Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.04.2005

OVG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, mitarbeit, befangenheit, persönlichkeitsstörung, amt, sachverständiger, erstellung, erkenntnis, kritik, diagnose

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 4 N 106.05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2005 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 28.252,58 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO liegen, soweit sie hinreichend
dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage gegen die vorzeitige
Zurruhesetzung des Klägers wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats
Oktober 2002 abgewiesen, nachdem es ein psychiatrisches Sachverständigengutachten
des Prof. Dr. H. zur Klärung der Dienstunfähigkeit sowie des aktuellen
Gesundheitszustandes des Klägers eingeholt hatte. Dabei hat es einen vom Kläger
gegen den Sachverständigen gestellten Befangenheitsantrag in der mündlichen
Verhandlung abgelehnt, sodann weiter verhandelt und in der Sache entschieden, ohne
eine Entscheidung über die noch in der mündlichen Verhandlung eingelegte Beschwerde
gegen die Zurückweisung des Befangenheitsgesuches abzuwarten. Der Kläger macht
mit seinem Berufungszulassungsantrag zusammengefasst geltend (Schriftsätze vom 4.
August und 10. Oktober 2005 sowie 3. Januar und 13. April 2006), das Urteil sei
verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (im Folgenden 1.), weil er keine Möglichkeit zu
einer gesonderten Begründung der Beschwerde gehabt habe (s. insbesondere S. 1-6
des Schriftsatzes vom 4. August 2005) und weil die angefochtene Entscheidung vor
Abschluss des Beschwerdeverfahrens getroffen worden sei (S. 7-10). Ferner bestünden
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (im Folgenden 2.), weil es auf
Feststellungen eines befangenen Sachverständigen beruhe (S. 10-13), ein ohne
ausreichende Untersuchungen erstelltes Gutachten verwerte (S. 13-19) sowie bei der
Frage der Dienstfähigkeit von falschen Wertungen und Tatsachengrundlagen ausgehe
(S. 19-22).
1. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel führen nicht zur Zulassung der
Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Dies gilt zunächst für densinngemäß gerügten Verstoß gegen den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene
Kläger, der bereits vor der Verhandlung sein Befangenheitsgesuch ausführlich begründet
(Schriftsatz vom 22. März 2005) und zur Erwiderung der Beklagten Stellung genommen
hatte (Schriftsatz vom 28. April 2005), hatte in der Verhandlung Gelegenheit, sich zu der
Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs zu äußern und gegebenenfalls einen
Vertagungsantrag zu stellen. Dass er diese prozessualen Rechte nicht wahrgenommen
hat, lässt sich nicht im Rahmen des Zulassungsantrages wettmachen (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 5. Februar 1998 – 7 B 24.98 – Juris Rn. 2).
Im Übrigen war ein Vertagungsgrund nicht gegeben. Das Gericht hat bei seiner
Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine Verhandlung vertagt wird (§ 173
VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das
Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch der Beteiligten auf
Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Weist etwa das Gericht erstmals in
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Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Weist etwa das Gericht erstmals in
der mündlichen Verhandlung auf neue, aus seiner Sicht entscheidungserhebliche
Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art hin, mit denen ein Beteiligter nach
dem bisherigen Verlauf des Verfahrens schlechterdings nicht zu rechnen brauchte, so
kann es von ihm hierzu regelmäßig keine sofortige und umfassende Stellungnahme
verlangen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 – 7 B
155.99 – Juris Rn. 4). Ein solcher oder vergleichbarer Fall lag hier nicht vor. Vielmehr
enthielten weder die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen
Verhandlung noch die vom Verwaltungsgericht ausweislich des Terminprotokolls
mitgeteilten Gründe für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs Angaben, mit denen
schlechterdings nicht zu rechnen war und die eine ausreichende Stellungnahme noch in
der mündlichen Verhandlung nicht ermöglicht hätten (vgl.a. § 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der Kläger seinen ergänzenden
Beschwerdevortrag mit Schriftsatz vom 21. Juni 2005, der sich auf „seine
Wahrnehmungen der Äußerungen des Prof. Dr. H. in der mündlichen Verhandlung
bezog“ (S. 4 des Schriftsatzes vom 4. August 2005), nicht bereits in der mündlichen
Verhandlung hätte vorbringen können. Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin,
dass der Kläger seine Argumentation auch im Berufungszulassungsverfahren wie im
Verfahren über die Ablehnung des Sachverständigen lediglich auf eine wörtliche
Auseinandersetzung mit dem Gutachten, den Äußerungen des Sachverständigen in der
mündlichen Verhandlung und der „Gutachterakte“ und damit allein auf Kenntnisse
stützt, über die er im Termin vom 29. April 2005 bereits verfügte. Ein Vertagungsgrund
bestand für das Verwaltungsgericht umso weniger, als der Kläger nicht zu erkennen
gegeben hat, mit Blick auf die Zurückweisung seines Befangenheitsantrages überhaupt
noch weiter vortragen zu wollen. Die Beschwerde vom 29. April 2005 bezieht sich zur
Begründung lediglich auf den Befangenheitsantrag vom 22. März 2005 und beschränkt
sich ansonsten auf den Hinweis, dass eine ergänzende Begründung „gegebenenfalls“
gesondert erfolge.
