Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 05.12.2008

OVG Berlin-Brandenburg: anspruch auf rechtliches gehör, aufschiebende wirkung, die post, anhörung, datum, verwaltungsakt, vwvg, behörde, eingriff, vollziehung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 10.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 10 S 36.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 154 Abs 4 S 2 BauGB, § 212a
Abs 2 BauGB, § 146 Abs 4 S 6
VwGO, § 45 Abs 1 Nr 3 VwVfG,
§ 44 Abs 1 VwVfG
Veraltungszustellung, PIN-AG als "Post", Zugangsfiktion
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 5. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 305,43 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit und damit
sofortige Vollziehbarkeit des Festsetzungsbescheids vom 28. November 2006 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2008, der einen
Sanierungsausgleichsbetrag gemäß § 154 Abs. 1 BauGB in Höhe von 1 221,70 Euro für
den 1/20 Anteil des Antragstellers an dem im ehemaligen Sanierungsgebiet K.-C.
gelegenen Grundstück A.straße und …betrifft. Vor dessen Erlass ist dem Antragsteller
das Anhörungsschreiben vom 24. Oktober 2006 zugegangen mit der Einräumung einer
einmonatigen Stellungnahmefrist. Der von dem Antragsteller vor der Beantragung der
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellte Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) wurde von dem Antragsgegner abgelehnt. Das
Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 5.
Dezember 2008 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Zwischen den Beteiligten ist nach der Beschwerdebegründung vom 19. Dezember 2008
insbesondere der Zugangszeitpunkt des Anhörungsschreibens vom 24. Oktober 2006
streitig und damit die Frage, ob der Festsetzungsbescheid vom 28. November 2006
ohne Berücksichtigung der am 1. Dezember 2006 bei dem Antragsgegner
eingegangenen Stellungnahme vom 29. November 2006 hätte ergehen dürfen oder
vorfristig ergangen ist, sowie die daraus gegebenenfalls abzuleitenden Rechtsfolgen. Im
Übrigen verweist der Antragsteller in der Beschwerdeschrift „voll inhaltlich“ auf den
„gesamten Vortrag in“ den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten „Schriftsätzen
vom 17. September sowie 21. Oktober 2008“, die „Gegenstand der Beschwerde“ sein
sollen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Prüfung der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen dargelegten
Gründe rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im
Ergebnis zu ändern. Hierbei ist vorauszuschicken, dass der Gesetzgeber mit § 212 a
Abs. 2 BauGB, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung
des Ausgleichsbetrags nach § 154 Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben,
bereits eine Interessenwertung für diese Fälle vorgenommen und die sofortige
Vollziehung als Regelfall vorgesehen hat. Soll der Antrag dennoch Erfolg haben, setzt
dies hinsichtlich der erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Verwaltungsakts (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO)
einen offensichtlich gegebenen Eingriff in die Rechte des Antragstellers voraus (vgl. OVG
Bln-Bbg, Beschluss vom 3. April 2009 - OVG 10 S 5.09 - zu den Fällen des § 80 a Abs. 1,
Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 212 a Abs. 1 BauGB). Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung in
dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und eine sinnvolle
Haushaltsplanung dadurch zu gewährleisten, dass der stete Zufluss der zur Finanzierung
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Haushaltsplanung dadurch zu gewährleisten, dass der stete Zufluss der zur Finanzierung
der öffentlichen Aufgaben bestimmten Mittel, also auch der hier in Frage stehenden
sanierungsrechtlichen Ausgleichsabgaben, sichergestellt wird. Damit soll verhindert
werden, dass sich die Pflichtigen allein durch die Einlegung von Rechtsbehelfen, die sich
möglicherweise später als unbegründet erweisen, der Leistung vorerst entziehen
könnten. Die erforderlichen Einnahmen sollen der öffentlichen Hand stattdessen
zunächst einmal zur Erfüllung ihrer Aufgaben kontinuierlich zur Verfügung stehen. Der
Abgabenpflichtige muss mithin in der Regel vorleisten und sich im Fall seines Obsiegens
im Verfahren der Hauptsache auf einen Rückerstattungsanspruch verweisen lassen,
dessen Realisierung prinzipiell gesichert ist (vgl. OVG Bln, Beschluss vom 4. Dezember
2001, NVwZ-RR 2002, 306 m. w. N.). Ein solcher offensichtlich gegebener Eingriff in die
Rechte des Antragstellers ist hier nicht erkennbar.
Der Festsetzungsbescheid vom 28. November 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 27. August 2008 ist nicht schon wegen eines
Anhörungsmangels offensichtlich rechtswidrig.
