Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.08.2008
OVG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, radweg, erneuerung, ersetzung, wahrscheinlichkeit, kirche, abrede, gehweg, ausstattung, trennung
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 9 S 53.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 8 KAG BB, § 41 Abs 2 Nr 5
Buchst c StVO
Ausbaubeitragsrechtliche Einordnung eines mit einer Kirche
bebauten Grundstücks; Vorteil bei Entflechtung von
Kraftfahrzeug- und Fahrradverkehr zu Lasten von Vermischung
des Fahrrad- mit dem Fußgängerverkehr
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Potsdam vom 12. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 158,32 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen
Straßenausbaubeitragsbescheid vom 3. Dezember 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2008, mit dem sie in Bezug auf das Grundstück
Gemarkung Güterfelde Flur 1 Flurstück 56/1.0 zu einem Straßenausbaubeitrag von
633,30 Euro herangezogen worden ist. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zurückgewiesen.
Die hiergegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.
Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu
begründen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Begründung muss einen bestimmten Antrag
enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder
aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen (§
146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe
(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Danach ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu ändern.
Abgabenbescheide sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
VwGO). Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage ist anzuordnen, wenn an
der Rechtmäßigkeit des Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung für
den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3
VwGO). Ob an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides ernstliche Zweifel
bestehen, ist durch eine überschlägige Prüfung zu klären. Dabei ist kein Raum für
aufwendige Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen;
das Eilverfahren soll das Hauptsacheverfahren nicht ersetzen. Ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides sind zu bejahen, wenn der Bescheid nach
überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist; in allen
anderen Fällen bleibt es - wenn nicht ein Härtefall vorliegt - bei der gesetzlichen
Grundentscheidung für die sofortige Vollziehbarkeit.
So liegt es auch hier. Das Vorliegen eines Härtefalles wird mit der Beschwerde nicht
geltend gemacht. Der angegriffene Straßenausbaubeitragsbescheid ist in Ansehung der
Beschwerdegründe aber auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig;
vielmehr ist die Frage seiner Rechtmäßigkeit als offen anzusehen, so dass es bei seiner
sofortigen Vollziehbarkeit bleibt.
1. In § 4 a der Straßenausbaubeitragssatzung vom 17. April 2008 wird der Beitragssatz
für die Ausbaumaßnahme "Ortsteil Güterfelde, Erneuerung/Verbesserung der
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für die Ausbaumaßnahme "Ortsteil Güterfelde, Erneuerung/Verbesserung der
Nebenanlagen der Anliegerstraße Kirchplatz" auf 2,09701 Euro/qm festgesetzt. Die
Antragstellerin hält diesen Beitragssatz für überhöht. Ihr diesbezügliches Vorbringen
überzeugt indessen nicht.
Die von der Antragstellerin geltend gemachte willkürliche Abgrenzung des
Abrechnungsgebietes ist mit Blick auf die räumlichen Verhältnisse nicht erkennbar.
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Grundstücke an der Ostseite des Kirchplatzes
zwingend in die Abrechnung der Maßnahmen an der westlichen Seite des Kirchplatzes
hätten einbezogen werden müssen.
Die von der Antragstellerin geltend gemachte falsche Einschätzung der Bebaubarkeit
einzelner Grundstücke ist ebenfalls nicht erkennbar. Hinsichtlich der Einschätzung des
mit einer Kirche bebauten Grundstücks in der Mitte des Kirchplatzes (Flur 1 Flurstück 46),
übersieht die Antragstellerin, dass dieses Grundstück ausweislich der Prüfliste für die
Beitragserhebung nicht etwa mit dem Nutzungsfaktor 0,5 für baulich nicht oder nur
untergeordnet nutzbare Grundstücke (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6 der
Straßenausbaubeitragssatzung) eingestuft worden ist, sondern mit dem Nutzungsfaktor
1.0 für Grundstücke bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich oder industriell
nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung
zulässig ist (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung 2008). Diese
Einordnung ist bei überschlägiger Prüfung nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch OVG
Lüneburg, Beschluss vom 16. April 2004 - 9 M 1742/92 - juris). Hinsichtlich sonstiger,
angeblich falsch eingeschätzter Grundstücke ist der Vortrag der Antragstellerin nicht
substantiiert; insoweit genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des §
146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
In Ansehung des Beschwerdevorbringens ist schließlich auch die von der Antragstellerin
bemängelte Einbeziehung der Kosten für die "Erneuerung" der Beleuchtungsanlage nicht
zu beanstanden. Die Antragstellerin übersieht, dass das Verwaltungsgericht die
Maßnahmen bezüglich der Beleuchtungsanlage nicht als Erneuerung, sondern als
Verbesserung im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinne angesehen hat. Letzteres
greift die Antragstellerin nicht an. Verbesserungen einer Anlage sind indessen auch dann
beitragsfähig, wenn die reguläre Nutzungsdauer der (alten) Anlage noch nicht
abgelaufen ist.
