Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 01.08.2001

OVG Berlin-Brandenburg: juristische person, ablauf der frist, rücknahme der klage, rundfunk, subjektives recht, verfassungskonforme auslegung, strafrecht, körperliche unversehrtheit

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 11 B 35.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 47 RdFunkZArbVtr BE/BB vom
01.08.2001, § 69 Abs 1
RdFunkZArbVtr BE/BB vom
01.08.2001, § 69 Abs 3
RdFunkZArbVtr BE/BB vom
01.08.2001, § 71 Abs 5
RdFunkZArbVtr BE/BB vom
01.08.2001, § 1 Abs 2
RdFunkStVtr BE
Werbeentgeltabführungspflicht für beanstandete Sendungen
Leitsatz
Die Werbeentgeltabführungspflicht für beanstandete Sendungen im Medienstaatsvertrag
Berlin-Brandenburg verstößt weder gegen den Rundfunkstaatsvertrag noch ist sie - etwa im
Hinblick auf die strafrechtlichen Verfallsvorschriften - verfassungsrechtlich zu beanstanden
Bimmel-Bingo
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 2005 wirkungslos.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
17. November 2005 geändert und die Klage auch im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten, die beidseitig Berufung eingelegt haben, streiten darüber, ob die
Beklagte berechtigt ist, auf der Grundlage des früheren § 69 Abs. 3 des Staatsvertrages
über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks
vom 29. Februar 1992 in der Fassung des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung dieses
Staatsvertrages vom 1. August 2001 (nachfolgend: Medienstaatsvertrag RdFunkZArbVtr
BE/BB – MStV) - dieser entspricht dem heutigen § 58 Abs. 3 des Dritten
Medienstaatsvertrages - von der Klägerin Angaben über die durch Werbung erzielten
Entgelte im Zusammenhang mit beanstandeten Beiträgen in Sendungen der Reihe „T.“
Ende 2001 bzw. Anfang 2002 sowie nach erfolgloser Fristsetzung festgesetzte
Werbeentgelte in Höhe von 75.000 Euro zu verlangen.
Im Rahmen der beanstandeten Sendebeiträge mit dem Titel „Bimmel-Bingo“ klingelte
ein Kamerateam unangekündigt nachts an Haustüren von Einfamilienhäusern, um deren
Bewohner zu wecken und sie zur Mitwirkung an der Sendung dadurch zu bewegen, dass
ihnen für das Erraten eines von drei - zumeist drastisch ihre Verärgerung ausdrückenden
- vorgegebenen Begrüßungssätzen ein Geldgewinn in Aussicht gestellt wurde. Hierbei
wurden regelmäßig zunächst das Klingelschild des Hauses mit dem Familiennamen und
später die mit ihrem Namen angesprochenen Anwohner in Schlafbekleidung gezeigt. In
den Sendebeiträgen vom 27. November 2001 und 29. Januar 2002 war hierbei - durch
sofortiges Zuschlagen der Haustür, Herunterlassen von Jalousien oder Drohung mit dem
Verständigen der Polizei - deutlich erkennbar, dass kein Einverständnis mit dem Wecken
und den Filmaufnahmen bestand (von der Beklagten bezeichnet als Fälle der „Kategorie
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und den Filmaufnahmen bestand (von der Beklagten bezeichnet als Fälle der „Kategorie
3“).
Mit Bescheid vom 27. Juni 2002 erklärte die Beklagte die Ausstrahlung von vier „Bimmel-
Bingo“-Beiträgen am 27. November und 18. Dezember 2001 sowie am 22. und 29.
Januar 2002 wegen Nichteinhaltung der „Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 2
GG, § 22 Satz 1 KUG)“ für unzulässig, untersagte deren Wiederholung (Ziffer 1) und bat
darüber hinaus unter Fristsetzung bis Ende Juli um die notwendigen Angaben für die
Entscheidung des Medienrates über die Abschöpfung der im Zusammenhang mit den
Verstößen erzielten Werbeeinnahmen (Ziffer 2). Zur Begründung verwies sie auf die
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen und ihrer Rechte am
eigenen Bild sowie auf die Eignung des Wachklingelns und der Störung der Nachtruhe zur
Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und des Wohlbefindens der Betroffenen bis
hin zur Zufügung empfindlicher Schäden. Der Medienrat beabsichtige, aufgrund der
Schwere und der Nachhaltigkeit der Verstöße die Werbeeinahmen der beanstandeten
Sendungen abzuschöpfen.
Hiergegen hat die Klägerin am 24. Juli 2002 Anfechtungsklage erhoben (VG 27 A
206.02), die sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13.
November 2003 nur hinsichtlich der Beanstandung der Beiträge zurückgenommen hat.
Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens hat das Verwaltungsgericht das Verfahren
abgetrennt und sodann mit der vorliegenden, am 20. Januar 2003 erhobenen Klage
gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2002 verbunden, mit dem die Beklagte - nach
erfolglosem Ablauf der Frist für die Auskunft - von der Klägerin die Abführung von
Werbeentgelten in Höhe von 75.000 Euro nur für die Sendebeiträge am 27. November
2001 und 29. Januar 2002 verlangt. Zur Begründung ist dort u.a. ausgeführt, im Rahmen
des bestehenden Ermessens sei es angesichts der schweren und nachhaltigen Verstöße
trotz zwischenzeitlicher Einstellung des Formats „Bimmel-Bingo“ wegen der Tendenz der
Sendung T. zur Austestung der Grenzen der Persönlichkeitsrechte bzw. deren
Überschreitung präventiv geboten, der Beanstandung durch die Abschöpfung von
Werbeeinnahmen „Nachdruck zu verleihen, um Sie auf diesem Wege dazu zu bewegen,
die Persönlichkeitsrechte künftig mehr zu achten“. Die Beschränkung auf die genannten
beiden Beiträge sei erfolgt, weil nur diese der sogen. Kategorie 3 angehört hätten. Die
Abführungshöhe sei „im Wege der Schätzung“ anhand der vorliegenden
Werbepreislisten des Senders entsprechend dem Zeitanteil der „Bimmel-Bingo“-
Beiträge an der Gesamtsendung und unter Berücksichtigung des Maximalrabatts
errechnet worden.
Im Rahmen der Klageerwiderung des Verfahrens VG 27 A 206.02 hatte die Beklagte mit
Schriftsatz vom 15. Januar 2003 u.a. Folgendes erklärt: „Soweit die Klage sich auch
gegen das Auskunftsverlangen zur Vorbereitung dieses mittlerweile ergangenen
Bescheides wendet, hält die Medienanstalt an diesem Auskunftsverlangen nicht mehr
fest; der Medienrat hat vielmehr die abzuführende Summe im Wege der Schätzung
ermittelt, was im Bescheid vom 18. Dezember 2002 im einzelnen dargelegt wird“. In
einem weiteren Schriftsatz vom 15. Oktober 2003 an das Gericht führte die Beklagte
demgegenüber aus: „Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Medienanstalt
selbstverständlich das Auskunftsbegehren aufrechterhält, sollte der mit der Klage VG 27
A 9.03 angefochtene Bescheid aufgehoben werden“.
In der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2003 hat das Verwaltungsgericht
durch Zwischenurteil die Anfechtungsklage gegen das Auskunftsbegehren im Bescheid
der Beklagten vom 27. Juni 2002 mit der Begründung für zulässig erklärt, dieses habe
sich durch den Erlass des Bescheides vom 18. Dezember 2002 nicht erledigt, weil es
dessen Bestandskraft voraussetzen würde. Somit bleibe es der Beklagten
unbenommen, auf das Auskunftsbegehren, wie auch bereits angekündigt,
zurückzukommen. Selbst wenn sich das Auskunftsbegehren aber gleichwohl erledigt
haben sollte, bliebe die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz
4 VwGO zulässig. Eine abschließende Entscheidung über die Begründetheit der Klage
könne jedoch nicht getroffen werde, weil die Kammer die Norm des § 69 Abs. 3 MStV, die
beiden noch streitgegenständlichen Verlangen der Beklagten zugrunde liege, für
verfassungswidrig halte. Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm
vorliegend hinsichtlich beider Streitgegenstände erfüllt und auch die
Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Jedoch habe der Bundesgesetzgeber mit
den Regelungen über den Verfall in § 29a OWiG und § 73 StGB von seiner
konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 und 72 Abs. 1
GG abschließend Gebrauch gemacht. Deshalb sei für die in Anknüpfungspunkt,
Rechtsfolge und Regelungsgrund übereinstimmende und damit an diesen Normen des
Strafrechts zu messende Regelung des § 69 Abs. 3 MStV kein Raum mehr.
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Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht das Verfahren in der mündlichen Verhandlung
am 13. November 2003 ausgesetzt und es nach Rechtskraft dieses Zwischenurteils
gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die
Vereinbarkeit von § 69 Abs. 3 MStV mit Art. 74 GG vorgelegt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage durch Beschluss vom 8. Dezember 2004
als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, aus dem
Vorlagebeschluss ergebe sich nicht, dass § 69 Abs. 3 MStV zum Strafrecht im Sinne des
Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehöre. Eine an dessen Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte,
Systematik und Normzweck orientierte Auslegung zeige, dass hierzu „die Regelung aller
repressiven oder präventiven staatlichen Reaktionen auf Straftaten gehört, die nicht
ausnahmslos die Schuld des Täters voraussetzen müssen, aber an eine Straftat
anknüpfen, also ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung
auch aus der Anlasstat beziehen (vgl. BVerfGE 109, 190 <212 ff.>)“. Davon sei das
Verwaltungsgericht aber selbst nicht ausgegangen. Unrichtig sei aber auch dessen
Annahme, dass die dem Strafrecht zuzuordnenden Regelungen in §§ 73 ff. StGB und §
29a OWiG ein vom Bund abschließend geregeltes und nicht erweiterbares System der
Entgeltabschöpfung darstellten, mithin die Abschöpfung nur nach einer Straftat zulässig
sein solle. Hierfür gebe es in den Motiven des Gesetzgebers keinen Anhaltspunkt. Das
werde auch Sinn und Zweck der dortigen Verfallsvorschriften nicht gerecht. Diese hätten
nämlich keinen Strafcharakter und bezweckten auch keine „Übelszufügung“, sondern
regelten das „Beseitigen eines Vorteils“, um eine Störung der Rechtsordnung durch
ordnenden Zugriff von hoher Hand zu beseitigen. Richtig sei zwar, dass hiermit für die
Reaktion auf Straftaten eine abschließende bundesgesetzliche Regelung getroffen sei.
Allerdings sei die Vermögensabschöpfung als Reaktion auf nicht strafbewehrtes
unrechtes Handeln der Rechtsordnung ebenfalls nicht fremd. Insoweit sei auf die
Regelungen in § 34 GWB, im früheren § 6 PTRegG, in § 41 Abs. 1 TKG-E (inzwischen § 43
Abs. 2 TKG) und im geplanten - und inzwischen in Kraft getretenen - § 10 UWG zu
verweisen. Dies alles „dränge zu der Erwägung“, dass mit den §§ 73 ff. StGB und den §§
17 Abs. 4 und 29a OWiG eine Erlösabschöpfung an solche Handlungen angeknüpft
werde, die einen Straftat- bzw. Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllen, dass es im
Übrigen aber, soweit wirtschaftliche Vorteile aus anderen rechtswidrigen Handlungen
folgen, dem jeweils für das Sachgebiet zuständigen Gesetzgeber überlassen bleibe zu
beurteilen, ob es zur Durchsetzung der Rechtsordnung einer Erlösabschöpfung bedürfe.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. November 2005 den Bescheid vom 18.
Dezember 2002 aufgehoben und die Klage im Übrigen, soweit sie nicht
zurückgenommen war, abgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die -
wie mit Zwischenurteil rechtskräftig festgestellt - zulässige Klage sei hinsichtlich des
Auskunftsbegehrens im Bescheid vom 27. Juni 2002 unbegründet, da die Aufforderung
der Beklagten rechtmäßig sei. Zu entscheiden sei vorliegend nur noch, ob an die
beanstandeten Verstöße eine Entgeltabschöpfung nach § 69 Abs. 3 MStV geknüpft
werden dürfe. Eine sonstige Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide liege aus den
im Zwischenurteil dargelegten Gründen nicht vor.
Es liege auf der Hand, dass der Beklagte nach dieser Norm nicht Verhalten
sanktionieren dürfe, „das zugleich den Tatbestand einer Strafnorm erfüllt“. Dies ergebe
sich zum einen aus den verfassungsgerichtlichen Ausführungen, zum anderen aber auch
daraus, dass der Beklagte anderenfalls „unter Umgehung von § 71 Abs. 5 MStV
Verstöße auch dann noch strafrechtsgleich zu ahnden“ berechtigt wäre, wenn das
ordnungswidrigkeitenrechtlich nicht mehr möglich sei. Die dort geregelte kurze
Verjährungsfrist knüpfe aber an die entsprechende Regelung des Presserechts an und
gelte deshalb auch vorliegend.
Grundlage der Entgeltabschöpfung könne hier die Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der betroffenen Bewohner aus Art. 2 Abs. 1 GG sein, da es einen
eigenen umfassenden Schutzbereich ausweise, der zwar auch die in § 223 StGB und §§
22, 33 KUG strafrechtlich geschützten Rechte mit umfasse, jedoch darüber hinausgehe
und weitere massive, nicht strafbewehrte Verletzungen ermögliche. Das Recht der
Betroffenen auf Selbstbewahrung im Wohnbereich und Rückzug zum Nachtschlaf sei hier
massiv dadurch gestört worden, dass sie ohne Ankündigung - und somit auch ohne ihr
Einverständnis - zwecks Belustigung der Fernsehzuschauer zur Nachtzeit geweckt und
sodann schlaftrunken „vorgeführt“ worden seien. Da das Sendekonzept „Bimmel-Bingo“
gerade auf dieses Ziel der Persönlichkeitsrechtsverletzung angelegt sei, liege ein
Verstoß gegen die allgemeinen Gesetze und damit die Programmgrundsätze des § 47
Abs. 1 Satz 5 MStV vor.
Komme somit auf dieser Grundlage eine Entgeltabführung in Betracht, sei das
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Komme somit auf dieser Grundlage eine Entgeltabführung in Betracht, sei das
Auskunftsbegehren rechtmäßig. Wie auch bereits im Zwischenurteil ausgeführt, sei dies
schon zulässig, bevor eine endgültige Entscheidung über das „Ob“ einer Abschöpfung
erfolgt sei. Denn dieses Verlangen diene nur der Vorbereitung einer noch zu treffenden
Ermessensentscheidung.
Demgegenüber sei der Bescheid vom 18. Dezember 2002 über die Entgeltabführung
mangels hinreichender Ermessensausübung - insoweit werde an den Ausführungen im
Zwischenurteil nicht mehr festgehalten - rechtswidrig. Die Begründung des Bescheids
vom 27. Juni 2002 sei „gleichermaßen“ auf die Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts und die Verletzung des Rechts am eigenen Bild gestützt. Auch die
Begründung des Bescheids vom 18. Dezember 2002 lasse eine entsprechende
Differenzierung nicht erkennen. Deshalb sei nicht feststellbar, ob die Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts allein für die Sanktion der Entgeltabführung als
hinreichend erachtet worden wäre. Eine erfolgreiche Nachbesserung der
Ermessenserwägungen sei nicht erfolgt.
Der Senat hat entsprechend den von beiden Beteiligten gestellten Anträgen durch
Beschluss vom 15. Dezember 2008 die Berufungen mit der Begründung zugelassen, die
Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten insbesondere hinsichtlich der
Frage auf, ob und ggf. mit welchen Folgen die vom Verwaltungsgericht
verfassungsrechtlich begründete Auslegung von § 69 Abs. 3 MStV in der den
angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Fassung gerechtfertigt sei.
Die Berufungen sind - nach zwischenzeitlicher Verlängerung der Begründungsfrist bis
zum 2. März 2009 - durch am 27. Februar bzw. 2. März 2009 eingegangene Schriftsätze
wie folgt begründet worden:
Die Klägerin beanstandet, das verwaltungsgerichtliche Urteil nehme aus mehreren
Gründen zu Unrecht einen Auskunftsanspruch nach § 69 Abs. 3 Satz 2 MStV an.
Nach ihrer Auffassung habe sich dieses Begehren bereits erledigt, so dass sie wegen
des - vorliegend bereits angekündigten - möglichen Rückgriffs hierauf vorsorglich
hilfsweise Fortsetzungsfeststellungsantrag stelle. Denn die Beklagte habe in ihrem
Schriftsatz vom 15. Januar 2003 ausdrücklich erklärt, dass sie am Auskunftsverlangen im
Hinblick auf den Bescheid vom 18. Dezember 2002 und die darin erfolgte Festsetzung
der abzuführenden Summe nicht mehr festhalte. Darin liege eine prozessuale
Anerkennung der Erledigung bzw. eine konkludente Rücknahme oder ein Widerruf des
Auskunftsbegehrens. Dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2003 ihre
Auffassung geändert habe und nunmehr doch das Auskunftsbegehren habe
aufrechterhalten wollen, sei rechtlich unerheblich.
Der Annahme der Erledigung des Auskunftsverlangens stehe nicht entgegen, dass dies
im Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2003 ausdrücklich
verneint worden sei. Zum einen sei die hierfür genannte Begründung fehlender
Bestandskraft des Bescheids vom 18. Dezember 2002 nicht überzeugend, zum anderen
bestehe insoweit trotz Rechtskraft dieses Urteils keine Bindung, da es mit seinen
späteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage deutlich
gemacht habe, dass damit keine verbindliche Entscheidung habe getroffen werden
sollen.
Unabhängig hiervon bestehe ein Auskunftsanspruch nach § 69 Abs. 3 MStV aber auch in
der Sache nicht. Das ergebe sich schon daraus, dass diese Regelung verfassungswidrig
sei. Wie das Verwaltungsgericht im Zwischenurteil zu Recht festgestellt habe, verstoße
sie gegen die grundgesetzliche Kompetenzordnung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Dort sei
abschließend geregelt, wann eine - dem Strafrecht zuzuordnende - Entgeltabschöpfung
in Betracht komme. Auch entspreche diese strafrechtliche Norm nicht dem
Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Denn sie verweise zum einen auf die
Einhaltung nicht näher bestimmter Vorschriften der allgemeinen Gesetze und regele
zum anderen nicht, nach welchen Kriterien und Grundsätzen die Abschöpfung erfolgen
solle. Schließlich sei es aber auch nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass die
sanktionierende Regelung des § 69 Abs. 3 MStV nur für die privaten
Rundfunkveranstalter gelte. Wegen der Regelung über den Rückfluss von Überschüssen
der Medienanstalten an die jeweilige Landesrundfunkanstalt in § 40 Abs. 3 RStV drohe
auch eine unzulässige Quersubventionierung.
Die Regelung in § 69 Abs. 3 MStV sei zudem wegen Verstoßes gegen den
Rundfunkstaatsvertrag nichtig, da ihm die Sperrwirkung des dortigen § 1 Abs. 2
entgegenstehe. Denn in § 41 Abs. 1 Satz 4 RStV seien Verstöße gegen allgemeine
Programmgrundsätze bewusst nicht als Ordnungswidrigkeiten definiert worden. Dann
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Programmgrundsätze bewusst nicht als Ordnungswidrigkeiten definiert worden. Dann
aber dürfe im Medienstaatsvertrag keine anderweitige Sanktionierung mittels
Werbeentgeltabschöpfung nach dem dortigen § 69 Abs. 3 erfolgen. Verfehlt sei auch die
ergänzende Begründung des Verwaltungsgerichts für seine gegenteilige Auffassung,
wonach der Medienstaatsvertrag jedenfalls als später ergangenes Landesrecht Vorrang
habe und privaten Rundfunkveranstaltern insoweit auch ein subjektives Recht fehle.
Denn der Rundfunkstaatsvertrag diene der verfassungsrechtlich gebotenen
Funktionssicherung des grenzüberschreitenden Rundfunks durch ein einheitliches
Rechtsregime.
Fehlerhaft sei auch die verwaltungsgerichtliche Annahme, das Auskunftsverlangen sei
zulässig, ohne dass zuvor eine endgültige Entscheidung über das „Ob“ der Abschöpfung
getroffen worden sei. Das sei mit dem Wortlaut der Regelung, der nachgängigen
Reihenfolge der Verpflichtungen in Satz 1 und 2 des § 69 Abs. 3 MStV, dem Zweck des
Auskunftsanspruchs und dem Grundsatz einer effektiven Verwaltung unvereinbar. Auch
sei andernfalls die Ermessensausübung zwangsläufig unvollständig. Zudem verstoße
eine vorauseilende Pflicht zur Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
gegen Art. 12 und 14 GG.
Unzulässig sei es zudem, an einzelne beanstandete Beiträge einer Sendung, vorliegend
die „Bimmel-Bingo“-Beiträge in der Sendung „... anzuknüpfen. Denn die
Entgeltabschöpfung, der die Auskunftspflicht diene, sei nur für „beanstandete
Sendungen“ zulässig, d.h. solche, die im Ganzen beanstandet worden seien. Das ergebe
sich aus Wortlaut und Zweck des § 69 Abs. 3 MStV.
Schließlich habe die Beklagte ihr Ermessen auch fehlerhaft ausgeübt. Denn das
Auskunftsverlangen im Bescheid vom 27. Juni 2002 knüpfe nach seiner Begründung
unzulässigerweise an strafbewehrte Anlasstaten (§§ 22, 33 KUG und § 223 StGB) an.
Zudem verkenne das verwaltungsgerichtliche Urteil, dass der Klägerin die Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Störung des Nachtschlafes nicht
zurechenbar sei. Denn sie sei nicht Produzentin der Beiträge oder der Sendung, sondern
strahle diese nur aus und könne deshalb nur gegen § 22 KUG verstoßen. Im Übrigen sei
es auch unverhältnismäßig, angesichts des strafenden und sanktionierenden Charakters
einer Entgeltabschöpfung die bloße Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
ausreichen zu lassen. Ferner begründe es einen Wertungswiderspruch, wenn hierfür eine
längere Verjährungsfrist gelte als für die Verfolgung der schwerer wiegenden
Ordnungswidrigkeiten.
Im Übrigen verteidigt die Klägerin das verwaltungsgerichtliche Urteil, soweit darin die
Rechtswidrigkeit der Entgeltabschöpfung festgestellt wird. Ergänzend werde geltend
gemacht, dass zwar die Berechnung der Entgelthöhe nicht zu beanstanden sei, aber für
die erfolgte Schätzung die notwendige Rechtsgrundlage fehle.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17.
November 2005 den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2002 insoweit aufzuheben, als
im Tenor zu Ziffer 2 verlangt wird, Angaben zwecks Abschöpfung von Werbegeldern für
die Ausstrahlung der Beiträge „Bimmel-Bingo“ in den Sendungen T. am 27. November
2001 sowie am 29. Januar 2002 zu machen,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Bescheid vom 27. Juni 2002 hinsichtlich des Verlangens
unter Ziffer 2, Angaben zwecks Abschöpfung von Werbegeldern für die Ausstrahlung der
Beiträge „Bimmel-Bingo“ in den Sendungen T. am 27. November 2001 sowie am 29.
Januar 2002 zu machen, rechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzt hat,
ferner,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17.
November 2005 die Klage der Klägerin auch im Übrigen abzuweisen und deren Berufung
zurückzuweisen.
Sie macht zur Begründung im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Abschöpfungsbescheid vom 18. Dezember 2002 sei rechtmäßig. Die
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Der Abschöpfungsbescheid vom 18. Dezember 2002 sei rechtmäßig. Die
Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 MStV hätten vorgelegen. Dass die Sendebeiträge vom
27. November 2001 und vom 29. Januar 2002 als „beanstandete Sendungen“ im Sinne
dieser Norm anzusehen seien, stehe bestandskräftig fest. Die im Wege der Schätzung
auf 75.000 Euro festgesetzten Werbeeinnahmen seien „im Zusammenhang mit der
beanstandeten Sendung“ erzielte Entgelte.
Die genannte Norm sei als nicht zum Strafrecht gehörige, rundfunkrechtliche Regelung
verfassungsgemäß. Insbesondere stehe den Ländern hierfür die
Gesetzgebungskompetenz zu und werde die strafrechtliche Bundeskompetenz aus Art.
