Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: nachteilige veränderung, wassermenge, grundwasser, auslegung nach dem wortlaut, gewässer, bemessungsgrundlage, systematische auslegung, ableitung, eisen, gesetzesmaterialien

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 2 B 20.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 40 Abs 1 WasG BB, § 24 Abs
1 WHG, Art 20 Abs 3 GG
Bemessungsgrundlage des Wassernutzungsentgeltes; Abzug
bei nicht nachteilig veränderten Wassermengen
Leitsatz
Die Bemessungsgrundlage des Wassernutzungsentgeltes in § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG
enthält eine weitreichende Abzugsregelung für nicht nachteilig veränderte Wassermengen,
die Gewässern wieder zugeführt werden. Unerheblich für die Ab-zugsregelung ist nach der
gesetzgeberischen Ausgestaltung, ob die ökologische Situation des Aufnahmegewässers
durch das zugeführte Wasser nachteilig verändert wird.Zur Erhebung und Bemessung eines
Wassernutzungsentgelts
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung und Bemessung eines
Wassernutzungsentgelts für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von
Grundwasser in ein oberirdisches Gewässer.
Zum Bau eines 5,00 m tiefen Staukanals zur Regenwasserableitung in einem Ortsteil der
Stadt Senftenberg (Niederlausitz) bedurfte es einer vorübergehenden Absenkung des
Grundwasserspiegels. Die Klägerin ist das Unternehmen, das die
Grundwasserabsenkung im Auftrag des Bauunternehmens ausführte.
Der Beklagte erteilte der Klägerin am 6. Februar 2003 eine wasserrechtliche Erlaubnis für
die Grundwasserabsenkung durch Entnahme von Grundwasser und die Ableitung des
geförderten Grundwassers in die Schwarze Elster, einen Nebenfluss der Elbe. Nach einer
Nebenbestimmung zur Erlaubnis waren bei der Ableitung des gehobenen Grundwassers
u.a. die Grenzwerte von 15 mg/l für das Eisen gesamt und 10 mg/l für gelöstes Eisen
einzuhalten. Im Bereich des Bauvorhabens ist das Grundwasser durch einen ehemals in
der Umgebung betriebenen Braunkohlebergbau beeinflusst, was u.a. eine erhöhte
Eisenkonzentration im Grundwasser zur Folge hat.
Die Grundwasserentnahme und die Ableitung in die Schwarze Elster erfolgten im
Zeitraum vom 17. März bis 15. April 2003. Der Beklagte verfügte am 9. April 2003, dass
die Ableitung des Grundwassers mit sofortiger Wirkung auf eine Mindestmenge zu
reduzieren und bis zum 17. April 2003 endgültig einzustellen sei, weil die in der
wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Grenzwerte für Eisen bei der Ableitung des
Grundwassers nicht dauerhaft eingehalten worden seien. Daraufhin wurde tatsächlich
am 15. April 2003 die Ableitung des Grundwassers eingestellt.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 1. Juni 2003 eine Erklärung zu den Wassermengen
zwecks Festsetzung der Abgabe vor. Danach wurden 565.140 m
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Grundwasser
entnommen, wobei hinsichtlich einer Wassermenge von 83.070 m
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die in der
wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Grenzwerte eingehalten und hinsichtlich einer
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wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Grenzwerte eingehalten und hinsichtlich einer
Menge von 482.070 m
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überschritten wurden.
Mit Bescheid vom 3. September 2003 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin das
Wassernutzungsentgelt auf 49.296,00 € fest. Bei der Berechnung des
Festsetzungsbetrages wurde eine Wassermenge von 83.070 m
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als abzugsfähig im
Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 4 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) angesehen,
weil insoweit die in der Erlaubnis für die Einleitung festgelegten Grenzwerte eingehalten
worden seien. Eine Wassermenge von 482.070 m
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wurde wegen einer Überschreitung
des Grenzwerts für Eisen als nicht abzugsfähig angesehen. Dem lag eine fachliche
Stellungnahme des Landesumweltamtes zugrunde, nach der erhöhte
Eisenkonzentrationen im Aufnahmegewässer Schwarze Elster erhebliche Auswirkungen
auf deren aquatisches Leben habe. Gelöstes Eisen falle bei höheren Konzentrationen als
Eisenhydroxid aus, behindere die Atmung der Fische und lasse teilweise deren
Kiemenblätter absterben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2003 wies der Beklagte den von der
Klägerin erhobenen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid zurück.
Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben mit dem Antrag, den Festsetzungsbescheid
aufzuheben. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG sei die gesamte von ihr entnommene
und in die Schwarze Elster eingeleitete Wassermenge abzugsfähig. Die Klägerin habe
das entnommene Grundwasser in chemischer und physikalischer Hinsicht unverändert in
das Aufnahmegewässer eingeleitet. Allein der Umstand, dass die Schwarze Elster durch
die Einleitung beeinträchtigt worden sei, reiche für den Verlust der Abzugsfähigkeit nicht
aus, zumal das Grundwasser bereits im Zeitpunkt der Entnahme den erhöhten
Eisengehalt aufgewiesen habe.
Der Beklagte führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass ein Abzug nach § 40 Abs. 1
Satz 4 BbgWG ausscheide, weil auf Grund der Beeinträchtigung des Aufnahmegewässers
keine ökologisch vertretbare Rückführung des entnommenen Wassers in den
Wasserhaushalt erfolgt sei. Dies folge aus dem Gesetzeszweck, der darin bestehe,
denjenigen zu belohnen, der das entnommene Wasser dem Wasserhaushalt auf
ökologisch vertretbare Weise wieder zuführe. Da das von der Klägerin geförderte Wasser
bereits bei der Entnahme mit extrem hohen Eisenkonzentrationen belastet gewesen sei,
hätte diese das Wasser für eine ökologisch vertretbare und damit abzugsfähige
Rückführung vor der Ableitung aufbereiten lassen müssen.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Festsetzungsbescheid
aufgehoben. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass der
Festsetzungsbescheid rechtswidrig sei. Die Abzugsregel nach § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG
greife hier ein, weil zwischen der Entnahme und der Wiedereinleitung der in Rede
stehenden Wassermenge eine Veränderung derselben nicht stattgefunden habe. Eine
nicht nachteilig veränderte Wassermenge i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG liege auch
dann vor, wenn die Beschaffenheit einer entnommenen Wassermenge sich vor ihrer
Wiedereinleitung in ein Gewässer nicht geändert habe, unabhängig davon, ob sich die
Einleitung im Aufnahmegewässer nachteilig auswirke (vgl. näher VG Cottbus, Urteil vom
27. September 2007 – 4 K 2326/03 - veröffentlicht in juris).
Gegen das dem Beklagten am 17. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat dieser am 6.
November 2007 die – vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassene – Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft er sein
Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und führt ergänzend aus:
Der Abzugstatbestand des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG sei hinsichtlich der von der
Klägerin entnommenen und in die Schwarze Elster abgeleiteten Wassermenge nicht
erfüllt. Auch wenn eine Verschlechterung der Beschaffenheit des entnommenen Wassers
im Zeitraum zwischen der Entnahme und der Wiedereinleitung nicht stattgefunden habe,
sei das Aufnahmegewässer hier beeinträchtigt worden.
Zweck der Abzugsregelung sei es, denjenigen zu belohnen, der das Wasser auf
ökologisch vertretbare Weise wieder dem Wasserhaushalt zuführe. Jedenfalls dann, wenn
das Entnahme- und das Aufnahmegewässer nicht identisch seien, könne eine ökologisch
unvertretbare Beeinträchtigung durch ein Zusammenwirken der Belastung des
eingeleiteten – ggf. vor der Entnahme verschmutzten – Wassers und der Belastungen
des Aufnahmegewässers eintreten. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene
Auslegung, dass allein auf eine Veränderung der Beschaffenheit des entnommenen
Wassers vor seiner Wiedereinleitung in ein Gewässer abzustellen sei, widerspreche der
Intention des Gesetzgebers. Sie beeinträchtige den Umweltlenkungszweck der Abgabe
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Intention des Gesetzgebers. Sie beeinträchtige den Umweltlenkungszweck der Abgabe
und lasse bei der unmittelbaren Rückführung des Wassers durch den Benutzer den
ökologischen Zweck der Abgabe weitgehend leerlaufen.
