Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: pflichtstundenzahl, jugend und sport, beteiligungsrecht, rechtsverordnung, unterricht, ermächtigung, mehrarbeit, bekanntmachung, erlass, durchschnitt

1
2
3
Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 4 B 10.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art
33 Abs 5 GG, Art 64 Abs 1 S 2
Verf BE, § 94 BBG
Zum Umfang der Lehrverpflichtung eines Studienrates an einem
Gymnasium in Berlin
Leitsatz
Die Festsetzung von 26 wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrer an Gymnasien durch die 12.
ÄndVOAZVO (Bln) ist rechtmäßig.
Bei grob pauschalierender Betrachtung hält sich die jährliche Arbeitszeit der Lehrer im
Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit der Landesbeamten. Den Lehrern verbleibt nach
Berücksichtigung ihrer Unterrichtsverpflichtung mindestens rund die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit der Landesbeamten für die Erfüllung ihrer außerunterrichtlichen Pflichten.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des
auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Lehrverpflichtung der Klägerin. Die Klägerin
unterrichtet als Studienrätin im Dienste des Beklagten an der U. die Fächer E.. Am 6.
Januar 2003 beschloss der Senat von Berlin die am 8. Januar 2003 in Kraft getretene
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung - 12. ÄndVOAZVO -, mit
der die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der beamteten Gymnasiallehrer von 24 auf
26 Stunden erhöht wurde. Vorausgegangen war am 26. November 2002 die
Übersendung des Verordnungsentwurfs durch die Senatsverwaltung für Inneres an den
Hauptpersonalrat sowie Gewerkschaften und Berufsverbände, verbunden mit der
Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Dezember 2002. Der
Landespersonalausschuss war in Kenntnis gesetzt worden von dem Verordnungsentwurf,
verbunden mit dem Hinweis, dass die anderen Adressaten zur Stellungnahme bis zum
20. Dezember 2002 aufgefordert worden seien; der zweite Senatsdurchgang der
Verordnung sei für den 14. Januar 2003 vorgesehen, damit sie am 20. Januar 2003 in
Kraft treten könne. Auf die Einwendungen der Gewerkschaften und Berufsverbände kam
die Senatsverwaltung für Inneres mit Schreiben vom 16. Januar 2003 zurück. Der
Landespersonalausschuss tagte am 14. Januar 2003 und verzichtete wegen des
zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Verordnung auf eine Stellungnahme.
Gegen die Anhebung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung erhob die Klägerin mit
Schreiben vom 14. April 2003 Widerspruch. Am 19. August 2003 hat sie bei dem
Verwaltungsgericht Berlin (Untätigkeits-)Klage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom
4. September 2003 hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport den
Widerspruch zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 31. Oktober 2005
abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, die Heranziehung der Klägerin zu 26
Unterrichtsstunden wöchentlich beruhe auf Nr. 4 der Anlage zu § 1 Abs. 3 der
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Unterrichtsstunden wöchentlich beruhe auf Nr. 4 der Anlage zu § 1 Abs. 3 der
Arbeitszeitverordnung (AZVO), die auf der - ihrerseits mit höherrangigem Recht
vereinbaren - Verordnungsermächtigung in § 35 Abs. 5 LGB fuße. Ob Beteiligungsrechte
der Gewerkschaften, Berufsverbände und des Landespersonalausschusses im Verfahren
auf Erhöhung der Pflichtstundenzahl gewahrt worden seien, sei für die Wirksamkeit der
12. ÄndVOAZVO unmaßgeblich, da die Beteiligungsrechte im Vorfeld des eigentlichen
Rechtsetzungsverfahrens angesiedelt seien. Die Erhöhung der Pflichtstundenzahl sei
inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Gesamtarbeitszeit der Lehrer überschreite nicht
zwangsläufig die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten.
Der Senat hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
durch Beschluss vom 27. März 2007 zugelassen.
Die Klägerin macht geltend, die Erhöhung der Pflichtstundenzahl sei unter Verletzung
der Beteiligungsrechte der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie des
Landespersonalausschusses erfolgt. Die Verordnung sei zudem materiell rechtswidrig.
Die Klägerin werde durch den Unterricht in ihren korrekturintensiven Fächern
unzumutbar belastet. Bei der Errechnung des Gesamtumfangs der Lehrerarbeitszeit sei
die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte als Maßstab
heranzuziehen, die eine Unterrichtsstunde mit 1 2/3 Zeitstunden gleichsetze. Zu der
vom Beklagten ermittelten Zahl der jährlichen Unterrichtstage seien zwei Tage
hinzuzählen: Am letzten Tag der Sommerferien herrsche Präsenzpflicht und am
individuell wählbaren freien Unterrichtstag (§ 2a Abs. 1 AZVO) müsse der Unterricht von
anderen Lehrern vertreten werden, so dass die Arbeitsbelastung nur verschoben werde.