Gemäß § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB ist vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags dem
Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die
Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155
Abs. 1 BauGB anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Dieses
Anhörungserfordernis normiert noch einmal ausdrücklich die sich ohnehin aus dem
allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht ergebende Verpflichtung, dem
Ausgleichsbetragspflichtigen vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags Gelegenheit zur
Stellungnahme und Erörterung zu geben (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl.
2009, § 154 RNr. 21). Das Anhörungsschreiben vom 24. Oktober 2006, das am 26.
Oktober 2006 von dem Antragsgegner zur Post gegeben worden ist, ist dem
Antragsteller – nach einem ersten, erfolglos gebliebenen Zustellungsversuch - am 28.
Oktober 2006 (Samstag) zugegangen, wie dessen Unterschrift auf dem Rückschein der
PIN-AG belegt. Zustellungsversuche enden dagegen nachvollziehbarerweise
unterschriftslos. Die Zustellung wird dann wiederholt. Dementsprechend bezieht sich die
Unterschrift beim Antreffen des Adressaten stets auf das letzte dort vermerkte Datum.
Dies war der 28. Oktober 2006. Dieser reguläre Ablauf bei der Postzustellung von
Einschreiben mit Rückschein durch die PIN-AG ist dem Antragsteller von dem
Antragsgegner mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 unter Berufung auf eine
entsprechende Bestätigung der PIN-AG nachvollziehbar erläutert worden. Dass das
letzte Datum (28. Oktober 2006) auf dem Rückschein nur ein weiterer Zustellversuch
gewesen sein soll, weil der Antragsteller – wie er in der Beschwerdebegründung
behauptet – das Anhörungsschreiben erst am 30. Oktober 2006 „entgegengenommen“
habe, ist nicht plausibel dargelegt, zumal über diese vermeintlich erst erfolgreiche
Zustellung gerade kein Rückschein existiert. Der auf dem Anhörungsschreiben
angebrachte eigene Eingangsstempel des Antragstellers vom 30. Oktober 2006 hat
insoweit keinen höheren Beweiswert als der Rückschein. Dieser erbringt vielmehr den
Nachweis des Zugangs an einem bestimmten Tag durch den Erbringer von
Postdienstleistungen (§ 5 VwVfGBln, § 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG; vgl. Engelhardt/App,
VwVG/VwZG, 8. Aufl. 2008, § 4 RNr. 3). Dafür, dass der Rückschein den
Beweisanforderungen im vorliegenden Fall nicht genügen könnte, bestehen keine
Anhaltspunkte. Dass ein abweichender Ablauf vorliegen könnte, ist nicht substanziiert
dargelegt.
Dass für die Anhörung eine Zustellung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, steht dieser
Bekanntgabeform nicht entgegen. Denn es steht gemäß § 5 VwVfGBln, § 1 Abs. 2 VwZG
im Ermessen der Behörde, ob sie ein Schreiben förmlich zustellen lässt, wenn sie dies
für notwendig hält, um einen urkundlichen Nachweis des Zugangs der Sendung in den
Akten zu haben (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 6. Aufl. 2006, § 1 RNr. 12). Eine solche
Anordnung der Zustellung ist hier gemäß § 5 VwVfGBln, § 4 Abs. 1 VwZG erfolgt, wie die
Überschrift auf dem Anhörungsschreiben vom 24. Oktober 2006 „Einschreiben mit
Rückschein“ erkennen lässt. Hierbei ist Post im Sinne des § 5 VwVfGBln, § 4 Abs. 1
VwZG jeder Erbringer von Postdienstleistungen im Sinne des § 5 VwVfGBln, § 2 Abs. 2
Satz 1 VwZG (vgl. Engelhardt/App, a.a.O., § 2 VwZG RNr. 11, § 4 VwZG RNr. 1). Damit
gilt als Nachweis der Zustellung der Rückschein der PIN-AG mit dem letzten Datum vom
28. Oktober 2006 (§ 5 VwVfGBln, § 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Nur „im Übrigen“ – also wenn
kein Rückschein vorliegt – gilt das Dokument als am dritten Tag nach der Aufgabe zur
Post als zugestellt. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Im Hinblick auf den 28. Oktober 2006 als Tag der Zustellung lief die einmonatige
Stellungnahmefrist bis zum 28. November 2006 (Dienstag). Die Stellungnahme des
Antragstellers vom 29. November 2006, die laut Stempel am 1. Dezember 2006 bei der
Behörde eingegangen ist, kam somit zu spät, sodass der Festsetzungsbescheid vom 28.
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Behörde eingegangen ist, kam somit zu spät, sodass der Festsetzungsbescheid vom 28.
November 2006 jedenfalls nicht auf einer vorfristigen, die Stellungnahmemöglichkeit
abschneidenden Entscheidung beruhen kann.
Falls der Antragsteller – statt des tatsächlich belegten Zugangs – die Zugangsfiktion des
§ 1 Abs. 1 VwVfGBln, § 41 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG für sich in Anspruch nehmen will,
wonach ein Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland erst am dritten
Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, es sei denn, dass er nicht oder
zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, geht er von Voraussetzungen aus, die hier
nicht zu prüfen sind, denn diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Einer Klärung der Frage, ob auch der in § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht erwähnte Fall des
Nachweises eines früheren Zugangs in diesem Zusammenhang berücksichtigungsfähig
ist, sowie auch der Frage des Verhältnisses zu § 41 Abs. 5 VwVfG bedarf es deshalb
nicht. Denn die Anhörung im Sinne des § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB ist ebenso wie die im
Sinne des § 28 VwVfG ein Mittel der Sachverhaltsaufklärung, das der Wahrung der
Rechte des Betroffenen dient und dem Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren Rechnung trägt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 28
RNr. 1). Sie ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfGBln, § 35 VwVfG, weil
ihr der Regelungscharakter fehlt. Die Regelung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe von
Verwaltungsakten in § 1 Abs. 1 VwVfGBln, § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist jedoch wegen
ihres speziellen Charakters grundsätzlich nicht auch auf andere Fälle analog anwendbar.
Sofern eine ausdrückliche Regelung über die Bekanntgabeform fehlt, wie es bei der
Anhörung gemäß § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB der Fall ist, sind allein die allgemeinen
Grundsätze über den Zugang von Willenserklärungen entsprechend § 130 BGB
maßgebend (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 41 RNr. 4; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7.
Aufl. 2008, § 41 RNr. 12, 15, 111), wonach ein Schreiben zugegangen ist, wenn es derart
in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen
die Möglichkeit hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 41
RNr. 81). Dies ist – wie ausgeführt – durch den Rückschein dokumentiert.
Unabhängig davon wäre ein eventueller Anhörungsmangel ohnehin durch das
durchgeführte Widerspruchsverfahren und den Widerspruchsbescheid vom 27. August
2008, der auch auf die in der Stellungnahme vom 29. November 2006 vorgebrachten
materiell-rechtlichen Argumente eingegangen ist, gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBln, § 45 Abs.
1 Nr. 3 VwVfG im Wege der Nachholung der Anhörung geheilt. Denn dies ist regelmäßig
bei der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens der Fall, wenn Ausgangsbehörde
und Widerspruchsbehörde – wie hier – denselben Prüfungsmaßstab haben (vgl. BVerwG,
Urteil vom 17. August 1982, BVerwGE 66, 111 m. w. N.). Hier hat die Ausgangsbehörde
die Rechtslage zuvor sogar noch einmal mit dem Antragsteller und seinem
Verfahrensbevollmächtigten erörtert, wie dem Vermerk vom 27. Februar 2007 zu
entnehmen ist. Dass hier Besonderheiten vorliegen, aufgrund derer eine andere
Betrachtungsweise geboten sein könnte, ist nicht erkennbar. Überdies ist aus der
Aufzählung des Falles der nachgeholten Anhörung in § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG als
Unbeachtlichkeitstatbestand für eine eventuelle Verletzung von Verfahrensvorschriften
zu folgern, dass dieser Fall in der Regel nicht so schwerwiegend ist, dass er die
Nichtigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG zur Folge haben könnte (vgl.
Kopp/Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 44 RNr. 9). Dafür dass § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB
insoweit einen strengeren Maßstab anlegt, bestehen keine Anhaltspunkte. Insoweit wird
auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen
Beschluss vom 5. Dezember 2008 Bezug genommen.
Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Lage bedarf es keiner Ausführungen im Rahmen
der Entscheidung über die Beschwerde. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das
Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe. Diese erschöpfen sich in der
Beschwerdebegründung vom 19. Dezember 2008 insoweit in der pauschalen
Bezugnahme auf den Vortrag in den Schriftsätzen vom 17. September und 21. Oktober
2008 im erstinstanzlichen Verfahren. Dies erfüllt weder die Darlegungsanforderungen
noch stellt es die gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung
im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dar (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 1. Mai 2009 –
2 M 68/09 – zitiert nach Juris, m. w. N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG, wobei der Senat der Höhe nach der
erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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