Aus der Gesetzesbegründung werde deutlich, dass Bezugspunkt der nachteiligen
Veränderung das Aufnahmegewässer sei. Nachteilig sei das wiedereingeleitete Wasser
dann verändert, wenn das Aufnahmegewässer durch die Einleitung beeinträchtigt werde.
Es komme also für die Abzugsregelung darauf an, ob die physikalischen, biologischen
oder chemischen Beschaffenheitskriterien des Aufnahmegewässers nicht nachteilig
gegenüber dem gedachten Idealzustand des reinen Wassers verändert würden. Für die
Anwendbarkeit der Abzugsregelung reiche es nicht aus, dass die Benutzung des
Wassers sorgsam gestaltet werde, sondern auch darauf, dass der Verbleib des Wassers
durch eine sinnvolle Auswahl des Aufnahmegewässers ökologisch organisiert werde. Die
erforderliche Prüfung der Beeinträchtigung des Aufnahmegewässers könne regelmäßig
auf der Grundlage der behördlichen Einleitungserlaubnis erfolgen. Es entspreche seiner
Verwaltungspraxis, die Abzugsregelung des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG nur den
Benutzern zu Gute kommen zu lassen, die sich rechtskonform verhielten, indem sie die
in der behördlichen Erlaubnis für die Einleitung vorgesehenen Grenzwerte beachteten.
Mit der Änderung des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG durch das Gesetz vom 23. April 2008
habe der Gesetzgeber im Übrigen ausdrücklich geregelt, dass die den Gewässern wieder
zugeführte Wassermenge „unter Einhaltung der behördlichen Zulassung für die
Einleitung“ erfolgen müsse. Diese Ergänzung sei eine Klarstellung dessen, was bereits
zuvor gegolten habe.
Der Beklagter und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. September 2007
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, dass das von ihr geförderte Wasser
in physikalischer, chemischer oder biologischer Sicht nicht verändert und einem
Gewässer wieder zugeführt worden sei.
Der Gesetzeswortlaut, der auf eine nicht nachteilige Veränderung des geförderten
Wassers abstelle, sei eindeutig und nicht im Wege der Auslegung überwindbar, weshalb
die Abzugsmöglichkeit des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG anwendbar sei. Die
Verrechnungsmöglichkeit bestehe für die Wiederzuführung des Wassers zum
Wasserhaushalt. Auf die Beurteilung der Wirkungen für das Aufnahmegewässer komme
es nicht an.
