Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 09.11.2005

OVG Berlin-Brandenburg: geistige behinderung, kasachstan, familiennachzug, stiefvater, visum, vaterschaftsanerkennung, eltern, lebensgemeinschaft, rechtsmittelbelehrung, familienangehöriger

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 2 B 2.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 36 S 1 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr
1 AufenthG, § 27 Abs 1
AufenthG, § 6 Abs 4 AufenthG,
Art 6 Abs 1 GG
Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Härte im Falle des
Begehrens des Familiennachzugs eines geistig behinderten
volljährigen Angehörigen
Tenor
Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9.
November 2005 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen in erster Instanz.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beigeladene oder die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs im Rahmen der
Härtefallregelung.
Er ist 1974 geboren, kasachischer Staatsangehöriger und leidet seit seiner Kindheit an
einer Geistesschwäche. Er kann nach den Angaben der Vertrauensärztin der Deutschen
Botschaft in Almaty vom 1. Juli 2003 weder lesen, schreiben noch rechnen. Der leibliche
Vater des Klägers ist im Jahre 1981 verstorben. Seine russische Mutter hat später einen
deutschen Volkszugehörigen geheiratet, ist nach der Durchführung eines
vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens als nichtdeutsche Ehegattin eines
Spätaussiedlers in den Aufnahmebescheid mit einbezogen worden und mit ihrem
Ehemann im September 2001 nach Deutschland übersiedelt. Die Einbeziehung des
Klägers in das Aufnahmeverfahren gelang nicht. Diese war vom Bundesverwaltungsamt
mangels Abstammung von einem deutschen Spätaussiedler mit Bescheid vom 10.
Januar 2001/Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2001 abgelehnt worden. Daraufhin
erklärte der Stiefvater am 29. Juni 2001 gegenüber dem örtlichen Standesamt eine
Vaterschaftsanerkennung. Die Geburtsurkunde wurde rückwirkend geändert und der
Stiefvater als leiblicher Vater des Klägers eingetragen.
Die nunmehr aufgrund der Vaterschaftsanerkennung beantragte vertriebenenrechtliche
Aufnahme des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg (Bescheid vom 12. Februar
2004/Widerspruchsbescheid vom 1. September 2004). Die Voraussetzungen einer
deutschen Abstammung sind vom Bundesverwaltungsamt nach wie vor als nicht erfüllt
angesehen worden, da die Vaterschaftsanerkennung nur erfolgt sei, um den
Ausreisebemühungen des Klägers zum Erfolg zu verhelfen. Das vertriebenenrechtliche
Klageverfahren (2 K 3253/04) ist noch beim Verwaltungsgericht Minden anhängig, ruht
aber u. a. im Hinblick auf das vorliegende Verfahren.
Im Juni 2003 beantragte der Kläger die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug in
die Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 7.
September 2004 ab, weil der Lebensunterhalt für den Kläger nicht gesichert sei und ein
Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen werden könne.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage durch Urteil vom 9. November 2005
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage durch Urteil vom 9. November 2005
stattgegeben. Es hat einen außergewöhnlichen Härtefall im Sinne des § 36 Satz 1
AufenthG angenommen sowie einen atypischen Sachverhalt, der ein Abweichen von der
Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ermögliche, so dass die
Versagung des Visums ermessensfehlerhaft gewesen sei. Nach Art. 6 Abs. 1 GG habe
der Staat die Aufgabe, die Familie zu schützen und zu fördern. Einwanderungspolitische
Belange müssten zurückstehen, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines
anderen Familienmitglieds angewiesen sei und diese Hilfe nur in der Bundesrepublik
Deutschland erbracht werden könne. Ein solcher Fall liege hier vor.
Hiergegen hat der Beigeladene Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, dass keine
außergewöhnliche Härte vorliege. Der Kläger werde schon seit der Ausreise der Eltern im
Jahre 2001 nicht mehr von seiner Mutter und seinem Stiefvater betreut. Bei der
Übersiedlung nach Deutschland hätten die Eltern gewusst, dass ihr Sohn in Kasachstan
verbleiben müsse, dies aber dennoch in Kauf genommen. Dieser lebe zurzeit in
Kasachstan bei Bekannten der Eltern, und habe in der Heimat noch einen Onkel sowie
einen Bruder. Schließlich sei auch eine finanzielle Unterstützung des Klägers durch die
Eltern von Deutschland aus möglich. Im Nachzugsfalle würden sich die familiären
Beziehungen ohnehin nur auf eine reine Begegnungsgemeinschaft mit gelegentlichem
Umgang beschränken, da beide Elternteile berufstätig seien.
