Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 05.12.2003
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin 1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 N 8.04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 20 Abs 2 WiPrO
Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf; Insolvenzverfahren;
Darlegungslast
Tenor
Die Anträge des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 5. Dezember 2003 zuzulassen und ihm für das Zulassungsverfahren
Prozesskostenhilfe zu gewähren, werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung werden dem Kläger
auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstands wird unter Änderung des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Dezember 2003 für beide Rechtsstufen auf jeweils
10000 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Bescheid vom 31. März 2003 widerrief die Beklagte unter Berufung auf §§ 131 b, 20
Abs. 2 Nr. 5 WPO die Bestellung des Klägers als vereidigter Buchprüfer. Die gegen diesen
Bescheid gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 5.
Dezember 2003 abgewiesen. Der Kläger hat die Zulassung seiner Berufung beantragt
und begehrt, ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Mit den von ihm
vorgetragenen und hier allein zu prüfenden Gründen hat der Kläger die von ihm geltend
gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht aufgezeigt.
Das Rechtsmittelvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger beruft sich darauf, dass §
20 Abs. 2 Nr. 5 WPO anders als die entsprechenden Regelungen in der
Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 14 Abs. 2 BRAO) und dem Steuerberatergesetz (§ 46
Abs. 2 Nr. 4 StBerG) keine Vermutungsregelung dahingehend beinhalte, dass mit
Eröffnung des Insolvenzverfahrens ungeordnete Vermögensverhältnisse vorlägen. Da es
in der Wirtschaftsprüferordnung an einer entsprechenden Vermutungsregelung fehle,
hätte das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse ohne weiteres gegeben
seien. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit des
angefochtenen Urteils ernstlich in Zweifel zu stellen, weil auch das Verwaltungsgericht
von einer derartigen Vermutungsregel nicht ausgegangen ist. Vielmehr hat es seine
Annahme, der Kläger befinde sich in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen,
darauf gestützt, dass infolge seiner erheblichen Verbindlichkeiten (etwa 3,5 Mio. Euro)
und der vergleichsweise geringen Einkunfts- (geschätzter Nacherwerb von 28500 Euro
jährlich) und Vermögenspositionen (30000 Euro) eine Rückführung der
Zahlungsverpflichtungen in einem überschaubaren Zeitraum ausgeschlossen erscheine.
Damit hat das Verwaltungsgericht keine Vermutungsregel zu Grunde gelegt, sondern
eine Einzelfallwürdigung vorgenommen. Soweit es auf das Insolvenzverfahren abgestellt
hat, ist dies mit der Fragestellung geschehen, ob es insbesondere unter dem Aspekt
einer eventuellen (Rest-)Schuldbefreiung die Wiederherstellung geordneter
Vermögensverhältnisse erwarten lässt. Dies hat das Verwaltungsgericht mit der
Begründung verneint, dass selbst nach den Angaben des Klägers in der mündlichen
Verhandlung weder ein Insolvenzplan vorgelegt geschweige denn von den
Gläubigerbanken angenommen oder vom Gericht bestätigt worden sei. Dem
entsprechend sei der Ausgang des Insolvenzverfahrens auch im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung noch völlig ungewiss gewesen. Hiergegen trägt der Kläger in
der Begründung seines Zulassungsantrags lediglich vor, dass der Insolvenzverwalter
"derzeit" einen Insolvenzplan gemäß § 217 InsO erarbeite. Dieser nachträglich
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"derzeit" einen Insolvenzplan gemäß § 217 InsO erarbeite. Dieser nachträglich
eingetretene Umstand begründet ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne
des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn bei dem Widerruf der Bestellung als vereidigter
Buchprüfer handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, für dessen
gerichtliche Beurteilung es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Verwaltungsverfahrens ankommt (vgl. Beschluss des OVG Münster vom 20. Mai
2003 – 4 A 1673/02 –; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 1997 – 1 C 1.96
–, jeweils bei JURIS).
Ferner macht der Kläger gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend, es
liege keine Gefährdung von Mandanteninteressen vor. Die Rechtsprechung stelle bei der
Prüfung der Gefährdung der Interessen der Auftraggeber und Dritter regelmäßig darauf
ab, dass der Berufsträger angesichts der Finanznot dazu neigen könne, unzulässige
oder überhöhte Gebührenforderungen geltend zu machen und die weitere Gefahr
bestehe, dass er, um möglichst große Umsätze zu erzielen, Mandate übernehme,
denen er wegen des Umfangs der rechtlichen Schwierigkeiten und/oder der Zahl der
Fälle nicht ausreichend gewachsen sei. Da er ohnehin nur über den pfändungsfreien Teil
seines Vermögens verfügen könne, bestehe eine solche Besorgnis nicht. Diesem
Einwand ist nicht zu folgen, weil das potentielle Interesse des Klägers an der
Verminderung seiner Schulden auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
fortbesteht. Im Übrigen handelt es sich nach der Formulierung des § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO
("es sei denn") um eine Ausnahme, sodass grundsätzlich den Kläger die Darlegungslast
trifft, dass eine Interessengefährdung nicht vorliegt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9.
Februar 2001 – 4 A 5645/99 – bei JURIS). Für diese Darlegung genügt der Hinweis auf
eine langjährige beanstandungsfreie berufliche Tätigkeit nicht.
Der Zulassungsantrag zeigt auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des §
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ungeordnete
wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO auch dann vorliegen,
wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und sich ein Insolvenzplan in der
"Aufstellungsphase" befindet, ist nicht klärungsbedürftig, weil die Wirkungen eines
Insolvenzplans erst mit dessen Rechtskraft eintreten (§ 254 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Dem Prozesskostenhilfegesuch kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus den angeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat bemisst das
Interesse an der Anfechtung des Widerrufs der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer
mangels näherer Anhaltspunkte regelmäßig mit 10000 EUR (vgl. Beschluss vom 1.
November 2002 – OVG 1 L 25.02). Die Besonderheiten des vorliegenden Falls (Widerruf
der Bestellung zum vereidigten Buchprüfer) rechtfertigen keine abweichende Bewertung.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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