Für die Anwendbarkeit der Abzugsregelung spreche auch der Sinn und Zweck der
Regelung. Das Wassernutzungsentgelt werde als Gegenleistung für eine verliehene
Aneignungsbefugnis erhoben, weshalb Zweck der Abzugsregelung sei, dass die
Abgabepflicht im Ergebnis nicht herbeigeführt werde, wenn der Benutzer das Wasser vor
der Wiedereinleitung nicht nachteilig verändere. Es handele sich also um ein Korrektiv
zum Abgabentatbestand, der die ökonomische Belastung der Abgabe nicht ansetzen
wolle, wo keine Aneignung stattfinde. Für die Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG
komme es nicht auf die Beschaffenheit des entnommenen Wassers an. Sofern der
Benutzer das wieder zugeführte Wasser nicht nachteilig verändere, bestehe kein Grund,
ihn ökologisch zu belasten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs, die zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu
Recht stattgegeben und den angegriffenen Abgabenbescheid aufgehoben. Der
Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 3. September 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3. November 2003 ist rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
I. Rechtsgrundlage des festgesetzten Wassernutzungsentgeltes ist § 40 Abs. 1 des
Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung vom 13. Juli 1994 (GVBl. I
S. 302) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90). Hinsichtlich der
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S. 302) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90). Hinsichtlich der
Rechtslage maßgeblich ist die bei der Verwirklichung des Abgabentatbestandes durch
Entnahme, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser im Zeitraum vom 17. März bis
zum 15. April 2003 geltende vorgenannte Fassung des Wassergesetzes (vgl. OVG Bbg,
Urteil vom 27. April 2005 – 2 A 373.03 – veröffentlicht in juris). Die erfolgte Änderung der
Bemessungsgrundlage des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG durch Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes
zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62) ist für die
Entscheidung dieser Rechtssache unmaßgeblich, weil sie – wie das Gesetz insgesamt –
nach seinem Art. 7 Abs. 1 erst am Tag der Verkündung, mithin am 30. April 2008, in
Kraft getreten ist und sich keine Rückwirkung beilegt.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BbgWG werden von dem Benutzer eines Gewässers durch die
obere Wasserbehörde Abgaben in Form von Gebühren u.a. für folgende Benutzungen
erhoben: Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser (Nr. 2). Das
Wassernutzungsentgelt ist eine nicht-steuerliche Abgabe, deren sachliche
Rechtfertigung im Hinblick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der
bundesstaatlichen Finanzverfassung sich aus ihrem Charakter als
Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung
ergibt (vgl. näher BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995, BVerfGE 93, 319, u. vom
18. Dezember 2002, NVwZ 2003, 467; OVG Bbg, Urteil vom 27. April 2005 – 2 A 373.03
– veröffentlicht in juris). Die knappe natürliche Ressource Grundwasser ist ein Gut der
Allgemeinheit. Wird dem einzelnen abgabenpflichtigen Benutzer die Benutzung der
Bewirtschaftung unterliegenden Grundwassers durch das Entnehmen, Zutagefördern
und Ableiten von Grundwasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG) eröffnet, wird ihm die
Teilnahme an einem Gut der Allgemeinheit verschafft. Er erhält so einen besonderen
Vorteil gegenüber all denen, die das betreffende Gut der Allgemeinheit nicht oder nicht
in gleichem Umfang nutzen. Abgeschöpft wird damit der in der Eröffnung der
Benutzungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BbgWG liegende Vorteil.
II. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat
zu Recht entschieden, dass der Abgabetatbestand des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgWG
erfüllt ist (1.), die Anwendung der Bemessungsgrundlage des Wassernutzungsentgeltes
nach § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG jedoch zur Folge hat, dass im Ergebnis keine Abgabe zu
erheben war (2.).
1. Der Abgabetatbestand für die Erhebung des Wassernutzungsentgelts (§ 40 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 BbgWG) ist erfüllt. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit dem Bau eines
Staukanals zur Regenwasserableitung eine Grundwassermenge von 565.140 m
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entnommen, zutage gefördert und in ein oberirdisches Gewässer abgeleitet. Nach dem
Wortlaut des § 40 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG stellt bereits der Eingriff in das Grundwasser durch
Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten eine Benutzung dar. Die Vorschrift verlangt
nicht, dass darüber hinaus die natürliche Gewässereigenschaft zur Förderung von
Zwecken benutzt werden, die außerhalb des Gewässers liegen. Ein Entnehmen und
Zutagefördern von Grundwasser liegt nicht erst dann vor, wenn das geförderte
Grundwasser beispielsweise als Trinkwasser oder als Brauchwasser verwendet werden
soll oder sich die Benutzer das Wasser aneignen. Es reicht aus, wenn das geförderte
Grundwasser - wie hier - ungenutzt in ein Oberflächengewässer abgeleitet wird. Das
Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser ist ein wasserwirtschaftlich
relevanter Vorgang unabhängig davon, ob weitere Zwecke mit ihm verfolgt werden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 – 7 C 3.07 – NVwZ-RR 2007, S. 750 zum Ausbau einer
Bundeswasserstraße).
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die in der Bemessungsgrundlage des
Wassernutzungsentgeltes enthaltene Abzugsregelung des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG im
Falle der Klägerin anwendbar, was zur Folge hat, dass die gesamte von ihr entnommene
Wassermenge in Abzug zu bringen ist und damit im Ergebnis kein
Wassernutzungsentgelt zu erheben war.
Auf der Ebene der Bemessungsgrundlage der Abgabe hat der Gesetzgeber mit § 40
Abs. 1 Satz 4 BbgWG eine weitreichende Abzugsregelung geschaffen. Die Abgabe
bemisst sich nach der durch kontinuierliche Messung nachgewiesenen tatsächlich
entnommenen Wassermenge (…) unter Abzug der nicht nachteilig veränderten
Wassermenge, die Gewässern vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt wird.
Die Voraussetzung dieser Abzugsregelungen sind erfüllt.
a. Die Klägerin hat das im Zusammenhang mit dem Bau des Staukanals entnommene
und geförderte Grundwasser einem oberirdischen Gewässer wieder zugeführt. Dies
reicht aus, denn § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG erfordert nur, dass der Benutzer die
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reicht aus, denn § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG erfordert nur, dass der Benutzer die
entnommene Wassermenge Gewässern unmittelbar wieder zuführt. Der Umstand, dass
das Grundwasser nicht wieder dem Grundwasser sondern einem oberirdischen Gewässer
zugeführt wurde, schließt die Anwendbarkeit der Abzugsregelung nicht aus. Da die Norm
hinsichtlich des Aufnahmegewässers im Plural von „Gewässern“ spricht, kann dies nur
so verstanden werden, dass es für den Abzugstatbestand nicht entscheidend ist, dass
das Wasser wieder in das Gewässer eingeleitet wird, aus dem es entnommen worden ist.
Anders als § 13 a Abs. 2 Satz 2 Berliner Wassergesetz fordert damit § 40 Abs. 1 Satz 4
BbgWG für den Abzug nicht, dass das entnommene Grundwasser wieder in das
Grundwasser oder in ein Aufnahmegewässer geleitet wird, dessen wasserwirtschaftliche
oder ökologische Situation sich durch die Zuführung des Wassers verbessert (vgl. OVG
Bbg, Beschluss vom 15. September 2003, LKV 2004, 477; siehe auch die
Gesetzesbegründung der Landesregierung zu § 40 BbgWG, LT-Drs. 1/2769 S. 149).
b. Die entnommene Wassermenge wurde von der Klägerin als Benutzerin dem Gewässer
unmittelbar wieder zugeführt im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG. Benutzer eines
Gewässers im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG ist nur derjenige, der originär in den
Wasserhaushalt eingreift und deshalb entgeltpflichtig ist (vgl. näher OVG Bbg, Urteil vom
27. April 2005 – 2 A 373/03 – veröffentlicht in juris). Das ist hier der Fall, denn die
Klägerin hat durch die Entnahme des Grundwassers im Zusammenhang mit dem Bau
eines Staukanals selbst in den Wasserhaushalt eingegriffen und die Zuführung in das
Aufnahmegewässer unmittelbar durch sie als Benutzerin erfolgt.
c. Die von der Klägerin entnommene und abgeleitete Wassermenge wurde auch nicht
nachteilig verändert im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG.
In tatsächlicher Hinsicht ist unter Berücksichtigung der Einlassungen und Erörterungen in
der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das Entnehmen,
Zutagefördern und Ableiten des Grundwassers in die Schwarze Elster im
Zusammenhang mit dem Bau des Staukanals die Eigenschaft des Wassers im Hinblick
auf seine physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit nicht verändert hat.
