Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.11.2006
OVG Berlin-Brandenburg: treu und glauben, ausweisung, grundsatz der zusammenarbeit, ausreise, familie, öffentliche ordnung, abschiebung, rücknahme, gemeinschaftsrecht, behörde
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 11 S 84.06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2500,--EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, türkischer Staatsangehöriger, war im Jahr 1981 als Sohn eines in der
Bundesrepublik Deutschland lebenden türkischen Arbeitnehmers eingereist. Er ist mit
einer türkischen Staatsangehörigen seit 1985 verheiratet, mit der er fünf 1986, 1987,
1989, 1990 und am 31. Juli 2002 geb. Kinder hat; das jüngste ist gemäß § 4 Abs. 3
Staatsangehörigkeitsgesetz deutscher Staatsbürger. Für seinen Aufenthalt erhielt er im
März 1990 eine Aufenthaltsberechtigung. Nach Zeiten der Erwerbstätigkeit war er 1995
arbeitslos geworden und begann im Februar 1998 eine Umschulung zum Elektriker. Am
21. März 1998 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Mit rechtskräftigem
Strafurteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 1999 -... wurde er wegen Verabredung
zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach
den Feststellungen des Landgerichts war er an der Planung eines Sprengstoffattentats
auf ein Café eines kurdischen Inhabers mit Gefahr für eine unbestimmte Personenanzahl
beteiligt, das nicht zur Ausführung gelangte. Straferschwerend war hierbei berücksichtigt
worden, dass die Tat gemeinschaftlich als Auftragsarbeit ohne persönliche Motive aus
Gewinnstreben geplant war. Das Landeseinwohneramt Berlin wies den Antragsteller
daraufhin mit Bescheid vom 29. November 2000 aus der Bundesrepublik Deutschland
aus. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies dieselbe Behörde mit
Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2001 zurück. Die dagegen angestrengte Klage
(VG Berlin 10 A 84.01) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juni 2002 ab, den
hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das
Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluss von 16. März 2005 - 8 N 143.02 - ab. Unter
dem 22. Juni 2005 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner, die Wirkungen der
Ausweisung auf den Tag der freiwilligen Ausreise zu befristen und den weiteren
Aufenthalt mit Blick auf seine Familie zu dulden. Die Duldung lehnte der Antragsgegner
mit Bescheid vom 28. Februar 2006 ab, bezüglich einer Befristungsentscheidung verwies
er auf eine zunächst erforderliche Ausreise. Hiergegen hat der Antragsteller die noch
anhängige Klage (VG Berlin 10 A 106.06) erhoben. Mit weiterem Antrag vom 9. März
2006 beantragte der Antragsteller die Rücknahme der Ausweisung gemäß § 48 Abs. 4
VwVfG und hat diesbezüglich Untätigkeitsklage erhoben (VG Berlin 10 A 297.06).
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht seinen Antrag, den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zu
dulden, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass
der Antragsteller einen Anordnungsanspruch gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht
hinreichend glaubhaft gemacht habe, da von einer rechtlichen Unmöglichkeit der
Durchsetzung seiner Ausreisepflicht nicht auszugehen sei. Ein gebundener Anspruch auf
Aufhebung der rechtskräftig gewordenen - aber wegen des Verfahrensfehlers der
Bescheidung des Widerspruchs durch die Ausgangsbehörde rechtswidrigen - Ausweisung
stehe ihm nicht zu; denn die Ausweisungsverfügung hätte auch ohne Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht ergehen können. Mit Blick auf die bereits vom
Oberverwaltungsgericht Berlin berücksichtigte familiäre Situation des Antragstellers
könne die Aufrechterhaltung der Ausweisung auch nicht als „schlechthin unerträglich“
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könne die Aufrechterhaltung der Ausweisung auch nicht als „schlechthin unerträglich“
mit Verfassungsrecht und den guten Sitten oder Treu und Glauben unvereinbar
angesehen werden. Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung könne erst mit
Ausreise begehrt werden, weshalb auch insoweit nicht von einer rechtlichen
Unmöglichkeit der Durchsetzung der Ausreisepflicht auszugehen sei.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten
Beschwerdegründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind
(§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen
Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat es danach zu Recht abgelehnt, dem
Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, Abschiebemaßnahmen
gegen den Antragsteller einzuleiten.