Ein Rechtsanspruch des einzelnen Lehrers auf Ausgleichsstunden wegen besonderer
Belastungen bestehe nicht, da die Ausgleichsstunden der Schule pauschal zugewiesen
würden.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils unter Aufhebung des
Widerspruchsbescheids vom 4. September 2003 festzustellen, dass ihre Heranziehung
im Umfang der Unterrichtsverpflichtung der 12. ÄndVOAZVO rechtswidrig ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Klage mangels Feststellungsinteresses für unzulässig, soweit sie vergangene
Zeiträume erfasst; bereits erteilter zusätzlicher Unterricht lasse sich nicht mehr
ausgleichen. Die Klage sei auch unbegründet. Die Gesamtarbeitszeit der Lehrer sei nur
grob pauschalierend zu schätzen, allerdings nicht am Maßstab der
Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Die Klägerin zeige nicht auf, dass ihr durch die
Pflichtstundenerhöhung eine Überbelastung erwachse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Ordner Personalakte,
ein Hefter Widerspruchsvorgang, zwei Hefter Beteiligungsvorgänge) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig, § 43 Abs. 1 VwGO, und zwar auch für die
Vergangenheit. Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse. Hierunter ist jedes nach
Lage des Falls anzuerkennende schutzwürdige Interesse zu verstehen, sei es rechtlicher,
wirtschaftlicher oder ideeller Art. Die Klägerin möchte Gewissheit über das Maß ihrer
Unterrichtsverpflichtung erlangen. Für vergangene Zeiträume ist im Falle der
Rechtswidrigkeit der Pflichtstundenerhöhung ein Anspruch auf Ausgleich der Zuvielarbeit
durch Dienstbefreiung nach den Grundsätzen des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 (- 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383) jedenfalls
auf der Grundlage der Annahmen der Klägerin nicht von vornherein ausgeschlossen.
Dies mag für ein Feststellungsinteresse genügen.
Die Klage ist aber unbegründet. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur
Ableistung von wöchentlich 26 Pflichtstunden ist Nr. 4 der Anlage zu § 1 Abs. 3 der
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO -) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2005 (GVBl. S. 114) bzw. bezogen auf
die zurückliegenden Zeiträume ab der Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl
15
16
17
18
19
die zurückliegenden Zeiträume ab der Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl
für Lehrer an Gymnasien auf 26 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
November 1995 (GVBl. S. 790) nach Maßgabe der Zwölften Verordnung zur Änderung
der Arbeitszeitverordnung - 12. ÄndVOAZVO - vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 2), des
Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62), der 13. Verordnung zur Änderung der
Arbeitszeitverordnung vom 10. März 2003 (GVBl. S. 130), der Dritten Verordnung zur
Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 2003
(GVBl. S. 290), der 14. Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 21.
Januar 2004 (GVBl. S. 72) und der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der
Arbeitszeitverordnung vom 21. Dezember 2004 (GVBl. S. 530). Hiernach haben die
Lehrer an Gymnasien seit dem 8. Januar 2003 nicht mehr 24, sondern 26 wöchentliche
Pflichtstunden zu leisten.
Die Ermächtigung zur Festsetzung von 26 wöchentlichen Pflichtstunden findet sich in §
35 Abs. 5 Landesbeamtengesetz (LBG) i.d.F. vom 10. Juli 2002 (GVBl. S. 192). Während
die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten durch eine Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 1
LBG bestimmt wird, regelt der Senat „das Nähere“ durch eine Rechtsverordnung nach §
35 Abs. 5 LBG. Die Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer ist eine solche
Regelung des „Näheren“. Sie konkretisiert die auch für Lehrer in der AZVO festgesetzte
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1992 - 2
NB 2.92 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 36; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember
2003 - OVG 4 S 51.03 -, BA S. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2007 -
OVG 4 N 196.05 -, BA S. 5). Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 AZVO, wonach die
Festsetzung der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer im Rahmen der
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Abs. 1) erfolgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 22. Juni 2007 - OVG 4 N 20.06 -, BA S. 4). Schon deshalb führt die auf
einer anders gefassten Ermächtigungsgrundlage ergangene Rechtsprechung des OVG
Hamburg (Beschluss vom 24. April 2001 - 1 Bs 113/01 -, NordÖR 2001, 368; Urteil vom
20. September 2002 - 1 Bf 159/01 -, NordÖR 2003, 172), auf die sich die Klägerin beruft,
hier nicht weiter. Diese Rechtsprechung hatte im Übrigen vor dem
Bundesverwaltungsgericht keinen Bestand (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 C
19.03 -, ZBR 2004, 324).
§ 35 Abs. 5 LBG verstößt nicht gegen Art. 74a GG i.d.F. des Gesetzes vom 18. März
1971 ([BGBl. I S. 206], aufgehoben durch Gesetz vom 28. August 2006 [BGBl. I S.
2034]), der die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72 GG) auf die Besoldung und
Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-
rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, erstreckt hat. Die Regelung der
wöchentlichen Pflichtstundenzahl ist keine Regelung der Besoldung in diesem Sinne,
sondern eine Maßnahme des den Ländern als Dienstherrn zugewiesenen
Organisationsrechts (vgl. VGH München, Urteil vom 26. Januar 1994 - 3 N 93.3869 -, ZBR
1994, 126, 127).
§ 35 Abs. 5 LBG verstößt nicht gegen Art. 64 Abs. 1 Satz 2 Verfassung von Berlin (VvB).
Gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 VvB müssen im Falle einer gesetzlichen Ermächtigung zum
Erlass einer Rechtsverordnung Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im
Gesetz bestimmt werden. Dies ist geschehen. § 35 Abs. 5 LBG ist hinreichend konkret,
wenn er „das Nähere“ dem Senat durch Rechtsverordnung zu regeln überlässt. § 35
Abs. 1 bis 4 LBG enthält ausschließlich Bestimmungen zur Arbeitszeit der Beamten. Da
bereits § 35 Abs. 1 LBG eine Ermächtigung zur Bestimmung der regelmäßigen
Arbeitszeit durch Rechtsverordnung enthält, ist hinreichend klar, dass die Ermächtigung
in § 35 Abs. 5 LBG der Konkretisierung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit
dient (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2003, a.a.O., BA S. 3).