Zudem bestehe auch beim Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles kein
Rechtsanspruch auf einen Familiennachzug, solange die Regelerteilungsvoraussetzung
des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt sei. Der Kläger sei aufgrund seiner geistigen
Behinderung erwerbsunfähig und werde kein eigenes Einkommen beziehen, so dass der
Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Hinzu komme, dass kein ausreichender
Krankenversicherungsschutz für den Kläger zu erlangen sei. Diese Anforderungen
könnten auch nicht durch die Annahme eines atypischern Sachverhalts überwunden
werden, weil eine solcher nicht vorliege
Der Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 2005 zu ändern und
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt zu der Berufungsbegründung des Beigeladenen inhaltlich nicht Stellung, weil er
die Berufung für unzulässig hält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Streitakten und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren sowie auf das dem Terminsprotokoll
vom 30. März 2007 zu entnehmende Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg.
I.Die Berufung des Beigeladenen ist zulässig.
1. Der Rechtsmittelführer ist als notwendig Beigeladener (§ 65 Abs. 2 VwGO)
Verfahrensbeteiligter (§ 63 Nr. 3 VwGO) und aufgrund des stattgebenden Urteils des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 2005 beschwert. Er ist befugt, Rechtsmittel
einzulegen, da er hinsichtlich der von ihm zu erteilenden Zustimmung zur Visaerteilung
der Rechtskraftbindung der gerichtlichen Entscheidung unterliegt (vgl. Kopp/Schenke,
VwGO, 14. Auflage 2005, § 65 RNr. 1; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand:
2006, § 124 RNr. 38).
2. Die Berufung ist nicht verfristet. Mit dem am 17. Januar 2006 eingelegten Rechtsmittel
der Berufung gegen das ihm am 22. Dezember 2005 zugestellte Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 2005 hat der Beigeladene die
Berufungsfrist (§ 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO) gewahrt. Einer erneuten Einlegung des
Rechtsmittels bedurfte es nicht, auch wenn mit dem am 23. Januar 2006 zugestellten
Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Januar 2006 die
Rechtsmittelbelehrung des vorgenannten Urteils dahingehend korrigiert worden war,
dass statt des Antrags auf Zulassung der Berufung die Berufung zulässig ist, denn die
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dass statt des Antrags auf Zulassung der Berufung die Berufung zulässig ist, denn die
Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Urteils zurück. Die neue Fassung
gilt dann auch für bereits gegen das Urteil in der ursprünglichen Fassung eingelegte
Rechtsmittel (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 118 RNr. 9; Schoch, u.a., a.a.O., § 118 RNr. 7).
3. Auch die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist (§ 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO) ist
vom Beigeladenen gewahrt worden. Der am 28. Februar 2006 beim Gericht
eingegangene Begründungsschriftsatz des Beigeladenen war noch fristgemäß, weil sich
die Frist hierfür mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses bis zum 23. März 2006
verlängert hat. Zwar gilt der Grundsatz, dass ein Berichtigungsbeschluss im Hinblick auf
die Offensichtlichkeit der im Rahmen des § 118 Abs. 1 VwGO nur korrigierbaren Fehler
keine neue Rechtsmittelfrist in Gang setzt (vgl. Schoch, u.a., a.a.O., § 118 Rdnr. 7;
BayVGH, Beschluss vom 20. September 2002 - 7 ZB 02.1219 - zitiert nach Juris;
HbgOVG, Beschluss vom 14. November 1996 - Bs VI 236.96 - zitiert nach Juris;
HessVGH, Beschluss vom 4. Juli 1990, NVwZ-RR 1991, 390). Eine Ausnahme gilt jedoch
dann, wenn erst mit der Berichtigung Klarheit über ein bestimmtes Rechtsmittel
geschaffen wird. Dann beginnt die Rechtsmittelfrist für den Betroffenen mit der
Zustellung des Berichtigungsbeschlusses erneut zu laufen (vgl. Schoch, u.a., a.a.O.;
BGH, Beschluss vom 23. April 1955, NJW 1955, 989 = BGHZ 17, 149; BayVGH, a.a.O.).
Ein solcher Fall liegt hier vor, obwohl die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung
aufgrund der Zulassung der Berufung im Tenor des Verwaltungsgerichtsurteils und der
Ausführungen in der Begründung hierzu offensichtlich war, denn der
Berichtigungsbeschluss vom 17. Januar 2006 hat im Hinblick auf die anderenfalls
geltende Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zumindest Klarheit über das Fristende
geschaffen.
