Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.03.2017
OVG Berlin-Brandenburg: öffentliches interesse, europäische kommission, aufschiebende wirkung, projekt, erhaltung, umwelt, wiederherstellung, zerstörung, staatliches handeln, auflösende bedingung
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 2 S 25.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 7
VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, §
22 Abs 3 Nr 1 BNatSchG, § 34
BNatSchG
Die Zulassung der Fortführung und Erweiterung eines
Braunkohletagebaus unter Abwägung naturschutzrechtlicher
Bedenken
Leitsatz
1. Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen der ihm nach § 80 Abs. 5 VwGO zukommenden
Gestaltungskompetenz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen
einen Planfeststellungsbeschluss bis zum Abschluss eines ergänzenden Verfahrens befristen.
2. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. September 2006 in der Rechtssache
C-244/05 kann nicht entnommen werden, dass die durch ein planfestgestelltes Vorhaben
bewirkte vollständige Zerstörung eines von der Bundesrepublik Deutschland an die
Kommission gemeldeten, aber noch nicht in die von der Kommission festgelegte Liste der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 FFH-RL) aufgenommenen Gebietes,
in dem eine prioritäre Art (Art. 1 Buchst. h FFH-RL) vorkommt, ausnahmslos unzulässig ist.
3. Durch die im Brandenburgischen Naturschutzgesetz (§ 26d Abs. 4 und 5 i.V.m. § 26c Abs.
1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, § 26d Abs. 6 und § 26g Abs. 1 BbgNatSchG) für Gebiete, die von der
Landesregierung ausgewählt und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht worden sind,
geregelte entsprechende Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Anforderungen des Art. 6
Abs. 4 FFH-RL sowie die verfahrensrechtliche Einbindung der Kommission in den Fällen, in
denen prioritäre Biotope oder prioritäre Arten von einem Projekt betroffen werden, hat der
Landesgesetzgeber sichergestellt, dass die vom Europäischen Gerichtshof herausgearbeitete
Funktion des vorgezogenen Schutzes der in die nationalen Vorschlagslisten aufgenommenen
Gebiete, nämlich die Entscheidungsgrundlage der Kommission bei der Erstellung des Entwurfs
einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu bewahren, erfüllt wird.
4. § 26d Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 BbgNatSchG ist gemeinschaftskonform dahingehend
auszulegen, dass als „Stellungnahme der Kommission“ in der Phase bis zur Aufnahme eines
Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 FFH-RL)
nicht nur eine förmliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL, sondern
auch jede andere der Kommission zuzurechnende Äußerung der zuständigen
Kommissionsdienststellen in Betracht kommt, durch die sichergestellt ist, dass die
Entscheidungsgrundlage der Kommission bei der Erstellung des Entwurfs einer Liste der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht beeinträchtigt wird.
5. Zu den „zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ und den
Anforderungen an die Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung der globalen Kohärenz von
Natura 2000 im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Cottbus vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25 000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein im Land Brandenburg anerkannter Naturschutzverein, begehrt die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den
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Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den
Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 18. Dezember 2006 für das
Vorhaben „Gewässerausbau Cottbuser See, Teilvorhaben 1 - Gewässerbeseitigung im
Bereich der Teichgruppe Lakoma und eines Abschnittes des Hammergraben-Altlaufes“.
Die durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassene Beseitigung der insgesamt 22
Lakomaer Teiche mit einer Gesamtfläche von ca. 69 ha (einschließlich ca. 7 ha
Schilfröhricht) sowie von Fließgewässern mit einer Länge von ca. 14,1 km, von denen
3,67 km auf den Hammergraben-Altlauf entfallen, ist zur Weiterführung des von der
Beigeladen betriebenen Tagebaus Cottbus-Nord erforderlich. Sie soll durch eine zeitlich
und räumlich gestaffelte Abriegelung der Wasserzufuhr aus dem Hammergraben-Altlauf
erfolgen, der das Teichgebiet in südlicher und östlicher Richtung begrenzt. Durch die seit
Jahrhunderten praktizierte zyklische Bewirtschaftung der Teiche ist eine strukturreiche
Feuchtlandschaft entstanden, in der sich unterschiedliche Lebensräume mit einer Vielfalt
an Pflanzen- und Tierarten entwickelt haben. Durch Beschluss der Landesregierung vom
16. Dezember 2003 wurde das Gebiet als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im
Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - ABlEG Nr. L 206/7
mit späteren Änderungen - (FFH-Richtline, FFH-RL) vorgeschlagen und im März 2004
durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter der
Nummer DE 4152-303 der EU-Kommission nachgemeldet sowie im Amtsblatt für
Brandenburg Nr. 41 vom 19. Oktober 2005 bekannt gemacht. Zu den im so genannten
Standard-Datenbogen für die Meldung des Gebietes ausschlaggebenden
Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie gehören der Lebensraumtyp (LRT)
3130 (oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der
und/oder der ), der LRT 3150 (natürliche eutrophe Seen
und Altarme mit Vegetation des oder ), der LRT 3260
(Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des und
des ) sowie der LRT 6430 (feuchte Hochstaudenfluren der planaren
und montanen bis alpinen Stufe). Von den in Anhang II der FFH-Richtlinie genannten
Arten sind im Lakomaer Teichgebiet nach dem Standard-Datenbogen der Eremit (
), die Rotbauchunke ( ), der Fischotter (
), die Teichfledermaus ( ), der Große Feuerfalter (
) und die Grüne Keiljungfer ( ) vorhanden, wobei der
Eremitenkäfer im Anhang II der FFH-Richtlinie als prioritäre Art genannt wird.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 ersuchte der Antragsgegner in dem Verfahren der
wasserrechtlichen Planfeststellung des Vorhabens die Europäische Kommission (GD
Umwelt) über die Ständige Vertretung Deutschlands um eine Stellungnahme nach Art. 6
Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL. Unter dem 1. April 2005 teilte die Kommission der Ständigen
Vertretung Deutschlands unter Hinweis auf das am 13. Januar 2005 ergangene Urteil
des Europäische Gerichtshofs in der Rechtssache C-117/03 („Draggagi“) mit, dass Art. 6
Abs. 4 der FFH-Richtlinie nicht anwendbar sei und eine Stellungnahme der Kommission
nach dieser Bestimmung nicht abgegeben werden könne, da das betroffene Gebiet nur
in der nationalen Liste der vorgeschlagenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
und noch nicht in die Gemeinschaftsliste für die kontinentale biogeografische Region
aufgenommen worden sei. Die Kommission bot jedoch die Erstellung einer
Stellungnahme „auf ausdrücklichen Wunsch“ an. Nachdem der Antragsgegner dieses
Angebot unter dem 16. Juni 2005 angenommen hatte, teilte die Generaldirektion Umwelt
mit Schreiben vom 22. November 2006 unter Hinweis auf das am 14. September 2006
ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-244/05 („Bund
Naturschutz“) mit, dass es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt sei, Eingriffe zuzulassen,
welche die ökologischen Merkmale eines vorgeschlagenen Gebietes von
gemeinschaftlicher Bedeutung ernsthaft beeinträchtigen könnten, und dass dies dann
gegeben sei, wenn der Eingriff - wie im vorliegenden Fall - die Zerstörung des
vorgeschlagenen Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder die Beseitigung
seiner repräsentativen Merkmale zur Folge haben könnte. Obwohl Art. 6 Abs. 4 der FFH-
Richtlinie formal gesehen nicht anwendbar sei, seien die Kommissionsdienststellen der
Ansicht, dass sie im Ergebnis ihre Position betreffend das vorgeschlagene Abbauprojekt,
das die Räumung der Lakomaer Teiche erfordere, angeben könnten. Da die
Kommissionsdienststellen die sechs bereits angenommenen Gemeinschaftslisten von
einem funktionalen Gesichtspunkt aus für komplett und die von Deutschland
vorgeschlagene ergänzende Liste für vollständig hielten, sei es ihnen möglich, einen
„ökologischen Vergleich“ und „wissenschaftliche Beurteilungen“ durchzuführen, um die
Kohärenz von Natura 2000 sicherzustellen. Im Ergebnis seien die
Kommissionsdienststellen der Ansicht, dass das Projekt der Beseitigung der Lakomaer
Teiche zur Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord, wie in den von den deutschen
Behörden übermittelten Unterlagen dargestellt, durchgeführt werden könnte, wenn Art.
6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie anwendbar wäre. Es liege tatsächlich ein überwiegendes
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6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie anwendbar wäre. Es liege tatsächlich ein überwiegendes
öffentliches Interesse (insbesondere Arbeitsplatzsicherung) an der Durchführung des
Projekts vor, keine der untersuchten Alternativen sei für geeigneter befunden worden,
und Deutschland werde die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen rechtzeitig
durchführen, damit sichergestellt sei, dass die Gesamtkohärenz von Natura 2000
gewahrt werde.
Mit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2006 hat der
Antragsgegner zugleich nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dessen sofortige Vollziehung
angeordnet.
Am 20. Dezember 2006 hat der Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig im
vorliegenden Verfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80
Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung wiederherzustellen. Zur Begründung hat er im
Wesentlichen geltend gemacht, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen Verstoßes
gegen europäisches Gemeinschaftsrecht offensichtlich rechtswidrig sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Februar 2007 hat das Verwaltungsgericht
Cottbus die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den
Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 18. Dezember 2006 hinsichtlich der
Gewässerbeseitigung des Hammergraben-Altlaufs und der Teichgruppe Lakoma bis zum
Abschluss eines vom Antragsgegner durchzuführenden ergänzenden Verfahrens nach
Entlassung des Gebietes aus der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Peitzer
Teichlandschaft mit Hammergraben“ wiederhergestellt, die Vollziehung des
Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen für die Beigeladene bis zu dem vorgenanten
Zeitpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500.000 Euro zugelassen und den
weitergehenden Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im
Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden
umfassenden Interessenabwägung gegenwärtig das von der Antragstellerin vertretene
Interesse an einer vorläufigen Erhaltung des betroffenen Gebietes in seinem bisherigen
Zustand überwiege, soweit der Planfeststellungsbeschluss gegen die genannte
Landschaftsschutzverordnung verstoße. Da im Übrigen durchgreifende Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht bestünden, es
sich bei dem festgestellten Mangel um einen solchen handele, der in einem
ergänzenden Verfahren nach § 75 Abs. 1a VwVfGBbg heilbar sei, die Schaffung der
erforderlichen Voraussetzungen für ein ergänzendes Verfahren zur Heilung des
festgestellten Mangels wahrscheinlich sei und ein erhebliches öffentliches Interesse wie
auch ein solches der Beigeladene an dem alsbaldigen Vollzug der Zulassung der
Gewässerstilllegung anzuerkennen seien, sei die Wiederherstellung auf den Zeitpunkt
der Herstellung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses durch den
Antragsgegner zu befristen. Im Übrigen überwögen das öffentliche Interesse und
dasjenige der Beigeladenen an der Vollziehung der zur Sicherung des
Kohärenzausgleichs im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten und zugelassenen
Maßnahmen. Dem Interesse an einer eventuellen Vollzugsfolgenbeseitigung werde
durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung Rechnung getragen.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde des
Antragstellers mit dem sinngemäßen Rechtsmittelantrag,
den erstinstanzlichen Beschluss vom 28. Februar 2007 zu ändern und die
aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des
Antragsgegners vom 18. Dezember 2006 vollumfänglich wiederherzustellen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten
(14 Bände) und die Verwaltungsvorgänge (65 Ordner) verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht aus einem von dem
Antragsteller dargelegten - und damit der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht
gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unterliegenden -
Grund zu ändern. Der Antrag auf vollumfängliche Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 18.
Dezember 2006 ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im
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Dezember 2006 ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im
Beschwerdeverfahren nicht begründet.
1. Die Ansicht des Antragstellers, dass der Beschwerde schon im Hinblick darauf
stattgegeben werden müsse, dass der Planfeststellungsbeschluss zum gegenwärtigen
Zeitpunkt auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wegen des Verstoßes gegen die
gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. Brandenburgisches Naturschutzgesetzes -
BbgNatSchG - als Landesrecht fortgeltende Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet „Peitzer Teichlandschaft mit Hammergraben“ vom 1. Mai 1968
rechtswidrig ist, trägt der dem Gericht bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO zukommenden Gestaltungskompetenz nicht ausreichend Rechnung. Letztere
umfasst die Möglichkeit, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in sachlicher,
räumlicher oder auch zeitlicher Hinsicht einzuschränken (vgl. Schoch, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 13. Ergänzungslieferung 2006, § 80 Rn. 294).
Eine solche Einschränkung hat das Verwaltungsgericht hier in sachlicher Hinsicht - soweit
es um Vollzugsmaßnahmen geht, die nicht die Gewässerbeseitigung zum Gegenstand
haben - sowie in zeitlicher Hinsicht - bis zum Abschluss eines ergänzenden Verfahrens
nach Entlassung des Gebietes aus der Landschaftsschutzverordnung „Peitzer
Teichlandschaft mit Hammergraben“ - vorgenommen. Entgegen der Auffassung des
Antragstellers handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung um eine zulässige
Befristung der aufschiebenden Wirkung und nicht um eine gegebenenfalls unzulässige
auflösende Bedingung. Der Abschluss des ergänzenden Verfahrens ist kein
unbestimmtes zukünftiges Ereignis, über dessen Eintreten Streit entstehen kann (vgl.
Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 80 Rn. 59), sondern ein mit dem Erlass
eines geänderten Planfeststellungsbeschlusses oder aber - bei unveränderter Planung -
eines Bescheides über das Ergebnis des ergänzenden Verfahrens (vgl. Bonk/Neumann,
in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 75 Rn. 42b) klar bestimmter Zeitpunkt.
Insoweit besteht kein relevanter Unterschied zu dem in der Praxis verbreiteten Fall einer
bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde befristeten Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung (vgl. hierzu etwa Schoch, a.a.O., Rn. 295, m.w.N.;
Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998,
Rn. 879). Die Annahme eines Verstoßes gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz liegt
fern, da es Sache der Behörde bleibt, ob, wann und mit welchem Ergebnis sie das
ergänzende Verfahren durchführt. Auch der vom Antragsteller behauptete
systematische Widerspruch zu § 80 Abs. 7 VwGO besteht nicht, da der
Anwendungsbereich dieser Regelung auf Änderungen der Sach- und Rechtslage
beschränkt ist.
2. Die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumente des Antragstellers sind
auch nicht geeignet, die dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts
zugrunde liegende Einschätzung in Zweifel zu ziehen, dass bei der nach § 80 Abs. 5
VwGO zu treffenden Entscheidung das öffentliche Interesse und das Interesse der
Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses das
Interesse des Antragstellers, das betroffene Gebiet in seinem bisherigen Zustand zu
erhalten, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt teilweise, nämlich soweit es um
Vollzugsmaßnahmen geht, die nicht die Gewässerbeseitigung zum Gegenstand haben,
überwiegt, und ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines ergänzenden Verfahrens nach
Entlassung des Gebietes aus der Landschaftsschutzverordnung „Peitzer Teichlandschaft
mit Hammergraben“ auch im Übrigen überwiegen wird. Entgegen der Auffassung der
Antragstellerin ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht wegen eines
Verstoßes gegen die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - ABlEG Nr. L 206/7
mit späteren Änderungen - (FFH-Richtline, FFH-RL), die Richtlinie 79/409/EWG des Rates
vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - ABl. Nr. L 103, S. 1
mit späteren Änderungen - (Vogelschutz-RL, VRL), die artenschutzrechtlichen Verbote
des § 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - oder gegen das
landesrechtliche Verbot der Beeinträchtigung geschützter Biotope (§ 32 Abs. 1
BbgNatSchG) offensichtlich rechtswidrig.
