Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: flughafen, bahnhof, gleis, gemeinde, satzung, einwendung, zukunft, konzept, klagebefugnis, realisierung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 12 A 3.10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 73 Abs 4 VwVfG, § 2 Abs 1 Nr
1 UmwRG, § 2 Abs 3 UmwRG, §
3 UmwRG, § 18a Ziff 3 AEG
Präklusion im Klageverfahren gegen den
Planfeststellungsbeschluss für die Schienenanbindung Ost des
Flughafens Berlin Brandenburg International (BBI)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der klagende Berlin-Brandenburgische Bahnkunden-Verband, ein eingetragener Verein,
ist nach § 2 seiner Satzung vom 23. Januar 2007 Dachverband für die Kunden der
Schienen- und öffentlichen Verkehrsmittel und deren gemeinnützigen Bahnkunden- und
Fahrgastorganisationen in den Ländern Berlin und Brandenburg. Sein Zweck besteht in
der Förderung des Umweltschutzes. Der Verband bildet (§ 5 der Satzung) eine
flächendeckende Verbandsstruktur, wodurch Regionalverbände entstanden sind, die
nach ihrer Konstruktion als eingetragene Vereine Gliederungen im Rahmen der Struktur
des Landesverbandes darstellen. Mit Bescheid vom 6. März 2009 hat das
Umweltbundesamt dem Kläger die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach
§ 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erteilt. Der Kläger gehört seinerseits dem
Deutschen Bahnkunden-Verband e.V. an, der sich nach seiner Satzung auf
Bundesebene in inhaltliche Ressorts sowie in Verbandsgliederungsformen strukturiert.
Diese Gliederungsformen sind in den Ländern Landesverbände und in den Regionen
territoriale Gebiets-/Regionalverbände, die auch nach ihrer Konstituierung als
eingetragene Vereine Bestandteile des Bundesverbandes bleiben (§ 4 Ziffer 1.2 und 1.3
der Bundessatzung vom 7. März 2009).
Mit Schreiben vom 2. Januar 2007 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten eine
Entscheidung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für das Vorhaben
„Schienenanbindung-Ost Flughafen BBI“. Sie teilte mit, die geplante Baumaßnahme
solle im Land Brandenburg, Landkreis Dahme-Spree und im Land Berlin, Bezirk Treptow-
Köpenick, realisiert werden. Dem Antrag war mit den Planungsunterlagen ein
umfangreicher Erläuterungsbericht beigefügt, der eine ausführliche Untersuchung von
sechs Streckenführungsvarianten enthielt, wobei die Variante 4 mit den Buchstaben a
und b untergliedert wurde. Die Beklagte ersuchte die zuständigen Anhörungsbehörden
der Länder Berlin und Brandenburg (in Berlin die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
in Brandenburg das Landesamt für Bauen und Verkehr) um die Durchführung des
Anhörungsverfahrens. Nachdem das zuständige Bundesministerium für Verkehr die
Finanzierung für einen bestimmten Aspekt des Vorhabens abgelehnt hatte, modifizierte
der beigeladene Vorhabenträger seine Planung, worüber die Anhörungsbehörden durch
die Beklagte unverzüglich unterrichtet wurden. Nach vorheriger ortsüblicher
Bekanntmachung wurden die Planunterlagen mit Ausnahmen für die Stadt Belzig, die
Gemeinde Eichwalde und die Gemeinde Schulzendorf im Zeitraum 13. August bis 12.
September 2007 ausgelegt. Dabei erging jeweils der Hinweis auf die zweiwöchige
Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG und darauf, dass Einwendungen gegen
den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen seien.
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den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen seien.
Durch Schreiben vom 24. September 2007 (Eingang bei der brandenburgischen
Anhörungsbehörde am 25. September 2007) erhob der Kläger Einwendungen. Das
Schreiben hat folgenden Wortlaut:
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Berlin-Brandenburgische Bahnkunden-Verband erhebt gegen den gestellten
Antrag nach § 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit § 73
Verwaltungsverfahrensgesetz die Einwendungen.
1. Vorbemerkung
Grundsätzlich ist zu bemerken, dass der vorgelegte Antrag die Defizite der
Westanbindung nicht wettmacht, sondern nur fortschreibt. 8 Kilometer Umweg müssen
die Züge der S-Bahn auf der Westanbindung über Waßmannsdorf fahren, ehe sie den
zukünftigen unterirdischen Flughafenbahnhof erreichen. Wird diese bereits
planfestgestellte Trasse wie beabsichtigt tatsächlich tagsüber im 10 Minuten-Takt
bedient, ergibt sich bei etwa 170 Zugfahrten pro Tag ein Mehrbedarf von jährlich
mindestens 496.400 Zugkm (365 Tage * 170 Zugfahrten = 496.400 Zugkm) nur für die
zusätzlichen Fahrten zwischen dem jetzigen Bahnhof Berlin-Schönefeld Flughafen und
dem neuen Flughafenbahnhof. Umgerechnet auf das heute an die SPNV-
Verkehrsunternehmen im VBB-Bereich gezahlte Entgelt ergibt sich ein monetärer
Mehraufwand in Höhe von jährlich etwa 3 Millionen Euro (Grundlage: 6,00 €/km).
Unsere Forderung:
Trassenfreihaltung auf bereits planfestgestellten S-Bahn-Westanbindung
derzeit ohne S-Bahn-Gleise und die weitere Untersuchung einer neuen Variante zur
Anbindung des neuen Flughafenbahnhofs mit der S-Bahn (siehe nachfolgenden Punkt 4
dieser Stellungnahme).
2. Datengrundlagen
Wie auch bereits beim Planfeststellungsverfahren für die Westanbindung
enthalten die hier vorgelegten Unterlagen keinerlei konkrete Aussagen zum
Betriebskonzept. In der Anlage 11.1 auf Seite 11 wird nur vermerkt, dass das
Betriebsprogramm tagsüber 18 ICE-/IC- 38 RE-/RB- und acht Güterzügen als
gegeben voraussetzt. Wie diese Angaben errechnet wurden, ob es von
Eisenbahnverkehrsunternehmen dazu vorliegende belastbare Aussagen oder konkrete
Bestellungen von SPNV Aufgabenträgern gibt, wird nicht näher erklärt.
Unsere Forderung:
Das Betriebskonzept ist zu veröffentlichen.
3. Dimensionierung der Gleisanlagen der Ostanbindung
Die im Planfeststellungsverfahren vorgesehene Einbindung in die Görlitzer Bahn
soll durch zwei eingleisige Gleisabschnitte ausgeführt werden. Ein Gleis soll die
Einbindung aus/in Richtung Süden und das andere Gleis aus/in Richtung Norden
sicherstellen. Insbesondere die Einbindung Richtung Norden halten wir für
unterdimensioniert. Auf Grund des zu erwartenden Verkehres aus den östlichen Berliner
Stadtbezirken sowie die zu erwartende steigende Verkehrsnachfrage aus Polen und
weiteren Nachbarstaaten sollte von Anfang an die Nordeinbindung zweigleisig gebaut
werden. Ein Gleis in Richtung Süden Ist für die unmittelbar auf die Inbetriebnahme
folgenden Jahre sicherlich ausreichend; Jedoch sollte eine Trassenfreihaltung für ein
späteres zweites Gleis mit berücksichtigt werden.
Unsere Forderung:
Die Nordeinbindung ist zweigleisig auszuführen. Für die südliche Einbindung ist
eine Trassenfreihaltung für ein späteres zweites Gleis vorzusehen.
4. Neue Trassenführung für den S-Bahn-Anschluss
Um die In der „Vorbemerkung" bereits geschilderten sinnlosen und teuren
Umwegfahrten für die Züge der 5-Bahn zu vermeiden, schlagen wir vor, im Rahmen der
Ostanbindung ein weiteres Planfeststellungsverfahren für eine effektivere und
zweckmäßigere Erschließung mit der S-Bahn durchzuführen.
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Ausgehend vom heutigen S-Bahnhof Grünbergallee verläuft die Trasse
nach einem Abzweig von den bisher nach Westen verlaufenden Gleisen in Tunnellage in
Richtung Südwesten, erhält einen neuen Haltepunkt im heutigen Baufeld Ost" im
geplanten Gewerbegebiet, verläuft (ggf. unterirdisch) weiter Richtung Süden und
schwenkt in Höhe der Siedlung Kienberg an die geplante Fernbahn-Ostanbindung an und
endet im Flughafenbahnhof.
Die Strecke wäre knapp vier Kilometer lang. Sowohl Betriebskosten als auch
Fahrzeit ließe sich durch Realisierung Variante halbieren. Eine zusätzliche Station
brächte einen höheren Erschließungswert. Die Vorteile einer solchen Lösung überwiegen,
auch wenn die Baukosten (Tunnel) höher sind. -
Unsere Forderung:
Entgegen den bisherigen teuren und zeitaufwändigen Planungen mit einer
Halbkreisfahrt über Waßmannsdorf ist die S-Bahn Anbindung östlich zu bauen. Im
geplanten Gewerbegebiet, dem heutigen „Baufeld Ost", Ist planerisch ein weiterer
Haltepunkt vorzusehen.
5. Vorhaltung der bisherigen Anlagen Im Bahnhof Berlin-Schönefeld Flughafen
Auf Seite 5 der Anlage 1 zum Erläuterungsbericht ist davon die Rede, dass die
neuen Anlagen „... den heutigen Berliner Außenring (BAR) zwischen dem neu
entstehenden Abzweig Selchow und dem Abzweig Grünauer Kreuz für den
Personenverkehr ersetzen.' Daraus entnehmen wir, dass die Personenverkehrsanlagen
(Gleise, Weichenverbindungen, Bahnsteige) mit Ausnahme der zwei S-Bahn-Gleise
stillgelegt zurückgebaut werden sollen.
Diesen möglichen Rückbau halten wir für falsch. Für Havarie- und
Umleitungsverkehre sind mindestens ein S-Bahn- und Fernbahnsteig in ihrer jetzigen
Längenausdehnung mit jeweils zwei nutzbaren Bahnsteiggleisen vorzuhalten. Die
Fernbahngleise müssen elektrifiziert bleiben.
Insbesondere für den Fernverkehr besteht damit die Möglichkeit, mit
nichtelektrifizierten Zuggarnituren den neuen Flughafen zu bedienen und im Falle
betrieblicher Unregelmäßigkeiten ihn mit geringem Mehraufwand dennoch anzufahren.
Neben der Ausweichmöglichkeit für den Störungsfall bedeutet das Vorhalten
eines Bahnsteigs für den S-Bahn-Verkehr auch eine Option für die Erschließung neuer
Gewerbestandorte zwischen dem heutigen Berliner Außenring und dem neuen
Flughafengelände.
Unsere Forderung:
Für den Störungs- und Havariefall sind im heutigen Bahnhof Berlin-Schönefeld
Flughafen jeweils ein Bahnsteig mit zwei nutzbaren Bahnsteiggleisen für die S-Bahn
den Fernverkehr vorzuhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Das Schreiben wurde vom Vorsitzenden des Klägers unterzeichnet.
Unterschrieben von Herrn Heinz Joachim B. und gerichtet an die Berliner
Anhörungsbehörde ging dort am 26. September 2007 unter der Firma „Deutscher
Bahnkunden Verband“ (DBV) - Regionalverband Barnim-Oberhavel-Uckermark -
Vorsitzender ein weiteres Einwendungsschreiben mit dem nachfolgenden Wortlaut ein:
Aus Sicht unseres regionalen Fahrgastverbandes erhebe ich folgende
grundsätzliche Einwände:
1. Verlorene Zeit und verschwendete Finanzmittel durch
Umwegfahrten für Ostanbindung der Gleichstrom- S-Bahn
Vom gegenwärtigen Flughafenbahnhof muss die S-Bahn einen Umweg von mehr
als 8 km fahren, ehe sie den zukünftigen unterirdischen Flughafenbahnhof erreicht. Bei
einer Bedienung im 10 Minuten Takt ergibt sich bei etwa 170 Zugfahrten pro Tag ein
Mehrbedarf von jährlich etwa 500.000 Zug km- allein für die zusätzlichen Zugfahrten für
den Umweg.
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den Umweg.
Der jährliche Mehraufwand beträgt etwa 3 Mio. €. Das sind 3 Mio. € verlorene
Regionalisierungsmittel.
Wir befürchten, dass zur Erbringung dieser politisch entschiedenen Mehrfahrten
weitere Strecken stillgelegt werden müssen.
Das entspricht beinahe der jährlichen Zugleistung einer wichtigen Verbindung in
unsere Region der RB 12 von Lichtenberg nach Templin.
Die Strecke Templin bis Joachimsthal musste bereits eingestellt werden.
2. Unbefriedigender Ausbau der geplanten Infrastruktur einerseits
sowie ungenügenden Nutzung der vorhandenen Schieneninfrastruktur
andererseits
Obwohl wahrscheinlich das zehnfache Verkehrsaufkommen in Richtung
Nordosten und in unsere Region verlaufen wird, soll diese Verbindung eingleisig und
niveaugleich gebaut werden.
Das vorhandene kreuzungsfreie Grünauer Kreuz sowie der vorhanden südliche
Berliner Außenring (BAR) haben aber durch kreuzungsfreie Verbindungskurven
bedeutend mehr Betriebssicherheit und Leistungsfähigkeit.
Andererseits drohen durch angekündigte Klagen gegen die Trasse durch den
Bohnsdorfer Wald erhebliche Ausbauverzögerungen und Erschwernisse für unsere
Fahrgäste aus Norden und Osten Brandenburgs.
Deshalb sollte zur Vermeidung der o.g. Kapazitätsengpässe und
Fahrgastnachteile für die Ostanbindung eine Trassenführung parallel zur geplanten
Autobahn über BAR zum BAR und Grünauer Kreuz geprüft werden. Bei dieser
Trassenführung könnte auch der im FNP des Senats vorgesehene Regionalverkehrshalt
im dicht bebauten Wohngebiet Altglienicke bedient werden.
Das könnte zeitgleich mit dem von uns vorgeschlagenen neuen
Planfeststellungsverfahren Ostanbindung Gleichstrom -S-Bahn von
Grünbergallee bis BBI mit S-Bahnhof im geplanten Gewerbegebiet Bohnsdorf West (
Baufeld Ost) erfolgen.
3. Planänderungen der Westanbindung zur Befahrbarkeit mit
Wechselstromfahrzeugen
Falls der Ausbau der Dresdner Bahn und der Ostanbindung durch den
Bohnsdorfer Wald durch die angekündigten Klagen die Erreichbarkeit des
Flughafenbahnhofes über Jahre verzögert wird, treten erhebliche
Behinderungen für die Fahrgäste aus allen Berliner Bezirken sowie dem Norden
und Nordosten unserer Brandenburger Region ein.
Die Gleichstrom -S-Bahn ist aufgrund der langen Reisezeiten im Verhältnis zum
Regionalverkehr keine Alternative.
Deshalb sollten bei einer evtl. Realisierung der planfestgestellten
Verbindungskurve (von BAR Ost nach BBI neu) auch eine Nutzung mit
Wechselstromfahrzeugen geprüft werden.
Begründung zur Einwendung:
Im Rahmen der 24. Deutschen Schienenverkehrswochen des DBV war im
Programm am 25.9.07 auch eine Informationsveranstaltung zur „Zukunft von Bahn und
Bus in der Region..".
In dem gut besuchten Bürgerforum im neuen Kreishaus Eberswalde wurden
neben den Hauptthemen (Nahverkehrsplan, Zukunft Obus) auch die Anbindung des
geplanten Flughafenbahnhofes BBI kritisch diskutiert.
Für die Übergabe weiterer Berechnungen und weiterer Plandarstellungen besteht
sicher im Erörterungstermin die Möglichkeit.
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Ich hoffe mit den konstruktiven Vorschlägen zur Problemlösung beitragen zu
können - zum Wohle unserer Fahrgäste.
Mit freundlichen Grüßen
In dem Schreiben wurde unter Ziffer 2. eine alternative Trassenführung angesprochen,
die im Folgenden als Variante A Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens geworden
ist. Auch in den Erörterungen im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurde die Variante A
diskutiert. Daraufhin gab der Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2008 nach dem kurz
zuvor am 21. Juni 2008 durchgeführten Erörterungstermin gegenüber der
brandenburgischen Anhörungsbehörde eine weitere Stellungnahme ab, in der er die
Vorzugswürdigkeit der Variante A hervorhob.
Im anschließenden weiteren Planfeststellungsverfahren kam es am 12. Dezember 2008,
17. Juli 2009 und 8. Januar 2010 zu insgesamt drei Planänderungen, die der
Planfeststellungsbehörde jeweils keine Veranlassung gaben, den Kläger erneut zu
beteiligen.
Am 19. Februar 2010 erließ die Beklagte den streitbefangenen
Planfeststellungsbeschluss, gegen den sich die am 21. April 2010 eingegangene Klage
richtet. Innerhalb der Klagebegründungsfrist nach § 18 a Abs. 5 Satz 1 AEG hat der
Kläger zur Begründung der Klage angeführt, die Variantenentscheidung des
Planfeststellungsbeschlusses sei fehlerhaft. Zu Unrecht sei die von ihm vorgeschlagene
Trassenvariante A ohne vorherige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
ausgeschieden worden. Bei der Variante A handele es sich nämlich um eine ernsthaft in
Betracht kommende Alternativtrasse. Die planfestgestellte Variante führe im Übrigen zu
vermeidbaren Lärm- und Schadstoffbeeinträchtigungen in der Ortslage Bohnsdorf.
Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger in Auseinandersetzung mit dem
Vortrag der Beklagten und der Beigeladenen, er - der Kläger - sei mit seinem Vorbringen
präkludiert, geltend gemacht, Präklusionsvorschriften könnten ihm nicht
entgegengehalten werden. Das Einwendungsschreiben des Deutschen Bahnkunden
Verbandes - Regionalverband Barnim - könne und müsse ihm zugerechnet werden. Im
Übrigen sei im Zeitpunkt der Planauslegung nicht bekannt gewesen, welche
Trassenvarianten in die noch durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung
einbezogen werden würden. Schließlich sei das Planungskonzept des Vorhabenträgers
noch nach Durchführung des Erörterungstermins dreimal maßgeblich geändert worden,
ohne dass er - der Kläger - wiederum beteiligt worden sei. Selbst wenn also Präklusion
ursprünglich eingetreten sein sollte, entfalte diese deshalb nunmehr keine Wirkung mehr
gegen ihn.
In der Sache selbst verweist der Kläger unverändert auf die Vorzüge der Trassenvariante
A und meint, dass die Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses insoweit fehlerhaft
sei, als die Variante A als ernsthafte Möglichkeit hätte in Betracht gezogen werden
müssen. Schließlich sei die Behandlung der Lärmproblematik durch den
Planfeststellungsbeschluss unzureichend.
Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss „Schienenanbindung-Ost Flughafen-BBI“ vom 19.
Februar 2010 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene meint, der Kläger sei mit seinem Klagevorbringen bereits prozessual
präkludiert. Er mache nämlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG keinen Widerspruch
gegen Rechtsvorschriften geltend, die Rechte Einzelner begründeten.
Daneben vertreten die Beklagte und die Beigeladene die Auffassung, der Kläger sei
gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG und § 18 a Abs. 7 Satz 2 AEG materiell präkludiert. In seinem
Einwendungsschreiben vom 24. September 2007 seien die Themen „Trassenauswahl“
und „Lärmschutz“ nicht angesprochen. Das Einwendungsschreiben vom 26. September
2007 sei für den Regionalverband Barnim im Rahmen der Tätigkeit des Deutschen
Bahnkunden-Verbandes abgegeben worden. Es enthalte keinen Hinweis darauf, dass
das inhaltliche Vorbringen zugleich auch für den Kläger vorgetragen werde. Auch in dem
nachfolgenden Erörterungstermin sei der Unterzeichner des Schreibens vom 26.
September 2007 für den Deutschen Bahnkunden-Verband, nicht aber für den Kläger
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September 2007 für den Deutschen Bahnkunden-Verband, nicht aber für den Kläger
aufgetreten. Soweit der Kläger der Präklusion entgegenhalte, bei Auslegung der
Planungsunterlagen seien die für ihn wichtigen Umstände der Planung nicht vollständig
bekanntgegeben worden, könne ihm nicht gefolgt werden. Das wesentliche Konzept des
Vorhabenträgers, nämlich der Vorschlag, die Schienenanbindung Ost des Flughafens BBI
in Ost-West-Richtung durch den Bohnsdorfer Forst zu führen, sei bereits Gegenstand des
ursprünglichen Antrages auf Planfeststellung gewesen und habe sich in dem gesamten
weiteren Verlauf nicht geändert. Gründe, die dazu berechtigen würden, die zu Lasten des
Klägers eingetretene Präklusion nachträglich als wirkungslos zu erachten, seien nicht
vorhanden. In Bezug auf die vom Kläger vertretenen, zuvor nicht präkludierten
Positionen habe sich keine nachfolgende Planänderung von beachtlicher Bedeutung
ergeben.
In dem vom Kläger parallel zum Klageverfahren eingeleiteten einstweiligen
Rechtsschutzverfahren, in dem der Kläger nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des
Planfeststellungsbeschlusses zurückgezogen hat, hat der Senat den geplanten
Trassenverlauf am 7. Juni 2010 in Augenschein genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsstreitakte, die
Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens OVG 12 S 33.10, die
Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Planungsvorgänge der Beigeladenen Bezug
genommen. Die genannten Akten haben dem Senat vorgelegen und sind - soweit
wesentlich - zum Inhalt der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger ist mit den von ihm im Klageverfahren
geltend gemachten Gesichtspunkten, die sich zusammengefasst auf die
Trassenvariantenauswahl sowie auf das Lärmschutzkonzept des
Planfeststellungsbeschlusses beziehen, inhaltlich ausgeschlossen, so dass die Klage
darauf nicht gestützt werden kann.
1. Der Senat lässt offen, ob der Kläger sich als nach § 3 UmwRG anerkannter Verband
auf eine ihm zustehende Klagebefugnis stützen kann. Dies wäre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1
UmwRG der Fall, wenn der Kläger geltend machen würde, dass der
Planfeststellungsbeschluss als Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im
Sinne von § 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz
dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein
können. Ob in dem Einwendungsschreiben des Klägers vom 24. September 2007
Gesichtspunkte enthalten sind, die subjektive individuelle Rechte betreffen könnten,
erscheint mindestens zweifelhaft. Doch ist im Ausgangspunkt problematisch, ob die in §
2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG hergestellte Verknüpfung der Klagebefugnis einer nach diesem
Gesetz anerkannten Vereinigung mit der Beeinträchtigung subjektiver individueller
Rechte mit dem vorrangig zu beachtenden europäischen Recht (Artikel 10 a der
Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsrichtlinie - in der Fassung der Richtlinie
203/35/EG - Öffentlichkeitsbeteiligung Arhus-Konvention -, vgl. zu diesen Richtlinien
Berkemann/Halama, Handbuch zum Recht der Bau- und Umweltrichtlinien der EG S. 280
und 759) zu vereinbaren ist. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit
Beschluss vom 5. März 2009 - OVG 8 D 58/08.AK, DVBl. 2009, S. 654 ff. - gemäß Art.
234 EG-Vertrag eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erlassen, über die noch
nicht entschieden ist. Der Senat lässt die Streitfrage offen (zweifelnd in Bezug auf eine
Vereinbarkeit der Regelung im UmwRG mit dem Europäischen Recht im Übrigen: Halama
in Berkemann/Halama a.a.O. S. 762 ff.; vgl. auch Gärditz, EurUP 2010, S. 210 f.). Für die
Entscheidung in der vorliegenden Sache kommt es darauf nämlich nicht an.
2. Mit seinem Klagevorbringen ist der Kläger jedenfalls materiell präkludiert. § 2 Abs. 3
UmwRG bestimmt, dass die anerkannte Vereinigung, wenn sie in dem zugrunde
liegenden Planungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, mit allen
Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Verfahren nicht oder nach den geltenden
Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen
können. Im Zusammenhang damit sieht § 18 a Abs. 7 Satz 2 AEG vor, dass
Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen nach Ablauf der Äußerungsfrist
nach § 18 a Ziffer 3 AEG ausgeschlossen sind. Für die Äußerungsfrist wiederum verweist
§ 18 a Ziffer 3 Satz 1 AEG auf die entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 4 VwVfG,
wonach Einwendungen gegen den Plan bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde zu
erheben sind. Im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss kann der Kläger
folglich nur mit solchen rechtlichen Angriffsmitteln zum Erfolg kommen, die er bereits in
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folglich nur mit solchen rechtlichen Angriffsmitteln zum Erfolg kommen, die er bereits in
der Einwendungsfrist vorgebracht hat. Erstmals danach im Erörterungstermin oder im
Klageverfahren bzw. einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgetragene Umstände
unterfallen hingegen der Präklusion. Dabei handelt es sich um eine materielle Präklusion,
die einen Rechtsverlust zur Folge hat. Verspätete Einwendungen brauchen im
Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt zu werden; eine spätere
verwaltungsgerichtliche Klage kann - jedenfalls mit Aussicht auf Erfolg - auf sie nicht
gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - NVwZ
1997, S. 171). Ein solcher materieller Einwendungsausschluss, der sich auf das
Verwaltungsverfahren wie auf ein nachfolgendes gerichtliches Rechtsschutzverfahren
erstreckt, ist sowohl mit höherrangigem deutschen Verfassungsrecht wie auch mit
vorrangigem europäischem Recht vereinbar. Dies entspricht der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 61, 82/114, 116 f.) und der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. November 2009 - 4
B 57.09 - NuR 2010, S. 339 ff.; Beschluss vom 14. September 2010 - 7B 15/10 juris).
3. Die zur Begründung seiner Klage vom Kläger nunmehr angeführten Gesichtspunkte
(Fehler bei der Trassenvariantenprüfung, Fehler bei der Abwägung in Bezug auf das
Lärmschutzkonzept) sind im Einwendungsschreiben vom 24. September 2007 nicht
angeführt worden. Dies bestreitet der Kläger selbst nicht. Soweit er zur Ergänzung und
Anreicherung des damaligen Vorbringens auf das gleichfalls im Tatbestand
wiedergegebene Einwendungsschreiben des Regionalverbandes Barnim vom 26.
September 2007 Bezug nimmt, kann die vom Kläger geforderte Zurechnung dieses
Vortrages nicht vorgenommen werden. Das Schreiben vom 26. September 2007 ist
ausdrücklich für den Regionalverband Barnim als eine regionale Untergliederung des
Deutschen Bahnkunden Verbandes abgegeben worden. Es lässt mit keinem Wort und
auch keinem sonstigen Anhaltspunkt eine Verbindung des Regionalverbandes Barnim
zum klagenden Berlin-Brandenburgischen Bahnkunden-Verband erkennen. Aus der Sicht
des beigeladenen Vorhabenträgers musste sich die rechtliche Situation nach Ende der
Einwendungsfrist vor Durchführung der Erörterungstermine deshalb so darstellen, dass
das Vorhaben im Falle seiner Zulassung durch einen Planfeststellungsbeschluss von
Seiten des Berlin-Brandenburgischen Bahnkunden-Verbandes, der anders als die zuvor
genannten Vereinigungen über eine Anerkennung nach § 3 UmwRG verfügt, nur noch
mit den im Schreiben vom 24. September 2007 angeführten Umständen würde
angegriffen werden können. Die dadurch auf Seiten des planenden Vorhabenträgers
bewirkte Sicherheit über die Frage potentieller zukünftiger Auseinandersetzungen bildet
im Kern den Sinn der materiellen Präklusion. Dies schließt es aus, dem Kläger
Vorbringen von einer anderen Seite zuzuordnen, dass bei objektivierter Sicht aus der
Sicht des Vorhabenträgers nicht auch für den Kläger, sondern getrennt von diesem
durch und für eine andere Vereinigung abgegeben worden ist. Dass der Regionalverband
Barnim als Autor und Urheber des Einwendungsschreibens vom 26. September 2007
nach den satzungsmäßigen Konstruktionen der Bahnkunden-Vereinigungen womöglich
nicht nur Mitglied des Deutschen Bahnkunden Verbandes, sondern auch Mitglied der
klagenden Vereinigung ist, kann dieses Ergebnis nicht verändern. Das wäre nur möglich,
wenn mit dem Schreiben vom 26. September 2007 darauf hingewiesen worden oder
jedenfalls im Zusammenhang angeklungen wäre, die in diesem Schreiben erhobene
Einwendung solle auch für den Berlin-Brandenburgischen Bahnkunden-Verband
abgegeben werden. Dies ist eindeutig nicht der Fall. Noch im Erörterungstermin ist
vielmehr der Unterzeichner des Einwendungsschreibens vom 26. September 2007 allein
für den Regionalverband Barnim und den Deutschen Bahnkunden-Verband, nicht jedoch
für den Kläger aufgetreten.
Soweit die Anhörungsbehörde dem Kläger offenbar nach Durchführung des
Erörterungstermins Gelegenheit gegeben hat, die Vorzugswürdigkeit der
Trassenvariante A, die der Kläger in seinem Einwendungsschreiben vom 24. September
2007 nicht propagiert oder auch nur genannt hatte, zu belegen, hat dieser Umstand
keine rechtliche Bedeutung. Die Anhörungsbehörde - wie im Übrigen auch die
Planfeststellungsbehörde und das Gericht - war und ist, selbst wenn sie es gewollt hätte,
rechtlich gehindert, zugunsten des Klägers auf die bereits eingetretene Präklusion
gewissermaßen zu verzichten. Solche Verfahrensweisen nämlich würden dem
Gesichtspunkt des Eintritts von Rechtssicherheit vor allem für den Vorhabenträger, aber
auch für die Planfeststellungsbehörde und die öffentlichen Interessen in Bezug auf eine
Verlässlichkeit des Planungsinstrumentariums zuwiderlaufen.
4. Soweit der Kläger geltend macht, eine gegen ihn wirkende materielle Präklusion in
Bezug auf seinen Klagevortrag habe nicht eintreten können, weil die im
Verwaltungsverfahren ausgelegten Planungsunterlagen die notwendigen Angaben über
die vom Vorhabenträger vorgeschlagene Trassenvariante und das damit im
Zusammenhang stehende Schallschutzkonzept noch nicht enthalten hätten, kann ihm
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Zusammenhang stehende Schallschutzkonzept noch nicht enthalten hätten, kann ihm
nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Beigeladene bereits mit ihrem Antrag auf
Planfeststellung ein Vorhaben vorgestellt, das entsprechend der vorgefundenen
Raumordnungsplanung die Schienenanbindung Ost in der Weise vorsah, wie es
konzeptionell im Planfeststellungsbeschluss vom 19. Februar 2010 auch festgestellt
worden ist. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass der Kläger während der
Einwendungsfrist deshalb noch keine Veranlassung gehabt hätte, sein abweichendes
Konzept zur Trassenführung im Sinne der Variante A vorzustellen oder anzuführen, weil
für ihn in Bezug auf die Variantenauswahl eine feste Planungskonzeption des
Vorhabenträgers noch gar nicht erkennbar war. Das Gegenteil ist der Fall.
5. Ebenso wenig kann der Kläger sich mit Erfolg darauf berufen, er habe ursprünglich
keine Veranlassung oder Notwendigkeit gesehen, „seine Variante“ einzubringen und sei
dadurch erst durch die nachfolgenden Änderungen in der Planung des Vorhabenträgers
aufgerufen worden. Ein solcher Zusammenhang besteht nicht. Durch die nachfolgenden
drei Planänderungsverfahren ist die ursprüngliche Planungskonzeption des
Vorhabenträgers jedenfalls in Bezug auf die rechtlichen Gesichtspunkte, auf die der
Kläger nunmehr seine Klage stützen will, nicht geändert worden. Bereits die
ursprüngliche Konzeption sah die Führung der Neubautrasse durch den Bohnsdorfer
Forst in Ost-West-Richtung südlich von der eingleisigen Industriebahn mit einer
nördlichen und einer südlichen Verbindungskurve zur Görlitzer Bahn hin vor. An diesem
Grundbestand und den dadurch ausgelösten Lärmschutzfragen haben die
nachfolgenden Planänderungen nichts geändert. Sie betrafen vielmehr im Wesentlichen
Überarbeitungen der schalltechnischen Fragen auf der Grundlage des vom
Vorhabenträger geplanten Trassenverlaufs, Fragen der Verkehrsführung während der
Bauzeit, Fragen des Grunderwerbs und des Artenschutzes sowie bautechnische
Einzelheiten (so die erste Planänderung vom 12. Dezember 2008), bautechnische
Einzelfragen zum landschaftspflegerischen Begleitplan, eine nochmalige Überarbeitung
der Schall- und Erschütterungsschutzüberlegungen (so die zweite Planänderung vom 17.
Juli 2009) sowie die Erschließung des Gleisdreiecks zwischen der Görlitzer Bahn und den
Verbindungskurven Nord und Süd, den Artenschutz zur Umweltverträglichkeit und eine
neuerliche Überarbeitung der schalltechnischen Überlegungen (so die dritte
Planänderung vom 8. Januar 2010). Die Lage der Neubautrasse war durch diese
Änderungen nicht berührt; eine neuerliche Beteiligung des Klägers wegen der
Ergänzungen und Neubewertungen zu den schalltechnischen Untersuchungen hätte die
Planfeststellungsbehörde allenfalls dann ins Auge fassen müssen, wenn der Kläger in
seinem maßgeblichen Anhörungsschreiben vom 24. September 2007 den Gesichtspunkt
des durch die geplante Trassenführung erforderlich werdenden Schallschutzkonzepts
angesprochen hätte. Dies war nicht der Fall. Folglich haben die nachfolgenden
Planänderungen für den Kläger nicht die Möglichkeit eröffnet, innerhalb der
Einwendungsfrist unterbliebenen Vortrag im Klageverfahren nachzuschieben (zu einer
solchen Konstellation vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - NuR
2010, S. 558/565).
6. Die mit dem Einwendungsschreiben vom 24. September 2007 vorgetragenen
Umstände hat der Kläger zur Begründung seiner Klage gegen den
Planfeststellungsbeschluss nicht mehr angeführt. Ein Erfolg der Klage unter diesen
Gesichtspunkten scheidet deshalb von vornherein aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des §
132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist.
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