Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.12.2007

OVG Berlin-Brandenburg: besoldung, link, quelle, sammlung, rüge, berechtigung, versorgung, geldleistung, rechtskraft

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 4 L 8.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 52 Abs 1 GKG 2004, § 42 Abs
3 GKG 2004, § 42 Abs 5 GKG
2004
Beamtenrecht; Streitwert bei Ansprüchen auf erhöhte Besoldung
und Versorgung
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Dezember 2007 geändert. Der Streitwert wird für
die erste Rechtsstufe auf 16.877,50 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Ziel der Erhöhung des
Streitwertes um einen Betrag von 8.776,30 Euro eingelegte Beschwerde ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Streitwert mit 8.101,20
Euro zu niedrig festgesetzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse
vom 20. September 2006 - 2 KSt 1.06 u.a. -, juris Rn. 3, vom 7. April 2005 - 2 KSt 1.05
u.a. -, juris Rn. 2, und vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 - juris Rn. 5 ff.), der der
Senat folgt (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2007 - OVG 4 L 35.07 -), ist der
Streitwert bei Klagen, mit denen Ansprüche auf erhöhte Besoldung oder Versorgung
dem Grunde nach geltend gemacht werden (sog. Teilstatus), in Anwendung des § 52
Abs. 1 GKG nach dem zweifachen Jahresbetrag (24facher Monatsbetrag) der Differenz
zwischen der bewilligten und der erstrebten Zahlung zu bemessen. Soweit nicht eine
bezifferte Geldleistung im Streit steht, ist für eine Anwendung des § 42 Abs. 3 und 5 GKG
(§ 17 Abs. 3 und 4 GKG a.F.) in beamtenrechtlichen Streitigkeiten kein Raum, weil die
erstrebte gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen allein der Klärung einzelner
Rechtsfragen dient, ohne dass abschließend der konkrete Zahlungsbetrag ermittelt und
von der Rechtskraft des Urteils umfasst wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2005
und 13. September 1999, a.a.O.; Senatsbeschluss wie zitiert).
Hiernach ist im vorliegenden Fall in Abweichung von der Regel § 42 Abs. 3 und 5 GKG
maßgeblich, weil der Kläger nicht nur eine Klärung über den Anspruch auf
Unfallruhegehalt dem Grunde nach angestrebt hat, sondern die Zahlung konkret
bezifferter Beträge (monatlich 337,55 Euro ab dem 1. Juli 2005). Die Entscheidung über
diesen Antrag hätte nicht nur die Prüfung der Berechtigung dem Grunde nach (gemäß §
36 Abs. 1 BeamtVG), sondern auch die Ermittlung des konkreten Zahlungsbetrages
(nach § 36 Abs. 2 und 3 BeamtVG) erfordert.
Die Beschwerde, die sich inhaltlich und betragsmäßig auf die Rüge der Nichtanwendung
des § 42 Abs. 5 GKG beschränkt, kann deshalb verlangen, dass die bei Einreichung der
Klage fälligen Beträge dem Streitwert hinzugerechnet werden. Dieser Rückstand beträgt
seit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand bis zur Klageerhebung 8.776,30 Euro (26
x 337,55 Euro).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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