Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.05.2004

OVG Berlin-Brandenburg: entlassung, beamtenverhältnis, probezeit, nichtbewährung, realschullehrer, begriff, quelle, link, sammlung, rückfall

1
2
3
4
5
Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 60.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 60 PV 22.06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Mitbestimmungspflichtigkeit der Entlassung eines
Beamten aus einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 10 a
des Landesbeamtengesetzes - LBG -).
Am 13. Mai 2004 wurde der Realschullehrer W., Beamter auf Lebenszeit (BesGr. A 13), in
das Beamtenverhältnis auf Probe als Realschulkonrektor einer Realschule berufen.
Nachdem am 6. April 2006 die Überhörung einer Unterrichtsstunde des Herrn W.
stattfand, wurde im Anschluss eine dienstliche Beurteilung erstellt. Noch vor Eröffnung
der dienstlichen Beurteilung schrieb der Beteiligte dem Beamten unter dem 3. Mai 2006,
dass eine erfolgreiche Erprobung auf dem Dienstposten nicht habe festgestellt werden
können, sodass er mit Ablauf des 12. Mai 2006 aus dem Amt des Realschulkonrektors
auf Probe entlassen sei; ab dem 13. Mai 2006 führe er wieder die Amtsbezeichnung
eines Lehrers und erhalte (die bisherigen) Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 13;
die gewährte Amtszulage entfalle ab diesem Zeitpunkt.
Hiergegen hat der Antragsteller unter anderem den hier noch interessierenden
Feststellungsantrag in Bezug auf die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei der
Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis gestellt. Er hat sich auf § 88 Nr. 11 PersVG
(„Entlassung von Beamten auf Probe“) bezogen und geltend gemacht, dass das Gesetz
in diesem Tatbestand keine Einschränkung auf die „klassischen“ Beamten auf Probe
enthalte, die im Falle der Entlassung gänzlich aus dem Beamtenverhältnis ausschieden.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20. September 2006
zurückgewiesen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit leitender
Funktion nach § 10 a Abs. 4 LBG sei nicht gemäß § 88 Nr. 11 PersVG
mitbestimmungspflichtig. Die Entlassung trete nämlich unmittelbar kraft Gesetzes ein.
Denn der Probebeamte mit leitender Funktion sei nicht durch Bescheid seiner
Dienstbehörde zu entlassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Probezeit nicht
festgestellt werde, wie freilich im Schreiben des Beteiligten vom 3. Mai 2006 irrtümlich
formuliert sei. Der Beamte sei vielmehr durch das Gesetz selbst mit Ablauf der Probezeit
entlassen, wie sich aus dem Wortlaut des § 10 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG ergebe. Die
Entlassung trete mit Zeitablauf ein, ohne dass die Dienstbehörde des Beamten in
irgendeiner Weise handeln müsse. Es fehle damit bereits an einer Maßnahme des
Leiters der Dienststelle im Sinne von § 79 PersVG, die der Dreh- und Angelpunkt der
Mitbestimmung sei. Der bloßen Information, wie sie in dem Schreiben vom 3. Mai 2006
zu sehen sei, fehle das für eine personalvertretungsrechtliche Maßnahme
kennzeichnende Moment der Handlung bzw. Entscheidung, die den Rechtsstand eines
oder mehrerer Beschäftigter berühre. Auch die nicht nur vorübergehende Übertragung
einer niedriger bewerteten Tätigkeit im Sinne von § 88 Nr. 7 PersVG liege nicht vor, da
hier nur ein „Rückfall“ in den bisherigen Status als Realschullehrer erfolge, und zwar kraft
Gesetzes.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde. Der
Antragsteller macht geltend, § 88 Nr. 11 PersVG umfasse auch den Fall der Entlassung
6
7
8
9
10
11
12
Antragsteller macht geltend, § 88 Nr. 11 PersVG umfasse auch den Fall der Entlassung
von Beamten auf Probe in leitender Funktion gemäß § 10 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG.
Hätte der Gesetzgeber diese Beamten nicht mit § 88 Nr. 11 PersVG erfassen wollen,
hätte er dies ausdrücklich regeln müssen. Es liege auch eine Maßnahme des Leiters der
Dienststelle vor. Die Entlassung kraft Gesetzes nach § 10 a Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 LBG
setze eine Entscheidung der Dienstbehörde über die Bewährung des Beamten in
leitender Funktion innerhalb der Probezeit voraus; der erfolgreiche Abschluss einer
Probezeit könne nur festgestellt werden, wenn die dienstlichen Leistungen des Beamten
beurteilt worden seien. Insoweit treffe der Dienstherr auch eine Entscheidung, die
unmittelbar die Rechtsstellung des Beamten auf Probe berühre. Hierbei handle es sich
um eine Prüfobliegenheit der Dienstbehörde, die auch während der Probezeit zu treffen
sei. Die Beteiligung der Personalvertretung an der Entlassung entspreche auch Sinn und
Zweck des Mitbestimmungstatbestandes gemäß § 88 Nr. 1 PersVG. Müsse die
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit der Feststellung mangelnder
spezifischer Bewährung im auf Probe übertragenen Leitungsamt begründet werden,
habe die Personalvertretung darüber zu wachen, ob die Grenzen des
Beurteilungsspielraums durch die beabsichtigte Maßnahme, nämlich die Entlassung,
verletzt worden seien.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2006 zu
ändern und festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) bei der Entlassung des
Realschullehrers Detlef W. aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als Realschulkonrektor
das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.
Die Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er tritt der Beschwerde entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht
festgestellt, dass der Antragsteller wegen der Entlassung des Beamten W. aus dem Amt
mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 10 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
LBG kein Recht auf Mitbestimmung nach § 88 Nr. 11 PersVG hatte. Insoweit folgt der
Senat den Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 91 Abs. 2 PersVG, §§ 87
Abs. 2 und 69 Abs. 2 ArbGG) und weist in Ansehung des Beschwerdevorbringens
ergänzend auf Folgendes hin: Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, löst
die Entlassung eines Beamten aus einem Amt mit leitender Funktion im
Beamtenverhältnis auf Probe nach § 10 a Abs. 4 Satz 1 LBG keine Mitbestimmung nach
§ 88 Nr. 11 PersVG aus. Gemäß § 10 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG ist der Beamte mit
Ablauf der Probezeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Das
Beamtenverhältnis endet daher durch Entlassung kraft Gesetzes mit dem Ablauf der
Probezeit. Es bedarf weder einer Entlassungsverfügung noch einer besonderen
Feststellung über die Entlassung. Für das Beamtenverhältnis auf Probe, das
grundsätzlich Teil eines Doppelbeamtenverhältnisses ist, führt damit der Ablauf der
Probezeit im Gegensatz zu den sonstigen Beamten auf Probezeit zur unmittelbaren
statusrechtlichen Zäsur (vgl. zum gleichlautenden § 24 a BBG: Fürst u.a., GKÖD,
Kommentar, Stand 2002, K § 24 a, Rdn. 30). Damit fehlt es bereits, wie das
Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, an einer Maßnahme der Dienststelle im
Sinne von § 79 Abs. 1 PersVG, weil keine Handlung oder Entscheidung der Dienststelle
vorliegt, die den Rechtsstand des Beamten berühren würde (vgl. zum Begriff der
Maßnahme OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 4. Juli 2007 – OVG 60
PV 1-06 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Soweit der Antragsteller mit der
Beschwerde geltend macht, anzuknüpfen sei nicht an die Entlassung selbst, sondern an
die davon nicht zu trennende, dieser voranzugehenden Feststellung über die
Nichtbewährung, folgt der Senat dem nicht. Die Feststellung einer Nichtbewährung wird
von den enumerativ im Gesetz aufgezählten Mitbestimmungstatbeständen nicht
erfasst. Die personalvertretungsrechtlichen Schutzrechte gehen hier auch nicht ins
Leere; die Feststellung der Nichtbewährung darf nur auf der Grundlage einer aktuellen
dienstlichen Beurteilung über die Leistungen in der Probezeit getroffen werden, die
ihrerseits nach § 90 Nr. 7 PersVG mitwirkungspflichtig ist. Soweit der Antragsteller im
Übrigen auch den Schutz des betreffenden Beamten selbst im Blick hat, ist darauf
hinzuweisen, dass dieser - anders als bei der sonstigen Entlassung von Probebeamten -
13
14
15
hinzuweisen, dass dieser - anders als bei der sonstigen Entlassung von Probebeamten -
nicht aus dem Beamtenverhältnis insgesamt ausscheidet, sondern lediglich in sein altes
Beamtenverhältnis zurückfällt, sodass auch die Schutzbedürftigkeit nicht in gleicher
Weise gegeben ist; es obliegt danach, wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat,
dem Beamten selbst, sich gegen eine womöglich rechtswidrige Verneinung des
erfolgreichen Abschlusses der Probezeit nach § 10 a LBG zu wehren und so auf seine
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im höheren Amt hinzuwirken.
Soweit das Verwaltungsgericht auch eine Verletzung des Tatbestandes nach § 88 Nr. 7
PersVG (nicht nur vorübergehende Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit)
verneint hat, wird ebenfalls auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der
Fachkammer Bezug genommen (§ 91 Abs. 2 PersVG, §§ 87 Abs. 2 und 69 Abs. 2
ArbGG).
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.
Die Gegenstandswertfestsetzung folgt aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum