Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: windenergie, stadt, erlass, amtsblatt, bekanntmachung, regionalplanung, windkraftanlage, hauptsache, anpassung, form

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 2 S 63.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10 000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die
Außervollzugsetzung der Darstellungen von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen
(Sonderbauflächen für Windenergie - SO Wind -) in dem Flächennutzungsplan für die
Stadt N. in der Feststellungsfassung vom 6. Dezember 2006. Sie strebt den Betrieb von
insgesamt 19 Windkraftanlagen im N. Ortsteil M. auf Standorten an, die sich zwar
innerhalb der vom Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan
„Windenergienutzung“ - vom 2. September 2004, in der Bekanntmachung vom 17.
Januar 2005 (ABl. Bbg S. 318) festgelegten Eignungsgebiete für die Windenergienutzung
(N. P.) einschließlich deren Randbereich befinden, aber nur zum Teil auch im Bereich der
von dem Flächenutzungsplan dargestellten Sonderbauflächen für Windenergie. Mit
Bescheid vom 18. Dezember 2006 genehmigte das Landesumweltamt Brandenburg
zehn der von der Antragstellerin beantragten Windkraftanlagen. Für acht dieser
Windkraftanlagen wurde die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
abgelehnt (Nr. 5 bis Nr. 7, Nr. 11 bis Nr. 14 und Nr. 17) und für eine Windkraftanlage (Nr.
4) das Genehmigungsverfahren ausgesetzt. Insoweit verfolgt die Antragstellerin ihr
Begehren im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam weiter (5 K 431.07).
Bei der ersten „Offenlage“ des „Vorentwurfs“ des Flächennutzungsplanentwurfs der
Stadt N. 2004 vom 17. Januar bis 18. Februar 2005 (Amtsblatt für die Stadt N. vom 17.
Dezember 2004) waren (noch) fünf Sonderbauflächen für Windenergienutzung um den
Ortsteil M. - eine Sonderbaufläche westlich und vier östlich und südlich des Ortsteils –
dargestellt, die im Wesentlichen den im Teilplan „Windenergienutzung“ festgelegten
Windeignungsgebieten innerhalb der Stadtgrenze von N. entsprachen. Im weiteren
Planungsverfahren erfolgte mit dem Planentwurf (Stand: September 2005) eine
Reduzierung der östlich von M. dargestellten Sonderbauflächen für Windenergie, bis
schließlich der vom 3. April bis 3. Mai 2006 ausgelegte Entwurf (Stand: März 2006,
Amtsblatt f. d. Stadt N. vom 24. März 2006) aufgrund einer „Restriktionsanalyse“ nur
noch eine große Sonderbaufläche für Windenergie westlich von M. vorsah, während die
übrigen Eignungsgebiete für Windenergie aus dem Teilplan „Windenergienutzung“ in
einer der Begründung beigefügten „Positiv/Negativ-Analyse“ als „Negativflächen“
bezeichnet und im Flächennutzungsplan nicht mehr dargestellt wurden. In der
Planbegründung wurde als Grund für diese Beschränkung im Wesentlichen der das
Ortsbild von M. belastende Einkesselungseffekt durch die Lage der Eignungsgebiete für
Windkraftanlagen rund um den Ortsteil und durch den darüber hinaus bereits
vorhandenen Bestand an Windkraftanlagen in den angrenzenden Gemeinden genannt;
dadurch würde der Blick in „alle Himmelsrichtungen“ verstellt (vgl. Fazit der
Positiv/Negativ-Analyse S. 112 bis 113 der Planbegründung).
Nach einer Überarbeitung der Planung aufgrund des Auslegungsverfahrens sah der
nächste Entwurf (Stand: Juli 2006) außer der Sonderbaufläche für Windenergie westlich
von M. (Nr.1) nunmehr (wieder) zwei Sonderbauflächen für Windenergie (Nr. 2/4 und Nr.
3) südlich und östlich von M. sowie eine Höhenbegrenzung auf der Fläche Nr. 2/4 auf
weniger als 100 m vor, während die östlich von N. durch den Teilplan
„Windenergienutzung“ festgelegten Windeignungsgebiete (Potentialflächen Nr. 2/1, Nr.
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„Windenergienutzung“ festgelegten Windeignungsgebiete (Potentialflächen Nr. 2/1, Nr.
2/2 und Nr. 2/3) nach wie vor hiervon ausgenommen waren. Insoweit sei eine
„Feinsteuerung unter lokalen Aspekten“, die im Rahmen der Regionalplanung nicht
bereits berücksichtigt werden konnten, erforderlich gewesen (Planbegründung S. 112).
Die vom Teilplan „Windenergienutzung“ vorgesehenen Eignungsgebiete für Windenergie
seien dadurch nicht „weggeplant“ worden, da immer noch eine substanzielle
Größenordnung an Sonderbauflächen für Windenergieanlagen verblieben sei
(Planbegründung S. 125).
Zu diesem Planentwurf, der in der Zeit vom 7. August bis 7. September 2006 ausgelegt
worden war (Amtsblatt für die Stadt N. vom 19. Juli 2006), äußerte sich die Regionale
Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming mit Schreiben vom 14. September 2006
befürwortend. Die Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten, die auf der Ebene der
Regionalplanung noch keine Rolle spielen konnten, sei in den Planunterlagen
nachvollziehbar dargestellt worden. Dies gelte für die Sonderbauflächen Windenergie Nr.
1, Nr. 2/2 und Nr. 2/3, während für den Teilbereich Nr. 2/1 jedoch noch eine
weitergehende Begründung erforderlich sei. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom
7. September 2006 Einwendungen. Nach erfolgter Abwägung wurde der
Flächennutzungsplan für die Stadt N. von der Stadtverordnetenversammlung am 27.
September 2006 beschlossen. Von der Genehmigung des Landkreises Havelland vom
24. Oktober 2006 wurde gemäß § 6 Abs. 3 BauGB die Nichtdarstellung der
Potentialflächen Nr. 1/2 und Nr. 2/1 als Sonderbauflächen für Windenergie sowie die
Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen auf unter 100 m für die Teilfläche Nr. 2/4
ausgenommen. Insoweit würden die von der Antragsgegnerin genannten
städtebaulichen Gründe für eine Abweichung von dem Teilplan „Windenergienutzung“
nicht ausreichen. Diese Flächen seien zunächst als „weiße Flächen“ darzustellen, mit
dem textlichen Zusatz, dass insoweit die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB auf der Grundlage des Flächennutzungsplans nicht greife, und das Verfahren
insoweit fortzuführen.
Der Flächennutzungsplan wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt N.
am 6. Dezember 2006 unter Beitritt zu dem Genehmigungsbescheid vom 24. Oktober
2006 beschlossen. Die Genehmigung und die geänderte Fassung mit der Anhebung der
Höhenbegrenzung auf der Teilfläche Nr. 2/4 auf 150 m und der Darstellung weißer
Flächen auf den Windeignungsgebieten Nr. 1/2 und Nr. 2/1 sowie der textlichen
Darstellung: „Auf die im Flächennutzungsplan dargestellten Sonderbauflächen für
Windenergie (SO Wind) sollen die künftigen Vorhaben von Windkraftanlagen/Windparks
gelenkt werden. Die Sonderbauflächen für Windenergie begründen ein Entgegenstehen
öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im übrigen
Gemeindegebiet, das keine entsprechende Darstellung aufweist. Dies gilt nicht für die
von der Genehmigung ausgenommenen Flächen („weiße Flächen“)“ wurden im
Amtsblatt für die Stadt N. vom 22. Dezember 2006 veröffentlicht und traten zugleich in
Kraft.
Die Antragstellerin hat am 6. Februar 2007 einen Normenkontrollantrag hinsichtlich der
Darstellungen für Windenergie im Flächennutzungsplan gestellt (OVG 2 A 4.07). Mit dem
vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt sie sinngemäß,
den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Feststellungsfassung vom 6.
