Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 25.10.2007

OVG Berlin-Brandenburg: rechtsschutz, quelle, sammlung, link, beförderung, hauptsache, konkurrenz

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 4 L 38.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 68 Abs 3 GKG
Umsetzung von einem höherwertigen Dienstposten, Streitigkeit
im einstweiligen Rechtsschutz, hälftiger Auffangwert
Tenor
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu
Recht auf 2.500 EUR festgesetzt. Die vom Beschwerdeführer angeführte neuere
Streitwertpraxis des Senats in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten ist nicht
einschlägig. Der Senat bewertet eine auf Freihaltung der Stelle oder eines
Beförderungsdienstpostens gerichtete Konkurrentenstreitigkeit mit dem vollen
Auffangwert, weil sie einen dem Beförderungsbegehren vorgelagerten und davon
abgehobenen Streitgegenstand betrifft, nämlich den geltend gemachten
Bewerbungsverfahrensanspruch, über dessen Bestehen oder Nichtbestehen im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig mit der Wirkung einer
Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird (Beschluss vom 6. März 2007 - OVG 4
S 10.06 - juris). Eine vergleichbare Konkurrentenstreitigkeit liegt hier nicht zugrunde.
Vielmehr wandte sich der Antragsteller gegen seine Umsetzung von einem
höherwertigen (Beförderungs-) Dienstposten, der ihm 2002 übertragen und nunmehr
wegen - so die Begründung des Antragsgegners - nicht festgestellter persönlicher
Eignung wieder entzogen worden ist. Der Antrag des Antragstellers ging dahin, ihm
weiterhin die Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens zu übertragen. Dass
Hintergrund des Falles eine Konkurrenz mit der Klägerin des rechtskräftig
abgeschlossenen Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG 7 A 217.02)
um eine Beförderung zum Studiendirektor und dem vorgelagert um den in Rede
stehenden Beförderungsdienstposten war und dem Antragsteller daran gelegen war, die
eigenen Bewährungschancen im Verhältnis zu der Konkurrentin zu erhalten, ändert
nichts daran, dass es hier nicht um die Sicherung eines
Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ging, sondern um eine nach einem
anderen Prüfungsprogramm zu beurteilende Umsetzung. Solche Streitigkeiten bewertet
der Senat im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig mit dem hälftigen Auffangwert (vgl.
etwa Beschluss vom 20. April 2007 - OVG 4 S 37.06 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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