Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.10.2008
OVG Berlin-Brandenburg: ausstattung, hochschule, fakultät, reisekosten, öffentliche gewalt, absolutes recht, leiter, erfüllung, forschung, universität
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 5 B 7.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 5 Abs 3 GG, Art 14 Abs 1
GG, Art 19 Abs 4 GG, § 65 Abs
1 S 4 Nr 5 HSchulG BB, § 73
Abs 3 S 1 HSchulG BB
Hochschulrecht - Berufungsvereinbarung mit einem Vorbehalt
des Haushaltsrechts - Bindung der Mittelzuweisung an die
jeweiligen Haushaltstitel
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25.
August 2004 (1 K 1663/01) geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in mehreren beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
anhängigen Verfahren um Ansprüche des Klägers aus einer Berufungsvereinbarung, hier
um die Zuweisung finanzieller Mittel für kleine Geräte, Reisekosten und
Verbrauchsmaterial.
Der Kläger war Gründungsdekan der Fakultät für Mathematik, Naturwissenschaften und
Informatik an der im Jahre 1991 neu errichteten Brandenburgischen Technischen
Universität Cottbus (BTU). Im März 1993 wurde er unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine freie
Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 bei der Beklagten eingewiesen. Er ist Inhaber des
Lehrstuhls für numerische und angewandte Mathematik an der Fakultät 1. Anlässlich
seiner Berufung fand am 3. Juli 1992 eine Verhandlung mit dem Gründungsrektor der
Beklagten u.a. über die Ausstattung des Fachgebiets statt. Im Verhandlungsprotokoll
finden sich neben der Bezeichnung des Lehrstuhls und der Umschreibung der
Lehraufgaben auch Angaben über die personelle Ausstattung, das Raumangebot, die
Ausstattung mit Geräten und technischen Ausrüstungen sowie über die jährliche
finanzielle Ausstattung. Zur sächlichen Ausstattung des Lehrstuhls des Klägers heißt es
im Protokoll der Berufungsverhandlung - soweit hier von Interesse - unter Ziffer 6:
„Jährliche finanzielle Ausstattung, TGR 94 - Lehre und Forschung -
- Titel 515 94 (kleine Geräte): 10.000 DM,
- Titel 527 94 (Reisekosten): 3.000 DM, (...),
- Titel 547 94 (Verbrauchsmaterial): 30.000 DM“.
Nachdem die Beklagte in der Folgezeit eine rechtliche Verpflichtung zur Erfüllung der
Berufungsvereinbarung u.a. wegen fehlender Schriftform bestritten und die
Vereinbarung nur teilweise erfüllt hatte, erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht
Cottbus im Juli 1996 zum Aktenzeichen 1 K 1115/96 Klage auf Zuweisung weiterer
Räume und der fünften Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Am 20. Januar 1999
schlossen die Beteiligten in diesem Klageverfahren einen Vergleich der - soweit hier von
Interesse - lautet:
„1. Die Beklagte erkennt die Berufungszusage aus dem Termin vom 3. Juli 1992
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„1. Die Beklagte erkennt die Berufungszusage aus dem Termin vom 3. Juli 1992
grundsätzlich als wirksam an. Im Gegenzug erkennt der Kläger an, daß sie ebenso
grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Haushaltsrechts steht. Ihm wird von der
Beklagten zugesichert, daß er an haushaltsrechtlichen Kürzungen bezüglich seiner
Berufungsverhandlungen nur im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes
teilnimmt“.
Für das Jahr 2001 wurden dem Lehrstuhl des Klägers für den Titel 515 94 (kleine Geräte)
8.022 DM, für den Titel 527 94 (Reisekosten) 1.373 DM und für den Titel 547 94
(Verbrauchsmaterial/sonstige sächliche Ausgaben) 6.498 DM zugewiesen.
