Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 08.02.2007
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 3 S 18.07, OVG 3
L 17.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 Abs 3 VwGO, § 920 Abs 2
ZPO
Abschlagszahlung als Vorgriff auf endgültige Mittelzuweisung
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 8. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 69 240,29 € festgesetzt.
Gründe
Das Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, die
Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, eine an sie zur
Sicherheit abgetretene Grundschuld über 180 000 € an den Antragsteller
herauszugeben sowie an ihn weitere 96.961,14 € als Restbetrag der staatlichen Mittel für
den 4. Abschlag 2006 zu zahlen. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller dieses
Begehren weiter. Ferner wendet er sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das
Verwaltungsgericht.
I.
Die beantragte einstweilige Anordnung kann auch im Beschwerdeverfahren nicht
ergehen.
a) Dies gilt hinsichtlich des Verlangens nach Herausgabe der Grundschuld schon
deshalb, weil insoweit ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.
2 ZPO nicht glaubhaft gemacht worden ist. Hierzu hat der Antragsteller erstinstanzlich
lediglich vorgetragen, er wolle die der Antragsgegnerin eingeräumte erstrangige
Grundschuld wieder freibekommen, weil er dem Gläubiger der Grundschuld über 250 000
€ zugesagt habe, diesem eine erstrangige Grundschuld zu verschaffen. Abgesehen
davon, dass es insoweit bei der bloßen Behauptung geblieben ist, fehlt es an jeglichen
Darlegungen zur Dringlichkeit des Herausgabeverlangens.
b) Das weitere Begehren auf Auszahlung des Restbetrages von 96 961,14 € für den 4.
Abschlag 2006 hat sich nach zutreffender Ansicht der Antragsgegnerin, der der
Antragsteller nicht entgegengetreten ist, aufgrund der endgültigen Festsetzung der
staatlichen Mittel für das Jahr 2006 durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Januar
2007 erledigt. Abschlagszahlungen werden den Parteien, wie das Verwaltungsgericht
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.
Mai 2000, BVerwGE 117, 175/179) richtig ausgeführt hat, im Vorgriff auf eine zu
erwartende (endgültige) Mittelzuweisung geleistet. Ist diese - wie hier - erfolgt, kann es
nicht mehr um eine Abschlagszahlung gehen, mit der sich der Antragsteller in seiner
Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO allein befasst und die
ausdrücklich Gegenstand seines Beschwerdeantrags ist. Auf den ihm ausweislich seines
Schriftsatzes vom 1. Februar 2007 am 31. Januar 2007 zugestellten Bescheid vom 26.
Januar 2007 geht er nicht ein. Deshalb stellt sich im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO auch die Frage nicht, ob der Antrag auf Auszahlung weiterer Mittel bei
Berücksichtigung der Rechtslage nach Erlass des Bescheides vom 26. Januar 2007
rechtlich anders zu beurteilen wäre.
II.
Auch die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg.
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Die Festsetzung durch das Verwaltungsgericht orientiert sich an Ziff. 1.5 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, NVwZ 2004,
1327). Danach beträgt der Streitwert bei auf bezifferte Geldleistungen gerichteten
Verwaltungsakten ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes.
Dem Antragsteller geht es um die Rückgabe einer Grundschuld in Höhe von 180 000 €
und um die Auszahlung von 96 961,14 €, für die er keine Sicherheit stellen kann und die
er deshalb nicht erhält. Im Hauptsacheverfahren stünden also 276 961,14 € in Streit.
Von der in Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs vorgesehenen Möglichkeit, bei (teilweiser)
Vorwegnahme der Hauptsache, von der hier auszugehen ist, den Streitwert weiter zu
erhöhen, macht der Senat keinen Gebrauch. Er sieht allerdings auch keinen Grund, den
Streitwert auf weniger als ¼ der streitigen Summe festzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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