Dezember 2006 hinsichtlich der Darstellungen von Sonderbauflächen für die
Windenergie bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag OVG 2 A 4.07
einstweilen außer Vollzug zu setzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach-
und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur
Außervollzugsetzung des Flächennutzungsplans für die Stadt N. in der
Feststellungsfassung vom 6. Dezember 2006 in Bezug auf die Sonderbauflächen für
Windenergie hat keinen Erfolg.
I. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist zulässig.
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1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat hinreichend
substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass
sie durch die Anwendung der im Flächennutzungsplan dargestellten Sonderbauflächen
für Windenergie, mit denen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht
werden sollen, in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt wird. Hierfür genügt es, dass
weiterhin die Absicht besteht, das Verfahren 5 K 431.07 vor dem Verwaltungsgericht
Potsdam bezüglich der mit Bescheid vom 18. Dezember 2006 vom Landesumweltamt
Brandenburg abgelehnten bzw. ausgesetzten immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung für die Windkraftanlagen weiter zu betreiben (vgl. OVG NW, Urteil vom 4.
Juni 2003, BRS 66 Nr. 116, m. w. N.). Hinsichtlich der Windkraftanlagen Nr. 5 bis Nr. 7 und
Nr. 11 bis Nr. 14 und Nr. 17 stellt sich jedoch die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses,
weil diese Genehmigungen vom Landesumweltamt Brandenburg wegen
entgegenstehender Belange des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB (vgl.
Bescheid vom 18. Dezember 2006 S. 43 ff, 50) abgelehnt worden sind, so dass auch im
Falle einer Außervollzugsetzung des Flächennutzungsplans keine
Genehmigungserteilung zu erwarten wäre. Hinsichtlich der Windkraftanlage Nr. 4 hat das
Landesumweltamt das Verfahren allerdings ausgesetzt (vgl. Bescheid vom 18.
Dezember 2006, S. 59), weil die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2
BauGB – d. h. aus bauplanungsrechtlichen Gründen – versagt hat. Dies bedeutet, dass
die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgrund (anderweitiger)
Darstellungen von Sonderbauflächen für Windenergie hier greift und die
Genehmigungsfähigkeit vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens abhängt.
2. Die Antragsstellerin hat auch eine Eilbedürfnis im Sinne des § 47 Abs. 6, § 123 Abs. 1
VwGO geltend gemacht, denn sie hat mit dem Hinweis auf die Degressivitätsklausel des
§ 10 Abs. 5 EEG und die bei einer Inbetriebnahme der Windkraftanlage erst nach dem 1.
Januar 2008 zu erwartenden Vergütungsverluste einen zeitlichen Aspekt im Sinne eines
Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 47 Abs.
6 VwGO plausibel dargelegt.
II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die Antragstellerin hat die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Nach dieser
Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies
zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten
ist. Die im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO anzustellenden Erwägungen decken sich
weitgehend mit den zu § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entwickelten
Grundsätzen; beide Vorschriften entsprechen sich in ihrer Zielrichtung. Weil eine
Rechtsnorm außer Vollzug gesetzt werden soll, ist es notwendig, bei der Prüfung der
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO
einen strengen Maßstab anzulegen. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden
Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung als
unabweisbar erscheinen lassen. Die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige
Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber in der Hauptsache
Erfolg hätte, sind mit den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der
Hauptsache später erfolglos bliebe. Hierbei ist ein schwerer Nachteil dann zu bejahen,
wenn Rechte oder rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße
beeinträchtigt oder dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden, so
dass die einstweilige Anordnung dringend geboten ist. Der Frage der Rechtsgültigkeit der
im Normenkontrollverfahren angefochtenen Satzung kommt bei dieser Abwägung nur
dann Bedeutung zu, wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm schon bei
summarischer Prüfung offensichtlich ist und der Normenkontrollantrag in der
Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde (vgl. OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2006 – OVG 2 S 121.05 – m. w N.; OVG Nds,
Beschluss vom 8. März 2007, ZfBR 2007, 367; OVG NW, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 7
B 200/07.NE - zitiert nach juris).
