Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2006

OVG Berlin-Brandenburg: visa, ausländer, ausnahmefall, familiennachzug, versorgung, ermessen, sammlung, lebensgemeinschaft, cousin, erfüllung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 3 N 106.06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 6 Abs 1 GG, § 5 Abs 1 Nr 1
AufenthG, § 9 AufenthG, § 26
Abs 4 AufenthG, § 32 Abs 3
AufenthG
Erteilung von Visa zum Zwecke des Kindernachzuges zu einem
erkrankungsbedingt nicht erwerbstätigen Ausländers mit
Niederlassungserlaubnis.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz wird
abgelehnt.
Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das ihnen am 12. April 2006 zugestellte Urteil
des Verwaltungsgerichts Berlin zuzulassen, wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Antragsgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz ist
abzulehnen, weil es der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus den nachstehenden
Gründen (II.) an der nach §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht
fehlt.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Kläger
zeigen keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen.
Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung von Visa zum Zwecke
des Kindernachzuges nicht zu. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des von ihnen
fristgerecht (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) geltend gemachten Umstandes, dass ihrem
Vater, der an einer HIV-Infektion leidet, zwischenzeitlich eine Niederlassungserlaubnis
nach § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt worden ist. Dabei geht der Senat - nachdem das
Verwaltungsgericht dies unterstellt hat - im gegenwärtigen Verfahrensstadium davon
aus, dass Herr O. der allein sorgeberechtigte Vater der Kläger ist.
Zwar sind nunmehr die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 AufenthG erfüllt, so dass es
auf die vom Verwaltungsgericht erörterten allgemeinen Voraussetzungen des § 29 Abs.
3 AufenthG für den Familiennachzug zu Ausländern nicht mehr ankommt. Dem
Begehren der Kläger steht jedoch entgegen, dass ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Von der Einhaltung dieser Regelerteilungsvoraussetzung
kann im Falle der Kläger nicht nach behördlichem Ermessen abgesehen werden. Dies ist
nur dann zulässig, wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug erfolgen soll, im Besitz
einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ist (vgl. § 29 Abs. 2 AufenthG),
was für den Vater der Kläger nicht zutrifft.
Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1
Nr. 1 AufenthG erlauben würde, liegt entgegen der Auffassung der Kläger nicht vor. Ein
solcher Ausnahmefall ist dadurch gekennzeichnet, dass ein atypischer Sachverhalt
gegeben ist, der sich von der Menge gleichliegender Fälle durch besondere Umstände
unterscheidet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht
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unterscheidet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht
des der Regelerteilungsvoraussetzung zugrunde liegenden öffentlichen Interesses
beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1996, BVerwGE 102, 12 zu § 7 Abs. 2
AuslG; Bäuerle in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, Rz. 27 zu § 5 m.w.N.). Bei der
Beurteilung, ob im Einzelfall ein solcher atypischer Sachverhalt vorliegt, ist der jeweilige
Regelerteilungsgrund zu berücksichtigen (Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage
2005, § 2 Rz. 85; Bäuerle, a.a.O.). Die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG normierte
Regelerteilungsvoraussetzung dient dem Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu
bewahren, den Lebensunterhalt von Ausländern mit öffentlichen Mitteln sichern zu
müssen. Sie gehört deshalb nach dem Konzept des Gesetzgebers zu den wichtigsten
Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. die Begründung zum
Entwurf des Zuwanderungsgesetzes, BT-Drs. 15/420, S. 70; OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 28. Februar 2006, InfAuslR 2006, 277, 278; OVG Berlin, Beschluss vom 3.
März 2005 - OVG 8 S 8.05 -, juris).
Angesichts dieses Regelungszwecks erlaubt die Erkrankung des Vaters der Kläger nicht
die Annahme eines Ausnahmefalles. Der Vater der Kläger ist bereits seit mehreren
Jahren krankheitsbedingt nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Falle
des begehrten Nachzuges der Kläger könnte ihr Lebensunterhalt nur durch
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt werden; Gegenteiliges machen sie mit
dem Zulassungsantrag nicht geltend. Dies würde nicht nur zu einer vorübergehenden,
sondern angesichts der Erkrankung des Vaters dauerhaften Überbürdung der Kosten
ihres Lebensunterhalts auf den Haushalt der Beigeladenen, also zur dauerhaften
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel führen. Die Annahme eines Ausnahmefalles ist
jedoch nicht gerechtfertigt, wenn der Ausländer durch eine dauerhafte Erkrankung an
der Aufnahme einer den Lebensunterhalt sichernden Beschäftigung gehindert ist (OVG
Berlin, a.a.O.); anderenfalls würde gerade bei einem anhaltenden Ausfall der eigenen
Sicherung des Lebensunterhaltes von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1
Nr. 1 AufenthG abzusehen sein. Dies wäre mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel
nicht zu vereinbaren; typischerweise gewinnen die der Vorschrift zugrunde liegenden
öffentlichen Interessen umso mehr an Gewicht, als der Bezug öffentlicher Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts dauerhaft oder zumindest unabsehbar erscheint. Auf
die Frage, ob der Betreffende unverschuldet erkrankt ist, kommt es insoweit nicht
maßgebend an.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich im Hinblick auf die von den Klägern herangezogene
Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG kein Wertungswiderspruch. Nach dieser
Vorschrift wird bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis von
der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen, wenn der
Ausländer diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Eine solche Erleichterung im
Zusammenhang mit der Verfestigung eines rechtmäßigen Aufenthalts (vgl. § 9 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 AufenthG) hat der Gesetzgeber nur für den Fall der Erteilung der
Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, nicht aber für den hier in Rede stehenden
Fall des Familiennachzuges zu einem erkrankungsbedingt nicht erwerbstätigen
Ausländer vorgesehen.