b) Das Verwaltungsgericht durfte das angefochtene Urteil auch erlassen, ohne die
Beschwerdeentscheidung abzuwarten. Eine Beschwerde hat nach § 149 Abs. 1 Satz 1
VwGO nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder
Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Hieran fehlte es. Die Beschwerde betraf den das
Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das Gericht
darf in einem solchen Fall die mündliche Verhandlung fortsetzen und ein (End-) Urteil
erlassen (vgl. BFH, Beschluss vom 23. Juni 1978 – VI B 35/78 – Juris Rn. 7 f.; BGH, Urteil
vom 1. Februar 1972 – VI ZR 134/70 – NJW 1972, 1133, 1134; Greger in: Zöller, ZPO, 26.
Aufl. 2007, § 406 Rn. 13). Soweit in der Literatur das Nichtabwarten der
Beschwerdeentscheidung für unzweckmäßig (Huber in: Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, §
406 Rn. 22) bzw. unangemessen (Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 406 Rn.
75) gehalten wird oder auf Fälle offensichtlich aussichtsloser Beschwerden beschränkt
werden soll (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 406 Rn. 33),
führt dies zu keiner anderen Beurteilung, weil diese Auffassung ein solches Vorgehen
gleichwohl für nicht rechtsfehlerhaft hält und ein Ermessensmissbrauch hier weder
ersichtlich noch dargelegt ist. Im Übrigen vermag der Senat dieser Auffassung, soweit
sie das Ermessen der Verwaltungsgerichte in diesem Zusammenhang für generell
eingeschränkt hält, nicht zu folgen. Für die Befugnis der Verwaltungsgerichte, nach
Zurückweisung eines auf eine Befangenheit des Sachverständigen gestützten
Ablehnungsgesuches die mündliche Verhandlung fortzusetzen und ein (End-) Urteil zu
erlassen, ohne eine Beschwerdeentscheidung abzuwarten, sprechen neben der
Regelung in § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch verfahrensökonomische Gründe (vgl. dazu
BFH, Beschluss vom 23. Juni 1978, a.a.O.). Der ablehnende Verfahrensbeteiligte wird
dadurch auch nicht rechtlos gestellt wird. Denn es bleibt ihm unbenommen, die
Beschwerde weiter zu verfolgen und das gleichwohl auf das Gutachten des von ihm
abgelehnten Sachverständigen gestützte Urteil der Vorinstanz mit Zulassungsgründen
anzugreifen, die freilich insoweit nur dann Erfolg haben können (und ggf. zu einer
Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht führen, § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn
der abgelehnte Sachverständige entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
tatsächlich befangen gewesen ist. Das trifft hier jedoch nicht zu, wie der Senat mit
seinem die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Befangenheitsantrages
zurückweisenden Beschluss (OVG 4 L 17.05) entschieden hat. Insoweit fehlt es – selbst
wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht einen Verfahrensfehler annehmen
würde – jedenfalls an dessen Ursächlichkeit.