Daraufhin hat der Kläger am 24. September 2001 die vorliegende Klage erhoben, mit
der er die Zuweisung der Differenz zwischen den zugesagten und den zugewiesenen
Mitteln für das Jahr 2001 geltend macht. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen,
eine Kürzung der Mittel sei schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Der im
Vergleich vom 20. Januar 1999 vereinbarte Vorbehalt des Haushaltsrechts habe nur die
Bedeutung, dass Zuweisungen über den haushaltsrechtlich vorgesehenen Weg gezahlt
und auf die haushaltsrechtlich vorgesehene Weise abgerechnet würden. Die Kürzung sei
aber auch bei Annahme eines Finanzierungsvorbehalts nicht gerechtfertigt, weil sich der
Umfang der der Beklagten zustehenden Haushaltsmittel in Bezug auf die strittigen Titel
seit 1992 nicht verringert, sondern erweitert habe. Auf die spätere Besetzung weiterer
Professorenstellen könne sich die Beklagte nicht berufen; sie habe die Stellen nur im
Umfang der ihr unter Berücksichtigung der alten Berufungszusagen zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel besetzen dürfen; neue Berufungszusagen dürften nicht zu
Lasten älterer Berufungszusagen gehen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm aus dem Titel 515 94 (kleine Geräte) 1.978 DM, aus
dem Titel 527 94 (Reisekosten) 1.627 DM und aus dem Titel 547 94 (sonstige sächliche
Ausgaben) 23.502 DM aus dem Haushaltsjahr 2001 zuzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, es sei ein Haushaltsvorbehalt des Inhalts vereinbart worden, dass
der Kläger an haushaltsrechtlichen Kürzungen beteiligt werde. Die Vergleichsparteien
hätten den Willen gehabt, den Haushalt des Landes Brandenburg und die ihr dadurch
gegebenen Möglichkeiten zur Grundlage der Erfüllung der Ansprüche des Klägers im
laufenden Haushaltsjahr zu machen. Die Mittelzuweisung sei nicht zu beanstanden. Die
Ansätze in den Landeshaushaltsplänen für 1999 und 2001 hätten für die fraglichen Titel -
in DM - folgende Ausgaben vorgesehen:
Ansatz
2001
Ansatz
1999
515 94 kleine Geräte
1.200.000 1.020.000
527 94 Reisekosten
250.000
212.500
547 94 sonstige sächliche Ausgaben 600.000 1.371.800
Basis für die Verteilung der Mittel an die Fakultäten sei der Haushaltsansatz gewesen,
vermindert um eine 20%ige Kürzung für Mehrausgaben zur Aufrechterhaltung ihrer
Infrastruktur (Mieten und Pachten, Literatur, kleine Bauunterhaltungen etc.) sowie eines
Vorwegabzugs der zentral bewirtschafteten Mittel (Zentrum für Technik und
Gesellschaft, Zentraleinrichtung Multimedia, Sprachenzentrum sowie Forschungs- und
Materialprüfungsanstalt etc.). Der Rest sei auf die Fakultäten entsprechend ihrer
Gewichtung nach Grund-, Lehr- und Forschungsanteilen verteilt worden. Mit der
leistungsbezogenen Mittelverteilung habe eine Zielvorgabe im Land Brandenburg
umgesetzt werden sollen. Die Fakultät 1 habe im Haushaltsjahr 2001 aus dem Titel 515
94 (kleine Geräte) 152.900 DM, aus dem Titel 527 94 (Reisekosten) 35.300 DM und aus
dem Titel 547 94 (sonstige sächliche Ausgaben) 204.000 DM zugewiesen bekommen.
Nach Vorwegabzug von Mitteln in Höhe von jeweils 18.820 DM, 18.460 DM und 2.587 DM
für die Absicherung zentraler Aufgaben der Fakultät 1 (Werkstätten pp.) seien
entsprechend den allgemeinen Vergabekriterien 60% der Mittel nach Berufungszusage
und 30% nach Leistung (rezensierte Publikationen, eingeworbene Drittmittel,
Diplomarbeiten, Dissertationen, Habilitationen etc.) verteilt worden; 10% seien zunächst
als „Havariereserve“ von der Fakultät einbehalten worden. Ihr könne die Besetzung
weiterer Professorenstellen nicht entgegengehalten werden. Sie befinde sich seit 1991 in
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weiterer Professorenstellen nicht entgegengehalten werden. Sie befinde sich seit 1991 in
einer Aufbausituation, die noch nicht abgeschlossen sei. Der Ausbau der Professuren
erfolge nach dem mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
abgestimmten Hochschulentwicklungsplan zur Sicherung eines ausreichenden Profils der
Ausbildung. Nach der Gründung der Studiengänge Mathematik und Informatik im Jahre
1992/93 an der Fakultät 1 seien 1995/96 der Studiengang Physik und später die
Studiengänge Informations- und Medientechnik, Wirtschaftsmathematik und Physik der
Halbleitertechnologie hinzugekommen. Die daraufhin vorgenommenen Berufungen
seien notwendige Konsequenz einer mit dem Land abgestimmten Entwicklung der
Universität gewesen.
Mit Urteil vom 25. August 2004 hat das Verwaltungsgericht Cottbus die Beklagte
verurteilt, dem Kläger aus dem Haushaltsjahr 2001 einen weiteren Betrag aus dem Titel
515 94 (kleine Geräte) in Höhe von 244,40 Euro (= 478 DM), aus dem Titel 527 94
(Reisekosten) in Höhe von 601,79 Euro (= 1.177 DM) und aus dem Titel 547 94
(Verbrauchsmaterial) in Höhe von 12.016,38 Euro (= 23.502 DM) bereitzustellen und die
Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die
allgemeine Leistungsklage sei zulässig, insbesondere fehle es nicht am
Rechtsschutzbedürfnis. Das Klagebegehren habe sich mit Ablauf des Haushaltsjahres
2001 nicht deshalb erledigt, weil nach § 45 Abs. 1 LHO Ausgaben nur bis zum Ende des
Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden dürften. Denn daraus
folge nicht, dass ein auf die Gewährung einer Zuwendung gerichtetes Leistungsbegehren
nach Ablauf des Haushaltsjahres gleichsam wie ein zeitbezogenes Begehren infolge
Zeitablaufs erlösche. Durch den haushaltsrechtlichen Grundsatz der zeitlichen
Spezialität würden Ansprüche Dritter weder begründet noch aufgehoben. Dieser