74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht verletzt. Denn nach dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichtes vom 8. Dezember 2004 schlössen die - schon keinen
Strafcharakter aufweisenden - Verfallsvorschriften der §§ 73 ff. StGB und des § 29a OWiG
eine anderweitige Erlösabschöpfung für nicht strafbare Handlungen, wie sie vorliegend
geregelt sei, nicht aus. Zwar sei mit diesem Beschluss nicht ausdrücklich entschieden
worden, ob der - für das Rundfunkrecht nicht zuständige - Bundesgesetzgeber mit
diesen Verfallsvorschriften seine Zuständigkeit auch insoweit abschließend ausgeübt
habe, dass dem Sperrwirkung ferner zukomme, wenn „Anlasssachverhalte mit
strafbewehrten wie auch nicht strafbewehrten Elementen“ vorlägen. Jedoch lege dessen
Begründung nahe, dass dies nur gelte, wenn „Anlasssachverhalte immer strafbewehrt“
seien. Es sei deshalb rechtsfehlerhaft und nicht etwa als verfassungskonforme
Auslegung des § 69 Abs. 3 MStV geboten, wenn das Verwaltungsgericht die - den
Anwendungsbereich dieser Norm im Ergebnis zumindest massiv einschränkende und
gerade die besonders krassen Fälle der Rechtsverletzung ausschließende - Auffassung
vertrete, dass eine Abschöpfung nach § 69 Abs. 3 MStV immer dann unzulässig sei,
wenn das Verhalten des Rundfunkveranstalters „zugleich“ den Tatbestand einer
Strafnorm erfülle. Das könne zudem auch deshalb nicht richtig sein, weil das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2004 ausgeführt
habe, zum Strafrecht gehörten alle staatlichen Reaktionen, die an eine Straftat
anknüpften, also ausschließlich für Straftäter gelten würden und ihre sachliche
Rechtfertigung aus der Anlasstat bezögen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass
die Strafbewehrung einer Norm stets nur die handelnde „natürliche“ Person betreffe,
nicht aber die dahinter stehende juristische Person. Allein letztere sei aber nach § 69
Abs. 3 MStV Adressat der Abschöpfungsanordnung. Im Übrigen führe die
verwaltungsgerichtliche Auffassung dazu, dass typisch medienaufsichtsrechtliche
Problemfelder aus ihrer Kompetenz herausgenommen und der Staatsanwaltschaft
übertragen würden, die gegenüber dem (Rundfunk)Veranstalter nicht tätig werden
könne.
§ 69 Abs. 3 MStV verletze auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar gelte er nur für private
Rundfunkveranstalter, was sich schon daraus ergebe, dass der Beklagten keine
Programmaufsicht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zustehe. Jedoch unterschieden
sich beide in Aufgabe, Finanzierung und Anforderungen an die Programmvielfalt, so dass
schon die Voraussetzung „wesentlich gleicher“, gleichwohl unterschiedlich behandelter
Gruppen nicht vorliege. Jedenfalls aber bestehe hiernach bzw. auf der Grundlage der
dualen Rundfunkordnung ein sachlicher Differenzierungsgrund, der eine unterschiedliche
Aufsicht, Kontrolle und Sanktionierung rechtfertige, zumal die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten anders als die privaten einer internen Aufsicht unterlägen.
Zu Unrecht beanstande das Verwaltungsgericht die Entgeltabschöpfungsanordnung im
Bescheid vom 18. Dezember 2002 - anders als im Zwischenurteil - auch als
ermessensfehlerhaft. Denn weder habe die Beklagte ihre Entscheidung auf eine
Strafbarkeit der Filmaufnahmen gestützt noch sei sie überhaupt von einer solchen
ausgegangen. Diese sei vielmehr so fernliegend, dass nicht einmal eine Mitteilung an die
Staatsanwaltschaft erfolgt sei. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht das Vorliegen
einer Straftat auch gar nicht festgestellt. Wenn es von einer „strafrechtsähnlichen
Sanktion“ spreche, verkenne es ferner, dass schon die strafrechtlichen
Verfallsvorschriften keine „strafrechtsgleiche Sanktion“, sondern „ordnende
Gerechtigkeit“ darstellten. Eine Umgehung dieser Vorschriften könne zudem auch
deshalb nicht vorliegen, weil nur der „Verletzte“ Strafantrag stellen könne. Auch sei ein
solcher Antrag - anders als im Falle des § 69 Abs. 3 MStV - nicht auf eine Verfolgung des
„Veranstalters“ gerichtet. Im Übrigen könne die Erlösabschöpfung aber auch auf
mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt werden. Einer Klarstellung
insoweit bedürfe es nicht, jedenfalls sei in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht ausdrücklich erklärt worden, dass schon die Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts allein genüge.
Bezüglich der Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens werde auf das
verwaltungsgerichtliche Urteil verwiesen. Dieses Begehren habe sich durch den Bescheid
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verwaltungsgerichtliche Urteil verwiesen. Dieses Begehren habe sich durch den Bescheid
vom 18. Dezember 2002 nicht erledigt. Der Rundfunkstaatsvertrag schließe das
Auskunfts- und Abführungsverlangen mangels Sperrwirkung nicht aus, denn er benenne
zwar die Ordnungswidrigkeitentatbestände, regele aber keine aufsichtsrechtlichen
Maßnahmen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten den Rechtsstreit
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit er das
Auskunftsverlangen im Bescheid vom 27. Juni 2002 bezüglich der Sendetermine am 18.
Dezember 2001 und 22. Januar 2002 betrifft.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte
und den vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es
entsprechend §§ 92 Abs. 3, 161 Abs. 2 und 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269
Abs. 3 Satz 1 ZPO einzustellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17.
November 2005 für wirkungslos zu erklären und nur noch über die Kosten des
Verfahrens (dazu unten) zu entscheiden.
Im Übrigen ist die das Auskunftsverlangen im Bescheid vom 27. Juni 2002 betreffende
Berufung der Klägerin zwar zulässig, aber unbegründet, die das
Werbeentgeltabführungsverlangen im Bescheid vom 18. Dezember 2002 betreffende
Berufung der Beklagten hingegen zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht Berlin
hat durch Urteil vom 17. November 2005 die Klage der Klägerin zwar hinsichtlich des
Auskunftsverlangens zu Recht abgewiesen, hätte ihr jedoch im Übrigen nicht stattgeben
dürfen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2002 ist insgesamt
rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Dementsprechend
war auf die Berufung der Beklagten das Urteil insoweit abzuändern und die Klage auch
im Übrigen abzuweisen.
Gemäß § 69 Abs. 3 MStV kann dem (Rundfunk)Veranstalter aufgegeben werden, die
durch Werbung im Zusammenhang mit einer beanstandeten Sendung erzielten Entgelte
an die Medienanstalt abzuführen (Satz 1) und ihr die hierfür erforderlichen Angaben zu
machen (Satz 2). Die Beanstandung selbst ist in § 69 Abs. 1 MStV dahingehend
geregelt, dass die Medienanstalt feststellt, dass die rechtlichen Bindungen des
Staatsvertrages oder einer hierauf basierenden Entscheidung nicht beachtet wurden,
und den Veranstalter zur Behebung des Verstoßes und künftiger Unterlassung
auffordert.
Die Rechtmäßigkeit der Beanstandung der „Bimmel-Bingo“-Beiträge innerhalb der
Sendungen „... am 27. November und 18. Dezember 2001 sowie am 22. und 29. Januar
2002 steht vorliegend bestandskräftig fest. Denn diese war Gegenstand der Ziffer 1 des
Bescheids vom 27. Juni 2002, hinsichtlich deren die Klägerin ihre Klage bereits in der
ersten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. November 2003
zurückgenommen hatte. Streitgegenständlich ist deshalb vorliegend nur noch, ob die
Beklagte nach § 69 Abs. 3 MStV berechtigt ist, von der Klägerin die erforderlichen
Angaben über die im Zusammenhang mit den beanstandeten Sendungen erzielten
2.
zunächst voraus, dass - was die Klägerin nachdrücklich bestreitet - die Regelung des §
69 Abs. 3 MStV bzw. nunmehr des § 58 Abs. 3 MStV mit dem Grundgesetz und dem
1.
1.
insoweit nur vorbereitenden Auskunftsanspruchs - begründet die Klägerin zunächst
einmal damit, dass dem Landesgesetzgeber bereits die notwendige
Verbandskompetenz fehle. Denn dabei handele es sich um eine dem Strafrecht
zuzuordnende Entgeltabschöpfung, die gegen die grundgesetzliche Kompetenz-ordnung
in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG verstoße, weil der Bundesgesetzgeber von seiner
diesbezüglichen Kompetenz abschließend Gebrauch gemacht habe, was auch eine
Abschöpfung anknüpfend an anderweitiges rechtswidriges Handeln ausschließe.
Diese Annahme ist aus mehreren Gründen verfehlt. Zum einen fallen, wie bereits das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2004 (- 2 BvL 1/04 -,
juris Rz. 14) auf die Vorlage des Verwaltungsgerichts ausgeführt hat, unter den Begriff
des Strafrechts im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (hierzu gehört auch das
Ordnungswidrigkeitenrecht, vgl. Maunz in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art.