Ob die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts, die Beschwerde gegen den Beschluss
vom 29. April 2005 dem Oberverwaltungsgericht erst nach der Absetzung des Urteils
unter dem 7. Juni 2005 vorzulegen, gegen die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage nach §
148 Abs. 1 VwGO verstößt, wie der Kläger meint, bedarf keiner Vertiefung, weil das am
29. April 2005 verkündete Urteil hierauf nicht beruhen kann. Eine Verpflichtung, die
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29. April 2005 verkündete Urteil hierauf nicht beruhen kann. Eine Verpflichtung, die
mündliche Verhandlung vom 29. April 2005 zu vertagen, um die Beschwerde gegen die
Zurückweisung des Befangenheitsantrages vor einer Entscheidung in der Sache dem
Oberverwaltungsgericht vorzulegen, bestand jedenfalls hier nicht. Insoweit gilt das
Vorstehende entsprechend.
c) Sollte der Einwand des Klägers, das Urteil sei falsch, weil es auf den Feststellungen
eines befangenen Sachverständigen beruhe, auch als Aufklärungsrüge zu verstehen
sein, so wäre diese unberechtigt. Der Sachverständige Prof. Dr. H. war – wie der Senat
mit unanfechtbarem Beschluss vom heutigen Tag zu OVG 4 L 17.05 entschieden hat –
nicht befangen. Auf eine Befangenheit des Sachverständigen kann der
Zulassungsantrag deshalb nicht mit Erfolg gestützt werden.
2. Mit den vom Kläger angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht
aufgezeigt. Gemessen an den geltend gemachten Aspekten hat das Verwaltungsgericht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit richtig entschieden. Es ist nach dem Prüfungsstoff
des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den Kläger zu Recht
wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt hat.
a) Wie bereits ausgeführt, kann der Zulassungsantrag und damit auch der
Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht mit Erfolg auf eine Befangenheit
des Sachverständigen gestützt werden, weil der Sachverständige nicht befangen war. Im
Übrigen verweist der Senat wegen der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
insoweit auf die Begründung des genannten Beschlusses vom heutigen Tag zu OVG 4 L
17.05.
b) Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts, das eingeholte psychiatrische
Sachverständigengutachten sei verwertbar, vermag der Kläger mit der Begründung
seines Zulassungsantrages, (zusammengefasst:) der Sachverständige hätte nur auf der
Grundlage der Untersuchungen durch Prof. Dr. B. und ohne eine eigene Untersuchung
des Klägers das psychiatrische Gutachten nicht erstellen dürfen, nicht in Zweifel zu
ziehen.
Zwar hat der vom Gericht beauftragte Sachverständige sein Gutachten grundsätzlich
selbst zu erstellen und ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen (§
98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1, § 407, § 407 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Er ist jedoch
nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich
vorzunehmen, vielmehr darf er – so lange seine volle persönliche Verantwortung
uneingeschränkt gewahrt bleibt – zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und
Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie
wissenschaftliche Mitarbeiter, insbesondere zu einzelnen Untersuchungen, heranziehen
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1994 – 8 B 56.94 – Juris Rn. 3 und Urteil vom 9.
März 1984 – 8 C 87.83 – BVerwGE 69, 70; VGH München, Beschluss vom 15. Februar
2005 – 14 ZB 03.2441 – Juris Rn. 3; Huber in: Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 407 a Rn. 3;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 407 a Rn. 4 ff.; Leipold
in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 407 a Rn. 4 ff.). Soweit er sich der Mitarbeit einer
anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer
Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung
handelt (§ 407a Abs. 2 Satz 2 ZPO). In welchem Ausmaß zulässigerweise Hilfspersonen
herangezogen werden dürfen, liegt grundsätzlich im Ermessen des Sachverständigen.
