Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 09.09.2008

OVG Berlin-Brandenburg: überwiegendes öffentliches interesse, promotion, aufschiebende wirkung, werbung, begriff, zuschauer, fernsehen, quelle, sponsoring, unterlassen

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 11 S 51.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 7 Abs 5 S 2 RdFunkStVtr BE
Kennzeichnungspflicht bei Dauerwerbesendungen
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 26. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beanstandung der von
ihr am 30. November 2006 ausgestrahlten Dauerwerbesendung "Meine Quelle". Sie
kündigte die Sendung zu Beginn der Ausstrahlung mit dem Schriftzug
"Dauerwerbesendung" an und kennzeichnete sie im weiteren Verlauf als "Quelle-
Promotion". Die Beteiligten streiten darüber, ob die letztgenannte Kennzeichnung den
gesetzlichen Anforderungen genügt.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2008 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit,
dass ihr Medienrat in seiner Sitzung am 7. Dezember 2007 entschieden habe, die
genannte Sendung als Verstoß gegen die Pflicht "Dauerwerbesendungen während ihres
gesamten Verlaufs mit dem Schriftzug "Werbesendung" oder "Dauerwerbesendung" zu
kennzeichnen" zu beanstanden, und dass die Antragstellerin aufgefordert werde, den
Verstoß künftig zu unterlassen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass
die Antragstellerin gegen § 7 Abs. 5 RStV i.V.m. Nr. 8 Abs. 2 der Werberichtlinien der
Landesmedienanstalten verstoßen habe.
Das Verwaltungsgericht hat es mit Beschluss vom 26. Mai 2008 abgelehnt, die
aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2007 erhobenen
Klage der Antragstellerin - VG 27 A 34.08 - anzuordnen. Die Kennzeichnung als "Quelle-
Promotion" stelle keine Kennzeichnung als Dauerwerbesendung im Sinne von § 7 Abs. 5
S. 2 RStV dar. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, weil eine
Dauerwerbesendung nicht als Promotion oder ähnliches, sondern „als solche“, nämlich
als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen sei. Die sofortige Erkennbarkeit durch eine
immergleiche Kennzeichnung als Dauerwerbesendung werde aufgegeben, wenn je nach
Sendeformat jeweils unterschiedliche Bezeichnungen einer solchen Werbesendung
zugelassen würden. Jede dieser Veränderungen führe zu Unsicherheiten und
Unklarheiten bei den Zuschauern. Zudem stelle der Begriff "Promotion" einen
Anglizismus dar, was die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass der Zuschauer sich eine
unrichtige Vorstellung von der Bedeutung dieser neuen und noch ungewohnten
Kennzeichnung mache. Im Übrigen sei der Begriff "Promotion" nicht nur als Synonym für
Werbung belegt, sondern auch mit anderen Bedeutungen, wie etwa dem Erwerb der
Doktorwürde. Soweit die Antragstellerin geltend mache, dass ihre Werbekunden bei
Kennzeichnung als "Dauerwerbesendung" statt "Promotion" in andere Bereiche
abwandern würden, mache sie deutlich, dass die Kennzeichnungskraft als "Promotion"
geringer eingeschätzt werde, weil ein sonstiger Grund für die Ablehnung der
Kennzeichnung als "Dauerwerbesendung" nicht ersichtlich sei. Mit "Promotion" solle von
der Antragstellerin offensichtlich entgegen dem Zweck des § 7 Abs. 5 RStV eine
Täuschung jedenfalls eines Teils der Zuschauer über den Werbecharakter der Sendung
erfolgen. Ferner sei der Bescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die
Antragsgegnerin entgegen § 58 Abs. 1 MStV nicht auf die Folgen bei der Nichtbeachtung
der Anordnung hingewiesen habe. Die Antragstellerin sei durch das Fehlen eines solchen
Hinweises - derzeit - jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Schließlich bestehe auch
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Hinweises - derzeit - jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Schließlich bestehe auch
ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der im angefochtenen
Bescheid ausgesprochenen Aufforderung, den Verstoß zukünftig zu unterlassen, da zum
einen nur so verhindert werden könne, dass Zuschauer durch die Kennzeichnung
künftiger Dauerwerbesendungen der Antragstellerin mit dem Schriftzug "Promotion" bis
zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verunsichert würden oder einer
Fehlinterpretation unterlägen und zum anderen weitere Sender das Verhalten der
Antragstellerin nachahmen und ihre Dauerwerbesendungen ebenfalls mit "Promotion"
oder sonstigen Wortschöpfungen kennzeichnen könnten.
Die Antragstellerin macht zur Begründung ihrer gegen diesen Beschluss eingelegten
Beschwerde im wesentlichen geltend: Es liege kein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 S. 2 RStV
vor. Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht ausreichend die "nur" dienende
Funktion der Kennzeichnungspflicht auf der Grundlage des Trennungsgebots.
Entscheidend für die Auslegung der Kennzeichnungsregelung des § 7 Abs. 5 S. 2 RStV
sei, dass der Werbecharakter der Dauerwerbesendung bereits erkennbar im
Vordergrund stehe, also die jeweilige Sendung ohne weiteres als Werbung erkannt
werde. Aus der amtlichen Begründung der gesetzlichen Regelungen zur
Kennzeichnungspflicht von Dauerwerbesendungen werde deutlich, dass es nicht um
bestimmte Begrifflichkeiten oder gar Schriftzüge gegangen sei, sondern nur um die
Erreichung des eigentlichen Ziels des Trennungsgrundsatzes, nämlich dem Zuschauer,
der während des Verlaufs der Sendung das Programm wähle, den Werbecharakter der
Sendung unmittelbar zu verdeutlichen. Anders als in § 7 Abs. 5 RStV sei in den meisten
Landespressegesetzen für den Printbereich ausdrücklich vorgesehen, dass allein die
Bezeichnung mit dem Begriff "Anzeige" korrekt sei. Obwohl eine solche explizite
Begrifflichkeitsvorgabe auch im Rundfunkbereich unproblematisch hätte formuliert
werden können, enthalte § 7 Abs. 5 S. 2 RStV eine solche Vorgabe gerade nicht, was
zusätzlich die Einschätzung bestätige, dass die Vorschrift "begriffsoffen" sei. Es komme
hinzu, dass im Pressebereich anerkannt sei, dass von dem gesetzlich ausdrücklich
normierten Schriftzug "Anzeige" abgesehen werden könne, wenn die Leser die Anzeige
als solche erkennen könnten. Ferner sei es mit der grundgesetzlich garantierten
Rundfunk- und Programmfreiheit nicht vereinbar, eine als Werbemaßnahme dauerhaft
gekennzeichnete Sendung allein schon deshalb mit der Verhängung einer Geldbuße
gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 RStV sanktionieren, weil ein ganz bestimmter
Kennzeichnungsbegriff nicht verwendet worden sei. Zudem bestehe eine nicht zu
rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Denn sowohl die ARD-Richtlinien für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von
Werbung und Programm und für das Sponsoring als auch die ZDF-Richtlinien für
Werbung und Sponsoring sähen für Dauerwerbesendungen im Fernsehen nur vor,
während des gesamten Verlaufs der Sendung darauf hinzuweisen, dass es sich "um eine
Werbesendung“ handele. Darüber hinaus bestünden vor dem Hintergrund fehlender
Erforderlichkeit verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 5 GG. Die
Bezeichnung "Promotion" bringe den Werbecharakter von Medieninhalten zweifelsfrei
zum Ausdruck. Aus einer von ihr vorgelegten „FORSA-Umfrage“ ergebe sich, dass 94 %
der Fernsehzuschauer den Begriff „Promotion“ als Werbung verstünden. Es handle sich
um einen so genannten lexikalischen Begriff, der in seiner werblichen Bedeutung zum
Beispiel im Duden seit langem aufgenommen sei. Dass er in seiner lateinischen Fassung
für den Erwerb der Doktorwürde stehe, könne in dem hier maßgebenden Kontext nicht
zu Missverständnissen Anlass geben. Der Durchschnittzuschauer und insbesondere der
Zuschauer, der der Antragstellerin zugerechnet werde, sei im übrigen mehr und mehr
an eine direkte englischsprachige TV-Ansprache gewöhnt. Auch sei die Verwendung von
Anglizismen im Bereich der Medien weit verbreitet; sogar der Rundfunkstaatsvertrag
verwende sie, zum Beispiel mit dem Begriff "Teleshopping". Entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichts könne der Antragstellerin weder eine widersprüchliche
Argumentation noch eine etwaige Täuschungsabsicht vorgehalten werden. Sie habe
lediglich darauf hingewiesen, dass die Vollziehbarkeit des Bescheides geeignet sei, zu
erheblichen und nicht revidierbaren Werbeeinnahmenverlusten zu führen, weil sonst die
Gefahr bestehe, dass werbeinteressierte Unternehmen über alternative "Promotion-
Buchungen" zum Beispiel in Online- oder Printmedien nachdenken würden. Es sei
unbestritten, dass die Verwendung von Synonymen aus dem englischsprachigen Raum
als moderner, zeitgerechter und sogar verständlicher angesehen werde als der
sprachästhetisch wenig elegante Begriff "Dauerwerbesendung". Fehlerhaft sei das
Verwaltungsgericht auch zu der Auffassung gelangt, dass das Fehlen eines Hinweises
auf die Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung gemäß § 58 Abs. 1 MStV die
Klägerin derzeit nicht in ihren Rechten verletze. Schließlich bestehe kein besonderes,
jedenfalls aber kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung
des angefochtenen Bescheides.
II.
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Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das gemäß § 146 Abs. 4 VwGO
vom Senat zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des
angefochtenen Beschlusses.
Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen
summarischer Prüfung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.
Dezember 2007 voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Rechtliche Grundlage dieses
Bescheides ist § 58 Abs. 1 MStV. Stellt die Medienanstalt fest, dass ein Veranstalter die
rechtlichen Bindungen nach diesem Staatsvertrag oder einer auf der Grundlage dieses
Staatsvertrages ergangenen Entscheidung nicht beachtet, so hat sie nach dieser
Vorschrift den Verstoß zu beanstanden und den Veranstalter unter Hinweis auf die
möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung aufzufordern, den Verstoß zu
beheben und künftig zu unterlassen. Gemäß § 48 Abs. 1 MStV gelten für Werbung,
Teleshopping, Sponsoring und Eigenwerbung die Vorschriften des
Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils
geltenden Fassung. Nach § 7 Abs. 5 RStV sind Dauerwerbesendungen zulässig, wenn der
Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen
Bestandteil der Sendung darstellt (S. 1). Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung
angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden
(S. 2).
Kernpunkt des vorliegenden Streits ist die Frage, in welcher Weise die Kennzeichnung
einer Dauerwerbesendung während ihres Verlaufs zu erfolgen hat. Aus der Formulierung
"als solche" folgt noch nicht zwingend, dass die Kennzeichnung durch die (dauerhafte)
Einblendung des Wortes "Dauerwerbesendung" vorgenommen werden muss. Vielmehr
wird eine Dauerwerbesendung „als solche“ gekennzeichnet, wenn der Werbecharakter
der Sendung hinreichend erkennbar ist. Ob dies der Fall ist, muss unter Berücksichtigung
des Zwecks der Regelung beurteilt werden. Dieser liegt darin, dem Zuschauer, der
während des Verlaufs der Sendung das Programm wählt, den Werbecharakter der
Sendung unmittelbar zu verdeutlichen (vgl. Begründung zur bereits wortgleichen
Regelung in § 6 Abs. 4 RStV 1991, Abghs-Drs. 12/796, S. 44). Hierfür ist auf die
Sichtweise und das Beurteilungsvermögen des Fernsehzuschauers abzustellen. Auf eine
etwaige - von der Antragstellerin bestrittene - Täuschungsabsicht des
Rundfunkveranstalters kommt es dabei nicht an.
Dauerwerbesendungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie redaktionelle Teile enthalten
und deshalb nicht schon auf den ersten Blick als Werbesendungen erscheinen. Von
möglicherweise ebenfalls redaktionell gestalteten Werbespots unterscheiden sie sich
durch ihre Dauer. Während Fernsehwerbespots aufgrund ihrer geringen Gesamtdauer
ihre Werbebotschaft alsbald offenbaren müssen, ist dies bei Dauerwerbesendungen
nicht zwingend. Der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV rechtfertigt es deshalb, für
Dauerwerbesendungen eine Kennzeichnung zu verlangen, die gerade auch dem
Zuschauer, der sich in eine solche bereits laufende Sendung einschaltet, deren
Werbecharakter nicht nur unmissverständlich, sondern zugleich leicht erfassbar, also
ohne kognitiven Aufwand, und damit „unmittelbar“ erschließt. Dies entspricht auch der
aktuellen Formulierung in Art. 10 Abs. 1 S. 1 der EG-Fernsehrichtlinie (Richtlinie
2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007),
wonach Fernsehwerbung und Teleshopping als solche „leicht“ erkennbar und vom
redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein müssen. Da § 7 RStV den Bestimmungen der
EG-Fernsehrichtlinie angepasst ist, sind die europäischen Regelungen auch bei der
Auslegung der Bestimmungen des Staatsvertrages heranzuziehen (vgl. Begründung zu
Art. 1 Nr. 6 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, Abghs-Drs. 13/3987).