74 Rz. 65) alle staatlichen Reaktionen auf Straftaten, also nur solche, die „ausschließlich
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74 Rz. 65) alle staatlichen Reaktionen auf Straftaten, also nur solche, die „ausschließlich
für Straftäter“ gelten und ihre Rechtfertigung aus dieser Anlasstat beziehen. Das trifft
auf § 69 Abs. 3 MStV aber gerade nicht zu, da hiernach auch der Verstoß gegen andere
Rechtsnormen genügt, was im Übrigen auch die Klägerin nicht bestreitet. Zum anderen
ist aber auch die Auffassung unzutreffend, dass die Regelungen über den Verfall in §§ 73
ff. StGB und § 29a OWiG ein vom Bund abschließend geregeltes und nicht erweiterbares
System der Entgeltabschöpfung dahingehend darstellen, dass ein Abschöpfen des mit
einer rechtswidrigen Handlung Erlangten nur nach einer Straftat zulässig sei. Auch
insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2004
(Rz. 20 ff.) darauf hingewiesen, dass den strafrechtlichen Verfallsregelungen keine
Ausschließlichkeitsfunktion dahingehend zukomme, dass sie eine
Vermögensabschöpfung als Reaktion auf nicht strafbewehrtes unrechtes Handeln
ausschlössen. Vielmehr sei eine solche der deutschen Rechtsordnung durchaus nicht
fremd, wie die Regelungen in § 34 GWB, dem früheren § 6 PTRegG, § 41 Abs. 1 TKG-E
(inzwischen § 43 Abs. 2 TKG) und dem Entwurf des - inzwischen in Kraft getretenen - § 10
UWG belegten. Überzeugend ist dies auch deshalb, weil selbst die strafrechtlichen
Verfallsvorschriften lediglich eine Gewinnabschöpfung ohne Strafcharakter in dem Sinne
darstellen, dass sie wegen einer korrekturbedürftigen Störung der Rechtsordnung
lediglich die Beseitigung eines Vorteils regeln (BVerfG, a.a.O.; vgl. auch dessen
Ausführungen im Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, juris Rz. 60, 64 f., 68).
Entspricht es somit einem - nicht auf das Strafrecht beschränkten - allgemeinen
Grundsatz der Rechtsordnung, dass verhindert werden darf, aus rechtswidrigen
Handlungen wirtschaftliche Vorteile zu ziehen, ist auch ein Landesgesetzgeber im
Rahmen seiner Zuständigkeit berechtigt, derartige Erlösabschöpfungsregelungen an
rechtswidrige Handlungen anzuknüpfen, wie dies in § 69 Abs. 3 MStV (bzw. nunmehr § 58
Abs. 3 MStV) geschehen ist.
§ 69 Abs. 3 MStV ist nach Überzeugung des Gerichts auch mit Art. 103 Abs. 2 GG
vereinbar. Hiernach kann eine Tat nur dann bestraft werden, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Aus dieser Regelung ist nicht
nur das strafrechtliche Rückwirkungsverbot abzuleiten, sondern auch die Verpflichtung
des Gesetzgebers, „die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben,
dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Wortlaut
ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen“ (BVerfG, Beschluss vom 10.
Januar 1995 - 1 BvR 718/89 u.a. -, NJW 1995, 1141).
Die Klägerin macht insoweit geltend, wegen des generalklauselartigen Verweises auf die
rundfunkrechtlichen Programmgrundsätze mit der dort genannten Verpflichtung zur
Einhaltung der „allgemeinen Gesetze“ (§ 47 Abs. 1 Satz 5 MStV in Verbindung mit § 41
Abs. 1 Satz 4 RStV) sowie des hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht näher konkretisierten
Ermessens der Medienanstalt sei für die Rundfunkveranstalter die „Strafbarkeit nicht
voraussehbar“. Diese Annahme geht schon deshalb fehl, weil die
Entgeltabführungsregelung in § 69 Abs. 3 MStV keinen Straftatbestand begründet und,
wie soeben festgestellt, auch sonst keine „strafrechtliche“ Regelung darstellt, sondern
lediglich verhindern soll, dass aus einer beanstandeten rechtswidrigen - nicht notwendig
strafbaren - Handlung wirtschaftliche Vorteile gezogen werden. Im Übrigen ist aber auch
weder konkret dargelegt noch ersichtlich, wieso der - zudem nur deklaratorische
(Hahn/Witte, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, § 41 RStV Rz. 15) -
Verweis auf die Verpflichtung zur Einhaltung der allgemeinen Gesetze nicht durch
Auslegung behebbare Zweifel an der Voraussehbarkeit des verbotenen Verhaltens
aufwirft und weshalb das behördliche Ermessen insoweit weiterer, über die allgemeinen
Grundsätze der Ermessensausübung (vgl. § 40 VwVfG und § 114 Satz 1 VwGO)
hinausgehender Konkretisierung bedarf.
Verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung des § 69 Abs. 3 MStV bestehen auch
nicht im Hinblick auf die klägerische Rüge, es verstoße gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG, dass die sanktionierende Regelung des
§ 69 Abs. 3 MStV nur für private Rundfunkanbieter gelte. Zu Recht macht die Beklagte
geltend, dass sich das schon daraus ergebe, dass ihr keine Programmaufsicht für den
öffentlich-rechtlichen Rundfunk zustehe und sich dieser vom privaten Rundfunk in
Aufgabe, Finanzierung und Anforderungen an die Programmvielfalt unterscheide, so
dass schon die Voraussetzung „wesentlich gleicher“, gleichwohl unterschiedlich
behandelter Gruppen nicht vorliege. Jedenfalls aber bestehe hiernach bzw. auf der
Grundlage der „dualen Rundfunkordnung“ ein sachlicher Differenzierungsgrund, der eine
unterschiedliche Aufsicht, Kontrolle und Sanktionierung rechtfertige.
Tatsächlich üben die Landesmedienanstalten als staatsfern organisierte Anstalten des
öffentlichen Rechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung - unabhängig von der Geltung
der Programmgrundsätze - Programmaufsicht nur hinsichtlich der privaten
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der Programmgrundsätze - Programmaufsicht nur hinsichtlich der privaten
Rundfunkveranstalter aus und nur ihnen gegenüber stehen ihnen die im RStV bzw. in
den landesgesetzlichen Regelungen genannten Aufsichtsmittel zur Verfügung, z.B. die
ausschließlich in Berlin-Brandenburg vorgesehene Möglichkeit der Anordnung von
Werbeentgeltabführung. Demgegenüber erfolgt die (Rechts)Aufsicht über die öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten, die die Rechtsform rechtsfähiger Anstalten des
öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung haben, nach den
Landesrundfunkgesetzen der jeweiligen Bundesländer und dies gerade auch über die
Beteiligung von Vertretern der jeweiligen Landesregierung in den Gremien der
Landesrundfunkanstalten, insbesondere den Rundfunkräten (vgl. dazu Castendyk in: v.
Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Auflage, 239. und
240. Kapitel; Bumke, Die öffentliche Aufgabe der Landesmedienanstalten, S. 348 ff.).
Unterschiedlich ausgestaltet ist aber nicht nur das Kontroll-, sondern vor allem auch das
Finanzierungsystem von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk (so auch OLG
Celle, Beschluss vom 16. Mai 1997 - 2 Ss (OWi) 358/96 -, NStZ 1997, 554). Dieses
erfolgt für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der keinen Gewinn erzielen darf, ganz
überwiegend über Rundfunkgebühren und lässt Werbung nur für ARD und ZDF - nicht
aber für deren andere bundesweit verbreitete Programme und für die Dritten
Programme - und das auch zeitlich lediglich äußerst begrenzt zu (§ 16 RStV), so dass
eine Abführung von Werbeentgelten aus beanstandeten Sendungen dort vielfach schon
aus tatsächlichen Gründen gar nicht möglich ist. Demgegenüber finanziert sich der
private Rundfunk, der von gewinnorientierten Wirtschaftsunternehmen betrieben wird,
nahezu ausschließlich und zeitlich durchgängig mittels Werbung (§ 45 RStV). Dass die
Aufsichts- bzw. Eingriffsbefugnisse vor diesem Hintergrund jedenfalls hinsichtlich der
Werbeentgeltabführung, die der Entziehung des wirtschaftlichen Nutzens, mithin des
Gewinns, aus rechtswidrigen Handlungen dient, differieren, belegt somit keine willkürliche
Ungleichbehandlung, sondern berücksichtigt in nicht zu beanstandender Weise sachliche
Differenzen zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk.
