Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.05.2009

OVG Berlin-Brandenburg: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, öffentliche bekanntmachung, amtsblatt, einlage, bewirtschaftung, missverhältnis, eltern, stadt, vollziehung, umdeutung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 70.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 70 S 2.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 LAnpG, § 53 LAnpG, § 61a
LAnpG, § 63 Abs 2 LAnpG, § 65
FlurbG
Bodenordnungsverfahren; kombiniertes Verfahren; vorläufige
Besitzregelung; Anwendbarkeit von Regelungen des
Flurbereinigungsverfahrens; Geltung einer öffentlichen
Bekanntmachung für auswärts wohnhafte Beteiligte
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres
Widerspruchs gegen den Bescheid des Landesamts für Verbraucherschutz,
Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, das gebührenpflichtig nach einem
Streitwert von 2.500 Euro ist. Ferner wird ein Pauschsatz von 30,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres „mit
Schreiben vom 5. Juli 2009 eingelegten Widerspruchs“ gegen die durch Bescheid des
Landesamts für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 14. Mai
2009 angeordnete „Vorläufige Besitzregelung mit Übergangsbestimmungen“.
Die Antragstellerin und ihr Bruder H., der zwischenzeitlich seinen Anteil durch
Erbteilsübertragungsvertrag unter Nießbrauchseinräumung bis zum Tode an seine
Tochter J. weiterveräußert hat (Grundbucheintragung am 3. Mai 2006), wurden nach dem
Tode ihrer Eltern aufgrund Erbscheins am 3. Mai 2005 als neue Eigentümer in ungeteilter
Erbengemeinschaft u.a. der Grundstücke in der Gemarkung K. - auf diesem
Dorfgrundstück liegt auch das Wohnhaus der verstorbenen Eltern sowie von H.-, 6...
eingetragen.
Durch für sofort vollziehbar erklärten, in den örtlichen Amtsblättern öffentlich bekannt
gemachten Beschluss vom 16. Juli 2002 ordnete das Amt für Flurneuordnung und
ländliche Entwicklung des Landes Brandenburg für u.a. Teile der Gemarkungen K.
einschl. der o.g. Grundstücke - K.ist ein Ortsteil von B. - gemäß § 56 LwAnpG in
Verbindung mit § 86 FlurbG das „Bodenordnungsverfahren Beeskow-Ost“ (BOV
Beeskow-Ost) an. Ausweislich seiner Begründung geschah dies auf Antrag von
Landwirten und Gemeinden des Verfahrensgebietes wegen des sehr großen
Bodenordnungsbedarfs vor dem Hintergrund von erheblichen Flurveränderungen als
Folge u.a. des Gewässerausbaus der Oelse in den 70er und 80er Jahren sowie der
damaligen Großraumbewirtschaftung, im Rahmen derer grundstücksübergreifend Wege,
Gräben, Hecken und Flurgehölze entfernt bzw. neu gebaut oder gepflanzt wurden, so
dass in der gesamten Feldflur für die landwirtschaftliche Nutzung keine gesicherten
Wegeverhältnisse existierten, ein Großteil der Grundstücke nicht mehr durch Wege
erschlossen und der Grundbesitz im Verfahrensgebiet zersplittert war. Ziel des
Bodenordnungsverfahrens sei es hiernach u.a., die Wege- und Gewässerverhältnisse neu
zu ordnen und anzupassen bzw. auszubauen, zersplitterten Grundbesitz
zusammenzulegen, bestehende Zerschneidungen durch Wege und Gräben zu
beseitigen, die Entwicklung der ansässigen Landwirtschaftsbetriebe nachhaltig zu
stärken und die Voraussetzungen zur Umsetzung landschaftspflegerischer und
ökologischer Maßnahmen zu schaffen.
