Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.09.2008

OVG Berlin-Brandenburg: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, ersetzung, gemeinde, überwiegendes interesse, vollziehung, bekanntmachung, quelle, grundstück, erlass, nachforderung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 11 S 24.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 34 BauGB, § 36 BauGB
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens binnen der Zwei-
Monats-Frist trotz unvollständiger Antragsunterlagen;
Bebauungszusammenhang bei Grundstückslage am Ortsrand
und in Nachbarschaft zu einer Autobahn
Tenor
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Januar 2007 werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten tragen beide jeweils selbst.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Zurückstellung
des Vorhabens der Beigeladenen und die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens
im Rahmen der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine
Motorsportanlage.
Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung einer Quadbahn mit einer 1000 m langen
Fahrstrecke für Erwachsene und einer 300 m langen Strecke für Kinder sowie
Nebenanlagen in einem unbeplanten, nahe der Autobahn gelegenen Bereich der
Antragstellerin, der im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen ist. Für die
näheren Einzelheiten der geplanten Anlage wird auf die Antragsunterlagen, für die
Umgebung der Vorhabenfläche auf die Anlagen zum Städtebaulichen Gutachten vom
15. Januar 2007, insbesondere die Luftbildliegenschaftskarte (Bl. 2 der Anlagen) Bezug
genommen. Die Antragstellerin, die die Vorhabenfläche dem Außenbereich zuordnete,
versagte ihr gemeindliches Einvernehmen für das Vorhaben auf dem ihrer Ansicht nach
dem Außenbereich zuzuordnenden Grundstück insbesondere unter Hinweis auf die
durch die Anlagen drohende weitere Lärmbelästigung für die Anwohner des Bereiches.
Im Verlauf des Anhörungsverfahrens zur Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens
beschloss sie am 16. November 2006 die Aufstellung eines Bebauungsplans für die im
Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet vorgesehene Fläche und den Erlass einer
Veränderungssperre. Unter Hinweis darauf beantragte sie am 17. November 2006 die
Aussetzung der Entscheidung über das Vorhaben der Beigeladenen und hielt im Übrigen
an der Versagung ihres Einvernehmens fest.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 lehnte der Antragsgegner die Zurückstellung der
Genehmigung mangels hinreichender Konkretisierung der zu sichernden
Planungsabsichten ab, ersetzte das gemeindliche Einvernehmen und erteilte die
beantragte Genehmigung. Die Vorhabenfläche sei dem unbeplanten Innenbereich
zuzuordnen und füge sich nach Art und Umfang der Nutzung sowie hinsichtlich ihres
Störgrades in das faktisch bestehende Gewerbegebiet ein. Eine Überprüfung der
Lärmemissionen habe ergeben, dass die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte sicher
eingehalten würden.
Nachdem die Antragstellerin am 22. Dezember 2006 Widerspruch eingelegt hatte,
ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen unter dem 31. Januar 2007 die
sofortige Vollziehung der Genehmigung an.
Dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom
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Dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom
2. Februar 2007 gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Februar 2007 statt.
Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei bereits aus formellen Gründen
rechtswidrig gewesen, da der Genehmigungsantrag der Beigeladenen wegen
Unvollständigkeit und Unbestimmtheit nicht bescheidungsfähig gewesen sei.
Insbesondere habe der Amtliche Lageplan mit dem sich aus der Bauvorlagenverordnung
ergebenden Mindestinhalt gefehlt.
Mit ihren hiergegen fristgemäß erhobenen Beschwerden machen der Antragsgegner und
die Beigeladene geltend, dass die Antragstellerin sich vor Fristablauf nicht auf eine
Unvollständigkeit der Antragsunterlagen berufen habe. Auch materiell sei die
Entscheidung nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerin verteidigt die angegriffene Entscheidung. Für die Erfolgsaussichten
ihres Widerspruchs bezieht sie sich ergänzend auf die in Kopie vorgelegte
Widerspruchsbegründung.
II.
Die zulässigen Beschwerden haben auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3
und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgeblichen Beschwerdevortrages im
Ergebnis keinen Erfolg.