Nach diesem Maßstab kommt bei einer summarisch die Einwendungen der
Antragstellerin berücksichtigenden Prüfung der begehrte Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Der Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz scheitert nicht daran, dass der Hauptsachverfahren nach § 47
Abs. 1 VwGO unzulässig wäre (1.). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind die
angegriffenen Darstellungen von Sonderbauflächen für Windenergie im
Flächennutzungplan weder aus formellen (2.) noch aus inhaltlichen Gründen (3.)
offensichtlich ungültig. Ebenso führt die Folgenabwägung (4.) nicht zum Erfolg des
Antrages.
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1. Der Normenkontrollantrag in der Hauptsache ist zulässig.
a) Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Darstellungen im
Flächennutzungsplan von Konzentrationsflächen in Form von Sonderbauflächen für
Windenergie (SO Wind) mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
unterliegen in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der (prinzipalen)
Normenkontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007, BauR 2007, 1269).
b) Der Normenkontrollantrag ist auch fristgemäß (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum
31. Dezember 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt.
c) Inwieweit die Zulässigkeitsanforderungen des – mangels anders lautender
Übergangsregelung im vorliegenden Verfahren bereits anwendbaren - § 47 Abs. 2 a
VwGO erfüllt sind, bedarf keiner abschließenden Klärung, da auf die Rechtsfolgen der erst
durch Änderungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) in die VwGO
eingefügten und am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Vorschrift nicht – wie darin
gefordert – schon im Rahmen des Beteili-gungsverfahrens (Amtsblatt für die Stadt N.
vom 19. Juli 2006) hingewiesen worden ist, weil noch nicht darauf hingewiesen werden
konnte.
2. Formelle Fehler, die zur Unwirksamkeit des angegriffenen Flächennutzungsplans
insgesamt führen, liegen bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich vor.
a) Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin eine fehlende Anstoßwirkung (§ 3 Abs. 2
BauGB) der ortsüblichen Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegungen der Entwürfe
des Flächennutzungsplans, weil auf die Konzentrationsplanung für Windenergie nicht
zusätzlich hingewiesen worden sei. Einen offensichtlichen formellen Mangel vermag der
Senat hierin nicht zu erkennen.
Die (erste) „Offenlage“ des Planvorentwurfs bezog sich - neben dem Hinweis auf eine
Flächennutzungsplanung - auf „den Geltungsbereich der Stadt N. (Zeichnung)“.
Zusätzlich war im Amtsblatt für die Stadt N. vom 17. Dezember 2004 eine anliegende,
ganzseitige Zeichnung mit den Geltungsbereichsgrenzen der Stadt und den Grenzen
der einbezogenen Ortsteile abgedruckt. Gleiches gilt für die Bekanntmachung der
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt für die Stadt N. vom
24. März 2006 sowie für die Bekanntmachung der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB im Amtsblatt für die Stadt N. vom 19. Juli 2006. Nach der
Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage 2007,
§ 3 RNr. 14) hat die Bekanntmachung in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist,
dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an
Information und Beteiligung durch Anregung bewusst zu machen und dadurch
gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Hierbei genügt es, wenn die Bekanntmachung
zur Kennzeichnung des Plangebiets an geläufige geografische Bezeichnungen anknüpft.
Dies war hier der Fall, wobei jeweils die Stadt oder die Gemarkung N. und auch die dazu
gehörigen Ortsteile genannt wurden und sich durch die Beifügung der Karte ein genaues
Bild von dem betroffenen Planbereich ergeben hat. Zur Erfüllung der Anstoßfunktion war
es auch nicht erforderlich über die Grobcharakterisierung des Projekts
(Flächennutzungsplan) und die räumlichen Angaben hinaus auch inhaltliche Angaben zur
Planung von Konzentrationsflächen zu machen. Denn weitere Zusätze bergen aufgrund
ihres notwendigerweise selektiven Zuschnitts immer die Gefahr, zugleich geeignet zu
sein, das Recht, Anregungen vorzubringen, wiederum in anderer Hinsicht zu verunklaren
und die Bekanntmachung damit unter Umständen fehlerhaft zu machen (vgl. hierzu
Battis, u. a., a. a. O., m. w. N.). In diesem Zusammenhang betont die Antragsgegnerin
im Schriftsatz vom 25. Juli 2007 (S. 13, 14) zu Recht, dass es sich hier um die erstmalige
Aufstellung eines Flächennutzungsplans für das im Zuge der Gemeindegebietsreform
geänderte und erweiterte Gemeindegebiet von N. handelte, so dass einerseits der
Planbetroffene mit der Möglichkeit der Darstellung von Konzentrationsflächen für die
Windenergienutzung rechnen musste und andererseits auch noch zahlreiche
Sonderbauflächen in dem Flächennutzungsplan für andere Nutzungen dargestellt sind.
Deren Aufzählung müsste dann aufgrund ihrer planerischen Spezialität ebenfalls in
Erwägung gezogen werden, auch wenn sie nicht die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB haben, so dass möglicherweise die Gefahr einer Überfrachtung des
Bekanntmachungstextes bestünde. Für Flächennutzungsplanänderungsverfahren, deren
einziger Inhalt die ergänzende Darstellung von Konzentrationsflächen ist (so der Fall
BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002, BVerwGE 117, 287), mag aufgrund des
beschränkten Gegenstandes etwas anderes gelten. Auf die sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB ergebenden Rechtsfolgen ist ohnehin nicht hinzuweisen ist, weil sich diese
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BauGB ergebenden Rechtsfolgen ist ohnehin nicht hinzuweisen ist, weil sich diese
unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (vgl. OVG NW, Urteil vom 30. November 2001,
BRS 64 Nr. 101).
b) Soweit die Antragstellerin einwendet, es habe trotz Änderung und Ergänzung des
Flächennutzungsplans nach der letzten Auslegung nicht die in § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB
zwingend vorgesehene erneute Auslegung stattgefunden, verkennt sie den Charakter
der erfolgten „Änderungen“. Diese beruhten auf dem in der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung vom 6. Dezember 2006 beschlossenen Beitritt zu dem
Genehmigungsbescheid des Landkreises Havelland vom 24. Oktober 2006. Denn dieser
hat die Herausnahme der Potentialflächen Nr. 1/2 und Nr. 2/1 aus der Darstellung von
Sondergebieten für die Windenergie im Flächennutzungsplan seinerseits von der
Genehmigung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 3 BauGB ausgenommen und
insoweit die Darstellung „weißer Flächen“ mit entsprechender Ergänzung der textlichen
Darstellung hinsichtlich der Rechtsfolgen (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB greift insoweit nicht)
gefordert. Der Flächennutzungsplan ist damit nicht um diese Darstellungen
abschließend i. S. d. § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert worden, sondern die
Antragsgegnerin hat aufgrund der Verpflichtung, gemäß § 5 Abs. 1 BauGB einen
Flächenutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet aufzustellen, das Verfahren für die
von der Genehmigung ausgenommenen Teile wieder aufzunehmen und fortzuführen
(vgl. Battis, u. a., § 6 RNr. 12 m. w. N.). Das Verfahren befindet sich insoweit noch in der
Schwebe, wie der Landkreis Havelland in dem Genehmigungsbescheid unter „Hinweise“
auf Seite 5 zutreffend ausführt. Die Antragsgegnerin war sich dessen auch bewusst, wie
sich aus dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 6. Dezember 2006
(dort Beschlussvorschlag Nr. 7 und S. 3) ergibt. Auf die von der Genehmigung
ausgenommenen Teile ist in der Begründung zum Flächennutzungsplan (S. 125) sowie
durch Beifügung einer Ausschnittvergrößerung von dem betroffenen Planteil auf Blatt 1
auch hingewiesen worden. Bei dieser Sachlage bedurften die „weißen Flächen“ keiner
weiteren „positiven oder negativen Darstellungen“, wie die Antragstellerin meint.
c) Eine echte Änderung bzw. Anpassung an die Genehmigung vom 24. Oktober 2006
stellt dagegen nur die Heraufsetzung der Höhenbegrenzung in der Sonderbaufläche Nr.
