Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 15.10.2008

OVG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, ausschluss, bibliothek, sperre, verwaltungsakt, universität, medien, androhung, rückgabe, verfügung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 5 S 27.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 35 S 1 VwVfG
Der Ausschluss von der Buchentleihe ist ein Verwaltungsakt
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 17. November 2008 auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die
Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Oktober 2008 ist nicht begründet.
Die weitere Rechtsverfolgung bietet unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen
des Antragstellers in der Beschwerdebegründung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
1. Er verfolgt mit der Beschwerde ohne Erfolgsaussicht den Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm
Medien der Bibliothek des Zentralinstituts John-F.-Kennedy-Institut für
Nordamerikastudien der Freien Universität zur auswärtigen Ausleihe (Mitnahme nach
Hause) zur Verfügung zustellen.
Der Antrag ist erstmals mit der Beschwerde gestellt worden. Für eine Antragsänderung
ist ihm Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO jedoch kein Raum. Die Beschwerde ist
nur zulässig, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient.
2. Die Beschwerde hat auch keine Aussichten auf Erfolg, soweit der Antragsteller
hilfsweise beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die
„Ausleihsperre“ (Bibliotheken-Sperre) aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat den auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten
Antrag für nicht statthaft erachtet, da es dem Antragsteller um die Abwehr eines
belastenden Verwaltungsakts gehe, so dass allein ein Antrag auf Feststellung der
aufschiebenden Wirkung entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO statthaft wäre. Der
Antragsteller setzt sich mit dieser Begründung in Bezug auf die Frage, ob sein obiger
Antrag statthaft ist, bereits nicht auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des
Antragstellers zutreffend davon ausgegangen, dass gegen diesen eine als
Verwaltungsakt zu qualifizierende Ausleihsperre verhängt worden ist. Ein Verwaltungsakt
ist gem. § 35 Satz 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche
Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet
ist. Die Aufhebung eines subjektiven Rechts - vorliegend das Recht des Antragstellers,
Bücher auszuleihen - ist ihrem objektiven Sinngehalt nach eine Regelung i.S.v. § 35 Satz
1 VwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 35 Rn. 49). Der - vorübergehende -
Ausschluss ist dementsprechend nicht etwa lediglich faktische Folge einer verspäteten
Rückgabe entliehener Bücher. Er ist vielmehr vom Regelungs- und Bindungswillen der
Antragsgegnerin umfasst. Der Ausschluss von der Ausleihe ist gem. § 8 Abs. 1 der
Benutzungsordnung für die Bibliothek des Zentralinstituts John-F.-Kennedy-Institut für
Nordamerikastudien der Freien Universität Berlin vom 19. Oktober 2005 - BeNO -
(Amtsblatt der Freien Universität Berlin 73/2005 vom 24. November 2005) vorgesehen,
soweit Benutzer wiederholt Leihfristen überschreiten, die Rückgabe entliehener Medien
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soweit Benutzer wiederholt Leihfristen überschreiten, die Rückgabe entliehener Medien
trotz Mahnung verweigern oder fällige Kosten und Gebühren nicht bezahlen.
Hinreichende Anhaltspunkte, die Antragsgegnerin habe ungeachtet dieser
Ermächtigungsgrundlage keine verbindliche Regelung erlassen (vgl. dazu
Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rn. 20, 48 f.), bestehen nicht. Ausweislich der
Ausführungen des Bibliotheksleiters der Bibliothek des Zentralinstituts John-F.-Kennedy-
Institut für Nordamerikastudien in seinem Schreiben vom 26. Juli 2007 waren zumindest
aus Sicht der Antragsgegnerin die Voraussetzungen für einen zeitweisen Ausschluss von
der Ausleihe nach § 8 Abs. 1 BeNO gegeben.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers vermag das soeben genannte Schreiben
des Bibliotheksleiters hinreichende Zweifel, dass eine zeitweise Ausleihsperre als
Verwaltungsakt verhängt worden ist, nicht zu begründen. Dort ist zwar der Ausschluss
von der Ausleihe erst angedroht worden. Dies erfolgte jedoch nachdem das
Benutzerkonto des Antragstellers gesperrt und diese Sperre dem Antragsteller am 20.
Juli 2007 mündlich bestätigt worden war. Bei dieser zeitlichen Abfolge ist bereits
zweifelhaft, ob die Androhung im obigen Schreiben für die Frage, ob die Antragsgegnerin
aus Sicht eines objektiven Empfängers einen Verwaltungsakt erlassen hat, zu
berücksichtigen ist (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rn 18). Unabhängig davon,
hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung darauf hingewiesen, dass sich
die Androhung in dem Schreiben vom 26. Juli 2007 auf einen dauerhaften Ausschluss
von der Ausleihe bezogen habe, während die streitgegenständliche Sperre des
Benutzerkontos einen zeitweisen Ausschluss von der Ausleihe darstelle. Dies überzeugt,
da das Benutzerkonto des Antragstellers am 26. Juli 2007 bereits gesperrt war und der
Bibliotheksleiter in seinem Schreiben noch darauf hingewiesen hat, dass die Sperre
aufgehoben werden würde, sofern der Gebührenstand des Antragstellers unter 15,--
Euro sinken würde. Nur die Androhung eines unbeschränkten Ausschlusses von der
Ausleihe machte daher zum Zeitpunkt des Schreibens vom 26. Juli 2007 noch Sinn.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der zeitweise
Ausschluss von der Ausleihe nicht schriftlich erfolgt sei. Für die Wirksamkeit eines
Verwaltungsakts ist es grundsätzlich unerheblich, ob er formlos erlassen wird oder etwa
schriftlich (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rn. 22). Das von dem Antragsteller geltend
gemachte Schriftformerfordernis des § 8 Abs. 3 Satz 2 BeNO bezieht sich auf den
Ausschluss von der Benutzung der Bibliothek und nicht auf den Ausschluss von der
Ausleihe. Da auch für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts grundsätzlich Formfreiheit
besteht (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 10), wurde der zeitweise Ausschluss des
Antragstellers von der Ausleihe daher spätestens auf Grund der mündlichen Bestätigung
der Sperre des Benutzerkontos ihm gegenüber am 20. Juli 2007 wirksam.
3. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde schließlich beantragt,
höchsthilfsweise festzustellen, dass seine Rechtsbehelfe u.a. vom 19. Dezember
2007 gegen die Ausleihsperre der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung haben,
besteht ebenfalls keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss des
Verwaltungsgerichts zu ändern. Dieses ist zutreffend davon ausgegangen, dass die als
Verwaltungsakt zu qualifizierende Ausleihsperre (s.o.) bestandskräftig geworden ist. Der
Antragsteller beruft sich zu Unrecht darauf, er habe sich innerhalb der vorliegend
maßgeblichen Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) mit einem Rechtsbehelf dagegen gewandt,
dass er keine Bücher/Medien mehr ausleihen könne. Zulässiger Rechtsbehelf war
vorliegend lediglich die Klage. Gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 AZG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2
VwGO ist in Hochschulangelegenheiten das Widerspruchsverfahren nicht statthaft. Das
John-F.-Kennedy-Institut für Nordamerikastudien ist ein Zentralinstitut der Freien
Universität Berlin i.S.v. § 83 Abs. 1 Satz BerlHG. Streitigkeiten, die die Möglichkeiten der
Nutzung der Bibliothek eines Zentralinstituts betreffen, gehören zu den
Hochschulangelegenheiten. Durch die erst mit Datum vom 15. August 2008 am 18.
August 2008 vom Antragsteller in der Hauptsache erhobene Klage (VG 12 A 455.08) ist
entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Jahresfrist des § 58 Abs. 2
VwGO nicht gewahrt worden. Die offensichtlich verfristete Klage konnte die
aufschiebende Wirkung nicht auslösen (vgl. dazu Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-
Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 17).
4. Die Erweiterung der obigen Anträge mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten
des Antragstellers vom 22. Dezember 2008, „dass sich die Möglichkeit der Ausleihe auf
alle Bibliotheken der Antragsgegnerin erstreckt und sich nicht auf die JFK-Bibliothek
beschränkt“, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses gewesen. Sie kann
daher nicht mit der Beschwerde, die der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung
dient, verfolgt werden (siehe bereits oben unter 1.).
16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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