Nicht zu teilen vermag der Senat auch die in der mündlichen Verhandlung geäußerte
klägerische Annahme, die Abführungsverpflichtung für private Rundfunkveranstalter an
die jeweilig zuständige Landesmedienanstalt führe deshalb im Ergebnis zu einer
unzulässigen Quersubventionierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, weil gemäß §
40 Abs. 3 RStV der von den Landesmedienanstalten nicht in Anspruch genommene
Anteil ihrer Finanzierung über die Rundfunkgebühren gemäß § 10 RFinStV an die jeweilige
Landesrundfunkanstalt zurückfließe. Erhebliche Zweifel bestehen schon, ob die
Einnahmen einer Landesmedienanstalt aus der Werbeentgeltabschöpfung im Hinblick
auf den mit der Beanstandung, dem Auskunftsverlangen und der Geltendmachung
sowie Beitreibung verbundenen, erheblichen personellen und sächlichen Aufwand
überhaupt zu einem positiven Saldo führen. Dass dies weiterhin in nennenswertem
Umfang einen Rückfluss von Finanzmitteln an eine Landesrundfunkanstalt zur Folge
haben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Jedenfalls läge hierin keine unzulässige
Quersubventionierung, sondern allenfalls eine nicht beabsichtigte mittelbare Folge der
mit der Abschöpfung beabsichtigten Entziehung von wirtschaftlichen Vorteilen für durch
rechtswidrige Handlungen erzielte Werbeentgelte privater Sender.
Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Annahme der Klägerin, das Auskunfts- und
Abschöpfungsverlangen nach § 69 Abs. 3 MStV sei mit dem Rundfunkstaatsvertrag nicht
vereinbar, weil dessen § 1 Abs. 2, wonach landesrechtliche Vorschriften anzuwenden
seien, soweit der RStV keine anderweitigen Regelungen enthalte oder solche zulasse,
dies ausschließe. Denn Verstöße gegen die Programmgrundsätze - hierzu gehöre u.a.
die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften der allgemeinen Gesetze in § 41 Abs. 1
Satz 4 RStV, auf den § 47 Abs. 1 Satz 5 MStV (nunmehr § 46 Satz 1) nur verweise -
seien im Rundfunkstaatsvertrag bewusst nicht als Ordnungswidrigkeiten definiert worden.
Hierzu setze sich die „sanktionierende“ Regelung des § 69 Abs. 3 MStV in Widerspruch.
Abgesehen davon, dass Belege für diese Annahme nicht benannt werden oder
ersichtlich sind, verkennt die Klägerin auch insoweit schon den bereits dargelegten
rechtlichen Charakter der Werbeentgeltabschöpfungsregelung in § 69 Abs. 3 MStV.
Dieser dient der Beseitigung wirtschaftlicher Vorteile aus rechtswidrigen Handlungen und
hat damit Kondiktions-, nicht aber sanktionierenden Charakter. Verfolgt diese Regelung
somit andere Zwecke als die Sanktionierung eines Verstoßes im Wege des
Ordnungswidrigkeitenrechts, ist der Schluss der Klägerin verfehlt, aus der nicht erfolgten
Definition eines Verstoßes gegen die Programmgrundsätze, insbesondere eines
Verstoßes gegen die allgemeinen Gesetze, als Ordnungswidrigkeit lasse sich ableiten,
dass die Werbeentgeltabschöpfung unzulässig sei.
Im Hinblick hierauf kann dahinstehen, ob die im Urteil vom 17. November 2005 - zwar
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Im Hinblick hierauf kann dahinstehen, ob die im Urteil vom 17. November 2005 - zwar
nicht ausdrücklich ausgeführte, aber durch Bezugnahme auf das verwaltungsgerichtliche
Zwischenurteil vom 13. November 2003 - weiterhin vertretene Auffassung zur
Begründung fehlender Sperrwirkung des § 1 Abs. 2 RStV zutreffend ist, wonach zum
einen der später erlassene Medienstaatsvertrag im Falle der Kollision mit dem
Rundfunkstaatsvertrag Vorrang haben müsse, da beides gleichrangiges Landesrecht sei,
zum anderen der Klägerin insoweit aber auch keine subjektiven Rechte zustünden, weil
solche nur im innerstaatlichen Verhältnis existierten (vgl. auch Vesting in: Beck´scher
Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., § 1 RStV Rz. 37 ff.).
2.
27. November 2001 und 29. Januar 2002 streitgegenständliche - Auskunftsverlangen der
Beklagten im Bescheid vom 27. Juni 2002 ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden.
Entgegen der Annahme der Klägerin hatte sich das Auskunftsverlangen der Beklagten
nicht bereits dadurch erledigt, dass diese im Klageerwiderungsschriftsatz vom 15. Januar
2003 erklärt hatte, hieran werde im Hinblick auf den inzwischen ergangenen Bescheid
vom 18. Dezember 2002 und die darin erfolgte Festsetzung der abzuführenden Summe
nicht mehr festgehalten. Denn weder liegt hierin eine zur Verfahrenserledigung
führende, bindende Prozesserklärung noch hat die Klägerin etwa selbst hierauf in der
Folgezeit eine prozessbeendende Erklärung abgegeben, sondern weiterhin -
insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13.
November 2003 - die Aufhebung des Auskunftsverlangens im Bescheid vom 27. Juni
2002 beantragt. Im Hinblick hierauf kann die Klägerin dem Auskunftsverlangen auch
nicht treuwidriges Verhalten der Beklagten entgegenhalten, denn diese hatte ihren in
der Erklärung vom 15. Januar 2003 möglicherweise liegenden Verzicht zwischenzeitlich,
d.h. schon vor dieser mündlichen Verhandlung, durch die Erklärung vom 15. Oktober
2003 widerrufen.
Auf die seitens der Klägerin beanstandete Annahme des Verwaltungsgerichts,
Erledigung des Auskunftsbegehrens - mit der Folge des Wegfalls der Beschwer und der
Unzulässigkeit der Anfechtungsklage - trete erst mit Bestandskraft des Bescheids vom
18. Dezember 2002 ein, kommt es vorliegend nicht an. Denn das Verwaltungsgericht
hat die Zulässigkeit der Anfechtungsklage im rechtskräftigen Zwischenurteil vom 13.
November 2003 vorab ausdrücklich festgestellt und sich dabei in seiner Begründung mit
der Frage der Erledigung der Auskunftsverpflichtung auseinandergesetzt und diese
verneint. Dass eine derartige Vorabentscheidung über die Zulässigkeit einer Klage auch
im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich verbindlich ist, stellt auch die Klägerin nicht in
Abrede. Ihre Annahme, das Urteil habe insoweit keine eindeutige bzw. verbindliche
Entscheidung darüber getroffen, ob sich die Auskunftsverpflichtung erledigt habe, ist
jedoch unzutreffend. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dort im Anschluss an
die Feststellung der Nichterledigung weiter ausgeführt wird: „Aber selbst wenn sich das
Auskunftsverlangen erledigt haben sollte, bliebe die Klage als
Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig“. Denn
hierbei handelt es sich um eine bloße Hilfserwägung, die die vorangegangene
ausdrückliche Feststellung der Nichterledigung nicht in Frage stellt.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Auskunftsverlangen der Beklagten liegen
vor:
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass § 69 Abs. 3 MStV eine
Entgeltabführungspflicht nur zulasse, wenn die Sendung im Ganzen, d.h. in ihrer vollen
Länge und nicht nur - wie vorliegend - hinsichtlich einzelner Beiträge, beanstandet
worden sei. Dass der Wortlaut des § 69 Abs. 3 Satz 1 MStV, der die Abschöpfung nur für
Werbeentgelte im Zusammenhang „mit der beanstandeten Sendung“ vorsieht, diese
Annahme stützen soll, ist nicht ersichtlich. Dieser erklärt sich vielmehr, wie bereits das
Verwaltungsgericht dargelegt hat, daraus, dass auf diesem Wege die Rechtsfolge der
Abführung mit dem Begriff der Beanstandung in § 69 Abs. 1 MStV verknüpft wird.
Beanstandet ist eine Sendung im Übrigen auch dann, wenn nur Teile davon bzw.
einzelne Beiträge gegen die rechtlichen Bindungen des Staatsvertrages oder eine auf
dieser Grundlage ergangene Entscheidung verstoßen.
Auch die Annahme der Klägerin, der Zweck der Regelung gebiete eine derartige
Auslegung, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Dass nicht jede Beanstandung
nach § 69 Abs. 1 MStV die im Ermessen stehende Abschöpfungsanordnung
rechtfertigen kann, sondern insbesondere auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu wahren ist, rechtfertigt keineswegs die Einschränkung auf Sendungen, die in ihrer
Gesamtheit, d.h. vollen Länge, gegen die Programmgrundsätze gemäß § 47 - bzw.
nunmehr § 46 - MStV verstoßen. Im Gegenteil würde die Abschöpfungsregelung ihres
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nunmehr § 46 - MStV verstoßen. Im Gegenteil würde die Abschöpfungsregelung ihres
wesentlichen Anwendungsbereichs beraubt und damit ihr Zweck - ohne rechtfertigenden
Grund und damit unzulässigerweise - massiv eingeschränkt. Dass dies dem
gesetzgeberischen Willen entsprochen haben würde, ist ebenfalls nicht erkennbar.
