Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 24.01.2006

OVG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, psychologische begutachtung, behörde, fahreignung, verwarnung, strafgericht, strafakte, blutalkoholkonzentration, rechtfertigung, quelle

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 5 S 3.07, OVG 5 M
1.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Frankfurt (Oder) vom 24. Januar 2006 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung
geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom8. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 16. November 2005 wird in vollem Umfangwiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die
aufschiebende Wirkung der Klage (2 K 1730/05) des Antragstellers gegen die für sofort
vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen. Die Klage wird nach
den im vorliegenden Verfahren anzulegenden Prüfungsmaßstäben voraussichtlich Erfolg
haben. Für ein das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gleichwohl überwiegendes
öffentliches Vollzugsinteresse ist nichts ersichtlich.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die
Fahrerlaubnisbehörde dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der
Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, die
Eignungszweifel unter den in §§ 11 bis 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannten
Voraussetzungen durch die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen bzw.
medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuklären hat (§ 46 Abs. 3 FeV). Verweigert
der Betroffene die Untersuchung oder bringt er das geforderte Gutachten nicht
fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer
Entscheidung auf die Nichteignung schließen. Ebenfalls zutreffend ist das
Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dieser Rückschluss nur dann zulässig ist,
wenn die Anordnung der Untersuchung ihrerseits rechtmäßig gewesen ist. Seiner
Auffassung, dass die Anordnung im Schreiben des Antragsgegners vom 2. März 2005
keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt sei, vermag sich der Senat allerdings nicht
anzuschließen.
Nach den vom Bundesverwaltungsgericht zu § 15 b StVZO a.F. entwickelten
Grundsätzen, auf die der Verordnungsgeber in der Begründung zu § 11 Abs. 8 FeV
ausdrücklich Bezug genommen hat (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 257), setzt die
Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnung voraus, dass sie anlassbezogen und
verhältnismäßig ist (vgl. Urteile vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - [NJW 2002, 78] und
vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 - [NJW 2005, 3081]). Denn dem öffentlichen
Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs steht das private, häufig existenzielle
Interesse des Betroffenen an dem Bestand seiner Fahrerlaubnis gegenüber. Diesem
Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse trägt § 46
Abs. 3 FeV mit dem Merkmal der Anlassbezogenheit („Werden Tatsachen bekannt…“)
Rechnung. Danach muss der Betroffene die absehbaren Folgen einer
Fahrerlaubnisentziehung hinnehmen, wenn die Behörde hinreichend konkrete
Verdachtsmomente festgestellt hat, die einen Eignungsmangel als nahe liegend
erscheinen lassen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR
2062.96 - NJW 2002, 2378, im juris-Abdruck Rn. 48 ff. [54]). Die wiederholte
Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss trägt zwar ebenso wie das
Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr
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Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr
schon für sich genommen den Verdacht auf einen Eignungsmangel (vgl. § 13 Nr. 2
Buchst. b und c FeV), weshalb der Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich auch kein
Ermessen in Bezug auf die Entscheidung eingeräumt ist, ob die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden soll. Gleichwohl kann im
Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit der zu
ergreifenden Maßnahme im Verhältnis zum Anlass des Einschreitens nicht jeder beliebig
weit in der Vergangenheit liegende Vorfall als Grundlage für die Anforderung eines
Gutachtens herangezogen werden. Denn wegen des mit der Begutachtung verbundenen
erheblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist sie nur
gerechtfertigt, wenn sie zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich
bestehenden Gefahr notwendig ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni
2005 - BVerwG 3 C 25.04 - a.a.O., im juris-Abdruck Rn. 22).