2.1 Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht darlegen können, dass das
Vorhaben der Beigeladenen in Widerspruch zu den Regelungen der FFH-Richtlinie steht,
welche im Zeitpunkt der Planfeststellung durch den Erlass der rahmenrechtlichen
Regelung des § 34 BNatSchG und der inhaltlich entsprechenden Regelung des § 26d
BbgNatSchG bereits in innerstaatliches Recht umgesetzt war.
2.1.1 Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Umstand, dass das von
der Bundesrepublik Deutschland im März 2004 an die Kommission gemeldete Gebiet der
Lakomaer Teiche noch nicht in die von der Kommission aufgrund des in Art. 4 Abs. 2
FFH-RL geregelten Verfahrens festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher
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FFH-RL geregelten Verfahrens festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung (Art. 1 Buchst. k FFH-RL) aufgenommen worden ist, trotz des Vorkommens
einer prioritären Art (Art. 1 Buchst. h FFH-RL) nicht, dass die durch das planfestgestellte
Vorhaben bewirkte vollständige Zerstörung des Gebietes von vornherein unzulässig ist.
Etwas anderes lässt sich auch nicht der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang
zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entnehmen. Die in diesem
Zusammenhang ursprünglich erwogene Vorlage der in der gerichtlichen Verfügung vom
7. Juni 2007 formulierten Fragen an den Europäischen Gerichtshof im Wege der
Vorabentscheidung nach Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EGV) hält der Senat nach erneuter Prüfung nicht für erforderlich, da die
richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Sinne der „acte-claire-Doktrin“ des
Europäischen Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, CILFIT - Slg.
1982, I-3115 = NJW 1983, 1257) offenkundig ist und die mit der Durchführung des
Vorabentscheidungsverfahrens verbundene Verzögerung der Entscheidung in der Sache
überdies dem Ziel eines effektiven Eilrechtsschutzes zuwiderliefe.
Für seine Auffassung, dass die durch das planfestgestellte Vorhaben bewirkte
vollständige Zerstörung des Gebietes von vornherein unzulässig sei, beruft sich der
Antragsteller insbesondere auf die in dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. September
2006 (- Rs. C-244/05 - NVwZ 2007, 61, Rn. 46) enthaltene Formulierung, dass die
Mitgliedstaaten keine Eingriffe zulassen dürften, die die ökologischen Merkmale eines
nach den oben genannten Kriterien (gemeint sind die in Anhang III Phase 1 der Richtlinie
aufgeführten Beurteilungskriterien) bestimmten Gebietes ernsthaft beeinträchtigen
könnten, und dies insbesondere dann gelte, wenn ein Eingriff die Fläche des Gebietes
wesentlich verringern oder zum Verschwinden von in diesem Gebiet vorkommenden
prioritären Arten führen oder aber die Zerstörung des Gebietes oder die Beseitigung
seiner repräsentativen Merkmale zur Folge haben könnte. Dem Antragsteller ist
einzuräumen, dass diese Passage bei isolierter Betrachtung so verstanden werden kann,
als sei die Zerstörung eines nach den Beurteilungskriterien der Richtlinie bestimmten
Gebietes vor der Aufnahme in die von der Kommission nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL
festgelegte Liste unter allen Umständen ausgeschlossen. Ein solches enges, allein am
Wortlaut haftendes Verständnis der Ausführungen des Gerichtshofs würde jedoch dem
Kontext, in dem die zitierte Passage steht, nicht ausreichend Rechnung tragen.
2.1.1.1 Gegen die Annahme, dass die Mitgliedstaaten nach dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom 14. September 2006 verpflichtet sein sollen, bis zur Entscheidung der
Kommission über die Aufnahme eines Gebiets in die Gemeinschaftsliste jede
Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie
Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, ohne die Möglichkeit
einer an Art. 6 Abs. 4 FFH-RL orientierten Ausnahmeentscheidung zu vermeiden,
sprechen die der erwähnten Passage vorangestellten Ausführungen des Gerichtshofes.
Diese beziehen sich auf die erste Vorlagefrage, die der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof mit Beschluss vom 19. April 2005 (- 8 A
02.40040 u.a. - BayVBl 2005, 659) zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte: „Welches
Schutzregime verlangt Art. 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG in Verbindung mit der
sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des
Frustrationsverbots gemäß Art. 10 Abs. 2 des EG-Vertrages im Anschluss an das Urteil
des Gerichtshofes vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-117/03 (Draggagi u.a., Slg.
2005, I-167) für Gebiete, insbesondere solche mit prioritären natürlichen
Lebensraumtypen und/oder prioritären Arten, die als Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung bestimmt werden könnten, bevor sie in die von der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften nach dem Verfahren des Artikel 21 der Richtlinie
festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen sind?“.
In dem in der Vorlagefrage erwähnten Urteil vom 13. Januar 2005 hatte der Gerichtshof
u.a. festgestellt (Rn. 25), dass die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen
Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die in die Liste der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind. In Bezug auf die
Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten
und die in den der Kommission zugeleiteten nationalen Listen aufgeführt sind,
insbesondere solche, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten
beherbergen, seien die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie verpflichtet, geeignete
Schutzmaßnahmen zur Wahrung der betreffenden ökologischen Bedeutung zu ergreifen
(Rn. 29).
In seinem Urteil vom 14. September 2006 knüpft der Gerichtshof ausdrücklich an seine
Ausführungen in dem Urteil vom 13. Januar 2005 an (Rn. 36 ff.) und präzisiert die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Erlass geeigneter Schutzmaßnahmen, indem er
die Funktion des vorgezogenen Schutzes herausarbeitet, die Entscheidungsgrundlage
der Kommission bei der Erstellung des Entwurfs einer Liste der Gebiete von
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der Kommission bei der Erstellung des Entwurfs einer Liste der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung zu bewahren (Rn. 39 ff.). Unter Hinweis auf seine
Ausführungen in dem Urteil vom 7. November 2000 in der Rechtssache C-371/98 (Slg.
2000, I-9235 = NVwZ 2001, 1147) führt der Gerichtshof aus, dass die Kommission, um
einen Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu erstellen,
der zur Errichtung eines kohärenten europäischen Netzes besonderer Schutzgebiete
führen kann, über ein umfassendes Verzeichnis der Gebiete verfügen müsse, denen auf
nationaler Ebene erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im Sinne der
Richtlinie zukommt. Nur auf diese Weise sei nämlich das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
gesetzte Ziel der Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen
Verbreitungsgebiet im gesamten europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten zu erreichen.
Angesichts der Tatsache, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die nationale Liste der Gebiete
erstellt, nicht genau und im Einzelnen wissen könne, wie die Situation der Habitate in
den anderen Mitgliedstaaten ist, könne er nicht von sich aus wegen Anforderungen von
Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur oder wegen regionaler und örtlicher Besonderheiten
Gebiete ausnehmen, denen auf nationaler Ebene erhebliche ökologische Bedeutung für
das Ziel der Erhaltung zukommt, ohne damit die Verwirklichung dieses Zieles auf
Gemeinschaftsebene zu gefährden. Die Kommission müsse daher die Gewissheit haben,
dass sie über ein umfassendes Verzeichnis der als besondere Schutzgebiete in Betracht
kommenden Gebiete verfügt, da aus diesen ein kohärentes europäisches ökologisches
Netz errichtet werden solle. Daher müssten auch die von den Mitgliedstaaten
ausgewählten Gebiete in dem Moment, in dem die von der Kommission zu treffende
Entscheidung ergeht, die Situation widerspiegeln, die den wissenschaftlichen
Beurteilungen der potenziellen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zugrunde lag.
Anderenfalls bestünde die Gefahr einer Verfälschung des gemeinschaftlichen
Entscheidungsprozesses, der nicht nur auf der Integrität der von den Mitgliedstaaten
gemeldeten Gebiete aufbaue, sondern auch durch ökologische Vergleiche zwischen den
verschiedenen von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Gebieten gekennzeichnet sei,
und die Kommission wäre nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben in dem in Rede
stehenden Bereich zu erfüllen.
Der vorgezogene Schutz dient, mit anderen Worten, nicht in erster Linie dem Hauptziel
der Richtlinie, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern (vgl. dritte
Begründungserwägung der Richtlinie), sondern vielmehr der Sicherung des Verfahrens
bei der Erstellung des Entwurfs der Liste der als Schutzgebiete auszuweisenden Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung. Diese verfahrenssichernde Funktion des
vorgezogenen Schutzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten, aber noch nicht in die
Liste der Gebiete von gemeinschaftsweiter Bedeutung aufgenommenen Gebiete von
gemeinschaftsweiter Bedeutung fordert jedoch grundsätzlich nicht, dass das Niveau des
vorgezogenen Schutzes über dasjenige hinausgeht, das bei Abschluss des Verfahrens
nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL bestehen würde. Vielmehr ist eine Gefährdung des Ziels
der Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der
natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen
Verbreitungsgebiet bereits dann ausgeschlossen, wenn die Mitgliedstaaten „nicht von
sich aus“ schützenswerte Gebiete ausnehmen oder Eingriffe zulassen (vgl. Urteil vom
14. September 2006, Rn. 40), sondern die zentrale Rolle der Kommission bei der
Errichtung des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes
uneingeschränkt gewahrt bleibt. Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass sie über
ausreichende Informationen verfügt, um die Vereinbarkeit eines Vorhabens sowohl mit
dem Ziel der Erstellung einer vollständigen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung als auch gegebenenfalls bereits mit den Anforderungen des Schutzregimes
der Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL zu prüfen, besteht kein Grund, ein gemeldetes FFH-Gebiet
stärker vor als nach der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste zu schützen (vgl. BVerwG,
Beschlüsse vom 7. September 2005, BVerwGE 124, 201, 207 f., und vom 31. Januar
2006 - NVwZ 2006, 823, 824).
In Übereinstimmung hiermit hatte auch Generalanwalt Geelhoed in seinen
Schlussanträgen vom 18. Mai 2006 in der Rechtssache C-244/05 (Rn. 33; zitiert nach
www.eur-lex.europa.eu) ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass ein absolutes
Veränderungsverbot zum Schutz der Gebiete vor Festlegung der Liste durch die
Kommission zu weit gehe. Vielmehr müssten die Kriterien des Art. 6 Abs. 4 der FFH-
Richtlinie entsprechend angewandt werden, bis die Kommission die Liste festgelegt
habe. Ähnlich deutlich hatte auch bereits Generalanwältin Kokott in ihren
Schlussanträgen vom 8. Juli 2004 in der erwähnten Rechtssache C-117/03 (Rn. 31; zitiert
nach www.eur-lex.europa.eu) zur inhaltlichen Reichweite der Schutzpflicht darauf
hingewiesen, dass bei Einbeziehung der gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen zur
Sicherung der Kohärenz von Natura 2000 im Ergebnis auch die Beurteilungsbasis der
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Sicherung der Kohärenz von Natura 2000 im Ergebnis auch die Beurteilungsbasis der
Kommission erhalten bleibe, und deshalb die Auffassung vertreten, dass die
Mitgliedstaaten Projekte, die ein Gebiet als solches beeinträchtigen können, (nur) nach
Maßgabe von Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie, d.h. aufgrund von zwingenden Gründen
des überwiegenden öffentlichen Interesses, wenn keine Alternativlösungen vorhanden
sind, genehmigen dürfen.
Dass das in den Gebieten, die in die nationalen Vorschlagslisten aufgenommen worden
sind, geltende Veränderungsverbot mit Blick auf die Funktion des vorgezogenen
Schutzes nur vorbehaltlich einer Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Ziel
der Erstellung einer vollständigen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
und der Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL durch die Kommission gelten
kann, hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 14. September 2006 offensichtlich nur
deshalb nicht ausdrücklich klargestellt, weil ihm die zu entscheidende Vorlagefrage und
der ihr zugrunde liegende Fall hierzu keinen Anlass gegeben haben; denn eine vorherige
Prüfung durch die Kommission war in dem Fall des vor dem Bayerischen VGH
angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gerade nicht erfolgt (vgl. auch BVerwG,
Beschluss vom 31. Januar 2006, NVwZ 2006, 823, 825). Vielmehr hatte die dortige
Planfeststellungsbehörde ohne vorherige Einholung einer Stellungnahme der
Kommission angenommen, es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Erhaltungsziele
potenzieller Schutzgebiete im Sinne der FFH-Richtlinie oder von Teilbereichen solcher
Gebiete nachhaltig und erheblich beeinträchtigt würden (vgl. BayVGH, Beschluss vom
19. April 2005 - 8 A 02.40040 - zitiert nach Juris; insoweit nicht abgedruckt in BayVBl.
2005, 659). Nur bei einem derartigen „eigenmächtigen“ Verhalten der nationalen
Behörden ohne Einbeziehung der Kommission besteht jedoch die Gefahr einer
Verfälschung des gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses, der nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 14. September 2006,
a.a.O., Rn. 42) durch den vorgezogenen Schutz entgegengewirkt werden soll. Dass der
Europäische Gerichtshof von der in den Schlussanträgen der Generalanwälte
vertretenen Auffassung abweichen und ein absolutes Veränderungsverbot annehmen
wollte, kann bei dieser Ausgangslage nicht angenommen werden.
2.1.1.2 Neben den erwähnten Ausführungen zur Funktion des vorgezogenen Schutzes
der in die nationalen Vorschlagslisten aufgenommenen Gebiete ist für das richtige
Verständnis des Urteils vom 14. September 2006 von Bedeutung, dass der Gerichtshof
in Randnummer 49 und 50 ausdrücklich festgestellt hat, dass es Sache der
Mitgliedstaaten ist, alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Schutzregelung
für die in Rede stehenden Gebiete zu ergreifen und dass die anwendbaren
Verfahrensmodalitäten sich dabei nach dem innerstaatlichen Recht der einzelnen
Mitgliedstaaten bestimmen. Gemeinschaftsrechtliche Anforderungen ergeben sich
lediglich daraus, dass die Verfahrensmodalitäten nicht ungünstiger sein dürfen als die,
die für gleichartige innerstaatliche Situationen gelten, und die Ausübung der durch die
Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen
oder übermäßig erschweren dürfen. Diese Verweisung auf das innerstaatliche Recht
hinsichtlich der Modalitäten der Durchführung der Schutzregelung hätte keinen Sinn,
wenn die Passage in Randnummer 46 des Urteils so zu verstehen wäre, dass die
Zerstörung eines nach den Beurteilungskriterien der Richtlinie bestimmten Gebietes vor
der Aufnahme in die von der Kommission nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL festgelegte Liste
unter allen Umständen ausgeschlossen ist.
Die hier anwendbaren Verfahrensmodalitäten hat der Landesgesetzgeber in § 26c, § 26d
und § 26g Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) geregelt.