Im Rahmen des weiteren Verfahrens fanden ausweislich eines Schreibens der
„Beliehenen Stelle des Landes Brandenburg zur Durchführung von
Flurneuordnungsverfahren“ (nachfolgend: Durchführungsbeauftragte) vom 26. August
2005 Gespräche mit H. statt, der hiernach erklärt haben soll, es stelle kein Problem dar,
dass seine Schwester - die Antragstellerin - ihn bevollmächtige. Dieser wurde auch in der
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dass seine Schwester - die Antragstellerin - ihn bevollmächtige. Dieser wurde auch in der
Folgezeit stets als Ansprechpartner der Erbengemeinschaft angesehen. Er und die
Antragstellerin wurden mit Schreiben vom 5. bzw. 9. November 2007 ferner zu
Planwunschterminen nach § 59 Abs. 2 LwAnpG geladen, wobei im Schreiben an sie
ausgeführt ist, ihr Bruder habe sich bereit erklärt, für sie den Termin wahrzunehmen.
Zumindest im März 2009 fanden Gespräche mit H. über die Zuteilung von Grün- und
Ackerflächen statt. Da erbetene Vollmachten für die Miteigentümerinnen nicht vorgelegt
wurden, wurden diese durch Schreiben vom 21. März 2009 zur Benennung eines
gemeinsamen Bevollmächtigten nach § 119 FlurbG aufgefordert, woraufhin J. schließlich
am 14. April 2009 die Antragstellerin bevollmächtigte.
Nach Durchführung eines Wertermittlungsverfahrens wies der Beklagte den Beteiligten
gemäß § 61a LwAnpG durch die im - für sofort vollziehbar erklärten - Bescheid vom 14.
Mai 2009 angeordnete „Vorläufige Besitzregelung mit Übergangsbestimmungen“
vorläufig den Besitz neuer Grundstücke unter gleichzeitiger Inkraftsetzung von
Überleitungsbestimmungen zur vorläufigen Besitzregelung nach § 62 Abs. 2 und 3
FlurbG zu. Diese wurden für die Stadt Beeskow mit dem Ortsteil K. im Amtsblatt für die
Stadt Beeskow vom 20. Mai 2009 veröffentlicht. Hiernach wurden der Antragstellerin und
Frau G. zur Ordnungsnummer 4... anstelle der o.g. benachbarten Flurstücke 2... mit
insgesamt 5... m² Ackerfläche eine anderweitige nahegelegene Ackerfläche mit 5... m²
(Flur 6... Flurstück 7...), ferner anstelle der Flurstücke 6... mit insgesamt 1... m² in der
Nähe gelegenes anderweitiges landwirtschaftliches Grünland von 1... m² (Flur 5...
Flurstück 3...) und das im Wesentlichen gleiche Dorfgrundstück mit Wohnhaus,
Gartenland und Ackerfläche, verkleinert insoweit um 45 m² auf 9... m² (neues Flurstück
3... der Flur 4...), als Abfindungsgrundstücke zugeteilt. Anstelle des alten Bestandes von
8... m² mit der Wertzahl 3... WE ergaben sich somit ein neuer Bestand von 8... m² und
eine Wertzahl von 3... WE.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 teilten die Durchführungsbeauftragten der
Antragstellerin mit, anstelle ihres Bruders H., mit dem alle vorherigen Termine
durchgeführt worden seien, werde nunmehr sie als Ansprechpartnerin angesehen. Nach
Genehmigung des Zuteilungsentwurfs habe man mit der Absteckung der ihr
zugewiesenen Abfindungsgrundstücke begonnen und sie, wie aus dem beigefügten
Kartenausschnitt ersichtlich, gekennzeichnet. Die Bewertung sei den anliegenden
Einlage- und Abfindungsnachweisen bzw. einem Erläuterungsblatt zu entnehmen.
Außerdem würden noch folgende Unterlagen übersandt:
- Öffentliche Bekanntmachung der vorläufigen Besitzregelung (Entwurf)
- Überleitungsbestimmungen zur vorläufigen Besitzregelung (Entwurf)
- …. .
Beides würde im Juni 2009 in den Amtsblättern u.a. der Stadt Beeskow öffentlich
bekannt gemacht.
Nach Angaben der Antragstellerin kam es am 2. Juli 2009 zum Vororttermin mit den
Durchführungsbeauftragten, wobei sie erklärt habe, man sei mit der Zuteilung der
Abfindungsgrundstücke für die Flurstücke 22 und 23 nicht einverstanden.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2009 legte die - hierbei noch nicht anwaltlich vertretene -
Antragstellerin „gegenüber dem mir zur Mitteilung vom 10.06.09 gegebenen
Bodenordnungsverfahren Widerspruch ein“. Zur Begründung wurde ausgeführt,
Voraussetzung eines solchen Verfahrens sei das Scheitern eines freiwilligen
Landtauschverfahrens nach § 54 LwAnpG, insoweit sei jedoch niemals jemand an sie
herangetreten. Auch seien Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahren nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts getrennte Verfahren, so dass die
Verfahrensvoraussetzungen nicht vorlägen. Es werde um „Aufhebung des
Bodenordnungsverfahrens gemäß § 56 LwAnpG i.V.m. § 86 FlurbG“ gebeten. Mit
Schreiben vom 20. August 2009 erklärte die Verfahrensbevollmächtigte der
Antragstellerin, dass sich das Widerspruchsschreiben nicht nur allgemein gegen das
Bodenordnungsverfahren richte, sondern insbesondere gegen die Zuteilung des
Abfindungsgrundstücks für die Flurstücke 22 und 23 und den „hierauf bezogenen Erlass
der Überleitung und vorläufigen Besitzregelung“.
Zur Begründung des vorliegenden Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs vom 5. Juli 2009 „gegen den Erlass des Antragsgegners zur
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Wirkung des Widerspruchs vom 5. Juli 2009 „gegen den Erlass des Antragsgegners zur
Überleitung und vorläufigen Besitzregelung vom 14.05.2009“ macht die Antragstellerin
im Wesentlichen geltend, mit diesem Schreiben habe sie - über den mündlichen
Widerspruch im Vororttermin hinaus - nochmals gegen die ihr mit Schreiben vom 10. Juni
2009 zugegangenen Mitteilungen erhoben. Erst durch die Nutzung des Flurstücks 2...
durch einen anderen Landwirt und telefonische Nachfrage beim Antragsgegner habe sie
von der öffentlichen Bekanntmachung der vorläufigen Besitzregelung im Amtsblatt vom
20. Mai 2009 und den Besitzübergang am 15. August 2009 erfahren. Ob diese
Bekanntgabe ihr gegenüber wirksam sei, sei zweifelhaft, da sie selbst nicht dort wohne
und auch nicht die in K. lebende Miteigentümerin J. als Empfangsbevollmächtigte nach §
127 FlurbG benannt habe. Dementsprechend habe es ihr gegenüber der Aufgabe des
Bescheids zur Post bedurft. Jedenfalls aber sei sie durch das Schreiben vom 10. Juni
2009 unrichtig informiert worden, was sich der Antragsgegner zurechnen lassen müsse.
Deshalb fehle es an einer schuldhaften Fristsäumnis. Auch sei der Widerspruch vom 5.
Juli 2009 als gegen die vorläufige Besitzregelung gerichtet auszulegen, da diese
Regelung Teil des Bodenordnungsverfahrens und inhaltlich das Nichteinverständnis mit
der „aufgezwungenen Zuweisung“ zum Ausdruck gebracht worden sei. Materiell sei zu
beanstanden, dass hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits BGB-konforme Verhältnisse
existierten, weshalb die Erforderlichkeit der Neuordnung nicht nachvollziehbar sei. Auch
sei wegen des anzustrebenden vorherigen Landtauschs nach § 54 LwAnpG niemand an
sie herangetreten. Vorliegend sei - wie schon in der Vergangenheit - ein Tausch mit
Grundstücken der S-GmbH denkbar gewesen. Schließlich sei auch die Begründung der
Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nachvollziehbar, da eine Bewirtschaftung der
Flächen auch ohne die vorläufige Regelung gewährleistet sei und die endgültige
Regelung hätte abgewartet werden können.
Der Antragsgegner macht geltend, die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens durch
Beschluss vom 16. Juli 2002 sei ebenso bestandskräftig wie die hier allein
streitgegenständliche vorläufige Besitzregelung nebst Überleitungsbestimmungen. Denn
angesichts der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt Beeskow vom 20. Mai 2009
sei die einmonatige Widerspruchsfrist bereits am 21. Juni 2009 abgelaufen, so dass der
Widerspruch vom 5. Juli 2009 verspätet eingelegt sei. Im Übrigen richte sich dieser
eindeutig nur gegen die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens. Eine nachträgliche
Umdeutung durch das Schreiben vom 20. August 2009 sei nicht möglich. Auch
Nachsichtgewährung nach § 134 FlurbG komme nicht in Betracht, da auswärts
wohnhafte Teilnehmer des Verfahrens angemessene Vorkehrungen zu treffen hätten,
um Kenntnis über ihre Grundstücke betreffenden Verfahren zu erlangen, und sowohl ihr
Bruder wie auch die Miteigentümerin in K. wohnten. Im Übrigen sei der Antrag nach § 80
Abs. 5 VwGO auch in der Sache unbegründet. Der vorläufigen Besitzregelung liege eine
bestandskräftige Wertfeststellung zugrunde, zudem könne ihr gegenüber nur geltend
gemacht werden, es bestünde ein grobes Missverhältnis zwischen den Werten der
Einlage- und Abfindungsgrundstücke. Das sei jedoch gerade nicht der Fall. Auch das
Begehren des die Grundstücke bewirtschaftenden Bruders auf Zuweisung höherwertiger
Äcker für den Tabakanbau habe man berücksichtigt. Fehlender Neuordnungsbedarf und
vorheriger freiwilliger Landtausch könnten in diesem Verfahren nicht mehr geltend
gemacht werden, dies sei vielmehr im Anordnungsbeschluss für das
Bodenordnungsverfahren zu prüfen gewesen.
II.
Der gegen die vorläufige Besitzregelung nebst Überleitungsbestimmungen nach § 61a
LwAnpG gerichtete Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ihres Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 60 LwAnpG
und § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG hat keinen Erfolg. Bei der im vorliegenden Verfahren nur
gebotenen summarischen Prüfung ist er bereits als unzulässig anzusehen. Denn der
diesbezügliche Bescheid vom 14. Mai 2009 ist bestandskräftig (1.) und
Nachsichtgewährung durch den Antragsgegner ermessensfehlerfrei abgelehnt worden
(2.). Darüber hinaus ist der Antrag aber auch in der Sache unbegründet (3.).
1. Der Bescheid vom 14. Mai 2009 ist durch die Veröffentlichung im Amtsblatt von
Beeskow vom 20. Mai 2009 wirksam öffentlich bekanntgemacht worden (vgl. §§ 61 Abs.
3 Satz 2 und 63 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit § 110 FlurbG). Gegen die generelle
Zulässigkeit der öffentlichen Bekanntmachung der vorläufigen Besitzregelung macht die
Antragstellerin keine Bedenken geltend, solche sind auch nicht ersichtlich. Dass sie für
die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG zulässig ist, entspricht
ständiger Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vg. nur OVG Brandenburg,
Urteil vom 10. Januar 2003 - 8 D 15/01.G -, juris Rz 16 m.w.N.). Für die vorläufige
Besitzregelung als weiterer Teil dieses Bodenordnungsverfahrens kann nichts Anderes
gelten. Hierfür spricht ferner, dass auch die vorläufige Besitzeinweisung, die in die
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gelten. Hierfür spricht ferner, dass auch die vorläufige Besitzeinweisung, die in die
gleiche Richtung eines Vorgriffs auf die angestrebte Neuordnung der
Eigentumsverhältnisse zielt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 8
D 30/99.G -, juris Rz. 25), in § 65 Abs. 2 Satz 3 und 4 FlurbG die öffentliche
Bekanntmachung vorsieht.
