Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.03.2017
OVG Berlin-Brandenburg: juristische person, recht auf akteneinsicht, abwasserentsorgung, öffentliche aufgabe, geschäftsgeheimnis, behörde, geheimhaltung, kontrolle, betriebsführung, posten
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 12 B 11.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 InfFrG BE, § 3 InfFrG BE, § 7
InfFrG BE, § 12 InfFrG BE
Auskunftspflicht privatrechtlich handelnder juristischer Person
des öffentlichen Rechts
Leitsatz
1. Eine privatrechtlich handelnde juristische Person öffentlichen Rechts ist eine
auskunftsverpflichtete öffentliche Stelle i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln.
2. Eine privatrechtlich handelnde juristische Person öffentlichen Rechts kann sich auf das
Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nach § 7 Satz 1 IFG Bln berufen. Eine
ggf. bestehende Identität zwischen auskunftsverpflichteter öffentlicher Stelle und
Geheimnisträger begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. April
2006 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die der
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen vorgelegten Kalkulationsunterlagen
zur Genehmigung der Wassertarife für das Jahr 2004, einschließlich des
Wirtschaftsprüfergutachtens, zu gewähren, soweit diese das Berliner Monopolgeschäft
der Beklagten betreffende Informationen enthalten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Einsicht in die von der Beklagten im Genehmigungsverfahren der
Berliner Wassertarife für das Jahr 2004 vorgelegten Kalkulationsunterlagen.
Im Oktober 2003 beantragte die Beklagte bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit
und Frauen die Genehmigung der Tarife für Wasser, Schmutzwasser und
Niederschlagswasser für die Kalkulationsperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2004. Dem
Antrag waren Kalkulationsunterlagen und ein Wirtschaftsprüfergutachten zur
Tarifkalkulation beigefügt. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 genehmigte die
Senatsverwaltung die Wassertarife antragsgemäß.
Im August 2004 stellte der Kläger unter Berufung auf das Berliner
Informationsfreiheitsgesetz bei der Beklagten einen Antrag auf Einsicht in den dort
geführten Vorgang zum Tarifgenehmigungsverfahren. Die Beklagte verweigerte die
begehrte Akteneinsicht mit der Begründung, das Informationsfreiheitsgesetz finde keine
Anwendung, da die Tarifentgelte privatrechtlich erhoben würden. Darüber hinaus
enthielten die Kalkulationsunterlagen Geschäftsgeheimnisse, bei deren Preisgabe ihr ein
nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden drohe.
Die im Juli 2005 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 25.
April 2006 abgewiesen, da das Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG Bln - im
Ergebnis keine Grundlage für das klägerische Einsichtsbegehren biete. Dem Kläger stehe
zwar das in § 3 Abs. 1 IFG Bln statuierte Informationsrecht gegenüber der Beklagten im
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zwar das in § 3 Abs. 1 IFG Bln statuierte Informationsrecht gegenüber der Beklagten im
Grundsatz zu, da letztere eine zur Auskunft verpflichtete öffentliche Stelle sei und es
sich bei den zur Genehmigung der Wassertarife der Senatsverwaltung vorgelegten
Kalkulationsunterlagen um Akten im Sinne des Gesetzes handele. Das danach
grundsätzlich bestehende Informationsrecht des Klägers sei aber durch § 7 Satz 1 IFG
Bln ausgeschlossen, da anderenfalls Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der
Beklagten offenbart würden. Die Beklagte könne sich auf den Geheimnisschutz berufen,
da sie weder als juristische Person des öffentlichen Rechts noch in ihrer Eigenschaft als
auskunftsverpflichtete öffentliche Stelle vom Schutz des § 7 Satz 1 IFG Bln
ausgenommen sei. Bei den in der Tarifkalkulation und dem Wirtschaftsprüfergutachten
enthaltenen Daten handele es sich um Geschäftsgeheimnisse. Der ausdrücklich erklärte
Geheimhaltungswille der Beklagten werde darüber hinaus von einem objektiv
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse gedeckt, da die in den Unterlagen
enthaltenen Informationen Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Wirtschafts- und
Marktstrategie oder auf Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens
zuließen, mithin für die Wettbewerbsfähigkeit Bedeutung hätten und von wirtschaftlichem
Interesse seien. Bei der der Beklagten obliegenden Wahrnehmung der öffentlichen
Aufgabe der Wasserver- und Abwasserentsorgung in Berlin komme ihr allerdings eine
Monopolstellung zu mit der Folge, dass ihr im Hinblick auf diese Betätigung
wettbewerbsbezogene Nachteile durch eine Preisgabe ihrer Kalkulation nicht erwachsen
