Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: zusage, nebentätigkeit, wissenschaft und forschung, veränderte verhältnisse, einvernehmliche regelung, widerruf, genehmigung, universität, anfang, professor

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 4 B 10.04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 29 Abs 2 BG BE, § 99 Abs 5
HSchulG BB, § 102 HSchulG BE
Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des
auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer
Nebentätigkeitsgenehmigung.
Der Kläger ist beamteter Universitätsprofessor am Universitätsklinikum Benjamin
Franklin (UKBF), das seit Juni 2003 dem „Universitätsklinikum der Charité –
Universitätsklinikum Berlin“ zugeordnet ist, und leitet dort das Institut für P. Er verfügt
seit den achtziger Jahren über Nebentätigkeitsgenehmigungen, die ihm unter anderem
die Erbringung und Liquidation von Leistungen für andere Krankenhäuser erlauben.
Im Jahr 1990 erhielt der Kläger den Ruf an eine Universität in Nordrhein-Westfalen.
Daraufhin führten der Kläger und das UKBF Bleibeverhandlungen, zu denen der Kläger
eine von ihm gefertigte Gesprächsnotiz zu den Akten gereicht hat. Der
Verwaltungsdirektor des UKBF teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. August 1991
mit:
Nachdem der Klinikumsvorstand des UKBF dem entsprechend vervollständigten
Nebentätigkeitsantrag des Klägers am 28. August 1991 bzw. am 23. Oktober 1991
zugestimmt hatte, erteilte der Verwaltungsdirektor des UKBF dem Kläger mit Bescheid
vom 21. November 1991 eine Nebentätigkeitsgenehmigung, die auch privatambulante
Leistungen für andere Krankenhäuser umfasste. In der Genehmigung wurde darauf
hingewiesen, dass die Nebentätigkeit die dienstlichen Interessen nicht beeinträchtigen
dürfe.
Die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung forderte die Hochschulkliniken
Anfang 1995 auf, zur Verbesserung der wirtschaftlichen Ertragslage der Klinika
Dienstleistungen für externe Auftraggeber als Dienstaufgabe und nicht als
Nebentätigkeit durchführen zu lassen. Daraufhin beschloss der Klinikumsvorstand des
UKBF Anfang Januar 1996, die Untersuchung des von Externen, insbesondere anderen
Krankenhäusern zur Diagnostik eingesandten Materials nicht mehr als Nebentätigkeit,
sondern als Institutsleistung abzurechnen und vorliegende Genehmigungen zur
Abrechnung dieser Leistungen im Rahmen von Nebentätigkeit rückwirkend zum 1. Januar
1996 aufzuheben. Mit Schreiben vom 18. Januar 1996 teilte der Verwaltungsdirektor des
UKBF dem Kläger unter Beifügung einer Abschrift des Beschlusses mit, er sei angesichts
der Art und des Umfangs seiner Nebentätigkeitsgenehmigung von dem Beschluss
betroffen und müsse sich organisatorisch auf die Notwendigkeit einer anderen
Abrechnung der erbrachten Leistungen einstellen. Den hiergegen eingelegten
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Abrechnung der erbrachten Leistungen einstellen. Den hiergegen eingelegten
Widerspruch wies der Präsident der Freien Universität Berlin mit Widerspruchsbescheid
vom 10. Dezember 1997 zurück.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 17.
März 2004 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem
Widerruf stehe entgegen, dass der Kläger im Rahmen der Anfang der neunziger Jahre
geführten Bleibeverhandlungen eine Zusage des UKBF erhalten habe, in Nebentätigkeit
für andere Krankenhäuser liquidieren zu dürfen. Die Beklagte dürfe daher im Verhältnis
zum Kläger nicht selbst auf diesem Gebiet tätig werden. An die Zusage sei die Beklagte
weiterhin gebunden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der
Beklagten. Hierzu trägt sie vor, die Nebentätigkeitsgenehmigung sei unter dem
Vorbehalt des Widerrufs erteilt worden. Nicht anders könne die Bleibezusage des
Verwaltungsdirektors des UKBF beurteilt werden, zumal dieser darauf hingewiesen habe,
dass die Entscheidung hierüber dem Klinikumsvorstand vorbehalten sei. Eine
vorbehaltlose und dauerhafte Bleibevereinbarung widerspreche auch
beamtenrechtlichen und hochschulrechtlichen Grundsätzen. Jedenfalls habe sie sich von
einer etwaigen dauerhaften Berufungszusage lösen können.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger tritt der Berufung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens
entgegen; insbesondere macht er geltend, die Bleibevereinbarung sei vorbehaltlos
gewesen und habe durch die nachfolgende Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung
nicht geändert werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Bände Personalakte,
ein DIN-A-4-Ordner und ein Halbhefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht
stattgegeben.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das vom Kläger angefochtene Schreiben des
Verwaltungsdirektors des UKBF vom 18. Januar 1996 ein mit der Anfechtungsklage
anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG. Es enthält den Widerruf
der dem Kläger erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung vom 21. November 1991 in dem
im Beschluss des Klinikumsvorstandes vom 10. Januar 1996 umschriebenen Umfang
(vgl. zu einem Parallelfall Senatsbeschluss vom 22. Mai 2006 – OVG 4 N 23.04 – S. 3
BA). Das Schreiben geht zweifelsfrei davon aus, dass die Nebentätigkeitsgenehmigung
widerrufen ist und die streitigen Diagnostikleistungen im Auftrag von Externen,
insbesondere anderen Krankenhäusern, ab 1. Januar 1996 als Haus-Leistung zu
erbringen sind. Der als Anlage beigefügte Beschluss des Klinikumsvorstands, der mit
dem Bescheid auf den Kläger erstreckt wird, ist eindeutig („Vorliegende Genehmigungen
… werden rückwirkend zum 1. Januar 1996 aufgehoben.“).
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des UKBF vom 18. Januar
1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten der Freien Universität
Berlin vom 10. Dezember 1997 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung kann allein § 29 Abs.
2 Satz 5 des Landesbeamtengesetzes Berlin – LBG Bln – in der zum Zeitpunkt des
Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung (GVBl. 1986 S. 2013) sein.
Hiernach ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu widerrufen, wenn sich eine
Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung ergibt. Die
Beklagte leitet hier eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen aus dem Umstand ab,
dass die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der das Krankenhaus
nunmehr selbst tätig wird (s. § 29 Abs. 2 Nr. 3 LBG Bln). Dieser Umstand kann den
Widerruf indes nicht tragen. Die dem Kläger erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung ist
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Widerruf indes nicht tragen. Die dem Kläger erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung ist
durch die Bleibezusage vor einem solchen Widerruf geschützt.
Bleibezusagen sind eine besondere Art der Berufungsvereinbarungen. In ihnen können
mit einem Professor, der nach auswärts berufen wird, Absprachen über Bedingungen
getroffen werden, unter denen er sich verpflichtet, den Ruf abzulehnen. Wie auch bei
Berufungsvereinbarungen, werden hierin häufig die besoldungsrechtliche Stellung des
Hochschullehrers, die sachliche Ausstattung der Professur und der wissenschaftlichen
Einrichtung sowie andere Arbeitsbedingungen geregelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.
August 2006 – 2 BvR 2364/06 – Juris). Wie das OVG Berlin bereits mit Beschluss vom 24.
Juni 1997 – OVG 4 S 406.96 – (DÖV 1997, 879) ausgeführt hat, hat der Professor einen
Anspruch auf uneingeschränkte Erfüllung der mit ihm geschlossenen
Berufungsvereinbarung, sofern diese nicht entweder durch Kündigung aufgelöst wird
oder aber dem Erfüllungsanspruch sonst Einreden oder Einwendungen entgegenstehen.
Denn das Berliner Hochschulgesetz enthält keine Vorschriften über die Anpassung
bestehender Berufungszusagen an veränderte Verhältnisse und auch § 60 VwVfG findet
gemäß § 2 VwVfG Bln in dem das Hochschulwesen umfassenden Bildungsbereich keine
Anwendung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 1997, a.a.O.). Dieser Auffassung
schließt sich der Senat nach Überprüfung auch im Hinblick auf das Vorbringen der
Beklagten an. Weder § 99 Abs. 5 Satz 2 BerlHG noch § 102 Abs. 6 BerlHG bieten eine
Grundlage zur Anpassung (jedenfalls) einer hier streitigen Bleibezusage. Die
erstgenannte Vorschrift betrifft allein die Festlegung der Art und des Umfangs der
dienstlichen Aufgaben des einzelnen Hochschullehrers und nicht dessen Nebentätigkeit.
Der mit Gesetz vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 484) eingefügte § 102 Abs. 6 BerlHG
betrifft Berufungs- bzw. Bleibezusagen an Professoren nur insoweit, als mit ihnen die
personelle oder sächliche Ausstattung ihres Arbeitsbereichs (Ausstattungszusagen)
geregelt wird (vgl.a. die amtliche Begründung Abg.-Drs. 15/3298, S. 19 f.), und besagt im
Übrigen nichts dazu, ob sich die Beklagte im Jahr 1996 von einer 1991 erteilten Zusage
lösen durfte.
Allerdings schützt eine solche Zusage oder Bleibevereinbarung nicht generell vor
etwaigen gesetzlichen Änderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2006, a.a.O.).
Der Gesetzgeber darf sich aus sachlichen Gründen über Berufungsvereinbarungen
hinwegsetzen, wenn und soweit er seine Ziele, die sich im Rahmen der
gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit halten, nur auf diese Weise verwirklichen kann
(vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2001 – BVerwG 2 C 2.00 – IÖD 2001, 218, 219 unter
Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 – 1 BvR 79, 278, 282/70 – BVerfGE
43, 242, 279, und Beschluss vom 7. November 1979 – 2 BvR 513, 558/74 – BVerfGE 52,
303, 336).
Nach diesen Maßstäben ist die zwischen dem Kläger und dem UKBF getroffene
Bleibevereinbarung wirksam. Auf eine Kündigung beruft sich die Beklagte selbst nicht.
Ein bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich bestehendes Kündigungsrecht dürfte
überdies nach dem Zweck einer Berufungsvereinbarung, dem Hochschullehrer für die
Dauer seines Dienstverhältnisses die vereinbarten Leistungen zu sichern, regelmäßig
stillschweigend abbedungen sein (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 1997, a.a.O.).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für den Wegfall der
Geschäftsgrundlage vorliegen (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni
1997, a.a.O., S. 879 f.) oder sonstige Einwendungen bestehen könnten. Insbesondere
enthielt die Bleibevereinbarung keinen so genannten „Haushaltsvorbehalt“. Schließlich
hat sich hier auch nicht der Gesetzgeber über die Bleibevereinbarung hinweggesetzt,
wozu er aus sachlichen Gründen berechtigt wäre (s.o.). Eine gesetzliche Vorschrift,
wonach dem Kläger (ab 1996) eine Nebentätigkeitsgenehmigung zur Erbringung von
Diagnostikleistungen für andere Krankenhäuser nicht mehr erteilt werden darf, besteht
nicht. Insoweit haben sich nicht die gesetzlichen Grundlagen geändert, sondern lediglich
die Haltung der Beklagten zu der Frage, ob sie selbst in dieser Angelegenheit tätig wird.
§ 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG Bln greift allein bei einer „Konkurrenzsituation“ ein, zu
deren Herbeiführung die Hochschulklinik jedoch nicht verpflichtet ist. Entsprechend hatte
der Klinikumsvorstand des UKBF beschlossen (Beschluss Nr. 349/18/97), extern
eingesandtes Material zur Diagnostik könne in den Fällen, bei denen eine
einvernehmliche Regelung über erhöhte Abführungsbeträge bestehe, über
Nebentätigkeiten abgerechnet werden.
Die Bleibevereinbarung umfasst auch die Zusage des UKBF, Diagnostikleistungen für
andere Krankenhäuser (unbefristet) in Nebentätigkeit ausüben zu dürfen.
Nach Wortlaut und Sinnzusammenhang enthält das Schreiben des Verwaltungsdirektors
des UKBF vom 20. August 1991 an den Kläger eindeutig eine Zusage dahingehend, dass
der Kläger berechtigt ist, auch für andere Krankenhäuser im Rahmen der Nebentätigkeit
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der Kläger berechtigt ist, auch für andere Krankenhäuser im Rahmen der Nebentätigkeit
liquidieren zu dürfen. Diese Zusage war inhaltlich vorbehaltlos, insbesondere zeitlich
unbeschränkt und lediglich verfahrensmäßig an den Vorbehalt geknüpft, dass der
Klinikumsvorstand „diesem Punkt“ zustimmt. Diese Zustimmung ist mit dem Beschluss
des Klinikumsvorstandes vom 22. August 1991 bzw. vom 23. Oktober 1991 erfolgt. Eine
zeitliche Beschränkung oder an dienstliche Interessen geknüpfte Widerrufsmöglichkeit
enthielt weder die Zusage des Verwaltungsdirektors des UKBF noch die Zustimmung
des Klinikumsvorstandes. Allein ein bestimmter Umfang der Genehmigung – hier 3 ½
Stunden pro Woche für Fremddiagnostik sowie eine bestimmte Inanspruchnahme von
Material und Einrichtungen – könnte (verbindlicher) Teil der Zusage oder der
Zustimmung des Klinikumsvorstandes geworden sein. Dieser Umfang steht hier jedoch
nicht im Streit.
Dass die Bleibezusage vorbehaltlos, insbesondere zeitlich unbefristet war, ergibt sich
auch aus ihrer Entstehungsgeschichte. Im Rahmen der Berufungsverhandlungen des
Klägers wegen seines Rufs an eine Universität in Nordrhein-Westfalen hatte ihm das dort
zuständige Wissenschaftsministerium am 9. August 1991 ausdrücklich schriftlich
bestätigt, dass er die für auswärtige Krankenhäuser (ausgenommen andere
Universitätskliniken) anfallenden Laboruntersuchungen in privater Nebentätigkeit
durchführen dürfe und insoweit eine quantitative Einschränkung nicht stattfinde, wobei
davon ausgegangen wurde, dass eine Ausweitung des Umfanges der Nebentätigkeit
nicht angestrebt werde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
Bleibezusage des UKBF hinter diesem Stand zurückbleiben sollte. Vielmehr bestätigt die
vom Kläger gefertigte Notiz über sein im Laufe der Bleibeverhandlungen geführtes
Gespräch mit dem Verwaltungsdirektor des UKBF, dass die Zusage des nordrhein-
westfälischen Ministeriums auch von Berliner Seite gemacht werden sollte. Ferner
erklärte der Verwaltungsdirektor des UKBF ausweislich der Gesprächsnotiz auf die Frage
des Klägers, wie bindend diese Zusage sei, eine Rücknahme dieser Zusage sei nicht
möglich und eine entsprechende Sorge unbegründet. Er empfehle – wie es später auch
erfolgt ist –, in die Zusage keine zeitliche Befristung aufzunehmen. Die Beklagte hat im
Termin vor dem Verwaltungsgericht durch ihre Bevollmächtigte insoweit erklärt, dass der
Verwaltungsdirektor des UKBF im Rahmen seiner Verwaltungszuständigkeit gehandelt
habe (vgl. a. § 67 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 5, § 79 a Abs. 2 BerlHG in der zum Zeitpunkt
der Bleibezusage geltenden Fassung vom 12. Oktober 1990 [GVBl. S. 2165], § 1 Abs. 2,
§ 3 Abs. 3, § 9 der zum Zeitpunkt der Bleibezusage geltenden Übertragungsanordnung
vom 10. März 1987 [ABl. S. 463]).
Die vom Verwaltungsdirektor des UKBF unter dem 21. November 1991 erteilte
Nebentätigkeitsgenehmigung mit den dort formularmäßig enthaltenen Hinweisen und
Vorbehalten ist für die bereits zuvor erteilte Bleibezusage rechtlich ohne Belang. Die
nach Zustimmung des Vorstandes erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung stellte nur die
verwaltungsmäßige Umsetzung der Bleibezusage dar. Soweit in der Genehmigung als
dienstliches Interesse, das durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden dürfe,
die Vermeidung einer „Konkurrenzsituation“ genannt wird, hat sich die Beklagte durch
die Bleibezusage dahin gebunden, eine solche Konkurrenzsituation im Verhältnis zum
Kläger nicht selbst herbeizuführen. Der Nebentätigkeitsgenehmigung kann auch nicht
etwa eine – vom Kläger anfechtbare und mangels Widerspruch bestandskräftig
gewordene – Verfügung entnommen werden, die kurz zuvor getroffene
Bleibevereinbarung wieder einzuschränken.
Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin des UKBF (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur
Errichtung der Gliedkörperschaft „Charité – Universitätsmedizin Berlin“ vom 27. Mai
2003 [GVBl. S. 185]) an die Bleibezusage des UKBF gebunden (vgl. a. § 2 Abs. 2 Satz 3,
§ 3 Abs. 2 des genannten Gesetzes).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Nr. 1
BRRG genannten Gründe vorliegt.
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