1. Zwar war die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichts nicht schon aus formellen Gründen rechtswidrig.
Die Beschwerdeführer beanstanden zu Recht, dass die Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens durch den Antragsgegner entgegen der Annahme des
Verwaltungsgerichts nicht bereits deshalb rechtswidrig war, weil die der Antragstellerin
vorgelegten Antragsunterlagen insbesondere wegen Fehlens eines Amtlichen Lageplans
mit dem in § 2 Abs. 2 Bauvorlagenverordnung (i.F. BbgBauVorlV) vorgeschriebenen
Mindestinhalt nicht den insoweit maßgeblichen Anforderungen entsprochen hätte und
deshalb nicht bescheidungsfähig gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen
Entscheidung vom 16. September 2004 (- 4 C 7.03 -, NVwZ 2005, 213 ff.) zwar
klargestellt, dass der Gesetzgeber der Gemeinde im Rahmen des § 36 BauGB eine
Entscheidung über ihr Einvernehmen auf der Grundlage in planungsrechtlicher Hinsicht
vollständiger Antragsunterlagen ermöglichen will. Ferner sei die Gemeinde, die vor
Ablauf von zwei Monaten nach Eingang des Bauantrages im Rahmen ihrer rechtlichen
Möglichkeiten auf eine für die planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens
erforderliche Vervollständigung des Bauantrages hingewirkt hat, berechtigt, ihre
Entscheidung über das Einvernehmen bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eingang
der in bauplanungsrechtlicher Hinsicht erforderlichen Unterlagen zurückzustellen.
Daraus folgt indes nicht, dass die Ersetzung des ohne vorheriges Hinwirken auf eine
Ergänzung der vorgelegten Bauunterlagen verweigerten gemeindlichen Einvernehmens
bereits deshalb formell rechtswidrig ist, weil die der Gemeinde vorgelegten
Antragsunterlagen unvollständig gewesen wären. Denn nach der vom
Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
(a.a.O.) rechtfertigt eine etwaige Unvollständigkeit dieser Unterlagen nicht etwa die
Versagung des Einvernehmens, sondern lediglich die Nachforderung der für die
planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen. Unterbleibt
eine solche Nachforderung, steht die Unvollständigkeit der der Gemeinde vorgelegten
Unterlagen dem Eintritt der Wirkung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entgegen (vgl.
nur BVerwG, a.a.O. S. 214). Für die Ersetzung eines vor Ablauf von zwei Monaten auf der
Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen materiell zu Unrecht verweigerten
gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 70 BbgBO kann nichts
anderes gelten (i.d.S. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 15. August 2007 - 2 M
162/07-, zit. nach juris, Rn 14). Einer - ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der erteilten
Genehmigung führenden - Verletzung der gemeindlichen Mitwirkungsbefugnis durch
Nichtbeteiligung der Gemeinde steht ein solcher Fall ersichtlich nicht gleich, zumal die
Gemeinde auch im Rahmen der vor der Ersetzung ihres Einvernehmens
durchzuführenden Anhörung noch Gelegenheit hat, auf eine etwa fehlende
Beurteilungsreife des Antrages hinzuweisen und etwaige weitere - ggf. auch auf
Anforderung der Genehmigungsbehörde nachgereichte - Unterlagen zu berücksichtigen.
Soweit das Verwaltungsgericht im konkreten Fall die Antragsunterlagen insbesondere
wegen des Fehlens eines den Anforderungen des § 2 BbgBauVorlV genügenden
Amtlichen Lageplanes als nicht bescheidungsfähig ansieht, ist ergänzend darauf
hinzuweisen, dass die Gemeinde im Rahmen des § 36 BauGB darauf beschränkt ist,
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hinzuweisen, dass die Gemeinde im Rahmen des § 36 BauGB darauf beschränkt ist,
solche Unterlagen nachzufordern, die mit dem Bauantrag hätten eingereicht werden
müssen, um ihr die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens zu ermöglichen.
Davon ausgehend kann die Gemeinde eine Versagung ihres Einvernehmens nicht etwa
auf die Nichteinhaltung von Vorgaben der Bauvorlagenverordnung als solche stützen,
sondern nur geltend machen, dass die fehlenden bzw. mit den dortigen Anforderungen
nicht übereinstimmenden Unterlagen für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des
Vorhabens erforderlich sind. Dass dies für den nach Auffassung des Verwaltungsgerichts
fehlenden Amtlichen Lageplan zutreffen könnte, ist dem Vorbringen der Antragstellerin
nicht zu entnehmen, das sich darauf beschränkt, das Fehlen des Lageplanes als formell
fehlerhaft zu rügen. Die vom Verwaltungsgericht als Beleg für die Erforderlichkeit des
Amtlichen Lageplanes angeführte, anhand der vorgelegten einfachen Lagepläne nicht zu
behebende Unsicherheit über die Einhaltung der Abstandsflächen des § 6 BbgBO betrifft
eine für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB unbeachtliche
Frage des Bauordnungsrechts. Dass hier ausnahmsweise auch städtebauliche
Abstandsanforderungen (etwa im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes des § 34 Abs. 1
BauGB; vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.
Dezember 2007, § 34 Rn 50) verletzt bzw. ohne Amtlichen Lageplan nicht hinreichend
beurteilbar sein könnten, hat die Antragstellerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht
ersichtlich.
2. Dennoch können die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen im
Ergebnis keinen Erfolg haben. Denn auch wenn sich die Beschwerdegründe - wie hier - im
Hinblick auf die Gründe des Verwaltungsgerichts als berechtigt erweisen, hat die
Beschwerde nicht schon aus diesem Grund, sondern erst dann Erfolg, wenn sich die
angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen - hier vom Verwaltungsgericht als
nicht mehr entscheidungserheblich offen gelassenen - Gründen als richtig erweist (i.d.S.
BayVGH, Beschluss v. 21. Mai 2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004, 251; OVG Nordrhein-
Westfalen vom 18. März 2002, NVwZ 2002, 2785). Hier begründen die Einwände der
Antragstellerin gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens indes durchaus Bedenken
gegen die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme, die einen Erfolg ihres Rechtsbehelfs nach
derzeitigem Stand wahrscheinlicher erscheinen lassen als einen Misserfolg (a.). Im
Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der
Antragstellerin, vor der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit von deren Vollziehung
verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an der uneingeschränkten
Vollziehung der streitgegenständlichen Genehmigung schon vor deren Bestandskraft
(b.).
a. Die Rechtmäßigkeit der Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin gem. § 36
Abs. 2 BauGB, § 70 BbgBO und damit auch der dem Beigeladenen gem. § 4 BImSchG
erteilten Genehmigung begegnet aus verschiedenen, von der Antragstellerin unter
Bezugnahme auf ihre Widerspruchsbegründung im Verfahren vorgebrachten Gründen
erheblichen Zweifeln, die durch das Vorbringen des Antragsgegners und der
Beigeladenen nicht ausgeräumt werden.
Zwar ergibt sich dies nicht schon aus dem Einwand der Antragstellerin, dass der
Antragsgegner ihren Zurückstellungsantrag gem. § 15 Abs. 1 BauGB zu Unrecht
zurückgewiesen habe. Selbst wenn § 15 BauGB im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren anwendbar sein sollte (hinsichtlich § 15 Abs. 3 BauGB offen
gelassen im Beschluss des Senats vom 14. September 2006 - 11 S 57.06 -, NVwZ 2007,
848 ff. m.w.N.; dafür z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 22. November 2006 - 8 B
11378/06 -, zit. nach juris Rn 8 f.), so wäre auch unter Berücksichtigung der im
Beschwerdeverfahren vorgelegten Widerspruchsbegründung der Antragstellerin doch
nicht feststellbar, dass die für die Zulässigkeit einer Veränderungssperre gem. § 14
BauGB und ein hierauf gestütztes Zurückstellungsbegehren nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, Beschluss v. 5. Februar 1990 - 4 B
191.89 -, NVwZ 1990, 558 f.) erforderliche „hinreichend konkrete Planung zum Zeitpunkt
ihres Erlasses“ tatsächlich bereits vorgelegen hätte. Denn die Antragstellerin hat selbst
ausgeführt, dass die Gemeindevertretersitzung ihre Ziele mit Beschluss vom 21.
Dezember 2006 - und damit erst nach Abweisung des Zurückstellungsantrags und
Erteilung der Genehmigung - konkretisiert hat. Davon, dass bereits der vor
Genehmigungserteilung am 16. November 2006 gefasste Beschluss zur Aufstellung
eines Bebauungsplans - dessen rechtzeitige Bekanntmachung bisher ebenfalls nicht
ersichtlich ist (zur Erforderlichkeit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für
§ 14, § 15 BauGB vgl. nur BVerwG, Beschluss v. 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, hier zit. nach
juris Rn 26) - und zum Erlass einer Veränderungssperre für das betroffene Gebiet den
genannten Anforderungen genügt hat, geht die Antragstellerin wohl selbst nicht aus (vgl.
S. 11 der Widerspruchsbegründung). Auf nach Genehmigungserteilung zu Lasten des
Bauherren eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage dürfte es für die nicht
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Bauherren eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage dürfte es für die nicht
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, sondern rein bauplanungsrechtlich zu
beurteilende Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Zurückstellungsantrages entgegen
ihrer Auffassung jedoch nicht ankommen (i.d.S. zur Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens: Urteil des Senats v. 14. Dezember 2006 - 11 B 11.05 -, zit. nach juris,
Rn 52).
Bedenken bestehen indes hinsichtlich der der Ersetzung des Einvernehmens und der
Genehmigungserteilung zugrunde liegenden Zuordnung der Vorhabenfläche zum
unbeplanten Innenbereich.
Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1
BauGB und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zusammenfassend z.B. BVerwG,
Beschluss v. 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, BRS 63, Nr. 99, hier zit. nach juris, Rn 3 f.,
m.z.N.) nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben
bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer "echten Wertung und
Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur
eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende
Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Ob ein
unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen
Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der
maßgeblichen Betrachtungsweise der "Verkehrsauffassung" die aufeinander folgende
Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit oder der
Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil v. 6. November 1968 - IV C 2.66 -,
BVerwGE 31, 20, 21; Urteil v. 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 233 f.;
Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG 4 C 19.66 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 62).
Davon ausgehend begegnet die Richtigkeit der Annahme des Antragsgegners, dass die
Vorhabenfläche dem Innenbereich der Antragstellerin zuzurechnen sei, nach der im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen
summarischen Prüfung erheblichen Zweifeln. Zwar ergibt sich dies entgegen der
Auffassung der Antragstellerin nicht schon ohne weiteres aus der Randlage der Fläche.
Denn ein Bebauungszusammenhang scheidet auch bei einer Grundstückslage am
Ortsrand nicht notwendig aus, weil örtliche Besonderheiten es im Einzelfall rechtfertigen
können, ihm bis zu einer sich aus topographischen Besonderheiten ergebenden
natürlichen Grenze noch ein bis zwei Grundstücke zuzuordnen (BVerwG, Beschluss v. 2.
März 2000 - 4 B 15.00 -, zit. nach juris, Rn 4). Dass die Grenze der „geforderten
Freifläche zur Autobahn“ bzw. - da es nicht auf rechtliche Grenzen, sondern auf
tatsächlich wahrnehmbare örtliche Besonderheiten ankommt (BVerwG, Urteil v. 8.
November 1999 - 4 B 85.99 -, BRS 62 Nr. 100, hier zit. nach juris Rn 4) - richtiger wohl
die südwestlich der Vorhabenfläche verlaufende Autobahn selbst eine solche natürliche
Begrenzung eines etwa vorhandenen Bebauungszusammenhangs darstellen könnte,
erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen. Nach der bei den Akten befindlichen
Luftbildaufnahme (Bl. 2 des Anhang des von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6.
Februar 2007 vorgelegten Städtebaulichen Gutachtens vom 15. Januar 2007) sind
jedoch die weiteren, die Umgebung der Vorhabenfläche bildenden Flächen tatsächlich
kaum geeignet, einen Eindruck der Geschlossenheit oder der Zusammengehörigkeit der
Bebauung zu vermitteln, an dem die Vorhabenfläche selbst teilhat. Ein hinreichender
Zusammenhang dürfte zwar für die an der F. Straße errichtete, sich ohne wesentliche
Unterbrechungen an innerörtliche Wohngebiete anschließende - auch gewerbliche -
Bebauung bis hin zu der im straßenseitigen Teil des Vorhabengrundstücks errichteten
Lkw-Waschanlage zu bejahen sein. Zwischen der an der F. Straße errichteten Bebauung
und den - ihrerseits teilweise ebenfalls relativ weit voneinander entfernten - gewerblichen
Bauten, die auf den nordwestlich davon liegenden, an den F. und das im Anschluss
daran beginnende Landschaftsschutzgebiet grenzenden Flächen errichtet wurden, liegen
allerdings jeweils unbebaute Flächen von erheblicher Größe. Auch angesichts des
Umstandes, dass für eine gewerbliche Nutzung häufig wesentlich größere Flächen
benötigt werden als etwa für eine Wohnbebauung, vermag die hinter der
straßenbegleitenden Bebauung an der F. Straße vorhandene, zwischen großen
Freiflächen wie verstreut erscheinende Bebauung den für § 34 Abs. 1 BauGB
maßgeblichen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit danach kaum
zu vermitteln. Die erforderliche Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit wird auch
nicht etwa dadurch begründet oder ersetzt, dass der Flächennutzungsplan der
Antragstellerin die bereits gewerblich genutzten wie auch die unbebauten Flächen
zwischen der F. Straße und dem F. als Gewerbegebiet ausweist (vgl. nur BVerwG, Urteil
v. 8. November 1999 - 4 B 85.99 -, BRS 62 Nr. 100, hier zit. nach juris Rn 4 m.w.N.).
Dass die von der Beigeladenen geplante Anlage auch dann - gem. § 35 Abs. 2 BauGB -
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Dass die von der Beigeladenen geplante Anlage auch dann - gem. § 35 Abs. 2 BauGB -
planungsrechtlich zulässig wäre, wenn die Vorhabenfläche entgegen der Annahme des
Antragstellers dem Außenbereich zuzuordnen wäre, ist derzeit nicht absehbar, da
wesentliche Einzelfragen wie etwa ein möglicher Widerspruch zum Flächennutzungsplan
(§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) durch Überbauung von Teilen der an die Autobahn
angrenzenden, dort konkret für eine „Entwicklungsmaßnahme Gehölzpflanzungen“
vorgesehenen landwirtschaftlichen Fläche (zu diesem Inhalt des Flächennutzungsplans
vgl. Ziff. 3 sowie Anlage Bl. 1 und 3 des von der Antragstellerin vorgelegten
Städtebaulichen Gutachtens), aber auch eine mögliche Beeinträchtigung von Belangen
des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) bisher selbst vom Antragsgegner und den
insoweit zu beteiligenden Behörden (z.B. hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffs-
Ausgleichs-Bilanz, vgl. Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 22. August
2006, Bl. 31 der Verwaltungsakte) - soweit ersichtlich - nicht abschließend geprüft
wurden.