könnten. Soweit die Beklagte außerhalb Berlins am marktwirtschaftlichen Wettbewerb
teilnehme, seien die in Rede stehenden Kalkulationsdaten und das hierauf aufbauende
Wirtschaftsprüfergutachten von potenzieller Relevanz für mögliche Konkurrenten. Dies
gelte sowohl für die originären Daten des wettbewerblichen Geschäftsbereichs der
Beklagten als auch in Bezug auf die das Berliner Monopolgeschäft betreffenden
Kalkulationsdaten. Die Beklagte habe schlüssig und plausibel dargelegt, dass sich aus
letzteren Angaben auf der Grundlage der bekannten Menge des in Berlin geförderten
Wassers ihre spezifischen Kosten im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung in
Berlin berechnen ließen und potenzielle Mitbewerber im Wettbewerbsgeschäft daraus
angebotsrelevante Rückschlüsse auch auf die Kalkulation im Bereich ihrer
wettbewerblichen Tätigkeit ziehen könnten. Daher seien sämtliche Daten der Kalkulation
und des hierauf aufbauenden Wirtschaftsprüfergutachtens wettbewerbsrelevant und
geheimhaltungsbedürftig. Die in einem solchen Fall erforderliche Abwägung der
widerstreitenden Interessen falle zugunsten des Geheimhaltungsinteresses der
Beklagten aus. Ein besonderes Gewicht des Informationsinteresses des Klägers sei
weder erkennbar noch vorgetragen, insbesondere sei ein verstärktes Allgemeininteresse
an der Offenlegung der Tarifkalkulation nicht dargetan. Dem danach durchschnittlichen
Informationsinteresse gebühre auch nicht deshalb der Vorrang, weil das Schutzbedürfnis
der Beklagten in entscheidungserheblichem Maße reduziert wäre. Da die Einsicht des
Klägers in das gesamte Zahlenwerk der Kalkulation und der hierauf bezogenen
Passagen des Wirtschaftsprüfergutachtens mit Blick auf deren Charakter als
Unternehmensgeheimnis ausgeschlossen sei, komme auch eine beschränkte
Akteneinsicht gemäß § 12 IFG Bln nicht in Betracht.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage
zugelassen, ob § 7 Satz 1 IFG Bln auf juristische Personen des öffentlichen Rechts
anwendbar sei.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, er habe Anspruch auf Einsicht in die
Kalkulationsunterlagen der Beklagten für das Jahr 2004, da diese sich als die auf
Akteneinsicht in Anspruch genommene öffentliche Stelle im Falle fiskalischen Handelns
nicht auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach § 7 Satz 1 IFG Bln berufen könne.
Weiter sei nicht zu erkennen, inwieweit die Offenbarung des Gutachtens und der
Kalkulationsgrundlagen Konkurrenten der Beklagten Wettbewerbsvorteile verschaffen
könnte, da anhand der Stückkosten kein auch nur annähernd sicherer Rückschluss auf
den Angebotspreis möglich sei. Eine auch nur näherungsweise Rückrechnung auf
aktuelle Kalkulationsgrundlagen scheide bereits deshalb aus, da Gegenstand des
Einsichtsgesuchs die Akten zur Tarifgenehmigung vom 16. Dezember 2003 einschließlich
der dazu vorgelegten Unterlagen seien, die auf Grund der zeitlichen Abläufe allenfalls
Wirtschaftsdaten aus dem zum damaligen Zeitpunkt bereits abgeschlossenen
Geschäftsjahr 2002 sowie zurückliegender Jahre enthalten könnten. Hinzu komme, dass
die Beklagte nach eigener Einlassung ihre Tarifkalkulation in mehreren Gerichtsverfahren
über die Billigkeit ihrer Tarife gegenüber den jeweiligen Tarifkunden offen gelegt habe
und daher ein Geschäftsgeheimnis nicht mehr vorliege. Im Rahmen der bei Annahme
eines Geschäftsgeheimnisses erforderlichen Abwägung komme dem Interesse an einer
Einsicht in die Kalkulationsunterlagen großes Gewicht, dem angeblichen
Geschäftsgeheimnis demgegenüber heute keine Bedeutung mehr zu. Das
Offenbarungsinteresse ergebe sich daraus, dass die kommunale Wasserversorgung zum
Kernbereich der Daseinsvorsorge gehöre. Die Beklagte habe eine Monopolstellung inne
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Kernbereich der Daseinsvorsorge gehöre. Die Beklagte habe eine Monopolstellung inne
und sei daher einer Kontrolle durch Marktmechanismen entzogen. Als einziges
Kontrollinstrument sei das Tarifgenehmigungsverfahren durch das Land Berlin
vorgesehen, wobei zu beachten sei, dass das Land seinerseits 50,1 %iger Anteilseigner
sei und daher im Genehmigungsverfahren tendenziell Eigeninteressen verfolge. Gerade
diese Interessenvermischung zeige, dass eine Akteneinsicht zur Wahrung der
Transparenz staatlichen Handelns von überragender Bedeutung sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, ihm
vollständige Akteneinsicht in die der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen
vorgelegten Kalkulationsunterlagen zur Genehmigung der Wassertarife für 2004 zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie könne sich auf den Geheimnisschutz nach § 7 IFG Bln berufen.
Ihre Kalkulationsunterlagen enthielten schützenswerte Geschäftsgeheimnisse, an deren
Geheimhaltung sie mit Blick auf die Wettbewerbsrelevanz der in ihrer Tarifkalkulation
enthaltenen Daten ein berechtigtes Interesse habe. Dies gelte für sämtliche Daten, da
sie auf Grund der gesetzlichen Vorgaben zur Vorlage einer einheitlichen, sowohl den
Berliner Monopolbereich als auch das Wettbewerbsgeschäft umfassenden
Tarifkalkulation verpflichtet sei und nur so eine Rückrechenbarkeit der Daten innerhalb
der in den Unterlagen enthaltenen Tabellen auszuschließen sei. Eine Veröffentlichung
der Kalkulationsdaten würde zu gravierenden Wettbewerbsnachteilen führen, da ein
Wettbewerber ihre Angebote in Kenntnis der gesamten Kosten- und Ertragsstruktur
unterbieten oder in sonstiger Weise auf die Konkurrenz reagieren könne. Weiter sei ein
ihr schützenswertes Geschäftsgeheimnis überwiegendes Informationsinteresse des
Klägers nicht erkennbar. Der Kläger mache zwar für sein Akteneinsichtsbegehren ein
Einsichtsrecht der Öffentlichkeit geltend, verfolge jedoch tatsächlich lediglich private
Interessen seiner Mitglieder. Darüber hinaus sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen,
dass die Tarife von der Tarifgenehmigungsbehörde in einem detaillierten Verfahren
geprüft worden seien und die Ordnungsmäßigkeit der Kalkulationen bereits in einer Reihe
von zivilgerichtlichen Urteilen bestätigt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Streitakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
Erfolg. Der Kläger kann Einsicht in die das Berliner Monopolgeschäft der Beklagten
betreffenden, der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen vorgelegten
Kalkulationsunterlagen zur Genehmigung der Wassertarife für das Jahr 2004
beanspruchen (2.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht die zulässige Klage (1.) zu
Unrecht abgewiesen. Ein darüber hinausgehendes Akteneinsichtsrecht steht dem Kläger
dagegen nicht zu (3.).
1. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das
Rechtschutzbedürfnis des Klägers nicht dadurch entfallen, dass zwei seiner
Mitgliedsunternehmen, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, zivilrechtlich
gegen die Tarifkalkulationen für die Jahre 2004 bis 2006 vorgegangen sind und die
Beklagte in diesen Verfahren die genannten Kalkulationen vorgelegt hat. Ausweislich der
vom Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 2.
Oktober 2007 abgegebenen Erklärungen hat der Prozessbevollmächtigte keine Einsicht
in bzw. Kenntnis von den hier streitigen Unterlagen erhalten. Dem Kläger selbst sei
weder bekannt, welche Unterlagen die Beklagte seinen Mitgliedern in den Zivilprozessen
zur Verfügung gestellt habe, noch habe er diese einsehen können. Eine andere
Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Hinweis der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung am 2. Oktober 2007, der Kläger habe bei einem externen
Sachverständigen ein Gutachten zur Höhe der Wasser- bzw. Abwasserentgelte in Auftrag
gegeben, da die Auftragserteilung nicht zwingend die Kenntnis der
streitgegenständlichen Unterlagen voraussetzt.
2. Die Berufung des Klägers ist begründet, soweit er Einsicht in die das Berliner
Monopolgeschäft der Beklagten betreffenden, der Senatsverwaltung für Wirtschaft,
Arbeit und Frauen vorgelegten Kalkulationsunterlagen zur Genehmigung der
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Arbeit und Frauen vorgelegten Kalkulationsunterlagen zur Genehmigung der
Wassertarife für das Jahr 2004 verlangt.
a) Anspruchsgrundlage für sein Begehren ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz -
IFG) vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.
Dezember 2005 (GVBl. S. 791), im Folgenden IFG Bln. Danach hat jeder Mensch nach
Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG Bln aufgeführten öffentlichen Stellen
nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der
öffentlichen Stelle geführten Akten. Der Kläger gehört als eingetragener Verein zum
anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 3 Abs. 1 Satz 2 IFG Bln).
Die Beklagte ist als rechtsfähige Anstalt des Landes Berlin (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner
Betriebe-Gesetzes vom 14. Juli 2006 ) eine
auskunftsverpflichtete öffentliche Stelle i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln.
Dem steht nicht entgegen, dass sie bei der Tariferhebung privatrechtlich tätig wird und
die zugrunde liegende Kalkulation damit in Zusammenhang steht, da das Berliner
Informationsfreiheitsgesetz auch einen Auskunftsanspruch gewährt, wenn die in
Anspruch genommene Behörde privatrechtlich handelt (vgl. zum
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - im Folgenden IFG -: Matthes, Das
Informationsfreiheitsgesetz, 2006, S. 14). Das in § 1 IFG Bln geregelte Informationsrecht
bezieht sich nach dem Wortlaut der Vorschrift allgemein auf das in Akten festgehaltene
Wissen und Handeln öffentlicher Stellen und ist damit nicht auf Informationen zur
hoheitlichen oder öffentlich-rechtlichen Tätigkeit von Behörden beschränkt. Die Person
des Auskunftsverpflichteten ist in § 2 IFG Bln rein organisationsrechtlich definiert und
differenziert gleichfalls nicht nach der Art der Tätigkeit öffentlicher Stellen. Anderenfalls
wäre ein erheblicher Teil der Verwaltungstätigkeit vom Informationszugang
ausgeschlossen oder könnte allein durch die Wahl der Handlungsform ausgeschlossen
werden. Dies liefe dem Zweck des Gesetzes, erstmals einen umfassenden Anspruch auf
Akteneinsicht in allen Verwaltungsbereichen mit dem Ziel einer „gläserne(n)
Verwaltung“ zu schaffen, zuwider (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucksache 13/1623, S. 4 f).
Die von der Beklagten zur Genehmigung der Wassertarife der Senatsverwaltung
vorgelegten Kalkulationsunterlagen stellen Akten im Sinne des Berliner
Informationsfreiheitsgesetzes dar.
Dazu gehören alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise
festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungen, insbesondere
Schriftstücke, Magnetbänder, Disketten, Filme, Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme,
Bilder und Karten, soweit sie amtlichen Zwecken dienen (§ 3 Abs. 2 IFG Bln). Erfasst sind
jedoch allein der materiellen Verwaltungstätigkeit zuzuordnende Vorgänge mit Bezug zu
einer konkreten Verwaltungsangelegenheit, wie sie in den Verwaltungsvorgängen
dokumentiert sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 - OVG 7
B 9.05 -).
Die Kalkulationsunterlagen erfüllen die genannten Voraussetzungen, da sie zur
Durchführung des öffentlich-rechtlichen Tarifgenehmigungsverfahrens erstellt worden
sind. Der amtliche Zweck ergibt sich weiter daraus, dass die Beklagte mit der
Wasserversorgung Berlins sowie der Ableitung und Reinigung des in Berlin anfallenden
Abwassers, einschließlich der Erhebung entsprechender Tarife, eine öffentliche Aufgabe
wahrnimmt (vgl. § 3 Abs. 5 BerlBG).
b) Der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln bestehende Anspruch des Klägers, die das Berliner
Monopolgeschäft der Beklagten betreffenden Unterlagen einzusehen, ist nicht durch § 7
Satz 1 IFG Bln ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht,
soweit dadurch ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis offenbart wird oder den
Betroffenen durch die Offenbarung ein nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden
entstehen kann, es sei denn, das Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige
Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung.
aa) Die Beklagte ist als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht vom Schutz nach
§ 7 Satz 1 IFG Bln ausgenommen. Weder dem Wortlaut dieser Vorschrift noch anderen
Regelungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes ist eine Beschränkung des
Geheimnisschutzes auf private Unternehmen zu entnehmen. Ebenso wenig wird der
Begriff des Betroffenen im Gesetz näher umschrieben. Gegenteiliges ergibt sich auch
nicht aus § 7 Satz 2 IFG Bln. Danach können sich die Betroffenen und die öffentliche
Stelle nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen, wenn die Akteneinsicht der
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Stelle nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen, wenn die Akteneinsicht der
Offenbarung tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung
dient. Der Umstand, dass in dieser Regelung die Betroffenen und die öffentliche Stelle
nebeneinander aufgeführt sind, soll ersichtlich gewährleisten, dass bei einem
Auseinanderfallen von Geheimnisträger und anspruchsverpflichteter Stelle keiner der
beiden einen etwaigen Geheimnisschutz geltend machen kann. Das Gleiche gilt für § 14
Abs. 2 IFG Bln. Der weite Schutzbereich des § 7 IFG Bln ist die konsequente Folge des
durch § 1 IFG Bln eingeräumten umfassenden Informationsrechts. Wenn eine am
privaten Wirtschaftsverkehr teilnehmende Behörde auch hinsichtlich ihrer fiskalischen
Tätigkeit zur Auskunftserteilung verpflichtet ist, muss sie jedenfalls grundsätzlich das
Recht haben, ihre wirtschaftlichen Interessen in gleichem Umfang schützen zu können
wie Private.
Im Hinblick hierauf begegnet die im Fall der Beklagten bestehende Identität zwischen
auskunftsverpflichteter öffentlicher Stelle und Geheimnisträger gleichfalls keinen
rechtlichen Bedenken; sie ist vielmehr das Ergebnis der zu § 7 Satz 1 IFG Bln
aufgezeigten Rechtslage.
bb) Unter einem Geschäftsgeheimnis ist allgemein jede auf die kaufmännische Seite
eines Unternehmens bezogene Tatsache zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern
nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist und an deren Geheimhaltung der
Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 14. März
2006, BVerfGE 115, 205 ff.).
Bei den in den streitgegenständlichen Unterlagen enthaltenen Angaben, z.B. zu den
Umsätzen, Ertragslagen und Kalkulationen der Beklagten, handelt es sich um
Informationen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Betriebs maßgeblich
bestimmt werden und die nach dem erklärten Willen der Beklagten nach wie vor geheim
gehalten werden sollen. Dem steht nicht entgegen, dass sie in mehreren zivilrechtlichen
Prozessen über die Billigkeit der Tarife gegenüber den jeweiligen Tarifkunden ihre
Kalkulation offen gelegt hat. Damit hat sie sich weder grundsätzlich ihres
Geheimhaltungswillens begeben, noch sind die genannten Informationen dadurch
offenkundig, d.h. jedermann bekannt oder ohne weiteres zugänglich geworden (vgl. dazu
Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006, UWG § 17 Rn.
6). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von der Beklagten im Zivilprozess offen zu
legenden Daten nicht zwangsläufig identisch sind mit den bei der Behörde eingereichten
Genehmigungsunterlagen. Zwar muss die Beklagte im Rahmen der sie zivilprozessual
treffenden Darlegungs- und Beweislast schlüssig und substanziiert die Höhe ihrer
Entgelte darlegen, an die Darlegungslast sind aber keine hohen Anforderungen zu
stellen (vgl. KG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 7 U 140/04 -). Selbst die vom
Kammergericht in der zitierten Entscheidung zur Substanziierung der Billigkeit einer
Preisbestimmung für erforderlich gehaltene Offenlegung der Preiskalkulation beinhaltet
nicht zwingend die Pflicht des Versorgungsträgers, seine betriebswirtschaftliche
Kalkulation im Einzelnen vorzutragen oder Einblick in die Tarifkalkulation zu geben (vgl.
auch BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991, MDR 1992, 346; Urteil vom 10. Oktober 1991,
BGHZ 115, 311). Unabhängig hiervon ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch
sonst ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Unterlagen außerhalb der geführten
Zivilprozesse allgemein oder etwaigen Konkurrenten bekannt geworden wären. Ebenso
wenig führt die Veröffentlichung des Geschäftsberichts der Beklagten zu einer
Offenkundigkeit der in den streitgegenständlichen Unterlagen enthaltenen Angaben.