Nach § 26g Abs. 1 BbgNatSchG wählt die Landesregierung die Gebiete, die der
Kommission u.a. nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL zu benennen sind, nach den in dieser
Vorschrift genannten Maßgaben aus und benennt die ausgewählten Gebiete dem für
Naturschutz zuständigen Bundesministerium (Satz 1); die benannten Gebiete sowie
Änderungen der Gebietsnennung werden im Amtsblatt für Brandenburg bekannt
gemacht (Satz 2). Für Gebiete, die von der Landesregierung entsprechend § 26g Abs. 1
BbgNatSchG ausgewählt und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht worden sind,
gelten nach § 26c Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchG über die Verweisungsvorschriften des §
26c Abs. 1 Satz 3 BbgNatSchG und § 26d Abs. 6 BbgNatSchG u.a. die Regelungen des §
26d Abs. 3 bis 5 BbgNatSchG entsprechend, die ihrerseits die Bestimmungen der Art. 6
Abs. 3 und 4 FFH-RL umsetzen. In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-
RL sieht § 26d Abs. 3 vor, dass ein Projekt bei negativem Ergebnis der
Verträglichkeitsprüfung (vgl. § 26d Abs. 1 und 2 BbgNatSchG; Art. 6 Abs. 3 FFH-RL) nur
zugelassen werden darf, soweit es erstens aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art notwendig
ist und zweitens zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an
anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht
26
27
anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht
gegeben sind. Für den Fall, dass von dem Projekt innerhalb eines Gebietes von
gemeinschaftlicher Bedeutung prioritäre Biotope oder prioritäre Arten betroffen werden,
bestimmt § 26d Abs. 4 BbgNatSchG, dass als zwingende Gründe des überwiegenden
öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des
Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des
Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblichen günstigen Auswirkungen des
Projektes auf die Umwelt geltend gemacht werden können (Satz 1); sonstige Gründe im
Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige
Behörde zuvor über die oberste Naturschutzbehörde und das für Naturschutz
zuständige Bundesministerium eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat (Satz
2). Nach § 26d Abs. 5 Satz 1 BbgNatSchG sind die zur Sicherung des Zusammenhangs
des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen
vorzusehen, wenn ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4,
zugelassen oder durchgeführt werden soll (Satz 1). § 26d Abs. 5 Satz 2 BbgNatSchG
schreibt die Unterrichtung der Kommission über die getroffenen Maßnahmen vor.
Dafür, dass die erwähnten Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sein könnten, sind Anhaltspunkte weder
vom Antragsteller vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Indem der
Landesgesetzgeber die zur Umsetzung des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL geschaffenen
Regelungen des § 26d Abs. 4 und 5 BbgNatSchG über die Verweisungsvorschriften des §
26c Abs. 1 Satz 3 BbgNatSchG und § 26d Abs. 6 BbgNatSchG auf Gebiete, die von der
Landesregierung entsprechend § 26g Abs. 1 BbgNatSchG ausgewählt und im Amtsblatt
für Brandenburg veröffentlicht worden sind, für entsprechend anwendbar erklärt, gleicht
er den vorgezogenen Schutz für gemeldete Gebiete dem nach der Aufnahme in die von
der Kommission nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL festgelegte Liste geltenden Schutzregime an.
Durch die entsprechende Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Anforderungen des Art.
6 Abs. 4 FFH-RL sowie die verfahrensrechtliche Einbindung der Kommission in den Fällen,
in denen prioritäre Biotope oder prioritäre Arten von einem Projekt betroffen werden, hat
der Landesgesetzgeber sichergestellt, dass die vom Europäischen Gerichtshof
herausgearbeitete Funktion des vorgezogenen Schutzes der in die nationalen
Vorschlagslisten aufgenommenen Gebiete, nämlich die Entscheidungsgrundlage der
Kommission bei der Erstellung des Entwurfs einer Liste der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung zu bewahren, erfüllt wird. Der geordnete
Entscheidungsprozess der Kommission bei der Auswahl der Gebiete wird durch die
Zulassung eines Vorhabens unter den in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL genannten
Voraussetzungen nicht in Frage gestellt. Mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 7. September 2005, BVerwGE 124,
201, 207 f., und vom 31. Januar 2006, NVwZ 2006, 823, 824) ist deshalb davon
auszugehen, dass die Anlegung der materiellrechtlichen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und
4 FFH-RL in aller Regel eine Schutzmaßnahme darstellt, die im Hinblick auf das mit der
Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet ist, die erhebliche ökologische Bedeutung
eines Gebiets zu wahren.
Auch die weiteren nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes an das
innerstaatliche Recht zu stellenden Anforderungen sind gewahrt, da die sich aus § 26d
Abs. 3 bis 5 BbgNatSchG in Verbindung mit § 26c Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1
BbgNatSchG und § 26d Abs. 6 BbgNatSchG ergebenden Verfahrensmodalitäten nicht
ungünstiger sind als die, die für gleichartige innerstaatliche Situationen gelten, und die
Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte weder
praktisch unmöglich machen noch übermäßig erschweren (vgl. EuGH, Urteil vom 14.
September 2006, a.a.O., Rn. 50). Denn der vorgezogene Schutz der gemeldeten FFH-
Gebiete nach den erwähnten Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
ist in seiner Zielrichtung mit demjenigen vergleichbar, der im deutschen
Naturschutzrecht durch eine einstweilige Sicherstellung zu schützender Teile von Natur
und Landschaft bewirkt wird (vgl. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG; § 27 BbgNatSchG). Dabei
geht es darum, den „Status quo“ des betreffenden Landschaftsbestandteiles
vorübergehend gegen Veränderungen zu schützen, die die Zwecke der ins Auge
gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden. Dieser
Sicherungszweck schließt es nach allgemeiner Ansicht jedoch nicht aus, dass
Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten eröffnet werden, um insbesondere den
betroffenen Eigentümerpositionen (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen (vgl.
z.B. OVG Saarlouis, Urteil vom 9. Dezember 2005, NVwZ-RR 2007, 17, 18, 20). Eine
solche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Vorhaben
voraussichtlich auch nach endgültiger Unterschutzstellung zuzulassen sein wird. Dass
die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte durch die
landesrechtlich angeordnete vorgezogene Anwendung des nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-
RL vorgesehenen Schutzregimes weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig
28
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30
31
RL vorgesehenen Schutzregimes weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig
erschwert wird, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
2.1.2 Der Auffassung des Antragstellers, dass dem Schreiben der Generaldirektion
Umwelt der Europäischen Kommission vom 22. November 2006 mangels Kompetenz
zur Abgabe einer solchen Stellungnahme keine Relevanz zukomme, folgt der Senat
ebenfalls nicht.
Allerdings steht auch für den Senat fest, dass die vom Antragsgegner im
Planfeststellungsverfahren um eine Stellungnahme gebetene Kommission nach Lage
der Akten keine Stellungnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL abgegeben hat und auch nicht
abgeben wollte. Es liegt lediglich das erwähnte Schreiben vom 22. November 2006 vor,
in dem unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Art. 6 Abs. 4 FFH-RL „formal gesehen nicht
anwendbar“ sei. Der Eindruck einer förmlichen Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-
RL sollte offenbar bewusst vermieden werden. Absender des Schreibens ist nicht die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, sondern die Generaldirektion Umwelt,
d.h. eine der Vorbereitung und Durchführung der Amtstätigkeit der Kommission
dienende Dienststelle (vgl. Art. 21 der Geschäftsordnung der Kommission vom 29.
November 2000, ABl. Nr. L 308 vom 8.12. 2000, S. 26). In dem Schreiben wird an keiner
Stelle die Auffassung der Kommission, sondern durchgehend nur diejenige der
„Kommissionsdienststellen“ mitgeteilt. Das Schreiben unterscheidet sich in dieser
Hinsicht auffällig von den förmlichen Stellungnahmen gemäß Art. 6 Abs. 4 der FFH-
Richtlinie, die in der Praxis - wie sich unter Heranziehung der von der Generaldirektion
Umwelt im Internet veröffentlichten Stellungnahmen ersehen lässt (vgl.
http://ec.europa.eu/environment/nature/nature
conservation/eu_nature_legislation/specific_articles/art6/index_en.htm), regelmäßig im
Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft abgegeben werden. In
Übereinstimmung mit dieser Praxis wird in dem von den Kommissionsdienststellen
herausgegebenen „Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der ‚Habitat-Richtlinie’
92/43/EWG“ von Januar 2007 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom
14. Dezember 2006 in der Rechtssache C-244/05 ausdrücklich darauf hingewiesen (S. 26
f.), dass „die Kommission nur dann eine Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 4
abgeben“ würde, „wenn es sich [um] Gebiete handelt, die in der Liste der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung aufgeführt sind“. Diese Verfahrenspraxis der Kommission
ist folgerichtig, da Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nach der oben dargelegten Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes vor der Aufnahme des betreffenden Gebietes in die
Gemeinschaftsliste nicht unmittelbar anwendbar ist.
Obwohl das Schreiben der Generaldirektion Umwelt vom 22. November 2006 den
verfahrensrechtlichen Anforderungen der Ausnahmeregelung nach Art. 6 Abs. 4
Unterabs. 2 der Richtlinie nicht genügt, kommt ihm entgegen der Auffassung des
Antragstellers im vorliegenden Verfahren durchaus rechtliche Relevanz zu. Denn die
Anwendung der landesrechtlichen Regelung des § 26d Abs. 4 Satz 2, Abs. 6
BbgNatSchG, bei denen es sich - wie dargelegt - um die vom Europäischen Gerichtshof
geforderten „Modalitäten der Durchführung“ handelt, setzt auch für Gebiete, die von der
Landesregierung entsprechend § 26g Abs. 1 BbgNatSchG ausgewählt und im Amtsblatt
für Brandenburg veröffentlicht, aber von der Kommission noch nicht in die
Gemeinschaftsliste aufgenommen worden sind, die Einholung einer Stellungnahme der
Kommission voraus. Da das Landesrecht die Kommission jedoch nicht zu einer nach
dem Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehenen Verfahrensweise verpflichten kann, ist §
26d Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 BbgNatSchG gemeinschaftskonform dahingehend auszulegen,
dass als „Stellungnahme der Kommission“ nicht nur eine förmliche Stellungnahme
gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL, sondern auch jede andere der Kommission
zuzurechnende Äußerung in Betracht kommt, durch die sichergestellt ist, dass die
Entscheidungsgrundlage der Kommission bei der Erstellung des Entwurfs einer Liste der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht beeinträchtigt und damit die in der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes herausgearbeitete Funktion des
vorgezogenen Schutzes der gemeldeten Gebiete erfüllt wird.
Das Schreiben der Generaldirektion Umwelt vom 22. November 2006 genügt diesen
Anforderungen. In dem von dem Generaldirektor unterzeichneten Schreiben wird
ausgeführt, dass die Kommissionsdienststellen der Ansicht seien, dass sie im Ergebnis
ihre Position betreffend das vorgeschlagene Abbauprojekt angeben könnten. Dies wird
damit begründet, dass sechs Gemeinschaftslisten bereits angenommen worden seien
(Makaronesische, Alpine, Kontinentale, Boreale und Mediterrane) und hinsichtlich der
EU-15 Mitgliedstaaten bereits relativ komplett seien. Die festgestellten Mängel würden
von den betreffenden Mitgliedstaaten bearbeitet, die ergänzende Gebiete vorgeschlagen
hätten, deren Aufnahme in die Gemeinschaftslisten derzeit anstehe. Die
32
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35
hätten, deren Aufnahme in die Gemeinschaftslisten derzeit anstehe. Die
Kommissionsdienststellen hielten die sechs Gemeinschaftslisten von einem funktionalen
Gesichtspunkt aus für komplett und die von Deutschland vorgeschlagene ergänzende
Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für vollständig. Daher sei es den
Kommissionsdienststellen möglich, einen „ökologischen Vergleich“ und
„wissenschaftliche Beurteilungen“ durchzuführen, um die Kohärenz von Natura 2000
sicherzustellen. Im Ergebnis seien die Kommissionsdienststellen der Ansicht, dass das
Projekt der Beseitigung der Lakomaer Teiche zur Fortführung des Tagebaus Cottbus-
Nord, wie in den von den deutschen Behörden übermittelten Unterlagen dargestellt,
durchgeführt werden könnte, wenn Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie anwendbar wäre. Es
liege tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse (insbesondere
Arbeitsplatzsicherung) an der Durchführung des Projekts vor, keine der untersuchten
Alternativen sei für geeigneter befunden worden, und Deutschland werde die
notwendigen Ausgleichsmaßnahmen rechtzeitig durchführen, damit sichergestellt sei,
dass die Gesamtkohärenz von Natura 2000 gewahrt werde. Auf der letzten Seite des
Kommissionsschreibens wird ferner hervorgehoben, dass die Stellungnahme
„wahrscheinlich im Verfahren nach Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie“ von der Kommission
abgegeben worden wäre, wenn diese Bestimmung anwendbar wäre.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich die zuständigen
Kommissionsdienststellen in der Lage gesehen haben, die Vereinbarkeit des Vorhabens
der Beseitigung der Lakomaer Teiche sowohl mit dem Ziel der Erstellung einer
vollständigen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als auch mit den
Anforderungen des Schutzregimes der Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL zu prüfen, und dass sie
das Ergebnis ihrer Prüfung, dem zufolge das Projekt aus fachlicher Sicht
genehmigungsfähig sei, der Planfeststellungsbehörde mitgeteilt haben. Bei einer
derartigen Sachlage hat der Senat keine Zweifel, dass das verfahrensrechtliche
Erfordernis einer „Stellungsnahme der Kommission“ im Sinne des § 26d Abs. 4 Satz 2,
Abs. 6 BbgNatSchG erfüllt ist.
Eine andere Bewertung folgt auch nicht daraus, dass die Kommission in ihrem - von dem
Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten - Aufforderungsschreiben vom
12. Dezember 2006 in dem gegen die Bundesrepublik Deutschland geführten
Vertragsverletzungsverfahren betreffend die Ausgleichsmaßnahmen für das Projekt zur
Erweiterung des Airbus-Werks im „Mühlenberger Loch“ in Hamburg ausgeführt hat, dass
das dortige Projekt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. September
2006 nicht hätte genehmigt werden dürfen, da es die teilweise Zerstörung eines FFH-
Vorschlagsgebietes beinhalte. Diese Passage kann zur Überzeugung des Senats nicht
so verstanden werden, dass die Kommission vor der Aufnahme eines Gebietes in die
Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung abweichend von der dem Schreiben
vom 22. November 2006 zugrunde liegenden Auffassung im Hinblick auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofes vom 14. September 2006 nunmehr von einem absoluten
Veränderungsverbot ausgeht. Vielmehr war für die Kommission offenbar
ausschlaggebend, dass sie im Zeitpunkt des in dem erwähnten
Vertragsverletzungsverfahren streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses vom
8. Mai 2000 noch nicht umfassend beurteilen konnte, ob die vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahmen die Kohärenz von Natura 2000 gewährleisten können, da -
worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die insoweit maßgebliche
Liste für die atlantische biogeografische Region - anders als im vorliegenden Fall - noch
nicht vorhanden war. Im Übrigen darf nicht außer Betracht bleiben, dass das Schreiben
vom 12. Dezember 2006 ausdrücklich nur die unzureichende Umsetzung der
Ausgleichsmaßnahmen, nicht aber die Genehmigung des Projekts an sich zum
Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens macht und der vom Antragsteller
erwähnten Passage mithin kein rechtlich tragender Gehalt zukommt. Schließlich ist zu
berücksichtigen, dass das im vorliegenden Verfahren allein maßgebliche Schreiben vom
22. November 2006 eine vergleichbare Aussage gerade nicht enthält, obwohl das Urteil
des Europäischen Gerichtshofs vom 14. September 2006 zu diesem Zeitpunkt bereits
bekannt war und auch Berücksichtigung gefunden hat.
2.1.3 Auch die Angriffe gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die
materiellrechtlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Art. 6 Abs. 4
Unterabs. 1 und 2 FFH-RL erfüllt sind, verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 FFH-RL ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen
Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000
geschützt ist, wenn trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus
zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher
sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und eine
Alternativlösung nicht vorhanden ist. Für den Fall, dass das betreffende Gebiet ein
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Alternativlösung nicht vorhanden ist. Für den Fall, dass das betreffende Gebiet ein
Gebiet ist, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art
einschließt, bestimmt Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL, dass nur Erwägungen im
Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder
im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder,
nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden
öffentlichen Interesses geltend gemacht werden können. Dass die materiellrechtlichen
Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 FFH-RL
bzw. des § 26d Abs. 3 bis 5 BbgNatSchG nach summarischer Prüfung erfüllt sind, ergibt
sich aus den folgenden Erwägungen:
2.1.3.1 Es liegen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne
des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie vor.