Ein atypischer Sachverhalt liegt auch nicht deswegen vor, weil die Versagung der Visa
mit höherrangigem Recht nicht vereinbar wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26.
März 1999, NVwZ-RR 1999, 610; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 279). Aus Art. 6
Abs. 1 GG, auf den sich die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag berufen, lässt sich ein
grundrechtlicher Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu im
Bundesgebiet lebenden ausländischen Angehörigen nicht begründen und es ist auch im
Lichte dieses Grundrechts nicht zu beanstanden, wenn der Familiennachzug vom
Bestehen einer gesicherten wirtschaftlichen Grundlage abhängig gemacht wird (BVerfG,
Beschluss vom 12. Mai 1987, BVerfGE 76, 1, 47, 53). Ein Ausnahmefall ist auch nicht
angesichts der im Zulassungsantrag geäußerten Befürchtung, die Kläger würden im
Falle der Visumversagung ihren Vater nie mehr wiedersehen können, nicht anzunehmen.
Der Vater der Kläger hält sich bereits seit dem Mai 1992 im Bundesgebiet auf. Er hat
folglich die familiäre Lebensgemeinschaft mit den Klägern zu einem Zeitpunkt
aufgegeben, als diese neun Monate bzw. knapp drei Jahre alt waren. Eine Vater-Kind-
Beziehung, in die die Versagung der Visa eingreifen könnte, hat mithin während des weit
überwiegenden Teils des Lebens der Kläger, nicht bestanden. Soweit der Kontakt in der
Vergangenheit durch mehr oder weniger sporadische Telefonate und finanzielle
Leistungen in wechselnder Höhe gestaltet wurde, bleibt dies unverändert auch zukünftig
möglich. Schließlich verfügen die Kläger in ihrem Heimatland auch über familiären
Rückhalt, sind also nicht völlig auf sich allein gestellt, mag auch die Betreuung und
Versorgung durch einen Cousin ihres Vaters nur widerwillig und nicht immer
zufriedenstellend geleistet werden. Dass die Kläger, gemessen an den allgemeinen
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zufriedenstellend geleistet werden. Dass die Kläger, gemessen an den allgemeinen
Verhältnissen in ihrem Heimatland, in unterdurchschnittlichen oder gar verwahrlosten
Verhältnissen lebten, ist weder vom Verwaltungsgericht festgestellt noch mit dem
Zulassungsantrag dargelegt.
Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist auch im Hinblick auf § 32 Abs. 4 AufenthG
nicht ernstlich zweifelhaft. Auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 4 AufenthG setzt die Erteilung einer auf diese Vorschrift gestützten
Aufenthaltserlaubnis die Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung (u.a.) des § 5 Abs. 1
Nr. 1 AufenthG voraus. Daran fehlt es, wie vorstehend dargelegt. Im Übrigen kann
entgegen der Auffassung der Kläger nicht davon ausgegangen werden, dass das in § 32
Abs. 4 Satz 1 AufenthG eingeräumte Ermessen dahin reduziert wäre, dass jede andere
Entscheidung als diejenige, ihnen die begehrten Visa zu erteilen, rechtswidrig wäre. Das
Verwaltungsgericht hat, wenn auch im Zusammenhang mit § 29 Abs. 3 AufenthG, auf
die von der Beigeladenen geltend gemachten geringen Integrationsaussichten der
Kläger im Bundesgebiet und die Möglichkeit, ihnen eine bessere Versorgung im
Heimatland zu gewährleisten, verwiesen. Zu diesen Kindeswohlerwägungen verhält sich
der Zulassungsantrag nicht und er legt auch nicht dar, dass die genannten Umstände
im Rahmen der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung
nicht berücksichtigungsfähig wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung
über den Wert des Antragsgegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2
GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5
i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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