II.Die Berufung des Beigeladenen ist auch begründet. Zu Recht ist die vom Kläger
begehrte Erteilung eines Visums zum Familiennachzug mit Bescheid vom 7. September
2004 versagt worden.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sind die § 36 Satz 1 (§ 28 Abs. 4), § 27
Abs. 1, § 6 Abs. 4 AufenthG. Danach kann einem sonstigen Familienangehörigen ein
Visum für das Bundesgebiet zum Zwecke des Familiennachzugs erteilt werden, wenn es
zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
1. Der 1974 geborene Kläger ist sonstiger Familienangehöriger im Sinne des § 36 Satz 1
AufenthG, denn er ist kein Minderjähriger mehr. Ob der Kläger Familienangehöriger eines
Ausländers oder eines Deutschen ist und deshalb § 36 Satz 1 AufenthG unmittelbare
oder gemäß § 28 Abs. 4 AufenthG nur entsprechende Anwendung findet, kann
dahinstehen, weil Ausländer mit einer familiären Beziehung zu Deutschen gegenüber
Ausländern, die einer rein ausländischen Familie angehören, im Rahmen eines
Familiennachzugsbegehrens nach § 36 AufenthG nicht privilegiert sind (vgl.
Jakober/Welte, AktAR, Stand: Februar 2007, § 36 Rdnr. 13). Die Frage der
Rechtswirksamkeit der am 29. Juni 2001 vor dem örtlichen Standesamt in Kasachstan
erfolgten Vaterschaftsanerkennung durch den deutschstämmigen Stiefvater des Klägers
mag deshalb im Rahmen des noch beim Verwaltungsgericht Minden anhängigen
vertriebenenrechtlichen Klageverfahrens (2 K 3253/04) von Bedeutung sein, nicht aber
im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren.
2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf das von ihm begehrte Visum zum
Familiennachzug, denn nach den in der mündlichen Verhandlung vom Gericht
gewonnenen Erkenntnissen stellt sein Verbleiben in Kasachstan keine außergewöhnliche
Härte im Sinne des § 36 Satz 1 AufenthG dar.
a) § 36 Satz 1 AufenthG dient der Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte. Dieser
unbestimmte Rechtsbegriff weist einen gesteigerten graduellen Unterschied zu einer
(nur) besonderen Härte und damit vergleichsweise erhöhte Anforderungen auf (vgl.
Jakober/Welte, AktAR, a.a.O., § 36 RNr. 20). Die individuellen Besonderheiten des
konkreten Einzelfalles müssen deshalb nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und
groß sein, dass die Folgen der Versagung des Visums zum Familiennachzug unter
Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung
der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG
schlechthin unvertretbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997, Buchholz
402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4). Immer ist hierbei auch der Zweck des
Familiennachzugs, nämlich die Herstellung und Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft (§ 27 Abs. 1 AufenthG), im Blick zu behalten (vgl. Renner, AuslR, 8.
Auflage 2005, § 36 RNr. 7). Der Nachzug von Volljährigen ist in aller Regel nicht zur
Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft erforderlich, denn sie benötigen
grundsätzlich keine familiäre Lebenshilfe mehr. Ein solcher Nachzug ist auf eine
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grundsätzlich keine familiäre Lebenshilfe mehr. Ein solcher Nachzug ist auf eine
Begegnungsgemeinschaft angelegt, die im Prinzip auch durch wiederholte Besuche,
Brief- und Telefonkontakte und durch Zuwendungen aufrecht erhalten und gepflegt
werden kann. Soweit eine wirtschaftliche Unterstützung erforderlich sein sollte, kann
diese durch die im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen in der Regel auch durch
Geldüberweisungen erfolgen. Um die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft
im Sinne des § 27 Abs. 1, § 36 Satz 1 AufenthG handelt es sich beim Nachzug
Volljähriger nur, wenn Lebensverhältnisse bestehen, die einen über eine
Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familiären Schutz erfordern, weil ein
Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist.
Eine außergewöhnliche Härte kann somit für einen ausländischen Volljährigen bei
Versagung des Familiennachzugs allenfalls gegeben sein, wenn dieser allein kein
eigenständiges Leben mehr führen kann, und die von ihm benötigte, tatsächlich und
regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe zumutbarer Weise nur in
der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.
Juni 1997, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1989, NJW 1990, 895, 896; OVG
NW, Urteil vom 12. Februar 1993, InfAuslR 1993, 24, 25; Jakober/Welte, AktAR, a.a.O., §
36 RNr. 24, 25 m. w. N.; Renner, a.a.O., § 36 RNrn. 9, 13 m. w. N.). In einem solchen Fall
erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistands- und Betreuungsgemeinschaft,
die die gleichzeitige Anwesenheit der Familienangehörigen in Deutschland erfordert.
Immer muss die Zusammenführung zur Vermeidung der außergewöhnlichen Härte
jedoch gerade in Deutschland zwingend geboten sein. Dann hat der Staat aus dem
Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG die Pflicht, die Familie zu schützen
und einwanderungspolitische Belange zurückzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.
Oktober 1995, NVwZ 1996,1099,1100; BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1989,
a.a.O.; Jakober/Welte, AktAR, a.a.O., § 36 RNr. 25). Daraus folgt, dass jedenfalls so lange
keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Satz 1 AufenthG anzunehmen ist, wie
die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann
(vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. August 2005 – OVG 12 N 10.05 -). Für die
Beurteilung, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt, ist auf die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen (vgl. OVG Bln, Urteil vom
31. Januar 2003, InfAuslR 2003, 275).
b) Die Voraussetzungen für die Annahme einer zur Vermeidung einer
außergewöhnlichen Härte zwingend in Deutschland herzustellenden familiären
Beistands- und Betreuungsgemeinschaft sind hier nicht erfüllt. Der in Kasachstan
zurückgelassene Kläger wird offenbar seit der Ausreise seiner Mutter mit ihrem
Ehemann im Jahre 2001 von Dritten soweit erforderlich häuslich betreut. Er ist zur Zeit
bei ehemaligen Nachbarn der Mutter untergebracht, die sie mit Geldzahlungen für die
Unterkunft, den Unterhalt, die Kleidung und die Verpflegung des Klägers unterstützt. Der
Kläger ist in der Lage, einfache Gelegenheitsarbeiten in Kasachstan auszuführen und
damit seinen Lebensunterhalt teilweise selbst zu verdienen. Diese relative
Selbständigkeit des Klägers, der in der Lage und soweit orientiert ist, dass er für seine
übrige Lebensführung zwar aufgrund seiner geistigen Behinderung einer gewissen
Aufmerksamkeit und Anleitung durch Dritte bedarf, aber weder dauernd beaufsichtigt
werden muss noch etwa pflegebedürftig ist, grenzt den Betreuungsbedarf ein, wobei
selbst eine nachteiligere Betreuungssituation aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Heimatland allein keine außergewöhnliche Härte begründen würde (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 25. Juni 1997, a.a.O.). Zudem soll der Kläger nach den Angaben des
Klägervertreters im Schriftsatz vom 7. August 2005 und in der mündlichen Verhandlung
körperlich gesund sein, da seine geistige Behinderung insoweit keine gesundheitlichen
Folgen nach sich ziehe. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, welche Art von
wesentlicher Lebenshilfe für den Kläger stattdessen oder auch darüber hinaus von seiner
Mutter und dem Stiefvater nur in Deutschland erbracht werden könnte. Immerhin sind
beide berufstätig, so dass der Kläger tagsüber, wie seine Mutter bestätigte, auch nur in
der Wohnung verbleiben würde, sofern er nicht Gelegenheitsarbeiten nachginge oder
einen Platz in einer Behindertenwerkstätte erhalten würde, um den sie sich allerdings
noch nicht bemüht hat. Die Notwendigkeit eines Nachzugs des Klägers zur Herstellung
einer familiären Beistandsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland zur
Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte ist damit nicht gegeben.
Weitere Erwägungen auf der Stufe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Frage der
Gewährleistung des Lebensunterhalts des Klägers und des von § 2 Abs. 3 AufenthG im
Nachzugsfalle geforderten, offenbar nur im Falle der Aufnahme des Klägers in einer
Behindertenwerkstatt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V erreichbaren Abschlusses einer
Krankenversicherung erübrigen sich daher ebenso, wie solche zu der Möglichkeit eines
Absehens von diesen regelmäßigen Erteilungsvoraussetzungen für eine Visum aufgrund
eines so genannten atypischen Sachverhalts (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.
März 1999, InfAuslR 1999, 332 = NVwZ-RR 1999, 610 m. w. N.; OVG Bln, Beschluss vom
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März 1999, InfAuslR 1999, 332 = NVwZ-RR 1999, 610 m. w. N.; OVG Bln, Beschluss vom
3. März 2005 – OVG 8 S 8.05 -; Renner, AuslR, a.a O., § 5 RNr. 36).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie – für das erstinstanzliche
Verfahren – auch aus § 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Gründe hierfür vorliegt.
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