Insoweit lassen sich keine starren Grenzen ziehen. Es hängt von dem jeweiligen
Sachgebiet, der zu beurteilenden Frage sowie den konkreten Umständen des Einzelfalles
ab, ob es ausnahmsweise ausreicht, dass dem Sachverständigen etwa durch die Lektüre
des von einem zuverlässigen und geschulten Mitarbeiter verfassten schriftlichen
Gutachtens die darin wiedergegebenen für die Begutachtung wesentlichen Umstände
vermittelt werden, oder ob es, wie in aller Regel insbesondere bei einem aufgrund
eingehender klinischer Untersuchungen erstellten medizinischen Gutachten, einer
eigenen Kontrolluntersuchung und Urteilsbildung des Sachverständigen bedarf (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1994, a.a.O.). Die Grenze der erlaubten Mitarbeit – mit
der Folge der Unverwertbarkeit des Gutachtens – ist jedenfalls überschritten, wenn aus
Art und Umfang der Mitarbeit eines weiteren Arztes gefolgert werden kann, der
beauftragte Sachverständige habe seine das Gutachten prägenden und regelmäßig in
einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringenden Zentralaufgaben nicht
selbst wahrgenommen, sondern delegiert (vgl. 2. Senat des BSG, Beschluss vom 30.
Januar 2006 – B 2 U 358/05 – Juris Rn. 3).
Hiervon ausgehend durfte der vom Gericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. H. die
Durchführung der drei Untersuchungstermine an Herrn Prof. Dr. B. delegieren und das
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Durchführung der drei Untersuchungstermine an Herrn Prof. Dr. B. delegieren und das
Gutachten ohne den geplanten letzten Termin, bei dem der Kläger durch ihn persönlich
untersucht werden sollte, erstellen. Nach der Erklärung des Sachverständigen, er sei
aufgrund gemeinsamer Diskussion und Urteilsbildung mit dem Gutachten einverstanden
(S. 19 des Gutachtens), sowie seinen Erläuterungen zur Erstellung des Gutachtens in der
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der
Sachverständige das Gutachten aufgrund eigener Urteilsbildung gefertigt hat und seine
persönliche Verantwortung inhaltlich uneingeschränkt gewahrt ist. Einen Beleg dafür,
dass der Sachverständige das Gutachten gänzlich aus der Hand gegeben hat, ergibt
sich insbesondere nicht aus einem angeblichen Vermerk in der Gutachterakte, wonach
(sinngemäß) Prof. Dr. B. das Gutachten komplett übernehmen soll. Ein solcher Vermerk
findet sich in der Gutachterakte nicht, sondern lediglich eine Verfügung des
Sachverständigen auf einem gerichtlichen Anschreiben, dieses Prof. Dr. B. zuzuleiten,
der bereits die kompletten Unterlagen bekommen habe. Aus dieser Büroanweisung
kann der Kläger nicht Hinreichendes im Sinne seiner These herleiten. Vielmehr hatte sich
der Sachverständige eine eigene Bewertungsgrundlage geschaffen, indem er nach jeder
Untersuchung durch Prof. Dr. B. das Ergebnis mit diesem besprochen sowie dessen
Aufzeichnungen eingesehen und die Akten, soweit sie als Grundlage in dem Gutachten
angeführt sind, selbst durchgesehen hatte (vgl. Terminprotokoll S. 2). Er war sich auf der
Grundlage der von Prof. Dr. B. durchgeführten Untersuchungen, den mit ihm geführten
Diskussionen und der Durchsicht des Aktenmaterials „absolut sicher“, dass eine
Begutachtung auch ohne den nicht durchgeführten letzten Untersuchungstermin
erfolgen konnte (vgl. Terminprotokoll S. 3). So war er auch in der Lage einzuschätzen,
dass der Kläger ein „bemerkenswerter Fall“ ist (vgl. Terminprotokoll S. 3). In der
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er ausdrücklich bestätigt, er
„stehe“ zu den Feststellungen des Gutachtens, und in diesem Zusammenhang
angegeben, er habe am Terminstag das Gutachten mit Prof. Dr. B. eine
Dreiviertelstunde noch einmal im Detail besprochen (vgl. Terminprotokoll S. 3). Danach
ist auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Beurteilung der
Persönlichkeitsstruktur des Klägers und deren Auswirkung auf dessen Dienstfähigkeit
weitgehend um Bewertungs- und Beurteilungsfragen handelt, nicht ersichtlich, dass der
Sachverständige die persönliche Verantwortung für das gefundene Ergebnis nicht hätte
übernehmen können. Auch wenn bei Gutachten – wie hier – ein vom
Gericht beauftragter Sachverständiger nicht befugt sein sollte, seinen
Mitarbeitern die persönliche Begegnung und das explorierende Gespräch mit dem
Probanden vollständig zu übertragen (so der 9. Senat des BSG, Beschluss vom 18.
September 2003 – B 9 VU 2/03 – Juris Rn. 9; offen gelassen vom 2. Senat des BSG,
Beschluss vom 17. November 2006 – B 2 U 58/05 – Juris Rn. 4, wonach es der
höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen sei, dass bei einem ärztlichen
Gutachten die persönliche Untersuchung des Patienten stets zum unverzichtbaren Kern
der Aufgaben des Sachverständigen gehöre), spricht Überwiegendes dafür, dass der
Sachverständige im vorliegenden Fall (ausnahmsweise) auf einen persönlichen Kontakt
mit dem Kläger verzichten durfte. Aus der Eigenart des Gutachtenthemas (Klärung,
inwieweit der Kläger im Oktober bzw. Dezember 2002 dienstfähig war oder innerhalb von
sechs Monaten dienstfähig gewesen wäre sowie des aktuellen Gesundheitszustandes
aus psychiatrischer Sicht) ergab sich nicht, dass für die Untersuchungen ausschließlich
die spezielle Sachkunde und Erfahrungen des beauftragten Sachverständigen benötigt
wurden und diejenigen des Prof. Dr. B. – der nach den Angaben des Sachverständigen
Juniorprofessor und seit seinem Eintritt in die Charité als hochqualifizierter Fachkollege
bekannt ist (vgl. Terminprotokoll S. 3) – nicht ausreichend gewesen waren. Der
Sachverständige hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es sei in der Medizin,
darunter auch die Psychiatrie, nicht unüblich, auf fachgerecht erhobene Fremdbefunde
zurückzugreifen; dies gelte auch für psychopathologische Befunde (Terminprotokoll S.
3). Ferner hat der Sachverständige, wie bereits ausgeführt, nach jeder Untersuchung
durch Prof. Dr. B das Ergebnis mit diesem besprochen sowie dessen Aufzeichnungen
eingesehen, und war sich sicher, dass eine Begutachtung auch ohne den geplanten
vierten Untersuchungstermin erfolgen konnte. Das Gutachten beruht insgesamt auf
„gemeinsamer Diskussion und Urteilsbildung“ (S. 19 des Gutachtens). Der
Sachverständige weist außerdem in dem Gutachten ausdrücklich darauf hin, dass im
Hinblick auf den nicht zustande gekommenen geplanten letzten Untersuchungstermin
eine „gewisse Befundunsicherheit“ bestehe und die diagnostische Erörterung mit dieser
Einschränkung erfolge (S. 11 des Gutachtens). Diese Befundunsicherheit hat das
Verwaltungsgericht gesehen und zutreffend gewürdigt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen,
dass das in Rede stehende Gutachten nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage des
Verwaltungsgerichts bildete, sondern der Sache nach (auch) als Bestätigung der
Richtigkeit der amtsärztlichen Befunde herangezogen worden ist, auf die die Beklagte
die angefochtene Entscheidung gestützt hat.
