Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.03.2017
OVG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, aufenthaltserlaubnis, veranstaltung, gewaltanwendung, tötung, mitgliedschaft, moschee, universität, aufruf, begriff
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 3 S 33.06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 6 GG, § 5 Abs 4 AufenthG, §
27 Abs 3 S 2 AufenthG, § 54 Nr
5a AufenthG, § 84 Abs 1 Nr 1
AufenthG
Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen öffentlichen
Aufrufs zur Gewaltanwendung eines islamischen Vorbeters.
Leitsatz
Ein "Pharaonenvergleich" in der Predigt eines islamischen Vorbeters kann einen öffentlichen
Aufruf zur Gewaltanwendung im Sinne von § 54 Nr. 5 a [4. Alt.] AufenthG beinhalten und
deshalb die zwingende Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach sich ziehen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 24. Mai 2006 geändert.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 35 A 426.04) gegen die Versagung
der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des
Antragsgegners vom 18. November 2005 anzuordnen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist jemenitischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 1996 zu
Studienzwecken ins Bundesgebiet ein. Er besuchte zunächst studienvorbereitende
Kollegien und begann danach mit dem Studium der Humanmedizin an der Universität
Greifswald. Im Jahre 1999 wechselte er an die Freie Universität Berlin. Für die
Durchführung des Studiums wurden ihm wiederholt Aufenthaltsbewilligungen erteilt.
Der Antragsteller wurde am 30. Juni 2001 zum Vorstandsmitglied („Vereinssekretär und
Protokollführer“) der Hochschulgruppe für Kultur und Wissenschaft - AQIDA - gewählt.
Nach Auffassung des Antragsgegners handelt es sich bei dieser Hochschulgruppe um
eine unselbständige universitäre Organisation der islamistischen Hizb-ut-Tahrir (HuT).
Die HuT wurde am 10. Januar 2003 durch das Bundesministerium des Innern mit der
Begründung verboten, es handle sich hierbei um einen Ausländerverein, der sich in
seinen Aktivitäten gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte,
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele befürworte und eine
derartige Gewaltanwendung hervorrufen solle. Mit Schreiben vom 20. Januar 2003 teilte
der Präsident der Technischen Universität Berlin (TU) der Hochschulgruppe AQIDA mit,
dass sie aus dem Register der Vereinigungen an der TU gestrichen worden sei. Grund
hierfür sei, dass die AQIDA am 27. Oktober 2002 in den Räumen des Studentenwerks
Berlin eine Veranstaltung mit einem führenden Mitglied der HuT, S., als Referenten
durchgeführt habe. Mit dieser Veranstaltung habe es die AQIDA einem Vertreter der HuT
ermöglicht, die extremistischen Ziele der HuT zu propagieren. Ein solches Verhalten sei
mit den Anforderungen an eine Vereinigung, die an der TU registriert sei, nicht zu
vereinbaren.
Im Zusammenhang mit dem Verbot der HuT kam es zu zahlreichen
Wohnungsdurchsuchungen, so auch beim Antragsteller. Auf der bei ihm
beschlagnahmten Computerfestplatte befand sich umfangreiches Material der HuT. So
waren dort u. a. die Homepages der HuT, des Informationsbüros der HuT und der HuT-
Zeitschrift „Explizit“ gespeichert sowie Abhandlungen anderer islamistischer
Gruppierungen.
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Bei einer zeugenschaftlichen Vernehmung durch das Bundeskriminalamt am 9. Oktober
2001 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen der Terroranschläge vom 11.
September 2001 räumte der Antragsteller ein, Z. aus Greifswald zu kennen. Er habe
jedoch erst aus den Medien erfahren, dass es sich um einen der Flugzeugattentäter
gehandelt habe.
Am 19. Juli 2003 schloss der Antragsteller mit der deutschen Staatsangehörigen A. die
Ehe. Aus dieser Ehe ist im September 2004 ein Sohn hervorgegangen. Für Februar/März
2007 wird die Geburt eines weiteren Kindes erwartet.
Am 17. März 2004 war der Antragsteller bei der Dissertationsverteidigung des M.
anwesend. Dieser war nach eigenen Angaben Mitglied der HuT, nach Erkenntnissen der
Polizei Frankfurt (Main) Regionalleiter der Organisation in Berlin-Brandenburg.
Der Antragsteller war am 22. April 2004 bei einer Veranstaltung des Islamischen Kultur-
und Erziehungszentrum Berlin (IKEZ) zum Thema „Das Verhältnis des Islam zu Gewalt
und Frieden“ anwesend. Bei dieser Veranstaltung saß er zwischen zwei Personen, die als
HuT-Anhänger bekannt sind.
