Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2007

OVG Berlin-Brandenburg: wahrscheinlichkeit, erfüllung, rechtsschutz, hauptsache, erlass, link, sammlung, quelle, arbeitskraft, verwaltung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 4 S 38.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 35c Abs 4 BG BE
Öffentlicher Dienst: Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell
im Eilverfahren
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 5. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es besteht kein Grund für eine Änderung oder
Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat das auf
Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell gerichtete Begehren des Antragstellers im
Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Senat teilt nicht den
Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass § 35 c Abs. 4 LBG erheblichen
verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, die es rechtfertigen könnten, die Vorschrift
im Eilverfahren unberücksichtigt zu lassen. Die Vorschrift muss nicht als
voraussetzungslose Ermächtigung der Exekutive zur Aussetzung der Regelung über die
Altersteilzeit verstanden werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt,
dass eine solche Regelung neben einer Befugnis der obersten Dienstbehörde, die
Ermessensausübung zu generalisieren, auch die Befugnis vermitteln kann, die
entgegenstehenden dienstlichen Belange generell festzustellen (BVerwG, Urteil vom 29.
April 2004 - 2 C 21.03 - juris Rn. 17). Eine so verstandene Befugnis wäre nicht
voraussetzungslos, sondern würde an die dringenden dienstlichen Belange nach § 35 c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG anknüpfen (und daran zu messen sein). Das
Oberverwaltungsgericht Münster hat die dortige, praktisch wortgleiche Regelung des § 78
d Abs. 3 LBG NW in dieser Weise ausgelegt und einen voraussetzungslosen
Gestaltungsspielraum, der mit höherrangigem Recht unvereinbar wäre, verneint (Urteil
vom 10. November 2004 - 1 A 3477/03 - juris Rn. 35 ff., insb. 38). Vor diesem
Hintergrund kann von einer auf der Hand liegenden Verfassungswidrigkeit der Norm, die
es rechtfertigen könnte, sie im Eilverfahren für eine vorläufige Regelung unangewendet
zu lassen, keine Rede sein. Nach den Maßstäben des vorläufigen Rechtsschutzes ist
vielmehr von deren Gültigkeit auszugehen (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Juli 2007 -
OVG 4 S 30.07 -).
Der hiergegen vorgebrachte Einwand des Antragstellers, mit diesen (ihm bereits aus der
vorgenannten Entscheidung des Senats bekannten) Erwägungen werde die Frage der
Verfassungsmäßigkeit der § 35 c Abs. 4 LBG offen gelassen; sie müsse aber zur
Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch in einem Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes entschieden werden, greift nicht durch. Die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des § 35 c Abs. 4 LBG wird von dem Senat nicht offen gelassen,
sondern in dem vorstehenden Sinne dahin beantwortet, dass nach den Maßstäben des
einstweiligen Rechtsschutzes und auf der Grundlage des zu berücksichtigenden
Streitstoffes keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit
bestehen.
Der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gegebene Hinweis des Antragstellers
auf die Entscheidung der 61. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juli 2007
(VG 61 A 1.07), wonach der Antragsgegner durch seine Entscheidung nach § 35 c Abs. 4
LBG das Beteiligungsrecht des Hauptpersonalrats verletzt habe, kann in diesem
Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden. Der Senat darf nach § 146 Abs. 4
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Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden. Der Senat darf nach § 146 Abs. 4
Satz 3 und 6 VwGO nur die fristgemäß vorgebrachten Beschwerdegründe
berücksichtigen, soweit es nicht lediglich um Ergänzungen oder Vertiefungen der
fristgemäß angebrachten Gründe geht. Das ist bezogen auf den erst mit Schriftsatz vom
22. August 2007 geltend gemachten personalvertretungsrechtlichen Aspekt nicht der
Fall.
Die oberste Dienstbehörde des Antragstellers hat hier von der Möglichkeit des § 35 c
Abs. 4 LBG Gebrauch gemacht und entschieden, dass unter bestimmten Maßgaben von
der Anwendung der Vorschrift des § 35 c LBG ganz abgesehen wird. Durchgreifende
Bedenken gegen diese auf die Kostenauswirkungen und zunehmenden Probleme bei der
Personalplanung durch die (vermehrte) Inanspruchnahme der Altersteilzeit gestützte
Entscheidung bestehen im Rahmen der hier nur gebotenen summarischen Prüfung
nicht. Das kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen
Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, kann einen dringenden dienstlichen
Belang darstellen, der die Möglichkeiten der Gewährung der Altersteilzeit einschränkt
(BVerwG, a.a.O., Rn. 15; OVG Münster, a.a.O., Rn. 30; VGH Kassel, Beschluss vom 6. Juni
2006 - 1 UE 1873/05 - juris Rn. 19 ff.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. März 2007 - 1 Q
39/06 - juris Rn. 4). Hiernach ist ein Anspruch des Antragstellers, der nicht unter die
Übergangsregelungen der Entscheidung nach § 35 c Abs. 4 LBG fällt, voraussichtlich
ausgeschlossen.
Der Eilrechtsschutzantrag hätte im Übrigen auch bei einer angenommenen
Verfassungswidrigkeit des § 35 c Abs. 4 LBG voraussichtlich keinen Erfolg. Insoweit kann
offen bleiben, ob eine solche Verfassungswidrigkeit die Vorschrift über die Altersteilzeit
als Ganzes erfassen würde, weil sich eine von mehreren gesetzlichen
Tatbestandsvoraussetzungen einer Anspruchsnorm (hier: die Gewährung von
Altersteilzeit nur unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde
nach Abs. 4) nicht ohne weiteres „abtrennen“ lässt. Sofern die Verfassungswidrigkeit nur
einen Teil erfassen würde, käme es für den Anordnungsanspruch darauf an, ob die
verbleibenden Voraussetzungen des § 35 c Abs. 1 LBG glaubhaft gemacht sind. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die vom Antragsteller angestrebte vorläufige Verpflichtung
des Antragsgegners zur Gewährung von Altersteilzeit zu einer über eine bloße Sicherung
des Hauptsacheanspruchs hinausgehenden jedenfalls vorläufigen Anspruchserfüllung
führen würde. Eine solche Entscheidung könnte unbeschadet sonstiger Erwägungen
nach § 123 Abs. 1 VwGO nur getroffen werden, wenn der geltend gemachte Anspruch bei
Anlegung eines strengen Maßstabes mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. Daran fehlt
es hier, weil das von dem Antragsgegner für die Entscheidung nach § 35 c Abs. 4 LBG
angeführte kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen
Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, unabhängig von einer generellen
Entscheidung nach § 35 c Abs. 4 LBG auch für den Einzelfall als dringender dienstlicher
Belang im Sinne des § 35 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG zum Tragen kommen kann (s.o.).
Dass die vom Antragsgegner hier geltend gemachten Kostenauswirkungen und
zunehmenden Probleme bei der Personalplanung durch die vermehrte
Inanspruchnahme der Altersteilzeit als einzelfallbezogene Gründe für das Vorliegen
entgegenstehender dringender dienstlicher Belange offensichtlich nicht tragfähig sind
und von vornherein ausscheiden, lässt sich weder dem Vortrag des Antragstellers
entnehmen noch wäre es sonst ersichtlich. Es ergibt sich insbesondere nicht hinreichend
aus dem vorgelegten Schreiben der Dienststelle, wonach man dort in der Lage sei, die
Nachfolge des bislang vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgabenbereichs
vorzubereiten. Die Möglichkeit, einen Aufgabenübergang vor Ort organisatorisch
bewältigen zu können (sofern Ersatz gestellt wird), lässt die vom Antragsgegner
angeführten übergeordneten Aspekte nicht zurücktreten. Angesichts der mit der
Gewährung von Altersteilzeit verbundenen zusätzlichen finanziellen Belastungen und der
möglichen Rückwirkung der allgemeinen Haushaltslage des Landes auf die sachgemäße
und reibungslose Erfüllung der der Verwaltung obliegenden Aufgaben erscheint es nicht
fern liegend, dass sich aus den geltend gemachten Umständen ein dringendes
dienstliches Interesse des Antragsgegners an der vollen Ausschöpfung der Arbeitskraft
der noch vorhandenen Beamten und damit ein der Altersteilzeitgewährung auch im
Einzelfall entgegenstehender dringender dienstlicher Belang ergibt. Eine hinreichend
verlässliche Entscheidung dieser Frage ist im Rahmen des Eilrechtsschutzes auf der
Grundlage des zu berücksichtigenden Prozessstoffes nicht möglich. Derzeit lässt sich
somit das Bestehen eines Anspruchs nicht mit der notwendigen hohen
Wahrscheinlichkeit feststellen, vielmehr ist noch offen, ob alle
Tatbestandsvoraussetzungen für die begehrte Gewährung von Altersteilzeit vorliegen. In
einer solchen Situation kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem vom
Antragsteller begehrten Inhalt nicht in Betracht.
Im Übrigen fehlt es im Fall des Antragstellers auch deshalb an der notwendigen hohen
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Im Übrigen fehlt es im Fall des Antragstellers auch deshalb an der notwendigen hohen
Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf Gewährung von Altersteilzeit, weil er in der
Hauptsache nur einen Anspruch auf Neubescheidung geltend machen kann und auch
nur geltend macht, während er im einstweiligen Rechtsschutz (nunmehr) eine
Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Altersteilzeit mit sofortigem
Beginn verlangt. Dieses Begehren geht über den Hauptsacheanspruch hinaus. Eine
unbedingte Verpflichtung des Antragsgegners würde neben der Erfüllung der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 c Abs. 1 LBG eine Ermessensreduzierung auf die
Bewilligung von Altersteilzeit voraussetzen. Dass der Antragsgegner dieses Ermessen
trotz der vom ihm bei der Entscheidung nach § 35 c Abs. 4 LBG geltend gemachten
fiskalischen Interessen zwingend im Sinne des Antragstellers ausüben müsste, ist auch
unter Berücksichtigung der erstinstanzlich geltend gemachten Beweggründe des
Antragstellers, namentlich einer dringlichen Pflegeunterstützung von
Familienangehörigen (die ihm bei dem gewählten Blockmodell freilich erst nach Ablauf
der Arbeitsphase möglich wäre) nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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