Kläger eine Ausfertigung des aktuellen Geschäftsverteilungsplans der
Senatsverwaltung für Justiz (Stand: 1. März 2007) - ohne Angaben zur Bewertung des
Arbeitsgebietes/des Dienstpostens, zur Art und Wertigkeit der ihm zugeordneten Stelle
und der Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe des Stelleninhabers - sowie den
Generalaktenplan der Senatsverwaltung (Stand: Juni 1974) in Papierform und als pdf-
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Generalaktenplan der Senatsverwaltung (Stand: Juni 1974) in Papierform und als pdf-
Datei zur Verfügung. Hinsichtlich der übersandten Unterlagen haben die Beteiligten den
Rechtsstreit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Eine weitergehende Übersendung lehnte der Beklagte unter Hinweis auf den Schutz
personenbezogener Daten ab.
Mit seinem erstinstanzlichen Klageantrag hat der Kläger sein Begehren auf Zugang zu
den vollständigen Angaben des Geschäftsverteilungsplans weiterverfolgt und darüber
hinaus die Verurteilung des Beklagten begehrt, den Generalaktenplan um die in dem
Datenverwaltungssystem der Senatsverwaltung erfassten Untergruppen zu ergänzen.
Mit Urteil vom 12. Oktober 2007 hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise
stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den im aktuellen
Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung für Justiz enthaltenen Angaben über die
Bewertung des Arbeitsgebietes/des Dienstpostens und die Art und Wertigkeit der ihm
zugeordneten Stelle zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Hinsichtlich der Angaben über die Bewertung des Arbeitsgebietes/des Dienstpostens
und der Art und Wertigkeit der ihm zugeordneten Stelle stehe dem Kläger nach § 3 Abs.
1 Satz 1 IFG Bln ein Anspruch auf Akteneinsicht zu. Der Geschäftsverteilungsplan der
Senatsverwaltung für Justiz sei als Teil des Vorgangs zur verwaltungsinternen
Organisationsstruktur eine Akte im Sinne des Gesetzes. Auf den Ausschlussgrund des
Schutzes personenbezogener Daten könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen.
Bei den streitbefangenen Angaben handele es sich nicht um personenbezogene Daten
im Sinne der auch hier heranzuziehenden Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 des
Berliner Datenschutzgesetzes. Sie enthielten keine Aussagen über die Person des auf
dem Arbeitsgebiet oder dem Dienstposten tätigen Beamten, Angestellten oder
Arbeiters, sondern beträfen allein die Zuordnung des Arbeitsgebietes bzw.
Dienstpostens zu einer bestimmten Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe sowie
die Zuordnung einer bestimmten haushaltsrechtlichen Planstelle. Daran ändere auch
der räumliche Zusammenhang zwischen diesen Angaben und dem aufgeführten Namen
des Dienstposteninhabers nichts. Personenbezug habe insoweit allenfalls die Angabe,
dass der betreffende Beschäftigte auf dem Dienstposten oder Arbeitsgebiet verwendet
werde und ihm die dort anfallenden Tätigkeiten übertragen seien. Diese Angaben seien
vorliegend nicht streitbefangen.
Soweit sich der Antrag des Klägers auf die Angaben über die Besoldungs-, Vergütungs-
oder Lohngruppe des Stelleninhabers beziehe, sei das Verpflichtungsbegehren dagegen
unbegründet. Hinsichtlich der bei der Senatsverwaltung für Justiz beschäftigten Beamten
und Richter stünden dem Informationsanspruch auf Bundesrecht beruhende
Geheimhaltungspflichten entgegen. Bei der Angabe der Besoldungsgruppe handele es
sich um Personalaktendaten der betreffenden Beamten und Richter. Nach den
einschlägigen Vorschriften des Bundesrechts und des Landesbeamtengesetzes dürften
Auskünfte aus der Personalakte an Dritte nur mit Einwilligung des Betroffenen erteilt
werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des
Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die
Auskunftserteilung zwingend erfordere. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht
erfüllt. Hinsichtlich der beschäftigten Angestellten und Arbeiter bestehe zwar keine
vorrangige bundesrechtliche Geheimhaltungspflicht, es liege jedoch der
Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 IFG Bln vor. Bei den Angaben über die Vergütungs- und
Lohngruppe handele es sich gleichfalls um schutzwürdige personenbezogene
Personalaktendaten. Auf ein überwiegendes Informationsinteresse könne sich der Kläger
insoweit nicht mit Erfolg berufen. Mit Blick auf die für Beamte und Richter geltenden
Vorschriften bestehe kein Grund, die Vertraulichkeit und Schutzwürdigkeit von
Personalaktendaten von Angestellten und Arbeitern unterschiedlich zu beurteilen.