Am 12. August 2005 trat der Antragsteller als Vorbeter in einem Gebetsraum für
muslimische Studenten an der TU Berlin auf. Er nahm bei seiner Predigt die Geschichte
von Moses und dem Pharao zum Anlass, Parallelen zum heutigen Irak zu ziehen und den
amerikanischen Präsidenten Bush sowie den britischen Premierminister Blair mit dem
Pharao zu vergleichen. Er drohte ihnen das gleiche Schicksal wie dem Pharao an und
bezeichnete sie als Unterdrücker der Muslime. Des Weiteren beklagte er die momentane
Schwäche der Muslime und äußerte in einem Bittgebet den Wunsch, Allah möge die
Feinde der Muslime vernichten.
Mit Bescheid vom 18. November 2005 wurde der Antrag des Antragstellers auf Erteilung
einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis vom 1. Oktober 2003 abgelehnt, zugleich
wurde er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm die Abschiebung angedroht. Zur
Begründung führte der Antragsgegner aus, der Bescheid beruhe auf den
Ausweisungsgründen des § 54 Nr. 5 a und Nr. 6 AufenthG. Die beantragte
Aufenthaltserlaubnis sei deshalb gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG zu versagen.
Der Antragsteller hat daraufhin seine bereits am 4. Dezember 2004 erhobene Klage (VG
35 A 426.04) umgestellt und begehrt dort nunmehr, ihm unter Aufhebung des
Bescheides vom 18. November 2005 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Daneben hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
gestellt.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Verbindung zwischen der AQIDA und der
HuT sei eine reine Vermutung des Antragsgegners. Trotz der im April 2003
durchgeführten Wohnungsdurchsuchung sei kein Ermittlungsverfahren gegen ihn
eröffnet und seien die beschlagnahmten Gegenstände wieder freigegeben worden. Das
von der Veranstaltung am 22. April 2004 aufgenommene Videoband zeige, dass er dort
nur zugehört habe.
Der Antragsteller hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 35 A 426.04 hinsichtlich der Versagung
der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung im Bescheid des
Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 18. November 2005
anzuordnen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat seinen Bescheid verteidigt.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2006 hat das Verwaltungsgericht Berlin die aufschiebende
Wirkung der Klage hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der
Abschiebungsandrohung angeordnet.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Ablehnung der
Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung erwiesen sich bei summarischer
Prüfung als rechtswidrig. Ein zwingender Grund für die Versagung der
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 a AufenthG liege nicht
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Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 a AufenthG liege nicht
vor. Eine fortbestehende Tätigkeit des Antragstellers für die AQIDA im Zeitpunkt der
Behördenentscheidung sei nicht ersichtlich, überhaupt seien nennenswerte Aktivitäten
des Antragstellers für die AQIDA nicht belegt. Ebenso wenig belegt sei eine
Mitgliedschaft des Antragstellers in der HuT. Bei der Veranstaltung am 22. April 2004 sei
er zwar zugegen gewesen, eine Teilnahme an den Störungen oder sonst eine
Verbindung zu der Störergruppe, bei der nicht auszuschließen sei, dass es sich um
Mitglieder bzw. Anhänger der HuT gehandelt habe, sei jedoch nicht erkennbar. Die
Anwesenheit des Antragstellers bei der Dissertationsverteidigung am 17. März 2004
habe erkennbar auf persönlichem bzw. auf wissenschaftlichem Interesse beruht, eine
politische Motivation sei nicht erkennbar. Die Tätigkeit als Vorbeter beim Freitagsgebet
am 12. August 2005 sei keine Tätigkeit für die HuT oder AQIDA gewesen. Der
Antragsteller habe wegen seiner deutschen Familie einen Anspruch auf fehlerfreie
Ermessensausübung bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dieses
Ermessen habe der Antragsgegner nicht ausgeübt. Im Bescheid vom 18. November
2005 fehlten jedwede Erwägungen hierzu.
Gegen den Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, zu deren
Begründung er ausführt:
Das Verwaltungsgericht habe eine fortbestehende Tätigkeit des Antragstellers für die
AQIDA und die HuT nicht überzeugend verneint. Andere Mitglieder der AQIDA hätten
wichtige Funktionen innerhalb der HuT wahrgenommen. Weiterhin habe das
Verwaltungsgericht die Anwesenheit des Antragstellers bei der Dissertationsverteidigung
am 17. März 2004 und bei der Veranstaltung am 22. April 2004 nicht angemessen
gewürdigt. Auch die Predigt beim Freitagsgebet in der so genannten TU-Moschee am 12.
August 2005 sei vom Verwaltungsgericht nicht zutreffend gewürdigt worden. Der vom
Antragsteller dort gebrauchte Pharaonenvergleich hinsichtlich des amerikanischen
Präsidenten Bush und des britischen Premierministers Blair sei als verschlüsselter
Mordaufruf zu werten. Der Verweis auf den „Pharao“ sei nach den Erkenntnissen des
Berliner Verfassungsschutzes eine unter Islamisten übliche Chiffre, mit der Muslime zur
Tötung von Staatoberhäuptern aufgerufen würden. Der Begriff des Pharao kennzeichne
insofern das Sinnbild des zu tötenden „ungerechten Herrschers“. Infolgedessen habe
der Antragsteller öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen und einen weiteren
Ausweisungsgrund im Sinne von § 54 Nr. 5 a AufenthG verwirklicht.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Mai 2006 zu ändern und
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts.
In der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2007 hat der Antragsteller erklärt, zu dem
„Pharaonenvergleich“ werde im Klageverfahren vorgetragen, im vorliegenden Verfahren
bestehe keine Veranlassung, sich zu dem Freitagsgebet vom 12. August 2005 weiter zu
äußern. Zu dem „Pharaonenvergleich“ habe er sich in der mündlichen Verhandlung vor
dem Verwaltungsgericht am 26. April 2006 erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Verfahrensakte, die Akten des Verwaltungsgerichts Berlin VG 22 A 108.03, VG 35 A
203.04, VG 35 A 204.04 und VG 35 A 426.04 sowie auf den Verwaltungsvorgang des
Antragsgegners (Ausländerakte) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Beschwerdevorbringen, das den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO genügt,
führt zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zu
Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den hinsichtlich der Versagung des
Aufenthaltstitels und der Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes (§ 84 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG sowie § 4 Abs.1 AGVwGO Bln) sofort vollziehbaren Bescheid des
Antragsgegners vom 18. November 2005 angeordnet.
Das Verwaltungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass im Rahmen
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Das Verwaltungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung und
dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von
dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, zu erfolgen hat. Soweit es dabei zu
dem Ergebnis gelangt ist, das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers
überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse, weil sich der Bescheid des Antragsgegners
vom 18. November 2005 nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand als voraussichtlich
rechtswidrig erweise, hält dies einer Überprüfung nicht stand.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht begründet, weil an der Rechtmäßigkeit der
Versagung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung und der Abschiebungsandrohung
keine ernstlichen Zweifel bestehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
spricht ganz Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller den Ausweisungstatbestand
des § 54 Nr. 5 a AufenthG verwirklicht hat, was die Erteilung der beantragten
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG ausschließt. Hierbei kann offen bleiben,
ob die Verwirklichung des Ausweisungsgrundes „Gefährdung der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland“ (§ 54 Nr. 5 a [2. Alt.] AufenthG) anzunehmen ist, was vom
Verwaltungsgericht verneint wurde. Jedenfalls hat der Antragsteller den
Ausweisungsgrund des öffentlichen Aufrufs zur Gewaltanwendung (§ 54 Nr. 5 a [4. Alt.]
AufenthG) erfüllt. Dies folgt, wie die Beschwerde überzeugend darlegt, aus den
Äußerungen des Antragstellers als Vorbeter beim Freitagsgebet in der TU-Moschee am
12. August 2005. Das Verwaltungsgericht hat die dortigen Äußerungen allein unter dem
Gesichtspunkt gewürdigt, ob hieraus anhaltende Aktivitäten des Antragstellers
zugunsten von AQIDA bzw. HuT abzuleiten seien (S. 14 des Beschlussabdrucks). Dies
greift zu kurz. Mit seinem vertieften, auf fachkundigen Stellungnahmen der Berliner
Verfassungsschutzbehörde beruhenden Beschwerdevorbringen zeigt der Antragsgegner
auf, dass der Vergleich des amerikanischen Präsidenten Bush und des britischen
Premierministers Blair mit dem Pharao als Mordaufruf zu werten ist und damit als Aufruf
zur Gewaltanwendung im Sinne des genannten Ausweisungstatbestandes.