Der Antragsteller hat auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht,
dass der Abschiebung Duldungsgründe entgegenstehen. Die Abschiebung ist nicht im
Sinne von § 60 a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich. Ein rechtlich
zwingendes Abschiebungsverbot ergibt sich insbesondere nicht aus dem Antrag des
Antragstellers vom 9. März 2006 auf Rücknahme der Ausweisung vom 29. November
2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2001 gemäß § 48 Abs. 4
VwVfG. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen im Sinne von § 60
a Abs. 2 AufenthG würde insoweit nur in Betracht kommen, wenn dem Antragsteller ein
gebundener Anspruch auf Rücknahme oder - worauf er sich mit der Beschwerde beruft -
auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung der Ausweisungsverfügung
zustünde. Davon ist jedoch nicht auszugehen.
Der Antragsteller kann ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen
Ausweisungsverfahrens nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG
im Hinblick auf die Änderung der innerstaatlichen Rechtsprechung zur Ausweisung
assoziationsberechtigter türkischer Staatsbürger beanspruchen, zumal er dies so
gegenüber dem Antragsgegner nicht beantragt hat. Das Verwaltungsgericht hat
zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1995, NVwZ 1995, 1097 f. m.w.N.; BVerwG,
Beschluss v. 16. Februar 1993 - 9 B 241.92 -, NVwZ-RR 1994, 119; vgl. auch Beschluss
des Senats vom 10. Mai 2006 - 11 S 40.05 -, in Juris, bestätigt durch LVerfG Berlin,
Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VerfGH 98/06, 98 A/06 -) ausgeführt, dass eine
Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG darstellt.
Beanspruchen kann der Antragsteller danach nur eine Entscheidung über ein
Wiederaufgreifen des Verfahrens außerhalb des Anwendungsbereichs von § 51 VwVfG
(sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Entscheidung gem. § 48 VwVfG liegt
jedoch grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 29. März 1999, BVerwGE 113, 322, 326; Urteil vom 27. Januar
1994, BVerwGE 95, 86, 92 f. m.w.N.). Von einer Reduzierung dieses Ermessens
dahingehend, dass nur eine stattgebende Entscheidung über den Antrag auf
Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens rechtmäßig wäre, ist vorliegend nach der
im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht
auszugehen.
Zwar ist davon auszugehen, dass die Ausweisung des Antragstellers nach Maßgabe der
neueren Rechtsprechung zur Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer
Staatsangehöriger (vgl. EUGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - C-136/03 -,NVwZ 2006, 72 ff.;
BVerwG, Urteile vom 13. September und 6. Oktober 2005 - 1 C 7.04 und 1 C 5.04 -,
InfAuslR 2006, 110 ff., 114 ff.) wegen der Entscheidung über den Widerspruch durch die
Ausgangsbehörde selbst und damit wegen des Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 RL
64/221/EWG verfahrensfehlerhaft war. Daran dürfte sich auch dadurch nichts geändert
haben, dass Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben
wurde (vgl. Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG - RL 2004/38/EG -) und die bei
Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen zwingend vorgeschriebene
Einschaltung einer unabhängigen Stelle in den nunmehr geltenden Vorschriften der RL
2004/38/EG nicht mehr vorgesehen ist (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli
2006 - 7 B 16.05 -, in Juris; a. A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2006,
InfAuslR 2006, 263, 265). Aber dieser Verfahrensfehler vermag eine Reduzierung des
Ermessens des Antragsgegners auf eine Aufhebung der rechtskräftig gewordenen
Ausweisung allein nicht zu begründen. Denn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
als solche ist notwendige Voraussetzung für die Anwendung des die Rücknahme bei
anfänglicher Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts regelnden § 48 VwVfG und kann das
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anfänglicher Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts regelnden § 48 VwVfG und kann das
mit dieser Regelung eingeräumte Ermessen nicht generell verengen. Vielmehr sind im
Rahmen des § 48 VwVfG die Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit einerseits und der
Rechtssicherheit andererseits als grundsätzlich gleich gewichtige Leitpunkte des
Ermessens zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil v. 30. Januar 1974 - VIII C 20.72 -,
BVerwGE 44, 333 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 48 Rn 96).
Welche Ermessenserwägungen von der Behörde anzustellen sind, ist eine Frage der
Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann anzunehmen,
wenn die Aufrechterhaltung der Ausweisungsverfügung schlechthin unerträglich wäre,
etwa weil eine Berufung der Ausländerbehörde auf die Unanfechtbarkeit dieser
Verfügung einen Verstoß gegen Verfassungsrecht, die guten Sitten oder Treu und
Glauben darstellen würde (z.B. BVerwG, Urteil v. 30. Januar 1974 - VIII C 20.72 -,
BVerwGE 44, 333 ff.; Beschluss vom 16. August 1989 - 7 B 57.89 -, NVwZ-RR 1990, 26 f.;
Urteil v. 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, NVwZ 1995, 388 f.; Urteil v. 19. Januar 2006 - 3 C
11.05 - Rn 15 des U.A.; dem folgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20. April
2006 - 7 S 13.06 -; Beschluss des Senats vom 10. Mai 2006 - 11 S 40.05 -).
Dass die Aufrechterhaltung der Ausweisungsverfügung, die an der fehlerhaften
Nichtberücksichtigung einer zwischenzeitlich aufgehobenen Verfahrensvorschrift leidet,
in diesem Sinne „schlechthin unerträglich“ sein könnte, ist nicht ersichtlich. Zunächst ist
mit dem pauschalen Hinweis des Antragstellers auf vom Antragsgegner getroffene
Wiederaufnahme- oder Rücknahmeentscheidungen betreffend Ausweisungsverfügungen
anderer Ausländer ein Verstoß gegen Artikel 3 GG nicht substantiiert dargelegt. Denn es
ist weder glaubhaft gemacht noch ohne weiteres ersichtlich, dass der Fall des
Antragstellers diesen Fällen in den entscheidungserheblichen Punkten vergleichbar ist.
Des Weiteren spricht einiges dafür, dass die Aufrechterhaltung der Ausweisung jedenfalls
dann nicht schlechthin unerträglich ist, wenn die Ausweisung - gemessen an den sich
aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen - seinerzeit rechtmäßig
hätte verfügt werden können (i.d.S. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20. April 2006
- 7 S 13.06 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 13. Juni 2000 - 13 S 1378/98 -, VBlBW
2001, 23 ff.). Davon ist für das Beschwerdeverfahren auszugehen.
Eine Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem
ARB Nr. 1/80 besitzen, erfordert eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung
der öffentlichen Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BVerwG,
Urteile vom 3. August 2004, NVwZ 2005, 220 ff., 224 ff.). Davon waren das
Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht im Klage- bzw.
Rechtsmittelverfahren betreffend die Ausweisung des Antragstellers jedoch auch
ausgegangen. Ausweislich der Urteilsbegründung war die Gefahrenprognose auf
spezialpräventive, gerade das persönliche Verhalten des Antragstellers
berücksichtigende Gründe gestützt und - wie das Verwaltungsgericht und das
Oberverwaltungsgericht in Bestätigung der spezialpräventiv begründeten
Ausweisungsverfügung ausdrücklich festgestellt haben - auch in Erwägung des Schutzes
von Art 6 GG unter Einbeziehung des Zeitraums bis zum Ablauf der Begründungsfrist für
den Berufungszulassungsantrag und damit auch unter Berücksichtigung der Geburt
seines fünften Kindes deutscher Staatsangehörigkeit nicht zu beanstanden. Dass
diesbezüglich hinsichtlich der materiellen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Ausweisungsverfügung eine geänderte Rechtsprechung zur Rechtsstellung
assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger vorliegen würde, die im
gerichtlichen Verfahren nicht beachtet worden wäre, macht der Antragsteller selbst nicht
geltend.
In diesem Zusammenhang kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob die
Ausweisungsverfügung auch zum jetzigen Zeitpunkt noch in gleicher Weise ergehen
könnte. Denn seitdem etwa eingetretene tatsächliche Veränderungen müssen für die
Frage, ob die Ausweisung zum damaligen Zeitpunkt auch rechtmäßig hätte verfügt
werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Ist danach aber davon
auszugehen, dass dieselbe Entscheidung unter Berücksichtigung der maßgeblichen
Rechtsprechung zur Überprüfung der Ausweisungsentscheidung im
Widerspruchsverfahren seinerzeit auch in rechtmäßiger Weise hätte getroffen werden
können, so vermag der Hinweis auf das nicht ordnungsgemäß durchgeführte
Widerspruchsverfahren keine absolute Unerträglichkeit zu begründen.
Ein rechtlich gebundener Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der aufgrund
unrichtiger Auslegung europäischen Rechts zustande gekommenen Ausweisung ergibt
sich schließlich auch nicht aus dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der
Zusammenarbeit. Die Voraussetzungen und der Inhalt der Pflicht zur Überprüfung
bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen, die auf der unrichtigen Anwendung von
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bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen, die auf der unrichtigen Anwendung von
Gemeinschaftsrecht beruhen, sind durch den Europäischen Gerichtshof (Urteil v. 13.
Januar 2004 - C-453/00 -, NVwZ 2004, 459 f.) geklärt. Nach Maßgabe dieser
Entscheidung begründet der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz nicht etwa in jedem Fall
eine Verpflichtung zur Aufhebung der auf einer unrichtigen Auslegung des
Gemeinschaftsrechts beruhenden behördlichen Entscheidung. Die Behörde ist vielmehr
verpflichtet, ihre Entscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof
vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts
Rechnung zu tragen. Inwieweit eine Verpflichtung zur Rücknahme der in Rede stehenden
Entscheidung besteht, ist sodann anhand der Ergebnisse dieser Überprüfung zu
entscheiden. Eine gemeinschaftsrechtlich begründete Pflicht zur Aufhebung der
Ausweisung kommt in diesem Fall jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil nicht
ersichtlich ist, dass die Ausweisung des Antragstellers im Ergebnis nicht mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar gewesen wäre. Ungeachtet der danach fehlenden
Klärungsbedürftigkeit der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage einer unbedingten
Rücknahmepflicht im Fall eines Verstoßes gegen Europarecht besteht im vorliegenden
vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch keine Pflicht zur Einholung einer
Vorlageentscheidung das Europäischen Gerichtshof (vgl. insoweit BVerfG,3. Kammer des
Zweiten Senats Beschluss vom 29.11.1991 - 2 BvR 1642/91 -, NVwZ 1992, 360 f.).
Des Weiteren ist nach den Darlegungen des Antragstellers auch nicht davon
auszugehen, dass eine Berufung der Ausländerbehörde auf die Unanfechtbarkeit der
Ausweisungsverfügung einen Verstoß gegen Verfassungsrecht darstellen würde.
Angesichts der mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 2005
bestätigten, materiell mit Gemeinschaftsrecht nicht im Widerspruch stehenden
Ausweisungsentscheidung erscheint bei familiär unveränderten Verhältnissen eine
vorübergehende Abwesenheit des Antragstellers auch mit Rücksicht auf die besonderen
Schutzwirkungen der Familie, insbesondere mit Blick auf das jüngste Kind deutscher
Staatsangehörigkeit, noch nicht als unverhältnismäßig. Vielmehr kann der Frage der mit
Blick auf den Schutz gemäß Art 6 GG hinnehmbaren Dauer der Trennung der Familie
noch ausreichend im Befristungsverfahren Rechnung getragen werden. Zwar kann die
Familie des Antragstellers durch dessen Abschiebung zweifellos schwerwiegenden
Belastungen ausgesetzt sein, da die Abschiebung des Antragstellers diese zwingt,
entweder Deutschland zu verlassen und ihm in die Türkei zu folgen oder eine Trennung
hinzunehmen. Insoweit hat der Antragsteller zutreffend auf die besonders
verfassungsrechtlich verbürgte Schutzverpflichtung des Staates gegenüber der Familie
hingewiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000,
67 ff.; Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122-126).
Selbst die Ehe mit einem deutschen Partner schützt einen ausländischen
Staatsangehörigen jedoch nicht absolut vor einer Abschiebung (BVerfG, Urteil v. 18. Juli
1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 -, NJW 1974, 227 ff.; vgl. auch OVG Thüringen,
Beschluss v. 25. Mai 2005 - 3 EO 114/05 -, ThürVBl. 2005, 207 ff., m.w.N.). Bei der
gebotenen Abwägung des Interesses der Familie daran, ihre durch Art. 6 Abs. 1 GG
geschützte Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, gegenüber dem öffentlichen
Interesse an der Fernhaltung eines Ausländers, von dem noch eine erhebliche Gefahr für
die öffentliche Ordnung ausgehen kann, ist hier die außerordentliche Schwere der
Straftat des Antragstellers in Rechnung zu stellen, die wegen ihrer vom Landgericht
festgestellten Umstände trotz zwischenzeitlicher Straflosigkeit noch ernsthafte Zweifel
an der dauerhaften Rechtstreue des Antragstellers begründet. Dies gilt besonders, weil
der Antragsteller schon bei Begehung der Straftat Vater von vier minderjährigen Kindern
war. Von der Verabredung eines Mordgeschehens in einem Cafe mittels Sprengstoffs
nur aus Gewinnsucht hat ihn dies nicht abgehalten. Es bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich seine finanzielle Situation so wesentlich gebessert hätte,
dass er aus diesem Grund als vor einem solchen Gewinnstreben gefeit anzusehen wäre.