2/4 auf 150 m dar. Insoweit sah die Antragsgegnerin – wie sich aus dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 6. Dezember 2006 (dort S. 3) ergibt – nach
Rücksprache mit dem Landkreis Havelland kein Erfordernis für eine erneute Auslegung.
Da die Grundzüge der Planung im Sinne des § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB hierdurch nicht
berührt worden sein dürften, hätte insoweit möglicherweise die Durchführung eines
eingeschränkten Beteiligungsverfahrens genügt. Welcher Beteiligtenkreis hier in Frage
gekommen wäre und inwieweit der Verzicht des Landkreises Havelland auf erneute
Beteiligung diesen abdecken würde, kann offen bleiben, denn sofern in dem Verzicht auf
die Durchführung eines eingeschränkten Beteiligungsverfahrens ein Verfahrensfehler
liegen sollte, beträfe dieser jedenfalls eine klar abtrennbare Darstellung in Form einer
Höhenangabe (150 m) und würde regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des gesamten
Flächenutzungsplans oder auch nur der Darstellung von Sonderbauflächen für
Windenergie führen (vgl. Battis, u. a., § 4 a RNr. 4, m. w. N.), um die es der
Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nur geht. Auch als Grundlage für die
beantragte Außervollzugsetzung des Flächennutzungsplans in Bezug auf die
Sonderbauflächen für Windenergie scheidet dieser (mögliche) Verfahrensfehler jedenfalls
aus.
3. Der angegriffene Flächennutzungsplan ist auch nicht aus inhaltlichen Gründen
offensichtlich ungültig.
a) Soweit die Antragstellerin den Darstellungen von Sonderbauflächen für Windenergie
im Flächennutzungsplan ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept abspricht,
bezieht sie sich auf eine Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003, NVwZ 2003,
1261), der ein „unfertiger“ regionaler Raumordnungsplan zugrunde lag, weil dort in
Bezug auf Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen sowohl „Entwicklungsbereiche“,
„Ausschlussbereiche“ als auch „Resträume“ in Form von „weißen Flächen“ mit
möglicher Privilegierung durch einen Flächennutzungsplan vorgesehen waren. Dieser Fall
ist mit dem Vorliegenden in keiner Weise vergleichbar. Hier liegt ein
raumordnungsrechtlicher Teilplan „Windenergienutzung“ mit Festlegungen von
Konzentrationsflächen sowohl im Stadtgebiet der Antragsgegnerin als auch in den
angrenzenden Gemeinden vor, der einen Rahmen für die Bauleitplanung darstellt und
auf dessen Festlegungen sich die Antragstellerin gerade beruft, indem sie eine
vollständige Anpassung des Flächennutzungsplans an den Teilplan fordert. Dass der
Flächennutzungsplan in Teilen hinsichtlich der Eignungsflächen Nr. 1/2, Nr. 2/1, Nr. 2/2
und Nr. 2/3 hiervon aufgrund einer Feinsteuerung unter lokalen Aspekten abweicht, stellt
dessen gesamträumliches Planungskonzept nicht in Frage. Denn schon nach der
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dessen gesamträumliches Planungskonzept nicht in Frage. Denn schon nach der
Erläuterung zu dem Teilplan „Windenergienutzung“ (ABl. Bbg. vom 2. März 2005, S. 318,
321) ist vorgesehen, dass die Bauleitplanung „innerhalb der Eignungsgebiete eine
kleinräumige Steuerung durch die Berücksichtigung städtebaulicher,
landschaftspflegerischer und weiterer örtlicher öffentlicher Belange“ vornehmen kann,
„soweit eine Abwägung dieser Belange im Rahmen des Teilplanes noch nicht erfolgen
konnte“, wobei „flächenhafte Einschränkungen im Wege der Abwägung fachlich
ausreichend zu begründen“ seien. Dies entspricht auch der Rechtsprechung zur
Feinsteuerung im Rahmen raumordnungsrechtlich festgelegter Konzentrationsflächen
durch Bebauungspläne (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003, NVwZ 2004,
477, 478; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 31. März 2006 - OVG 2 S 121.05 -). Zudem ist
diese Einschränkung von der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming in
ihrer Stellungnahme vom 14. September 2006 zu dem Flächennutzungsplanentwurf
nicht beanstandet worden. Vielmehr führt sie aus, dass die „Einbeziehung örtlicher
Gegebenheiten, die auf der Ebene der Regionalplanung noch keine Rolle spielen
konnten, in den Planunterlagen nachvollziehbar dargestellt“ sei. Die in die Abwägung
eingestellten Argumente seien „nach der Überarbeitung des Planentwurfs für eine
bauleitplanerische Ausformung der Sondergebiete innerhalb der Flächenkulisse des
Eignungsgebietes ‚N. Platte’ des oben genannten Teilplanes ‚Windener-gienutzung’
überwiegend geeignet“. Dies gelte auch „für die beabsichtigte Freihaltung der Bereiche
Nr. 2/2 und Nr. 2/3“. Lediglich für die Freihaltung des Teilbereichs Nr. 2/1 werde eine
„weitergehende Argumentation für erforderlich“ gehalten. Da auch im
Genehmigungsbescheid vom 24. Oktober 2006 die Nichtdarstellung von
Sonderbauflächen für Windenergie auf den Eignungsflächen Nr. 1/2 und Nr. 2/1
beanstandet und von der Genehmigung ausgenommen worden ist, hat die
Antragsgegnerin diese Forderungen erfüllt, indem sie auf der Grundlage des
Beitrittsbeschlusses durch die Stadtverordnetenversammlung vom 6. Dezember 2006
insoweit „weiße Flächen“ dargestellt hat und das Verfahren mit dem entsprechenden
Ziel der Anpassung an den Teilplan „Windenergienutzung“ fortsetzen will. Hier fehlen
also nicht die planerischen Vorstellungen, wie die Antragstellerin meint, sondern hier
liegen sie konkret vor, bedürfen nur - wie schon bereits im Zusammenhang mit der
Frage der nachträglichen Planänderung ausgeführt - einer Fortführung des Verfahrens.
Durch den Zusatz in der textlichen Darstellung „dies gilt nicht für die von der
Genehmigung ausgenommenen Flächen („weiße Flächen“)“, greift gerade nicht die
Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dementsprechend sind die 6 von der
Antragstellerin beantragten Windkraftanlagen, die auf der „weißen Fläche“ des
Potentialgebiets Nr. 2/1 liegen und damit außerhalb der dargestellten Sonderbauflächen
für „Windenergie“ auch genehmigt worden. Insoweit unterscheidet sich der Fall von den
von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. März 2003 (NVwZ 2003, 1261) und vom 28. November 2005 (BRS 69 Nr. 108)
und den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen, weil dort für die so
genannten „weißen Flächen“ noch keine abschließende raumordnerische Entscheidung
getroffen worden war und Windkraftanlagen - jedenfalls zunächst - ausgeschlossen sein
sollten. Der Senat sieht jedenfalls im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens
keinen Anlass, an einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept und der -
ebenfalls von der Antragstellerin in Zweifel gezogenen - Erfüllung der Anpassungspflicht
nach § 1 Abs. 4 BauGB zu zweifeln, wenn die Darstellungen der Sonderbauflächen für
„Windenergie“ weder von der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming als
Trägerin der Regionalplanung in der Region noch von der Genehmigungsbehörde
beanstandet worden sind und - soweit dies teilweise der Fall war - erwartet werden kann,
dass die diesbezüglichen Forderungen im Wege der Fortführung des Verfahrens erfüllt
werden.
b) Dass ein Abwägungsmangel (§ 1 Abs. 7 BauGB) durch die Nichtberücksichtigung
privater Belange vorliegen soll, weil sich die Antragsgegnerin bei der Planung nicht an
den mit der Antragstellerin geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 20. April 2005
gehalten habe, dem das gemeinsame Leitbild einer vollständigen Übernahme der
Eignungsgebiete aus dem Teilplan „Windenergienutzung“ in den Flächennutzungsplan
zugrunde gelegen habe, ist nicht nachvollziehbar. Auch wenn Vertragsgegenstand die
Kostenübernahme für die Planung durch die Antragstellerin in erheblichem Umfang war,
weil der Antragsgegnerin keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung standen,
um das Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes zügig durchzuführen,
stellt der Vertrag in § 1 Abs. 4 ausdrücklich klar, dass mit „der Kostenübernahme des
Vorhabensträgers kein Anspruch auf eine bestimmte Flächennutzungsplanung
verbunden“ sei. Die Planungshoheit der Stadt bleibe unberührt. Damit ist klar gestellt,
dass ein „Vertrauensschutzinteresse“ der Antragstellerin in Bezug auf die von ihr
angestrebte vollständige Übernahme der Eignungsgebiete in den Flächennutzungsplan
nicht bestehen konnte, zumal sie auch mit der Rechtsordnung nicht vereinbar gewesen
wäre, wie der Hinweis im Vertragstext auf § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB zutreffend
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wäre, wie der Hinweis im Vertragstext auf § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB zutreffend
verdeutlicht.
Das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 17. August 2007 zum Vorliegen
eines Abwägungsmangels, weil das für das gesamte Plangebiet von der Antragsgegnerin
angenommene ausreichende Windpotential nicht noch fachspezifisch untermauert
worden sei, ist in seiner Zielrichtung weder nachvollziehbar noch hinreichend
substantiiert.
4. Auch die Folgenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus, denn diese hat
keine Gründe glaubhaft gemacht, die darauf schließen lassen, dass ihr
außergewöhnliche Opfer abverlangt oder ihre Rechte oder rechtlich geschützten
Interessen durch den Vollzug der angegriffenen Veränderungssperre in ganz
besonderem Maße beeinträchtigt werden könnten. Dass der Antragstellerin durch die -
ohne Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung - weiterhin zu erwartende
Ablehnung ihres immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags und die dadurch zu
erwartende Verzögerung ein finanzieller Schaden entstehen könnte, reicht hierzu nicht
aus. Die Berechnungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 17. August 2007
hinsichtlich einer möglichen Schadenshöhe von 6,7 Mio. € setzten sich aus
verschlechterten Finanzierungsbedingungen, gestiegenen Anschaffungskosten für
Windenergieanlagen und zu erwartenden Vergütungsverlusten im Hinblick auf die
Degressivitätsklausel des § 10 Abs. 5 EEG im Falle einer Inbetriebnahme erst nach dem
1. Januar 2008 zusammen. Sie beziehen sich jedoch auf 9 Windkraftanlagen, während im
vorliegenden Verfahren nur für die beantragte Windkraftanlage Nr. 4, der nach dem
Bescheid vom 18. Dezember 2006 (S. 59) keine naturschutzrechtlichen, sondern
bauplanungsrechtliche Hinderungsgründe entgegenstehen, ein Rechtsschutzbedürfnis
besteht, was die angegebene Schadenshöhe deutlich reduziert. Außerdem kommen
finanzielle Verluste grundsätzlich weder als abzuwehrender schwerer Nachteil noch als
andere gewichtige Gründe in Betracht, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S.
d. § 47 Abs. 6 VwGO dringend gebieten würden, zumal ggf. auf die Geltendmachung von
Amtshaftungsansprüchen verwiesen werden kann (vgl. zuletzt Beschluss des Senats
vom 31. März 2006 – OVG 2 S 121.05 -, S. 11 des Entscheidungsabdrucks, m. w. N.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei in Anlehnung an die Revisionsentscheidung
des BVerwG vom 26. April 2007 – BVerwG 4 CN 3.06 – für ein Normenkontrollverfahren,
das die Konzentrationsflächen eines Flächennutzungsplans betraf, ein Wert von 20.000.-
€ angesetzt wird, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend Ziffer
1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom Juli 2004 (DVBl.
2004,1525) zu halbieren ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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