Der Antragsgegner legt dar, dass der Verweis auf den „Pharao“ eine insbesondere unter
Islamisten übliche Chiffre sei, mit der Muslime zur Tötung von Staatsoberhäuptern
aufgerufen werden. Der Begriff des Pharao kennzeichne insofern das Sinnbild des zu
tötenden „ungerechten Herrschers“. Der Pharao verkörpere nach der Überlieferung von
Bibel und Koran den mächtigsten Gott-König der damaligen antiken Welt, der sich in
seiner Hybris den Ermahnungen Gottes und seines Propheten verschließt und dafür von
Gott mit Tod und Vernichtung bestraft wird. In der biblischen Überlieferung des Exodus
(2. Buch Mose, Kapitel 14 und 15) rettet Gott das aus Ägypten ausziehende Volk Israel
vor der Verfolgung durch das ägyptische Heer und lässt dieses - mit dem Pharao an der
Spitze - im Meer umkommen.
Soweit der Antragsteller Präsident Bush und Premierminister Blair im Zusammenhang
mit dem Irakkrieg als „Pharao“ und Unterdrücker der Muslime bezeichnet, lehnt sich
dies vordergründig an das genannte Gleichnis an. Den Staatschefs wird aufgrund ihres
militärischen Engagements im Irak eine göttliche Bestrafung vorhergesagt. Nach dem
vom Antragsgegner - unter Bezugnahme auf Stellungnahmen der Berliner
Verfassungsschutzbehörde - aufgezeigten Kontext, den der Islamwissenschaftler Dr. F.
im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert hat, ist diese
Gleichsetzung heutiger Staatschefs mit dem antiken Pharao nicht allein als
gleichnishafte Warnung vor göttlicher Bestrafung zu verstehen. Vielmehr hat die
Bezeichnung als Pharao in einem islamistischen Kontext diffamierenden Charakter und
ist mit der Aufforderung zur Tötung dieser Herrscher verbunden. Der Antragsgegner
führt dabei als Beispiel die Ermordung des ägyptischen Staatspräsidenten Anwar al-
Sadat am 6. Oktober 1981 durch die ägyptische Terrorgruppe „al-Jihad al-Islami“ („Der
islamische Kampf“) an. Die Aktualität des Pharaonenvergleichs hat er im Termin zur
mündlichen Verhandlung unterstrichen und darauf hingewiesen, dass die HuT Britain
jüngst auf ihrer Webseite einen Pharaonenvergleich hinsichtlich des derzeitigen
ägyptischen Präsidenten Hosni Mubarak, des Nachfolgers von Sadat, veröffentlicht hat.
Der genannte Vergleich ist nach den Ausführungen des Antragsgegners als Mordaufruf
nicht an einen ägyptischen Hintergrund gebunden. Usama bin Laden, dessen
islamistischem Netzwerk „Al-Qaida“ u. a. die Terroranschläge vom 11. September 2001
in den USA zur Last gelegt werden, hat im Jahre 1996 den Pharaonenvergleich ebenfalls
verwendet. In seiner an „alle Muslime“ gerichteten Botschaft hat er als
nachzuahmendes Beispiel angeführt, dass in der islamischen Frühzeit junge Männer
AbaJahl (den „Vater des Heidentums“) und „Pharao der Gemeinschaft der Muslime“ zu
Recht getötet hätten. Ferner ist nach den Anschlägen vom 11. September 2001 den
USA in einer Schrift des Islamisten Muhammad Abu Arafah unter Verweis auf die
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USA in einer Schrift des Islamisten Muhammad Abu Arafah unter Verweis auf die
historische Legende vom Pharao eine baldige Zerstörung prophezeit und diesbezüglich
das Schicksal des amerikanischen Präsidenten Bush mit dem Schicksal des Pharao
„Ramses II.“ gleichgesetzt worden.
Der Antragsteller ist dieser für den Senat überzeugenden Interpretation seiner Predigt
nicht entgegengetreten. Ungeachtet des auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO
geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes wäre dies ein Gebot der dem Antragsteller
obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gewesen. Obwohl er
vom Senat in der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2007 zu einer erläuternden
Stellungnahme ausdrücklich aufgefordert worden ist, hat er lediglich auf seine Äußerung
in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. April 2006 Bezug genommen.