Hingegen wurde die ökologische Situation des Aufnahmegewässers durch das von der
Klägerin zugeführte Wasser nachteilig verändert. Der in der behördlichen Erlaubnis für
die Einleitung des geförderten Grundwassers in die Schwarze Elster vorgesehene
Eisengrenzwert wurde nämlich – wie durch Prüfbericht belegt ist – bei einer
Wassermenge von 482.070 m
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nicht eingehalten, was zu einer nachteiligen
Veränderung des Aufnahmegewässers geführt hat. Aus der von der Klägerin nicht
bestrittenen fachlichen Stellungnahme des Landesumweltamtes vom 1. August 2003
geht hervor, dass die Eisenkonzentration des abgeführten Wassers die ökologische
Situation der Schwarzen Elster negativ verändert hat, weil das gelöste Eisen auf Grund
der erhöhten Konzentration auf den Kiemen der Fische als Eisenhydroxyd ausfällt, was
die Atmung der Fische behindert und teilweise das Absterben der Kiemenblätter
hervorruft.
In dieser Situation ist die Abzugsregelung des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG anwendbar,
obwohl das zugeführte Wasser die ökologische Situation des Aufnahmegewässers
nachteilig verändert hat. Eine den Abzug ausschließende nachteilige Veränderung im
Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG liegt nur vor, wenn die Beschaffenheit des Wassers
nach der Entnahme und vor der Zurückführung verschlechtert worden ist.
Eine Auslegung nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Abzugsregelung des §
40 Abs. 1 Satz 1 BbgWG, wonach sich die Abgabe nach der entnommenen
Wassermenge unter Abzug „der nicht nachteilig veränderten Wassermenge, die
Gewässern vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt wird“, bemisst, belegt eindeutig,
dass der Bezugspunkt der nachteiligen Veränderung das Wasser selbst ist. Es geht
ausschließlich darum, dass keine nachteilige Veränderung des Wassers zwischen
Entnahme und Zuführung in das Aufnahmegewässer erfolgt (vgl. in diese Richtung
bereits OVG Bbg, Beschluss vom 15. September 2003, LKV 2004, 474). Für die vom
Beklagten geltend gemachte Betrachtung, dass die in Folge der Einleitung eintretende
Beeinträchtigung der ökologischen Situation des Aufnahmegewässers Bezugspunkt der
Bewertung ist, ob eine nachteilige Veränderung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG
vorliegt, enthält der Wortlaut der Abzugsregelung hingegen keinen Anhaltspunkt.
Auch eine systematische Auslegung des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG im Hinblick auf ihren
wasserrechtlichen Regelungszusammenhang zeigt, dass der von der Wassermenge
vorzunehmende Abzug nur dann ausgeschlossen ist, wenn eine nachteilige Veränderung
der Eigenschaft des entnommenen Wassers vorliegt. Dass § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG
keine Bemessungsgrundlage ist, die den Abzug der Wassermenge umfassend von einer
nicht nachteiligen Veränderung des Wasserhaushaltes oder einer nicht nachteiligen
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nicht nachteiligen Veränderung des Wasserhaushaltes oder einer nicht nachteiligen
Veränderung des Aufnahmegewässers abhängig macht, zeigt eine Auslegung im Lichte
des § 24 Abs. 1 WHG. Diese Vorschrift begrenzt den Eigentümer- und Anliegergebrauch
als Wassernutzung umfassend nach den Erfordernissen des Wasserhaushaltes
(Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 24, Rdnr. 9). Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für den
Eigentümer- und Anliegergebrauch ist nicht erforderlich, wenn dadurch „keine
nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung
der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu
erwarten sind“. Hätte der Landesgesetzgeber den Abzug von der Bemessungsgrundlage
umfassend von einer nicht nachteiligen Veränderung oder Beeinträchtigung des
Wasserhaushaltes insgesamt oder einer nicht nachteiligen Veränderung der
wasserwirtschaftlichen oder ökologischen Situation des Aufnahmegewässers abhängig
machen wollen, hätte er dies ähnlich wie der Bundesgesetzgeber in § 24 Abs. 1 WHG
durch eine entsprechende Formulierung im Normtext der Bemessungsgrundlage zum
Ausdruck bringen müssen.
Auch die Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zu § 40 BbgWG sowie der darin zum
Ausdruck kommende ökologische Lenkungszweck der Abgabenregelungen lassen nicht
den Schluss zu, dass die Anwendung der Abzugsregelung über den Gesetzestext hinaus
allein durch nachteilige Veränderungen der ökologischen Situation des
Aufnahmegewässers ohne nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers
ausgeschlossen sein soll.
Zwar führt der Beklagte zutreffend die Gesetzesbegründung der Landesregierung (LT-
Drs. 1/2769, S. 150) an, wonach Lenkungsziel des Wassernutzungsentgeltes ein
sparsamer und ökologisch vertretbarer Umgang mit Wasser ist. Um die Anreizwirkung
der Abgabe zu erhalten, muss nach der Gesetzesbegründung „gewährleistet sein, dass
der Benutzer nur nachhaltig belastet wird, wenn die Möglichkeit nicht ausgenutzt wird,
das entnommene Wasser auf ökologisch sinnvolle Weise in den Wasserhaushalt
einzuführen“ (LT-Drs. 1/2769, S. 149 f.). In diesem Zusammenhang erläutert die
Regierungsbegründung, dass das eingeleitete Wasser dann nachteilig verändert ist,
„wenn das Aufnahmegewässer durch die Einleitung beeinträchtigt wird“ (LT-Drs. 1/2769,
S. 149 f). Diese Ausführungen bieten zwar einen gewissen Anhaltspunkt für ein
Verständnis, dass im Interesse der Wirksamkeit des ökologischen Lenkungszweckes der
Abgabe im Rahmen der Bemessungsgrundlage von der entnommenen Wassermenge
kein Abzug zu machen ist, wenn das eingeleitete Wasser das Aufnahmegewässer
nachteilig verändert und damit Wasser gerade nicht auf ökologisch vertretbare Weise
wieder dem Wasserhaushalt zugeführt wird. Dem Gesetzgeber ist es aber nicht
gelungen, ein solches Verständnis im Tatbestand der Gesetzesformulierung des § 40
Abs. 1 Satz 4 BbgWG umzusetzen (in dies Richtung bereits OVG Bbg, Beschluss vom 15.
September 2003, LKV 2004, 54), denn der Gesetzestext spricht nur von einer „nicht
veränderten Wassermenge“ und nimmt gerade nicht auf das Aufnahmegewässer Bezug.
Angesichts der Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG)
können bei der Auslegung der Abgabegesetze nur diejenigen Zwecke, Motive oder
Vorstellungen des Gesetzgebers berücksichtigt werden, die im Wortlaut des Gesetzes
ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1992, BVerwGE 90,
265). Hinzu kommt, dass die rechtstaatlichen Grundsätze der Bestimmtheit und
Normklarheit abgabenrechtlicher Normen gebieten, dass insbesondere die
Bemessungsgrundlage so bestimmt und hinreichend klar geregelt sein muss, dass der
Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabenlast erkennen und voraussehen kann
(vgl. BVerfG, Urteil vom 13. März 2003, BVerfGE 108, 1 (20); Beschluss vom 2. Juli 2008,
NJW 2008, 2978, vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 3 Rdnr. 192). Gemessen daran
ist hier ein Ausschluss der Abzugsregelung des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG bei
nachteiliger Veränderung des Aufnahmegewässers trotz der vom Beklagten angeführten
Gesetzesmaterialien nicht hinreichend klar erkennbar. Für die Klägerin als
Unternehmerin, das die Grundwasserabsenkung im Zusammenhang mit dem Bau eines
Staukanals ausgeführt hat, war auf Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG nicht
erkenn- und voraussehbar, dass die Abzugsregelung ausgeschlossen sein würde, wenn
die Wiederzuführung des Wassers zur nachteiligen Veränderung der ökologischen
Situation des Aufnahmegewässers führt. Sie war daher vom Normtext nicht veranlasst,
die Abgabenbelastungen durch Wassernutzungsentgelt in ihre wirtschaftliche Kalkulation
und in die Vertragsgestaltung einzubeziehen, um sie so auf ihren Auftraggeber
wirtschaftlich überwälzen zu können.