Die auf der Ermächtigung in § 35 Abs. 5 LBG beruhende Anlage zu § 1 Abs. 3 AZVO ist,
soweit es die hier interessierende, nachfolgend fortgeschriebene Erhöhung der
Pflichtstundenzahl durch die 12. ÄndVOAZVO betrifft, ordnungsgemäß zustande
gekommen.
Es spricht einiges dafür, dass jedenfalls das Beteiligungsrecht der Gewerkschaften und
Berufsverbände (§ 60 LBG) gewahrt wurde. Sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme
und haben ihre Bedenken gegen die beabsichtigte Neuregelung schriftlich geäußert. Ihr
Vorbringen wurde von der Senatsverwaltung für Inneres zur Kenntnis genommen und
befindet sich bei dem vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang. Dass die
Senatsverwaltung für Inneres ihnen keinen Gesprächstermin angeboten habe und der
Senat die Rechtsverordnung nicht mündlich erörtert, sondern im Umlaufverfahren
beschlossen habe, wie die Klägerin beanstandet, ist kein Grund für die Verneinung einer
ordnungsgemäßen Beteiligung. Das Beteiligungsrecht gewährt keinen Anspruch auf
20
21
22
23
ordnungsgemäßen Beteiligung. Das Beteiligungsrecht gewährt keinen Anspruch auf
Behandlung der geäußerten Einwendungen in bestimmter Weise.
Letztlich kann die Frage der ordnungsgemäßen Beteiligung der Gewerkschaften und
Berufsverbände (§ 60 LBG) sowie des Landespersonalausschusses (§ 90 Abs. 1 Nr. 1
LBG i.d.F. vom 10. Juli 2002 [GVBl. S. 192], aufgehoben durch das Zweite Gesetz zur
Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2003
[GVBl. S. 62]) offen bleiben. Ein etwaiger Verstoß gegen die Beteiligungsvorschriften
führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zur Nichtigkeit der 12. ÄndVOAZVO (vgl.
OVG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2003, a.a.O., S. 5 f.).
Die Klägerin will das in § 60 LBG zum Ausdruck kommende Beteiligungsrecht der
Gewerkschaften und Berufsverbände aus Art. 9 Abs. 3 GG herleiten und zwischen der
Koalitionsfreiheit der Beamten und den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) einen Ausgleich im Sinne praktischer
Konkordanz herstellen. Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass für die Beamten an die
Stelle der Freiheit zur Aushandlung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen das Recht
trete, hierzu bestehende Vorstellungen von Beamtenkoalitionen in das
Rechtsetzungsverfahren einzubringen (vgl. auch Umbach, Der beamtenrechtliche
Beteiligungsanspruch und seine Entwertung durch die verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung, ZBR 1998, 8; Fürst, in: Fürst u.a., GKÖD, Losebl., Stand Juni 2007, § 94
BBG Rn. 16).
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979 - 2 N 1.78 -,
BVerwGE 59, 48, 51 ff.) hat jedoch zu § 110 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG)
i.d.F. vom 16. Februar 1970 (GVBl. S. 110), der - wie § 60 LBG (Bln) - § 94 BBG
nachgebildet ist, ausgeführt, dass die Vorschrift weder nach ihrer Stellung im Gesetz
noch nach ihrem Wortlaut einen unmittelbaren Bezug zu einzelnen konkreten
gesetzlichen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen enthalte; aus
Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität der Auslegung hätte es im Gesetz eines
deutlichen Hinweises bedurft, dass die Vorschrift das Rechtsetzungsverfahren regele und
damit Bestandteil der konkreten Ermächtigungsnormen des Gesetzes werde. Im
Gegenteil bringe aber die Formulierung „…bei der Vorbereitung…“ in § 110 HBG deutlich
zum Ausdruck, dass das Beteiligungsrecht im Vorfeld des eigentlichen
Rechtsetzungsverfahrens angesiedelt sei und nicht in dieses hineinrage (BVerwG,
Beschluss vom 25. Oktober 1979, a.a.O., S. 52). Diesem „erheblichen und
eigenständigen Gewicht“ (BVerwG, a.a.O.) der Formulierung tragen die
Gegenauffassungen nicht hinreichend Rechnung.
Die Einbeziehung des Art. 9 Abs. 3 GG bei der Auslegung des § 60 LBG führt zu keinem
anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber hat in der Frage, ob und inwieweit er bei der
Vorbereitung beamtenrechtlicher Regelungen Beamtenorganisationen überhaupt
beteiligt, einen sehr weiten Ermessensspielraum, und zwar sowohl hinsichtlich des
Kreises der Organisationen als auch hinsichtlich der Auswahl der Vorschriften, bei deren
Vorbereitung er die Organisationen beteiligen will. Es steht dem Gesetzgeber sogar frei,
von einer Beteiligung schlechthin abzusehen (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1978 - 2 C
17.76 -, BVerwGE 56, 308, 315; Beschluss vom 25. Oktober 1979, a.a.O., S. 55). Soweit
dem entgegengehalten wird (Fürst, a.a.O., S. 19 ff.), dass sich die rechtliche Bedeutung
der Beteiligungsberechtigung nur aus verfassungsrechtlicher Sicht erschließen lasse; die
Betätigungsfreiheit der Beamtenkoalitionen laufe ohne die ansonsten von Art. 9 Abs. 3
GG gewährleistete Möglichkeit des Konfliktaustrags in aller Regel leer; als
verfassungskonformer Ausgleich sei eine sinnvolle Nutzung des § 94 BBG geboten,
indem die Exekutive ihre Beteiligungspflicht gewissenhaft erfülle, greifen diese Einwände
nicht durch. Die Pflicht zur Beachtung der Beteiligungsvorschriften steht nicht in Zweifel;
das Beteiligungsrecht kann durch Anrufung der Verwaltungsgerichte gesichert und
festgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979, a.a.O., S. 56). Aus
der verfassungsgemäßen Beschränkung der Koalitionsfreiheit der Beamten folgt aber
noch nicht das verfassungsrechtliche Gebot, ein Beteiligungsrecht einzuführen und
durch weitestgehende Ausschöpfung der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der
Mitwirkung auszuformen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979, a.a.O., S. 54 f.).
