Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 31.07.2009

OVG Berlin-Brandenburg: rechtsmittelbelehrung, link, quelle, sammlung, aussetzung, aufenthalt, bezirk, duldung, asylverfahren

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 3 S 80.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 AsylVfG 1992, § 51
AsylVfG 1992
Beschwerdeausschluss in Umverteilungsverfahren nach AsylVfG
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Juli 2009 wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Gründe
Mit Beschluss vom 31. Juli 2009 hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege
der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung im
Verfahren des Verwaltungsgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 5 K 1803/07 in den
Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners umzuverteilen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist unstatthaft, weil gem. § 80
AsylVfG Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz
vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Regelung nach § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit
der Beschwerde angefochten werden können. Der Beschwerdeausschluss nach dieser
Vorschrift ist umfassend (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 80, Rn. 6). Er erfasst auch
Verfahren mit dem Gegenstand einer länderübergreifenden Umverteilung nach § 51
AsylVfG (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2004 - 4 B 262/04.A -
n.v.; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2006 - 8 TG 1617/06.A -, AuAS 2006,
257; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 4 Bs 210/00 -, Juris; VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2006 - A 12 S 929/05 -, InfAuslR 2006, 293).
Um ein solches Verfahren handelt es sich hier. Das Verwaltungsgericht hat den von ihm
angenommenen Anordnungsanspruch ausdrücklich auf § 51 AsylVfG gestützt. Es hat
ausgeführt, dass der bestandskräftige Abschluss des Asylverfahrens des Antragstellers
der Anwendung von § 51 AsylVfG nicht entgegenstehe, weil die mit der
Zuweisungsentscheidung im Asylverfahren verbundene Verpflichtung, sich im Bezirk
einer bestimmten Ausländerbehörde aufzuhalten, für die gesamte Dauer des
Asylverfahrens einschließlich seiner aufenthaltsrechtlichen Abwicklung nach
rechtsbeständiger Ablehnung des Asylantrags bis zu deren Aufhebung fortbestehe. Dass
dem Antragsteller zwischenzeitlich aus asyl-unabhängigen Gründen eine Duldung erteilt
worden sei, sei insoweit ohne Belang, weil dadurch die dem Aufenthalt zugrunde
liegende Zuweisungsentscheidung nicht gem. § 56 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG erloschen sei.
Gelte aber die Zuweisungsentscheidung fort, bedinge das auch die weitere
Anwendbarkeit der Umverteilungsregelung in § 51 AsylVfG. Diese Ausführungen sind
eindeutig und mit der Auffassung des Antragsgegners, das Verwaltungsgericht habe im
Ergebnis nicht eine Umverteilung nach § 51 AsylVfG, sondern eine Aussetzung der
Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 AufenthG anordnen wollen, unvereinbar. Die weiteren
Einwände des Antragsgegners, das Verwaltungsgericht sei zur Entscheidung über eine
Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO örtlich
unzuständig gewesen, § 51 AsylVfG sehe eine zeitlich begrenzte Umverteilung nicht vor
und die Vorschrift sei nach negativem Abschluss des Asylverfahrens nicht anwendbar,
betreffen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, begründen hinsichtlich deren
Qualifizierung als einer solchen nach dem Asylverfahrensgesetz aber keine Zweifel. Nach
alledem ist auch die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung,
nach der die Beschwerde statthaft ist, unrichtig und nicht geeignet, das der Rechtslage
nach nicht gegebene Rechtsmittel zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1984
- 2 C 14/84 -, BVerwGE 71, 73).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß §
83 b AsylVfG nicht erhoben.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).
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