Trotz ihres Wohnortes außerhalb des Gebietes des vorliegenden kombinierten
Bodenordnungsverfahrens ist die öffentliche Bekanntmachung auch der Antragstellerin
gegenüber wirksam; es bedurfte entgegen ihrer Annahme nicht postalischer Zustellung
des Bescheids vom 14. Mai 2009. Denn die öffentliche Bekanntmachung gilt auch für die
Beteiligten, deren Grundstücke im Gebiet der Gemeinden liegen, für die die Regelung
öffentlich bekannt gemacht ist; somit ist auch für den Beginn der Widerspruchsfrist
hierauf abzustellen (Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Auflage, § 110 Rz. 7 m.w.N.; OVG
Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2003 - 8 D 18/00.G -, RdL 2003, 188 ff. und
ThürOVG, Urteil vom 17. Januar 2002 - 7 F 944/00 -, RdL 2002, 275; so im Ergebnis
offensichtlich auch BVerwG, Urteil vom 29. April 1998 - 11 C 6/97 -, juris Rz. 22).
Die einmonatige Widerspruchsfrist begann für die Antragstellerin somit ebenfalls bereits
mit dem ersten Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt von Beeskow am 20. Mai 2009
und endete am Montag, den 22. Juni 2009 (§§ 115 und 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, §§ 70
Abs. 1 VwGO, §§ 187 und 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist hat die Antragstellerin
unstreitig keinen Widerspruch gegen die vorläufige Besitzregelung eingelegt. Ob das
Schreiben vom 5. Juli 2009 bereits als ein hiergegen - und nicht nur gegen die
Anordnung des Bodenordnungsverfahrens - gerichteter Widerspruch ausgelegt werden
kann, was nach dem Wortlaut, aber auch nach der Begründung des Schreibens mehr als
zweifelhaft erscheint, oder erst das anwaltliche Schreiben vom 20. August 2009, kann
deshalb dahinstehen.
2. Ein Anspruch auf Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ist vorliegend
nicht ersichtlich, da die Antragstellerin die Widerspruchsfrist schuldhaft versäumt hat.
Denn es gehört gerade für einen auswärts wohnhaften Beteiligten zur
ordnungsgemäßen Verwaltung eines Grundstücks, Vorkehrungen zu treffen, damit ihn
ausreichende Informationen über alle seine Grundstücke betreffenden Maßnahmen, v.a.
örtliche Bekanntmachungen, so rechtzeitig erreichen, dass er evtl. hierdurch in Gang
gesetzte Fristen einhalten kann (Schwantag/Wingerter, a.a.O. § 134 Rz. 5 m.w.N. zur
Rechtsprechung; s. auch die o.g. Urteile des BVerwG und des OVG Thüringen).
Dafür hat die Antragstellerin nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich. Im
Gegenteil ist vorliegend zum einen zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin selbst
aufgrund diverser Schreiben der Durchführungsbeauftragten über das laufende
Bodenordnungsverfahren informiert war (Ladung zum Planwunschtermin im Schreiben
vom 9. November 2007 und Aufforderung zur Bevollmächtigtenbenennung für das
Verfahren BOV Beeskow-Ost im Schreiben vom 21. März 2009), zum anderen, dass ihr
eine entsprechende Information über die sie am 14. April 2009 bevollmächtigende, in
Beeskow, OT K., wohnhafte Miteigentümerin J. bzw. den bisher als Ansprechpartner im
Verfahren agierenden Bruder H. ohne weiteres möglich war. Bei dieser Sachlage ist es
auch nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, dass der Antragsgegner in der
Antragserwiderung vom 28. September 2009 Nachsichtgewährung mit Blick gerade auch
hierauf abgelehnt hat (§ 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG).