Was „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ sind, wird in der
FFH-Richtlinie selbst nicht definiert und hat auch durch die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes bisher noch keine nähere Klärung erfahren. In dem Begriff
der „zwingenden öffentlichen Interessen“ klingt jedoch die vom Gerichtshof entwickelte
Formel der „zwingenden Erfordernisse“ als ungeschriebene Schranke des Grundsatzes
des freien Warenverkehrs (vgl. Urteil vom 20. Februar 1979 - Rs. 120/78 - Slg. 1979, 649)
an. Hierbei handelt es sich um im allgemeinen Interesse liegende Ziele, die den
Erfordernissen des Warenverkehrs vorgehen (vgl. Leible, in: Grabitz/Hilf, EUV/EGV, Stand
Oktober 2006, Rn. 19 zu Art. 28 EGV). Dies umfasst u.a. auch die Verfolgung legitimer
Ziele der Wirtschaftspolitik (vgl. hierzu auch den von den Kommissionsdienststellen
herausgegebenen „Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der ‚Habitat-Richtlinie’
92/43/EWG“ von Januar 2007, S. 8). Nach Art. 2 Abs. 3 FFH-RL tragen die aufgrund dieser
Richtlinie getroffenen Maßnahmen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und
Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung. Es ist daher davon
auszugehen, dass zwingende Gründe des öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 6
Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 FFH-RL nicht das Vorliegen von Sachzwängen erfordern, denen
niemand ausweichen kann, sondern mit der gewählten Formulierung ein durch Vernunft
und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln gemeint ist, wie das
Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts angenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000,
BVerwGE 110, 302 = NVwZ 2000, 1171, 1174; Urteil vom 15. Januar 2004, BVerwGE 120,
1 = NVwZ 2004, 732, 736). Da die zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses auch
„überwiegend“ sein müssen, erfordert die Prüfung darüber hinaus eine Abwägung dieser
Interessen mit der Beeinträchtigung des betroffenen Gebiets (vgl. Schlussanträge der
Generalanwältin Kokott vom 27. April 2006 in der Rechtssache C-239/04, Rn. 44 f., und
vom 19. April 2007 in der Rechtssache C-304/05, Rn. 54).
Hiervon ausgehend teilt der Senat die Auffassung des Antragsgegners und des
Verwaltungsgerichts, dass für das Vorhaben der Beigeladenen zwingende Gründe des
überwiegenden öffentlichen Interesses sprechen. Dabei kommt es entgegen der
Auffassung des Antragstellers weder darauf an, ob die Gewährleistung der
Energieversorgung der Bevölkerung oder der wirtschaftliche Betrieb des Kraftwerks
Jänschwalde ohne das Vorhaben „in Mitleidenschaft gezogen“ würde, noch darauf, ob
sich den Vorschriften des Bundesberggesetzes (genauer: § 48 Abs. 1 Satz 2 und § 79
Abs. 1 BBergG) oder des Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetzes
Vorentscheidungen für die Annahme eines öffentlichen Interesses für das Vorhaben
entnehmen lassen. Denn es reicht aus, dass das Vorhaben der Beseitigung der
Lakomaer Teiche, bei dem es sich unstreitig um eine notwendige
Vorbereitungsmaßnahme für die Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord handelt,
jedenfalls geeignet ist, die in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss
angegebenen mittelbaren Ziele des Erhalts von Arbeitplätzen, der Wertschöpfung als
Basis für einen Strukturwandel in der Region sowie des planmäßigen Lagerstättenabbaus
als Beitrag zur Sicherung einer preisgünstigen und von Importen unabhängigen
Energieversorgung zu fördern.
Besondere Bedeutung kommt angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in der betroffenen
Region zweifellos dem öffentlichen Interesse an der Sicherung von Arbeitsplätzen zu. Der
Verzicht auf das Vorhaben würde zum Verlust einer bedeutenden Zahl von
Arbeitsplätzen führen. Die gegen diese Einschätzung gerichteten Einwände des
Antragstellers überzeugen nicht. Ob das Kraftwerk Jänschwalde auch ohne die Zuführung
von Kohle aus dem Tagebau Cottbus-Nord wirtschaftlich betrieben werden könnte, ist
offensichtlich ohne Relevanz für den Erhalt der Arbeitsplätze in dem betroffenen
Tagebau. Die im Planfeststellungsbeschluss genannte Zahl von 475 Arbeitsplätzen allein
im Tagebau Cottbus-Nord erscheint dem Senat keinesfalls „stark überhöht“, wie der
Antragsteller ohne nachvollziehbare Begründung behauptet, sondern angesichts der
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42
Antragsteller ohne nachvollziehbare Begründung behauptet, sondern angesichts der
Vielzahl der mit der Fortführung des Tagebaus verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten
durchaus realistisch, wobei es hier selbstverständlich nicht auf exakte Zahlen, sondern
auf die ungefähre Größenordnung ankommt. Der Hinweis des Antragstellers auf
angeblich ohnehin sinkende Beschäftigungszahlen bei der Beigeladenen ist in diesem
Zusammenhang ebenfalls irrelevant. Auch das Argument, dass die Arbeitsplätze nur bis
zum Auslaufen des Tagebaus gesichert seien, überzeugt nicht, da auch an einem
möglicherweise zunächst „nur“ für weitere sechs bis neun Jahre gesicherten Erhalt von
Arbeitsplätzen angesichts der Arbeitsmarktlage in der hier betroffenen Region ein
erhebliches öffentliches Interesse besteht. Die Behauptung des Antragstellers, dass sich
sämtliche mit der möglichen Stilllegung des Tagebaus wegfallenden Arbeitsplätze durch
die geplante Wiederinbetriebnahme des Tagebaus Reichwalde „nahtlos“ und vollständig
kompensieren ließen, entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage. Da allein schon der
Erhalt einer großen Zahl von Arbeitsplätzen im Tagebau Cottbus-Nord als zwingender
Grund des öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 FFH-RL
anzusehen ist, kommt es auch auf die vom Antragsteller geäußerte Kritik an der
Berechnung der indirekten Beschäftigungseffekte des Vorhabens nicht an.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch der notwendige Strukturwandel in
der durch Bergbau geprägten Region als ein zwingender Grund des öffentlichen
Interesses im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 FFH-RL zu bewerten. Dass die
durch die Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord ermöglichte Wertschöpfung hierfür
eine wichtige Grundlage darstellt, wird durch die Ausführungen in der
Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt. Der Zusammenhang zwischen
Arbeitsplatzeffekten und Konsumausgaben kann nach der Lebenserfahrung
vorausgesetzt werden und bedarf entgegen der Ansicht des Antragstellers keiner
„Einzelfallprüfung“. Auch der Hinweis des Antragstellers auf „politische
Handlungsfelder“, die seiner Ansicht nach einen Strukturwandel in der Lausitz befördern
könnten, ist offensichtlich ungeeignet, den Beitrag des Tagebaubetriebs der
Beigeladenen zur Wertschöpfung als Basis für einen Strukturwandel in der Region in
Frage zu stellen.
Als zwingender Grund des öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1
und 2 FFH-RL ist schließlich auch der planmäßige Lagerstättenabbau als Beitrag zur
Sicherung einer preisgünstigen und sicheren Energieversorgung zu sehen. Das
Verwaltungsgericht hat insofern unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg und des
früheren Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg zutreffend darauf
hingewiesen, dass die Gewährleistung der Energieversorgung - auch und gerade durch
die Nutzung heimischer Rohstoffe - ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges
darstellt und diese Gewichtung auch im Zeichen der Liberalisierung der Strommärkte,
mag damit auch eine gewisse Minderung des Bedürfnisses nach einer Energiesicherung
gerade durch heimische Rohstoffe einhergehen, ihre grundsätzliche Bedeutung behält
(vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. September 2000, LKV 2001, 172, 174 f.,
mit weiteren Nachweisen). Dieses Gemeinschaftsinteresse ist entgegen der Auffassung
des Antragstellers unabhängig davon zu bejahen, ob durch den Verzicht auf die
Kohleförderung im Tagebau Cottbus-Nord konkret eine unzumutbare Versorgungslücke
entsteht.
Die als zwingende öffentliche Interessen anzuerkennenden Vorhabensziele sind auch
„überwiegend“ im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie. Insbesondere im Hinblick
auf den dadurch ermöglichten Erhalt einer Vielzahl von Arbeitsplätzen in einer von hoher
Arbeitslosigkeit gekennzeichneten Region und den angestrebten Strukturwandel, der auf
die Wertschöpfung durch die Kohleförderung angewiesen ist, setzt sich das öffentliche
Interesse an der Durchführung des Vorhabens der Beigeladenen bei der Abwägung mit
der erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets der Lakomaer Teiche durch, sofern durch
Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt ist, dass die globale Kohärenz des Netzes Natura
2000 nicht gefährdet ist (hierzu unter 2.1.3.3). An diesem Abwägungsergebnis ändert
sich auch durch den Hinweis des Antragstellers auf die Belange des Klimaschutzes
nichts. Zwar handelt es sich bei der Stromerzeugung aus Braunkohle um die „CO2-
intensivste Form der Stromerzeugung“ (vgl. hierzu nur die von der Beigeladenen als
Anlage Bgl. 10 eingereichte Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 18. April 2007), so dass der Verzicht auf das
Vorhaben der Beigeladenen aufgrund der geringeren Auslastung des
Braunkohlekraftwerks Jänschwalde voraussichtlich mit einer Verminderung der
klimaschädlichen CO2-Emissionen einhergehen würde. Es kann jedoch nicht Aufgabe
eines Gerichts sein, in einem die Zulassung eines konkreten Vorhabens betreffenden
Verfahren eine umfassende Bewertung der mit den verschiedenen Energieträgern
verbundenen Umweltrisiken vorzunehmen und seine Entscheidung auf der Grundlage
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verbundenen Umweltrisiken vorzunehmen und seine Entscheidung auf der Grundlage
energiepolitischer Zielvorstellungen zu treffen, die in der Rechtsordnung bislang noch
keine ausreichende Konkretisierung erfahren haben (so auch bereits OVG Frankfurt
(Oder), Beschluss vom 28. September 2000, a.a.O., S. 176).
2.1.3.2 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine
Alternativlösung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL für das Vorhaben der
Beigeladenen bei summarischer Prüfung nicht erkennbar ist.
Diese Voraussetzung soll verhindern, dass Schutzgebiete beeinträchtigt werden, obwohl
die Ziele des Projekts auch in einer Weise erreicht werden könnten, die das Schutzgebiet
weniger oder gar nicht beeinträchtigen würde. Das Fehlen von Alternativlösungen
entspricht insofern einem Schritt in der Prüfung der Verhältnismäßigkeit, wonach, wenn
mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu
wählen ist (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 27. April 2006 in der
Rechtssache C-239/04 (Rn. 42; zitiert nach www.eur-lex.europa.eu). Lässt sich das
Planungsziel an einem nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie günstigeren Standort
oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, BVerwGE 116, 254
= NVwZ 2002, 1243). Von einer Alternative im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 der
FFH-Richtlinie kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Variante auf
ein anderes Projekt hinausläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004, BVerwGE 120,
1 = NVwZ 2004, 732, 736).
Das Projekt der Beseitigung der Lakomaer Teiche ist nach den insoweit unstreitigen
Angaben im Planfeststellungsbeschluss eine notwendige Vorbereitungsmaßnahme für
die Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord, der seinerseits der Versorgung des
Kraftwerks Jänschwalde mit Braunkohle dient. Als mittelbare Ziele des Vorhabens werden
in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss - wie bereits ausgeführt - der Erhalt
von Arbeitsplätzen, die Wertschöpfung als Basis für einen Strukturwandel in der Region,
die Sicherung einer preisgünstigen Energieversorgung und ein planmäßiger
Lagerstättenabbau angegeben. Da ein Tagebau - anders als etwa die meisten
Infrastrukturmaßnahmen - schon aufgrund der geologischen Verhältnisse hinsichtlich
des Standortes festgelegt ist, kommt als Alternativlösung im vorliegenden Fall von
vornherein nur eine geringere Eingriffsintensität, d.h. ein teilweiser Verzicht auf die in der
Lagerstätte noch vorhandenen Kohlevorräte in Betracht. Unabhängig von der
Möglichkeit einer Kompensation dieses Ausfalls durch eine Leistungserhöhung in
anderen Tagebauen oder die Versorgung des Kraftwerks Jänschwalde mit alternativen
Brennstoffen würde sich diese Lösung jedenfalls nachteilig auf das Planungsziel des
Erhalts der allein im Tagebau Cottbus-Nord nach den Angaben im
Planfeststellungsbeschluss vorhandenen 475 Arbeitsplätze auswirken. Der Einwand des
Antragstellers, dass diese Arbeitsplätze auch bei regulärem Fortgang des Tagebaus nur
noch für maximal 9 Jahre gesichert wären, ist offensichtlich nicht geeignet, den
unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Durchführung des Vorhabens und dem
Erhalt einer Vielzahl von Arbeitsplätzen im Tagebau Cottbus-Nord zu relativieren. Hinzu
kommt, dass die Beigeladene bei einem teilweisen Verzicht auf die Förderung der in der
Lagerstätte noch vorhandenen Kohlevorräte, deren Größe in dem
Planfeststellungsbeschluss mit ca. 42 Mio. t angegeben wird, auf wirtschaftliche Erlöse
verzichten müsste, die wiederum Grundlage für Einnahmen der Kommunen als
Voraussetzung für einen langfristigen Strukturwandel in der vom Bergbau geprägten
Region sind. Schließlich handelt es sich bei der in dem hier betroffenen Gebiet lagernden
Kohle um einen heimischen Rohstoff, dessen planmäßiger Abbau jedenfalls unter den
derzeit herrschenden rechtlichen Rahmenbedingungen einen Beitrag zur Sicherung einer
preiswerten Energieversorgung leistet.
Die Angriffe des Antragstellers gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligte
Alternativenprüfung des Antragsgegners gehen nach alledem schon deshalb ins Leere,
weil sie im Kern lediglich die Möglichkeiten einer Kompensation der durch einen Verzicht
auf das Vorhaben verursachten Versorgungslücke beim Betrieb des Kraftwerks
Jänschwalde thematisieren, hierbei jedoch übersehen, welche Bedeutung der Betrieb des
Tagebaus Cottbus-Nord schon für sich genommen für die mit dem Vorhaben verfolgten
Ziele der Arbeitsplatzsicherung, des Strukturwandels und des planmäßigen
Lagerstättenabbaus als Beitrag zu einer sicheren und preisgünstigen Energieversorgung
hat. Die im Planfeststellungsbeschluss erörterten Varianten der Versorgung des
Kraftwerks Jänschwalde mit alternativen Brennstoffen, der Bedarfsdeckung durch
Windkraft, der Leistungserhöhung in den Tagebauen Jänschwalde und Welzow-Süd, der
vorzeitigen Weiterführung des Tagebaus Reichwalde in Sachsen und der lediglich
teilweisen Inanspruchnahme der Lakomaer Teiche sind deshalb zur Erreichung der Ziele
des Projekts schon nicht geeignet. Gleiches gilt für die vom Antragsteller vorgeschlagene
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des Projekts schon nicht geeignet. Gleiches gilt für die vom Antragsteller vorgeschlagene
und im Beschluss des Verwaltungsgerichts erörterte Variante einer Umfahrung der
Lakomaer Teiche.
2.1.3.3 Der Senat geht auch davon aus, dass durch die Festlegung der notwendigen
Ausgleichsmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss der Schutz der globalen Kohärenz
von Natura 2000 gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL sichergestellt ist.
Bei der Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass nach Art. 3
Abs. 1 FFH-RL ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer
Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ errichtet wird (Satz 1), das aus
Gebieten besteht, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie Habitate
der Arten des Anhangs II umfassen und den Fortbestand oder gegebenenfalls die
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen
Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet
gewährleisten muss (Satz 2). Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums
wird nach Art. 1 Buchst. e) Satz 2 FFH-RL als „günstig“ erachtet, wenn (1.) sein
natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt,
beständig sind oder sich ausdehnen und (2.) die für seinen langfristigen Fortbestand
notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft
wahrscheinlich weiter bestehen werden und (3.) der Erhaltungszustand der für ihn
charakteristischen Arten im Sinne des Buchstaben i) günstig ist. Der Erhaltungszustand
einer Art wird nach Art. 1 Buchst. i) Satz 2 FFH-RL als „günstig“ betrachtet, wenn (1.)
aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art
ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und
langfristig weiterhin bilden wird, und (2.) das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art
weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und (3.) ein
genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden
sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.
Aus diesen Regelungen lässt sich ableiten, dass die für ein Projekt nach Art. 6 Abs. 4 der
Richtlinie getroffenen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung der globalen Kohärenz von
Natura 2000 solche Funktionen für die beeinträchtigten Lebensräume und Arten erfüllen
müssen, die mit den Funktionen, die zur Auswahl des ursprünglichen Gebiets geführt
haben, vergleichbar sind. Der Umfang der vorzusehenden Ausgleichsmaßnahmen hängt
von der Anzahl und Qualität der beeinträchtigten Elemente des betreffenden Gebietes
ab. Darüber hinaus wird zu fordern sein, dass das für den Ausgleich ausgewählte Gebiet
innerhalb derselben biogeografischen Region (vgl. hierzu Art. 1 Buchst. k) Satz 1 FFH-RL)
liegt und der Ausgleich in der Regel zu dem Zeitpunkt zur Verfügung steht, in dem das
Gebiet irreversibel beeinträchtigt wird (vgl. Europäische Kommission,
Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der ‚Habitat-Richtlinie’ 92/43/EWG, S. 14, 16,
20, 22). Diese Anforderungen sind hier erfüllt.
Hinsichtlich der in Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtypen 3130 (oligo-
bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der und/oder
der ), 3260 (Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit
Vegetation des und des ) und 6430 (feuchte
Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe) sowie der in Anhang II
der FFH-Richtlinie genannten Arten der Teichfledermaus ( ) und des
Großen Feuerfalters ( ), deren Vorkommen für die Meldung des Gebietes
der Lakomaer Teiche u.a. ausschlaggebend war, hat der Antragsteller die Sicherung der
Kohärenz in der Beschwerdebegründung nicht mehr angezweifelt. Da das
Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe
prüft, erübrigen sich insoweit weitere Ausführungen.
Der Kritik des Antragstellers an den in Bezug auf den in Anhang I der FFH-Richtlinie
genannten Lebensraumtyp 3150 (natürliche eutrophe Seen und Altarme mit Vegetation
des oder ) sowie die in Anhang II der FFH-Richtlinie
genannten Arten des Eremiten ( ), der Rotbauchunke (
), des Fischotters ( ) und der Grünen Keiljungfer (
) getroffenen Ausgleichsmaßnahmen folgt der Senat bei der im vorliegenden
Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht.
2.1.3.3.1 Hinsichtlich des Eremitenkäfers, der im Anhang II der FFH-Richtlinie als
prioritäre Art genannt wird, sieht der Planfeststellungsbeschluss zum einen eine
Umsiedlung der am Hammergraben-Altlauf vorhandenen Population durch Fällung der
als Lebensraum für die Larven dienenden Bäume und Verbringung der besiedelten
Stammabschnitte mit Mulmkörper in das Gebiet der Großen Zoßna vor, das über eine
zur Besiedelung geeignete Altersstruktur des Baumbestands mit entsprechender Zahl
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zur Besiedelung geeignete Altersstruktur des Baumbestands mit entsprechender Zahl
von Höhlenbäumen verfügt. Zusätzlich sollen in der Spreeaue langfristig geeignete
Habitate für den Eremiten entwickelt werden.
Die Geeignetheit dieser Ausgleichsmaßnahmen wird durch die Ausführungen in der
Beschwerdebegründung nicht überzeugend in Frage gestellt. Die durch das Verbringen
der abgetrennten Stammabschnitte der Bäume beabsichtigte Wiederansiedlung der Art
des Eremitenkäfers bzw. die Stärkung des vorhandenen Artenbestands an einem
anderen Ort innerhalb derselben biogeografischen Region stellen typische
Ausgleichsmaßnahmen dar (vgl. Europäische Kommission, Auslegungsleitfaden zu
Artikel 6 Absatz 4 der ‚Habitat-Richtlinie’ 92/43/EWG, S. 16, 20). Die Ansicht des
Antragstellers, dass es sich bei der Fällung der Bäume um einen weiteren,
eigenständigen Eingriff in das gemeldete FFH-Gebiet handele, ist verfehlt, weil die derzeit
als Lebensraum für die Eremitenlarven dienenden fünf Brutverdachtsbäume und drei
Höhlenbäume, in denen eine Besiedelung durch den Eremiten bislang nicht
ausgeschlossen werden kann, im Fall der Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen
aufgrund des Wassermangels, der durch den Wegfall des Hammergraben-Altlaufes
zwangsläufig entsteht, unstreitig ohnehin nicht überleben könnten. Zudem ist in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die
Planfeststellungsbehörde um des naturschutznäheren Endziels willen auch Maßnahmen
ergreifen kann, die zunächst eine Beeinträchtigung eines bestehenden naturhaften
Zustandes darstellen, sich indes in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz als günstig
erweisen (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. September 1998, NVwZ 1999, 532,
534 f.).
Soweit der Antragsteller behauptet, die Große Zoßna sei wegen der zwei bereits jetzt
durch den Eremiten besiedelten Bäume auch ohne die Umsetzung der
„Verdachtsbäume“ als FFH-Gebiet zu melden, legt er nicht dar, dass die in Anhang III
der FFH-Richtlinie festgelegten Kriterien für eine Aufnahme in die Gemeinschaftsliste
tatsächlich erfüllt sind. Im Übrigen können gerade auch Wiederherstellungs- und
Verbesserungsmaßnahmen in bestehenden Gebieten, die die Erfüllung der für das
Gebiet festgelegten Erhaltungsziele sicherstellen, zu den geeigneten
Ausgleichsmaßnahmen gehören (vgl. Europäische Kommission, Auslegungsleitfaden zu
Artikel 6 Absatz 4 der ‚Habitat-Richtlinie’ 92/43/EWG, S. 16). Der Wirksamkeit der
Ausgleichsmaßnahme kann auch nicht entgegengehalten werden, dass ein begrenzter
Lebensraum grundsätzlich nicht durch das Hinzufügen weiterer Individuen aufgewertet
werden kann, denn nach den vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts weist die Große Zoßna 40 zur potentiellen
Besiedlung durch den Eremitenkäfer geeignete Höhlenbäume sowie 20 weitere Bäume
mit mittel- bzw. langfristigem Besiedlungspotential auf, während nur zwei Bäume
tatsächlich besiedelt sind. Die Annahme des Antragstellers, es müsse davon
ausgegangen werden, dass sämtliche besiedelbare Strukturen in der Großen Zoßna
bereits durch die dortigen Populationen erschlossen seien, wird nicht belegt, sondern nur
mit allgemeinen Erwägungen zum möglichen Ausbreitungsverhalten von
Eremitenvorkommen und den gegebenenfalls greifenden Regulationsmechanismen
begründet. Konkrete Anhaltspunkte für einen Mangel an besiedelbarem Lebensraum in
der Großen Zoßna werden nicht aufgezeigt. Der von der Beigeladenen beauftragte
Fachgutachter Dipl.-Biol. M. hat deshalb in seiner als Anlage Bgl. 16 im
Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 24. April 2007 (S. 5)
nachvollziehbar ausgeführt, dass das geplante Vorgehen insbesondere bei
grenzwertigen Metapopulationen als Stützungsmaßnahme geeignet ist, da das
Aussterberisiko umso größer ist, je geringer die Anzahl besiedelter Bäume ist. Die vom
Antragsteller für ausgeschlossen gehaltene Möglichkeit einer Folgenbeseitigung durch
Rückverbringung der Bäume ist für die Frage der Geeignetheit der Ausgleichsmaßnahme
ohne Relevanz.
Bei seiner Kritik an der Geeignetheit des Waldumbaus und der forstwirtschaftlichen
Nutzungsaufgabe in der Spreeaue als weiterer Ausgleichsmaßnahme übersieht der
Antragsteller, dass es sich hierbei um Maßnahmen mit dem langfristigen Ziel einer
Stärkung des Artenbestands handelt, die lediglich ergänzend zu der zeitnah wirksam
werdenden Umsiedlung der am Hammergraben-Altlauf vorhandenen Population in das
Gebiet der Großen Zoßna tritt. Dass sich durch den Umbau der vorhandenen
standortfremden monostrukturierten Pappel- und Birkenbestände in der Spreeaue zu
strukturreichen Auwäldern mit standortgerechtem, natürlichem Baumbewuchs die
Lebensbedingungen des Eremiten dort langfristig verbessern werden, stellt der
Antragsteller nicht substantiiert in Frage.
2.1.3.3.2 In Bezug auf die Rotbauchunke sieht der Planfeststellungsbeschluss vor, dass
erstens im Deichhinterland der Spree eine neue Teichanlage sowie temporäre
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erstens im Deichhinterland der Spree eine neue Teichanlage sowie temporäre
Vernässungsmulden als Ersatzhabitate geschaffen werden, in die die Rotbauchunken
aus dem Lakomaer Teichgebiet umgesetzt werden; zweitens soll das
Bewirtschaftungssystem der Lakomaer Teiche in vier der zur Friedensteichgruppe
gehörenden Peitzer Teiche übernommen werden; drittens werden in der westlich der
Lakomaer Teiche gelegenen Willmersdorfer Kammerflur wasserführende Geländesenken
und Vernässungsmulden angelegt, und viertens sollen auf dem Mauster Dreieck u.a.
Kleingewässer und als Winterhabitate geeignete Erdhaufen für die Rotbauchunke
angelegt werden.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürfte der Eingriffsumfang in Bezug auf die
Rotbauchunke zutreffend bestimmt worden sein. Insbesondere unterliegt der Ansatz des
Planfeststellungsbeschlusses keinen Bedenken, dass die Lakomaer Teiche nur zu ca.
2/3, d.h. mit insgesamt 43,7 ha, als Reproduktionsraum der Rotbauchunke angesetzt
worden sind, da sie regelmäßig nur insoweit der so genannten K1-Bewirtschaftung, d.h.
der Aufzucht von einsömmrigen Karpfen unterliegen und deshalb die für die
Reproduktion der Rotbauchunke und damit für die Erreichung der Erhaltungsziele
besonders günstigen Bedingungen - wie etwa relativ kurze Bespannungszeiträume,
geringere Wassertiefen und damit vergleichsweise hohe Gewässertemperaturen und das
Fehlen von Fressfeinden - aufweisen. Dieser Zusammenhang lässt sich nicht mit dem
pauschalen Hinweis in Frage stellen, dass es sich bei den Teichen um einen
schützenswerten komplexen Gesamtlebensraum handele, der auch bei der
Kompensation in den Blick zu nehmen wäre. Dass die Bedingungen für die Reproduktion
der Rotbauchunke bei der so genannten K1-Bewirtschaftung besonders günstig sind,
wird auch nicht durch die - nicht weiter belegte - Behauptung des Antragstellers in
Zweifel gezogen, dass die Larvalentwicklung bei Besatz mit älteren Karpfen (sog. K2/K3-
Bewirtschaftung) ebenfalls erfolgreich verlaufen kann.
Die Übernahme des Bewirtschaftungssystems der Lakomaer Teiche in vier der Peitzer
Teiche stellt eine geeignete Ausgleichsmaßnahme dar. Die vom Antragsteller
hervorgehobenen qualitativen Unterschiede zwischen den durch große Wasserflächen
geprägten Peitzer Teichen und den klein strukturierten und weniger tiefen Lakomaer
Teichen dürften nicht entscheidend ins Gewicht fallen, da der Planfeststellungsbeschluss
vorsieht, dass die Ersatzgewässer strukturelle Aufwertungen durch die Schaffung von
Inseln, Röhrichtflächen und Flachwasserbereichen erfahren, die den optimalen
Bedingungen für die Rotbauchunke in Lakoma nachempfunden sind. Die Aufwertbarkeit
wird auch nicht dadurch grundsätzlich in Frage gestellt, dass die Erhaltung und
Entwicklung von Habitaten der Rotbauchunke bereits jetzt ein Erhaltungsziel des FFH-
Gebietes „Peitzer Teiche“ ist, denn zu den geeigneten Ausgleichsmaßnahmen können -
wie bereits ausgeführt - gerade auch Wiederherstellungs- und
Verbesserungsmaßnahmen in bestehenden Gebieten gehören, die die Erfüllung der für
das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele sicherstellen. Mit seinem Hinweis auf die im
Vergleich zu den Lakomaer Teichen geringere Qualität der Peitzer Teiche bestätigt der
Antragsteller letztlich die Möglichkeit einer qualitativen Verbesserung des gegenwärtigen
Zustandes. Dem weiteren Einwand des Antragstellers, es sei durch die
Ausgleichsmaßnahmen eine Verschiebung des Artenspektrums zu Ungunsten der
frühlaichenden Arten festzustellen, trägt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss
dadurch Rechnung, dass nach der Nebenbestimmung VI.2.5 ein Teich der
Friedensteichgruppe bereits im März zu bespannen ist.
Auch der Vortrag des Antragstellers zu den angeblich fehlenden Erfolgsaussichten der
geplanten Umsiedlung von Rotbauchunken in die Spreeaue überzeugt nicht. Zur
Begründung verweist der Antragsteller lediglich darauf, dass sich die Bedingungen in
unregulierten Flussauen mit Altarmen, Flutrinnen und Überschwemmungswiesen ständig
änderten. Weshalb dies nachteilhaft sein soll, erschließt sich dem Senat nicht, da der
Antragsteller an anderer Stelle selbst hervorhebt, dass gerade die „Vielfalt der
Bespannungssituationen“, also die ständige Änderung der Bedingungen für die
Rotbauchunke besonders günstig sei. Den vom Antragsteller hervorgehobenen
Unsicherheiten in Bezug auf die abiotischen Standortverhältnisse beim erstmaligen
Bespannen wird dadurch Rechnung getragen, dass das Umsiedlungskonzept der
Beigeladenen zur Sicherung des Populationsaufbaus im neu geschaffenen Lebensraum
in der Spreeaue eine erforderlichenfalls über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren
wiederholte Ansiedlung von Larven vorsieht. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme
auf den von der Beigeladenen im Jahr 2005 erstellten Monitoring-Bericht „Entwicklung
von Amphibien und deren Habitate in der Friedensteichgruppe Peitz, in der
Willmersdorfer Kammerflur und in der Spreeaue bei Dissen“ den geringen
Reproduktionserfolg der Rotbauchunke als Ergebnis der Umsiedlung in die neu
angelegten Kleingewässer der südlichen Willmersdorfer Kammerflur hervorhebt, hat die
Fachgutachterin der Beigeladenen in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2007 (S. 10) u.a.
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Fachgutachterin der Beigeladenen in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2007 (S. 10) u.a.
zum Ausdruck gebracht, dass im Sommer 2004 erstmalig Larven der Rotbauchunke in
die neu angelegten Vernässungsmulden eingesetzt worden seien und sich die
Reproduktionstätigkeit im darauf folgenden Jahr ohnehin auf zugewanderte
geschlechtsreife Tiere beschränkt habe. Dies erscheint nachvollziehbar, denn dass
Rotbauchunken erst ab dem zweiten Lebensjahr an der Fortpflanzung teilnehmen, hat
der Antragsteller in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15. Februar 2007 (S. 54)
selbst vorgetragen.
Soweit der Antragsteller unter Verweis auf die trennende Wirkung der Bundesstraße 168
geltend macht, die in Bezug auf die Rotbauchunke getroffenen Ausgleichsmaßnahmen
besäßen keinen räumlichen Zusammenhang und hätten für den Populationsaustausch
und die Vernetzung mit anderen Gebieten keine Bedeutung, ist ihm zu entgegnen, dass
ausweislich der von der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
fachgutachterlichen Stellungnahme der F. vom 2. Februar 2007 (S. 34) nicht nur durch
die - vom Antragsteller pauschal für ungeeignet gehaltenen - Unterführungen, sondern
insbesondere über den ertüchtigten Schwarzen Graben und den Teichableiter von der
Friedensteichgruppe ein Populationsaustausch der Amphibien nach Westen ermöglicht
wird. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.
Der Auffassung des Antragstellers, dass der für den Frühherbst 2007 geplanten
Trockenlegung von 62 ha Teichfläche nur 21 ha Kompensationsflächen gegenüber
stünden, ist daher nicht zu folgen. Vielmehr geht der Planfeststellungsbeschluss im
Wesentlichen zutreffend davon aus, dass einem Verlust von Laichgewässern auf einer
Fläche von 43,7 ha die Aufwertung bzw. Schaffung neuer Reproduktionsgewässer auf
einer Fläche von insgesamt ca. 60 ha gegenübersteht, wovon 42,8 ha auf die Peitzer
Teiche, 17,0 ha auf die Spreeaue und 0,2 ha auf die Willmersdorfer Kammerflur entfallen.
2.1.3.3.3 In Bezug auf die Habitate des Fischotters sieht der Planfeststellungsbeschluss
unterschiedliche Maßnahmen vor, um die Beseitigung von drei Jungenaufzuchtsrevieren
im Lakomaer Teichgebiet und die erhebliche Verengung des Wanderungskorridors auf
eine sehr schmale, wenig geschützte und riskante Wanderungsroute zu kompensieren.
Hierzu gehören erstens strukturelle Verbesserungen in der zu den Peitzer Teichen
gehörenden Friedensteichgruppe sowie im Mauster Dreieck; weiterhin ist im
Deichhinterland der Spree südlich des Maiberger Bogens die Herstellung einer neuen,
aus sieben Teichen bestehenden und ca. 21 ha großen Teichanlage geplant; und
schließlich soll der Wanderungskorridor entlang des Hammergraben-Altlaufes durch
Schaffung bzw. Aufwertung eines Wanderungskorridors zwischen Peitzer Teichen und
Spreeaue kompensiert und der als südliche Verbindung zwischen Spree und Peitzer
Teichen verbleibende enge Wanderkorridor am Hammergraben-Neulauf durch einen
fischottergerechten Umbau der bestehenden Durchlassbauwerke aufgewertet werden.
Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung geltend macht, die bereits
derzeit verringerte Nutzung des Hammergraben-Altlaufes durch den Fischotter sei vom
Tagebaubetrieb der Beigeladenen verursacht und dürfe daher nicht als
Ausgangszustand für die Bestimmung der erforderlichen Kohärenzmaßnahmen
zugrunde gelegt werden, ist dies für die Frage einer ausreichenden Kompensation ohne
erkennbare Bedeutung; denn der Planfeststellungsbeschluss geht ungeachtet der
möglicherweise bereits eingetretenen Beeinträchtigungen des Hammergraben-Altlaufes
als Wanderungskorridor ausdrücklich davon aus, dass der Wegfall dieses Fließgewässers
kompensationsbedürftig ist, und sieht deshalb die Schaffung bzw. Aufwertung eines
Wanderungskorridors zwischen Peitzer Teichen und Spreeaue sowie die Aufwertung des
verbleibenden, unstreitig bereits jetzt genutzten Wanderungskorridors am
Hammergraben-Neulauf durch einen fischottergerechten Umbau der bestehenden
Durchlassbauwerke vor.
Soweit der Antragsteller bezweifelt, dass die in der Spreeaue vorgesehenen Maßnahmen
die Schaffung zweier Reproduktionshabitate für den Fischotter sicherstellen, und sich
hierbei auf die vom Fachgutachter D. formulierten Anforderungen für die Schaffung eines
Reproduktionshabitats bezieht, hält der Senat die Erläuterungen in der im
Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme des Fachgutachters vom 23. April
2007 für plausibel. Danach kommt der ausreichenden und leicht erreichbaren Nahrung
durch Schaffung eines breit gestreuten Angebots an Jagdmöglichkeiten für die erste Zeit
der Jungenaufzucht entscheidende Bedeutung zu. Dieses Ziel kann nach Darstellung des
Gutachters durch die Bestimmungen zum Fischbesatz, die Schaffung von vier
Stillgewässern, die Anlage von Röhricht und Bruchwald sowie die Revitalisierung der
Spree einschließlich neuer Begleitgewässer erreicht werden. Ferner bedarf es eines
störungsfreien Platzes für die Jungotter, der durch die Anlage von sieben Inseln sowie die
Schaffung von Bruchwald und Röhricht einschließlich Stillgewässern geschaffen werden
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Schaffung von Bruchwald und Röhricht einschließlich Stillgewässern geschaffen werden
kann. Der Vortrag des Antragstellers, die Sicherung zweier Reproduktionshabitate
komme wegen der Fischfreiheit eines Drittels der Teiche nicht in Betracht, beschränkt
sich auf eine bloße Behauptung. Soweit der Antragsteller die fehlende Bestimmtheit der
Nebenbestimmung VI.2.8 rügt, der zufolge der Vorhabensträgerin aufgegeben wird,
zusätzlich vier permanent wasserführende Kleingewässer mit insgesamt einer Größe von
ca. 2 ha in der Spreeaue, im Deichvor- oder Deichhinterland an grundwassernahen
Standorten anzulegen und zu erhalten, hat der Fachgutachter in seiner Stellungnahme
vom 23. April 2007 darauf hingewiesen, dass die genaue Lage dieser Gewässer sekundär
sei, da sie im Zuge der ökologischen Baubegleitung definiert werden könnten und sich
die erforderlichen kurzen Wege zwangsläufig aus der schlauchartigen Form der
Kompensationsgebiete entlang der Spree ergäben.
Schließlich geben die Ausführungen des Antragstellers dem Senat auch keinen Anlass
zu Zweifeln an der vom Verwaltungsgericht nicht behandelten Möglichkeit der
Anrechnung der Maßnahmen im südwestlich der Friedensteichgruppe gelegenen
„Mauster Dreieck“. Der Planfeststellungsbeschluss sieht insoweit vor, dass in diesem
Bereich Kleingewässer, Gehölze und Schilfflächen angelegt und dadurch auf einer Fläche
von 18 ha ein schlecht zugänglicher, störungsarmer Reproduktionsraum für den
Fischotter gestaltet werden soll. Den Behauptungen des Antragstellers, das Gebiet biete
dem Otter schon jetzt gute Lebensbedingungen und die Maßnahmenfläche sei für ein
zusätzliches Reproduktionshabitat zu klein, ist der von der Beigeladene beauftragte
Fachgutachter in seiner Stellungnahme vom 23. April 2007 u.a. unter Hinweis auf die
derzeit fehlende Vernetzung mit den Peitzer Teichen überzeugend entgegengetreten.
Der weitere Einwand des Antragstellers, die Umwandlung eines Teils der vorhandenen
Wiesenfläche stelle einen Eingriff in einen gesetzlich geschützten Biotop „reiche
Feuchtwiese“ und eine Beeinträchtigung eines wertvollen Lebensraums der Avifauna im
SPA-Gebiet dar, stellt die Geeignetheit als Kompensationsmaßnahme für den Fischotter
im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nicht in Frage. Im Übrigen wird diesem Einwand durch
die - entgegen der Ansicht des Antragstellers auch ausreichend bestimmte -
Nebenbestimmung VI.2.16 Rechnung getragen, der zufolge u.a. der zentral gelegene
Wiesenbereich unter Berücksichtigung der Ergebnisse vorangegangener floristischer
Kartierungen in einer Größe von mindestens 4,5 ha erhalten bleibt.
2.1.3.3.4 Auch die Kritik des Antragstellers an den die Habitate der Grünen Keiljungfer
betreffenden Ausgleichsmaßnahmen greift im Ergebnis nicht durch.
Der Planfeststellungsbeschluss sieht mit der Errichtung der Verbindung zwischen
Hammergraben-Altlauf und Freigraben im Frühjahr 2007 sowie des Zuleiters LC 60a zur
Teichgruppe K9 im September 2007 die Schaffung von Fließgewässern vor, die zur
Besiedelung durch diese Libellenart geeignet sind. Darüber hinaus werden ab 2008 die
Habitatbedingungen für die Grüne Keiljungfer in der Spreeaue aufgewertet, indem durch
die Anbindung des Mäanders, den Umbau der vier Sohlschwellen und das Einbringen von
Buhnen die Strömungsverhältnisse verbessert und die Ausbildung einer kiesig-sandigen
Sohle bewirkt wird. Schließlich wird die Beigeladene durch die Nebenbestimmung VI.2.20
verpflichtet, in den stillgelegten Gewässerabschnitten befindliche Larven abzusammeln
und in geeignete Habitate umzusetzen.
Auf die in der Beschwerdebegründung breit erörterte Frage, ob bei stärkerer
Durchströmung ein Besiedlungspotenzial des gesamten Hammergraben-Altlaufes
bestünde und ob die derzeit bereits verringerte Wasserzufuhr auf den Bergbaubetrieb
der Beigeladenen zurückzuführen ist, kommt es nicht an, da die bestehende
Vorbelastung nicht dem Vorhaben zuzurechnen ist, das Gegenstand des
Planfeststellungsbeschlusses des Antragsgegners vom 18. Dezember 2006 ist. Soweit
der Antragsteller geltend macht, dass auch der neu angelegte Teichzuleiter zwischen
ehemaligem Dorfteich und Schlossteich aufgrund der Strömungsverhältnisse ein
Besiedelungspotenzial aufweise, setzt er sich nicht mit dem Argument des
Verwaltungsgerichts auseinander, dass es sich hierbei nicht um den einzigen für die
Ansiedlung der Libellenlarven ausschlaggebenden Faktor handelt. Die mit Schriftsatz
vom 5. Juni 2007 übersandten Fotos verschiedener Gewässer können nähere
Darlegungen zum Besiedelungspotenzial für die Grüne Keiljungfer nicht ersetzen. Die in
der Beschwerdebegründung vertretene Auffassung, es sei Sache der Beigeladenen, das
Nichtvorhandensein einer aktuellen Besiedelung zu belegen, ist unzutreffend.
Auch die Zweifel des Antragstellers an der zeitlichen Wirksamkeit der die Habitate der
Grünen Keiljungfer betreffenden Ausgleichsmaßnahmen erscheinen dem Senat nicht
begründet. Zwar trifft es zu, dass es sich bei der Errichtung der Verbindung vom
Hammergraben-Altlauf zum Freigraben und des Zuleiters zur Teichgruppe im Bereich K
9 um die einzigen im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen handelt, die
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9 um die einzigen im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen handelt, die
bereits im Jahr 2007 und mithin vor der Gewässerstillegung umgesetzt werden sollen.
Dass durch diese Maßnahmen nicht die für die Grüne Keiljungfer nötigen
Habitateigenschaften erzeugt werden können, hat der Antragsteller - unter Verweis auf
seine Ausführungen in der Anlage A I (S. 38 f.) - damit begründet, dass der Durchfluss
mit 50 l/s bzw. 130 l/s deutlich geringer als in dem Teichzuleiter in der Teichgruppe
Lakoma und überdies bei dem Zuleiter zur Teichgruppe K 9 zeitlich auf den Füllzeitraum
der Teiche begrenzt sei. Ob mit den genannten, sich aus dem
Planfeststellungsbeschluss selbst ergebenden Durchflussmengen die
Fließgeschwindigkeiten erreicht werden können, die nach übereinstimmender
Einschätzung der Beteiligten Voraussetzung für das für die Besiedelung durch die Grüne
Keiljungfer erforderliche Vorkommen feinkiesiger bis feinsandiger anorganischer
Sedimente sowie eines erhöhten Sauerstoffgehalts des Wassers sind, erscheint auch
dem Senat fraglich, zumal die von der Beigeladenen beauftragte Fachgutachterin in
ihrer Stellungnahme vom 23. April 2007 (S. 4) eine Durchflussmenge von 50 l/s im
Zuleiter zum Schlossteich als zu gering für eine Besiedelung durch die Grüne Keiljungfer
ansieht. Die Behauptung der Fachgutachterin, dass mit der Inbetriebnahme des
Teichzuleiters in K 9 (Spreeaue) mit einer Wasserführung von 120 l/s und einer sandig
kiesigen Sohle und dem gefällereichen Verbindungsgraben mit einer ebenfalls sandig-
kiesigen Sohle zum Freigraben „Sekundärbiotope“ parallel zur Gewässerstilllegung
geschaffen würden (S. 3 f.), ist nicht geeignet, die Bedenken des Antragstellers
auszuräumen.
Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Gebiet zwar grundsätzlich
nicht irreversibel beeinträchtigt werden darf, bevor ein geeigneter Ausgleich zur
Verfügung steht, und dass das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme grundsätzlich zu dem
Zeitpunkt wirksam sein sollte, an dem die Beschädigung des betreffenden Gebiets
eintritt. Zeitliche Verzögerungen sind jedoch dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
diese das Ziel, „Nettoverluste“ für die globale Kohärenz des Netzes Natura 2000 zu
vermeiden, nicht in Frage stellen (vgl. EU-Kommission, „Auslegungsleitfaden zu Artikel 6
Absatz 4 der ‚Habitat-Richtlinie’ 92/43/EWG“, S. 22). Hiervon dürfte im vorliegenden Fall
auszugehen sein. In ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2007 hat die von der
Beigeladenen beauftragte Fachgutachterin plausibel dargelegt (S. 38), dass die obere
Spree mit ihren Nebengewässern ein stabil besiedelter Verbreitungsschwerpunkt der
Grünen Keiljungfer ist und es sich demgegenüber bei dem im Hammergraben-Altlauf
festgestellten Vorkommen aufgrund der Abhängigkeit der Verhältnisse von der
fischereiwirtschaftlichen Nutzung nicht um eine sich selbst erhaltende Population
handeln dürfte. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für hinnehmbar, dass sich die
Habitatbedingungen für die Grüne Keiljungfer in dem Gebiet bis zum Wirksamwerden der
Aufwertungsmaßnahmen in der Spreeaue, deren Geeignetheit der Antragsteller in der
Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt hat, möglicherweise kurzzeitig
verschlechtern, da ein Aussterben der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht
zu befürchten ist, zumal ihre Fortbewegungsart das Aufsuchen alternativer Strandorte
vergleichsweise flexibel erlauben dürfte.
Da es zur Kohärenzsicherung auf die in der Nebenbestimmung VI.2.20 angeordnete
Umsetzung der Larven in geeignete Habitate nicht ankommt, ist es im vorliegenden
Zusammenhang entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht zu beanstanden,
dass der Planfeststellungsbeschluss die Art und den Ort der Verbringung der Larven
nicht selbst regelt.
2.1.3.3.5 Zur Kompensation der Verluste hinsichtlich des Lebensraumtyps (LRT) 3150,
einer Wasserpflanzenvegetation, sieht der Planfeststellungsbeschluss erstens vor, dass
zwei zur Friedensteichgruppe im FFH-Gebiet Peitzer Teiche gehörende Teiche, der
Mühlenteich mit einer Fläche von 16,8 ha und der Friedensteich-Nord mit einer Fläche
von 23,9 ha, so aufgewertet werden, dass sich der LRT 3150 zukünftig in ihnen ausbilden
kann. Hierzu sollen u.a. beide Teiche entschlammt und separate Sedimentationsbecken
zur Wasserberuhigung und Verminderung der Schlammbildung hergestellt werden.
Zweitens soll im Bereich K 9 der Spreeaue südlich des Maiberger Bogens eine
Teichgruppe mit einer Fläche von ca. 21 ha angelegt und so bewirtschaftet werden, dass
sich der LRT 3150 auf ihrer Gesamtfläche ausprägen kann. Weitere 2 ha Lebensraum
sollen durch die strömungsberuhigten Altarme in den Bereichen K 2, 3 und 6 entstehen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der Umfang des Eingriffs in der
Kompensationsbilanz mangels Berücksichtigung des Alten Teiches mit einer zu geringen
Fläche angesetzt worden sei, folgt ihm der Senat nicht. Die Behauptung, dass der Alte
Teich bei Anwendung des als Anlage 21 im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
Entwurfs der obersten Naturschutzbehörde des Landes Brandenburg für ein
Bewertungsschema dem LRT 3150 zuzuordnen sei, überzeugt nicht, weil die vom
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Bewertungsschema dem LRT 3150 zuzuordnen sei, überzeugt nicht, weil die vom
Antragsteller vorgenommene Zusammenrechnung der Zahlen der zu unterschiedlichen
Zeitpunkten in den Jahren 2004 und 2005 jeweils festgestellten Arten fachlich fragwürdig
erscheint und zudem Angaben zum Ausprägungsgrad fehlen. Der Senat hält in diesem
Zusammenhang den Hinweis der von der Beigeladenen beauftragten Fachgutachterin in
ihrer Stellungnahme vom 23. April 2007 (S. 13), dass Einzelfunde bei der
Charakterisierung von Pflanzengesellschaften nicht herangezogen werden können (so
auch bereits das im Planfeststellungsverfahren als Unterlage E 30 eingestellte
Gutachten von M. vom 31. August 2005, S. 4), für plausibel. In dem
Planfeststellungsbeschluss wird darüber hinaus nachvollziehbar ausgeführt (S. 144 f.),
dass sich der LRT 3150 aufgrund des im Alten Teich praktizierten
Bewirtschaftungssystems nicht ausbilden könne. Da der Teich innerhalb des Gebietes als
Verteiler diene, über den die Mehrzahl der Lakomaer Teiche mit Wasser aus dem
Hammergraben-Altlauf versorgt werde, sedimentiere die mitgeführte Fracht und bilde
eine flächendeckende, die Ausbildung von Wasserpflanzen verhindernde
Schlammschicht, die sich in den kurzen Zeiten, in denen der Alte Teich im Winterhalbjahr
abgelassen werde, nicht verfestigen könne. Mit ca. 1,70 m weise der Alte Teich zudem
eine größere Tiefe als die übrigen Teiche auf. Die durch das bewegte Wasser und die
relativ hohe Trophie bedingten schlechten Lichtverhältnisse, die darüber hinaus durch
die frühzeitige Bespannung des Alten Teiches und dessen frühzeitigen Besatz mit
mehrsömmrigen Karpfen verschlechtert würden, verhinderten ein Gedeihen von
Wasserpflanzen in größeren Tiefen.
Die Kritik des Antragstellers an diesen Ausführungen greift lediglich einzelne der
maßgeblichen Kriterien heraus, ohne zu berücksichtigen, dass hier kumulative
Wirkungszusammenhänge vorliegen. Soweit er geltend macht, dass keine relevanten
Schwebstofffrachten vorlägen und der Alte Teich seit 2001 nicht nur 10 Monate, sondern
mindestens 16 bis 17 Monate trockengelegen habe, lässt sich hiermit die Annahme
einer flächendeckenden, die Ausbildung von Wasserpflanzen verhindernden
Schlammschicht im Alten Teich nicht widerlegen, zumal die von der Beigeladenen
vorgenommene Vermessung gemäß der als Anlage Bgl 1 eingereichten Übersichtskarte
ergeben hat, dass jedenfalls an den ausgewählten Messpunkten eine Schlammsschicht
von 0,1 m Höhe vorhanden ist. Dass auch das bewegte Wasser das Wachstum von
Wasserpflanzen verhindert, bestreitet der Antragsteller nicht, sondern trägt insoweit nur
vor, dass der Wasserdurchfluss ohne die bergbaubedingt erhöhten Versickerungswerte
in den Teichen wesentlich geringer wäre. Eine derartige hypothetische Betrachtung unter
Einbeziehung bergbaubedingter Einflüsse in der Vergangenheit kommt jedoch - wie
bereits dargelegt - nicht in Betracht, da Ausgangspunkt für die Ermittlung des
Kompensationsbedarfs nur derjenige Zustand sein kann, der ohne das konkret zu
genehmigende Projekt - hier die Gewässerbeseitigung - bestehen würde.
Auch die Einwände des Antragstellers gegen die dem Planfeststellungsbeschluss
zugrunde liegende Annahme, dass der Alte Teich eine Tiefe von 1,70 m aufweise,
überzeugen nicht. Nach der von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur am
1. Februar 2007 vorgenommenen Vermessung, deren Ergebnisse der als Anlage Bgl 1
eingereichten Übersichtskarte zu entnehmen sind, wurden an den ausgewählten
Messpunkten jeweils die Höhe des Wasserspiegels und der Teichsohle ermittelt, woraus
sich als Differenz Wassertiefen zwischen 0,9 m und 1,2 m ergeben. Der von der
Beigeladenen eingereichten fachgutachterlichen Stellungnahme der F. vom 23. April
2007 (S. 15) ist zu entnehmen, dass der Alte Teich im Winter um ca. 0,4 bis 0,5 m
geringere Wasserstände als im Sommer aufweist, weil der Teich während der
Bespannung der übrigen Teiche im Sommer seine Wasserverteilerfunktion nur über ein
kaskadenartiges Gefälle wahrnehmen kann. Die Richtigkeit dieser Angaben vermag der
Antragsteller nicht substantiiert in Frage zu stellen. Die als Anlage zum Schriftsatz vom
5. Juni 2007 eingereichten Fotos sind insoweit ohne Aussagekraft. Der Forderung des
Antragstellers, für die Berechnung der Wassertiefe nicht auf die Teichsohle, sondern auf
die Oberkante der Schlammschicht abzustellen, dürfte schon deshalb nicht zu folgen
sein, weil gerade die Schlammschicht dem Wachstum von Wasserpflanzen
entgegensteht. Im Übrigen dürfte es im vorliegenden Zusammenhang auch nicht auf
eine zentimetergenaue Bestimmung der Wassertiefe ankommen, sondern lediglich
darauf, dass der Alte Teich aufgrund seiner Funktion als Wasserverteiler einen signifikant
höheren Wasserspiegel als die anderen Teiche der Teichgruppe aufweist.
Dass auch die Beseitigung des Straßen- und Steingrubenteiches bei der Bestimmung
des Eingriffsumfangs in Bezug auf den LRT 3150 nicht berücksichtigt worden ist, kann auf
der Grundlage der Ausführungen in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht
beanstandet werden. Der Antragsteller bestreitet nicht die tatsächliche Feststellung des
Verwaltungsgerichts, dass diese Teiche im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses
nicht mehr einer Bespannung unterlagen, sondern trägt im Wesentlichen nur vor, dass
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nicht mehr einer Bespannung unterlagen, sondern trägt im Wesentlichen nur vor, dass
eine erneute Bespannung weiterhin möglich sei und sich die Beigeladene im Übrigen auf
eine möglicherweise rechtswidrige bergbaubedingte Beeinträchtigung nicht berufen
könne. Darauf, ob die verringerte Wasserzufuhr auf den Bergbaubetrieb der
Beigeladenen zurückzuführen ist, kommt es jedoch - wie bereits wiederholt ausgeführt -
nicht an, da diese Vorbelastung nicht dem Vorhaben zuzurechnen ist, das Gegenstand
des Planfeststellungsbeschlusses des Antragsgegners vom 18. Dezember 2006 ist.
Dass sich der Planfeststellungsantrag auch auf den Straßen- und den Steingrubenteich
erstreckt, ist für die Frage, ob sich die Teiche tatsächlich dem LRT 3150 zuordnen lassen,
nicht relevant. Soweit der Antragsteller geltend macht, es seien keine fachlichen Gründe
dafür ersichtlich, dass die Teiche als eutrophe Standgewässer bei ordnungsgemäßer
Bespannung keinen Standort für den LRT 3150 dargestellt haben, liegt dem erneut ein
unzutreffendes Verständnis seiner Darlegungslast zugrunde.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch die Bestimmung des
Ausgleichsumfangs in Bezug auf den LRT 3150 nicht zu beanstanden. Dass durch die
vorgesehene Entschlammung des Mühlenteiches und des Friedensteiches-Nord und die
Bewirtschaftungsumstellung die Wachstumsbedingungen des LRT 3150 verbessert
werden, stellt der Antragsteller nicht substantiiert in Frage. Das vom Antragsteller
bezweifelte Aufwertungspotenzial der Teiche für den LRT 3150 ergibt sich nach den
Angaben im Planfeststellungsbeschluss (S. 201) daraus, dass beiden Teichen die
Funktion eines Verteilerteiches für die Friedensteichgruppe zukommt und für sie deshalb
- ähnlich wie bei dem Alten Teich im Eingriffsgebiet - eine frühzeitige Bespannung im
Jahr, der Besatz mit einer vergleichsweise hohen Anzahl mehrsömmriger Karpfen, eine
flächendeckende Schlammschicht, trübes Wasser und ein vergleichsweise hoher
Wasserstand kennzeichnend sind. Die Beschwerdebegründung greift in diesem
Zusammenhang lediglich das Kriterium der flächendeckenden Schlammschicht heraus,
geht jedoch auf die übrigen, kumulativ wirkenden Faktoren und insbesondere auf die
Besonderheiten bei der in den betroffenen Teichen üblicherweise praktizierten
Bewirtschaftungsmethode nicht ein. Dies überzeugt umso weniger, als der Antragsteller
in der Anlage I zur Beschwerdebegründung (S. 50) die für den LRT 3150 nachteiligen
Auswirkungen des Besatzes mit 3jährigen Karpfen in hoher Besatzdichte selbst
beschreibt. Die Behauptung, es fehle an einem aktuellen Schlammeintrag, wird zudem
wenig überzeugend lediglich mit dem Hinweis darauf begründet, dass der LRT 3150 nach
der Kartierung des Landesumweltamtes in 7 von 11 Teichen, die ihr Wasser direkt aus
der Vorflut erhalten, nachgewiesen worden sei. Soweit der Antragsteller rügt, dass die
ersten Maßnahmen in den Friedensteichen im Jahr 2004 ohne eine vorherige
Bestandserfassung umgesetzt worden seien, ist sein Vortrag widersprüchlich, denn in
der Anlage I zur Beschwerdebegründung (S. 50) trägt er selbst vor, dass bereits im Jahr
2004 eine Kartierung im Auftrag des Landesumweltamtes erfolgt sei.
Nach alledem teilt der Senat nicht die Bewertung des Antragstellers, dass von einem
gravierenden Kompensationsdefizit auszugehen sei, weil einer Beseitigung von
Standorten des LRT 3150 auf 69 ha Fläche eine Neuschaffung von nur 25 ha
gegenüberstehe. Für die Auffassung des Antragstellers spricht im Übrigen auch nicht,
dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 22. November 2006 den Ausgleich „in
diesem Fall, unter anderem auf Grund der quantitativen Bilanz (ca. 2/3 des
Gesamtausgleichs) sowie der Art der geplanten Maßnahme“ für „nicht besonders
überzeugend“ gehalten hat. Denn in ihrer zusammenfassenden Bewertung hat die
Kommission ausgeführt, dass die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen, d.h.
einschließlich derjenigen, die den LRT 3150 betreffen, grundsätzlich geeignet wären, die
globale Kohärenz von Natura 2000 hinsichtlich der durch das Projekt verursachten
Beeinträchtigungen zu sichern.
2.2 Der Planfeststellungsbeschluss verstößt bei summarischer Prüfung auch weder in
Bezug auf die Lakomaer Teiche (1) noch auf das SPA-Gebiet „Spreewald und Lieberoser
Endmoräne“ (2) gegen die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die
Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - ABl. Nr. L 103, S. 1 mit späteren Änderungen -
(Vogelschutz-RL, VRL).
2.2.1 Bei dem Gebiet der Lakomaer Teiche handelt es sich bei überschlägiger Prüfung
nicht um ein so genanntes faktisches Vogelschutzgebiet.
Gebiete, die nicht zu Schutzgebieten erklärt worden sind, obwohl dies erforderlich
gewesen wäre, unterliegen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
(vgl. Urteil vom 7. Dezember 2000, Rs. C-374/98, NVwZ 2001, 549) dem strengen
Schutzregime der Vogelschutz-Richtlinie und nicht dem milderen Rechtsregime des Art.
7 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-Richtlinie. Dies bedeutet, dass nach Art 4 Abs. 4 Satz
1 VRL Beeinträchtigungen der Lebensräume und erhebliche Belästigungen der Vögel in
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1 VRL Beeinträchtigungen der Lebensräume und erhebliche Belästigungen der Vögel in
den geschützten Gebieten zu vermeiden sind und nur überragende Gemeinwohlbelange
wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der
öffentlichen Sicherheit geeignet sind, das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot des
Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL zu überwinden.
Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL, der die Identifizierung von Vogelschutzgebieten näher
regelt, erklären die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung bestimmter
Vogelarten „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete“ zu Schutzgebieten. In der
Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang I
aufgeführten Vogelarten „zahlen- und flächenmäßig“ am geeignetsten sind, haben die
Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum. Zu den Bewertungskriterien
gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart unter
anderem die Populationsdichte und Artenvielfalt eines Gebiets, sein
Entwicklungspotenzial und seine Netzverknüpfung (Kohärenz) sowie die
Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004,
BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732, 734; Beschluss vom 31. Januar 2006, NVwZ 2006,
823, 827). Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere
Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung
ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Habitate,
die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich in signifikanter Weise zur
Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VRL geeignetsten
Gebiete (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, NVwZ 2006, 1407, 1408). In dem Maße,
in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten,
verringert sich die richterliche Kontrolldichte. Mit dem Fortschreiten des
mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen
Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein (nicht-erklärtes) „faktisches
Vogelschutzgebiet“, das eine „Lücke im Netz“ schließen solle (BVerwG, Urteil vom 14.
November 2002, BVerwGE 117, 149, 155 f.).
Hieran gemessen ist die Nichtmeldung des Gebiets der Lakomaer Teiche bei
summarischer Prüfung fachwissenschaftlich vertretbar. Soweit der Antragsteller geltend
macht, die Lakomaer Teiche seien gemeinsam mit der Malxeniederung im Verzeichnis
der „Important Bird Areas“ (IBA) genannt, verweist er zwar zu Recht darauf, dass es sich
hierbei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des
Bundesverwaltungsgerichts um das bedeutsamste Erkenntnismittel für die
Gebietsauswahl und ein gewichtiges Indiz bei der nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL
gebotenen Eignungsbeurteilung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, NVwZ
2006, 1407, 1408, m.w.N.). Der IBA-Katalog hat indes keinen Rechtsnormcharakter und
ersetzt nicht bereits für sich genommen die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal
der „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.
Januar 2004, a.a.O., S. 735).
Auf der Grundlage des vom Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
(Bl. 1424 d.A.) Fachkonzepts des Landesumweltamtes wurden 19 Gebiete als
geeignetste Gebiete gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL für eine SPA-Nachmeldung des
Landes Brandenburg ausgewählt und zu besonderen Schutzgebieten (Special Protection
Area - SPA) gemäß der Vogelschutz-Richtlinie erklärt. Insgesamt wurden in Brandenburg
ausweislich der Angaben des Bundesamtes für Naturschutz (Bl. 1434 d.A.) 27 Gebiete
mit einer Gesamtfläche von 648.431 ha, d.h. 22,0 % der Landesfläche als
Vogelschutzgebiete benannt. Als geeignetste Gebiete wurden nach dem erwähnten
Fachkonzept solche Gebiete ausgewählt, die entweder für mindestens eine Art ein global
bedeutsames Kriterium oder für mindestens eine Art ein europaweit bedeutendes
Kriterium für Brutvögel erfüllen oder eines der 5 wichtigsten Brutgebiete einer Vogelart
mit unzureichendem (weniger als 20 %) Anteil in bestehenden SPA oder eines der 5
wichtigsten Brutgebiete einer nach einer Einzelfallbetrachtung bedeutenden Vogelart
sind. Dafür, dass das Land Brandenburg eine ausreichende Auswahl der geeignetsten
Gebiete gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL vorgenommen hat, spricht, dass die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom
10. April 2006 in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik
Deutschland wegen unzureichender Umsetzung von Artikel 4 Abs. 1 und 2 VRL
Brandenburg nicht als betroffenes Land erwähnt (vgl. S. 22 der Stellungnahme, Bl. 1446
d.A.).
Die Behauptung des Antragstellers, die Lakomaer Teiche seien nicht aus
naturschutzfachlichen Gründen, sondern „alleine zum Zweck der Ermöglichung der
Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord“ nicht bei der Benennung der
Vogelschutzgebiete berücksichtigt worden, wird in der Beschwerdebegründung nicht
belegt. Der Antragsteller macht hierzu lediglich in allgemeiner Weise geltend, dass die
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belegt. Der Antragsteller macht hierzu lediglich in allgemeiner Weise geltend, dass die
Bewertungskriterien Populationsdichte, Artenvielfalt und Netzverknüpfung nicht
hinreichend geprüft worden seien. Dies erscheint angesichts der in dem erwähnten
Fachkonzept des Landesumweltamtes dargelegten Kriterien, die bei der fachlichen
Bewertung angelegt worden sind, nicht überzeugend.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die besonders hohe
Populationsdichte der Tafelenten im Gebiet der Lakomaer Teiche hinweist, die das so
genannte B 3 - Kriterium (dem zufolge das Gebiet eines der wichtigsten Gebiete eines
Landes für eine Art mit günstigem Schutzstatus in Europa darstellt, deren globale
Populationen sich aber in Europa konzentrieren und für die ein Flächenschutz als
geeignetes Schutzinstrument angesehen wird) deutlich erfülle und höher als in Peitz
oder Bärenbrück sei, bleibt er einen Nachweis für diese Behauptung schuldig. Die
Bezugnahme des Antragstellers auf die von der Arbeitsgemeinschaft Berlin-
Brandenburgischer Ornithologen (ABBO) 2003 veröffentlichte Abhandlung „Important
Bird Areas (IBA) in Brandenburg und Berlin“ überzeugt schon deshalb nicht, weil nach
der genannten Publikation (S. 12), die die Beigeladene als Anlage Bgl.18 auszugsweise
eingereicht hat, für die Tafelente in Anwendung des B 3 - Kriteriums lediglich das Gebiet
BB006, bei dem es sich nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der
Beigeladenen um das Gebiet Peitzer und Bärenbrücker Teiche handelt, ausgewiesen
wird. Auch der Vortrag des Antragstellers zum Vorkommen der Zwergdommel im Gebiet
der Lakomaer Teiche, die mit bis zu 3 Revieren registriert worden sei, ist nicht geeignet,
die Bewertung des Fachkonzepts zu widerlegen, dass es sich unter Anlegung des
insoweit einschlägigen C 6-Kriteriums nicht um eines der fünf wichtigsten Brutgebiete
dieser Art handelt, zumal diese Bewertung in Übereinstimmung mit der vom
Antragsteller selbst erwähnten Abhandlung ABBO 2003 (vgl. Anlage Bgl. 19, S. 15) steht.
Der bloße Hinweis auf mindestens 24 im Territorium der Lakomaer Teiche festgestellte
Arten aus dem Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, davon 15 Brutvogelarten, vermag für
sich genommen ebenfalls nicht die Fehlerhaftigkeit der in dem Fachkonzept des
Landesumweltamtes begründeten Auswahl der Vogelschutzgebiete zu belegen. Erfolglos
bleibt schließlich auch die Kritik des Antragstellers an der angeblich fehlenden
Berücksichtigung der Netzverknüpfung mit den Bärenbrücker und Peitzer Teichen. Dass
zwischen den drei Teichgebieten „Fluktuationen“ bestehen mögen, die es den Arten
ermöglichen, auf veränderte Bedingungen in den Brut- und Nahrungsgebieten zu
reagieren, muss nicht zur Folge haben, dass auch die Lakomaer Teiche aus
ornithologischer Sicht für die Erhaltung der in der Vogelschutz-Richtlinie genannten
Vogelarten von hervorragender Bedeutung sind und in das Vogelschutzgebiet
einbezogen werden müssen. Die Netzverknüpfung innerhalb des sich über eine Fläche
von mehr als 80.000 ha erstreckenden SPA-Gebiets „Spreewald und Lieberoser
Endmoräne“ steht ohnehin nicht in Frage.
2.2.2 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch keine erhebliche
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes „Spreewald und
Lieberoser Endmoräne“ auf Grund einer dauerhaften Verdrängung trockenheitsliebender
Vogelarten in Folge der Kompensationsmaßnahmen in der Spreeaue und im „Mauster
Dreieck“ zu befürchten. Das Gegenteil ist der Fall. Die Renaturierung der Spreeaue und
die weitestgehende Wiederherstellung eines naturnahen Feuchtlebensraums entspricht
gerade den für das SPA-Gebiet in diesem Bereich geltenden Erhaltungszielen (vgl. den
von der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren als Anlage B 9 eingereichten
Beitrag von Zimmermann, Das Europäische Vogelschutzgebiet (SPA) Spreewald und
Lieberoser Endmoräne, Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg, 2005, S.
152 ff.). Trockenheitsliebende Arten wie der vom Antragsteller in diesem
Zusammenhang genannte Ortolan sind im Kompensationsraum zur Zeit nur deshalb
vorhanden, weil die typischen Fluss- und Auenstrukturen in der Vergangenheit in Folge
der ackerbaulichen Nutzung großer Bereiche des Deichhinterlandes beseitigt worden
sind. Die Verdrängung gebietsuntypischer Vogelarten aus diesem Teilbereich des
Vogelschutzgebietes ist mithin eine unvermeidliche Folge der mit der
Unterschutzstellung angestrebten Wiederherstellung der natürlichen Feuchtlandschaft.
Auch die Anlegung der Habitate für Fischotter und Rotbauchunke auf einer ca. 18 ha
großen Fläche im so genannten Mauster Dreieck beeinträchtigt nicht die Erhaltungsziele
des Vogelschutzgebietes „Spreewald und Lieberoser Endmoräne“. Soweit der
Antragsteller behauptet, durch die Umgestaltung einer Teilfläche von 6,5 ha der 10 ha
großen Wiesenfläche zu Gehölz- und Gewässerstrukturen gingen an den
Offenlandcharakter gebundene Nahrungsflächen für den Weißstorch verloren, bleibt dies
unsubstantiiert. Vielmehr hält der Senat es für plausibel, dass sich mit der
Herausnahme von Flächen aus der intensiven Nutzung und der Strukturierung durch
Kleingewässer im näheren und weiteren Umfeld die Nahrungssituation und
Bestandsentwicklung des Weißstorches, der feuchte und wasserreiche Gegenden wie
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Bestandsentwicklung des Weißstorches, der feuchte und wasserreiche Gegenden wie
Flussauen und Grünlandniederungen bevorzugt (vgl. Wikipedia, Stichwort Weißstorch),
insgesamt sogar deutlich verbessert. Soweit der Antragsteller geltend macht, durch die
Planung gehe das im „Mauster Dreieck“ vorhandene „Ansiedlungspotenzial“ für den
Wachtelkönig verloren, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen für
das angebliche Ansiedlungspotenzial fachlich nicht näher erläutert werden, sondern die
Beschwerdebegründung es bei dem Hinweis belässt, dass diese Vogelart
unzerschnittene Flächen zur Ansiedlung benötige. Wenn dies zutrifft, erscheint es aber
umso eher plausibel, dass durch die großflächigen Renaturierungsmaßnahmen in der
Spreeaue die Habitatsituation des Wachtelkönigs insgesamt verbessert wird.
2.3 Der Planfeststellungsbeschluss ist voraussichtlich auch nicht wegen der von dem
Antragsteller geltend gemachten Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote
des § 42 Abs. 1 BNatSchG rechtswidrig.
Zwar führt die geplante Gewässerbeseitigung unstreitig zu einer Beschädigung oder
Zerstörung bzw. Vernichtung mehrerer besonders geschützter, wild lebender Tier- und
Pflanzenarten (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG). Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BNatSchG kann indes von den Verboten des § 42 BNatSchG auf Antrag Befreiung
gewährt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern
und die Artikel 12, 13 und 16 der FFH-Richtlinie oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der
Vogelschutz-Richtlinie nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern, folgt aus den
Ausführungen zum Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen
Interesses im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, auf die hier verwiesen werden kann. Von
den unstreitig erfüllten artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach Art. 12 Abs. 1
und 2 FFH-RL ist nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL eine Abweichung im Interesse der
Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen
des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder
wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt zulässig, sofern es keine
anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die
Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der
Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand
verweilen.
Dass die Abweichung vorliegend aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses in Betracht kommt und es auch keine anderweitige zufrieden
stellende Lösung gibt, ist nach der bereits zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL erfolgten Prüfung zu
bejahen. Soweit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL abweichend von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL verlangt,
dass die vom Vorhaben negativ betroffenen Populationen „in einem günstigen
Erhaltungszustand verweilen“, ist auch diese Voraussetzung entgegen der Auffassung
des Antragstellers erfüllt. Bei dem Erhaltungszustand einer Art handelt es sich nach Art.
1 Buchst. i FFH-Richtlinie um die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die
Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können.
Der Begriff der Population umfasst in Anlehnung an Art. 2 Buchst. l der Verordnung EG
Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren
wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61
S. 1) eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen (vgl. § 10 Abs. 2
Nr. 4 BNatSchG), die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie derselben Art oder Unterart
angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen
Vermehrungsbeziehungen stehen. Wie aus Art. 1 Buchst. i FFH-RL zu ersehen ist,
bestimmt sich die Güte des Erhaltungszustands insbesondere danach, ob aufgrund der
Daten über die Populationsdynamik anzunehmen ist, dass die Art ein lebensfähiges
Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig
weiterhin bilden wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und
wahrscheinlich auch weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der
Populationen der Art zu sichern (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, BVerwGE 125, 116,
322).
Der Erhalt der FFH-rechtlich geschützten Tierarten ist hier bei summarischer Prüfung
dadurch gewährleistet, dass in den Kompensationsräumen Spreeaue,
Friedensteichgruppe und Maust-Maiberger Verbund gleichwertige Habitate geschaffen
werden. Hinsichtlich der auch im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Arten kann
insoweit auf die Ausführungen zum Kohärenzausgleich nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL
verwiesen werden. Hinsichtlich der übrigen betroffenen Arten bedarf es nach § 146 Abs.
4 Satz 6 VwGO keiner näheren Prüfung, da der Antragsteller insoweit nichts vorgetragen
hat.
2.4 Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt voraussichtlich auch nicht aus den im
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2.4 Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt voraussichtlich auch nicht aus den im
Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gründen gegen die Vorschriften des
gesetzlichen Biotopschutzes.
Zwar führt das Vorhaben gemäß § 32 Abs. 1 BbgNatSchG zur Zerstörung oder
sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von insgesamt 34 gesetzlich geschützten
Biotopen im Wirkraum der Gewässerbeseitigung (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S.
211). Nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 BbgNatSchG kann jedoch von den Verboten des § 32 Abs. 1
BbgNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn überwiegende Gründe des
Gemeinwohls die Befreiung erfordern. Diese Voraussetzung liegt hier vor, wobei insoweit
erneut auf die Ausführungen zum Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden
öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie verwiesen werden
kann. Die Behauptung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe insbesondere
die Verwirklichung des Tatbestandes einer im „Mauster Dreieck“ befindlichen
Feuchtwiese i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 BbgNatSchG verkannt, ist unrichtig. Das
Verwaltungsgericht hat vielmehr darauf hingewiesen, dass der Beigeladenen durch die
Nebenbestimmung VI.2.6. die Erhaltung eines zentral gelegenen Wiesenbereichs in einer
Größe von mindestens 4,5 ha nach vorangegangener floristischer Kartierung
aufgegeben worden ist und zudem die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 72
Abs. 3 Nr. 2 BbgNatSchG vorliegen, da es sich auf Grund der Nähe der Fläche zur
Friedensteichgruppe und der damit gegebenen Eignung zur Herrichtung als
Jungenaufzuchtshabitat für den Fischotter um eine Kompensationsmaßnahme für den
im Lakomaer Teichgebiet erfolgenden Eingriff handelt. Mit dieser Begründung setzt sich
der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht auseinander. Die ergänzenden
Ausführungen in dem nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO
eingegangenen Schriftsatz vom 5. Juni 2007 (S. 39 ff.) können nach § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen kommt es auf die darin erörterte Frage,
ob der Biotopcharakter der Feuchtwiese im „Mauster Dreieck“ ausreichend aufgeklärt
worden ist, nicht an, da das Verwaltungsgericht - wie erwähnt - eine Befreiungslage nach
§ 72 Abs. 3 Nr. 2 BbgNatSchG angenommen hat. Hierauf geht der Antragsteller indes
auch in dem Schriftsatz vom 5. Juni 2007 nicht ein.
3. Da die Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nach alledem keine
Abweichung von der Annahme des Verwaltungsgerichts rechtfertigen, dass der
Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2006 im Fall einer Heilung des in der
erstinstanzlichen Entscheidung festgestellten Mangels offensichtlich rechtmäßig wäre,
bedarf es für die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
grundsätzlich keiner weiteren Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten
Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen. Das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung hält der Senat allerdings deshalb für besonders
gewichtig, weil die planmäßige Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord im Fall der
beantragten vollumfänglichen Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des
Antragsgegners vom 18. Dezember 2006 nicht mehr möglich wäre. Bei einer Stilllegung
des Tagebaues droht nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners und der
Beigeladenen u.a. der Verlust zahlreicher Arbeitsplätze im Tagebau sowie im Kraftwerk
Jänschwalde, dessen Betrieb ohne die Versorgung durch die im Tagebau Cottbus-Nord
geförderte Kohle eingeschränkt werden müsste, wodurch sich die auch im
Landesvergleich besonders ungünstige Arbeitsmarktsituation im Raum Cottbus weiter
verschärfen würde. Dem vom Antragsteller geltend gemachten öffentlichen Interesse an
der vorläufigen Erhaltung des Gebietes der Lakomaer Teiche mit seinen natürlichen
Lebensräumen und Arten kommt demgegenüber geringeres Gewicht in der Abwägung
zu, da den naturschutzrechtlichen Belangen durch die im Planfeststellungsbeschluss
festgelegten umfangreichen Ausgleichsmaßnahmen - ungeachtet im Einzelfall
möglicherweise noch erforderlicher Ergänzungen - im Wesentlichen ausreichend
Rechnung getragen wird.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeit dem unterlegenen
Antragsteller aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit
einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, §
53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG; der Senat folgt auch insoweit der erstinstanzlichen
Entscheidung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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