Auch insoweit fehlt es an einer Identität der jeweils enthaltenen Informationen.
Das darüber hinaus erforderliche objektiv schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der
Beklagten ist dagegen nicht mit letzter Sicherheit festzustellen.
Dabei muss es sich um ein Interesse von wettbewerbsrechtlicher Relevanz handeln. Ob
und ggf. welche Bedeutung eine Information für mögliche Konkurrenten hat oder
inwieweit ihre Offenbarung die Marktposition des betroffenen Unternehmens zukünftig
schwächen kann, lässt sich insbesondere anhand der Frage beurteilen, ob die Kenntnis
bestimmter Daten Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Wirtschafts- und
Marktstrategie und/oder die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens
zulässt (vgl. Rossi, a.a.O., § 6 Rn. 75; Mecklenburg/Pöppelmann,
Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 6 Rn. 45, 46; Köhler, a.a.O., UWG § 17 Rn. 9).
Der Annahme eines Geschäftsgeheimnisses steht nicht entgegen, dass sich die
streitgegenständlichen Unterlagen auf die Kalkulation für das Jahr 2004 beziehen. Selbst
wenn sich die Ertrags- und Kostenstrukturen der Beklagten zwischen 2004 und 2007
geändert haben sollten, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass
die Kalkulationsunterlagen sowie die Ausführungen im Wirtschaftsprüfergutachten
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die Kalkulationsunterlagen sowie die Ausführungen im Wirtschaftsprüfergutachten
Entwicklungen und Trends aufzeigen, die Aufschluss über aktuelle bzw. künftige
Kostenkalkulationen der Beklagten geben. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das
grundsätzlich bestehende Einsichtsrecht des Klägers, da aus einem Vergleich der
Kalkulationsunterlagen verschiedener Jahre Weichenstellungen und Planungen zu
ersehen sein könnten. Dass dies ohne jegliches Interesse für etwaige Konkurrenten sein
sollte, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden.
Die Beklagte erbringt sowohl in Berlin als auch in Brandenburg Leistungen im Bereich der
Wasserver- und Abwasserentsorgung. Dabei hat sie in Berlin eine Monopolstellung inne,
selbst wenn etwaige potenziellen Großkunden sich - wie sie vorträgt - aus eigenen
Brunnen mit Wasser versorgen. Denn insoweit handelt es sich in begrenztem Umfang
allenfalls um Selbstversorger, nicht jedoch um gewerblich tätige Anbieter von
Trinkwasser, sodass jedenfalls faktisch keine Konkurrenz besteht. Entsprechendes
behauptet die Beklagte selbst nicht.
Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verfahrens zur Genehmigung der für die Berliner
Wasserver- und Abwasserentsorgung zu erhebenden privatrechtlichen Entgelte (§§ 22
Abs. 1, 16 Abs. 1, 3 Abs. 5 BerlBG, § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Teilprivatisierung der
Berliner Wasserbetriebe vom 17. Mai 1999 - TeilprivG - ) hat die Beklagte
der zuständigen Genehmigungsbehörde zumindest den Wirtschaftsplan für die
Kalkulationsperiode, die diesbezügliche Überleitungsrechnung zur Kalkulation der Tarife,
den testierten Jahresabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres und ein
Wirtschaftsprüfergutachten vorzulegen (§§ 22 Abs. 2, 17 Abs. 1 BerlBG, § 4 Abs. 2, § 3
TeilprivG, §§ 6, 4, 5 der Verordnung über die Tarife der Berliner Wasserbetriebe
vom 16. Dezember 2003 ). Nach ihrem unwidersprochenen Vortrag
bedeutet dies die Erstellung einer Gesamtkalkulation, die nicht nur die Kosten- und
Ertragslage der Beklagten beinhaltet, die im Zusammenhang mit der Wasserver- und
Abwasserentsorgung in Berlin steht, sondern auch diejenigen Kosten und Erträge aus
ihren Geschäftsbereichen außerhalb Berlins, in denen sie im Wettbewerb mit anderen
Unternehmen steht. Den Inhalt dieser streitgegenständlichen Unterlagen beschreibt die
Beklagte abstrakt wie folgt: Es handele sich um einen Vorgang, der aus drei Teilen, der
Wasser- und Abwasserkalkulation sowie dem Wirtschaftsprüfergutachten bestehe. Darin
sei ihre gesamte Kostensituation dargestellt (Betriebskosten, Material, kalkulatorische
Zinsen ect.). In den Bereichen Wasser und Abwasser sei die Tarifkalkulation jeweils nach
Kosten und Erträgen bzw. Leistungen aufgeschlüsselt. Innerhalb der jeweiligen Kosten-
und Leistungsart enthalte die Tarifkalkulation je eine Tabelle, bestehend aus drei
Spalten, nämlich den Posten für das Berliner Geschäft, den Posten für das
Wettbewerbsgeschäft und die Addition der beiden zu einer Gesamtsumme. Diese Daten
seien auch in dem eingereichten Wirtschaftsprüfergutachten wiedergegeben, das jedoch
insoweit darüber hinausgehe, als es z.B. zusätzlich ihre Überleitungsrechnung anhand
einer Gegenüberstellung der Vorjahres-Ist-Zahlen (2002) Hochrechnungen (2003),
Planzahlen (2004) sowie Kalkulationsdaten (2004) prüfe und die Gründe für eventuelle
Abweichungen erläutere. Ein großer Bereich des Gutachtens widme sich dem
Umlandgeschäft unter detaillierter Nennung z.B. der Kapazitätsauslastungen der
Anlagen, der Preisgestaltung im Umlandgeschäft sowie ihrer spezifischen Kosten,
getrennt nach fixen und variablen Kosten.
Die in den beschriebenen Unterlagen enthaltenen, das Berliner Geschäft betreffenden
Kalkulationsdaten sind für sich betrachtet nicht schutzbedürftig, da der Beklagten
aufgrund ihrer Monopolstellung aus der Preisgabe dieser Informationen keine
Wettbewerbsnachteile entstehen können. Die Daten des Umlandgeschäfts sind dagegen
objektiv geheimhaltungsbedürftig (vgl. dazu unter 3.). Das Gleiche gilt für die Spalte der
Gesamtsumme, die die Addition der Posten für das Berliner und das
Wettbewerbsgeschäft beinhaltet, um die anderenfalls mögliche Rückrechenbarkeit auf
die Zahlen des Umlandgeschäfts zu verhindern. Nicht auszuschließen ist aber, dass
auch die Monopoldaten von wirtschaftlichem Interesse für mögliche Brandenburger
Konkurrenten sein können und daher auch insoweit ein schutzwürdiges
Geheimhaltungsinteresse besteht. Zur Begründung führt die Beklagte an, ein
Wettbewerber könne auch dann Erkenntnisse über ihre spezifischen Kosten im Umland,
d.h. die Kosten je m³ Wasser/Abwasser, und damit Vorteile im Wettbewerb erlangen,
wenn ihm lediglich die Kalkulation der Tarife für das Land Berlin bekannt sei.
Soweit die Beklagte dies mit der Identität der in beiden Geschäftsbereichen anfallenden
Stückkosten begründet, bestehen allerdings Zweifel an der Plausibilität des Vortrags.
Diese ergeben sich bereits aus ihren Angaben im Geschäftsbericht 2005 (S. 4), wonach
Gemeinden und Zweckverbände im Umland zusammen mit den Berliner
Wasserbetrieben ihre Kräfte durch gemeinsame Aktionen am Markt bündeln und so
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Wasserbetrieben ihre Kräfte durch gemeinsame Aktionen am Markt bündeln und so
bessere Wettbewerbs- und Kostenpositionen erreichen. Auch ist nicht ohne weiteres
ersichtlich, dass z.B. die Kostenarten Fremdleistungen und Personalkosten für beide
Geschäftsbereiche identisch sind. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Aufwendungen für die
Infrastruktur der Wasserver- und Abwasserentsorgung, insbesondere das
Leitungssystem. Anders als in Berlin ist es für das Umlandgeschäft nicht zwingend, dass
die für die Instandhaltung des Rohrleitungssystems aufzuwendenden Kosten bei der
Beklagten anfallen. Während die technische Betriebsführung von Anlagen der Wasserver-
und Abwasserentsorgung in Berlin allein der Beklagten obliegen dürfte, nimmt sie diese
im Land Brandenburg nur für einige Gemeinden wahr (vgl. Geschäftsbericht 2006, S. 4).
Angesichts der durchaus unterschiedlichen Ausgestaltung der mit den Gemeinden und
Zweckverbänden abgeschlossenen Verträge (Betreiber-, Betriebsführungs- oder
Dienstleistungsverträge) ist nicht klar, ob und ggf. welchen Anteil die Kosten für die
Infrastruktur an den Gesamtkosten der je nach Vertrag zu erbringenden Leistung und
damit an der Preisgestaltung haben. Hinzu kommt, dass die Beklagte in Brandenburg im
Rahmen der genannten Verträge von der reinen Wasserver- und Abwasserentsorgung zu
unterscheidende weitergehendere Dienstleistungen erbringt (z.B. Übernahme sämtlicher
öffentlicher Wasserversorgungsanlagen einer Gemeinde oder der technischen
Betriebsführung eines Klärwerkes, kaufmännische Dienstleistungen, Beratung,
Betreuung der Datenverarbeitung, Labordienstleistungen). Dies dürfte sich kosten- und
ertragsmäßig nur im Wettbewerbsgeschäft niederschlagen, zudem abhängig von der
Ausgestaltung der einzelnen Verträge sein und eine andere Angebots- bzw.
Preiskalkulation erfordern.
Unabhängig hiervon lässt sich nicht feststellen, ob und ggf. inwieweit die Beklagte bei
ihren gewerblichen Aktivitäten im Umland tatsächlich einer nachhaltigen Konkurrenz
ausgesetzt ist. Dennoch erscheint es möglich, dass sie beispielsweise bei der
Abwasserentsorgung für Brandenburger Gemeinden (vgl. Betreibervertrag mit der Stadt
Hohen Neuendorf) in Ausschreibungsverfahren mit konkurrierenden Anbietern
konfrontiert ist. Ebenso wäre ein wettbewerbliches Verhältnis z.B. im Rahmen der Wasser
Nord GmbH & Co. KG denkbar, da die Beklagte hier zu 49 % an einem Konkurrenten
beteiligt ist.
Zwar dürfte nach alledem anhand der Monopoldaten keine sichere Kenntnis von der das
Umlandgeschäft der Beklagten betreffenden Kalkulation zu erlangen sein. Es ist jedoch
nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein etwaiger potenter Wettbewerber in der
Lage wäre, aus den Berliner Zahlen wertvolle Rückschlüsse auf die Angebotsstrategie
und Planung der Beklagten zu ziehen oder zumindest wettbewerblich erhebliche
Vermutungen anzustellen.
Letztlich bedarf die Frage, ob das erklärte Geheimhaltungsinteresse der Beklagten
objektiv schutzwürdig ist, jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst bei
Annahme eines Geschäftsgeheimnisses ist das Informationsinteresse des Klägers aus
den nachfolgenden Erwägungen in jedem Fall höher zu bewerten.
cc) Beim Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses räumt § 7 Satz 1 IFG Bln dem
Geheimhaltungsbedürfnis grundsätzlich den Vorrang ein und macht das Einsichtsrecht
von der Feststellung eines überwiegenden Informationsinteresses abhängig. Da das
Informationsfreiheitsgesetz der Behörde insoweit kein Ermessen einräumt, unterliegt die
nach § 7 Satz1 IFG Bln gebotene Abwägung in vollem Umfang gerichtlicher Überprüfung
und ist damit ggf. vom Gericht vorzunehmen.
Ausgangspunkt der Abwägung muss der mit dem Gesetz verfolgte Zweck sein, durch ein
umfassendes Informationsrecht u.a. eine Kontrolle staatlichen Handelns zu fördern (§ 1
IFG Bln). Um dies zu gewährleisten, soll jede Bürgerin/jeder Bürger Einsicht in
Verwaltungsakten nehmen können, ohne den Verwendungszweck angeben oder/und ein
berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen (Amtl. Begründung, Drs. 13/1623, S. 5).
Aus § 6 Abs. 1 1. Alt. IFG Bln lässt sich Gegenteiliges nicht herleiten, da es sich hierbei
um eine ausschließlich für den Fall der Veröffentlichung personenbezogener Daten
getroffene Regelung handelt, die mit Blick auf den Gesetzeszweck nicht
verallgemeinerungsfähig ist. Daher kommt es bei der Gewichtung des
Informationsinteresses grundsätzlich nicht auf die einem Einsichtsbegehren konkret
zugrunde liegenden Motive des jeweiligen Antragstellers an. Ebenso wenig ist vorliegend
von Bedeutung, ob die Billigkeit der Tarife behördlich genehmigt und bereits mehrfach
gerichtlich bestätigt worden ist.
Bei Anwendung dieses Maßstabes ist das Einsichtsinteresse des Klägers von
erheblichem Gewicht.
Das Schwergewicht der Geschäftstätigkeit der Beklagten liegt im Monopolbereich, wobei
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Das Schwergewicht der Geschäftstätigkeit der Beklagten liegt im Monopolbereich, wobei
die kommunale Wasserversorgung zum Kernbereich der Daseinsvorsorge gehört.
Aufgrund ihrer uneingeschränkten Monopolstellung ist die Beklagte in ihrem hoheitlichen
Tätigkeitsbereich jeglicher Kontrolle durch Marktmechanismen entzogen. Einziges
Kontrollinstrument ist das Tarifgenehmigungsverfahren durch das Land Berlin, das
seinerseits 50,1 %iger Anteilseigner der Beklagten ist. Diese soll zudem nach § 6
TeilprivG einen angemessenen Gewinn erzielen und ist verpflichtet, ihren gesamten
Bilanzgewinn an das Land Berlin abzuführen. Über die Festsetzung der Tarife entscheidet
der Aufsichtsrat der Beklagten. Der Berliner Rechnungshof hatte in seinem Jahresbericht
2004 (Rn. 81) beanstandet, dass der Senator für Wirtschaft Aufsichtsratsvorsitzender
der Beklagten und als Mitglied des Senats sowohl für die Staatsaufsicht über diese als
auch für die Genehmigung von Entgelten im Rahmen des Anschluss- und
Benutzungszwangs verantwortlich ist, und darin zwangsläufig eine erhebliche Gefahr von
Kollisionen der Interessen der Anstalten und des Landes einerseits sowie der
Gebührenzahler andererseits gesehen. Ob dem allein mit der nunmehr veränderten
Zuständigkeitsregelung für das Tarifgenehmigungsverfahren wirksam begegnet worden
ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Möglichkeit einer außerstaatlichen
Kontrolle erscheint in jedem Fall geboten, da eine gewisse Interessenkollision auf Seiten
des Landes Berlin bereits angesichts der beschriebenen Grundkonstellation nach wie vor
nicht gänzlich ausgeschlossen sein dürfte.
Hinzu kommt, dass das Land Berlin im Zuge der Teilprivatisierung der Beklagten dem
Erwerberkonsortium vertraglich eine ergebnisunabhängige Mindestrendite eingeräumt
hat. Dabei wird der Gewinnanteil des Landes zugunsten der Ausschüttung an die
Mitgesellschafter gekürzt, wenn das Betriebsergebnis der Beklagten nicht ausreichen
sollte, um diesen Anspruch durch eine den Beteiligungsquoten entsprechende
Gewinnausschüttung zu decken. Zwar kann die Genehmigungsbehörde nicht unter
Hinweis auf § 6 TeilprivG einen zusätzlichen Gewinnaufschlag fordern. Dies schließt
jedoch eine Erhöhung der Tarifentgelte zur Gewinnsteigerung nicht von vornherein aus.