Die Frage, auf welchen Zeitraum die Fahrerlaubnisbehörde bei der Überprüfung der
Fahreignung des Betroffenen zurückgreifen darf, beantwortet sich zwar im Grundsatz
anhand der Tilgungsregelungen und Verwertungsverbote des Straßenverkehrsgesetzes,
wobei es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, bei Trunkenheitsdelikten im
Straßenverkehr eine Berücksichtigung relativ lange zuzulassen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 und 3 StVG). Das ermöglicht es zweifellos, bei einer Klärung von
Eignungszweifeln solange auf Verurteilungen zurückzugreifen, als noch kein
Verwertungsverbot eingetreten ist. Mit dem der Eignungsüberprüfung immanenten
Zweck der Gefahrenabwehr und dem Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
wäre es jedoch kaum zu vereinbaren, wenn die Tilgungsregelungen die Möglichkeit
eröffneten, und ohne jeden weiteren Anlass auf eine Jahre zurückliegende
Verurteilung bis zum Eintritt der - zumal nicht vom Zeitpunkt der Tat, sondern von dem
des (ersten) Urteils abhängigen - Tilgungsreife zurückzugreifen, um an diese
Verurteilung die sich aus § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV ergebenden Konsequenzen
zu knüpfen und die Beibringung eines Eignungsgutachtens anzuordnen. Abgesehen
davon, dass sich die Behörde im vorliegenden Fall zu einer derartigen Maßnahme
offensichtlich erst aufgrund von Differenzen mit dem Antragsteller veranlasst gesehen
hat, hätte sie sich daher der Verpflichtung, den durch besondere Umstände
gekennzeichneten Einzelfall vor der Entscheidung über eine Begutachtungsanordnung in
den Blick zu nehmen, jedenfalls nicht allein wegen der noch laufenden Tilgungsfrist
enthoben sehen dürfen.
Die Taten, wegen derer der - vorher wie nachher weder strafrechtlich noch
verkehrsrechtlich in Erscheinung getretene - Antragsteller durch das Landgericht F. im
April 1999 zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden ist,
lagen im Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung nahezu neun Jahre zurück. Nach den
Feststellungen des Strafgerichts - soweit sie für die hier zu treffende Entscheidung von
Belang sind - war bei dem Antragsteller am 15. August 1996 gegen 18:00 Uhr anlässlich
einer Verkehrskontrolle eine Atemalkoholkonzentration von 1,84 mg/l gemessen worden.
Der Anordnung, sich einer Blutentnahme zu unterziehen, entzog sich der Antragsteller,
indem er der Aufforderung der Polizeibeamten, die Lenksperre seines Fahrzeugs zu
lösen, dazu nutzte, seinen Pkw erneut zu starten, mit hoher Geschwindigkeit die ca. 1
km lange Fahrtstrecke bis zu seinem Haus zurückzulegen und sich dort zu
verbarrikadieren. Nach seinen im Strafverfahren unwiderlegt gebliebenen Einlassungen
hat er dort bis zum Zeitpunkt der Festnahme gegen 02:00 Uhr weiterhin Alkohol in Form
von Bier zu sich genommen. Die um 03:00 Uhr entnommene Blutprobe ergab - trotz des
Nachtrunks - eine Blutalkoholkonzentration von 1,78 ‰, die um 3.30 Uhr entnommene
eine solche von 1,71 ‰.
Das Strafgericht hat die Trunkenheitsfahrten vor und nach der Verkehrskontrolle
entsprechend § 53 StGB als zwei tatmehrheitlich begangene Delikte gewertet und mit
Einzelstrafen belegt. Daraus zur Rechtfertigung „gravierender“ Fahreignungszweifel
herzuleiten, die medizinisch-psychologische Begutachtung des Antragstellers sei wegen
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss veranlasst,
hinterlässt jedoch schon aufgrund der Wortwahl einen fragwürdigen Eindruck.
