Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 15.01.2009

OVG Berlin-Brandenburg: vollzug des gemeinschaftsrechts, anbieter, vorläufiger rechtsschutz, aussetzung, örtliche zuständigkeit, öffentliche sicherheit, wirtschaftliche tätigkeit, kleine unternehmen

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 11 S 8.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 Nr 6 TKG, § 3 Nr 24 TKG, §
110 Abs 1 S 1 TKG, § 113a TKG,
EGRL 24/2006
Kostentragungspflicht von Telekommunikationsunternehmen für
die Vorhaltung technischer Anlagen zur
Vorratsdatenspeicherung
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2009 wird mit Ausnahme
der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu
untersagen, vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren erster Instanz gegen sie
Maßnahmen wegen des Unterlassens der Vorhaltung von Anlagen zur
Vorratsdatenspeicherung einzuleiten, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 225.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss der 27.
Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2009, mit dem ihr im Wege
einstweiliger Anordnung untersagt wurde, vor einer Entscheidung im
Hauptsacheverfahren VG 27 A 317.08 gegen die Antragstellerin Maßnahmen wegen des
Unterlassens der Vorhaltung von Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung einzuleiten.
Die Antragstellerin, eines der nach eigenen Angaben größten Webhosting-Unternehmen
Deutschlands mit einem Umsatz von 1... Euro im Jahr 2007, stellt für Unternehmen und
Privatpersonen Speicherplatz auf Webservern mit Internetanbindung zur Verfügung. Die
von ihr angebotenen Webhosting-Pakete umfassen dabei neben der Betreuung der
Domains auch bestimmte Service-Leistungen im Zusammenhang mit der Einrichtung
von Postfächern durch die Kunden zur Versendung von E-Mails über die zur Verfügung
gestellten Server.
Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 TKG vom 22. Juni 2004 sind - wie schon nach der
Vorgängerregelung in § 88 Abs. 1 TKG 1996 - die Betreiber von
Telekommunikationsanlagen, mit denen Telekommunikationsdienste - TK-Dienste - für
auf eigene Kosten
Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung
der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Maßnahmen für deren
unverzügliche Umsetzung zu treffen. Anders als für im Einzelfall angeordnete und
durchgeführte Überwachungen, für die Entschädigungsleistungen nach den Vorschriften
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) gewährt werden, wird für die
- streitgegenständlichen - sogenannten Anschaffungs- und Bereithaltungskosten
(Investitionskosten) keine Entschädigung gewährt. Hieran hat sich auch durch die
Aufhebung der - zuvor allerdings nicht genutzten - Verordnungsermächtigung in § 110
Abs. 9 TKG, der diesen Ausschluss in seinem Satz 2 ausdrücklich regelte, durch das TK-
Entschädigungs-Neuordnungsgesetz vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994), das am 1. Juli
2009 in Kraft getreten ist, nichts geändert.
Durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer
verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom
21. Dezember 2007 (BGBl. I 3198) - TK-Neuregelungsgesetz - wurden u.a. die §§ 113 a
und 113 b TKG neu in dieses Gesetz aufgenommen.
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Gemäß § 113 a Abs. 1 TKG hat derjenige, der öffentlich zugängliche TK-Dienste für
Endnutzer erbringt, von ihm bei der Nutzung erzeugte oder verarbeitete Verkehrsdaten -
diese sind in den Absätzen 2 bis 5 für die Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste,
Anbieter von Diensten der elektronischen Post und Internetzugangsdienste im Einzelnen
aufgezählt und beinhalten u.a. Nummern und Kennung der beteiligten Anschlüsse oder
der Endeinrichtung, Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit
sowie übermittelte Datenmengen, nicht aber Inhalte der elektronischen Kommunikation
- für sechs Monate zu speichern bzw. im Falle nicht eigener Erzeugung oder
Verarbeitung der Daten die Speicherung sicherzustellen und den Verantwortlichen zu
benennen.
In § 113 b TKG ist die Übermittlungspflicht auf Anforderung an die zuständigen Stellen
zur Verfolgung von Straftaten, zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen
Abschirmdienstes geregelt.
Das TK-Neuregelungsgesetz ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Für Anbieter von
Internetzugangsdiensten, Diensten der elektronischen Post oder Internettelefondiensten
gelten die Pflichten nach § 113 a TKG erst seit dem 1. Januar 2009; eine
bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit stellt der Verstoß gegen die Speicherungspflicht
oder die dies sicherstellende Pflicht ebenfalls erst seit dem 1. Januar 2009 dar (§ 150
Abs. 12 b TKG).
Die Antragstellerin hat am 4. Dezember 2008 beim Verwaltungsgericht Berlin
Feststellungsklage (VG 27 A 317.08) mit dem Antrag erhoben festzustellen, dass sie zur
Vorhaltung der technischen Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung nicht verpflichtet,
hilfsweise nicht entschädigungslos verpflichtet sei. Zur Begründung hat sie im
Wesentlichen geltend gemacht, sie erbringe E-Mail-Dienstleistungen und biete insoweit
öffentlich zugängliche TK-Dienste im Sinne des § 113 a TKG an. Die einmaligen
Investitionskosten betrügen nach einer „Kostenabschätzung VDS“ für sie voraussichtlich
4... Euro. Hinzu kämen noch die jährlichen Unterhalts- und Wartungskosten nebst
mindestens jeweils nach drei Jahren erforderlichem Austausch der Hardware, was allein
mit 2... Euro zu taxieren sei. Bei einem derartigen Kostenaufwand müsse die gesetzliche
Regelung in § 110 Abs. 1 Satz 1 TKG, dass die Kosten vom Unternehmen zu tragen
seien, als unverhältnismäßig angesehen werden. Sie verstoße gegen Art. 12 Abs. 1, 14
Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung im Einzelnen werde auf den Vorlagebeschluss
der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juli 2008 gemäß Art. 100 Abs. 1
GG verwiesen. Darüber hinaus werde der Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch verletzt,
dass kleinere TK-Unternehmen gegenüber größeren überproportional hohe Grundkosten
hätten. Mangels notwendiger technischer Vorgaben sei die gesetzliche Regelung aber
auch unklar und rechtswidrig, zumal getätigte Investitionen sich nachträglich auch als
unnütz herausstellen könnten. Über diese Klage ist bisher nicht entschieden.
Zur Begründung des vorliegenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat
die Antragstellerin im Wesentlichen geltend gemacht, die erforderliche Folgenabwägung
müsse wegen der ihr drohenden irreparablen Vermögensschäden auch vor dem
Hintergrund, dass die Antragsgegnerin eine Kostenübernahmeerklärung für den Fall der
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung durch das
Bundesverfassungsgericht abgeben könne, zu ihren Gunsten ausgehen. Das
Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 15. Januar 2009 eine stattgebende
einstweilige Anordnung erlassen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Antrag sei zulässig. Es sei der Antragstellerin im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht
zumutbar, eine Anordnung der Antragsgegnerin nach § 115 Abs. 1 und 2 Nr. 1 TKG
abzuwarten und erst dagegen vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu
beantragen. Denn der Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung stelle eine
Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in beträchtlicher Höhe geahndet werden
könne. Der Antrag betreffe auch ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis und könne
Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts
begründe sich aus dem Sitz des zuständigen Bundesministeriums in Berlin. Dass die
Antragstellerin vor der gerichtlichen Geltendmachung vergeblich versucht habe, eine
Zusicherung der Bundesnetzagentur in Bonn zu erhalten, stehe dem nicht entgegen.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung sei im Rahmen einer Folgenabwägung
nach Maßgabe der entstehenden Nachteile für die Verfahrensbeteiligten auch als
begründet anzusehen. Der „wesentliche Nachteil“, der den Erlass einer
Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertige, ergebe sich daraus,
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Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertige, ergebe sich daraus,
dass die Antragstellerin die Technik zur Vorratsdatenspeicherung auf eigene Kosten
selbst beschaffen und Betriebsbereitschaft herstellen müssten, bevor über die
Verfassungsmäßigkeit dieser Kostentragungspflicht entschieden worden sei. Sie müsse
befürchten, dass diese nicht ganz unbedeutenden Kosten im Falle der Feststellung der
Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht erstattet würden. Spätere
Schadensersatzansprüche, etwa aus § 839 BGB, Art. 34 GG, bestünden nämlich nicht,
weil die Erfüllung einer - wegen Verfassungswidrigkeit in Wirklichkeit nicht bestehenden -
gesetzlichen Verpflichtung keine Staatshaftung begründe.
Die Kammer sei der Überzeugung, dass die gesetzliche Kostentragungspflicht der TK-
Unternehmen für die Vorratsdatenspeicherung aus § 110 Abs. 1 Satz 1 TKG gegen Art.
12 Abs. 1 GG verstoße. Man habe diese Frage deshalb im Verfahren VG 27 A 3.07 durch
Beschluss vom 2. Juli 2008 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht
zur Entscheidung vorgelegt. Dort sei im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die
gesetzliche Handlungspflicht - Einrichten und Vorhalten der Überwachungstechnik nebst
Vorhalten des entsprechenden Personals - eine verfassungsrechtlich zulässige
Berufsausübungsregelung darstelle, nicht jedoch die Übertragung der Kostenlast hierfür.
Insoweit liege ein Verstoß gegen das „Generalprinzip der Steuerstaatlichkeit“ vor. Die
seitens der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Implementierungs- und Betriebskosten
seien auch nicht so unbedeutend, dass eine Bindung erheblicher Betriebsmittel von
vornherein ausscheide. Dass diese Kosten möglicherweise an die Kunden weitergegeben
werden könnten, sei unerheblich.
Dass infolge der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung jedenfalls für den Kundenkreis
der Antragstellerin die gesetzlich vorgesehene Vorratsdatenspeicherung vorläufig
unterbleibe, obwohl der Bundesgesetzgeber hierbei zwingendes Gemeinschaftsrecht,
nämlich die Richtlinie 2006/24/EG vom 15. März 2006, umgesetzt und das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. März 2008 zu 1 BvR 256/08
ausgeführt habe, eine Aussetzung des Vollzugs europäischen Gemeinschaftsrechts sei
nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich und der Vollzug der Speicherpflicht
allein, d.h. ohne Übermittlung an die zuständigen Behörden, bringe keine besonders
schweren und irreparablen Nachteile mit sich, rechtfertige im Ergebnis keine andere
Beurteilung. Denn die Frage der Kostentragung der Vorratsdatenspeicherung sei im
Gemeinschaftsrecht überhaupt nicht geregelt. Deren Auferlegung sei vielmehr autonom
durch den deutschen Gesetzgeber erfolgt. Dementsprechend habe es die
Antragsgegnerin in der Hand, durch eine rechtlich bindende Erklärung, wonach der
Antragstellerin im Falle der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Kostenregelung
durch das Bundesverfassungsgericht diese Kosten erstattet würde, die Befürchtung
eines irreparablen Schadens und damit den Anordnungsgrund entfallen zu lassen.
Auch der weitere Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2008 zu 1
BvR 256/08 stehe dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da
vorliegend keine generelle Aussetzung der Kostentragungspflicht für alle TK-Anbieter
begehrt werde. Schließlich seien die mit der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung
verbundenen Kosten auch substantiiert und aufgeschlüsselt vorgetragen sowie von der
Antragsgegnerin nicht bestritten worden, so dass hier eine verlässliche Einschätzung der
drohenden Nachteile möglich sei.
Hinzu komme, dass für die Implementierung der notwendigen Technik keine technischen
Vorgaben existierten, vielmehr solche derzeit erst entwickelt würden. Insofern sei die
Befürchtung der Antragstellerin nicht von der Hand zu weisen, dass getätigte
Investitionen sich nachträglich als unnütz herausstellten und sie eventuell später zu
neuen Investitionen gezwungen sei. Das Angebot, mit der Bundesnetzagentur
individuelle Lösungen zu finden, könne die notwendige gesetzliche Konkretisierung nicht
ersetzen, zumal die technischen Anforderungen ungeklärt seien.
Zur Begründung der am 29. Januar 2009 eingegangenen Beschwerde macht die
Antragsgegnerin mit - am selben Tage eingegangenem - Schriftsatz vom 13. Februar
2009 im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, da die Klage bereits in der Hauptsache
offensichtlich unbegründet sei. Denn die Regelung zur Tragung der Kosten der
Vorratsdatenspeicherung gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG in Verbindung mit §§ 113
a und 113 b TKG durch die TK-Unternehmen sei verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sei durch die gesetzliche Regelung, wonach die
TK-Unternehmen zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet seien und die Kosten der
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TK-Unternehmen zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet seien und die Kosten der
Bereit-stellung und Vorhaltung von Vorrichtungen zur Überwachung der
Telekommunikation selbst zu tragen hätten, mangels berufsregelnder Tendenz schon
gar nicht berührt. Jedenfalls aber handele es sich dabei um zulässige und zumutbare
Berufsausübungsregelungen. Es bestehe nämlich eine hohe Sach- und
Verantwortungsnähe der TK-Unternehmen für diesen Bereich. Auch schon vor der
beanstandeten gesetzlichen Neuregelung seien diese bekanntlich im Rahmen von
Strafverfolgungsmaßnahmen gesetzlich zu Auskünften verpflichtet gewesen. Auch
würden deren Betriebsmittel nicht in unverhältnismäßiger Weise gebunden. Denn sie
könnten die ihnen entstehenden Kosten an ihre Kunden weitergeben. Würde man
einzelne Unternehmen hiervon freistellen, ergäben sich für diese im Verhältnis zu ihren
Konkurrenten vielmehr unzulässige Wettbewerbsvorteile.
Auch der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG sei wohl schon nicht berührt, jedenfalls
liege eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung vor. Ein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG entfalle schon mangels Ungleichbehandlung gegenüber anderen TK-Anbietern
und einer bestehenden besonderen Härte. Auch biete die Richtlinie 2006/24/EG keinen
Spielraum für Ausnahmeregelungen.
Entgegen ihrer Darstellung sei es der Antragstellerin auch möglich, ihren gesetzlichen
Verpflichtungen nachzukommen. Das Gesetz habe es den Unternehmen bewusst
freigestellt, welche technischen Lösungen sie wählten, wenn sie nur die notwendige
Speicherung und unverzügliche Auskunftserteilung sicherstellten (BT-Drs. 16/5846 S.
172). Das sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Möglichkeit, eine individuelle Lösung
ggf. mit der Bundesnetzagentur abzusprechen. Dass die Standardisierung für die
Schnittstellen nicht verbindlich geregelt sei, betreffe schon nicht die Speicherung,
sondern nur die Überwachung und habe sich schon bei den bisherigen
Überwachungsanordnungen nicht als Problem dargestellt. Ggf. sei eine Nachrüstung
sehr schnell möglich und führe auch nur zu Kosteneinsparungen.
Jedenfalls überwiege im Falle notwendiger Folgenabwägung das staatliche
Vollzugsinteresse das vorläufige Abwendungsinteresse der Antragstellerinnen. Wegen
der faktischen Aussetzung einer gesetzlichen Regelung und der
gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur effektiven Umsetzung der Richtlinie
2006/24/EG - auch das Bundesverfassungsgericht übe seine Gerichtsbarkeit wegen des
Grundrechtschutzes in der EU insoweit nicht aus - müsse eine Vorlage an den EuGH zur
Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG-Vertrag erfolgen, jedenfalls aber müssten den
Antragstellerinnen schwere und nicht wieder gutzumachende Schäden drohen. Auch
müssten die ihnen drohenden Nachteile die entgegenstehenden öffentlichen Interessen
in Ausmaß und Schwere deutlich überwiegen. Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall. So
habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1
BvR 256/08 deutlich gemacht, dass die Kostenverpflichtungen auch für die TK-Anbieter,
die unter die Übergangsregelung des § 150 Abs. 12 b Satz 2 TKG fielen, keine generelle
Aussetzung oder die Verlängerung der Übergangsregelung geböten.
Auf die Anzahl der Abfragen komme es nicht an. Vielmehr müsse auch das Erfordernis
möglichst weitgehender Lückenlosigkeit der Datenerfassung beachtet werden, zumal
europarechtlich eine vollständige Umsetzung geboten sei und auch die
Chancengleichheit bzw. die Notwendigkeit der Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen Ausnahmen nicht zuließen. Für eine unverhältnismäßig
schwer wiegende Bindung von Betriebsmitteln habe die Antragstellerin nichts
Hinreichendes vorgetragen. Auch seien die behaupteten Investitionskosten von 4... Euro
angesichts des Jahresumsatzes von 1... Euro nicht übermäßig hoch.
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Kostenübernahme im Falle der
Feststellung einer Verfassungswidrigkeit der Kostenregelung durch das
Bundesverfassungsgericht komme wegen der Zuständigkeit des Haushaltsgesetzgebers
und der in der genauen Höhe unklaren, jedoch erheblichen Kostenfolgen nicht in
Betracht.
Ergänzend hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. April 2009 geltend gemacht,
die faktisch bewirkte gänzliche Aussetzung der Speicherungspflicht durch den Beschluss
des Verwaltungsgerichts gehe schon deshalb zu weit und sei deshalb unzulässig, weil die
Kammer an deren Rechtmäßigkeit selbst keine Zweifel habe, vielmehr nur die
zusätzliche Regelung, dass die TK-Unternehmen die Anschaffungs- und
Bereithaltungskosten hierfür zu tragen hätten, für verfassungswidrig halte. Eine -
unterstellt - unzulässige Einzelregelung im Rahmen der innerstaatlichen Umsetzung
einer EG-Richtlinie könne jedenfalls nicht dazu führen, dass die Vorratsdatenspeicherung
selbst ausgesetzt werde, zu deren effektiver Umsetzung die Mitgliedsstaaten der EU
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selbst ausgesetzt werde, zu deren effektiver Umsetzung die Mitgliedsstaaten der EU
europarechtlich verpflichtet seien.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2009 aufzuheben und
den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht im Wesentlichen Folgendes geltend:
Das Verwaltungsgericht habe ihrem Begehren auf Aussetzung zu Recht entsprochen.
Insofern werde zunächst auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses und das bisherige
Vorbringen verwiesen. Insbesondere stehe nicht EG-Recht in Streit, sondern die allein im
nationalen Recht geregelte Frage der Zulässigkeit der Auferlegung der Kosten auf die
TK-Unternehmen. Über deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz habe allein das
Bundesverfassungsgericht zu entscheiden.
Dieses habe in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 entgegen der
Annahme der Antragsgegnerin keineswegs deutlich gemacht oder gar entschieden, dass
die Kostentragungsregelung in § 110 Abs. 1 Satz 1 TKG für Diensteanbieter
verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Vielmehr habe es eine Aussetzung der
Speicherungspflicht nur deshalb abgelehnt, weil weder eine verlässliche Einschätzung
der den Unternehmen entstehenden Kosten vorliege und deshalb die für diese
entstehenden Nachteile nicht verlässlich zu bewerten seien noch die auf Seiten des
Staates eintretenden Nachteile. Im Übrigen gehe es vorliegend auch nicht um die
generelle Aussetzung der gesetzlichen Kostenregelung, sondern um die vorläufige
Aussetzung der Verpflichtung zur Anschaffung und Implementierung der notwendigen
Anlagen nur für sie und die ihr drohenden schwerwiegenden und irreparablen Nachteile.
Die Verpflichtung zur Anschaffung und Bereithaltung der technischen Anlagen zur
Vorratsdatenspeicherung auf eigene Kosten, die bei späterer Feststellung der
Verfassungs-widrigkeit dieser Regelung nicht ersetzt würden, sei auch
unverhältnismäßig. Massive Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsfähigkeit bzw. ihre
Existenz seien nicht auszuschließen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässig und
begründet.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123
VwGO kann in der Sache keinen Erfolg haben. Zweifel an der Verpflichtung der
Antragstellerin, die technischen Vorrichtungen zur Vorratsdatenspeicherung, deren
Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des
Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist,
auf eigene Kosten einzurichten und bereitzuhalten, bestehen jedenfalls nicht in einem
Maße, die bereits den Erlass der begehrten Anordnung rechtfertigen würden (1.). Ob die
Antragstellerin möglicherweise der Vorratsdatenspeicherungspflicht gar nicht unterliegt,
was aufzuklären wäre, kann vorliegend dahinstehen (2.). Jedenfalls muss die
erforderliche Folgenabwägung mangels Glaubhaftmachung eines ihr durch die Erfüllung
der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung drohenden, besonders schwerwiegenden
Schadens zu ihren Lasten ausgehen (3.).
Gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehen,
wie das Verwaltungsgericht zutreffend anführt, keine Bedenken.
Die Antragstellerin ist vor dem Hintergrund der Bußgelddrohung bis zu 500.000 Euro in §
149 Abs. 1 Nr. 36, 37 und Abs. 2 Satz 1 TKG nicht gehalten, eine Anordnung bzw.
(Zwangs)Maßnahmen der Antragsgegnerin gemäß § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 TKG zur
Umsetzung der Verpflichtungen aus § 110 Abs. 1 i.V.m. § 113 a TKG abzuwarten und
sich hiergegen nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. im Rahmen eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu wenden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969
- I C 86.64 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 31).
Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht auch nicht entgegen, dass die
Antragstellerin sich vorliegend gegen eine unmittelbar durch das TKG getroffene
Regelung wendet. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des
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Regelung wendet. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, dass vorläufiger Rechtsschutz im fachgerichtlichen
Verfahren auch für diesen Fall zulässig ist. Die Fachgerichte sind hieran nämlich „für den
Fall, dass sie die angegriffene Regelung für verfassungswidrig erachten, nicht dadurch
gehindert, dass sie über die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht selbst entscheiden
könnten, sondern insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art.
100 Abs. 1 GG einholen müssten“ (vgl. nur Beschluss des BVerfG. v. 24. Juni 1992 zu 1
BvR 1028/91, juris Rz. 29). Das ist hiernach jedenfalls dann zulässig, „wenn dies nach
den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten
erscheint und die Hauptsachenentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird“ (vgl.
dazu auch Kopp, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., § 123 Rz. 16).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere würde die vorläufige Entbindung
der Antragstellerin von der gesetzlichen Verpflichtung zur Einrichtung und Bereithaltung
der technischen Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung keine unzulässige Vorwegnahme
der Hauptsache darstellen. Denn hierunter ist nur eine endgültige - rechtliche oder
zumindest faktische - Vorwegnahme der Hauptsache in dem Sinne zu verstehen, dass
die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach
der Hauptsachenentscheidung gänzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Dass eine vorübergehende Aussetzung als solche hinsichtlich ihrer Folgen ggf. nicht
rückgängig gemacht werden kann, steht dem nicht entgegen. Denn eine derartige
zeitweise Vorwegnahme wohnt jeder vorläufigen Entscheidung inne, würde eine
einstweilige Anordnung somit regelmäßig unzulässig machen (BVerfG, Beschluss vom
31. März 2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, 1112; Kopp, a.a.O.Rz. 14; Schoch: in
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Loseblatt, § 123 Rz. 147 u. 154).