Dem Argument, dass dieses Gebot den „grundrechtlichen Restbestand von Art. 9 Abs. 3
GG“ darstelle (Umbach, a.a.O., S. 14) und ansonsten der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
verletzt sei (Fürst, a.a.O., S. 22), fehlt die Überzeugungskraft, da nicht nachvollziehbar
ist, warum durch eine schwächere Form der Beteiligung rechtsstaatliche Grundsätze
verletzt werden. Die wesentlichen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Beamten,
denen die Ausübung von Staatsgewalt anvertraut ist, entziehen sich von vornherein
einer bestimmenden Einflussnahme der Beamten selbst und sind der Regelungsbefugnis
des Gesetzgebers unterstellt. Dieser steht den Beamten nicht in erster Linie als
Arbeitgeber gegenüber, sondern ist dem Gemeinwohl verpflichtet. Für die Anerkennung
24
25
26
27
28
29
Arbeitgeber gegenüber, sondern ist dem Gemeinwohl verpflichtet. Für die Anerkennung
eines Rechts auf Beteiligung im Normsetzungsverfahren (mit einer entsprechenden
Fehlerfolge) als Ausgleich für den Entzug von Privatautonomie bei der Gestaltung der
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen besteht deshalb von Verfassungs wegen kein
Anlass (vgl. VerfGH des Saarlands, Urteil vom 15. Oktober 1996 - Lv 3/95 -, UA Rn. 37
ff.).
Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung reicht das Beteiligungsrecht der Beamtenkoalitionen bei der Vorbereitung
von Rechtsverordnungen nicht weiter als bei Parlamentsgesetzen. Die oben
wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.
Oktober 1979, a.a.O.), denen der Senat folgt, beziehen sich auf den Erlass einer
Rechtsverordnung. Dort stellen sich bei der Bestimmung der Reichweite des
Beteiligungsrechts die gleichen rechtsdogmatischen Fragen wie bei einem
Parlamentsgesetz.
Soweit die Beteiligung des Landespersonalausschusses in Rede steht (§ 90 Abs. 1 Nr. 1
LBG a.F.), bestand gleichfalls nur ein die Vorbereitung betreffendes Beteiligungsrecht;
Beteiligungsmängel wirken sich deshalb ebenfalls nicht auf das Ergebnis des
Rechtsetzungsverfahrens aus. Der Landespersonalausschuss vermag im Übrigen von
vornherein Grundrechte nicht für sich in Anspruch zu nehmen. Er ist keine
Beamtenvereinigung, sondern ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ zur einheitlichen
Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 87 LBG), das aus dem Präsidenten
des Landesrechnungshofs sowie verschiedenen Beamten besteht und einen durch § 90
LBG bestimmten Aufgabenkreis hat.
Die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrer von 24 auf 26 wöchentliche
Pflichtstunden durch die 12. ÄndVOAZVO und ihre Fortschreibung ist inhaltlich nicht zu
beanstanden. Die Arbeitszeit der Lehrer hält sich, wie von § 1 Abs. 3 Satz 1 AZVO
vorausgesetzt, im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der
Landesbeamten. Dies schließt zugleich einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) aus. Im Einzelnen:
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Landesbeamten betrug seit 1. Juni 2002 im
Durchschnitt 40 Stunden (Art. I Nr. 1 Buchstabe a, Art. III der Zweiten Verordnung zur
Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2002
[GVBl. S. 148]). Mit Wirkung vom 8. Januar 2003 wurde sie auf 42 Stunden erhöht (Art. I
Nr. 1, Art. II § 2 der Zwölften Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 6.
Januar 2003). Zum 1. August 2003 erfolgte eine Absenkung auf 40 Wochenstunden (Art.
I Nr. 1, Art. III § 2 der Dritten Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und
urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 2003).
Die Pflichtstundenregelung ist in diese allgemeine beamtenrechtliche
Arbeitszeitregelung eingebettet, sie trägt aber dem besonderen Umstand Rechnung,
dass die Arbeitszeit der Lehrer nur hinsichtlich der Unterrichtsstunden genau messbar
ist, während sie hinsichtlich des Zeitaufwandes für Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen,
Elternbesprechungen, Konferenzen usw. nicht im Einzelnen in messbarer und
überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann
(vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 - 2 C 40.77 -, BVerwGE 59, 142, 144;
Beschluss vom 14. Dezember 1989, a.a.O.; Urteil vom 28. Januar 2004, a.a.O., S. 324).