c) Auch unter Berücksichtigung der weiteren, im Verfahren über die Ablehnung des
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c) Auch unter Berücksichtigung der weiteren, im Verfahren über die Ablehnung des
Sachverständigen geltend gemachten Angriffe gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens
wären Richtigkeitszweifel nicht aufgezeigt:
Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert, dass das Gutachten untauglich sei, weil es
mit den genannten Einschränkungen versehen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein gerichtliches
Sachverständigengutachten nur dann nicht verwertbar, wenn es unvollständig,
widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, wenn das Gutachten
von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Sachverständige
erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an seiner
Unparteilichkeit bestehen, wenn sich durch neuen entscheidungserheblichem
Sachvortrag der Beteiligten oder durch eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die
Bedeutung der vom Sachverständigen zu klärenden Fragen verändert haben, wenn ein
anderer Sachverständiger über neue und überlegenere Forschungsmittel oder über
größere Erfahrung verfügt, oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag
eines der Beteiligten oder durch Eigenüberlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert
wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 – 4 B 1-11.92 – Juris Rn. 54) oder
sonstige Verfahrensfehler bei Erstellung des Gutachtens festzustellen sind, die sich auf
das Ergebnis auswirken.
Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten an einem der dargestellten Mängel leidet, hat
der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Allein der Umstand, dass der Sachverständige im
Gutachten ausdrücklich eine auf Grund der nicht zustande gekommenen geplanten
letzten Untersuchung verbliebene Unsicherheit in der Beurteilung eingeräumt hat,
genügt hierfür nicht. Denn er hat gleichwohl das Vorliegen einer Anpassungsstörung
beim Kläger eindeutig bejaht (S. 11, 13, 17 des Gutachtens). Lediglich wegen der auch
möglichen Persönlichkeitsstörung hat er auf die verbliebene Unsicherheit Bezug
genommen und nur eine Nähe zur zwanghaften Persönlichkeitsstörung attestiert (S. 14
f. des Gutachtens). Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts waren jedoch allein die
erst genannten, hinreichend sicheren Feststellungen des Gutachtens (zur
Anpassungsstörung) maßgeblich, die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im Ergebnis
mit den bereits von der Beklagten eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen
übereinstimmten.
Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung die Auseinandersetzung des
Verwaltungsgerichts mit der anders lautenden privatärztlichen Stellungnahme der
Fachärztin B. vom 10. Februar 2004 bemängelt, die dem Sachverständigen vorlag, ist
diese Kritik des Klägers nicht begründet. Das ärztliche Attest ist ungeeignet, weil es zwar
eine bestimmte Diagnose enthält (posttraumatische Belastungsstörung), aber in den
nachfolgenden (drei) Sätzen nicht ansatzweise erläutert, wie die Ärztin zu dieser
Erkenntnis gelangt ist. Das Verwaltungsgericht musste der Einschätzung in diesem
Attest, dass keine Dienstunfähigkeit auf Dauer vorliege, deshalb kein Gewicht
beimessen.
Schließlich ist auch mit dem Einwand, die mit dem Gutachten bescheinigte chronische
Anpassungsstörung könne definitionsgemäß nicht existieren, ein Fehler des Gutachtens
nicht dargelegt. Denn der Sachverständige hat mit dem Gutachten eine derartige
Feststellung nicht (uneingeschränkt) getroffen, sondern die Charakterisierung der
Anpassungsstörung als „chronisch“ ausdrücklich in Anführungsstriche gesetzt und damit
zu erkennen gegeben, dass dies nur eine vergleichende Klassifizierung nach DSM IV sei
(S. 14 des Gutachtens).
Im Übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom heutigen
Tag zu OVG 4 L 17.05 Bezug.
c) Auch die Einwände gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts, eine
Dienstfähigkeit hätte auch nicht vorgelegen, wenn der Kläger „in einer konfliktärmeren
Arbeitsumgebung tätig gewesen wäre und einer in seinen Augen ‚adäquaten’ Arbeit
nachgegangen wäre“ (S. 9 UA), überzeugen nicht. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23. September 2004 – 2 C 27.03 – Juris Rn.
12) ist zur Beurteilung der Dienstfähigkeit auf das dem Beamten zuletzt übertragene
abstrakt-funktionelle Amt abzustellen und nicht entscheidend, ob der Beamte die
Aufgaben bewältigen kann, die ihm ein (ihm „adäquat“ erscheinendes) konkret-
funktionelles Amt (Dienstposten) stellt. Hiermit stehen die Ausführungen des
angefochtenen Urteils in Einklang. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die
Atteste der ihn behandelnden Ärzte vom 15. Juni 2005 (S. 19 des Schriftsatzes vom 4.