Denn bei der Bemessung der Tarife gilt nach den Regelungen des
Teilprivatisierungsgesetzes lediglich das Kostendeckungsgebot, sodass auch ein höherer
Tarif rechtlich, insbesondere verfassungsrechtlich, zulässig sein kann, sofern die einen
gewissen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum einräumenden Grundsätze der
Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit eingehalten sind (vgl. BerlVerfGH, Urteil
vom 21. Oktober 1999, NVwZ 2000, 794 ff.).
Gemessen an dem erheblichen Gewicht des vom Kläger geltend gemachten
Informationsanspruchs kommt dem Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung der
das Berliner Monopolgeschäft betreffenden Kalkulationsdaten geringere Bedeutung zu,
da das zu schützende Wettbewerbsgeschäft zwar nicht bloßer Annex des
Monopolbereichs ist, letztlich aber lediglich einen Bruchteil ihrer geschäftlichen Tätigkeit
ausmacht. Ausweislich ihres Geschäftsberichts (S. 4) hat die Beklagte im Jahr 2005
Brandenburger Gemeinden mit insgesamt rund 3,3 Mio. m³ (2006: 3,6 Mio. m³)
Trinkwasser beliefert, während sie in Berlin 206,1 Mio. m³ (2006: 209,3 Mio. m³)
Reinwasser gefördert hat. Ähnlich sieht es bei der Abwasserentsorgung aus. Selbst wenn
- wie die Beklagte vorträgt - das Umlandgeschäft 10 bis 15 % des Gesamtumsatzes
ausmacht, ist eine mit der Preisgabe der Monopoldaten ggf. verbundene Schwächung
ihrer Marktposition im Umland als vergleichsweise gering einzustufen. Der Schwerpunkt
der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten liegt in jedem Fall eindeutig im Berliner
Monopolbereich, sodass die Auswirkungen einer möglicherweise eingeschränkten
Konkurrenzfähigkeit im freien Wettbewerb auf den gesamten Geschäftsbetrieb von eher
untergeordneter Bedeutung sein dürften.
Nach alledem fällt die nach § 7 Satz 1 IFG Bln gebotene Abwägung zugunsten des
Klägers aus. Es besteht ein überragend wichtiges Informationsinteresse bezüglich der
den Monopolbereich der Beklagten betreffenden Daten.
3. Soweit der Kläger darüber hinaus Einsicht in den Teil der Kalkulationsunterlagen
begehrt, der das Umlandgeschäft der Beklagten betreffende Daten enthält, ist die
Berufung unbegründet.
Zwar besteht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln aus den oben dargestellten Gründen (vgl.
Punkt 2. a)) an sich ein Anspruch auf Akteneinsicht, er ist jedoch durch § 7 Satz 1 IFG Bln
ausgeschlossen.
Die Beklagte darf nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 BerlBG außerhalb Berlins tätig werden.
Gegenteiliges ist weder dem Vergaberecht noch dem vom Kläger angeführten § 7 Nr. 6
der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) vom 17. September 2002
(Bundesanzeiger Nummer 216a), Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von
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(Bundesanzeiger Nummer 216a), Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von
Leistungen (VOL/A) zu entnehmen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli
2004, juris; Vergabekammer des Landes Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember
2003 - VK 75/03 -).
Bei den Daten des Wettbewerbsgeschäfts handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis
der Beklagten, das erklärtermaßen nach wie vor geheim gehalten werden soll, nicht
offenkundig sowie bezüglich der daraus zu ersehenden Entwicklungen und Planungen
hinreichend aktuell ist. Das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse ist auch
objektiv schutzwürdig, da es zumindest möglich erscheint, dass die Beklagte bei ihren
gewerblichen Aktivitäten im Umland einem gewissen Konkurrenzdruck ausgesetzt ist. Im
Übrigen wird zur weiteren Begründung auf die unter Punkt 2. b) gemachten
Ausführungen Bezug genommen. Das Gleiche gilt für die Spalte der in den
Kalkulationsunterlagen enthaltenen Tabellen, in der die Posten der Kosten und
Leistungen für den Berliner Monopolbereich und das Wettbewerbsgeschäft zu einer
Gesamtsumme addiert werden, da etwaige Konkurrenten anderenfalls die Zahlen des
Umlandgeschäfts errechnen könnten.
Die im Falle eines Geschäftsgeheimnisses nach § 7 Satz 1 IFG Bln gebotene Abwägung
fällt hier zulasten des Klägers aus. Zwar gewährt das Berliner Informationsfreiheitsgesetz
- wie oben dargelegt worden ist - auch dann einen Auskunftsanspruch, wenn die in
Anspruch genommene Behörde privatrechtlich handelt, das erforderliche überwiegende
Informationsinteresse kann jedoch nicht festgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass
das Interesse des Klägers, Kenntnis von den das Umlandgeschäft der Beklagten
betreffenden Daten zu erlangen, höher zu bewerten wäre als das schutzwürdige
Geheimhaltungsbedürfnis der Beklagten. Anhaltspunkte dafür trägt der Kläger selbst
nicht vor.
Ein uneingeschränktes Einsichtsrecht des Klägers ergibt sich schließlich nicht aus der Art
der streitgegenständlichen Unterlagen oder der Darstellung der darin enthaltenen
Informationen, da die tabellarische Aufbereitung der Daten eine teilweise Schwärzung
(Zahlen des Berliner Geschäfts und Gesamtsummen), wie § 12 Satz 2 IFG Bln es
vorsieht, ermöglicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr.
10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Gründe vorliegt.
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