Für die Frage, ob die der Klägerin abverlangte wöchentliche Arbeitsleistung entgegen § 1
Abs. 3 Satz 1 AZVO in dem Zeitraum vom 8. Januar 2003 bis 31. Juli 2003 über den
Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit der Landesbeamten von 42 Stunden (Art. I Nr. 1,
Art. II § 2 der 12. ÄndVOAZVO) und seit 1. August 2003 über den Umfang von 40
Stunden (Art. I Nr. 1, Art. III § 2 der Dritten Verordnung zur Änderung
arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften) hinausgeht, kommt es nicht
auf die Ansicht der Lehrer selbst an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer
Aufgaben notwendig oder zweckmäßig ist, sondern in erster Linie auf die durch den
Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1979,
a.a.O., S. 147). Es unterliegt dem Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, wie er das
Verhältnis zwischen der Arbeitszeit für die Erledigung der Unterrichtsverpflichtung und
für die Erledigung der sonstigen Arbeiten eines Lehrers einschätzt. Der Dienstherr
bestimmt, welche Anforderungen in zeitlicher, aber auch qualitativer Hinsicht an die Vor-
und Nachbereitung, Korrekturen, Elternbesprechungen, den Konferenzaufwand und den
übrigen außer-unterrichtlichen Arbeitsaufwand zu stellen sind. Diese Einschätzung des
Dienstherrn ist nur in sehr engen Grenzen gerichtlich nachprüfbar. Sie darf nicht
offensichtlich fehlsam, insbesondere nicht willkürlich sein. Dabei ist zu beachten, dass
die Arbeitsbelastung der Lehrer in besonderem Maße von einer Vielzahl von
30
31
32
33
34
35
die Arbeitsbelastung der Lehrer in besonderem Maße von einer Vielzahl von
Unwägbarkeiten beeinflusst wird, etwa von subjektiven Faktoren wie der persönlichen
Befähigung und Berufs- und Lebenserfahrung sowie selbst gestellten Anforderungen
jedes einzelnen Lehrers, ebenso von der Klassenstärke (vgl. OVG Münster, Beschluss
vom 14. Juli 2003 - 6 A 2040.01 -, juris Rn. 14 ff). Aus diesem Grund bestehen auch
durchgreifende Bedenken gegen die Verwertung von Arbeitszeitgutachten, die sich in
weitgehendem Maße Methoden wie der Selbstaufschreibung der Lehrer bedienen. Das
OVG Münster (Beschluss vom 14. Juli 2003, a.a.O., Rn. 18 ff.) verweist auf das
Arbeitszeitgutachten einer Unternehmensberatung, das bei Gymnasiallehrern eine
Jahresarbeitszeit zwischen 930 und 3.562 Stunden feststellte, wobei der Durchschnitt bei
1.900 Stunden lag. Die so genannte Standardabweichung (bei 67 % der befragten
Lehrer) betrug 309 Stunden pro Jahr. Hieran zeigt sich die Schwierigkeit, die Arbeitszeit
der Lehrer zuverlässig zu bestimmen.
Ebenso wenig dienen §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die
Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) i.d.F. der Bekanntmachung
vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) als Maßstab für die Bemessung des
Zeitaufwands von Lehrern. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV haben Beamte unter
weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Vergütung für Mehrarbeit, wenn die Mehrarbeit
die regelmäßige Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat übersteigt.
Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV gelten bei Lehrern drei Unterrichtsstunden als fünf
Stunden. Damit trifft der Verordnungsgeber keine über den Regelungszusammenhang
der Verordnung hinausgehende Aussage, nach der drei Unterrichtsstunden generell
einen Gesamtaufwand von fünf Zeitstunden erfordern. Die MVergV gewährt grob
pauschalierend einen finanziellen Ausgleich für Mehrarbeit. Für die Errechnung der
Arbeitsbelastung der Lehrer ist sie untauglich, weil es hierfür, wie oben ausgeführt, auf
die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung und dessen Einschätzung des
Verhältnisses zwischen der Arbeitszeit für die Erledigung der Unterrichtsverpflichtung
und der sonstigen Arbeiten ankommt. Der Beklagte wird in dieser Einschätzung nicht
durch die bundesgesetzlichen Vorschriften über die Mehrarbeitsvergütung gebunden.
Bei der Berechnung der Arbeitsbelastung der Lehrer ist mit Rücksicht auf die
unterrichtsfreien Zeiten auf die jährliche Gesamtarbeitszeit abzustellen. Dabei haben die
Verwaltungsgerichte aufgrund tatsächlicher Ermittlung und notfalls ergänzender
Schätzung festzustellen, welche bei der Pflichtstundenfestsetzung zu berücksichtigende
Gesamtarbeitszeit die Lehrer im Durchschnitt aufwenden müssen (BVerwG, Urteil vom
15. Juni 1971 - 2 C 17.70 -, BVerwGE 38, 191, 198). Hiernach ergibt sich für den Senat
folgendes:
Der Beklagte berechnet die Jahresarbeitszeit der Beamten, von der Klägerin nicht
beanstandet, mit 225 Arbeitstagen (45 Arbeitswochen). Für den Zeitraum vom 8. Januar
2003 bis 31. Juli 2003, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden
betrug, bedeutet dies eine jährliche Arbeitsleistung von 1.890 Stunden. Mit
Wiedereinführung der 40-Stunden-Woche ab 1. August 2003 ergibt sich eine
Arbeitsleistung von 1.800 Stunden.
Nichts wesentlich Anderes ergibt sich bei Zugrundelegung verbreiteter obergerichtlicher
Rechtsprechung zur Berechnung der Lehrerarbeitszeit (vgl. VGH Mannheim, Beschluss
vom 19. Dezember 1991 - 4 S 627.90 -, VBlBW 1992, 350, 353; OVG Lüneburg, Urteil
vom 23. März 1993 - 2 K 1.89 -, NVwZ-RR 1994, 598, 600; OVG Koblenz, Urteil vom 13.
September 1996 - 2 A 12980.95 -, NVwZ-RR 1998, 52, 53; VGH Kassel, Beschluss vom
8. August 2000 - 1 N 4694/96 -, NVwZ-RR 2002, 278, 279; Beschluss vom 22. August
2000 - 1 N 2320/96 -, DÖD 2001, 97, 98). Danach ist davon auszugehen, dass
vollzeitbeschäftigte Beamte nach Abzug von Urlaubs- und Feiertagen 44 Wochen im Jahr
arbeiten, was bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden 1.848
Stunden bedeuten würde; bei 40 Wochenstunden sind es 1.760 Stunden.
Lehrkräfte erteilen nach schriftsätzlicher Darstellung des Beklagten an 193
Kalendertagen (38,6 Wochen) jährlich Unterricht. In der mündlichen Verhandlung
bezifferte der Vertreter des Beklagten die Unterrichtsverpflichtung auf 192 Tage,
während sich aus einer den Verwaltungsvorgängen entnommenen Aufstellung ein
Mittelwert von knapp 191 Unterrichtstagen ergibt. Da diese Aufstellung zwölf Schuljahre
von 1998 bis 2010 erfasst, ist sie aussagekräftig, obwohl sich die Länge der Schuljahre
infolge der wechselnden Lage der Sommerferien in gewissem Umfang unterscheidet.
Ohne Berechtigung zählt die Klägerin zwei Tage hinzu, nämlich den letzten Tag der
Sommerferien, an dem für die Lehrer Präsenzpflicht herrsche (§ 7 Satz 3
Erholungsurlaubsverordnung i.d.F. des Art. II der Dritten Verordnung zur Änderung
arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 2003), sowie den
36
37
38
39
40
arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 2003), sowie den
individuell wählbaren freien Unterrichtstag (§ 2a Abs. 1 AZVO), an dem die übrigen
Lehrkräfte Vertretungsunterricht leisten müssten. Der letzte Tag der Sommerferien ist
kein Unterrichtstag. Die Anwesenheit der Lehrer an diesem Tag ist Teil ihrer
außerunterrichtlichen Verpflichtungen. Der individuell wählbare freie Tag ist den
Unterrichtstagen nicht hinzuzählen, da an dem Tag die Unterrichtsverpflichtung entfällt.
Soweit an freien Tagen anderer Lehrkräfte Vertretungsunterricht zu leisten ist, wird
dieser, wie sonst auch, auf die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung angerechnet. Der
vertretenden Lehrkraft entsteht kein Nachteil. Die freien Unterrichtstage nach § 2a Abs.
1 AZVO stellen sich als - bei dem Wert von 191 bis 193 Unterrichtstagen pro Jahr noch
nicht berücksichtigte - zusätzliche Ermäßigungen dar (dazu später), die für die weitere
Berechnung zunächst außer Betracht bleiben können.
Für 26 wöchentliche Pflichtstunden wendet ein Gymnasiallehrer 21,67 Zeitstunden auf.
Hierfür ist maßgeblich, dass eine Unterrichtsstunde 45 Minuten dauert, wobei fünf
Minuten für den Weg zum Klassenraum hinzuzuzählen sind. Längere Pausen zwischen
den Unterrichtsstunden können hingegen auf die Arbeitszeit nicht angerechnet werden,
wie aus § 1 Abs. 4 Satz 6 AZVO i.d.F. des Art. I Nr. 1 Buchstabe b der Zweiten
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften vom 3.
Mai 2002 - für den Zeitraum ab 1. März 2004 gleichlautend: § 1 Abs. 4 Satz 4 AZVO (Art.
I Nr. 1, Art. II der 14. Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 21. Januar
2004 [GVBl. S. 72]) - folgt. Nach dieser Vorschrift werden Pausen auf die Arbeitszeit
nicht angerechnet (vgl. hierzu auch VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Dezember
1991, a.a.O., S. 353; OVG Koblenz, Urteil vom 13. September 1996, a.a.O., S. 53; OVG
Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2003, a.a.O., BA S. 4). Sie können für
Unterrichtsvor- und -nachbereitung sowie für dienstliche Gespräche genutzt werden (vgl.
OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 1993, a.a.O., S. 600).
Wenn von 193 jährlichen Unterrichtstagen (38,6 Unterrichtswochen) ausgegangen wird,
ergibt sich eine Unterrichtsverpflichtung von 836,46 Zeitstunden. Diese ist zu der
regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten in Beziehung zu setzen. Bei wöchentlich 40
Stunden gleich jährlich 1.800 (1.760) Stunden (siehe oben) verbleiben den Lehrern
963,54 (923,54) Stunden für die Erledigung ihrer außerunterrichtlichen Aufgaben. Dieser
Anteil erhöht sich bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamten von 42
Stunden um zwei Stunden wöchentlich gleich 90 (88) Stunden jährlich.