August 2005) und 14. November 2005 (S. 3 des Schriftsatzes vom 3. Januar 2006)
Bezug nimmt und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Möglichkeit einer
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Bezug nimmt und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Möglichkeit einer
anderweitigen Verwendung im Sinne von § 42 Abs. 3 BBG bemängelt (S. 20 f. des
Schriftsatzes vom 4. August 2005), sind diese Atteste teilweise nicht innerhalb der Frist
für die Begründung des Zulassungsantrages eingereicht worden. Unabhängig hiervon
begründen sie und die hierauf beruhende Argumentation des Klägers keine ernstlichen
Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Insoweit fehlt es an einer
hinreichenden Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Begründung (S. 10 UA);
der Vortrag beschränkt sich auf eine wertende Wiedergabe des Urteils.
Das Verwaltungsgericht ist insoweit als Maßstab, den der Kläger nicht angreift, davon
ausgegangen, dass der Dienstherr eine nur beschränkt überprüfbare Prognose zu
treffen habe, ob der Beamte dauernd dienstunfähig sein werde, wobei ein Zeitraum von
sechs Monaten zu Grunde zu legen sei, es also darauf ankomme, ob er innerhalb dieser
Zeit voraussichtlich wieder voll dienstfähig sein werde. Die dies verneinende Prognose
der Beklagten hat das Verwaltungsgericht für rechtmäßig gehalten und auch erläutert,
warum die Prognose der Beklagten auch unter Berücksichtigung der im Januar 2002
begonnenen Verhaltenstherapie tragfähig sei. Dass die Prognose von dem Therapeuten
des Klägers bestritten wird, reicht insoweit zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht aus.
Auch trifft es nicht zu, wie der Kläger an anderer Stelle einwendet, dass das Gutachten
die Prognose des Therapeuten Dr. G. nicht berücksichtigt habe (s. S. 5 und 17 des
Gutachtens). Im Übrigen zieht die gutachterliche Stellungnahme des Dr. G. vom 15. Juni
2005 dessen günstige Prognose aus 2002 selbst in Zweifel, weil der Kläger auch Jahre
später noch therapiert worden ist; die ihm 2005 von dem Therapeuten bescheinigte
Dienstfähigkeit bezieht sich außerdem ersichtlich auf einen vom Therapeuten
„unbedingt befürworteten“ Einsatz am alten Arbeitsplatz, um ein Buchprojekt
fortzuführen. Hieraus lässt sich keine Dienstfähigkeit des Klägers im Sinne des Gesetzes
herleiten.
Hinsichtlich der Frage einer weiteren Verwendung des Klägers in der Abteilung
Zentralverwaltung rügt der Kläger die Haltung der (S. 4 f. des Schriftsatzes
vom 10. Oktober 2005) und übersieht, dass das Verwaltungsgericht das Schreiben der
Beklagten vom 8. Januar 2002 in Übereinstimmung mit ihm dahingehend ausgelegt hat,
dass die Beklagte eindeutig erklärt hat, entsprechend der Empfehlung des
amtsärztlichen Dienstes sei eine Verwendung in der Abteilung Zentralverwaltung nicht
vorgesehen. Danach kam es auf das vorangegangene Personalgespräch vom 21.
Dezember 2001 nicht mehr an. Dahinstehen kann auch, dass der Kläger dem – vom
Akteninhalt (Bl. 343 der Personalakte) gestützten – Vortrag der Beklagten, am 18.
Februar 2002 sei ein erneutes Personalgespräch geführt worden, in dem ihm seine
künftige Verwendung in der Abteilung Auskunft und Ersuchen bekannt gegeben worden
sei, nicht entgegengetreten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 5 Satz 2 und Satz 1 Nr. 1 GKG (6,5fache Betrag des
Endgrundgehaltes in der Besoldungsgruppe A 14 im Zeitpunkt des Eingangs des
Berufungszulassungsantrages).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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