Ebenso wenig stehe dem Kläger ein Anspruch auf Ergänzung des ihm bereits
übersandten Generalaktenplans zu. Dabei könne dahinstehen, ob in dem von der
Senatsverwaltung verwendeten Datenerfassungssystem weitere Untergruppen erfasst
seien und ob die gesetzlich normierte Pflicht zur Führung von Aktenverzeichnissen
subjektive Rechte des Einzelnen begründe. Denn mit der Übersendung des
Generalaktenplans habe der Beklagte den Informationsanspruch des Klägers erfüllt. Aus
den detaillierten und umfänglichen Gliederungen dieses Planes ergebe sich hinreichend
deutlich, zu welchen Zwecken bei der Senatsverwaltung für Justiz Akten geführt würden;
einer Ergänzung um weitere Untergruppen bedürfe es nicht.
Hiergegen richten sich die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen des
Klägers und des Beklagten.
Der Kläger wendet sich gegen eine seiner Ansicht nach zu weitgehende Einschränkung
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Der Kläger wendet sich gegen eine seiner Ansicht nach zu weitgehende Einschränkung
seines Informationsanspruchs. Bei den Angaben zur Besoldungs-, Vergütungs- oder
Lohngruppe des Stelleninhabers handele es sich nicht um individuelle
personenbezogene Angaben zu Gehalts- oder Lohnhöhen, sondern um Angaben zur
Vergütung von einzelnen Stellen bzw. Aufgabengebieten der öffentlichen Verwaltung. Da
die Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe lediglich einer von mehreren Faktoren
bei der konkreten Einkommensberechnung sei, seien Auskünfte über das individuelle
Einkommen einzelner Stelleninhaber nicht Gegenstand des Einsichtsbegehrens. Ebenso
wenig gehe es um eine Auskunft aus Personalakten. Die streitigen Angaben befänden
sich allesamt außerhalb der Personalakten der Behörde. Dass sie auch Teil der
Personalakte seien, könne nicht dazu führen, dass Auskunft über die
Personalkostenverteilung einer Behörde mit dem Hinweis auf den besonderen Schutz
von Personalaktendaten verweigert werde. Die Frage, wie ein bestimmtes Fachgebiet
oder ein Aufgabenbereich der Behörde hinsichtlich der Personalkosten ausgestattet sei,
greife in keiner Weise in Grundrechte oder Persönlichkeitsrechte Dritter ein. Vielmehr
stelle es einen politischen Entscheidungsprozess dar, wie durch ein bestimmtes
Personalkostenvolumen Schwerpunkte in der administrativen Tätigkeit gesetzt würden;
diese Schwerpunktsetzung müsse auch für den Bürger transparent und nachvollziehbar
sein. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die betroffenen Mitarbeiter Einwendungen
gegen die Veröffentlichung der Gehaltsstufen ihres Fachgebiets erhoben hätten.
Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der
Auskunftsanspruch des Klägers durch die bloße Übersendung des bundeseinheitlichen
Generalaktenplans von 1974 erfüllt sei. Die angegriffene Entscheidung verkürze in
unzulässiger Weise die Verpflichtung des Beklagten, die in § 17 Abs. 5 IFG Bln genannten
Verzeichnisse zu führen und öffentlich zugänglich zu machen. Der übersandte
Generalaktenplan gebe lediglich einen allgemeinen Hinweis auf die Aktenordnung, lasse
jedoch nicht erkennen, wie diese konkret durch die Senatsverwaltung umgesetzt werde.
Soweit die schriftliche Aktenordnung nach den Angaben der Beklagtenvertreter im
Berufungsverfahren durch das aktuell in der Senatsverwaltung verwendete
Datenerfassungssystem JAM ersetzt worden sei, sei der Beklagte verpflichtet, hierüber
ergänzend Auskunft zu erteilen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Oktober 2007 zu ändern
und den Beklagten zu verpflichten, ihm Zugang zu dem weiteren Inhalt des aktuellen
Geschäftsverteilungsplans der Senatsverwaltung für Justiz (Angaben über die
Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe des Stelleninhabers) zu gewähren und den
Generalaktenplan um die im aktuellen System erfassten Untergruppen zu ergänzen,
2. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
2. unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem
Umfang abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass es sich auch bei den im Geschäftsverteilungsplan
enthaltenen Angaben zur Bewertung des Arbeitsgebietes/des Dienstpostens und der Art
und Wertigkeit der zugeordneten Stelle um schutzwürdige personenbezogene Daten
handele, deren Offenbarung der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 IFG Bln entgegenstehe.
Der Begriff der personenbezogenen Daten sei umfassend zu verstehen und erfasse
auch Daten, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zuließen oder bei denen ein
unmittelbarer Bezug zu einer Person hergestellt werden könne. Dies sei vorliegend der
Fall. Die streitigen Angaben seien zwar für sich genommen sachbezogene, d.h. auf den
betreffenden Dienstposten bzw. das Arbeitsgebiet gerichtete Daten. Im Kontext des
Geschäftsverteilungsplans komme ihnen jedoch wegen der unmittelbaren Verknüpfung
mit dem Namen des Stelleninhabers Personenbezug zu. Aus den Angaben zur
Bewertung des Dienstpostens könne auf die Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe
sowie die berufliche Qualifikation und Vorbildung des betroffenen Stelleninhabers
geschlossen werden, da Dienstposten regelmäßig durch Beschäftigte besetzt seien, die
tatsächlich einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Besoldungs-,
Vergütungs- oder Lohngruppe angehörten. Nichts anderes gelte für die Zuordnung einer
haushaltsrechtlichen Planstelle. Angaben zur Stellenbewertung und Geschäftsverteilung
würden dementsprechend in der dienstrechtlichen Praxis der Berliner Verwaltung
ausdrücklich als personenbezogene Daten behandelt. Dem Informationsinteresse des
Klägers stünden danach die grundrechtlich geschützten Rechte der Betroffenen auf
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Klägers stünden danach die grundrechtlich geschützten Rechte der Betroffenen auf
informationelle Selbstbestimmung entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und
den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben
und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I.
Der Senat konnte trotz der vom Kläger gerügten Besetzung der Richterbank über die
Berufungen verhandeln und entscheiden. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 26. Januar
2011, der „2. Ablehnungsantrag“ des Klägers vom 17. September 2010 sei nicht
beachtet worden, trifft nicht zu. Soweit der Kläger die beteiligten Berufsrichter mit
Schriftsatz vom 17. September 2010 nach Vorlage der zu seinem Ablehnungsgesuch
abgegebenen dienstlichen Äußerungen erneut abgelehnt hat, sind seine Einwände
bereits Gegenstand des Beschlusses vom 1. Oktober 2010 gewesen, mit dem sein
Ablehnungsantrag zurückgewiesen worden ist. Für eine erneute Entscheidung über den
Ablehnungsantrag war daher kein Raum.
II.
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den
Beklagten verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den im aktuellen
Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung für Justiz enthaltenen Angaben über die
Bewertung des Arbeitsgebietes/des Dienstpostens und die Art und Wertigkeit der
zugeordneten Stelle zu gewähren (1). Die Berufung des Klägers hat dagegen teilweise in
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Hinsichtlich der im
Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung für Justiz ausgewiesenen Besoldungs-,
Vergütungs- oder Lohngruppe des Stelleninhabers hat das Verwaltungsgericht die Klage
zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht insoweit zwar kein Anspruch auf den
begehrten Informationszugang zu, der Beklagte ist jedoch verpflichtet, über den Antrag
des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden
(2.). In Bezug auf die begehrte Ergänzung des Generalaktenplans ist die Berufung des
Klägers unbegründet (3.).