Wenn statt 193 jährlicher Unterrichtstage 190 Unterrichtstage (gleich 38,0 Wochen, so
OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 1993, a.a.O., S. 600) oder 195 Unterrichtstage
(gleich 39,0 Wochen, so die Klägerin und VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Dezember
1991, a.a.O., S. 353; OVG Koblenz, Urteil vom 13. September 1996, a.a.O., S. 53; VGH
Kassel, Beschluss vom 8. August 2000, a.a.O., S. 279) angesetzt werden, ändert sich
nichts Wesentliches. So oder so verbleibt mindestens rund die Hälfte der
Gesamtarbeitszeit für die Erledigung der außerunterrichtlichen Verpflichtungen.
Bei dieser Berechnung noch nicht berücksichtigt ist die durch § 7 Satz 3
Erholungsurlaubsverordnung i.d.F. von Art. II der Dritten Verordnung zur Änderung
arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 2003 eingetretene
Entlastung der Lehrer. Diese sind seit 1. August 2003 nur noch am letzten Arbeitstag
(bis 31. Juli 2003: an den letzten drei Tagen [§ 7 Satz 3 i.d.F. von Art. X Nr. 2 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 10.
Februar 2003]) vor Ende der Sommerferien zur Dienstleistung verpflichtet. Ferner
erhalten sie zwei freie Unterrichtstage pro Schuljahr (§ 2a Abs. 1 AZVO), und
vollzeitbeschäftigten Lehrern werden pro Schuljahr weitere fünf Unterrichtstage auf
einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben (§ 2a Abs. 2 AZVO). Wenn diese Ermäßigung um
sieben Unterrichtstage von der oben angenommenen Unterrichtsverpflichtung von 193
Tagen abgezogen würde, ergäbe sich eine Unterrichtsverpflichtung von noch 186 Tagen.
Ein entsprechender Mehranteil der regelmäßigen Arbeitszeit verbliebe den Lehrern für
ihre außerunterrichtlichen Verpflichtungen.
Eine weitere Entlastung der Lehrer folgt aus der Gewährung von Anrechnungs- und
Ermäßigungsstunden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 AZVO) gemäß den Richtlinien für die
Lehrerstundenzumessung und die Organisation der öffentlichen Berliner Schulen. Zwar
werden die Anrechnungsstunden im Rahmen des allgemeinen Entlastungskontingents
(Stundenpool) nicht den einzelnen Lehrern individuell, sondern der Schule insgesamt
zugewiesen. Die Gesamtkonferenz der Lehrer bestimmt aber eigenverantwortlich über
die Grundsätze der Verteilung der Anrechnungsstunden und kann sie Lehrern zuweisen,
die durch ihren Unterricht besonders beansprucht sind. Von einer solchen
angemessenen Verteilung durch die Gesamtkonferenz darf der Verordnungsgeber
ausgehen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 1993, a.a.O., S. 600).
41
42
43
Nach alledem erscheint die Einschätzung des Beklagten, dass Lehrern am Gymnasium
neben ihrer Lehrverpflichtung genügend Arbeitszeit zur Erledigung ihrer übrigen
Aufgaben verbleibt, noch nicht fehlerhaft. Der Beklagte stellt keine Anforderungen,
denen Lehrer an Gymnasien bei typisierender Betrachtung unter Zugrundelegung
angemessen umsichtiger, zielstrebiger und rationeller Arbeitsweise nur durch eine über
den Rahmen des § 1 Abs. 1 AZVO hinausgehende Arbeitsleistung gerecht werden
könnten. Immerhin entfällt auch schon ohne Berücksichtigung der vorgenannten
weiteren Ermäßigungsmöglichkeiten bei 26 Pflichtstunden mindestens rund die Hälfte
ihrer Arbeitszeit auf Tätigkeiten außerhalb des Unterrichts, was der Senat, ohne insoweit
eine absolute Grenze zu sehen, als jedenfalls noch ausreichend erachtet (vgl. OVG
Lüneburg, Urteil vom 23. März 1993, a.a.O., S. 600; OVG Koblenz, Urteil vom 13.
September 1996, a.a.O., S. 53; VGH Kassel, Beschluss vom 8. August 2000, a.a.O., S.
279; OVG Münster, Beschluss vom 14. Juli 2003, a.a.O., Rn. 23). Angesichts knapper
Haushaltsmittel darf der Dienstherr von den Lehrern eine stärkere Konzentration auf den
Unterricht als der den Schülern in erster Linie geschuldeten Dienstleistung fordern. Es ist
grundsätzlich Sache der Lehrer, sich ihre Arbeit außerhalb des Unterrichts so
einzuteilen, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird.
Sollten dazu infolge der Erhöhung der Pflichtstundenzahl gewisse Abstriche an der
Genauigkeit und Sorgfalt der Arbeitsleistung nötig sein, so hat der Dienstherr dies
zwangsläufig in seinen Willen mit aufgenommen, indem er von den Lehrern ohne
Änderung der Arbeitszeitregelung in einem bestimmten Arbeitsbereich eine höhere
Leistung fordert (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 9. Juli 1980, a.a.O., S. 48) und den
Standard, welchen die übrigen Aufgaben des Lehrers erreichen sollen, anders einschätzt
als zuvor (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Dezember 1991, a.a.O., S. 353).
Allerdings sind selbst in Ansehung des Gestaltungsspielraums des Beklagten und der
Schwierigkeit, subjektive Faktoren wie die persönliche Befähigung und Berufs- und
Lebenserfahrung sowie selbst gestellte Anforderungen des einzelnen Lehrers bei der
Berechnung der Arbeitszeit einzubeziehen, einer künftigen, weiteren Hebung der
Arbeitsleistung der Lehrer durch etwa erneute Erhöhung der Pflichtstundenzahl bei gleich
bleibender regelmäßiger Arbeitszeit der Beamten Grenzen gesetzt.
