Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: verlängerung der frist, unterrichtung, schlüssiges verhalten, mitbestimmungsrecht, amt, anschluss, rücksendung, verfügung, zusammenarbeit, aufteilung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg
Fachsenat für
Personalvertretungssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 61 PV 5.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 60 Abs 1 S 1 PersVG, § 61
Abs 3 S 1 PersVG, § 61 Abs
3 S 3 PersVG, § 61 Abs 3 S 5
PersVG, § 61 Abs 4 PersVG
Personalvertretungsrecht: Umgruppierung;
Mitbestimmungsrecht; Zustimmungsantrag; Lauf der
Äußerungsfrist; ordnungsgemäße Unterrichtung des
Personalrats; Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit;
Übergabe von Informationsmaterial (Verwaltungsvorgänge) an
den Personalrat nach dem Anhörungstermin des VG
Tenor
Das Antragsverfahren wird eingestellt, soweit der Hilfsantrag zu I. 2. die Rückgruppierung
der Angestellten B. und D. betrifft.
Das Beschwerdeverfahren wird, soweit es die Beschwerde des Antragstellers betrifft,
eingestellt.
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam
vom 12. Mai 2009 geändert.
Die Anträge werden auch im Übrigen abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Mitbestimmung und Unterrichtung bei am 1. April 2007
vollzogenen Umgruppierungsmaßnahmen.
Am 20. Januar 2005 kündigte der Beteiligte dem Antragsteller an, dass eine
Stellenbewertung aller Stellen im Amt durchgeführt werden solle. Zwischen dem
Beteiligten, dem Antragsteller, dem Hauptamtsleiter des Amtes Brieskow-Finkenheerd
und Herrn S., dem Hauptamtsleiter und stellvertretenden Amtsdirektor des Amtes
Neuzelle, durch den die Stellenbewertung erfolgen sollte, fand am 23. März 2006 eine
Beratung statt. Im Ergebnis dieser Beratung sollte Herr S. mit allen Mitarbeitern
Arbeitsplatzinterviews führen. Am 19. September 2006 erbat der Antragsteller bei dem
Beteiligten Informationen zum Sachstand des Verfahrens. Dieser übersandte daraufhin
mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 die Stellenbeschreibungen und
Stellenbewertungen und führte aus, Herr S. habe wunschgemäß Mitarbeitergespräche
geführt, so dass die Stellenbeschreibungen und Bewertungen fach- und sachgerecht
durchgeführt worden seien. Unmittelbar anschließend informierte er in dem Schreiben
über „die ab 1. Januar 2008 geplante Aufteilung der Aufgaben der Stelle
Sitzungdienst/Öffentlich-keitsarbeit“ und erläuterte dazu Details. Sodann formulierte er:
„Ich beabsichtige, nachdem sich der Personalrat geäußert hat, die notwendigen
Änderungen, insbesondere bei Abgruppierungen mit den Stelleninhabern einvernehmlich
zu klären. Sollte dies nicht möglich sein, muss ich die weiteren Schritte unter
Einbeziehung des Personalrats einleiten.“
Der Antragsteller bat ihn mit Schreiben vom 17. November 2006 um die Übergabe aller
einschlägigen Unterlagen, um eine Prüfung der vorgenommenen Bewertungen
vornehmen zu können. Nach eingehender Prüfung werde er Stellung nehmen. Mit
Schreiben vom 8. Dezember 2006 wiederholte er seine Aufforderung, ihm sämtliche
Unterlagen, „welche auch der Dienststellenleitung vorliegen“ zur Verfügung zu stellen.
Der Beteiligte antwortete mit Schreiben vom 19. Dezember 2006, er könne noch vom
Gutachter verwendete Arbeitsmaterialien überreichen. Weitere Unterlagen, die für die
Überprüfung der Eingruppierung hinzuzuziehen seien, gebe es nicht. Während des
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Überprüfung der Eingruppierung hinzuzuziehen seien, gebe es nicht. Während des
sogenannten Monatsgesprächs am 10. Januar 2007 wies der Antragsteller erneut darauf
hin, dass die ihm überlassenen Unterlagen nicht vollständig seien. Nach dem
Sitzungsprotokoll (Top 6) wurde „vereinbart, dass der Personalrat innerhalb von 10
Tagen zu den Eingruppierungsunterlagen Stellung nimmt (Termin 20.1.2007). Im
Anschluss daran (ab Ende Januar) wird der Amtsdirektor mit jedem ein Personalgespräch
führen, um jedem seine Stellenbewertung und die daraus resultierende Eingruppierung
zu erläutern“.
Entsprechend seinem Beschluss vom 18. Januar 2007 teilte der Antragsteller dem
Beteiligten mit Schreiben vom 19. Januar 2007 mit, dass er „seine eingeschränkte
Zustimmung nur zu den Arbeitsplatzbeschreibungen, welche zu einer Höhergruppierung
führen“ erteile, die Zustimmung im Übrigen momentan nicht gegeben werde, da die
überlassenen Unterlagen eine Beurteilung und Richtigkeitsprüfung nicht ermöglichten.
Am 23. Januar 2007 fand eine weitere Besprechung zwischen dem Beteiligten, dem
Antragsteller und dem Hauptamtsleiter des Amtes Brieskow-Finkenheerd statt. Letzterer
übergab dabei allen Anwesenden eine tabellarische Übersicht über die bisherige und die
zu erwartende Eingruppierung der einzelnen Mitarbeiter. Nachdem am 15. Februar 2007
bei einem weiteren Monatsgespräch noch einmal über den Fortgang der
Umgruppierungen gesprochen worden war, wurden diese mit Wirkung vom 1. April 2007
vollzogen.
Der Antragsteller forderte den Beteiligten mit Schreiben vom 10. April 2007 auf, das
Beteiligungsverfahren unter Beifügung aller zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen
einzuleiten sowie vorgenommene Rückgruppierungen zurückzunehmen. Dieser erwiderte
am gleichen Tag, dass dem Antragsteller das Ergebnis der Stellenbewertungen mit allen
zugehörigen Unterlagen bekannt sei. Der Antragsteller bestritt dies mit Schreiben vom
20. April 2007. Unter dem 28. August 2007 forderte er ihn auf, ihm „die fehlenden
Unterlagen (Abschlussbericht des Gutachters vom 5.07.2006; Stellungnahmen
Mitarbeiter; Ergebnisse der Überprüfung auf Mitarbeit bei der Staatssicherheit der DDR)“
bis zum 5. September 2007 zukommen zu lassen. Der Beteiligte antwortete unter dem
6. September 2007, dass „die Unterlagen Stellenbewertung, die dem Personalrat
zugänglich zu machen sind, vollständig waren“. Den von ihm als „persönliches
Schreiben“ bezeichneten Abschlussbericht des Herrn S. wollte er als Zeichen des guten
Willens beifügen. Der Antragsteller forderte den Beteiligten letztmalig unter dem 13.
September 2007 „zur Vorlage sämtlicher, insbesonders folgende Unterlagen.
Abschlussbericht nebst Anlagen des Herrn S. vom 5.07.2006 (…), Gesprächsnotizen
zum Arbeitsplatzinterview, Aufzeichnungen der Mitarbeiter, Gegendarstellungen zu
Bewertungsergebnissen, Zuarbeiten Amtsleiter“ auf. Mit Schreiben vom 18. September
2007 reichte der Beteiligte den schon zugesagten Abschlussbericht des Herrn S. nach.
Der Antragsteller hat am 27. September 2007 beim Verwaltungsgericht Potsdam das
personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er
u.a. geltend gemacht, durch die vollzogene Umgruppierung sei sein
Mitbestimmungsrecht missachtet worden. Sein Recht auf Unterrichtung sei verletzt
worden, weil ihm der Beteiligte nicht alle zur Prüfung der Eingruppierung nötigen
Unterlagen übergeben habe.
Der Antragsteller hat beantragt,
I.1. den Beteiligten zu verpflichten, sämtliche zum 1. April 2007 im Amt Brieskow-
Finkenheerd vollzogenen Umgruppierungsmaßnahmen, soweit sie eine Rückgruppierung
der Angestellten B. C.,M. und D. betrafen, zurückzunehmen,
2. hilfsweise, festzustellen, dass der Vollzug sämtlicher zum 1. April 2007 im Amt
Brieskow-Finkenheerd veranlassten Umgruppierungsmaßnahmen soweit sie eine
Rückgruppierung der Angestellten B.,C. und D. betrafen, ohne vorherige Zustimmung
des Personalrats, deren Ersetzung durch einen Beschluss der Einigungsstelle oder durch
deren Aufhebung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Personalvertretungsgesetz das
Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 63 Abs. 1 Ziff. 9
Personalvertretungsgesetz verletzen und der Beteiligte verpflichtet ist, das
Mitbestimmungsverfahren nachzuholen,
II. festzustellen, dass die Nichtvorlage der zu den mit Wirkung vom 1. April 2007
vollzogenen Umgruppierungsmaßnahmen gehörenden Unterlagen (insbesondere.
