Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: entziehung, einzelrichter, sammlung, quelle, link, verwaltungsgerichtsbarkeit

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 1 L 128.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 52 GKG 2004, § 53 GKG 2004,
§ 68 Abs 1 S 1 GKG 2004
Streitwert bei Entziehung von Fahrerlaubnissen
Leitsatz
Bei Rechtsstreitigkeiten über die Entziehung von Fahrerlaubnissen, die unter Anwendung
einer älteren als der den Ziffern 46.1 bis 46.11 des Streitwertkataloges 2004
zugrundeliegenden Staffelung von Fahrerlaubnisklassen erteilt worden waren, ist der
Streitwert anhand des Streitwertkataloges 2004 entsprechend der aktuellen
Fahrerlaubnisklasse zu bestimmen, der die durch die alte Fahrerlaubnis vermittelte
Fahrberechtigung entspricht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss
des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. August 2008 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das
Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht seiner Streitwertfestsetzung den
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 2004 (u.a. NVwZ
2004, 1327 ff.) zugrundegelegt. Es entspricht der ständigen Entscheidungspraxis des
Senats, bei Rechtsstreitigkeiten über die Entziehung von Fahrerlaubnissen, die unter
Anwendung einer älteren als der derzeit geltenden – und den Ziffern 46.1 bis 46.11 des
Streitwertkataloges 2004 zugrundeliegenden – Staffelung von Fahrerlaubnisklassen
erteilt worden waren, den Streitwert anhand der aktuellen Fahrerlaubnisklasse zu
bestimmen, der die durch die alte Fahrerlaubnis vermittelte Fahrberechtigung entspricht
(zuletzt Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2008 – OVG 1 S 129.08 –). Gegenstand des
Verwaltungsstreitverfahrens über eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht eine in die
Vergangenheit gerichtete Überprüfung der seinerzeitigen Erteilung der Fahrerlaubnis,
sondern die gegenwarts- und zukunftsbezogene Prüfung, ob der Fahrerlaubnisinhaber
von der ihm in der Vergangenheit zuerkannten Fahrberechtigung künftig weiter
Gebrauch machen darf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Die vorstehenden Entscheidungen sind gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz
1 GKG durch den Einzelrichter zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung von einem
Einzelrichter erlassen worden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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