Die im Zuge der Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 42 Stunden erfolgte
Erhöhung der Pflichtstundenzahl ist nicht - etwa wegen Verstoßes gegen den
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) - dadurch fehlerhaft geworden, dass ab 1. August
2003 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten in der allgemeinen
Verwaltung von 42 auf 40 Stunden abgesenkt worden ist, ohne die wöchentliche
Unterrichtsverpflichtung der Lehrer in gleichem Maße zu ermäßigen. Es besteht keine
grundsätzliche Pflicht des Dienstherrn, eine allgemeine Arbeitszeitverkürzung für
Beamte gerade durch entsprechende Verminderung der Pflichtstundenzahl der Lehrer
zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971, a.a.O., S. 197; Beschluss vom
29. Januar 1992 - 2 B 5.92 -, Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 1; Beschluss vom 27. Mai
1992, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 1993, a.a.O., S. 599; OVG Berlin,
Beschluss vom 30. Dezember 2003, a.a.O., BA S. 3 f.). Zudem hat der Beklagte die
Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit der Landesbeamten zum Anlass von
Ermäßigungen zu Gunsten der Lehrer genommen (siehe oben). Die verschiedenartige
Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung bei Lehrern einerseits und den übrigen Beamten
andererseits beruht auf den Unterschieden zwischen den Aufgaben und der
Dienstverrichtung beider Beamtengruppen und ist nicht zu beanstanden (vgl. VGH
Mannheim, Beschluss vom 19. Dezember 1991, a.a.O., S. 354).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergibt sich auch nicht daraus, dass der
Verordnungsgeber keine Binnendifferenzierung der Pflichtstundenzahl nach
Fächerkombinationen vorgenommen hat. Hierzu ist er zwar berechtigt, nicht aber aus
Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet; er kann aus verwaltungspraktischen
Gründen auf die Differenzierung verzichten. Die Gleichbehandlung ungleicher
Sachverhalte verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn sie auf ausreichenden
sachlichen Erwägungen beruht. In der Regel rechtfertigen trotz der unterschiedlichen
Beanspruchung von Lehrern durch Vor- und Nacharbeiten je nach Art des
Unterrichtsfachs und der Schulklasse wichtige sachliche Erwägungen die einheitliche
Festsetzung der Pflichtstundenzahl. Eine unterschiedliche Pflichtstundenfestsetzung für
jeden einzelnen Lehrer und für jedes Schuljahr, die zudem bei Änderungen des
Stundenplans oder der Klassenfrequenz neu zu treffen wäre, wäre schwierig und mit
einem unangemessenen, durch den Zweck schwerlich zu rechtfertigenden
Verwaltungsaufwand verbunden. Sie könnte die Planung eines geordneten Schulbetriebs
erheblich erschweren und würde Unruhe, Unfrieden und Unzufriedenheit in die
Lehrerschaft tragen, letztlich zum Nachteil des Unterrichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.
Juni 1971, a.a.O., S. 199 f.). Übermäßige Belastungsunterschiede können unter
Umständen durch die in § 1 Abs. 3 Satz 2 AZVO vorgesehene und in den jeweiligen
44
45
Umständen durch die in § 1 Abs. 3 Satz 2 AZVO vorgesehene und in den jeweiligen
Organisationsrichtlinien näher ausgestaltete Gewährung von Anrechnungs- und
Ermäßigungsstunden aufgefangen werden (siehe oben; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil
vom 23. März 1993, a.a.O., S. 600). Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf
Rechtsprechung (OVG Münster, Beschluss vom 24. Februar 2005 - 6 A 4527.02 - juris)
meint, die unterschiedlichen Belastungen seien im Einzelnen zu ermitteln, ergibt sich
daraus in dem hier interessierenden Zusammenhang nichts. Jene Rechtsprechung
betrifft individuelle Ermäßigungsbegehren im Rahmen einer landesspezifischen
Bandbreitenregelung und stellt bestimmte verfahrensmäßige und inhaltliche
Anforderungen an die schulbezogene Umsetzung der Regelung (OVG Münster, a.a.O.,
Rn. 57 ff., insb. Rn. 63). Darum geht es hier nicht. Die Klägerin hat ihre
Unterrichtsverpflichtung durch die (generelle) Anhebung der Pflichtstundenzahl durch die
12. ÄndVOAZVO und deren Fortschreibung zur Überprüfung gestellt.
Die Erhöhung der Pflichtstundenzahl verstößt nicht gegen die im Kernbereich durch Art.
33 Abs. 5 GG geschützte Fürsorgepflicht (§ 42 LBG) des Beklagten. Die Fürsorgepflicht
mag dem Dienstherrn verbieten, einen Beamten und damit auch einen beamteten
Lehrer über sein physisches und psychisches Leistungsvermögen hinaus in Anspruch zu
nehmen. Hiervon abgesehen gebietet sie dem Dienstherrn aber nur eine den
spezifischen Arbeitszeitvorschriften entsprechende Regelung der Arbeitszeit (vgl.
BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971, a.a.O., S. 196). Die Arbeitszeit der Lehrer hält sich bei
typisierender Betrachtungsweise im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit der
Landesbeamten (siehe oben; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Dezember
1991, a.a.O., S. 354 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 1993, a.a.O., S. 601; OVG
Koblenz, Urteil vom 13. September 1996, a.a.O. S. 54).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision
ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG genannten
Gründe vorliegt.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum