Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 03.05.2006
OVG Berlin-Brandenburg: aufnahme einer erwerbstätigkeit, aufenthaltserlaubnis, integration, anstellung, asylverfahren, trennung, sozialhilfe, ableitung, pflegebedürftiger, ausnahmefall
1
2
3
4
Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 11 S 30.06, OVG
11 M 22.06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 6 GG, § 5 AufenthG, § 31
Abs 4 AufenthG, § 34 Abs 1
AufenthG
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Asylbewerbers bei
Sozialhilfebedürftigkeit.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 3. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin zu1), türkische Staatsangehörige, reiste im Dezember 1996 als
Asylbewerberin in die Bundesrepublik Deutschland ein, ihr Asylantrag wurde im März
1997 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage nahm sie zurück, nachdem sie aufgrund
der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen am 26. Juni 1998 unter dem
30. November 1999 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte; die Ehe wurde am 23.
September 2005 geschieden. Am 3. August 2002 wurde der Antragsteller zu 2) als
drittes Kind der Antragstellerin zu 1) geboren; deren beide 1986 und 1988 geborene
Kinder leben in der Türkei. Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Pankow/Weißensee
vom 16. November 2004 - 26 F 1413/03 - wurde festgestellt, dass der Ehemann der
Antragstellerin nicht der leibliche Vater des Antragstellers zu 2) ist. Mit Bescheid des
Bezirksamts Mitte von Berlin vom 27. September 2005 wurde der Antragsteller zu 2)
dem Personenkreis nach § 53 SGB 12 aufgrund einer festgestellten schweren
Bewegungsstörung und erheblichen Sprachentwicklungsstörung zugeordnet. Seit 20.
November 2005 besucht der Antragsteller ganztägig einen Integrationskindergarten.
Nach Trennung der Antragstellerin zu 1) von ihrem Ehemann im Jahr 2002 wurde ihr am
13. Januar 2004 eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 12. Januar 2005 erteilt. Auf den
Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG unter Hinweis
darauf, dass sie nur deshalb auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen sei, weil ihr Sohn
an einer erheblichen Entwicklungsverzögerung leide, ein Ende des Sozialhilfebezugs aber
mit Erlangung eines Kindergartenplatzes für den Antragsteller zu 2) absehbar sei,
verlängerte der Antragsgegner die Aufenthaltserlaubnis für weitere sechs Monate. Eine
weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte der Antragsgegner mit Bescheid
vom 20. Januar/17. Februar 2006 mit der Begründung ab, die Antragstellerin zu 1) könne
keine ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen, auch sei für eine
solche zukünftige Erwartung keine hinreichende Integration der Antragstellerin zu 1)
nachgewiesen. Hiernach könne auch für den Antragsteller zu 2) keine
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 AufenthG erteilt werden.
Den hiergegen gerichteten Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das
Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss ab.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen
rechtfertigt die Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3
und 6 VwGO). Hiernach hat mangels Erfolgsaussicht das Verwaltungsgericht den
Antragstellern zu Recht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und
5
6
7
8
Antragstellern zu Recht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und
solche war auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 166 VwGO i. V. m. §
114 ZPO).
Rechtsgrundlage der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin zu 1) ist §
31 Abs. 4 S. 2 AufenthG, nach welcher Regelung die weitere Verlängerung des von der
Antragstellerin zu 1) nach Trennung von ihrem Ehemann erworbenen eigenständigen
Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 AufenthG unter dem Vorbehalt der Erfüllung der
allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen von § 5 AufenthG steht. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG zählt hierzu in der Regel die Sicherung des Lebensunterhalts. Gemäß § 2 Abs.
3 S. 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn
einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel bestreiten kann. Aus dieser Regelung kann aber nicht geschlossen
werden, dass etwa die bloße Vorlage einer Negativbescheinigung des zuständigen
Sozialamtes künftig für den Nachweis des Lebensunterhalts genügt. Denn die Frage der
Unterhaltssicherung stellt sich regelmäßig im Zusammenhang mit einer Entscheidung,
ob ein in die Zukunft gerichtetes Aufenthaltsrecht gewährt werden soll. Deshalb hat die
Entscheidung prognostischen Charakter (vgl. Vorläufige Anwendungshinweise des
Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22. Dezember 2004, Nr. 2.3.2;
OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 22. Dezember 2005 - 11 ME 373.05 - und vom
29.11.2006 - 11 LB 127/06 -,in Juris; Beschlüsse des Senats vom 28. April 2006 - 11 N
9.06 -, vom 28. Februar 2006 - 11 S 13.06 -, InfAuslR 2006, 277; Funke-Kaiser in GK-
AufenthG, § 2 Rn. 41, 42; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., 2005, § 2 Rn. 19; Jakober in
Jakober/Welte, AktAR, § 2 Rn. 75; Hailbronner, AuslR, § 2 Rn. 23). Es muss die Frage
beantwortet werden, ob der Ausländer aller Voraussicht nach bei nicht wesentlich
veränderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen den
Lebensunterhalt aus eigenen oder ausdrücklich als unschädlich bezeichneten
öffentlichen Mitteln wird bestreiten können (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 2 Rn. 41). Sie
dient dem Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt
von Ausländern mit öffentlichen Mitteln sichern zu müssen. Die Sicherung des
Lebensunterhalts gehört deshalb zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Einreise
und den Aufenthalt von Ausländern (vgl. Begründung zum Entwurf des
Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420, S. 70, zu § 5 Abs. 1).
Die hiernach zwangsläufig geforderte Prognoseentscheidung beinhaltet zugleich das
Moment einer Dauerhaftigkeit der Unterhaltssicherung (vgl. hierzu
Kloesel/Christ/Häußler, AufenthG, § 2 Rn. 33; Jakober in Jakober/Welte, AktAR, § 2 Rn. 75),
die mit Blick auf die zu erwartende Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und die Risiken
für die öffentlichen Hand einerseits sowie andererseits unter Berücksichtigung der
Berufschancen, Erwerbsbiografie, aktuellen Einkommenssituation und den
Unterhaltserfordernissen letztlich nur im Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. Jakober in
Jakober/Welte, AktAR, § 2 Rn. 74).
Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass die Antragstellerin zu 1) seit Zuzug keine
Erwerbstätigkeit nachgewiesen hat. Auch bis zum Ablauf der
Beschwerdebegründungsfrist hat sie keine konkrete Aussichten für eine Anstellung
sondern lediglich einige erfolglose Bemühungen um eine Anstellung als Reinigungskraft
belegt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin lediglich
wegen des sicherlich erhöhten Betreuungsaufwandes für den Antragsteller zu 2), der
allerdings seit November 2005 Aufnahme in einem Integrationskindergarten mit
ganztägiger Betreuung gefunden hat, an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert
wäre. Vielmehr liegt dies im Wesentlichen begründet an der fehlenden Vorbildung und
Integration der Antragstellerin, was sich mit Blick auf die angespannte hiesige
Arbeitsmarktlage besonders erschwerend auswirkt. Nach ihren eigenen Angaben im
Asylverfahren hat die Antragstellerin in der Türkei keine Schulbildung oder
Berufsausbildung erfahren und ist auch nach der Einlassung im gerichtlichen Verfahren
Analphabetin. Erst seit Anfang 2006 hat sie sich zu einem Deutsch Alphabetisierungs-
Elternkurs angemeldet. Sie versteht nach eigenen Angaben die deutsche Sprache gut,
ihre sprachliche Ausdrucksweise und Beherrschung der Grammatik sind jedoch nach
eigener Einlassung unzureichend. Eine Bewerbung bei der Meisterschule für das
Gebäudereinigerhandwerk wurde im Februar 2006 gerade deshalb abgelehnt, weil die
Verständigung mit ihr in deutscher Sprache unzureichend sei. Mit Blick auf diese - nicht
vorhandene - Erwerbsbiografie und die unzureichende Integration in die hiesigen
Verhältnisse sieht der Senat keine Grundlage für eine künftige günstigere Prognose
völlig unabhängig von der zusätzlichen Belastung der Antragstellerin mit Blick auf die
gesundheitliche Beeinträchtigung des Antragstellers zu 2).
Der Senat vermag auch keine atypische Sachlage zu erkennen, die eine Ausnahme von
der Regelanforderung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erlauben würde. Danach kann die
9
10
11
12
der Regelanforderung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erlauben würde. Danach kann die
Aufenthaltserlaubnis trotz Sozialhilfebedürftigkeit nur ausnahmsweise erteilt bzw.
verlängert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen.
Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so
bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen
Regelversagungsgrundes beseitigt. Gleiches gilt, wenn der Versagung der
Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung
mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil
vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12, 17 = NVwZ-RR 1997, 567, 568 zum
Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Das besondere Gewicht der
Unterhaltssicherung hat der Gesetzgeber auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass
der Bezug von Sozialhilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG einen Ausweisungsgrund
darstellt. Als Ausnahmefall kann allerdings unter dem Blickwinkel von Artikel 6 GG das
Vorhandensein kleiner oder pflegebedürftiger Kinder als Ursache für die
Sozialhilfebedürftigkeit in Betracht kommen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 7 AuslG Rdnr. 41).
Die Ableitung eines Ausnahmefalls hieraus setzt nach Auffassung des Senats aber
entweder voraus, dass lediglich die aktuelle Betreuungsbedürftigkeit des Kindes einer
künftig ansonsten zu erwartenden hinreichenden Einkommenserzielung entgegen steht -
wovon hier nicht auszugehen ist -, oder ein bereits bestehendes Aufenthaltsrecht des
Kindes gerade eine weitere Anwesenheit eines Elternteils unter Berücksichtigung der
Bedeutung von Artikel 6 GG erfordert. Hiervon kann bei der vorliegend zu
entscheidenden Sach- und Rechtslage jedoch nicht ausgegangen werden. Denn der
Antragsteller zu 2) ist nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechts, sondern will dieses gerade
gemäß § 34 Abs. 1 AufenthG von einem - nicht bestehenden - Aufenthaltsrecht der
Antragstellerin zu 1) erst ableiten.
Dazu, ob der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 2) unter Berücksichtigung der
Verhältnisse in der Türkei bereits die Erteilung eines humanitären Aufenthaltsrechts
nach § 25 Abs. 5 AufenthG zuließe, sind seitens des Antragsgegners keine
Feststellungen getroffen worden. Hierzu bestand bislang mangels entsprechender
Antragstellung, wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat, auch keine
Veranlassung. Schließlich ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die
Antragsteller in der Türkei ohne jegliche Unterstützung leben müssten. Denn die
Antragstellerin zu 1) hat immerhin ihre beiden 1986 und 1988 geborenen Kinder nach
ihrer Einlassung im Asylverfahren bei ihrer Schwester und den Schwiegereltern in der
Türkei zurückgelassen. Letztere sind nunmehr volljährig und dürften der Antragstellerin
zu 1) zur Seite stehen können.
Da nach dieser Rechtslage § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis entgegensteht, kommt es auf die Ausführungen der Antragsteller
zu angeblichen Ermessensfehlern des Antragsgegners nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum