Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: aufenthaltserlaubnis, schutz der familie, auflösende bedingung, aufnahme einer erwerbstätigkeit, familiennachzug, offensichtlicher mangel, anrechenbares einkommen, rente

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 11 B 1.09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 3 AufenthG 2004, § 5
Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 12
Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 30
Abs 1 AufenthG 2004, § 30 Abs
3 AufenthG 2004
Ausländerrecht-Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug
Leitsatz
Der die Aufenthaltserlaubnis begehrende nachziehende Ausländer erfüllt die
Erteilungsvoraussetzung nach §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei hinreichendem
Einkommen für seine Person, auch wenn für weitere Familienmitglieder seiner
Haushaltsgemeinschaft, die über Aufenthaltstitel verfügen und deren Aufenthaltsbeendigung
nicht ansteht, kein ausreichendes Einkommen zur Verfügung steht.
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5.
November 2008 - 11 A 159.08 - und Aufhebung des Bescheids des Landesamts für
Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 6. Februar 2008
verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1963 geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die
Versagung der weiteren Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die
Abschiebungsandrohung im Bescheid des Landesamts für Bürger- und
Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 6. Februar 2008.
Der Kläger erhielt nach Eingehung der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen am
9. April 1991 ab Juli 1991 eine Aufenthaltserlaubnis, wurde aber mit Bescheid vom
Juni 1998 nach Verurteilung wegen falscher Angaben zum Bestehen einer ehelichen
Lebensgemeinschaft ausgewiesen und am 1.Oktober 1999 abgeschoben. In der Folge
ließ er sich scheiden und heiratete am 6. Mai 2002 seine jetzige türkische Ehefrau, mit
der er die gemeinsamen Kinder M.S. - verh. K. -, geb. …, B.S., geb. …, und H., geb. …,
hat. Diese leben mit Aufenthaltstiteln in Berlin; der Ehefrau war am 31. Januar 2002 eine
nunmehr als Niederlassungserlaubnis fortgeltende unbefristete Aufenthaltserlaubnis,
dem minderjährigen Sohn H. zuletzt am 26. März 2009 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
worden. Die Wirkung der Ausweisung und Abschiebung des Klägers war mit sofortiger
Wirkung am 9. Februar 2005 befristet worden. Nach Einreise im Dezember 2005 mit
Visum zum Familiennachzug war ihm am 20. Juni 2006 die bis zum 19. Juni 2007
befristete Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet.
Erlischt bei dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II und XII." erteilt worden.
Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 21. September 2006 war der Ehefrau
des Klägers Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III in Höhe von täglich € für den
Zeitraum 1. September 2006 bis 26. Juli 2007 bewilligt worden.
Den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 21. Juni 2007 lehnte der
Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2008 ab, drohte zugleich die Abschiebung an und
führte zur Begründung aus: Seiner Ehefrau seien auf Antrag Leistungen nach dem SGB II
vom 1. September 2006 bis 31. März 2007 und durchgängig ab 10. Juli 2007 bewilligt
worden. Da der Kläger mit seiner Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft bilde, sei ab 1.
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worden. Da der Kläger mit seiner Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft bilde, sei ab 1.
September 2006 von dem Bedingungseintritt auszugehen, weshalb eine Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht komme. Die
Nebenbestimmung sei erteilt worden, weil der Lebensunterhalt der
Haushaltsgemeinschaft nur durch Einkommen der Tochter M. als hinreichend gesichert
habe angesehen werden können, was schon zwei Monate nach seiner Einreise nicht
mehr der Fall gewesen sei. Wegen fehlender hinreichender Sicherung des
Lebensunterhalts sei gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
abzulehnen, zumal nicht von einem Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG auszugehen sei.
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, die
Nebenbestimmung sei wegen Verstoßes gegen Art 6 und 19 Abs. 4 GG
verfassungswidrig, weil damit die Verlängerungsentscheidung nach Ermessen gemäß §
30 Abs. 3 AufenthG, die der Bedeutung der familiären Lebensgemeinschaft Rechnung
trage, unterlaufen werde. Sollte nicht von deren Nichtigkeit auszugehen sein, wäre
jedenfalls zur Gewährleistung des Schutzgedankens von Art 6 GG hier ein Ausnahmefall
im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anzunehmen. Hiernach hätte eine
Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 3 AufenthG getroffen werden müssen. Hierzu
hat er auf sein Arbeitseinkommen ab Januar 2008 von netto ... € und ab März von ... €
hingewiesen.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Bürger- und
Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 6. Februar 2008, den Beklagten zu
verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er weiterhin darauf verwiesen, dass mit Blick auf die nicht
angefochtene Nebenbestimmung und den Bedingungseintritt zum 1. September 2006
gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis des Klägers erloschen und
demnach keine Ermessensentscheidung gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG zu treffen
gewesen sei. Für die im Rahmen des § 30 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende
Bedarfsberechnung sei auf die Haushaltsgemeinschaft, zur Zeit bestehend aus den
Eheleuten sowie dem volljährigen Sohn B. und dem minderjährigem H. abzustellen,
denen aktuell mit Bescheid vom 3. Juli 2008 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit
vom 1. August 2008 bis zum 31. Januar 2009 bewilligt worden seien. Demnach komme
es nicht darauf an, dass der Kläger für sich allein nach der Berechnung für September
2008 ein seinen Bedarf um ... € übersteigendes Einkommen habe.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage mit der Begründung
abgewiesen: Die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis sei durch den Eintritt der
beigefügten auflösenden Bedingung, an deren Wirksamkeit keine Zweifel beständen,
erloschen. Der Ehefrau des Klägers seien ab 1. September 2006 Arbeitslosengeld
gemäß § 117 SGB III und mit Bescheid vom 30. August 2007 Leistungen nach SGB II für
sie und ihre Familie - darunter auch für den Kläger für den Zeitraum 10. Juli bis 31.
Dezember 2007 - bewilligt worden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die sich
deshalb nach § 30 Abs. 1 AufenthG richte, könne wegen einer fehlenden hinreichenden
Sicherung des Lebensunterhalts der Haushaltsgemeinschaft der Familie des Klägers
nicht beansprucht werden. Dies ergebe sich schon daraus, dass der
Haushaltsgemeinschaft S nicht nur in der Vergangenheit seit drei Jahren, sondern auch
gegenwärtig Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden seien.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 21. Januar 2009
zugelassen, weil die Versagungsentscheidung nach § 30 Abs. 1 AufenthG zum einen
wegen der Annahme des Bedingungseintritts ernstlich zweifelhaft sei, da der Ehefrau des
Klägers nach Darstellung des Verwaltungsgerichts unter dem 21. September 2006
Arbeitslosengeld und nicht Leistungen nach dem SGB II bzw. XII bewilligt worden seien,
zum anderen wegen des Abstellens auf die Haushaltsgemeinschaft für die Frage der
hinreichenden Einkommenssicherung des Klägers.
Zur Begründung der Berufung beruft sich der Kläger weiterhin darauf, dass die
Nebenbestimmung verfassungswidrig und nichtig sei. Zudem wäre der
Bedingungseintritt nur erfolgt, weil ihm bezogen auf die Bedarfsgemeinschaft für
September und Oktober 2006 anteilig monatlich Leistungen von ... € bewilligt worden
seien. Für die folgende Zeit könne nicht von einem tatsächlichen Bezug von Leistungen
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seien. Für die folgende Zeit könne nicht von einem tatsächlichen Bezug von Leistungen
nach dem SGB II seitens des Klägers ausgegangen werden, da sein Einkommen
einschließlich der s. Z. bezogenen Rente in Höhe von netto ... € jeweils über seinem
rechnerischen Bedarf gelegen habe und damit die erfolgte Leistungsgewährung für die
Haushaltsgemeinschaft gemindert habe. In einem solchen Fall sei aber für die Frage der
hinreichenden Unterhaltssicherung nicht auf die Haushaltsgemeinschaft abzustellen,
sondern auf Einkommen und Bedarf des die Aufenthaltserlaubnis Begehrenden. Anders
sei im Übrigen auch nicht die Nebenbestimmung zu verstehen gewesen, die nicht auf
die Haushaltsgemeinschaft abgestellt habe. Diese hätte auch näher konkretisiert
werden müssen, da die Haushaltsgemeinschaft nicht selten Veränderungen unterliegen
würde. Letztlich sei es auch nur Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, zusätzliche künftige
Belastungen des Sozialsystems zu verhindern und nicht etwa, sich rechtmäßig
aufhaltende Ausländer zu bestimmtem Verhalten oder dem Verzicht auf Rechte
anzuhalten. Sein Einkommen nunmehr seit Januar 2009 von netto ... € bei der Firma W.,
bei der er seit November 2006 beschäftigt sei, erfülle aber die Voraussetzung der
hinreichenden Sicherung des Lebensunterhalts.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2008
- 11 A 159.08 - und Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Bürger- und
Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 6. Februar 2008 den Beklagten zu
verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Versagungsentscheidung zu
Recht nach § 30 Abs. 1 AufenthG ergangen sei, weil mit dem Leistungsbezug nach SGB II
seitens der Haushaltsgemeinschaft des Klägers dessen bis zum 19. Juni 2007 befristet
gewesene Aufenthaltserlaubnis vom 20. Juni 2006 auf Grund der Nebenbestimmung
durch Bedingungseintritt bereits zum 1. September 2006 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG erloschen sei. Dies bestätige die Auskunft des JobCenter Friederichshain-
Kreuzberg vom 17. Juni 2009, nach der der Haushaltsgemeinschaft S. auf Antrag vom
28. September 2006 ab 1. September 2006 Leistungen nach SGB II bewilligt worden
seien und werde auch durch den nunmehr vorgelegten Bescheid vom 17. Oktober 2006
für den Zeitraum 1. bis 30. September 06 bestätigt. Die Nebenbestimmung sei im
Übrigen so zu verstehen gewesen, dass es nicht auf den Leistungsbezug isoliert durch
den Kläger, sondern auf den der Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II
ankomme. Denn für die Frage der hinreichenden Sicherung des Lebensunterhalts
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei im Rahmen des Familiennachzugs auf die
Haushaltsgemeinschaft insgesamt abzustellen. Es liege auch weiterhin kein
Ausnahmefall vor, der ein Absehen von dem Regelerfordernis der hinreichenden
Sicherung des Lebensunterhalts zuließe. Insbesondere gebiete hier Art 6 GG keine
andere Entscheidung, da der Kläger vor Erlöschen der ehebedingt erteilten
Aufenthaltserlaubnis anders als im vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 - entschiedenen Fall noch kein eigenständiges
Aufenthaltsrecht erlangt habe. Dieses Ergebnis sei auch verhältnismäßig zur Erreichung
des Zwecks von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Vordergründig betrachtet könne der Kläger
zwar durch sein Einkommen einen gewissen Beitrag zur Entlastung der öffentlichen
Kassen leisten. Diese verengte Sichtweise berücksichtige jedoch nicht, dass die
Versagungsentscheidung geeignet sei, die den Nachzug Vermittelnden zur Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit oder Fortführung der Lebensgemeinschaft in deren Heimat
erheblich zu motivieren. Eine weitere Verfestigung des Aufenthalts der auf
Sozialleistungen angewiesenen Familienmitglieder werde erschwert. Dies sei selbst bei
Ausländern, die bereits über eine Niederlassungserlaubnis verfügten, ein zulässiges Ziel.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten
wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten
(Ausländerakten des Klägers, seiner Ehefrau und der Kinder B., M. und H.) verwiesen, die
vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat zwar entgegen seiner
Auffassung keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als
Verlängerungsentscheidung gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG (hierzu zu I.), jedoch kann er
die Aufenthaltserlaubnis entgegen der Ansicht des Beklagten unter den
Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 AufenthG (hierzu zu II.) beanspruchen (§ 113 Abs. 5 S.
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Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 AufenthG (hierzu zu II.) beanspruchen (§ 113 Abs. 5 S.
1 VwGO), so dass der ablehnende Bescheid des Landesamts für Bürger- und
Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 6. Februar 2008 aufzuheben war.
I. Die begehrte Aufenthaltserlaubnis kann der Kläger nicht unter den erleichterten
Voraussetzungen einer Verlängerungsentscheidung gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG
beanspruchen, weil die Nebenbestimmung "Erlischt bei dem Bezug von Leistungen nach
dem SGB II und XII“ zu der am 20. Juni 2006 zum Familiennachzug erteilten
Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf deren Gültigkeitsfrist (19. Juni 2007) eingetreten war und
dieser Aufenthaltstitel damit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erloschen war.
1. Der insoweit vom Verwaltungsgericht für die Annahme des Bedingungseintritts
angeführte Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit Berlin Mitte vom 21.
September 2006 für die Ehefrau des Antragstellers betraf allerdings die Bewilligung von
Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III ab 1. September 2006, das gerade nicht zu den
Leistungen nach dem SGB II und XII gehört. Jedoch sind nach dem nunmehr vorgelegten
Bescheid vom 17. Oktober 2006 und der Auskunft des JobCenter Friedrichshain-
Kreuzberg vom 17. Juni 2009 der Haushaltsgemeinschaft S auf Antrag vom 28.
September 2006 ab 1. September 2006 Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden.
Dabei handelt es sich um ergänzende Leistungen nach dem SGB II zu dem
Arbeitslosengeld, da dies lediglich ... € täglich betrug. Danach hatte der Kläger als Teil
der Haushaltsgemeinschaft mit Ehefrau und den Kindern M., B. und H. für sich selbst
einen Bedarf von ... €, aber anrechenbares Einkommen nur von ... € (Rente ... € ./. ... €).
Unter Berücksichtigung von Einkommen der Haushaltsgemeinschaft ergab sich für den
Kläger ein zu deckender Bedarf von ... € zuzüglich Warmmietanteil von ... € (insgesamt
... €). Arbeitseinkommen des Klägers zusätzlich zur Rente war erstmalig mit dem
Einkommensnachweis für Januar 2007 in Höhe von ... € monatlich - mit der Angabe des
Eintrittsdatums 10. November 2006 - belegt worden.
Hiernach kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass der Beklagte bereits wegen der
Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Haushaltsgemeinschaft S vor Ablauf
der mit Gültigkeit bis zum 19. Juni 2007 erteilten Aufenthaltserlaubnis unabhängig von
dem Leistungsbezug seitens des Klägers von einem Bedingungseintritt ausgeht, welcher
Auffassung allerdings nicht zu folgen ist. Insoweit sei nur angemerkt, die in der dem
Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis enthaltene Nebenbestimmung "erlischt bei dem
Bezug von Leistungen nach dem SGB II und XII" enthielt keinen Hinweis darauf, dass
jeglicher Leistungsbezug wegen des Bedarfs der Haushaltsgemeinschaft, in der der
Kläger aufgenommen wurde, zum Erlöschen seines Aufenthaltsrechts führen sollte.
Hiervon konnte der Kläger auch entgegen der Annahme des Beklagten nicht ausgehen,
da es um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur für ihn ging und er selbst bei
Einkommen in Höhe seines Bedarfs oder mehr, die öffentlichen Kassen nicht belastete.
Das nunmehr vorgebrachte weitergehende Verständnis der Nebenbestimmung hätte
der Beklagte in dem erteilten Bescheid eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Mit
diesem Inhalt, der sich nicht als selbstverständlich erschließt und eine umstrittene sowie
höchstrichterlich noch nicht entschiedene Interpretation der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG betrifft, musste der Kläger die Nebenbestimmung mangels hinreichender
Erkennbarkeit nicht gegen sich gelten lassen.
2. Entgegen der Annahme des Klägers ist hingegen nicht von einer Nichtigkeit der
mangels Anfechtung bestandskräftig gewordenen Nebenbestimmung wegen eines
besonders schwerwiegenden Fehlers und offensichtlicher Rechtswidrigkeit im Sinne von §
44 Abs. 1 VwVfG auszugehen (vgl. zu der Problematik auch Beschlüsse des Senats vom
22. August 2007 - 11 S 58.07 -, InfAuslR 2007, 451; vom 6. Juli 2006 - 11 S 33.06 - und
vom 5. März 2008 - 11 S 15.08 -; im Ergebnis auch Hoppe in InfAuslR 2008, 292 ff, wenn
auch mit erheblichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer solchen Bedingung).
Gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit
einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, oder
wenn sie eine gesetzliche Erteilungsvoraussetzung sicher stellen soll. § 12 Abs. 2
AufenthG sieht hier ausdrücklich die Zulässigkeit der Erteilung einer Nebenbestimmung
in Form einer Bedingung vor und zwar, wie sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ergibt,
auch als auflösende Bedingung. Die Bedingung sollte hier im Sinne von § 36 Abs. 1
VwVfG eine gesetzliche Erteilungsvoraussetzung sicher stellen, da das Einkommen der
Bedarfsgemeinschaft s. Z. lediglich unter Berücksichtigung des Einkommens der Tochter
M. als gesichert angesehen wurde. Deshalb war die Aufenthaltserlaubnis - entgegen der
Verwaltungspraxis der Ausländerbehörde der Befristung der Aufenthaltserlaubnis nach §
30 Abs. 1 AufenthG regelmäßig auf 2 Jahre (VAB Ziff. 30.1) - lediglich für 1 Jahr erteilt
worden. Die auflösende Bedingung sollte damit ersichtlich wegen verbliebener Zweifel an
der Unterhaltssicherung einer Verfestigung des Aufenthalts für den Fall entgegenwirken,
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der Unterhaltssicherung einer Verfestigung des Aufenthalts für den Fall entgegenwirken,
dass sich diese künftig realisieren sollten. Da die Frage der Unterhaltssicherung wegen
ihres Prognosecharakters regelmäßig nicht mit hinreichender Gewissheit zu beantworten
ist, spricht auch wenig dafür, dass deshalb von einem unbedingten gesetzlichen
Anspruch auszugehen gewesen wäre und die gesetzliche Erteilungsvoraussetzung nicht
durch die Nebenbestimmung hätte abgesichert werden dürfen. Zwar bestände bei
längerfristigen, andauernd gesicherten maßgeblichen Einkommensverhältnissen keine
Veranlassung zu einer solchen Nebenbestimmung. Anders verhält es sich, wenn - wie
hier zur Zeit der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für den Kläger - die
Bezugsperson allein kein ausreichendes Einkommen hat und der Lebensunterhalt nur
unter weiterer Berücksichtigung von geringfügig über dem eigenen Bedarf liegenden
Einkommen eines volljährigen Kindes ohne besondere Qualifikation, dessen Herausfallen
aus der Haushaltsgemeinschaft nicht fernliegt (vgl. hierzu § 7 Abs. 3 SGB II), aktuell
gesichert werden kann. Damit trägt die Nebenbestimmung im letzteren Fall einerseits
der hohen Bedeutung der Sicherung des Lebensunterhalts Rechnung, andererseits wird
im Interesse des den Nachzug Begehrenden zu dessen Gunsten das
Verwaltungsverfahren zur Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis verkürzt und ihm selbst
Gelegenheit gegeben, durch eigene Erwerbstätigkeit den Unterhalt weiter abzusichern.
Auch ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass wegen der Befristungsmöglichkeit bei
Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG die ausdrücklich in
§ 12 Abs. 2 S. 1 AufenthG geregelte Bedingung mit der Folge des Erlöschens der
Aufenthaltserlaubnis bei Eintritt einer auflösenden Bedingung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG nicht erteilt werden dürfte. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass § 7 Abs. 2
S. 2 AufenthG mit der im Ermessen der Behörde stehenden Befristung nach Wegfall
einer Erteilungsvoraussetzung ein flexibles Verwaltungshandeln ermöglicht. Jedoch
erscheint es fraglich, ob dies zu der Rechtsfolge des grundsätzlichen Ausschlusses einer
Nebenbestimmung vorliegender Art führt. Vielmehr zeigt das Aufenthaltsgesetz, dass
erst bei einer Verlängerungsentscheidung gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG über eine - hier
zunächst nur für ein Jahr erteilte Aufenthaltserlaubnis - im Ermessenswege ein Absehen
von der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eröffnet sein
soll. Für den Zeitraum vor der anstehenden Verlängerung verbleibt es danach
grundsätzlich bei der Regelung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die ein Absehen von der
Unterhaltssicherung gerade nicht nach Ermessen, sondern nur in Ausnahmefällen
ermöglicht. Dieser Konzeption trägt die streitige Nebenbestimmung Rechnung, weshalb
sie nicht ohne weiteres systemwidrig erscheint und nicht als besonders schwerwiegender
und offensichtlicher Mangel im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG bezeichnet werden kann.
Deshalb ist auch weiterhin nicht ersichtlich, dass hier eine mit Hinweis auf Art 19 Abs. 4
GG gerügte unzulässige Erschwernis der Rechtsverfolgung vorliegen würde. Dass Art. 6
Abs. 1 GG die Beifügung dieser Nebenbestimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis zum
Familiennachzug entgegenstehen und sogar zu dessen Nichtigkeit führen sollte,
erschließt sich dem Senat entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht. Art. 6
Abs. 1 GG gebietet nicht, ausländischen Staatsangehörigen in jedem Fall die Möglichkeit
einzuräumen, ihre familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen. Ein
Ausländer ist prinzipiell darauf verwiesen, die Gemeinschaft mit seinen ausländischen
Familienangehörigen im gemeinsamen Heimatland herzustellen und zu wahren, solange
die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach den einschlägigen Vorschriften
des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember
2007 - 2 BvR 2341/06 - m. w. N, InfAuslR 2008, 239 f.).
II. Auf der hiernach einschlägigen Grundlage von § 30 Abs. 1 AufenthG ist die Versagung
der Aufenthaltserlaubnis nach der maßgeblichen aktuellen Sach- und Rechtslage (vgl.
jetzt nur BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, in Juris Rz. 10, 37 ff. sowie
FamRZ 2009, 1323) jedoch nicht gerechtfertigt.
1. Die Versagung nach § 30 Abs. 1 AufenthG wird vom Beklagten auf die seiner Ansicht
nach fehlende Erteilungsvoraussetzung der hinreichenden Sicherung des
Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gestützt. Dabei geht der Beklagte
davon aus, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für den Kläger die Sicherung des
Lebensunterhalts der nunmehr aus dem Kläger, seiner Ehefrau und dem minderjährigen
Sohn H. bestehenden Haushaltsgemeinschaft erfordere, die unstreitig nicht gegeben ist
(vgl. nur Berechnung der Ausländerbehörde vom 26. März 2009 Bl. 56 des VV H.),
während nicht ausreichend sei, dass der Kläger seinen Bedarf durch entsprechendes
Einkommen abdecken könne. Dem folgt der Senat nicht.
a) § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfordert als Regelerteilungsvoraussetzung die Sicherung
des Lebensunterhalts. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines
Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden
Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten
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Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten
kann. Es muss die Frage beantwortet werden, ob der Ausländer aller Voraussicht nach
bei nicht wesentlich veränderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen
Umständen den Lebensunterhalt aus eigenen oder ausdrücklich als unschädlich
bezeichneten öffentlichen Mitteln wird bestreiten können (vgl. nur Vorläufige
Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22.
Dezember 2004, Nr. 2.3.2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 11 ME
373.05 -, in Juris; Beschlüsse des Senats vom 28. April 2006 - 11 N 9.06 -, vom 28.
Februar 2006 - 11 S 13.06 -, InfAuslR 2006, 277). Zugleich ergibt sich damit die
Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (vgl. hierzu auch OVG
Berlin, Beschluss vom 15. April 2005 - 2 N 314.04 -, AuAS 2005, 122 f.).
Der Wortlaut von § 2 AufenthG stellt dabei in Abs. 3 S. 1 auf den Lebensunterhalt „des
Ausländers“ ab, den „er“ ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel soll bestreiten
können. Weiterhin nimmt die Regelung in Abs. 3 S. 4 die Konstellation des
Familiennachzugs in den Blick und regelt insofern, dass Beiträge der
Familienangehörigen für den die Aufenthaltserlaubnis Begehrenden zu berücksichtigen
sind. Dass umgekehrt ein nicht gedeckter Bedarf der Familienangehörigen nunmehr der
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegen stehen soll, wenn der Nachziehende über
hinreichendes Einkommen verfügt, regelt die Vorschrift nicht (so auch Vorläufige
Anwendungshinweise AufenthG des BMI vom 22. Dezember 2004, Ziff. 2.3.3.1, Funke-
Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand Januar 2008, § 2 Rn. 50;
anders VAB vom 31. Juli 2009, Ziff. 2.3.1.3). Der Regelung von § 2 Abs. 3 S. 4 AufenthG
entspricht es also, wenn jedenfalls im Fall des nicht hinreichenden Einkommens des den
Nachzug begehrenden Ausländers auf den Bedarf der Haushaltsgemeinschaft und das
Einkommen der Bezugsperson/en abgestellt wird (unter Abzug der in § 11 Abs. 2 SGB II
angeführten Freibeträge, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -,
BVerwGE 131, 370 bis 383 = InfAuslR 2009, 8 bis 13). Der Unterhaltsbedarf setzt sich in
diesem Fall aus der Summe der auf die Bedarfsgemeinschaft entfallenden Regelsätze,
den Kosten für die Unterkunft und den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung
zusammen (vgl. §§ 20 ff. SGB II, § 28 Abs. 2 SGB XII, § 3 Regelsatzverordnung).
Der Umstand, dass es in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG heißt „ der Unterhalt gesichert ist“,
fordert gerade mit Blick auf die Legaldefinition von § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht
entgegen dessen Wortlaut das weitere Verständnis des Beklagten. Denn auch die
weiteren Erteilungsvoraussetzungen von § 5 Abs. 1 AufenthG beziehen sich jeweils auf
denjenigen, der die Aufenthaltserlaubnis beansprucht. Diese Sichtweise wird nach
Auffassung des Senats durch die Regelung von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, die für die
Niederlassungserlaubnis fordert „ sein Lebensunterhalt gesichert ist“, nicht in Frage
gestellt, sondern bestätigt. Hingegen stellt § 9a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG die
Erteilungsvoraussetzung auf „sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen,
denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist“.
Diese Regelung stellt aber eine spezielle Normierung für die Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG nach Artikel 2 b der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die
Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen dar und ist
deshalb für die allgemeingültige Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
nicht aussagekräftig.
Soweit der Beklagte in den Erläuterungen zu Ziff. 2.3.1.3 der VAB vom 31. Juli 2009 der
Auffassung ist, dass schon nach allgemeinem Sprachgebrauch zu einem gesicherten
Lebensunterhalt auch die Fähigkeit gehöre, bestehenden Unterhaltspflichten
nachzukommen, trägt diese allgemeine Erwägung dem dargestellten Wortlaut von § 2
Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht hinreichend Rechnung. Ferner wird damit auch das für die
Berechnung des Einkommens maßgebliche Regelwerk von § 11 SGB II nicht hinreichend
berücksichtigt. Der Bedarf auch von Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft ist nach § 11
Abs. 2 Nr. 7. SGB II in einer Konstellation von Bedeutung, in der nach dieser Regelung bei
der Einkommensberechnung vom Einkommen des die Aufenthaltserlaubnis
Begehrenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu
dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten
Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag abzusetzen sind. Dies führt gegebenenfalls
zwar zur Minderung des berücksichtigungsfähigen Einkommens, nicht aber von
vornherein zu einer auf die Haushaltsgemeinschaft abstellenden Bedarfsberechnung.
b) Es sprechen auch nach dem Sinn der Erteilungsvoraussetzung der
Lebensunterhaltsicherung überwiegende Gründe dafür, die Aufenthaltserlaubnis nicht
dem Ausländer zu versagen, der für seinen Bedarf ausreichendes Einkommen erzielt,
aber mit seiner Familie eine Bedarfsgemeinschaft bildet, die ihrerseits über kein
hinreichendes eigenes Einkommen jedoch über Aufenthaltsrechte verfügt, deren
Beendigung nicht ansteht. Bei einer solchen Konstellation greift der im Vordergrund der
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Beendigung nicht ansteht. Bei einer solchen Konstellation greift der im Vordergrund der
Regelung von §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stehende Gedanke nicht. Die
Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG wird in der
Begründung des Gesetzentwurfs zwar als eine der Erteilungsvoraussetzungen von
grundlegendem staatlichen Interesse und als wichtigste Voraussetzung zur
Verhinderung der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bezeichnet (BT-Drs 15/420 S. 70).
Sinn und Zweck der Regelung bestehen aber gerade darin, neue Belastungen für die
öffentlichen Haushalte zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C
32.07 -, Rn. 21 in Juris), was auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11. Mai
2007 - 2 BvR 2483/06 -, InfAuslR 2007, 336 ff., 338) angemerkt hat. Eine solche
Belastungssituation tritt bei den Bedarf deckendem Einkommen des die
Aufenthaltserlaubnis Begehrenden nicht ein und ein etwa vorhandener
Einkommensüberschuss käme der Bedarfsgemeinschaft als Entlastung der öffentlichen
Hand sogar zugute. Die vom Beklagten weiterhin mit seiner Gesetzesauslegung
verfolgten Zwecke, der Einwirkung auf hier sich berechtigt aufhaltende
Familienmitglieder zu verstärkten Bemühungen um Einkommenserzielung oder Aufbau
eines Ausreisedrucks sind nicht erkennbar von der Norm gedeckt und dürften ein
ausländerrechtlich zulässiges Vorgehen gegen die diejenigen, die kein ausreichendes
Einkommen haben, voraussetzen (vgl. hierzu auch unter III.), wovon der Beklagte hier
selbst nicht ausgeht.
c) Die weitere Annahme des Beklagten in den Erläuterungen zu Ziff. 2.3.1.3 der VAB
vom 31. Juli 2009, aus einem Umkehrschluss zu § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG ergebe sich
bei systematischer Auslegung des Gesetzes das Erfordernis der Unterhaltssicherung für
die gesamte Haushaltsgemeinschaft, ist ebenfalls nicht überzeugend. Diese Norm regelt
allerdings als Ermessensausweisungsgrund, wenn ein Ausländer für sich, seine
Familienangehörigen oder sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt.
In einem solchen Fall kann die Ausländerbehörde damit unter Beachtung von Art 6 GG
aber gerade flexibel reagieren, während bei der Berechnungsart des Beklagten nur noch
in Ausnahmefällen der Aufenthalt des Ausländers bei Bezug von Sozialleistungen für
Familienangehörige möglich wäre.
Dieses Ermessen besteht dann trotz Vorliegens eines Ausweisungsgrundes gemäß § 5
Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Falle des Familiennachzugs gemäß § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG
auch für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Gerade weil gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG die objektive Erfüllung eines Ausweisungstatbestands genügt, hat der
Gesetzgeber mit § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für familiäre Aufenthaltstitel die
notwendige Berücksichtigung der Bedeutung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im Einzelfall
ermöglicht (Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, RdNr. 33 zu § 27
AufenthG; VGH München, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 10 CS 09.169 -, in Juris Rz.
15; Beschluss vom 15. September 2006 - 24 ZB 06.1756 -, in Juris). Die Regelung gilt
allgemein bei Vorliegen von Ausweisungsgründen, wie nach bisherigem Recht (vgl. BT-
Drs. 15/420 zu § 27 Abs. 3 S. 81), und ist nicht etwa auf die Konstellation von § 27 Abs. 3
S. 1 AufenthG beschränkt (Marx in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand Mai
2008, § 27 Rn. 275).
d) Auch die Regelung von § 27 Abs. 3 S. 1 AufenthG rechtfertigt nicht die
Betrachtungsweise des Beklagten. Danach kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
zum Zwecke des Familiennachzugs versagt werden, wenn derjenige, zu dem der
Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder
anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Sinn der Regelung von § 27 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist es
(vgl. Begründung BT-Drs. 15/420 zu § 27 Abs. 3, Seite 81), dass durch den Zuzug die
Sicherung des Lebensunterhalts auch für die Personen nicht in Frage gestellt werden
soll, denen der Unterhaltsverpflichtete, zu dem der Familiennachzug stattfindet, bisher
Unterhalt geleistet hat. Auch insofern besteht damit gerade eine sondergesetzliche
Regelung zur Berücksichtigung von Einkommensverminderungen, die es nicht nahelegt,
von vornherein den Bedarf einer Haushaltsgemeinschaft in Fällen der hinreichenden
Einkommenssicherung des Nachziehenden im Rahmen des § 2 Abs. 3 AufenthG
anzusetzen.
e) Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2007 - 2 BvR
2483/06 - (a.a.O.) kann für den vorliegenden Fall nichts Entgegenstehendes gefolgert
werden, eher wird die dargestellte Sichtweise bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht
hat die auch hier strittige Frage als nicht eindeutig geklärt bezeichnet und auf
gegenläufige Zitate verwiesen (einerseits HessVGH, Beschluss vom 14. März 2006 - 9
TG 512/06 -, ZAR 2006, S. 145, 146; VG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 K
3852/05 -, juris; Zeitler, HTK-AuslR / § 2 AufenthG / zu Abs. 3 - Lebensunterhalt 03/2007
Nr. 2, andererseits Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand:
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Nr. 2, andererseits Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand:
Mai 2006, § 2 Rn. 43.3, vgl. jetzt auch Rn. 43.5, 50 Stand Januar 2008; Renner, AuslR, 8.
Aufl. 2005, § 2 AufenthG Rn. 17; Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2005, § 2 AufenthG
Rn. 23, entgegen Rn. 37 ff Stand April 2008, vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 3.
Dezember 2007 - 10 E 3674/07 -, in Juris m. w. N.). Der Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts, der auf die erhobene Verfassungsbeschwerde hin nicht
einfaches Recht auszulegen, sondern die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
zu beurteilen hatte, war deshalb ersichtlich - auf der Grundlage der Annahme eines
eigenständigen Aufenthaltsrechts des die weitere Aufenthaltserlaubnis begehrenden
Ausländers - tragend auf eine andernfalls verfassungswidrige Benachteiligung der Ehe
und damit Verletzung von Art 6 GG gestützt worden unter explizitem Hinweis, dass die
Beendigung des Aufenthalts die Sozialkassen daher offensichtlich nicht entlasten könne.
Dass für die Auslegung der maßgeblichen Lebensunterhaltssicherung im Sinne von §§ 2
Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG das Bestehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts,
das der Kläger hier allerdings bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht
bereits erworben hatte, maßgeblich sein könnte, erschließt sich hiermit weder aus dem
Wortlaut noch dem Sinn der Regelung.
2. Von einer hinreichenden Sicherung des Lebensunterhalts allein des Klägers durch sein
Einkommen ist bei der geforderten prognostischen Einschätzung künftiger
Einkommenserzielung mit Blick auf das mit dem Firmeninhaber B. (Fa. W.) bestehende
Arbeitsverhältnis auszugehen. Danach hatte er zu Beginn des Jahres 2007 zwar neben
einer Rente in Höhe von ... € nur Erwerbseinkommen von ... €, steigerte dies aber zur
zweiten Hälfte des Jahres 2008 bis auf knapp ... € netto und erzielt konstant seit Januar
2009 ... € netto (Juli 2009: ... €), während die zuvor bezogene Rente inzwischen nach
Vortrag des Klägers weggefallen ist. Nach Abzug der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II
in Höhe von ... € verbleibt ein Einkommen von ... €, das seinen Regelbedarf von ... € bzw.
ab 1. Juli 2009 von ... € zuzüglich Mietanteil von ... € (Gesamtmiete ... € bei z. Z. 4
Personen mit der allerdings nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählenden verheirateten
Tochter M.) bei weitem übertrifft.
Von einer hinreichenden Sicherung des Lebensunterhalts allein des Klägers war im
Übrigen auch der Beklagte bereits in seiner dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom
12. September 2008 eingereichten Berechnung ausgegangen (Bedarf: ... € + ... €
(Mietanteil) = ... €; Einkommen Sept. 2008: ... € netto ./. € (Freibeträge) + (Rente) = ...
€; Überschuss ... €).
Soweit der Beklagte mit Blick auf hypothetische Unterhaltsansprüche des
minderjährigen Sohnes H. nach Maßgabe der sog. Düsseldorfer Tabelle das Einkommen
des Klägers nicht für völlig ausreichend hält, folgt der Senat dem vom Ansatz her nicht.
Maßgeblich ist für die Einkommensberechnung insoweit das Regelwerk von § 11 Abs. 2
Nr. 7. SGB II. Dessen Voraussetzungen, nach denen bei der Einkommensberechnung
vom Einkommen des die Aufenthaltserlaubnis Begehrenden Aufwendungen zur Erfüllung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer
notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag abzusetzen sind,
liegen ersichtlich nicht vor. Zwar will das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 7. April
2009 - 1 C 17.08 -, in Juris Rz. 29, 33, 36) im Rahmen der prognostischen Betrachtung
der Unterhaltssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Falle des Nachzugs von
mittellosen Kindern auf die in § 11 Abs. 2 Nr. 7. SGB II geregelte Voraussetzung der
Titulierung des Unterhaltsanspruchs verzichten, weil dies jederzeit nachgeholt werden
könnte. Dafür, dass eine solche Konstellation hier prognostisch mit gewisser
Wahrscheinlichkeit eintreten könnte, liegen jedoch keine hinreichend konkreten
Umstände vor. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs dem Unterhaltspflichtigen (auch Elternteil nach § 1603 BGB)
jedenfalls der Betrag verbleiben muss, der seinen eigenen Lebensbedarf nach
sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Eine Unterhaltspflicht besteht also nicht,
soweit der Unterhaltsschuldner infolge einer Unterhaltsleistung selbst sozialhilfebedürftig
würde. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet spätestens dort, wo der
Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz nach
sozialhilferechtlichen Grundsätzen, die auch für die ausländerrechtliche Beurteilung der
Unterhaltssicherung maßgeblich sind, zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 -
XII ZR 170/05 -, NJW 2008, 1373 ff. m. w. N.).
Hieraus ergibt sich, dass für die Annahme einer fehlenden Sicherung des maßgeblichen
Unterhalts des Klägers keine Grundlage mehr besteht.
.
Versagungsgründe von § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG oder § 27
Abs. 3 S. 1 AufenthG entgegen, die der Beklagte selbst so auch nicht geltend macht.
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1. Die Regelung von § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG ist nicht deshalb einschlägig, weil für die
Ehefrau des Klägers und das minderjährige Kind Leistungen nach dem SGB II bezogen
werden. Mit dem Begriff der Sozialhilfe dürften zum einen ausschließlich Leistungen nach
dem SGB XII und nicht nach dem SGB II gemeint sein. Dies ergibt sich daraus, dass der
Gesetzgeber hier eine Klarstellung wie in §§ 27, 31 und 35 offenbar bewusst unterlassen
hat (Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.08.2006 - 3 BS 130.06 - m.w.N., Renner,
Ausländerrecht, 8. Aufl., § 55 RdNr. 44 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar
2009, § 55 Rn. 68, 69; so auch VAB vom 31. Juli 2009 Ziff. 55.2.6.; offen gelassen von
BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 - a.a.O., Juris Rz. 23).
Zum anderen ist gemäß § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG im Einzelfall zu prüfen, ob die
Verwirklichung eines Ausweisungstatbestands nach dessen Art, Aktualität und Gewicht
die Versagung der Familienzusammenführung bzw. der weiteren Wahrung der ehelichen
Lebensgemeinschaft zu rechtfertigen vermag. Bei der behördlichen
Ermessensausübung ist das durch die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes
hervorgerufene öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsversagung mit dem
individuellen, grundrechtlich geschützten Interesse des den Nachzug begehrenden
Angehörigen in Verbindung mit dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Interesse des
Stammberechtigten abzuwägen. Die Behörde hat hierbei das besondere Gewicht, das
Ehe und Familie verfassungsrechtlich wie auch konventionsrechtlich beizumessen ist, zu
beachten, und die Folgen der Versagung des Aufenthalts für den Nachziehenden,
insbesondere aber für seine von ihm abhängigen Familienangehörigen in die
Ermessensabwägung einzustellen (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2.
Senats vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006. 122 ff.; Beschluss vom
23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682 f.; Beschluss vom 30. Januar 2002 -
2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, S. 849 f.; Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 31.
August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59). Grundsätzlich ist eine Betrachtung des
Einzelfalles geboten. Die Ehefrau des Klägers genießt hier mit Blick auf die Ihren als
Niederlassungserlaubnis fortgeltenden Aufenthaltstitel gemäß § 56 AufenthG erhöhten
Ausweisungsschutz (vgl. VAB Ziff. 30.3 c). Gegen die Ehefrau würde der Beklagte
deshalb ersichtlich nicht vorgehen. Diesem Schutzgedanken widerspricht es aber auch,
wenn mittelbar über die Versagung der Aufenthaltserlaubnis für den Kläger gegenüber
der Ehefrau ein Ausreisedruck verfolgt wird, wie es der Beklagte explizit beabsichtigt.
Damit widerspricht es auch dem Schutz der Familie gemäß Artikel 6 Grundgesetz,
solche Ziele nun gegenüber dem Nachziehenden zu verfolgen, wenn dieser - wie hier -
die Einkommenssituation der Familiengemeinschaft nicht nachteilig belastet, sondern
eher verbessert. Gleiches gilt für den minderjährigen Sohn H., der sich mehr als fünf
Jahre hier rechtmäßig aufhält (vgl. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Selbst wenn
entgegen obiger Darstellung der Anwendungsbereich von § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG
eingreifen sollte, wäre hiernach zugunsten des Klägers von einer Ermessensreduzierung
gemäß § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG auf eine stattgebende Entscheidung auszugehen.
2. Soweit nach § 27 Abs. 3 S. 1 AufenthG die Ausländerbehörde die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis versagen kann, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug
stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen
Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Buch
Sozialgesetzbuch angewiesen ist, will der Beklagte diese Regelung selbst nicht
anwenden. Dies beruht auf seinem Verständnis der Norm, diese nur für den hier nicht
vorliegenden Fall anzuwenden, dass der Nachziehende den anderen
Familienangehörigen, die auf Leistungen des den Nachzug Vermittelnden angewiesen
sind, nicht zum Unterhalt verpflichtet ist (vgl. VAB Ziff. 27.3. 1). Diese Einschränkung
ergibt sich allerdings nicht zwingend aus dem Gesetzeswortlaut (vgl. auch Marx in
Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand Mai 2008, § 27 Rn. 254). Sinn der
Regelung von § 27 Abs. 3 AufenthG ist es allerdings, wie bereits dargelegt (vgl.
Begründung, BT-Drs. 15/420 zu § 27 Abs. 3, Seite 81), dass durch den Zuzug die
Sicherung des Lebensunterhalts auch für die Personen nicht in Frage gestellt werden
soll, denen der Unterhaltsverpflichtete, zu dem der Familiennachzug stattfindet, bisher
Unterhalt geleistet hat. Dies gilt nach der vom Beklagten für sein Verständnis
herangezogenen Gesetzesbegründung z. B., soweit beim Nachzug von
Familienangehörigen aus einer späteren Ehe die aus einer früheren Ehe
unterhaltsberechtigten Personen nicht mehr ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe mit
ausreichendem Unterhalt rechnen können, weil der Unterhalt vorrangig den
hinzukommenden Familienangehörigen gewährt wird. Auch soweit die Regelung auf
Unterhaltspflichten gegenüber gemeinsamen Kindern angewendet würde, ist hier jedoch
festzustellen, dass die Ehefrau des Klägers ersichtlich bereits kein zur vollen Abdeckung
der Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes ausreichendes Einkommen hat. Es
widerspricht aber dem Sinn der Regelung und dem Schutz der Familie gemäß Artikel 6
GG wiederum, zum Schutz von Unterhaltsansprüchen eines Kindes den Familiennachzug
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GG wiederum, zum Schutz von Unterhaltsansprüchen eines Kindes den Familiennachzug
des Vaters zu verhindern, wenn dieser - wie hier - die Einkommenssituation nicht
nachteilig belastet, sondern gerade verbessert (vgl. auch die Anwendungshinweise des
BMI unter Ziff. 27.3.4). Eine negative Ermessensausübung wäre hiernach
auszuschließen, vielmehr das Ermessen auch insoweit gerade zu Gunsten des Klägers
auf eine positive Ausübung reduziert (vgl. auch Funke-Kaiser, in
Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand Januar 2008, § 2 Rn. 50, Marx in
Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand Mai 2008, § 27 Rn. 273; anders VAB
Ziff. 27.3.1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr.
10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Frage der maßgeblichen Einkommens- und Bedarfsberechnung nach §§ 2 Abs. 3, 5
Abs.1 Nr. 1 AufenthG im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den
Ehegattennachzug nach § 30 Abs.1 AufenthG, wenn der die Aufenthaltserlaubnis
beanspruchende Ausländer für sich hinreichendes Einkommen erzielt, aber solches nicht
zugleich für mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige zur
Verfügung steht, zuzulassen.
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