Allein der Erlass der restlichen Freiheitsstrafe nach Aussetzung nur der letzten zwei
Wochen seiner insgesamt vier Jahre und sechs Monate betragenden Strafe zur
Bewährung veranlasst den Senat zu keiner anderen Einschätzung, zumal die
diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts nicht auf eine positive Sozialprognose,
sondern allein auf den Ablauf der Bewährungsfrist gestützt war. Ferner hat der
Antragsteller weder mit dem Duldungsantrag noch im erstinstanzlichen Verfahren oder
mit der Beschwerde näher dargelegt, dass er etwa eine besondere Fürsorgeleistung für
seine Familie erbringen würde, die geeignet wäre, der Schutzwirkung gemäß Art 6 GG
zusätzliches Gewicht zu verleihen. Vielmehr wird nur angegeben, er erbringe die gleichen
Erziehungsleistungen wie seine Ehefrau. Gerade im Hinblick auf seine mehrjährige
Inhaftierung von März 1998 bis September 2002 wäre aber die Darlegung seiner
Sorgeleistungen für die Familie und deren Angewiesensein auf seine Anwesenheit
substantieller gefordert gewesen. Der Hinweis auf befürchtete schwerwiegende
Entwicklungsstörungen für sein jüngstes Kind im Falle einer auch nur vorübergehenden
Trennung von ihm wird durch nichts konkretisiert und belegt. Im Duldungsantrag des
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Trennung von ihm wird durch nichts konkretisiert und belegt. Im Duldungsantrag des
Antragstellers vom 22. Juni 2005 war das jüngste, 2002 geborene Kind nicht einmal
erwähnt worden.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Befristung der Wirkungen der rechtskräftig
gewordenen Ausweisung auf den Tag der freiwilligen Ausreise, wie beantragt, ist nach
dem Vorstehenden nicht ersichtlich, zumal auch eine freiwillige Ausreisebereitschaft des
Antragstellers, der am 9. Oktober 2006 zwangsweise zur Passbeschaffung dem
Türkischen Generalkonsulat vorgeführt werden musste, nicht erkennbar ist. Im Übrigen
käme eine etwa begehrte Befristung auf einen vor der Ausreise liegenden Zeitpunkt
wegen der in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorgeschriebenen Anknüpfung des
Fristbeginns an die Ausreise grundsätzlich nicht in Betracht. Soweit das
Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140,
150 f.) im Fall eines freizügigkeitsberechtigten EU-Ausländers entschieden hat, dass die
Beseitigung der Ausweisungswirkungen nach Fortfall der die Einschränkung der
Freizügigkeit rechtfertigenden Ausweisungsgründe und damit Fortfall des
Ausweisungszwecks wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht
von der vorherigen Ausreise abhängig gemacht werden kann, ist das Vorliegen
entsprechender Voraussetzungen im Fall des Antragstellers gerade nicht ersichtlich.
Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das geltende
Freizügigkeitgesetz/EU vom 30. Juli 2004 in § 7 Abs. 2 S. 3 nunmehr ausdrücklich
vorsieht, dass selbst für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger die Frist erst mit der
Ausreise zu laufen beginnt. Ferner ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass
diese Regelungen im Einklang mit der Erwägung Nr. 27 und mit Artikel 32 Abs. 1 der
Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 stehen. Danach können Personen, gegen die
aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot verhängt
worden ist, nach einem entsprechend den Umständen angemessenen Zeitraum, in
jedem Fall aber drei Jahre nach Vollstreckung des nach dem Gemeinschaftsrecht
ordnungsgemäß erlassenen endgültigen Aufenthaltsverbots einen Antrag auf Aufhebung
desselben unter Hinweis darauf einreichen, dass eine materielle Änderung der
Umstände eingetreten ist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben. Maßgeblich
ist danach nicht - wie der Antragsteller wohl meint - die seit der Entlassung aus der
Strafhaft verstrichene Frist, sondern der Zeitraum nach Vollstreckung des
Aufenthaltsverbots (bzw. Ausreise des Ausländers). Ein Anspruch auf Aufhebung des
Aufenthaltsverbots bereits vor seiner Vollstreckung bzw. vor einer Ausreise des
betroffenen Ausländers besteht danach offensichtlich nicht. Dies bedarf ebenfalls keiner
Klärung durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs.2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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