2. Die Antragstellerin meint, es sei (Festsetzungs-)Verjährung eingetreten. Dabei setzt
sie sich allerdings nicht ansatzweise mit der ausführlich begründeten gegenteiligen
Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander. Insoweit genügt die Beschwerde
wiederum nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
3. Die Antragstellerin meint, die im Zentrum der Ausbaumaßnahme stehende Schaffung
des Geh- und Radweges führe für sie zu keinem wirtschaftlichen Vorteil. Dazu wiederholt
sie zum Teil wörtlich ihr erstinstanzliches Vorbringen. Im Übrigen bestreitet sie in diesem
Zusammenhang teilweise das Vorliegen einer Erneuerung, obwohl das
Verwaltungsgericht im Schwerpunkt von einer Verbesserung der Straße ausgegangen
ist. Auch insoweit genügt die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs.
4 Satz 3 VwGO nicht. Soweit der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist, dass die
Antragstellerin das Vorliegen eines Vorteils mit dem Argument in Abrede stellt, es liege
keine Verbesserung vor, mag ihr Vorbringen noch den Darlegungsanforderungen des §
146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügen. Gleichwohl führt es nicht zur Annahme, der
angegriffene Bescheid sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Vielmehr
ist die Frage nach dem Vorliegen einer Verbesserung und eines damit verbundenen
Vorteils hier offen, weil sie eine Reihe von Einzelfragen aufwirft, die im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes nicht klärungsfähig sind.
Der neu geschaffene Geh- und Radweg mit gemeinsamer Verkehrsfläche für den
Fußgänger- und den Fahrradverkehr (gemeinsamer Geh- und Radweg, Zeichen 240
StVO) hat über den größten Teil der Ausbaustrecke den früher vorhandenen Gehweg
ersetzt. Straßenausbaubeitragsrechtlich liegt darin die Ersetzung einer Teilanlage durch
eine andersartige Teilanlage (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8.
Auflage, § 34 Rdnr. 13). Im vorliegenden Verfahren lässt sich schon nicht klären, ob die
Ersetzung des Gehweges durch einen gemeinsamen Geh- und Radweg unter dem
Blickwinkel der Trennung der Verkehrsarten eine Verbesserung darstellt. Insoweit dürften
die Dinge anders liegen als bei der Ersetzung eines Gehweges durch einen Geh- und
Radweg mit getrennter Verkehrsfläche für den Fußgänger- und Fahrradverkehr (Zeichen
241 StVO). Wird der bisher vorhandene Gehweg durch einen gemeinsamen Geh- und
Radweg (Zeichen 240 StvO) ersetzt, dann bewirkt dies zwar einerseits eine Entmischung
von Kraftfahrzeug- und Fahrradverkehr, andererseits aber auch eine Vermischung von
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von Kraftfahrzeug- und Fahrradverkehr, andererseits aber auch eine Vermischung von
Fahrrad- und Fußgängerverkehr. Letzteres kann trotz der Rücksichtnahmepflicht der
Fahrradfahrer (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c StVO) zu Gefahren insbesondere auch für
ältere Fußgänger und Kinder führen (vgl. hierzu auch die Verwaltungsvorschrift zu
Straßenverkehrsordnung, Nummer II zu Zeichen 240, sowie Becker, NWVBl. 1988, S.
134, 136). Die Nachteile der Vermischung von Fußgänger- und Fahrradverkehr können
von geringerem Gewicht sein als die Vorteile der Entmischung von Kraftfahrzeug- und
Fahrradverkehr, sie können diese aber auch aufwiegen oder sogar überwiegen. Dies
hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine Klärung insoweit würde
den Rahmen des vorliegenden Verfahrens sprengen.
Das Gleiche gilt für die Klärung der Frage, ob die Ersetzung des Gehweges durch einen
gemeinsamen Geh- und Radweg unter dem Blickwinkel einer verbesserten technischen
Ausstattung (Wegeunterbau, Wegeoberfläche) eine Verbesserung darstellt. Der insoweit
notwendige Vergleich zwischen dem Zustand des Wegeunterbaus und der
Wegeoberfläche vor und nach der Ausbaumaßnahme ist im vorliegenden Verfahren
ebenfalls nicht zu bewältigen.
Die Antragstellerin scheint einen ausbaubedingten Vorteil auch mit dem Argument in
Abrede stellen zu wollen, dass es wegen der Einbindung des gemeinsamen Geh- und
Radweges in das überörtliche Radwegenetz zu einer Erhöhung des Fahrradverkehrs
gekommen sei. Indessen ist bereits rechtlich zweifelhaft, ob die Vorteile einer etwaigen
Verbesserung hinsichtlich der Trennung von Verkehrsarten oder hinsichtlich der
technischen Ausstattung der Straße überhaupt durch eine Zunahme des Verkehrs auf
Grund einer geänderten Verkehrsfunktion ausgeglichen werden können. Ungeachtet
dessen setzte auch die Prüfung insoweit wiederum die eingehende Klärung der
(Verkehrs-)Verhältnisse vor Ort voraus, was im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nicht zu leisten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47
Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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