1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger - über die
ihm bereits erstinstanzlich zur Verfügung gestellte Fassung hinaus - auch ein Anspruch
auf Einsicht in die im Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung für Justiz
enthaltenen Angaben über die Bewertung des Arbeitsgebietes/des Dienstpostens und
die Art und Wertigkeit der zugeordneten Stelle zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auf
den Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten kann sich der Beklagte
insoweit nicht mit Erfolg berufen.
a) Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz -
IFG Bln) vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli
2010 (GVBl. S. 358). Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber
den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder
Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Die beklagte
Senatsverwaltung für Justiz gehört unstreitig zu den anspruchsverpflichteten Behörden
und öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln. Bei dem
Geschäftsverteilungsplan handelt es sich auch um eine Akte im Sinne der
Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 2 IFG Bln.
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der danach grundsätzlich gegebene
Informationsanspruch des Klägers nicht nach § 6 Abs. 1 IFG Bln wegen des Schutzes
personenbezogener Daten ausgeschlossen. Nach der genannten Vorschrift besteht das
Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit durch die Akteneinsicht oder
Auskunft personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden
oder der Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen und das
Informationsinteresse das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht
überwiegt.
Der Senat lässt offen, ob es sich bei den in Rede stehenden Angaben um
personenbezogene Daten im Sinne des Ausschlussgrundes handelt. Zwar weisen die
Bewertung von Arbeitsgebieten/Dienstposten und die Zuordnung der vom
Haushaltsgesetzgeber ausgebrachten Stellen als organisatorische Maßnahmen des
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Haushaltsgesetzgeber ausgebrachten Stellen als organisatorische Maßnahmen des
Dienstherrn grundsätzlich keinen unmittelbaren Bezug zu einzelnen Beschäftigten auf
(vgl. zum Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 16/89 - NVwZ 1991,
375; Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7/89 - NVwZ 1992, 573). Im Zusammenhang
mit den weiteren Angaben im Geschäftsverteilungsplan, insbesondere dem Namen des
Stelleninhabers, könnte den Angaben jedoch insoweit Personenbezug zukommen, als es
um den Einsatz auf dem einer bestimmten Planstelle zugeordneten
Arbeitsgebiet/Dienstposten und damit mögliche Rückschlüsse auf die erforderliche
Qualifikation und Besoldung bzw. Vergütung des Stelleninhabers geht. Auch Angaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmbaren natürlichen Person
sind grundsätzlich personenbezogene Daten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Berliner
Datenschutzgesetzes). Ob danach vorliegend entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts ein hinreichender Personenbezug gegeben ist, bedarf indes keiner
abschließenden Entscheidung. Selbst wenn - ungeachtet der fehlenden Einholung einer
Zustimmung der Betroffenen zur Offenlegung (vgl. dazu nachfolgend unter Ziffer 2 a) -
das Vorliegen schutzwürdiger personenbezogener Daten unterstellt wird, kann sich der
Beklagte nicht mit Erfolg auf den Ablehnungsgrund berufen.
Die erste Alternative des § 6 Abs. 1 IFG Bln ist nicht erfüllt. Nach dem Vorbringen des
Klägers bestehen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, dass überwiegend
Privatinteressen verfolgt werden. Der Kläger hat bereits erstinstanzlich auf die
Möglichkeit einer „parlamentarischen Eingabe“ verwiesen und im Berufungsverfahren
wiederholt geltend gemacht, dass es ihm (auch) um die Überprüfung der
Personalkostenausstattung der beklagten Senatsverwaltung gehe. Soweit er sich dabei
auf die Transparenz und Kontrolle behördlichen Handelns bezieht, nimmt er ersichtlich
ein dem Zweck des Gesetzes entsprechendes Informationsinteresse (§ 1 IFG Bln) in
Anspruch, das sich nicht in der überwiegenden Verfolgung von Privatinteressen
erschöpft.
Die danach im Rahmen der zweiten Alternative des § 6 Abs. 1 IFG Bln gebotene
Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Klägers aus. Selbst bei Annahme
schutzwürdiger Belange der Betroffenen überwiegt das Informationsinteresse des
Klägers das entgegenstehende Interesse an einer Geheimhaltung der in Rede
stehenden Daten.
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann ein überwiegendes Informationsinteresse
nicht allein mit dem Hinweis auf das Recht der betroffenen Mitarbeiter auf
informationelle Selbstbestimmung verneint werden. Im Rahmen der gebotenen
Einzelfallabwägung ist zwar zu berücksichtigen, dass der Zugang zu personenbezogenen
Daten vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art.
2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) erfasst ist; die Abwägung mit dem entgegenstehenden
Informationsinteresse muss diesem grundrechtlichen Schutz angemessen Rechnung
tragen. Bei der Frage, welches Gewicht der Offenbarung personenbezogener Daten
zukommt, ist jedoch auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Da das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos gewährleistet ist (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 2 BvR 152/01 - NJW 2002, 2164; Beschluss
vom 14. September 1989, BVerfGE 80, 367), ist bei der Würdigung der
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen insbesondere die Art der in Rede stehenden
personenbezogenen Angaben zu berücksichtigen. Gemessen hieran geht es vorliegend
nicht um Angaben, die dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung
zuzuordnen und dem Informationszugang daher von vornherein entzogen wären (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 14. September 1989, a.a.O.). Die streitgegenständlichen Daten
beziehen sich - wie dargelegt - auch nicht auf die betreffenden Mitarbeiter der
Senatsverwaltung persönlich, sondern auf organisationsrechtliche Maßnahmen des
Dienstherrn. Ein individueller Bezug zu dem jeweiligen Stelleninhaber kann allenfalls über
die weiteren Angaben im Geschäftsverteilungsplan hergestellt werden. Soweit es danach
um den Einsatz bzw. die Verwendung auf einem bestimmten, einer haushaltsrechtlichen
Planstelle zugeordneten Arbeitsgebiet oder Dienstposten geht, handelt es sich um
Informationen, die den einzelnen Mitarbeiter nicht als Privatperson, sondern als Teil der
Beschäftigungsbehörde und damit als Teil des öffentlichen Dienstes betreffen. Ein
besonderes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung derartiger berufsbezogener
Angaben ist nicht ersichtlich. Zwar handelt es sich nicht um Angaben im Sinne des § 6
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IFG Bln, bei denen bereits der Gesetzgeber davon ausgegangen ist,
dass schutzwürdige Belange der Betroffenen einer Offenlegung in der Regel nicht
entgegenstehen. Jedoch steht auch bei den hier streitbefangenen Angaben die
dienstliche Tätigkeit von Amtsträgern im Vordergrund. Dass aus den Angaben
möglicherweise Rückschlüsse auf die berufliche Qualifikation und die Eingruppierung der
Betroffenen gezogen werden können, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die
Gewährung des Informationszugangs nicht zu einer Offenlegung der tatsächlichen
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Gewährung des Informationszugangs nicht zu einer Offenlegung der tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse des einzelnen Stelleninhabers führt.
Mit Blick auf die Art der streitgegenständlichen Angaben, die einen engen dienstlichen
Bezug aufweisen und nicht den engeren Persönlichkeitsbereich der Betroffenen
berühren, ist danach ein überwiegendes Informationsinteresse des Klägers
anzuerkennen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die
Einräumung eines umfassenden Informationsrechts gerade dazu dient, Transparenz
herzustellen und öffentliche Partizipation und Kontrolle staatlichen Handelns zu
ermöglichen (§ 1 IFG Bln; vgl. Abg.-Drs. 13/1623, S. 5). Die Anwendung von
Ausschlussgründen, die als Ausnahme von dem allgemeinen Recht auf
Informationszugang grundsätzlich eng auszulegen sind, muss diesem gesetzlichen
Zweck Rechnung tragen. Auf ein dem Zweck des Gesetzes entsprechendes
Informationsinteresse, das nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die
entgegenstehenden Belange der Betroffenen überwiegt, kann sich auch der Kläger
berufen. Im Übrigen entspricht dieses Ergebnis auch der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, wonach mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der
dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-mail-Adresse des Beamten keine in
irgendeiner Hinsicht schützenswerte personenbezogene Daten preisgegeben werden
(BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 2 B 131/07 - juris, Rn. 8).