Das ist hier auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Durchführungsbeauftragten
die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Juni 2009 über die örtliche Lage der ihnen neu
zugewiesenen Abfindungsgrundstücke und die Bewertung der alten Flurstücke im
Bodenordnungsverfahren informiert und hierin auf beigefügte Unterlagen über die
öffentliche Bekanntmachung der vorläufigen Besitzregelung und der
Überleitungsbestimmungen mit dem Klammerzusatz „Entwurf“ sowie der Bemerkung
hingewiesen haben, diese würden im Juni 2009 in den örtlichen Amtsblättern öffentlich
bekannt gemacht. Denn hierdurch werden schon die schuldhaft fehlende Kenntnis von
der Bekanntmachung dieser Regelungen wegen der dargelegten unterbliebenen
angemessenen Vorkehrungen und der aus diesem Grund (kausal) unterbliebene
rechtzeitige Widerspruch nicht in Frage gestellt. Dass dieses Schreiben geeignet war, die
Antragstellerin von der Widerspruchserhebung gegen den ihr - schuldhaft - gar nicht
bekannten Bescheid abzuhalten, vermag das Gericht im Übrigen ebenfalls nicht zu
erkennen. Eher im Gegenteil hätte sich die Antragstellerin durch dieses Schreiben vom
10. Juni 2009 nebst Anlagen veranlasst sehen müssen, jedenfalls nunmehr unverzüglich
Einblick in das Amtsblatt für Beeskow zu nehmen. Auch dies hat sie, was eine
Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ausschließt (vgl.
Schwantag/Wingerter, a.a.O. § 134 Rz. 7), versäumt. Vielmehr hat die Antragstellerin
ausweislich der Begründung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst anlässlich der
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ausweislich der Begründung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst anlässlich der
Feststellung der Nutzung eines der Flurstücke am 17. August 2009, d.h. mehr als zwei
Monate später, telefonisch beim Antragsgegner nachgefragt und dabei Kenntnis von der
öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt vom 20. Mai 2009 erlangt.
3. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aber auch unbegründet, weil bei der hier nur
gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Bescheids vom 14. Mai 2009 nicht bestehen.
Gemäß § 61a LwAnpG kann den Beteiligten der Besitz neuer Grundstücke vorläufig
zugewiesen werden, um die Bewirtschaftung des Grund und Bodens in der Land- und
Forstwirtschaft zu gewährleisten, wenn Nachweise für das Verhältnis der Besitzstücke zu
dem von jedem Beteiligten Eingebrachten vorliegen.
Derartige Nachweise liegen vor, wenn die Ergebnisse der Wertermittlung zumindest
vorläufig festgestellt sind (vgl. nur OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31.
Januar 2006 - 9 M 121/05 -, juris Rz. 18). Das ist hier der Fall, wird im Übrigen auch
seitens der Antragstellerin nicht bestritten.
Insoweit kann im Verfahren nach § 61a LwAnpG nur das Vorliegen eines groben
Missverhältnisses zwischen Einlage und Abfindung geltend gemacht werden, was sich
u.a. nach der Größe der Grundflächen und ihrer Nutzungsart beurteilt (OVG
Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. vom 9. März 1995 - 9 K 20/94 u.a. -, RdL 1996, 275
ff.; vgl. für § 65 FlurbG auch BayVGH, Beschluss vom 23. Dezember 2009 - 13 AS
09.2659 -). Für ein grobes Missverhältnis der Einlage- und Abfindungsgrundstücke ist
vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Denn Nutzungsart und Größe sowohl der einzelnen
Grund- bzw. Flurstücke als auch der Gesamtfläche sowie die Wertzahlen sind nahezu
gleich. Die vorliegend offensichtlich allein beanstandete Lage des
Abfindungsgrundstücks Flurstück 7, das gegen die etwa gleich großen Einlage-Flurstücke
22 und 23 ausgetauscht worden ist, vermag ein grobes Missverhältnis nicht zu
begründen.