Dies ersetzt eine Stellungnahme zu dem Verständnis des Pharaonenvergleichs schon
deshalb nicht, weil der Antragsgegner dessen besondere Bedeutung erst im
Beschwerdeverfahren näher dargelegt hat. Im Übrigen hat der Antragsteller im
erstinstanzlichen Verfahren zwar jeden Gewaltaufruf bestritten, jedoch eingeräumt, dass
ihm der Tod von Bush und Blair jedenfalls nicht als unerwünscht erscheine. Diese sollten
- so der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht - ein Schicksal wie der Pharao
erleiden, weil sie ähnlich wie dieser andere Menschen unschuldig verfolgten. Der
Antragsteller räumt damit ein, dass er die Bezeichnung des Pharao als negativ besetzt
verwendet hat, womit für die so bezeichneten Staatsmänner eine Todesdrohung
verbunden ist.
Für die bewusste Bezugnahme des Antragstellers auf den Gewaltaufruf im
Pharaonenvergleich spricht außerdem seine Nähe zum islamistischen Umfeld der HuT.
Zwar ist eine Mitgliedschaft in der HuT nicht belegt. Jedoch kann eine Mitgliedschaft des
Antragstellers in der AQIDA und die dortige Eigenschaft als Vorstandsmitglied
(„Vereinssekretär und Protokollführer“) festgestellt werden. Dass die AQIDA als
Hochschulgruppe der HuT personell und geistig verbunden war, wird aus der von ihr am
27. Oktober 2002 durchgeführten Veranstaltung mit S., einem führenden Mitglied der
HuT, deutlich. Die personelle Verflechtung ergibt sich nach einem Vermerk der Berliner
Verfassungsschutzbehörde vom 31. Januar 2005 ferner daraus, dass eine Reihe von
Mitgliedern der AQIDA zugleich Mitglieder der HuT waren.
Die innere Verbundenheit des Antragstellers mit der HuT wird weiterhin aus dem bei der
Wohnungsdurchsuchung bei ihm aufgefundenen Material deutlich. Insbesondere die
gespeicherte Homepage der HuT sowie die Homepage der Zeitschrift „Explizit“, die die
Ziele der HuT propagiert, weisen darauf hin, dass ihm das Gedankengut der HuT nicht
fremd ist. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auch auf die Anwesenheit des
Antragstellers bei der Veranstaltung am 22. April 2004 im IKEZ hingewiesen werden. Er
hat bei dieser Veranstaltung zwischen zwei Personen gesessen, die - so der
Antragsgegner unwidersprochen - als HuT-Aktivisten identifiziert worden sind.
Der Aufruf zur Gewaltanwendung erfolgte öffentlich. Bei der sog. TU-Moschee handelt es
sich nach dem Vermerk der Berliner Verfassungsschutzbehörde vom 31. Oktober 2005
um einen Gebetsraum für muslimische Studenten. Das Bestehen einer
Zugangsbeschränkung ergibt sich aus dem Vermerk nicht und wird von dem
Antragsteller auch nicht behauptet. Bestätigt wird dies durch die Angaben des Bruders
des Antragstellers in ihn betreffenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG
35 A 203/04 und 204/04). Dieser hat dort vorgetragen und an Eides Statt versichert,
dass es in der TU Räumlichkeiten gibt, die für alle Gläubigen zum Gebet offen stehen.
Die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes gemäß § 54 Nr. 5 a [4. Alt.] AufenthG
hat zur Folge, dass dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG keine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf. Ein Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz
2 AufenthG liegt ersichtlich nicht vor. Der Antragsgegner war auch im Hinblick auf die
Familie des Antragstellers zu Ermessenserwägungen nicht verpflichtet. § 27 Abs. 3 Satz
2 AufenthG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht
anwendbar.
Dies ist auch in Ansehung der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten familiären
Beziehung des Antragstellers zu seiner Ehefrau und seinem Kind, die die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, gerechtfertigt. Diese Gesichtspunkte treten vorliegend
hinter das erhebliche und höher einzuschätzende Sicherheitsinteresse des Staates und
seiner Bürger zurück (vgl. BT-Drs. 15/420 [S. 70 f.] zu § 5 Abs. 4 AufenthG). Darüber
hinaus kann im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller
mit dem Gewaltaufruf in Abkehr von seiner eigenen Schutzverpflichtung gegenüber
Ehefrau und Kind gehandelt hat und sich von seinem Tun auch nicht durch die damals
bereits angekündigte Ausweisung hat abhalten lassen.
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Nach allem erweist sich die Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zum
derzeitigen Erkenntnisstand als rechtmäßig. Der Senat sieht daher keinen Anlass, hier
entgegen der gesetzlichen Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die aufschiebende
Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
anzuordnen.
Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften (§ 58 Abs. 1, § 59
AufenthG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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