Die Antragstellerin rügt schließlich wohl zu Recht, dass die ihr mit den Antragsunterlagen
vorgelegte Schallimmissionsprognose eine auch planungsrechtlich - gem. § 34 BauGB
im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme, gem. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB im Hinblick
auf Beeinträchtigungen durch schädliche Umwelteinwirkungen - gebotene Prüfung der
entstehenden Geräuschimmissionen nicht zulässt, weil die vorgelegte
Schallimmissionsprognose einen anderen als den Vorhabenstandort betrifft. Tatsächlich
erscheint es zweifelhaft, ob die vom Antragsgegner angenommene
Gebietsverträglichkeit der von der Anlage verursachten Schallimmissionen in den
Antragsunterlagen sowie den diesbezüglich nach der Akte angestellten eigenen
Berechnungen des Antragsgegners bereits eine hinreichende Stützte findet. Die vom
Antragsgegner angenommene Vergleichbarkeit der genehmigten Anlage mit der in der
Schallimmissionsprognose beurteilten Anlage fehlt zwar nicht schon deshalb, weil - wie
die Antragstellerin meint - der Charakter der umliegenden Baugebiete unterschiedlich
sei. Die vorgelegte Immissionsprognose geht jedoch davon aus, dass die dort beurteilte
Anlage zur Abschirmung an der Grundstücksgrenze von einem 8 m hohen Wall umgeben
sei. Auf die von der Beigeladenen geplante Anlage trifft dies indes nur teilweise zu, da
der die Quadstrecke für Erwachsene umgebende, 8 m hohe Wall in Richtung der im
Nordosten gelegenen Kinderstrecke und der Büros, Toiletten etc. enthaltenden
Containeranlage eine ca. 90 m lange Lücke aufweist und die außerhalb dieses hohen
Walls gelegene Kinderstrecke selbst nur durch einen 2 m hohen Wall abgeschirmt
werden soll. Nach dem der Schallimmissionsprognose beigefügten Betriebskonzept der
Beigeladenen, das eine an der jeweiligen Nachfrage orientierte Verteilung der maximal
10 gleichzeitig betriebenen Quads auf Erwachsenen- und Kinderstrecke vorsieht, sollen
aber auch auf dieser wesentlich schlechter abgeschirmten Kinderstrecke bis zu 10
Quads gleichzeitig eingesetzt werden. Dass die Ergebnisse der vorgelegten
Schallimmissionsprognose eine hinreichende Beurteilung auch des von dieser
Kinderstrecke ausgehenden Lärms erlauben, erscheint angesichts der erheblich
unterschiedlichen Abschirmung durchaus zweifelhaft. Den von der Fachabteilung des
Antragsgegners auf der Grundlage dieser Prognose durchgeführten eigenen
Berechnungen - die im Übrigen von einer Höhe der Lärmschutzwälle in diesem Bereich
von 3 m statt der sich aus dem nachgereichten Lageplan („Erdwall b=3,00m h=2,00m)
ergebenden 2 m ausgehen (so auch S. 9 des Genehmigungsbescheides) - ist eine
Berücksichtigung gerade des von der Benutzung der Kinderstrecke ausgehenden Lärms
jedenfalls nicht nachvollziehbar zu entnehmen.
b. Davon ausgehend überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der
uneingeschränkten Vollziehung der streitgegenständlichen Genehmigung schon vor
deren Bestandskraft das Interesse der Antragstellerin, vor der endgültigen Klärung der
Rechtmäßigkeit von deren Vollziehung im hier noch beanstandeten Umfang verschont
zu bleiben, nicht. Denn die Beigeladene hat weder in ihrem an den Antragsgegner
gerichteten Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung noch im Verlauf des
gerichtlichen Verfahrens konkrete Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht, die ein
überwiegendes Interesse an der Umsetzung der Genehmigung vor Eintritt der
Rechtskraft trotz der bestehenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides
jedenfalls in seiner derzeitigen Form als geboten erweisen könnten. Insbesondere hat sie
die vom Antragsgegner in der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 31. Januar
2007 als maßgeblich angesehenen wirtschaftlichen Interessen weder nachvollziehbar
dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet das mit einer
Klage gegen die Ersetzung des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens verfolgte
Interesse einer Gemeinde entsprechend der Klage einer Nachbargemeinde gegen eine
Baugenehmigung, für die in Ziff. 9.7.2 des Streitwertkataloges für die
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Baugenehmigung, für die in Ziff. 9.7.2 des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2004, abgedruckt z.B. in DVBl. 2004, 1525) ein
Streitwert von 30.000,- EUR vorgesehen ist. Allein der Umstand, dass die Ersetzung des
Einvernehmens mit Blick auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung erfolgte, vermag keine Erhöhung des Streitwertes entsprechend Ziff. 19.3
i.V.m. 2.3 des Streitwertkataloges zu begründen. Mit Blick auf die Vorläufigkeit der hier
begehrten Entscheidung war der sich danach ergebende Betrag hier zu halbieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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