Dass die vorläufige Besitzregelung vorliegend ferner den Zweck verfolgt, die
Bewirtschaftung des betroffenen Grund und Bodens zu gewährleisten, wird seitens der
Antragstellerin nur insoweit in Frage gestellt, als geltend gemacht wird, die Begründung
der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht nachvollziehbar, da eine
Bewirtschaftung der Flächen auch ohne die vorläufige Regelung gewährleistet sei und die
endgültige Regelung hätte abgewartet werden können. Damit kann der Zweck der
Regelung jedoch nicht erfolgreich in Zweifel gezogen werden, da im Bescheid ausgeführt
ist, die neuen Erschließungswege seien bereits teilweise hergestellt und eine weitere
Aufschiebung der Besitzeinweisung würde den Nutzungsausfall im Bereich der
Wegetrasse nur ungerechtfertigt lange für die unmittelbar Betroffenen verlängern,
während andere Beteiligte ohne Nutzungsausfall durch die neue Erschließungssituation
begünstigt würden. Die vorläufige Besitzregelung nach § 61a LwAnpG - ähnlich wie die
vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG - dient aber gerade der rechtlichen
Absicherung von Besitzübertragungen.
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 61a LwAnpG somit vor, ist der Senat
darauf beschränkt, die behördlichen Ermessenserwägungen nach § 114 VwGO zu prüfen.
Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich.
Der Einwand der Antragstellerin, wegen des nach § 54 LwAnpG anzustrebenden
freiwilligen Landtausches sei niemand an sie herangetreten, kann im Verfahren gegen
die vorläufige Besitzregelung in § 61a LwAnpG schon nicht geltend gemacht werden. Zu
prüfen war dies im Rahmen der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens nach § 56
LwAnpG durch Beschluss vom 16. Juli 2002. Dass die Antragstellerin zu diesem
Zeitpunkt noch nicht Beteiligte war - sie ist erst durch die maßgebliche (vgl. OVG
Brandenburg, Urteil vom 11. November 1999 - 8 D 18/98.G -, ZOV 2000, 124 m.w.N.)
Grundbucheintragung am 3. Mai 2005, damals zusammen mit ihrem Bruder H., als
Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer Eltern in das Verfahren eingetreten -, ist unerheblich.
Denn als Gesamtrechtsnachfolgerin muss sie die vorangegangenen Maßnahmen im
Bodenordnungsverfahren gegen sich gelten lassen (§ 15 FlurbG).
Auch der Einwand der Antragstellerin, hinsichtlich ihrer Grundstücke lägen bereits BGB-
konforme Verhältnisse vor, weshalb die Erforderlichkeit der Neuordnung nicht
nachvollziehbar sei, betrifft die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens und kann hier
nicht geltend gemacht werden. Auch übersieht die Antragstellerin, dass die Zielstellung
des LwAnpG eine weitergehendere ist, wie §§ 3 und 53 des Gesetzes belegen, und dass
es hierauf im Rahmen der vorliegenden großflächig notwendigen Bodenneuordnung nicht
ankommen kann.
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Fehl geht schließlich auch die Annahme der Antragstellerin im Schreiben vom 5. Juli
2009, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 C 6/04
- (BVerwGE 125, 9 ff.) entschieden, Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahren
seien zwei „voneinander getrennte Verfahren“. Vielmehr hat es ausdrücklich die
Kombination beider Verfahren - wie vorliegend geschehen - zugelassen und nur auf die
Notwendigkeit der Beachtung der in den jeweiligen Verfahren geltenden formellen und
materiellen Voraussetzungen hingewiesen bzw. das Verbot der Schlechterstellung der
Betroffenen betont. Soweit die Antragstellerin in jenem Schreiben ferner davon ausgeht,
vorliegend habe es sich ursprünglich um ein Flurneuordnungsverfahren gehandelt, erst
später sei es zu einer Umdeutung zu einem kombinierten Verfahren gekommen, trifft
auch das nicht zu. Der Beschluss vom 16. Juli 2002 weist das Verfahren vielmehr von
vornherein als solches nach § 56 LwAnpG in Verbindung mit § 86 FlurbG aus.
Auch gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Besitzregelung
bzw. deren Begründung bestehen vorliegend keine durchgreifenden Bedenken. Insoweit
ist neben den obigen Ausführungen zum Zweck der Regelung auch auf die weiteren
Ausführungen im letzten Absatz des Bescheids vom 14. Mai 2009 zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 LwAnpG in Verbindung mit §§ 147 Abs. 1 FlurbG
und 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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