Hieran gemessen greift die von der Antragstellerin angegriffene Beanstandung in die
durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Rundfunkfreiheit der Antragstellerin nicht
unverhältnismäßig ein. Sie ist geeignet und erforderlich, um den Zweck der gesetzlichen
Kennzeichnungspflicht, einen hinreichenden Schutz des Fernsehzuschauers, zu
erreichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Begriff "Promotion", wozu auch der
Senat nicht neigt, als lateinische Bezeichnung für "den Erwerb der Doktorwürde"
missverstanden werden könnte. Auch kann letztlich dahinstehen, wie hoch der Anteil des
einschlägigen Fernsehpublikums zu veranschlagen sein mag, der die Kennzeichnung
"Promotion" zutreffend einer Werbesendung zuordnet. Denn jedenfalls ist davon
auszugehen, dass die vom Antragsgegner geforderte deutschsprachige Kennzeichnung
der von der Antragstellerin verwendeten überlegen und für die Verwirklichung des
Trennungsgebotes auch erforderlich ist, weil der Zuschauer ihren Sinngehalt einfacher
und unmittelbarer erkennt. Für eine im deutschsprachigen Raum gesendete
Dauerwerbesendung ist eine Kennzeichnung mit dem Schriftzug "Werbesendung" oder
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Dauerwerbesendung ist eine Kennzeichnung mit dem Schriftzug "Werbesendung" oder
"Dauerwerbesendung", wie sie in Nr. 8 Abs. 2 der gemeinsamen Richtlinien der
Landesmedienanstalten für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung
und Programm und für das Sponsoring im Fernsehen ausschließlich vorgesehen ist, für
jeden des Lesens mächtigen Fernsehzuschauer nicht nur unmissverständlich, sondern
auch ohne weiteres verständlich; der Werbecharakter der Sendung ist stets leicht und
unmittelbar zu erfassen. Das trifft auf den Begriff "Promotion" schon deshalb nicht in
gleicher Weise zu, weil er als englischsprachiger Begriff, mögen Anglizismen auch
allgemein und speziell im Medienbereich verbreitet sein, zunächst der Übersetzung
bedarf. Dabei ist nicht allein die Gefahr einer Fehlübersetzung in Rechnung zu stellen,
sondern vielmehr auch, dass ein Teil der Fernsehzuschauer die Einblendung zwar optisch
wahrnimmt, hiermit aber nichts assoziiert. Es kommt hinzu, dass sich weitere Formen
der Kennzeichnung denken ließen, die ebenfalls für sich in Anspruch nehmen könnten,
unmissverständlich auf den Werbecharakter der Sendung hinzuweisen. Dies könnte dazu
führen, dass sich der Zuschauer unter Umständen einer Vielzahl unterschiedlicher
Kennzeichnungen ausgesetzt sehen würde und jeweils beurteilen müsste, ob diese
Kennzeichnungen eine unterschiedliche Bedeutung haben und welcher der in § 7 RStV
geregelten Formen von Fernsehwerbung sie jeweils zuzuordnen sind. Demgegenüber
erhöht die in den genannten Richtlinien vorgesehene Standardisierung der
Kennzeichnung die Erkennungsgenauigkeit, weil sich der Zuschauer auf eine bestimmte
Form der Kennzeichnung verlassen kann, also umgekehrt auch darauf vertrauen darf,
dass es sich nicht um eine Dauerwerbesendung handelt, wenn die Sendung nicht
entsprechend gekennzeichnet ist.
Auch sonst vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der angefochtene Bescheid, der
lediglich die formale Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung betrifft und deren
sonstige, insbesondere inhaltliche Gestaltung unangetastet lässt, zu einer
unangemessenen Beschränkung der Rundfunk- und Programmfreiheit der
Antragstellerin führt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei mit ihrer Rundfunk-
und Programmfreiheit nicht vereinbar, eine als Werbemaßnahme dauerhaft
gekennzeichnete Sendung allein deshalb mit der Verhängung einer Geldbuße gemäß §
49 Abs. 1 Nr. 5 RStV zu sanktionieren, weil ein ganz bestimmter Kennzeichnungsbegriff
nicht verwendet worden sei, zumal auch der Wortlaut von § 49 Abs. 1 Nr. 5 RStV lediglich
darauf abstelle, dass der Werbecharakter überhaupt nicht gekennzeichnet worden sei,
lässt sie außer acht, dass die Verhängung einer Geldbuße nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 RStV
vorliegend nicht streitgegenständlich ist.
Die weiteren Einwände der Antragstellerin greifen ebenfalls nicht durch. Ihr Hinweis, dass
die Kennzeichnungspflicht auf der Grundlage des Trennungsgebotes nur „dienende“
Funktion habe, vernachlässigt, dass es der Gesetzgeber trotz der aus § 7 Abs. 5 S. 1
RStV folgenden Vorgabe, den Werbecharakter einer Dauerwerbesendung erkennbar in
den Vordergrund zu stellen, für erforderlich gehalten hat, in § 7 Abs. 5 S. 2 RStV
zusätzlich zu bestimmen, dass Dauerwerbesendungen als solche zu kennzeichnen sind,
und zwar in doppelter Weise, nämlich einmal vor Beginn der Sendung und sodann
während ihres gesamten Verlaufs. Auch vermag der Senat die von der Antragstellerin
gerügte gleichheitswidrige Benachteiligung der privaten Rundfunkanstalten gegenüber
den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht zu erkennen. Nummer 4.2 der ARD-
als auch der ZDF-Werberichtlinien sieht ausdrücklich vor, dass im Fernsehen zu Beginn
der Sendung darauf hinzuweisen ist, dass es sich um eine Dauerwerbesendung handelt,
und dass ferner während des gesamten Verlaufs der Sendung darauf hinzuweisen ist,
dass es sich um eine Werbesendung handelt. Dies widerspricht den für die privaten
Rundfunkanstalten geltenden gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten
inhaltlich nicht. Auch behauptet die Antragstellerin selbst nicht, dass die öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten im Fernsehen Dauerwerbesendungen verbreiten, die
während ihres gesamten Verlaufs nicht mit dem deutschsprachigen Begriff
"Werbesendung", sondern mit "Promotion" gekennzeichnet seien. Der von der
Antragstellerin angezogene Vergleich zu gesetzlichen Regelungen über Werbung in
Printmedien führt ebenfalls nicht weiter. Zum einen weist bereits das Verwaltungsgericht
zutreffend darauf hin, dass Printmedien und Fernsehen schon deshalb nicht miteinander
vergleichbar seien, weil beide Medien unterschiedlich wahrgenommen werden. Zum
anderen trägt die Antragstellerin selbst vor, dass eine Kennzeichnung von Werbung für
den Bereich der Printmedien nicht stets gesetzlich vorgeschrieben ist. Schon von daher
unterscheidet sich die Rechtslage für das hier in Rede stehende Medium Fernsehen.
Schließlich erscheint der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung auch nicht
deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin anders, als in § 58 Abs. 1 MStV
vorgesehen, darin nicht auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung,
den Verstoß zu beheben und künftig zu unterlassen, hingewiesen hat. Der Senat folgt
der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus diesem Versäumnis jedenfalls
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der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus diesem Versäumnis jedenfalls
gegenwärtig keine Rechtsverletzung der Antragstellerin ergibt. Sollte die Antragstellerin
der von ihr angefochtenen Anordnung trotz deren Vollziehbarkeit zuwiderhandeln, hätte
die Antragsgegnerin gegebenenfalls zu prüfen, ob sie trotz des unterbliebenen
Hinweises Maßnahmen nach § 59 MStV ergreifen darf.
Hiernach überwiegt das nach dem eindeutigen Wortlaut von § 7 Abs. 3 MStV gesetzlich
angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen
Bescheides das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Dies würde selbst dann gelten,
wenn es einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten wäre, ob die
Kennzeichnung "Promotion" im Zusammenhang mit dem Firmenschriftzug des
beworbenen Unternehmens den Werbecharakter der Sendung ausnahmsweise
hinreichend deutlich machen könnte. Da dies von der Bekanntheit des betreffenden
Firmenschriftzuges oder gegebenenfalls Firmenlogos, aber auch dem Ausmaß der
redaktionellen Ausgestaltung der Sendung sowie deren Dauer abhängen dürfte, wäre die
Frage, ob den Anforderungen von § 7 Abs. 5 S. 2 RStV genügt ist, jeweils auf der
Grundlage einer Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu
beantworten. Würde die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin mit dieser
Begründung angeordnet, könnte das andere Rundfunkveranstalter bei der
Kennzeichnung ihrer Dauerwerbesendungen zu Nachahmungen veranlassen, was
wiederum zu Abgrenzungsschwierigkeiten und gegebenenfalls zu
Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Demgegenüber führt die sofortige Vollziehung
des angefochtenen Bescheides, die der Sache nach darauf hinausläuft, dass
Dauerwerbesendungen strikt nach Maßgabe von Nr. 8 der gemeinsamen Richtlinien der
Landesmedienanstalten zu kennzeichnen sind, für die Antragsgegnerin und die ihrer
Aufsicht unterliegenden Rundfunkanstalten zu einer klaren und einheitlichen vorläufigen
Regelung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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