Nur unter engen Voraussetzungen wäre allerdings im Hinblick auf die Vorlagepflicht nach
Art. 234 EG-Vertrag ein nationales Gericht befugt, durch Erlass einer einstweiligen
Anordnung vorläufige Maßnahmen zu treffen, wenn es Zweifel an der Gültigkeit
sekundären Gemeinschaftsrechts hat (vgl. dazu im Einzelnen Schoch, a.a.O., Rz. 68 und
Kopp, a.a.O. Rz. 16 m.w.N.). Da vorliegend die Kostentragungspflicht der TK-
Unternehmen für die Vorratsdatenspeicherung bzw. die hierfür erforderliche Vorhaltung
technischer Einrichtungen nicht durch Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht durch die
Richtlinie 2006/24/EG, geregelt oder vorgegeben wird, sondern allein durch den
bundesdeutschen Gesetzgeber auferlegt wurde, ist die Gültigkeit sekundären
Gemeinschaftsrecht hier jedoch nicht im Streit. Eine Vorlage an den EuGH zur Klärung
der Vereinbarkeit der Kostentragungsregelung mit dem Grundgesetz ist daher nicht
möglich (vgl. auch Lenz Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Kommentar, 4. Auflage, Art. 234
Rz. 19 ff.).
Unzutreffend dürfte allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichts sein, die vorläufige
Untersagung behördlicher Maßnahmen sei als „Regelungsanordnung“ nach § 123 Abs. 1
Satz 2 VwGO zulässig. Denn eine solche ist auf die vorläufige Veränderung des status
quo durch eine dem Antragsteller günstige Interimsentscheidung gerichtet und bewirkt
die vorläufige Begründung oder Erweiterung einer (bisher nicht inne gehabten)
Rechtsposition. Demgegenüber ist die Sicherungsanordnung statthaft, wenn es um
zustandssichernde Maßnahmen (Erhaltung einer Rechtsposition) geht, vornehmlich die
Sicherung von Unterlassungsansprüchen in Rede steht (Schoch, a.a.O. Rz. 50 bis 57;
Kopp, a.a.O. Rz. 6 bis 8). Vorliegend geht es nicht um die Neubegründung oder
Erweiterung einer Rechtsposition, sondern um die Erhaltung einer solchen, d.h. den
Schutz vor behördlichen Maßnahmen, mithin nur um Unterlassen. Dass der
Kostentragungspflicht vorliegend eine gesetzliche Regelung zugrunde liegt, gebietet
angesichts des genannten Schutzziels keine andere Beurteilung. Insofern würde hier
vorläufiger Rechtsschutz nur über eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1
VwGO in Betracht kommen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung ist
jedoch unbegründet.
1. Die Auferlegung der Kosten für die Herstellung der technischen Voraussetzungen der
Vorratsdatenspeicherung (Anschaffung entsprechender Hardware und Implementierung
der notwendigen Software) und für die Sicherstellung laufender
Übermittlungsbereitschaft auf die TK-Unternehmen in § 110 Abs. 1 Satz 1 TKG in
Verbindung mit § 113 a Abs. 1 TKG hält der Senat - anders als die 27. Kammer des
Verwaltungsgerichts Berlin - im Rahmen der hier nur möglichen Prüfung zunächst einmal
nicht für generell verfassungswidrig.
Insofern ist allerdings zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht
die streitgegenständliche Kostentragungspflicht bisher entgegen der Annahme der
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die streitgegenständliche Kostentragungspflicht bisher entgegen der Annahme der
Antragsgegnerin nicht als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet oder gar eine
entsprechende Entscheidung getroffen hat. In seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008
zu 1 BvR 256/08 hat es vielmehr allein eine Folgenabwägung getroffen, die materielle
Frage somit offen gelassen.
Die Heranziehung privater Unternehmen zur Mithilfe bei der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben, wie vorliegend in § 113 a TKG vorgesehen, ist dem Grundgesetz nicht fremd
und auch keineswegs generell unzulässig. Ihre Grenze und auch die Frage, ob
diesbezüglich ein Anspruch auf Entschädigung oder Aufwendungsersatz besteht, ergibt
sich aus den Grundrechten. In erster Linie bemisst sich die Verfassungsmäßigkeit einer
solchen Indienstnahme Privater dabei an Art. 12. Abs. 1GG (vgl. dazu v.a. BVerfG,
Beschluss vom 16. März 1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 -, BVerfGE 30, 292 ff. zur
Bevorratungspflicht für Erdölerzeugnisse; siehe aber auch dessen Beschlüsse vom 17.
Februar 1977 - 1 BvR 33/76 -, BVerfGE 44, 103 zur Einbehaltung und Abführung der
Kirchenlohnsteuer und vom 22. Januar 1997 - 2 BvR 1915/91 -, BVerfGE 95, 173, betr. die
Verpflichtung zu Warnhinweisen auf Tabakerzeugnissen).
Eine Verletzung des Rechts auf freie Berufswahl kommt hiernach nur dann in Betracht,
„wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen
wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den ausgewählten Beruf ganz oder teilweise
zur Grundlage ihrer Lebensführung oder - bei juristischen Personen - zur Grundlage ihrer
unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen“ (BVerfG, Beschluss vom 16. März
1971, a.a.O. S. 314). Dass die Auferlegung der Anschaffungs- und Bereithaltungskosten
der Vorratsdatenspeicherung die wirtschaftlichen Grundlagen der Unternehmenstätigkeit
der TK-Unternehmen regelmäßig entfallen lasse, behauptet die Antragstellerin selbst
nicht. Dafür ist auch nichts ersichtlich, da jedenfalls die großen TK-Unternehmen der
gesetzlichen Verpflichtung aus § 113 a TKG nachgekommen sind und dazu offensichtlich
auch wirtschaftlich in der Lage waren.
Diese Verpflichtung stellt aber auch keine verfassungsrechtlich unzulässige
Berufsausübungsregelung dar:
Auch hierbei kommt es nicht auf die individuelle Interessenlage eines einzelnen
Unternehmers an; vielmehr muss „bei der betroffenen Berufsgruppe generell das
Übermaßverbot verletzt sein“ (BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971, a.a.O. S. 316). Für
die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung insoweit genügt es hiernach, dass der
Gesetzgeber den Eingriff in das Grundrecht mit sachgerechten und vernünftigen
Erwägungen des Gemeinwohls begründet und seine Rechtssetzungsmacht nicht zu
sachfremden Zwecken missbraucht. Hinsichtlich der Zumutbarkeit bzw. der
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne kommt es jedenfalls bei einer nicht schlechthin
unternehmensfremden Tätigkeit und bei einer lediglich quantitativen Steigerung von
Belastungen, die hinsichtlich der Kosten im Grundsatz abwälzbar ist, nur darauf an, ob
die Verpflichtung „für die Gesamtheit der betroffenen Berufsgruppe zu einer ernsthaften,
nach der besonderen Ausgestaltung des Gesetzes auch nicht vermeidbaren, die
wirtschaftliche Existenz dieser Berufsgruppe gefährdenden Beeinträchtigung der
Unternehmensrentabilität führt“ (BVerfG, S. 325).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die gesetzliche Verpflichtung zur Tragung
der Anschaffungs- und Bereitstellungskosten der Vorratsdatenspeicherung, deren
Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des
Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist,
durch die TK-Unternehmen auf der Grundlage des TK-Neuregelungsgesetzes vom 21.
Dezember 2007 als zulässige Berufsausübungsregelung anzusehen. Der
bundesdeutsche Gesetzgeber hat sich in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs.
16/5846, S. 30 f. und 34) eingehend und überzeugend nicht nur mit der Geeignetheit,
Erforderlichkeit und Angemessenheit der Verpflichtung der TK-Unternehmen zur
Vorratsdatenspeicherung in gebotener Umsetzung der Richtlinie 2004/26/EG, sondern
auch mit der Frage befasst, welche Kostenfolgen für sie durch die Investitions- und
Bereithaltungsverpflichtung entstehen und diese als zumutbar eingeschätzt. Er hat
dabei verwiesen auf
- den letztlich unterschiedlich hoch dargelegten Zusatzaufwand zwischen einigen
Tausend bis zu mehreren Hunderttausend Euro,
- die mögliche Reduzierung der Kosten im Rahmen regelmäßig anstehender
technischer Anpassungen,
- die Anhebung der sogen. Marginaliengrenze für kleinere Unternehmen von 1.000
auf 10.000 Teilnehmer bzw. Nutzungsberechtigte (Erweiterung des Kreises der
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auf 10.000 Teilnehmer bzw. Nutzungsberechtigte (Erweiterung des Kreises der
Unternehmen, die keine speziellen Auskunftssysteme vorhalten müssen und
organisatorische Vorkehrungen zu treffen haben, wegen Unverhältnismäßigkeit – s. auch
BT-Drs. S. 77),
- die Entlastung aller Unternehmen durch die Entbehrlichkeit der bisherigen sogen.
Zielwahlsuche,
- die Aufhebung der Verpflichtung zur Erhebung und Übermittlung bestimmter
statistischer Daten und die grundsätzliche Möglichkeit der Einstellung in die
Preiskalkulation nebst Abwälzung auf die Endkunden,
- das Fehlen von Erstattungsregelungen für Investitionsaufwendungen zur Erfüllung
von Speicherungspflichten in vergleichbaren Fallgestaltungen (etwa nach § 9
Geldwäschegesetz),
- die erheblichen praktischen Probleme bei der Feststellung und Abrechnung der
hierfür notwendigen Investitionskosten in Abgrenzung zu allgemeinen
Erneuerungskosten in der besonders dynamischen TK-Branche und
- die Regelung der Entschädigung der Diensteanbieter für die Inanspruchnahme im
Einzelfall nach dem JVEG nebst geplanter weiterer Verringerung des Verwaltungs- und
Kostenaufwands.
Diese rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen belegen, dass der Gesetzgeber
nicht nur bemüht war, die durch die Neuregelung entstehenden finanziellen und
sonstigen Belastungen für die TK-Unternehmen durch Entlastungsregelungen zu
begrenzen und besondere Härten für kleinere Anbieter durch Herausnahme aus dem
Kreis der Pflichtigen abzufedern, sondern auch die Belange der TK-Unternehmen mit den
öffentlichen Interessen in sachgerechter Weise abzuwägen. Wenn er dabei u.a. auf die
Schwierigkeiten bei der Feststellung und Prüfung des Investitionsbedarfs, der allein der
Vorratsdatenspeicherung geschuldet ist, in Abgrenzung zu anderweit getätigten
Investitionen verweist, nimmt er nachvollziehbar und beanstandungsfrei auf
Praktikabilitätsgesichtspunkte Bezug. Dies betrifft neben der Möglichkeit der verdeckten
Geltendmachung anderweitiger Modernisierungskosten durch die TK-Anbieter auch den
unter Umständen erheblichen behördlichen Verwaltungs- und Kostenaufwand für die
Prüfung der von den Unternehmen in Rechnung gestellten Kosten. Derartige
Abrechnungen erfordern im Übrigen auch einen eigenen, zusätzlich entstehenden
Darlegungs-, Belegungs- und späteren Prüfungsaufwand der Unternehmen selbst. Zu
Recht berücksichtigt der Gesetzgeber ferner, dass Investitionskosten auch in anderen
Fällen der Indienstnahme Privater im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben in
vergleichbaren Fallgestaltungen, etwa nach § 9 Geldwäschegesetz, nicht erstattet
werden. Insoweit sind insbesondere auch die vielfältigen steuer- und abgabenrechtlichen
Abrechnungs- und Aufbewahrungspflichten im staatlichen Interesse zu erwähnen, aber
auch anderweitige kostenintensive Indienstnahmen Privater, etwa die
Bevorratungspflicht für Mineralölimporteure.
Die Lückenhaftigkeit der TK-Überwachung rechtfertigt nicht den Schluss, die TK-
Überwachung für ihren Gesetzeszweck (Sicherung der Strafverfolgung und
Gefahrenabwehr) als generell ungeeignet anzusehen.
Zwar ist die Lückenhaftigkeit der Regelung nicht zu bestreiten. So führt bereits die
Begründung des Gesetzentwurfs aus, dass nur “in der weitaus überwiegenden Anzahl
von Auskunftsersuchen eine Verfügbarkeit der maßgeblichen Daten sicherzustellen“ sei
(BT-Drs. 16/5846, S. 70). Auch weisen andere TK-Unternehmen auf eine Vielzahl von
Lücken hin. So gelte die Speicherpflicht in folgenden Fällen nicht: Telefonzellennutzung,
Nutzung eines Email-Dienstes im europäischen Ausland, darunter die größten
(googlemail.com, yahoo.com und msn.com), universitätseigene E-Mail-Server, Nutzung
der Entwurfsfächer bei internetbasierenden E-Mail-Diensten (Zugang mit Zugangsdaten
ohne Versendung von E-Mails – „toter Briefkasten“) bzw. von sonstigen
zugangsbeschränkten Internetdiensten (Myspace.com, Facebook.com …) und
Teilnahme an Multi-Player-Computerspielen oder Online-Spielen bzw. sonstigen
Chatplattformen durch Einwählen in die Plattform. In einem zwischenzeitlich
veröffentlichten Forschungsbericht des Max-Planck-Institutes für ausländisches und
internationales Privatrecht vom Februar 2008 für das BMJ seien diese
Umgehungsformen und die erwartete Änderung des künftigen Täterverhaltens auch
ausdrücklich dargelegt.
Jedoch ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich keineswegs gehalten, ein lückenloses
Überwachungssystem zu garantieren. Er hat vielmehr gerade auch die Gesichtspunkte
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Überwachungssystem zu garantieren. Er hat vielmehr gerade auch die Gesichtspunkte
der Erforderlichkeit und Angemessenheit eines Eingriffs zu beachten und Schutzgüter
abzuwägen. Ferner darf er auch aus Praktikabilitätsgründen generalisieren, typisieren
und pauschalieren und hat generell einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum
(vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rz. 42 f. m.w.N.). Eine
unzulässige Überschreitung dieses verfassungsrechtlichen Rahmens dahin gehend, dass
die Speicherungsregelung wegen ihrer Lückenhaftigkeit generell den genannten
gesetzlichen Zweck verfehlt, ist im vorliegenden Verfahren nicht festzustellen.
Für eine die wirtschaftliche Existenz der TK-Unternehmen in ihrer Gesamtheit
gefährdende Beeinträchtigung der Unternehmensrentabilität - und damit eine generelle
Unverhältnismäßigkeit der gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Investitions- und
Bereitstellungskosten der Vorratsdatenspeicherung - ist vor dem Hintergrund, dass eine
Vielzahl von TK-Anbietern den gesetzlichen Neuverpflichtungen nachgekommen sind
und weiterhin - offensichtlich auch profitabel - am Markt arbeiten, nichts ersichtlich. Der
Umstand, dass der Gesetzgeber die den TK-Unternehmen entstehenden Kosten -
jedenfalls nach den in der Gesetzesbegründung genannten Zahlen - zu niedrig
eingeschätzt hat, stellt deren Zumutbarkeit jedenfalls nicht generell in Frage.
Die Speicherung von Verkehrsdaten ist auch keine unternehmensfremde Tätigkeit, da
die TK-Unternehmen diese, wenn auch regelmäßig nicht für sechs Monate, zur
Abrechnung und für eigene technische Zwecke speichern. Auch die Datenübermittlung
an die zuständigen behördlichen Stellen für Strafverfolgungs- und
Gefahrenabwehrzwecke, für deren Umsetzung kostenrelevante technische
Vorkehrungen zu treffen sind, ist als technischer Vorgang nichts Unternehmensfremdes.
Dass die Kunden bzw. Nutzer beides vielfach nicht wünschen werden, ändert hieran
nichts. Die Mitteilungs- und Auskunftspflicht der TK-Unternehmen über die bei ihnen
gespeicherten Verkehrsdaten für Strafverfolgungszwecke existiert, auch wenn die Daten
bisher nur für Abrechnungszwecke gespeichert waren, bereits seit langer Zeit und ist
schon Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts
gewesen (vgl. nur dessen Urteil vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96, 348/99 -, BVerfGE
107, 286 ff.). Somit handelt es sich bei den - den TK-Unternehmen durch das TK-
Neuregelungsgesetz auferlegten - Speicherungs- und Übermittlungspflichten letztlich
auch nur um eine quantitative Steigerung von Belastungen, die zudem grundsätzlich auf
die Kunden abwälzbar ist. Ob diese Kosten im Einzelfall aufgrund der Wettbewerbslage
tatsächlich nicht weitergegeben werden können, ist unerheblich. Denn für die
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes kommt es nicht auf die situationsbedingte und
prinzipiell variable Marktlage an (BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971, a.a.O. S. 326).
Die gesetzlichen Neuregelungen über die Vorratsdatenspeicherung beinhalten auch
keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht
hat in seiner Entscheidung vom 16. März 1971 (S. 334 f.) nämlich deutlich gemacht,
dass sich die Grenzen für die Indienstnahme Privater - gerade auch hinsichtlich der ihnen
obliegenden Kosten - vor allem aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. In
Abgrenzung zu Art. 12 Abs. 1 GG, der persönlichkeitsbezogen und zukunftsgerichtet sei,
sei der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nur auf den Bestand an vermögenswerten
Gütern bezogen, umfasse also nur Rechtspositionen, die bereits bestünden und nicht
bloße Chancen und Verdienstmöglichkeiten. Werde die Ausübung einer
erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit geregelt, sei man in seiner Eigenschaft als
Unternehmer, nicht aber als Eigentümer des Unternehmens betroffen. Anders sei dies
nur dann, „wenn die einem Unternehmen auferlegten Handlungspflichten so weit gingen,
dass sie sich im wirtschaftlichen Ergebnis als Eingriff in die Substanz des
Gewerbebetriebs darstellten“. Davon kann hier generell, aber ersichtlich auch im
Einzelfall nicht die Rede sein.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vorliegend auch nicht dadurch verletzt, dass
eventuellen strukturellen Unterschieden innerhalb der betreffenden Berufsgruppe durch
den Gesetzgeber nicht ausreichend Rechnung getragen wurde. Zwar kann nach dem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1971 Art. 12 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art 3 Abs. 1 GG verletzt sein, wenn „nicht nur einzelne, aus dem
Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte,
Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker belastet“
werden (S. 327). Für solche Sonderfälle müssten durch das Gesetz Regelungen getroffen
werden, die Kostenbelastung auf ein zumutbares Maß zu begrenzen, ggf. durch
besondere Übergangsbestimmungen oder gar durch Zuschüsse (S. 332 f.).
Dass die Antragstellerin zu einer solchen Sondergruppe gehört, ist schon nicht
ersichtlich. Wenn sie geltend macht, kleine Unternehmen würden wegen hoher
Grundkosten überproportional belastet, dürfte das schon nicht sie betreffen, da sie nach
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Grundkosten überproportional belastet, dürfte das schon nicht sie betreffen, da sie nach
eigenen Angaben im Jahre 2007 einen Umsatz von 1... Euro aufwies und zu den größten
Webhosting-Unternehmen gehört. Jedenfalls ist das diesbezügliche Vorbringen nicht
hinreichend substantiiert.
Entgegen der Annahme der Antragstellerin bestehen rechtliche Bedenken gegen die
gesetzliche Neuregelung der Speicherungspflicht in § 113 a TKG auch nicht deshalb, weil
im Gesetz die technischen System- und Leistungsanforderungen, insbesondere die
technischen Standards, nicht geregelt sind. Dem ist entgegenzuhalten, dass es
verfassungsrechtlich nur geboten ist, dass der Gesetzgeber die wesentlichen
Entscheidungen und Regelungen trifft und dies im Einzelfall vom Regelungsgegenstand
abhängig ist (vgl. dazu nur BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 –
juris Rz. 67 f.). Die Annahme, hierzu gehörten vorliegend die technischen System- und
Leistungsanforderungen und entsprechende Standards, ist verfehlt.
Dass den TK-Unternehmen etwas Unmögliches abverlangt werde, behauptet die
Antragstellerin selbst nicht. Dafür gibt es vor dem Hintergrund, dass andere TK-Anbieter
ihren Pflichten inzwischen nachgekommen sind, auch keine Anhaltspunkte. Im Übrigen
weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber es, wie die
Begründung des Gesetzentwurfs belege, den TK-Unternehmen bewusst freistellen wollte,
eine geeignete technische Lösung, ggf. nach Rücksprache mit der Bundesnetzagentur,
selbst auszuwählen. Rechtlich ist das nicht zu beanstanden, zumal diese dann ggf. auch
die Wahl haben, sich für kostengünstige Alternativen zu entscheiden.
Dass ein einheitlicher Schnittstellenstandard bisher nicht geregelt worden ist, mag unter
Umständen dazu führen, dass auf die Antragstellerin weitere - und ggf. auch
vermeidbare - Kosten zukommen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen
Regelung, aber auch an der generellen Zumutbarkeit der Umsetzung der Speicherungs-
und Bereithaltungsverpflichtungen ergeben sich daraus jedoch nicht.
Ob die Vorratsdatenspeicherungspflicht einen unzulässigen Eingriff in den in Art. 10 Abs.
1 GG verankerten Persönlichkeitsschutz des Bürgers darstellt (vgl. dazu die o.g.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zum Verfahren 1 BvR 256/08 vom 11. März
und 28. Oktober 2008), ist für die hier zu entscheidende Frage, ob die Investitions- und
Bereithaltungskosten den TK-Unternehmen auferlegt werden können, insofern
unerheblich, als es hier nicht um die informationelle Selbstbestimmung der
Antragstellerin geht. Zwar gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs.
3 GG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch juristischen Personen und
können staatliche informationelle Maßnahmen auch deren Rechte gefährden.
Datenabrufe bezogen auf deren Kunden zwecks Tätigwerden diesen gegenüber betreffen
jedoch nicht die spezifische Freiheitsausübung der juristischen Person, d.h. deren
wirtschaftliche Tätigkeit, und sind deshalb kein Eingriff in ihren Schutzbereich (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, 2357/04, 603/05 -, BVerfGE 118,
168, 202 ff. betr. die Verfassungsbeschwerde eines Kreditinstituts gegen den Abruf von
Kontostammdaten eines Kunden nach der AO). Kann die Antragstellerin
dementsprechend nicht unter Rückgriff auf deren Rechte die Übermittlung von Daten
von Kunden und Nutzern verweigern, kann sie auch nicht mit dieser Begründung im
Vorfeld die Schaffung und Bereitstellung der technischen Voraussetzungen für die
Vorratsdatenspeicherung ablehnen. Dass man das dann anders beurteilen müsste,
wenn bereits die Speicherungspflicht als solche bei der hier nur möglichen
summarischen Prüfung verfassungswidrig erschiene, ist vorliegend ohne Bedeutung.
Denn das Bundesverfassungsgericht hat auf die diesbezüglichen
Verfassungsbeschwerden im Verfahren 1 BvR 256/08 ausgeführt, die relevanten
verfassungsrechtlichen Fragen ließen sich nicht ohne weiteres beantworten und
bedürften umfassender Prüfung im Hauptsacheverfahren.
Ist die Auferlegung der Vorhalte- und Bereithaltungskosten für die
Vorratsdatenspeicherung auf die TK-Unternehmen somit entgegen der
verwaltungsgerichtlichen Einschätzung nicht bereits als generell verfassungswidrig
anzusehen, könnte sich die gesetzliche Neuregelung jedoch im Einzelfall für die
Antragstellerin als unverhältnismäßiger Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit, ggf. auch
die Eigentumsrechte darstellen. Ob trotz Fehlens einer Ausnahme- bzw.
Härtefallregelung im TKG eine einschränkende bzw. verfassungskonforme Auslegung in
Betracht käme (vgl. nur Leibholz/Rinck, GG, Rechtsprechung des BVerfG, Kommentar,
Einführung Rz. 13, 16) - dies hätte allerdings Wettbewerbsverzerrungen zur Folge
gegenüber den TK-Anbietern, die mit Blick auf die Gesetzeslage entsprechende
Investitionen bereits getätigt haben -, kann hier jedoch dahin stehen. Denn dies würde
die Feststellung unzumutbarer Kostenbelastungen für die Antragstellerin voraussetzen.
Das ist jedoch nicht glaubhaft gemacht.
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Die Antragstellerin hat die ihr voraussichtlich entstehenden Investitionskosten bisher
lediglich pauschal unter Bezugnahme auf eine „Kostenabschätzung VDS“ (435.000
Euro) beziffert - die laufenden zusätzlichen Kosten für die Vorratsdatenspeicherung
wurden gar nicht glaubhaft gemacht - und lediglich auf ein einzuholendes
Sachverständigengutachten verwiesen. Die erforderliche Glaubhaftmachung fehlt
deshalb bisher. Dem war im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes aber
darüber hinaus schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil die Höhe dieser Kosten
selbst im Falle ihrer Glaubhaftmachung allein keine grundrechtsrelevante
Unzumutbarkeit der Kostentragungspflicht zu begründen vermag. Denn die Kostenhöhe
ist in Relation zu den wirtschaftlichen Daten des Unternehmens, d.h. zu seiner Größe,
dem Umsatz und Gewinn zu stellen. Der lediglich angegebene Umsatz von 10 Millionen
Euro für 2007 bietet hiernach keine hinreichende Grundlage für eine den Erlass einer
einstweiligen Anordnung rechtfertigende Geschäftsgefährdung.
Maßstab für eine unzumutbare Belastung kann im Übrigen auch nicht allein die
momentane wirtschaftliche und finanzielle Situation eines Unternehmens sein, da diese
üblicherweise Veränderungen unterworfen ist. Gleiches würde für die Argumentation
gelten, eine Kostenabwälzung auf die Endkunden sei aufgrund des scharfen Wettbewerbs
und der geringen Gewinnmargen nicht möglich. Auch längere Vertragslaufzeiten können
dabei nicht von entscheidender Bedeutung sein, da es sich auch hierbei nur um ein
vorübergehendes Problem handelt, das TK-Neuregelungsgesetz jedoch von Ende 2007
datiert und ein Verstoß gegen die Speicherungspflichten erst ab dem 1. Januar 2009
bußgeldbewehrt ist, mithin eine gewisse zeitliche Karenz eingeräumt wurde. Auch das
Fehlen von Anpassungsmöglichkeiten während laufender Verträge müsste belegt
werden. Im Übrigen betreffen die sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen Nachteile alle
TK-Unternehmen in gleicher Weise.
Anders wäre dies ggf. dann zu beurteilen, wenn eine Fortsetzung der wirtschaftlichen
Tätigkeit der Antragstellerin ernstlich gefährdet wäre. Mit der schlichten Behauptung,
massive Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit bzw. die Existenz seien „nicht
auszuschließen“, wird das jedoch weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt ist,
generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein
schon wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen und er innerhalb dieses Rahmens eine
verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit besitzt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4.
April 2001, a.a.O. Rz. 42 f. m.w.N.).
2. Nach § 113 a Abs. 3 TKG sind vorratsdatenspeicherungspflichtig auch Anbieter von
Diensten der elektronischen Post. Nur insoweit gehen die Verfahrensbeteiligten bisher
von einer Verpflichtung der Antragstellerin nach § 113 a TKG aus. Das allerdings ist -
ungeachtet der Annahme der Antragstellerin selbst, der
Vorratsdatenspeicherungspflicht zu unterliegen - nach Auffassung des Senats nicht
eindeutig geklärt.
Gemäß § 3 Nr. 24 TKG sind TK-Dienste in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die
ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über TK-Netze bestehen,
einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen. Diensteanbieter ist nach § 3 Nr. 6
TKG jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig TK-Dienste erbringt oder an der
Erbringung solcher Dienste mitwirkt. Nach Auffassung der Antragsgegnerin ist Anbieter
der E-Mail-Funktionalität bzw. des E-Mail-Dienstes derjenige, der das elektronische
Postfach (mailbox) einrichtet, d.h. die Kennung bestimmt, ohne Beteiligung des
Webspace-Anbieters selbstständig die Homepage gestaltet und konfiguriert,
Nachrichtendienste implementiert etc. sowie das Postfach aktiviert, und es betreibt.
Erfolgt dies eigenverantwortlich durch den Kunden, dem vom Webspace-Anbieter
lediglich die notwendige Hardware nebst der für die Internetpräsenz notwendigen
Software - auch die für die Grundkonfiguration - zur Verfügung gestellt wird, ist jener der
Anbieter (vgl. dazu die detaillierten Ausführungen im Schreiben der Antragsgegnerin
vom 24. August 2009 im Verfahren VG 27 L 180.09). Diese beruft sich insoweit darauf,
dass das elektronische Postfach nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 113 a
TKG (BT-Drs. 16/5846, S. 176 f.) die „entscheidende Quelle und Senke der E-Mail-
Kommunikation“ sei. Dass diese Annahme unzutreffend ist, kann jedenfalls im
vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden.
Ob dennoch bereits die bloße „Unterstützung“ der Kunden durch das Zur-Verfügung-
Stellen einer die Einrichtung des Postfachs und dessen Verwaltung erleichternden
Konfigurationssoftware ein Webhosting-Unternehmen zu einem Diensteanbieter im
Sinne des § 3 Nr. 6 in Verbindung mit Nr. 24 TKG macht, wie die Antragsgegnerin in
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Sinne des § 3 Nr. 6 in Verbindung mit Nr. 24 TKG macht, wie die Antragsgegnerin in
einem anderen Verfahren geltend macht, dürfte zweifelhaft sein. Dass ein solcher Fall
bloßer Unterstützung hier vorliegt, ist jedoch nicht ersichtlich.
3. Auch eine Folgenabwägung mit Blick auf verbleibende Zweifel an der
Speicherungspflicht auf Kosten der TK-Unternehmen führt nicht zum Erfolg des Antrags
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Zwar gebietet der Grundsatz effektiven Rechtschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG, vorläufigen
Rechtschutz zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht
abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die
Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies gilt v.a. dann, wenn
eine erhebliche Grundrechtsverletzung droht, es sei denn, dass ausnahmsweise
überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. nur BVerfG,
Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/77 -, BVerfGE 79, 69, 74).
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Annahme der 27. Kammer, den TK-
Anbietern stehe auch bei Feststellung einer Verfassungswidrigkeit der
Kostentragungsregelung durch das BVerfG kein Schadensersatzanspruch , v.a. aus Art.
34 GG und § 839 BGB, zu, so dass ggf. ein irreparabler Vermögensschaden drohe,
zutreffend ist. Denn nach ganz herrschender Meinung, jedenfalls aber der
höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht ein Amtshaftungsanspruch für legislatives
Unrecht auch bei Grundrechtsverstößen mangels drittbezogener Amtspflichten allenfalls
dann, wenn eine konkret-individuelle Regelung in Form eines sog. Einzelfall- oder
Maßnahmegesetzes erfolgt, nicht aber bei abstrakt-genereller Normsetzung, da der
Gesetzgeber seine Aufgaben - jedenfalls in aller Regel - gegenüber der Allgemeinheit
wahrnehme (vgl. nur von Danwitz in: v. Mangoldt, Klein, Stark, GG, Kommentar, 5. Aufl.
Art. 34 Rz. 110 ff.; Dagtoglou in: Bonner Kommentar, GG, Art. 34 Rz. 427 ff; Papier in:
Maunz-Dürig, GG, Kommentar, Art. 34 Rz. 84 und in MK, BGB, § 839 Rz. 256 f.; BGH Z
56, 40, 44 ff. und 100, 136, 145 f. bzw. 102, 350, 364f., 367 f. auch zum sog.
enteignungsgleichen Eingriff).
Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Frage der Haftung für gesetzgeberisches
Unterlassen, wobei eine solche Haftung auch nur in Betracht käme, wenn eine evidente
Verletzung legislativer Handlungspflichten wegen grundrechtlicher Schutzpflichten
vorliegt (vgl. nur v. Danwitz, a.a.O. Rz 114; BVerfG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 1 BvF
1/90, 1 BvR 342, 348/90 -, BVerfGE 102, 26, 46 und Beschluss vom 14. Januar 1981 - 1
BvR 612/72 -, BVerfGE 56, 54, 80 f.). Da vorliegend kein sogen. Einzelfall- oder
Maßnahmegesetz, sondern eine generell-abstrakte Regelung vorliegt, dürfte ein
Schadensersatzanspruch mangels einer drittbezogenen Amtspflicht des Gesetzgebers
entfallen. Dass der Gesetzgeber nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit gleichwohl
eine Entschädigungsregelung schafft, erscheint zwar möglich, kann im Rahmen der
Abwägung der ggf. eintretenden Folgen aber nicht unterstellt werden. Offenbleiben kann
dabei, ob vorliegend ein gesetzgeberisches Unterlassen deshalb vorliegt, weil die
Kostenregelung in § 110 Abs. 1 TKG keine Neuregelung darstellte, sondern bereits seit
langem existiert. Neu ist lediglich die Regelung in den §§ 113 a und 113 b TKG mit ihren
sich daraus ergebenden o.g. finanziellen Folgen. Im Hinblick v.a. auch auf die oben
erwähnte verfassungsrechtliche Prüfung der Kostenfolgen des Gesetzes für die TK-
Anbieter im Gesetzentwurf des TK-Neuregelungsgesetz liegt es nicht fern, ein bewusstes
gesetzgeberisches Handeln und nicht lediglich ein Unterlassen anzunehmen.
Diesem (möglichen) irreparablen Vermögensschaden auf Seiten der Antragstellerin -
bzw. der TK-Anbieter generell - steht auf der anderen Seite der gewichtige Nachteil bzw.
das entgegenstehende öffentliche Interesse gegenüber, dass ohne die entsprechende
Anschaffung und Bereitstellung der technischen Einrichtungen die gesetzlich
vorgesehene Vorratsdatenspeicherung sowie die entsprechende
Auskunftserteilungspflicht und die damit bezweckte Sicherstellung effektiver
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr zumindest vorübergehend für diesen TK-Anbieter
nicht möglich ist. Dabei ist insbesondere auch zu bedenken, dass diese Pflichten, mögen
sie auch Spielraum in Einzelregelungen lassen, auf zwingenden
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, nämlich der Richtlinie 2006/24/EG, beruhen (s. den
Gesetzentwurf, a.a.O., S. 2 f., 28 ff. und BVerfG, Beschluss vom 11. März 2008, a.a.O.,
Rz. 147).
Dem kann nicht entgegenhalten werden, dass es letztlich in der Hand des deutschen
Gesetzgebers liege, eine entsprechende Kostenerstattungsregelung zu schaffen, da
insoweit keine gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bestehen. Denn die Interessen- und
Folgenabwägung ist auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Regelung zu
treffen.
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Entgegen der Annahme im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar
2009 ist die Antragsgegnerin auch nicht darauf zu verweisen, sie könne der
Antragstellerin rechtlich verbindlich anbieten, im Falle einer späteren
Nichtigkeitsfeststellung der Kostenauferlegung auf die TK-Anbieter durch das
Bundesverfassungsgericht die entstandenen Kosten zu übernehmen, und die ihr
drohenden irreparablen Vermögensnachteile auf diesem Wege zumutbar beseitigen.
Zwar mag im Rahmen der Folgenabwägung auch zu berücksichtigen sein, ob einer der
Beteiligten den Nachteil des anderen durch zumutbare revisible
Vorkehrungsmaßnahmen abwenden kann. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin
jedoch darauf, dass eine derartige Kostenübernahmeerklärung mit erheblichen, in der
konkreten Höhe unklaren Kostenfolgen verbunden wäre und in die Zuständigkeit des
Haushaltsgesetzgebers falle. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber
vorliegend, wie die bereits zitierte umfangreiche Begründung des Gesetzentwurfs belegt,
die Investitionsaufwendungen der TK-Anbieter ausdrücklich nicht entschädigen wollte. An
diese gesetzgeberische Entscheidung ist die Exekutive gebunden und kann sich auch
nicht mittelbar - durch Abgabe einer derartigen Zusage - darüber hinwegsetzen, zumal
der Gesetzgeber insoweit gerade auch hinsichtlich Art und Höhe einer Kompensation
Ermessen bzw. Gestaltungsspielraum hat.
Somit stehen sich letztlich im Rahmen der Folgenabwägung der potentiell irreparable
Vermögensschaden auf Seiten der Antragstellerin bzw. der TK-Anbieter und die
Gefahren für eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr durch zeitweilige
Aussetzung der Vorratsdatenspeicherungspflicht auf staatlicher Seite gegenüber.
Unterstellt man - entgegen der oben vertretenen Auffassung - eine
Grundrechtsverletzung der Antragstellerin durch einen unverhältnismäßigen Eingriff in
deren Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, stehen dem aber
vorliegend überwiegende, besonders gewichtige Gründe im Sinne des o.g. Beschlusses
des Bundesverfassungsgerichts entgegen. Diese ergeben sich daraus, dass die
gesetzgeberische Regelung der §§ 113 a und 113 b TKG „zumindest in weiten Teilen
zwingenden Vorgaben“ der Richtlinie 2006/24/EG entspricht. Insoweit aber würde selbst
dem Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache die Entscheidungskompetenz fehlen
und läge auch für den Gesetzgeber „regelmäßig eine Störung des
Gemeinschaftsinteresses an einem effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechts“ vor
(vgl. auch dessen Beschluss vom 11. März 2008 in BvR 256/08, Rz. 142 ff.). Dort ist
weiter ausgeführt, dass auch nach der Rechtsprechung des EuGH die einstweilige
Aussetzung des Vollzugs zwingender gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte durch
mitgliedsstaatliche Gerichte allenfalls in besonderen Ausnahmefällen und unter strengen
Voraussetzungen in Betracht kommt, wobei insbesondere das Interesse der
Gemeinschaft am Vollzug des Gemeinschaftsrechts angemessen zu berücksichtigen sei
(Rz. 144). Das Bundesverfassungsgericht weist sodann darauf hin, dass es selbst für
eine eigene stattgebende Entscheidung „zumindest“ der Feststellung besonders
schwerwiegender und irreparabler Schäden bedarf.
Auch wenn es vorliegend nicht um die generelle Aussetzung einer
gemeinschaftsrechtlichen Norm geht, sondern um die Aussetzung einer auf
Gemeinschaftsrecht fußenden gesetzlichen Verpflichtung im Einzelfall liegt im Falle
einer stattgebenden einstweiligen Anordnung - zumal dies vorliegend mehrere TK-
Anbieter geltend machen und den Vollzug der gesetzlichen Verpflichtung verweigern -
zumindest eine Störung des Gemeinschaftsinteresses an einem effektiven Vollzug des
Gemeinschaftsrechts vor. Dies gebietet es, entsprechend der genannten Beschränkung
in der Rechtsprechung des EuGH für mitgliedsstaatliche Gerichte für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung - wie das Bundesverfassungsgericht - neben der Irreparabilität
(und damit über die Auffassung der 27. Kammer hinaus) zumindest die
Glaubhaftmachung eines besonders schwerwiegenden Schadens auf Seiten des TK-
Anbieters bzw. das deutliche Überwiegen seiner Interessen gegenüber dem genannten
öffentlichen und Gemeinschaftsinteresse zu verlangen. Das jedoch ist nach den obigen
Ausführungen zu verneinen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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