2. Hinsichtlich der weiteren Angaben im Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung
für Justiz - Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe des Stelleninhabers - hat die
Berufung des Klägers teilweise Erfolg. Dem Kläger steht insoweit zwar kein Anspruch auf
Informationszugang zu, der Beklagte ist jedoch verpflichtet, über den Antrag des Klägers
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5
Satz 2 VwGO).
a) Eine entsprechende Verpflichtung zur erneuten Entscheidung ergibt sich bereits
daraus, dass es der Beklagte vor Ablehnung des Informationszugangs unterlassen hat,
eine Zustimmung bzw. Einwilligung der Betroffenen mit einer Offenlegung der
vorstehenden personenbezogenen Daten einzuholen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. IFG Bln).
Da im Falle einer wirksam erteilten Zustimmung ein Anspruch des Klägers auf
Offenlegung der streitigen Angaben besteht, durfte der Beklagte einen der
Informationsgewährung entgegenstehenden Ausschlussgrund nicht ohne vorherige
Beteiligung der betroffenen Mitarbeiter der Senatsverwaltung ablehnen. Vielmehr war er
verpflichtet, vor einer abschließenden Entscheidung über den Antrag des Klägers eine
etwaige Zustimmung der Betroffenen einzuholen (vgl. zu § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG Bund:
Urteil des Senats vom 5. Oktober 2010 - OVG 12 B 5.08 - juris; zur Einholung einer
Zustimmung öffentlicher Stellen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG Bln: Urteil des Senats vom
11. März 2008 - OVG 12 B 1.07 - NVwZ-RR 2009, 48).
Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend allein auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1
IFG Bln oder - jedenfalls für die bei der Senatsverwaltung tätigen Beamten und Richter -
gemäß § 17 Abs. 4 IFG Bln auf eine auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungspflicht
abzustellen ist. Denn nach beiden Vorschriften dürfen die streitbefangenen
personenbezogenen Daten bei Vorliegen einer Zustimmung bzw. Einwilligung der
Betroffenen zugänglich gemacht werden. Für den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 IFG
Bln ergibt sich dies aus Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift, nach der der Offenbarung
personenbezogener Daten regelmäßig dann keine schutzwürdigen Belange der
Betroffenen entgegenstehen, wenn diese der Offenbarung zustimmen. Die für Beamten
und Richter geltenden Vorschriften über die Vertraulichkeit von Personalaktendaten
gehen gleichfalls von einem fehlenden Schutzbedürfnis bei Vorliegen einer Einwilligung
der Betroffenen aus. So sieht § 50 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts
der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) zwar grundsätzlich eine vertrauliche Behandlung der
Personalakte vor, nach Satz 4 der Vorschrift dürfen Personalaktendaten jedoch mit
Einwilligung des Betroffenen auch außerhalb der Zwecke der Personalverwaltung und
Personalwirtschaft verwendet werden. Soweit für Ausnahmefälle landesrechtlich eine
abweichende Verwendung vorgesehen werden kann (§ 50 Satz 5 BeamtStG), ist die
Erteilung von Auskünften aus der Personalakte an Dritte gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) mit Einwilligung der
Beamtin oder des Beamten ausdrücklich zulässig. Für Richter gelten die Vorschriften für
Landesbeamte entsprechend (§ 7 BlnRiG). Im Rahmen der Neubescheidung ist der
Beklagte danach verpflichtet, die bislang unterbliebene Beteiligung der Mitarbeiter der
Senatsverwaltung nachzuholen.
b) Für den Fall, dass die erforderlichen Zustimmungen bzw. Einwilligungen nicht zu
erlangen sind, steht dem Kläger hingegen kein Anspruch auf Informationszugang zu.
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erlangen sind, steht dem Kläger hingegen kein Anspruch auf Informationszugang zu.