Entscheidend ist allerdings, dass es weder aus Rechtsgründen zwingend geboten noch
unter den gegebenen Umständen sachgerecht ist, aus der spezifisch strafrechtlichen
Wertung des Landgerichts zu schlussfolgern, der Antragsteller habe damit eine
wiederholte Zuwiderhandlung im Sinne von § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV begangen. Die
Frage, ob aus Sicht Veranlassung besteht, wiederholte
Tatbestandsverwirklichungen als mehrere Taten oder als eine Tat im Rechtssinne
aufzufassen, beurteilt sich nicht zwangsläufig nach den Konkurrenzregelungen in den §§
52 ff. StGB. Maßgeblich für die Auslegung und Anwendung des § 13 FeV als einer
Ermächtigungsnorm für eine präventive Kontrolle von Kraftfahrern ist und bleibt vielmehr
die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Zweifel an der Eignung sind nach Nr. 2
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die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Zweifel an der Eignung sind nach Nr. 2
Buchst. b dieser Vorschrift aber nur dann gerechtfertigt, wenn ein Kraftfahrer ungeachtet
einer anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden, auf den Konsum von
Alkohol zurückzuführenden Fahruntüchtigkeit mehr als einmal nicht bereit war, vom
Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen. So liegt der Fall
hier jedoch nicht. Denn die vom Antragsteller verwirklichten Straftatbestände stellen
eine natürliche Handlungseinheit dar, nämlich eine im Zustand der Fahruntauglichkeit
angetretene und nach der Verkehrskontrolle unter gleichen Rahmenbedingungen
fortgesetzte Trunkenheitsfahrt. Aus diesem einmaligen und über einen Zeitraum von
nahezu neun Jahren einmalig gebliebenen Vorfall ohne das Hinzutreten weiterer Aspekte
den Schluss zu ziehen, der Antragsteller sei entweder nicht in der Lage oder nicht
willens, zuverlässig zwischen dem Alkohol und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr
zu trennen, dürfte sich verbieten.
Erhebliche Bedenken - übrigens nicht nur materiell-rechtlicher, sondern auch formeller
Art - gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung ergeben sich ferner daraus, dass der
Fahrerlaubnisbehörde nicht nur die Verurteilung als solche, sondern auch der Inhalt der
Strafakte bereits seit Mitte des Jahres 2000 bekannt war und sie sich in Kenntnis der
Tatumstände wie auch der Strafzumessungsgründe mit der Sanktion einer Verwarnung
(Bescheid vom 21. August 2000) begnügt hatte. In der Aufforderung vom 2. März 2005
ist der Antragsteller jedoch lediglich darauf hingewiesen worden, dass eine „gründliche
Prüfung“ seiner Fahrerlaubnisakte und der hinzugezogenen Strafakte die Notwendigkeit
„weiterer Maßnahmen“ ergeben habe. In Bezug auf die nahe liegenden Frage, was - von
der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages in einem anderen Zusammenhang
abgesehen - Veranlassung gegeben hat, nach einem Zeitraum von fast fünf
Jahren seit der Verwarnung Eignungszweifel zu äußern, war dem Schreiben
dagegen nichts zu entnehmen. Der Antragsteller konnte sich mithin noch nicht einmal
Klarheit darüber verschaffen, welche tatsächlichen Umstände die Behörde zum Anlass
genommen haben könnte, nach so langer Zeit an seiner Fahreignung zu zweifeln. Zieht
man in die Betrachtung weiter ein, dass das Strafgericht die Sicherstellung des
Führerscheins bereits im Juli 1998, also noch vor Abschluss der Hauptverhandlung
aufgehoben und - offenbar mit Rücksicht auf die gezeigte Einsicht und das geänderte
Trinkverhalten (vgl. S. 22 des Urteils) - für Maßnahmen nach § 69 StGB keine
Veranlassung gesehen hatte, konnte der Antragsteller erst Recht keine sinnvollen und
weiterführenden Überlegungen darüber anstellen, ob auf der ihm mitgeteilten Grundlage
die Eignungszweifel berechtigt sind und ob er sich daher zur Vermeidung der nach § 11
Abs. 8 FeV zwangsläufig drohenden Konsequenzen nicht doch besser der Aufforderung
zur Gutachtenbeibringung fügen sollte.
Ist nach alledem davon auszugehen, dass es nicht nur an den Voraussetzungen fehlt,
die vorliegen müssen, um (noch) berechtigten Anlass zu der Annahme zu geben, dass
der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, und sprechen darüber
hinaus gewichtige Gründe dafür, dass die Anforderungen an eine inhaltlich wie formell
rechtmäßige entscheidungsvorbereitende Begutachtungsanordnung nicht erfüllt sind, ist
dem privaten Interesse des Antragsteller, von den Folgen der Entziehungsverfügung
vom 8. September 2005 vorläufig verschont zu bleiben, der Vorrang einzuräumen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Im Hinblick auf den beide
Rechtszüge erfassenden Kostenausspruch sieht der Senat die Beschwerde gegen die
Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren als erledigt an. Der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht (mehr).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2
GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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