Gedanke lasse sich zum einen § 3 Abs. 2 LHO entnehmen. Zum anderen sei § 45 Abs. 1
LHO der Funktion der Brandenburgischen Haushaltsordnung entsprechend eine
Regelung zur Ausführung des Haushaltsplanes, die sich in ihren rechtlichen Wirkungen
auf das Verhältnis zwischen Legislative und Exekutive beschränke. Ebenso wie der
Haushaltsplan selbst könne die in § 45 Abs. 1 LHO genannte zeitliche Beschränkung ihre
Rechtswirkungen nur im Verhältnis zur Verwaltung, nicht aber im verwaltungsrechtlichen
Verhältnis zwischen der Verwaltung und Dritten entfalten. Es sei dem Kläger mit Blick auf
die hohe Belastung der Gerichte anderenfalls praktisch unmöglich, seine Ansprüche im
jeweiligen Haushaltsjahr durchzusetzen. Nach Ziffer 6 der Berufungsvereinbarung aus
dem Jahre 1992 könne der Kläger die Differenz zwischen den ihm tatsächlich
zugewiesenen und den zugesagten Mitteln abzüglich der prozentualen Kürzungsanteile
im Landeshaushalt im Vergleich der Ansätze von 1999 und 2001 verlangen. Die
Beteiligten hätten zwar in Ziffer 1 des Vergleichs vom 20. Januar 1999 einen
Haushaltsvorbehalt vereinbart, jedoch lasse dieser eine proportionale Mittelkürzung nur
in dem Rahmen zu, in dem auch die jeweiligen Titel im Landeshaushalt seit 1999 gekürzt
worden seien, nämlich bei den Titeln 515 94 und 527 94 um jeweils 15%; bei Titel 547 94
sei nicht gekürzt worden. Umstrukturierungsmaßnahmen der Beklagten, die sich auch
bei anderen Lehrstühlen ausgewirkt hätten, seien für die Mittelverteilung nach
Berufungszusagen irrelevant. Vertragsanpassung im Hinblick auf die Aufbausituation
könne die Beklagte nicht beanspruchen, weil der erhöhte Mittelbedarf insoweit bei
Vergleichsschluss im Jahre 1999 absehbar gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Zur
Begründung macht sie geltend: Die Klage sei mangels Rechtsschutzinteresses
unzulässig. Das Begehren sei nach Ablauf des Haushaltsjahres 2001 erledigt. Denn
anders als bei dem Anspruch eines Dritten, der sich bereits mit seinem Entstehen
eigentumsrechtlich verfestigt habe, sei der Anspruch eines Hochschullehrers aus seiner
Berufungsvereinbarung nicht in dessen privates Vermögen gelangt. Die zugesagten
Mittel seien dem Kläger nicht in der Weise „überwiesen“, dass er damit durch private
Beschaffung Sachgüter kaufe. Die Mittel blieben vielmehr solche der Universität. Durch
die Berufungszusage werde lediglich eine interne Haushaltszuordnung zugunsten des
berechtigten Hochschullehrers bewirkt. Er habe gegebenenfalls einen privilegierten
Zugriff auf die im Übrigen haushaltsrechtskonform zu verwendenden Mittel. Die
Universität habe die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen bei der Verwendung der
Haushaltsmittel zu beachten, z.B. müssten ausschreibungspflichtige Geschäfte
ausgeschrieben und bei Einstellungen müsse der Personalrat beteiligt werden. Gleiches
gelte für das Haushaltsrecht und damit auch für § 45 Abs. 1 LHO. Danach seien die für
Verwaltungs-, Lehr- oder Forschungsaufgaben im Bereich des Lehrstuhls des Klägers
vorgesehenen Mittel in dem Haushaltsjahr zu verausgaben, in dem sie bereitstünden.
Jede andere Auslegung verstoße auch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Würde der
Kläger mit seinem Begehren durchdringen, ihm nachträglich Haushaltsmittel für
vergangene Jahre bereitzustellen, würden damit Kosten abgedeckt, die tatsächlich gar
nicht entstanden seien. Denn der Kläger habe nicht dargelegt, dass er etwa die aus
seiner Sicht ausstehenden Mittel verauslagt habe, um sie dann durch die ihm
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seiner Sicht ausstehenden Mittel verauslagt habe, um sie dann durch die ihm
vermeintlich zustehende Haushaltsdeckung zu kompensieren. Tatsächlich begehre der
Kläger also nicht die Deckung eines Bedarfs aus dem Jahre 2001, sondern er wolle im
Jahr der Rechtskraft des Urteils eine überplanmäßige Ausgabe tätigen. Der Berufung des
Verwaltungsgerichts auf § 3 Abs. 2 LHO liege ein Zirkelschluss zugrunde, weil von dieser
Norm unberührt bleibe, dass die Bereitstellung haushaltsplanakzessorischer Zahlungen
eben in dem Haushaltsjahr zu erfolgen hätten, in dem die Mittel zu verwenden seien.
Der Rechtsschutz laufe nicht leer, weil dem Kläger die Möglichkeit bleibe, im Eilverfahren
die vorläufige Bereitstellung der Haushaltsmittel zu sichern oder die mittelverwaltende
Stelle zu zwingen, entsprechende Mittel im Haushalt zu reservieren. Auch bestehe die
Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei drohender Wiederholungsgefahr. In
der Sache meint die Beklagte, prozentuale Kürzungen der zugesagten Mittel
proportional zur Kürzung im Haushaltsplan würden außer Acht lassen, dass die
Hochschule zu bildungsbezogener Weiterentwicklung verpflichtet sei. Schon aufgrund
des Bildungsanspruchs einer Hochschule könne es nicht zutreffend sein, diese zu
verpflichten, den gesamten Etat vorrangig für die Erfüllung bestehender Zusagen zu
verwenden. Eine proportionale Kürzung sei auch nicht vereinbart worden. Mit
„haushaltsrechtlichen Kürzungen“ sei nach übereinstimmendem Willen der Parteien
nichts anderes gemeint als eine ihr eröffnete Möglichkeit, die Zusagen unter Beachtung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots zu kürzen. Bei der Frage
der Angemessenheit komme es auf die jeweilige Funktionsbeschreibung beim
Hochschullehrer an, was bedeute, dass der Gleichheitssatz nicht zu gleichmäßigen
Kürzungen führen müsse, sondern auch einzelfallbezogene Tatsachen, wie etwa
Mindestausstattung oder unabwendbare Sonderbedarfe, Berücksichtigung finden
müssten.