Insoweit führt auch der Hinweis der Klägerin auf die Regelung in § 59 Abs. 2 MStV nicht
weiter. Dass dort im Rahmen der Untersagungsmöglichkeiten bei Fortdauer des
Verstoßes oder bei weiteren Verstößen danach differenziert werden kann, ob eine
Sendung oder ein konkreter Programmteil betroffen ist, mag zwar Ausfluss des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Erforderlichkeit, sein. Wieso sich
daraus jedoch Rückschlüsse auf die Auslegung eines anderen Begriffs, vorliegend der
„beanstandeten Sendung“ in § 69 Abs. 3 MStV, ergeben, wird schon nicht dargelegt und
erscheint auch nicht nachvollziehbar. Denn Entgelte werden für Werbung in Sendungen
verlangt, nicht aber für Werbung in - wie auch immer gearteten - Programmteilen.
Nicht zu folgen ist auch der Auffassung der Klägerin, das Auskunftsverlangen sei bereits
unzulässig, weil zuvor eine endgültige Entscheidung über das „Ob“ einer
Entgeltabführungspflicht getroffen sein müsse. Dass Wortlaut, systematische Stellung
(nämlich Satzreihenfolge), Zweck, zwangsläufige Unvollständigkeit der gebotenen
Ermessensausübung und das Gebot effektiver Verwaltung gebieten würden, schon vor
Einholung der Auskünfte definitiv über die Abschöpfung zu befinden, ist nicht ersichtlich.
Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht auf den unstreitig bloß vorbereitenden
Charakter des Auskunftsbegehrens hingewiesen, das ersichtlich den - nicht zu
beanstandenden - Zweck verfolgt, erst auf der Grundlage der erforderlichen Angaben
eine ermessensfehlerfreie und sachgerechte Entscheidung über Notwendigkeit und vor
allem auch Umfang der Abführung zu treffen. Andernfalls würde die Behörde auch zu
einem „doppelten“ Entscheidungsverfahren gezwungen werden. Ob dem
Verwaltungsgericht auch insoweit zu folgen ist, dass die Entscheidung über das
Auskunftsverlangen nur dann als ermessensfehlerhaft anzusehen sei, wenn eine
Entgeltabführung von vornherein ausscheide, mag dahinstehen. Denn dafür gibt es
vorliegend keine Anhaltspunkte. Vielmehr heißt es im Auskunftsbescheid ausdrücklich,
aufgrund der Schwere und Nachhaltigkeit der Verstöße „beabsichtige“ der Medienrat die
Abschöpfung der im Zusammenhang hiermit erzielten Einnahmen. Das belegt, dass hier
im Grundsatz bereits eine positive Entscheidung über das „Ob“ der Abschöpfung
gefallen war, nur der Umfang noch abschließender Prüfung - je nach Inhalt der Auskünfte
- unterliegen sollte.
Das Auskunftsbegehren der Beklagten im Bescheid vom 27. Juni 2002 weist auch keine
Ermessensfehler auf:
Dass die Entscheidung, ob Auskünfte nach § 69 Abs. 3 Satz 2 MStV verlangt werden, im
Ermessen der Beklagten steht, unterliegt keinen Zweifeln. Dem steht nicht entgegen,
dass es dort heißt, der Veranstalter „hat“ die erforderlichen Angaben zu machen. Damit
wird nämlich nur die Verpflichtung des Veranstalters gegenüber der Medienanstalt
geregelt. Wie Letztere zu entscheiden hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang mit
Satz 1. Danach „kann“ dem Veranstalter Entgeltabführung aufgegeben werden, womit,
was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, Ermessen eingeräumt wird. Da die
Auskunftspflicht selbst nur der Vorbereitung dieser Entscheidung dient, kann, wovon
auch das verwaltungsgerichtliche Urteil ausgeht, für sie nichts anderes gelten.
Unzutreffend ist allerdings die Annahme der Klägerin, das Ermessen sei fehlerhaft
ausgeübt, weil das Auskunftsverlangen ausweislich der Begründung des Bescheids vom
27. Juni 2002 zugleich an straftatbewehrte Anlasstaten (§§ 22, 33 KUG und § 223 StGB)
anknüpfe und die Werbeentgeltabführungspflicht, die hiermit nur vorbereitet werden
solle, insoweit wegen der in §§ 73 ff. StGB abschließend geregelten Verfallsvorschriften
unzulässig sei. Der Bescheid beanstandet neben der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts zwar auch die Verletzung des Rechts am eigenen Bild aus § 22
Satz 1 KUG und weist darauf hin, dass das Wachklingeln geeignet sein könnte, das Recht
auf körperliche Unversehrtheit zu verletzen. Mit der bloßen Benennung von auch
strafrechtlich geschützten Rechtsgütern stützen sich indes weder die Beanstandung
noch das - gem. § 69 Abs. 3 S. 1 MStV unmittelbar allein an diese Beanstandung und
nicht etwa an eine selbständige Prüfung von „Anlasstaten“ anknüpfende -
Auskunftsverlangen auf Strafvorschriften. Straftatbestände - hinsichtlich des Rechts am
eigenen Bild § 33 KUG, hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit §§ 223 ff. StGB -
werden im Bescheid vom 27. Juni 2002 weder erwähnt noch gar inhaltlich geprüft; für die
Beanstandung der Beiträge kam es hierauf ersichtlich nicht an. Dies ist auch mit Blick
auf die an diese Beanstandung anknüpfende Erlösabschöpfung rechtlich nicht zu
beanstanden. Denn der für das Rundfunkrecht zuständige Landesgesetzgeber ist, wie
oben festgestellt, berechtigt, Regelungen zu treffen, mit denen verhindert werden soll,
dass aus rechtswidrigen Handlungen, zu denen auch Verstöße gegen die die
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dass aus rechtswidrigen Handlungen, zu denen auch Verstöße gegen die die
verfassungsmäßige Ordnung und die allgemeinen Gesetze umfassenden
rundfunkrechtlichen Programmgrundsätze gehören, wirtschaftliche Vorteile gezogen
werden. Von dieser Kompetenz hat er in § 69 Abs. 3 MStV zulässigerweise Gebrauch
gemacht. Angesichts des Charakters dieser Regelung als lediglich kondiktionsähnlicher
Vorteilsausgleich, nicht aber einer Sanktion mit Strafrechtsnatur ist die Annahme der
Klägerin - und des Verwaltungsgerichts - verfehlt, hiermit werde das Strafrecht durch die
Hintertür des Ordnungsrechts umgangen bzw. eine „strafrechtsähnliche Sanktion“
eingeführt.
Soweit es im Einzelfall zu einer Anwendungskonkurrenz zwischen § 69 Abs. 3 MStV und
den Verfallsvorschriften nach §§ 73 ff. StGB bzw. § 29a OWiG kommen sollte, ist lediglich
dafür Sorge zu tragen, dass keine Abschöpfung über den Wert der erlangten
wirtschaftlichen Vorteile, d.h. vorliegend der Werbeentgelte, hinaus, mithin keine
doppelte Abschöpfung, erfolgt. Diese Einschränkung ist ggf. im Rahmen des
behördlichen Ermessens zu berücksichtigen. Sollte wegen derselben, gem. § 69 Abs. 1
MStV rundfunkrechtlich beanstandeten „Anlasstat“ ein straf- oder
ordnungswidrigkeitenrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet sein, böte es sich an,
das medienrechtliche Abschöpfungsverfahren bis zu dessen Abschluss auszusetzen, die
Abschöpfungsentscheidung unter eine diesbezügliche auflösende Bedingung zu stellen
oder für den Fall einer straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Abschöpfung
entsprechende Rückzahlungsansprüche einräumen (vgl. etwa die
Subsidiaritätsregelungen in § 34 Abs. 2 GWB). Unabhängig davon bliebe dann, wenn
bereits eine Abschöpfung der Werbeeinnahmen nach dem Landesmedienrecht erfolgt
sein sollte, aber auch dem Strafgericht gemäß § 73 c StGB die Möglichkeit, vom
Ausspruch des Verfalls abzusehen.
Die Annahme der Beklagten, zu einer Anwendungskonkurrenz könne es gar nicht
kommen, weil sich die genannten Vorschriften an unterschiedliche Adressaten wendeten
- die Strafbewehrung einer Norm betreffe stets nur die handelnde „natürliche“, nicht
aber die dahinter stehende „juristische“ Person, nur diese sei aber nach § 69 Abs. 3
MStV Adressat der Werbeentgeltabführungsanordnung -, ist allerdings unzutreffend.