Hinzu kommt, dass die Gesetzesmaterialien auch deutliche Anhaltspunkte dafür
enthalten, das § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG nach dem gesetzgeberischen Konzept bewusst
eine weitreichende Abzugsregelung sein soll. Die Regierungsbegründung führt dazu aus,
dass „weitgehende Verrechnungsmöglichkeiten“ für denjenigen Gewässernutzer
geschaffen werden, der das entnommene Wasser „wasserwirtschaftlich verträglich dem
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geschaffen werden, der das entnommene Wasser „wasserwirtschaftlich verträglich dem
Wasserhaushalt wieder zuführt“ (LT-Drs. 1/2769, S. 149). Dies deutet darauf hin, dass es
auf der Ebene der Bemessungsgrundlage vom Gesetzgeber beabsichtigt war, eine weite
Abzugsregelung zu schaffen, die im Hinblick auf den Wasserhaushalt die Gewässer als
wasserwirtschaftliche Einheit betrachtet und nur darauf abstellt, dass die entnommene
Wassermenge ohne nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit einem Gewässer
vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt wird. Es ist daher nicht erkennbar, dass der
Gesetzestext des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG im Hinblick auf das vom Gesetzgeber
verfolgte Konzept planwidrig unvollständig ist und damit eine Gesetzeslücke aufweist, die
im Wege der Rechtsfortbildung mit einer die Abgabenbelastung verschärfenden Wirkung
zu schließen wäre (zur abgabenverschärfenden Analogie vgl. BFH, Urteil vom 14. Februar
2007, BFHE 217, 176 m.w.N.; Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl., § 5 Rdnr. 60).
Auch der vom Beklagten geltend gemachte Umstand, dass § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG
mit Wirkung vom 30. April 2008 durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher
Vorschriften vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62) dahingehend geändert wurde, dass der
Abzug der nicht nachteilig veränderten Wassermenge nur möglich ist, wenn das Wasser
„unter Einhaltung der behördlichen Zulassung für die Einleitung“ dem Gewässer wieder
zugeführt wird, ändert an der hier bei der Verwirklichung des Abgabetatbestandes im
Jahre 2003 noch geltenden Rechtslage nichts. Der vom Beklagten vertretenen Ansicht,
dass es sich hierbei um eine klarstellende Ergänzung handele, die bereits auf Grund des
alten Wortlauts der Sache nach gegolten habe, folgt der Senat nicht. Dass die
Rechtsänderung nicht nur für die Zukunft gilt, sondern eine für die Vergangenheit
wirkende sog. authentische Interpretation des Gesetzgebers seiner selbst (vgl. dazu
OVG Bbg, Urteil vom 23. November 2004, KStZ 2005, 34; BSG, Urteil vom 17.
Dezember 2002, SozR 3-403, § 202 und Nr. 3 ) ist, bei der er durch eine eigene
nachträgliche Interpretation seiner selbst anordnet, wie die schon bisher bestehende
gesetzliche Bestimmung von Anfang an zu verstehen ist, geht aus den
Gesetzesmaterialien nicht hinreichend hervor. Vor dem Hintergrund, dass eine solche
authentische Interpretation im Hinblick auf die Abgabenerhebung in das Vertrauen der
Klägerin auf den Fortbestand der bei der Verwirklichung des Abgabetatbestandes
bestehenden Rechtslage eingreifen würde, hätte der Gesetzgeber mit Blick auf das
rechtsstaatliche Gebot der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine solche auch für
die Vergangenheit geltende Klarstellung deutlicher zum Ausdruck bringen müssen.
Zudem fände eine solche Interpretation des Gesetzgebers im ursprünglichen
Gesetzeswortlaut keine hinreichenden Anknüpfungspunkte.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr.
10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Gründe vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die durch sie aufgeworfenen Rechtsfragen betreffenden
landesrechtlichen Normen zur Bemessung des Wassernutzungsentgelts und damit
Rechtsvorschriften, die nicht zum revisiblen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)
gehören.
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