Die Beklagte beantragt
das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. August 2004 (1 K 1663/01) zu
ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, mit der Maßgabe, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus abzuändern
und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
über den geltend gemachten Anspruch neu zu entscheiden.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, die Beklagte habe
Berufungszusagen anderer Professuren zu mehr als 100% erfüllt Wenn demgegenüber
bei ihm die Berufungszusage nur zu 20% erfüllt worden sei, sei dies offensichtlich
rechtswidrig. Der Vortrag der Beklagten, sie habe ihr Ermessen insoweit fehlerfrei
ausgeübt und eine nicht zu beanstandende Interessenabwägung vorgenommen, ersetze
nicht die entsprechenden Darlegungen. Solange es an solchen Darlegungen fehle, sei
davon auszugehen, dass es derartige Erwägungen nicht gegeben habe und die
Kürzungen willkürlich seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte, die den Kläger
betreffende Personalakte der Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts Cottbus
1 K 2269/03 (OVG 5 B 6.08), 1 K 3/04 (OVG 5 B 8.08), 1 L 390/06 (OVG 5 S 52.07),1 L
258/06 (OVG 5 S 53.07), 1 L 114/07 (OVG 5 S 65.07), 1 K 1115/96, 1 M 7/99 (1 E 4/00), 1
L 1156/00 (1 B 71/01), 1 M 2/02 (1 E 98/02), 260/02 (1 B 401/02), 1 L 584/03 (1 B
368/03), die - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag
unbegründet.
I. Dem Kläger stehen Ansprüche auf Zuweisung weiterer finanzieller Mittel aus dem
Haushaltsjahr 2001 bzw. auf Neubescheidung seiner dahingehenden Anträge nicht zu.
Der Kläger hatte im Jahre 2001 nach Ziffer 6 der Berufungsvereinbarung vom 3. Juli 1992
in Verbindung mit Ziffer 1 des Prozessvergleichs vom 20. Januar 1999 einen unter dem
Vorbehalt des Haushaltsrechts stehenden Anspruch auf Zuweisung der dort genannten
Jahresbeträge aus den zugeordneten Haushaltstiteln. Mit Ablauf des Haushaltsjahres
2001 am 31. Dezember 2001 ist dieser Anspruch untergegangen. Einen Anspruch auf
Zuweisung von Mitteln im laufenden Haushaltsjahr 2008 vermitteln die Vereinbarungen
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Zuweisung von Mitteln im laufenden Haushaltsjahr 2008 vermitteln die Vereinbarungen
nicht. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
1. Durch die Zuordnung der einzelnen Beträge für die jährliche finanzielle Ausstattung
des Lehrstuhls zu den jeweiligen Haushaltstiteln in Ziffer 6 der Berufungsvereinbarung ist
die Anwendung des Haushaltsrechts vereinbart worden. Der Kläger kann danach von der
Beklagten nur beanspruchen, dass sein Ausstattungsanspruch bei der
hochschulinternen Verteilung der Haushaltsmittel in der vereinbarten Höhe
berücksichtigt wird. Die Vereinbarung verpflichtet den Leiter der Beklagten, die
vereinbarte Mittelzuweisung an den Lehrstuhl/das Fachgebiet des Klägers sowohl im
Haushaltsplan der Hochschule (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 und § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
BbgHG) als auch bei der Mittelverteilung innerhalb des Fachbereichs/der Fakultät (vgl. §
73 Abs. 3 Satz 1 BbgHG) sicherzustellen. Infolge dieser Mittelzuweisung an den
Lehrstuhl/das Fachgebiet gewinnt der Kläger wie jeder andere Lehrstuhlinhaber/Leiter
eines Fachgebiets eine (Mit-)Entscheidungsbefugnis über die Verausgabung der ihm
zugewiesenen Mittel. Er hat dabei allerdings wie jeder andere Amtsträger die Grundsätze
über den sachgerechten und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel zu beachten. Die
Hochschule bleibt für die ordnungsgemäße Verausgabung der Mittel letztverantwortlich,
d.h. sie schafft Ausstattungsgegenstände unter Berücksichtigung der Wünsche des
Lehrstuhlinhabers sowie unter Beachtung etwaiger gesetzlicher Vorgaben, wie z.B.
Ausschreibungserfordernissen, an.
Der haushaltsrechtliche Bezug des Anspruchs des Klägers ist in der
Vergleichsvereinbarung noch einmal klargestellt worden. Nach Ziffer 1 Satz 2 des
Vergleichs vom 20. Januar 1999 steht die dem Kläger erteilte Berufungszusage -
einschließlich ihrer Ziffer 6 - grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Haushaltsrechts.
Das bedeutet nicht nur, dass der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht
durch Kürzung entsprechend der verfügbaren Haushaltsmittel eingeräumt worden ist
(dazu siehe unten, II.1.), sondern auch die Bestätigung, dass auf die Ansprüche des
Klägers aus der Berufungsvereinbarung Haushaltsrecht Anwendung findet, was der
Kläger im übrigen selbst eingeräumt und mit der Formulierung seines auf „Zuweisung“
von Geldbeträgen aus dem jeweiligen Haushaltstitel gerichteten Klageantrags noch
einmal zum Ausdruck gebracht hat.
Diese Auslegung der Vereinbarungen findet ihre Entsprechung in der Natur des
Anspruchs aus Ausstattungszusagen. Berufungszusagen über die personelle und
sachliche Ausstattung eines Lehrstuhls/Fachgebiets sind Vereinbarungen zwischen der
Universität und dem künftigen Leiter des Lehrstuhls/Fachgebiets über die „vertikale
Mittelverteilung“ (vgl. Roellecke, Berufungsvereinbarungen und Organisationsgewalt,
WissR 1976, S. 23 und 154 f; im Ergebnis ebenso Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 27. Dezember 2001 - 1 B
332/01.Z -, KMK-HSchR/NF 42H Nr. 29 S. 1). Dabei handelt der zukünftige Inhaber des
Lehrstuhls/Fachgebietes als Leiter der kleinsten Verwaltungseinheit innerhalb der
Hochschule und als Leiter einer Stelle innerhalb der Landesverwaltung im Sinne des
Haushaltsrechts. Gegenstand der Zusage ist die Befugnis, über den Einsatz öffentlicher
Mittel im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Institution (mit) zu entscheiden, mithin die
Ausübung öffentlicher Gewalt. Die zugesagten Mittel werden dem zukünftigen Leiter des
Lehrstuhls/Fachgebiets nicht für seine persönlichen Zwecke zugebilligt, sondern zur
Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner ihm diesbezüglich obliegenden
Dienstpflichten in Forschung und Lehre (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Berlin vom 24. Juni 1997 - OVG 4 S 406.96 -, NVwZ-RR 1997, 712 ff., 714 und Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2006 - 8 UE 2251/05 -, Juris
Rn. 82). Die Verwendung staatlicher Mittel ist wie jede staatliche Funktion auf die
Erfüllung der staatlichen Aufgabe bezogen. Aus dieser besonderen Art des Anspruchs
ergibt sich, dass die Abwicklung der Mittelzuweisungsansprüche des
Lehrstuhlinhabers/Fachgebietsleiters an die Grundsätze des Haushaltsrechts gebunden
ist.
Aus § 3 Abs. 2 LHO, wonach durch den Haushaltsplan Ansprüche oder Verbindlichkeiten
weder begründet noch aufgehoben werden, folgt nichts anderes. Richtig ist, dass die
Regeln der Haushaltsordnung keine Geltung bei eigentumsrechtlich verfestigten
Ansprüchen privater Dritter gegen die Verwaltung beanspruchen, weil die
Haushaltsordnung das Verhältnis zwischen Haushaltsgesetzgeber und Verwaltung regelt
und der Haushaltsplan Binnenrecht der Verwaltung ist. Der Kläger ist bezogen auf seinen
Mittelzuweisungsanspruch jedoch nicht „Dritter“, sondern Teil der Verwaltung. Die
Zuweisung von Mitteln zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ist Ausübung öffentlicher
Gewalt und kann als solche nicht Gegenstand individuell-persönlicher Rechte sein.
Infolgedessen sind Zusagen von Personal- und Sachmitteln in Berufungsvereinbarungen
nicht vom Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst (vgl. Roellecke, a.a.O., S. 154 ff.,
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nicht vom Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst (vgl. Roellecke, a.a.O., S. 154 ff.,
158; ebenso Hailbronner, Die Freiheit der Forschung und Lehre als Funktionsgrundrecht,
1979, S. 286; Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 1974 - OVG V B
9.73 - OVGE 13, 129, 133; a.A. aber nicht überzeugend Bullinger, Beamtenrechtliche
Zusagen und Reformgesetzgebung, 1972, S. 49 ff., 55 f.) und können sich nicht
„eigentumsrechtlich verfestigen“. Der Kläger ist durch die Verweigerung der
beanspruchten Mittel nicht in seiner persönlichen, sondern lediglich in seiner dienstlichen
bzw. innerbetrieblichen Rechtsstellung betroffen. Auch soweit Art. 5 Abs. 3 GG als
Teilhaberecht betroffen sein könnte (vgl. dazu allerdings Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1977 - BVerwG VII C 49.74 -, Juris Rn. 42),
stünde nicht die persönliche, sondern die dienstliche Rechtsstellung in Rede. Der
verbeamtete Wissenschaftler bringt zwar sein Grundrecht auf freie Forschung und Lehre
in das Amt mit, doch übt er es dort nicht als Privatperson, sondern von Amts wegen aus
(vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 21. April 1999 - 9 S
2653/98 -, Juris Rn. 28 und Hailbronner, a.a.O., S. 9). Wie andere staatliche
Funktionsträger steht der Kläger mit seinen Ansprüchen aus der Berufungsvereinbarung
nicht außerhalb, sondern innerhalb des Haushaltsrechts, so dass die Regelung in § 3
Abs. 2 LHO für die hier maßgebliche Frage der Haushaltsbindung unergiebig ist. Nichts
anderes ergibt sich in Ansehung des Beamtenstatus’ des Klägers. Bei der vereinbarten
Mittelzuweisung stehen keine beamtenrechtlichen Ansprüche des Klägers in Rede, die
geeignet wären, Haushaltsrecht zu „brechen“. Die Mittelzuweisungen für die sächliche
Ausstattung betreffen das dem Kläger verliehene Amt weder im statusrechtlichen noch
im funktionellen Sinne. Dienstliche Aufgaben und Kompetenzen werden durch die
Mittelzuweisung für die sächliche Ausstattung nicht eingeschränkt (vgl. auch Roellecke,
a.a.O., S. 25). Anders als das Verwaltungsgericht meint, handelt es sich bei der
Zuweisung von Haushaltsmitteln nicht um eine „Zuwendung“. Zuwendungen sind nach
§ 23 LHO Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen
außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (vgl. dazu auch
Roellecke, a.a.O., S. 23). Wie bereits ausgeführt, steht aber der Kläger als Mitglied der
Beklagten nicht außerhalb, sondern innerhalb der Landesverwaltung.
Folgt somit der Anspruch des Klägers aus der Berufungsvereinbarung den Grundsätzen
des Haushaltsrechts, findet auf ihn auch der haushaltsrechtliche Grundsatz der
Jährlichkeit Anwendung, auf das in Ziffer 6 der Berufungsvereinbarung durch Verwendung
des Begriffs der „jährlichen finanziellen Ausstattung“ noch einmal ausdrücklich Bezug
genommen wird. Gemäß § 45 Abs. 1 LHO, wonach Ausgaben (und
Verpflichtungsermächtigungen) grundsätzlich nur bis zum Ende des Haushaltsjahres
geleistet oder in Anspruch genommen werden dürfen, ist der Kläger mit der
Geltendmachung seiner Ansprüche aus Ziffer 6 der Berufungsvereinbarung auf das
laufende Haushaltsjahr beschränkt. Die Beklagte ist ihrerseits kraft Haushaltsrechts
gehindert, nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres Mittel aus dem zugehörigen
Haushalt zuzuweisen. Demzufolge gehen die Ansprüche aus der Berufungsvereinbarung
mit Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres unter; entsprechende Leistungsbegehren
erledigen sich durch Zeitablauf (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom
24. Juni 1997, a.a.O., S. 714 und Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Juli 2007 -
4 K 1747/04 -, Juris Rn. 37).
2. Für einen Anspruch auf Zuweisung von weiteren Haushaltsmitteln im Haushaltsjahr
2008, die sich aus einer rechtswidrig unterlassenen Zuweisung im Jahre 2001 ergeben,
bieten Berufungszusage und Vergleichsvereinbarung keine Rechtsgrundlage.
Wie oben dargestellt, sind die Ansprüche auf Mittelzuweisung aus der
Berufungsvereinbarung auf das jeweilige Haushaltsjahr, für das sie geltend gemacht
werden, begrenzt. Eine Zuweisung von Mitteln vergangene Haushaltsjahre betreffend im
Haushaltsjahr 2008 wäre eine überplanmäßige Ausgabe, die nach den
haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Jährlichkeit und Fälligkeit sowie der
Wirtschaftlichkeit nicht zulässig ist. Dies gälte auch dann, wenn der Kläger, wofür hier
allerdings weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, im Jahre 2001 im
Vertrauen auf die Zuweisung von Mitteln Ausgaben getätigt hätte. Dafür hätte ihm die
Berechtigung gefehlt, weil ihm im Haushaltsjahr 2001 keine entsprechenden Mittel
zugewiesen waren und er sich bei der Verausgabung von Mitteln der personellen und
sächlichen Ausstattung an Haushaltsrecht zu halten hatte.
Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung zeigt im Übrigen schon ein Blick auf das
Ergebnis: Hat die Beklagte dem Kläger, wie dieser vorträgt, über die seit der
Vergleichsvereinbarung im Jahre 1999 vergangenen neun Jahre stets zu wenig an Mitteln
für die sachliche Ausstattung zugewiesen, könnte der Kläger, wenn seine
Rechtsauffassung zuträfe, im laufenden Haushaltsjahr die Zuweisung eines Mehrfachen
dessen verlangen, was ihm nach der Berufungsverein-barung und nach dem Zuschnitt
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dessen verlangen, was ihm nach der Berufungsverein-barung und nach dem Zuschnitt
der Aufgaben und Funktionen des Lehrstuhls/Fachgebietes im Jahr zustünde. Bei der
Zuweisung von Stellen wird die Unhaltbarkeit dieses Ergebnis noch deutlicher: Wäre dem
Kläger über neun Jahre stets eine zugesagte Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters
zu wenig zugewiesen worden, könnte er nach seiner Lesart im Jahre 2008 zusätzlich
neun Stellen beanspruchen.
Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet keine andere Entscheidung. Dass
gerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erlangen gewesen wäre, ist nicht
dargetan. Der Kläger hätte Rechtsschutz durch Anträge bei Gericht auf Verpflichtung der
Beklagten zu entsprechender Mittelzuweisung im Wege einstweiliger Anordnung finden
können, wovon er übrigens auch mehrfach Gebrauch gemacht hat. Bei drohender
Wiederholungsgefahr hätte er darüber hinaus die Feststellung einer entsprechenden
Verpflichtung der Beklagten im Klagewege beantragen können. Von dieser Möglichkeit
hat der Kläger trotz der entsprechenden Hinweise des Senats in der mündlichen
Verhandlung im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht.
3. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass der
Kläger keine Schadensersatzzahlung, sondern ausdrücklich die Zuweisung von
Haushaltsmitteln begehrt, würden Ansprüche aus Vertragsverletzung wie auch
Amtshaftungsansprüche voraussetzen, dass ein vermögenswerter Schaden
substantiiert dargetan ist. Zumindest daran fehlt es. Allein der Hinweis, wegen der zu
gering bemessenen Mittelzuweisung seien Forschungsprojekte nicht zu verwirklichen
gewesen, genügt offensichtlich nicht. Ein Folgenbeseitigungsanspruch würde die
Verletzung eines Freiheitsrechts als absolutes Recht des öffentlichen Rechts
voraussetzen; die Beeinträchtigung bloß relativer Rechte gegen die öffentliche Gewalt,
also die Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, vermag einen
Folgenbeseitigungsanspruch nicht zu begründen (vgl. Papier in: Münchner Komm. zum
BGB, 3. Aufl., 1997, Bd. 5, § 839 Rn. 82 und Kloepfer, Berufungsvereinbarungen in der
Finanzkrise, JZ 1999, 161, 163).
II. Obwohl der Kläger von der Möglichkeit einer Umstellung seines Klageantrags auf eine
Feststellungsklage keinen Gebrauch gemacht hat, nimmt der Senat im Interesse der
Beteiligten und zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten zur Frage der
vereinbarungsgemäßen Mittelzuweisung wie folgt Stellung:
1. In Ziffer 1 Satz 2 des Vergleichs vom 20. Januar 1999 hat der Kläger anerkannt, dass
die Berufungsvereinbarung aus dem Jahre 1992 grundsätzlich unter dem Vorbehalt des
Haushaltsrechts steht. Dieser Haushaltsvorbehalt beinhaltet das Recht der Beklagten,
die Leistung, d.h. die Zuweisung zugesagter Haushaltsmittel und -stellen,
gegebenenfalls nach dem Umfang der ihr vom Landeshaushaltsgesetzgeber für diese
Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel zu kürzen. Dass mit dem „Vorbehalt
des Haushaltsrechts“ nicht nur eine Bindung der Beteiligten an das Haushaltsrecht,
sondern auch das Recht zur haushaltsakzessorischen Mittelkürzung gemeint ist, erhellt
sich aus der Vereinbarung in Ziffer 1 Satz 3 des Vergleichs, worin die Beklagte dem
Kläger zusichert, dass er an haushaltsrechtlichen Kürzungen bezüglich seiner
Berufungsverhandlungen nur im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes teilnimmt.
Diese Vereinbarung wäre nicht verständlich, wäre die Beklagte nicht nach dem
vorhergehenden Satz zur Kürzung dem Grunde nach berechtigt.
2. Es spricht alles dafür, dass die Beklagte der Entscheidung über die Mittelvergabe an
den Kläger im Jahre 2001 einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat. Der
Mittelverteilungsschlüssel der Beklagten - auf die Fakultäten entsprechend ihrer
Gewichtung von Grund-, Lehr- und Forschungsanteil nach Vorwegabzügen in Höhe von
20% für Mehrausgaben zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur sowie zentral
bewirtschafteter Mittel und innerhalb der Fakultäten wiederum nach einem Vorwegabzug
der für die Absicherung zentraler Aufgaben der Fakultät benötigten Mittel bei den Titeln
515 94 und 547 94 nach Abzug einer 10%igen Havariereserve zu 60% nach
Berufungszusagen und zu 30% nach Leistung sowie bei Titel 527 94 nach einem
Sockelbetrag und im Übrigen nach der Anzahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter - wäre
nur rechtmäßig, wenn zusätzlich zum Haushaltsvorbehalt ein sogenannter
Verteilungsvorbehalt vereinbart worden wäre, also der Beklagten das Recht vorbehalten
wäre, die Mittel innerhalb der Hochschule nach ihren Zweckmäßigkeitserwägungen zu
verteilen. Zwischen den Beteiligten ist jedoch ein solcher Verteilungsvorbehalt nicht
verabredet worden (vgl. zu der Unterscheidung Urteil des Verwaltungsgerichtshofes
Baden-Württemberg vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 -, Juris Rn. 45). Dadurch ist der
Kläger bei der Mittelverteilung vor anderem Bedarf privilegiert. Der Entscheidung über
die Mittelzuweisung dürfen keine sachfremden, d.h. mit einer Kürzung der Landesmittel
nicht in Zusammenhang stehenden Erwägungen beigelegt werden. So aber liegt es hier.
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Bereits die Verteilung der Mittel auf die Fachbereiche/Fakultäten berücksichtigt die
Rechte des Klägers aus der Berufungsvereinbarung unzureichend; sie ist mindestens
teilweise von sachfremden Erwägungen geprägt.
Ein Vorwegabzug für fachbereichs-/fakultätsübergreifende Mehrausgaben zur
Aufrechterhaltung der Infrastruktur der Hochschule ist schon deshalb nicht
gerechtfertigt, weil er sich überwiegend nicht auf die hier in Rede stehenden
Haushaltstitel 515 94 (kleine Geräte), 527 94 (Reisekosten) und 547 94
(Verbrauchsmaterial/sonstige sächliche Ausgaben) bezieht. Die von der Beklagten
angeführten Mehrausgaben für Stellenausschreibungen, Mieten und Pachten, kleine
Bauunterhaltungen, Umzugskosten, Datenfernübertragung etc. fallen eher unter den
Titel 547 89 (Sächliche Verwaltungsausgaben), Veröffentlichungen fallen eher unter den
Titel 531 94 (Druck von wissenschaftlichen Arbeiten), die Anschaffung wissenschaftlicher
Literatur fällt eher unter den Titel 812 94 (Erwerb von Geräten,
Ausstattungsgegenständen und Maschinen sowie sonstigen beweglichen Sachen zur
Ergänzung und Erneuerung) etc. Wenn der Haushaltsgesetzgeber bei diesen Titeln
weniger bewilligt hat als angemeldet worden ist, wollte er dort kürzen und nicht bei den
hier in Rede stehenden Titeln. Darüber darf sich die Hochschule, jedenfalls soweit die
Berufungszusagen betroffen sind, nicht hinwegsetzen, indem sie die nicht bewilligten
Ausgaben in andere, nicht einschlägige Titel verlagert.
Der Vorwegabzug für „zentral bewirtschaftete Mittel“ (einschließlich Zentrum für Technik
und Gesellschaft, Studiengang World Heritage Studies, Zentraleinrichtung Multimedia,
Sprachenzentrum und Forschungs- und Materialprüfungsanstalt) begegnet ebenfalls
durchgreifenden Bedenken. Solange nicht dargetan ist, dass auch diese Mittel
proportional zum Haushaltsansatz gekürzt worden sind und auch nur bei den hier in
Rede stehenden Titeln, müssen die Lehrstuhlinhaber mit unter Haushaltsvorbehalt
stehenden Berufungszusagen insoweit keinen Nachrang hinnehmen.
Der Verteilerschlüssel weist darüber hinaus den sachwidrigen Gesichtspunkt der
Gewichtung der vier Fakultäten entsprechend ihrem Grund-, Lehr- und Forschungsanteil
(„leistungs- und belastungsgerecht“) auf. Der Wert der einzelnen Berufungszusage mit
Haushaltsvorbehalt hängt nicht von „Grund-, Lehr- und Forschungsanteilen“ und schon
gar nicht von „Leistungen“ der jeweiligen Fakultäten ab. § 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 BbgHG,
wonach der Präsident der Hochschule die Mittel und Stellen u.a. leistungsbezogen an die
Fachbereiche (Fakultäten) und Zentralen Einrichtungen nach Maßgabe der Ergebnisse
der Evaluation zuweist, steht nicht entgegen. Dieser Verteilungsmaßstab findet auf
diejenigen Mittel Anwendung, die nach Vorwegabzug der Berufungszusagen verbleiben;
für das Verhältnis zwischen Berufungszusagen und anderweitigem Bedarf ist er ohne
Belang.
Die Verteilung der Mittel innerhalb des Fachbereichs/der Fakultät weist ebenfalls
sachwidrige Kriterien auf.
Dies gilt zunächst für die Vergabe der Mittel aus den Titeln 515 94 und 547 94 (kleine
Geräte und Verbrauchsmaterial) zu 30% nach Leistung. Ebenso wie bei der
Mittelverteilung auf die Fakultäten berechtigt der Haushaltsvorbehalt nicht zu einer
Kürzung auf der Ebene der Fachbereiche/Fakultäten wegen unterdurchschnittlicher
„Leistung“ der mittelverausgabenden Stelle. § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgHG, wonach der
Dekan die Mittel und Stellen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Evaluation von
Lehre und Forschung an die Einrichtungen (Lehrstühle) verteilt, steht nicht entgegen.
Dieser Verteilungsmaßstab findet auf diejenigen Mittel Anwendung, die nach
Vorwegabzug der Berufungszusagen verbleiben.
Sachwidrig ist schließlich, dass die Mittel aus dem Titel 527 94 (Reisekosten) nur nach
einem Sockelbetrag gleichmäßig und darüber hinaus nach der Anzahl der
wissenschaftlichen Mitarbeiter vergeben werden. Eine unterdurchschnittliche Zahl
wissenschaftlicher Mitarbeiter rechtfertigt keine Kürzung der zugesagten Mittel, weil sie
mit dem zur Kürzung allein berechtigenden Umstand der Kürzung der Mittel im
Landeshaushalt nichts zu tun hat.
Nach alledem dürfte der Ansatz des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil, die
Mittel für die Sachausstattung hätten nur proportional zu den Kürzungen der Ansätze bei
den einschlägigen Titeln in den jeweiligen Haushaltsplänen im Vergleich des
Haushaltsjahres 1999 zum Haushaltsjahr 2001 gekürzt werden dürfen, zutreffen. Ob und
inwieweit die Beklagte gleichwohl zu Vorwegabzügen z.B. im Hinblick auf
„haushaltsfeste“ Berufungszusagen oder zur Sicherstellung von Mindestausstattungen
berechtigt bzw. verpflichtet wäre und ob sie im Hinblick auf einen vom
Haushaltsgesetzgeber im Übrigen gebilligten Ausbau der Hochschule mit der
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Haushaltsgesetzgeber im Übrigen gebilligten Ausbau der Hochschule mit der
zwangsläufigen Folge eines Mehrbedarfs bei der sächlichen Ausstattung Abzüge bei den
hier betroffenen Titeln vorzunehmen berechtigt wäre, kann offen bleiben, weil es
diesbezüglich an einem substantiierten Vortrag fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr.
10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Gründe vorliegt.
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