Insoweit übersieht sie, dass dies für die strafrechtlichen Verfallsvorschriften gerade nicht
gilt. Denn nach § 73 Abs. 3 StGB richtet sich die Verfallsanordnung für den Fall, dass der
Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und dieser dadurch etwas erlangt
hat, an diesen. Damit werden gerade die Fälle erfasst - und im Übrigen der Verfall
zwingend vorgeschrieben -, dass der Vermögenswert einem Drittempfänger zugeflossen
ist, wobei dies jede natürliche oder auch juristische Person sein kann, ohne dass ein
Organschaftsverhältnis, ein echtes Vertretungsverhältnis oder ein besonderer Auftrag zu
der gewinnbringenden Tat erforderlich und auch unerheblich ist, ob der Drittbegünstigte
gut- oder bösgläubig war (vgl. nur Eser in: Schönke/Schröder, StGB, Kommentar, 27.
Auflage, § 73 Rz. 34 bis 36 und 44 f. m.w.N. auch zur höchstrichterlichen
Rechtsprechung). Der Verfall kann ferner auch für den Wertersatz (Surrogat)
angeordnet, das Erlangte bzw. der Wert geschätzt und all dies nachträglich sowie
selbständig angeordnet werden (§§ 73a und b, 76 und 76a StGB). Gleiches gilt für den
Verfall nach dem OWiG (§ 29a Abs. 2 bis 4; vgl. auch 30 Abs. 5 OWiG).
Die Auffassung, § 69 Abs. 3 MStV sei nicht auf zugleich strafbewehrte Anlasstaten
anwendbar, lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass ansonsten - so die Klägerin -
durch eine solche „strafrechtsgleiche Ahndung“ die presserechtsspezifische kurze
Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten in § 71 Abs. 5 - nunmehr § 60 Abs. 5 - MStV
umgangen werden könnte. Denn da die Abschöpfung der durch beanstandete
Sendungen erlangten Werbeeinnahmen nach den obigen Ausführungen gerade keine
mit einem entsprechenden Unwerturteil verbundene „strafrechtsgleiche Ahndung“ ist,
läge insoweit auch keine Umgehung vor.
Zu Unrecht rügt die Klägerin das Vorliegen eines Ermessensfehlers auch mit ihrem
Vorbringen, ihr sei die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die
beanstandeten Beiträge deshalb nicht zurechenbar, weil sie nicht Produzentin der
Sendung T. bzw. der „Bimmel-Bingo“-Beiträge sei und deshalb durch die Ausstrahlung
nur § 22 KUG, also eine der strafrechtlichen Ahndung unterliegende Norm (vgl. § 33
KUG), verletzt sein könne. Denn die Klägerin hat die beanstandeten Beiträge, die schon
nach ihrem Konzept darauf angelegt waren, die Verletzung von Persönlichkeitsrechten
der betroffenen Anwohner - zu Zwecken der Belustigung durch nicht angekündigte und
deshalb auch nicht mit deren Einverständnis erfolgende Belästigung und Bloßstellung zu
nachtschlafender Zeit - zu bewirken oder zumindest billigend in Kauf zu nehmen, in ihr
Programm aufgenommen und ausgestrahlt und damit selbst die gem. 47 Abs. 1 MStV
i.V.m. § 41 Abs. 1 RStV einzuhaltenden Programmgrundsätze (insbesondere die
Einhaltung der allgemeinen Gesetze und die Achtung der Menschenwürde) missachtet.
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Einhaltung der allgemeinen Gesetze und die Achtung der Menschenwürde) missachtet.
Insoweit kann auf die zutreffenden Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils
verwiesen werden.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 17. November 2005, soweit darüber noch zu befinden war, d.h. hinsichtlich
des Auskunftsverlangens der Beklagten über die für die Sendungen T. am 27. November
2001 und am 29. Januar 2002 erzielten Werbeentgelte, hinsichtlich Haupt- und
Hilfsantrag zurückzuweisen.
3.
Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2002 als unbegründet hätte
abweisen müssen. Denn die hierin gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 MStV aufgegebene
Verpflichtung zur Abführung von Werbeentgelten in Höhe von 75.000 Euro für die
beanstandeten Sendungen am 27. November 2001 und am 29. Januar 2002 war
rechtmäßig, insbesondere auch nicht ermessensfehlerhaft.
Dass diese gesetzliche Regelung verfassungsgemäß war und die tatbestandlichen
Voraussetzungen für das Abführungsverlangen vorlagen, ist bereits oben festgestellt
worden. Die Beklagte hat das nach dieser Regelung bestehende Ermessen auch nicht
fehlerhaft ausgeübt. Das verwaltungsgerichtliche Urteil beanstandet insoweit zu Unrecht,
dass die Ermessensausübung im genannten Bescheid gleichermaßen auf die Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild gestützt
gewesen sei, obwohl es sich bei dem letztgenannten Recht um einen strafbewehrten
Verstoß gehandelt habe. Damit aber sei auch nicht erkennbar, dass es allein die
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als hinreichend für das
Abführungsverlangen erachtet habe. Das ist schon deshalb unzutreffend, weil die
Ermessensausübung im Bescheid vom 18. Dezember 2002 - wie bereits dargelegt -
tatsächlich nicht auf eine Strafbarkeit der Beiträge gestützt war und allein der Umstand,
dass die medienrechtlich beanstandeten Handlungen möglicherweise auch straf- oder
ordnungswidrigkeitenrechtlich relevant sein könnten, eine an die medienrechtliche
Beanstandung anknüpfende Werbeentgeltabschöpfung gem. § 69 Abs. 3 MStV nicht
ermessensfehlerhaft macht.
Schließlich erweist sich die Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2002 durch das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2005 auch nicht deshalb als im
Ergebnis richtig, weil die Klägerin beanstandet, für die seitens der Beklagten erfolgte
Festsetzung der Entgelthöhe „im Wege der Schätzung“ fehle die notwendige gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage. Denn die Klägerin, die Einwendungen gegen die Höhe der
Festsetzung von 75.000 Euro auch schon weder mit der Klage noch im Rahmen ihrer
diesbezüglichen Ausführungen zur Begründung des Antrags auf Zurückweisung der
Berufung der Beklagten geltend gemacht hatte, hat in der mündlichen Verhandlung
ausdrücklich erklärt, hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Abschöpfungssumme
bestünden keine Bedenken. Dann jedoch fehlt es, weil die Festsetzung des Entgelts auch
ohne Schätzung zumindest in dieser Höhe erfolgt und rechtmäßig gewesen wäre, an der
für eine Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2002 notwendigen Verletzung der
Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Im Hinblick hierauf kann deshalb offen bleiben zum einen, ob die Beklagte die
Entgelthöhe ungeachtet der Bezeichnung im Bescheid tatsächlich mittels „Schätzung“
ermittelt und nicht nur auf der Grundlage der Werbepreisliste der Klägerin unter
Berechnung der Zeitanteile der Beiträge an den entsprechenden Entgelten der den
Sendungen zuzuordnenden Werbung errechnet hat; zum anderen aber auch, ob es für
eine solche Schätzung einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage
bedarf oder ob dafür, wie das Verwaltungsgericht in seinem Zwischenurteil vom 13.
November 2003 festgestellt hatte, die allgemeinen Grundsätze der freien
Beweiswürdigung nach §§ 286 und 287 ZPO sowie § 108 VwGO in Verbindung mit §§ 24
Abs. 1 und 26 Abs. 1 VwVfG genügen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Billigem
Ermessen entspricht es, die Verfahrenskosten auch hinsichtlich des für erledigt erklärten
Teils der Klägerin aufzuerlegen. Denn die Klage hätte voraussichtlich auch insoweit
keinen Erfolg gehabt, da die Rechtmäßigkeit der Beanstandung der „Bimmel-Bingo“-
Beiträge auch in den Sendungen am 18. Dezember 2001 und am 22. Januar 2002 wegen
der Rücknahme der Klage insoweit im Termin vor dem Verwaltungsgericht Berlin am 13.
November 2003 feststeht und hinsichtlich des Auskunftsverlangens im Übrigen auf die
obigen Ausführungen zu verweisen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
77 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die streitgegenständliche Regelung der
Werbeentgeltabführungspflicht gemäß § 69 Abs. 3 MStV nicht revisibles Landesrecht
darstellt und auch eine Verletzung der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages
nicht ersichtlich ist (vgl. § 48 RStV), so dass keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Gründe vorliegt.
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