Insoweit wäre die Berufung unbegründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon
ausgegangen, dass es sich bei den Angaben über die Besoldungsgruppe der im
Beamten- oder Richterverhältnis stehenden Stelleninhaber um Personalaktendaten
handelt, die in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
stehen (§ 50 Satz 2 BeamtStG, § 84 Abs. 1 LBG). Nach der bereits vorstehend
angeführten Regelung des § 88 Abs. 2 Satz 1 LBG dürfen Auskünfte über derartige
Daten an Dritte bei fehlender Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur dann
erteilt werden, wenn die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls
oder der Schutz berechtigter höherrangiger Interessen des Dritten die
Auskunftserteilung zwingend erfordert. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht
vor. Dem Anspruch auf Informationszugang stehen damit sowohl auf Bundesrecht
beruhende Geheimhaltungspflichten (§ 17 Abs. 4 IFG Bln) als auch schutzwürdige
Belange der Betroffenen im Sinne des § 6 Abs. 1 IFG Bln entgegen.
Der Kläger kann sich auch hinsichtlich der Angaben zur Vergütungs- oder Lohngruppe
der übrigen Beschäftigten der Senatsverwaltung nicht auf ein überwiegendes
Informationsinteresse stützen. Zwar fehlt es insoweit an einer ausdrücklich gesetzlich
geregelten Geheimhaltungspflicht. Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
können jedoch auch solche Personalaktendaten ohne Einwilligung der Betroffenen nicht
ohne weiteres an Dritte herausgegeben werden. Vielmehr besteht auch insoweit ein
schutzwürdiges Interesse der betroffenen Beschäftigten an einer Geheimhaltung ihrer
personenbezogenen Daten, denen bei der gebotenen Einzelfallabwägung kein
überwiegendes Informationsinteresse des Klägers gegenüber steht. Dass es für die vom
Kläger wiederholt in Anspruch genommene Transparenz und Kontrolle der
Personalkostenausstattung der Senatsverwaltung für Justiz des Zugangs zu den hier in
Rede stehenden personengebundenen Angaben bedarf, ist weder dargetan noch
ersichtlich. Entsprechende Aussagen können bereits aus den vorstehend unter Ziffer 1.
behandelten Angaben zur Bewertung des Arbeitsgebietes/des Dienstpostens und der Art
und Wertigkeit der zugeordneten Stelle gezogen werden. Inwieweit neben diesen auf
organisationsrechtliche Maßnahmen des Dienstherrn bezogenen Angaben auch
Informationen über die individuelle Vergütungs- oder Lohngruppe des jeweiligen
Stelleninhabers erforderlich sind, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht
entnehmen.
3. Die Berufung des Klägers ist auch insoweit unbegründet, als er eine Verpflichtung des
Beklagten zur Ergänzung des bereits übersandten Generalaktenplans begehrt. Ein
Anspruch auf weitergehende Auskunft über die im aktuell verwendeten
Datenerfassungssystem der Senatsverwaltung für Justiz erfassten Untergruppen steht
dem Kläger nicht zu.
Dabei kann offenbleiben, ob sich ein derartiger Anspruch aus der vom Kläger
angeführten Vorschrift des § 17 Abs. 5 IFG Bln ergeben könnte, die eine Verpflichtung
öffentlicher Stellen normiert, die im Einzelnen aufgeführten Register, Aktenpläne und
Verzeichnisse allgemein zugänglich zu machen, oder wegen des lediglich
objektivrechtlichen Charakters der Vorschrift auf den allgemeinen Informationsanspruch
des § 3 Abs. 1 IFG Bln abzustellen ist (vgl. zur Veröffentlichungspflicht nach § 11 Abs. 2
IFG Bund: Schoch, IFG, § 11 Rn. 1; Guckelberger, in: Fluck/Theuer,
Informationsfreiheitsrecht, § 11 IFG Rn. 51 m.w.N.). Denn in jedem Fall ist das Begehren
des Klägers nicht vom Informationsfreiheitsgesetz gedeckt.
Nach den Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ist der
gesamte, etwa eine Million Datensätze umfassende Aktenbestand der Senatsverwaltung
für Justiz in der Datenbank VISkompakt erfasst, auf die über das auf die Bedürfnisse der
Senatsverwaltung zugeschnittene Datenerfassungssystem JAM
(Justizaktenmanagement) zugegriffen werden kann. Die Erfassung in der Datenbank
VISkompakt basiert auf den Gliederungen des dem Kläger bereits zur Verfügung
gestellten Generalaktenplans, und zwar sowohl hinsichtlich der dort ausgewiesenen
Hauptgebiete als auch der einzelnen Gruppen und Untergruppen. Soweit in der
Datenbank VISkompakt weitere Untergruppen aufgeführt sind, werden diese nicht auf
der Grundlage abstrakter Vorgaben, sondern im Interesse einer besseren
Übersichtlichkeit jeweils einzelfallbezogen gebildet. Sie beziehen sich ausschließlich auf
bestimmte Einzelvorgänge, die im Übrigen unter den im Generalaktenplan
vorgegebenen Gliederungen erfasst sind.
Unter Berücksichtigung der dargestellten Aktenverwaltung und den Äußerungen des
Klägers in der mündlichen Verhandlung läuft sein Begehren, den Generalaktenplan um
die im aktuellen System erfassten Untergruppen zu ergänzen, der Sache nach auf eine
Offenlegung des gesamten tatsächlich vorhandenen Aktenbestandes der
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Offenlegung des gesamten tatsächlich vorhandenen Aktenbestandes der
Senatsverwaltung für Justiz hinaus. Es erschöpft sich entgegen der Behauptung des
Klägers nicht darin, Kenntnisse über die Organisation und inhaltliche Strukturierung der
Aktenbestände zu erlangen. Vielmehr geht es dem Kläger, wie sich u.a. aus seinem
Hinweis auf die mögliche Überprüfung des Geschäftsanfalls der Behörde ergibt, um
einen Einblick in den tatsächlich vorhandenen behördlichen Aktenbestand. Ein solcher
umfassender Informationsanspruch lässt sich weder aus § 3 Abs. 1 IFG Bln noch aus
Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes herleiten. Das in § 3 Abs. 1 IFG Bln
eingeräumte Einsichts- und Auskunftsrecht dient nach dem in § 1 definierten
Gesetzeszweck dazu, das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher
Stellen im Interesse einer Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns zugänglich zu
machen. Es bezieht sich damit auf Informationen der anspruchsverpflichteten Behörden
und öffentlichen Stellen, die zu konkreten Vorgängen vorhanden sind. Zu derartigen die
verwaltungsinterne Organisation betreffenden Vorgängen können auch Aktenpläne
gehören, die einen Überblick über den Aufgabenbereich der Verwaltung und die
Verwaltung und Anlegung von Sachakten geben, nicht aber - wie hier - Angaben über
den gesamten Aktenbestand einer Behörde. Eine „Ausforschung“ der Behörde über
sämtliche bei ihr tatsächlich vorhandenen Akten ist weder vom Gesetzeszweck gedeckt
noch aus Gründen der Transparenz oder der Kontrolle staatlichen Handelns geboten.
Daran ändert auch der Hinweis des Klägers auf mögliche weitere Akteneinsichtsanträge
nichts. Dass er künftige Anträge auf Informationszugang sachgerecht nur bei Kenntnis
des gesamten bei der Senatsverwaltung für Justiz tatsächlich vorhandenen
Aktenbestandes stellen könnte, ist angesichts des ihm bereits zur Verfügung gestellten
Generalaktenplans weder nachvollziehbar dargetan noch ersichtlich. Der vom Kläger
beantragten Beweiserhebung bedurfte es danach nicht. Auf die durch
Zeugenvernehmung unter Beweis gestellte Möglichkeit, eine Anonymisierung der in der
Datenbank erfassten personenbezogenen Angaben durch eine „Umarbeitung“ des
Datenerfassungssystems JAM zu erreichen, kommt es nicht entscheidungserheblich an.
Selbst wenn diese Möglichkeit gegeben wäre, steht dem Kläger aus den dargelegten
Gründen kein Anspruch auf weitergehenden Informationszugang zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Gründe vorliegt.
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