Abschlussbericht des Herrn S., Arbeitsplatzinterviews, Mitarbeiterzuarbeiten gegenüber
Herrn S. /Amtsdirektor und deren Auswertungen) gegenüber dem Antragsteller einen
Verstoß gegen die aus § 60 Abs. 1, Abs. 2 Personalvertretungsgesetz folgende
Unterrichtungspflicht sowie gegen das Behinderungsverbot nach § 8
Personalvertretungsgesetz darstellt und der Beteiligte verpflichtet ist, diese im
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Personalvertretungsgesetz darstellt und der Beteiligte verpflichtet ist, diese im
nachzuholenden Mitbestimmungsverfahren vorzulegen.
Der Beteiligte hat beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Er hat geltend gemacht, dass die Anträge zu I. zu unbestimmt seien. Der Antragsteller
sei auch nicht in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt worden. Seine Zustimmung gelte
nach dem Gesetz als erteilt. Er habe sämtliche Unterlagen für die Prüfung der Richtigkeit
der Eingruppierung, nämlich die erstellten Stellenbeschreibungen und deren
Auswertungen spätestens am 27. Oktober 2006 erhalten und erst mit Schreiben vom
17. November 2006 reklamiert, dass die übergebenen Unterlagen aus seiner Sicht
unvollständig seien. Schließlich sei der Antragsteller auch nicht in seinem Anspruch auf
Unterrichtung verletzt worden. Eine Pflicht zur Vorlage des Abschlussberichts von Herrn
S. habe nicht bestanden, da dieser dort seine persönliche Ansicht über die
Stellenbewertungen wiedergegeben habe.
Der Beteiligte hat dem Antragsteller die Verwaltungsvorgänge mit gesammelten
Umgruppierungsunterlagen am Schluss des Anhörungstermins vor dem
Verwaltungsgericht am 12. Mai 2009 überlassen.
Mit Beschluss vom selben Tag hat das Verwaltungsgericht auf den Hilfsantrag zu I. 2.
festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt
habe und verpflichtet sei, das Mitbestimmungsverfahren nachzuholen. Auf den
Hauptantrag zu II. hat es festgestellt, dass die Nichtvorlage der zu den
Umgruppierungsmaßnahmen gehörenden Unterlagen dem Antragsteller gegenüber ein
Verstoß gegen die gesetzliche Unterrichtungspflicht darstelle und den Beteiligten
verpflichtet, ihm diese Unterlagen im nachzuholenden Mitbestimmungsverfahren
vorzulegen. Im Übrigen hat es die Anträge abgelehnt.
Der Beteiligte macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, für die begehrte
Feststellung, die streitgegenständlichen Rückgruppierungen verletzten das
Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, fehle ein Feststellungsinteresse. Die
Maßnahmen seien erledigt. Der Antragsteller habe nicht ausreichend dargelegt, über
welche hinter den konkreten Rückgruppierungen stehende personalvertretungsrechtliche
Frage er eine Entscheidung begehre. Es sei zudem ein Rechtsschutzinteresse nicht
gegeben, weil zwischen den Beteiligten nie streitig gewesen sei, dass die
Rückgruppierungen der Zustimmung des Personalrats bedürften. Das
Verwaltungsgericht habe auch verkannt, dass die Zustimmungsfiktion vorliege.
Entgegen der Auffassung der Kammer seien die dem Personalrat überlassenen
Unterlagen ausreichend gewesen.
Der auf die Feststellung der Verletzung der Unterrichtungspflicht gerichtete Antrag sei
ebenfalls nicht zulässig. Auch für diesen Antrag fehle unter anderem das
Feststellungsinteresse, da der Antragsteller erneut nicht deutlich gemacht habe, welche
maßgebliche abstrakte Rechtsfrage zu klären sei. Ferner habe das Verwaltungsgericht in
der Sache verkannt, dass der Abschlussbericht des Herrn S. dem Antragsteller am 18.
September 2007 vorgelegt worden sei. Der Anspruch auf Vorlage der Unterlagen sei
daher erfüllt.
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Mai 2009 zu ändern und
die Anträge insgesamt abzuweisen.
Nachdem der Antragsteller seine Beschwerde zurückgenommen hat, beantragt er
nunmehr,
die Beschwerde des Beteiligten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Frau B. und
Herr D. aus dem Antrag zu I.2. herausgenommen werden.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, die Äußerungsfrist mit der von
ihr umfassten Billigungsfiktion habe auch nicht dadurch zu laufen begonnen, dass ihm
im Termin des Verwaltungsgerichts die von dem Beteiligten übersandten
Verwaltungsvorgänge überreicht worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen
und den Vorgang „Stellenbesetzung“ (roter Ordner) Bezug genommen.
II.
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II.
Soweit der Antragsteller seine Beschwerde und seinen Antrag zurückgenommen hat,
war das Verfahren einzustellen.
Die Beschwerde des Beteiligten ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen des Antragstellers zu I. 2. im Ergebnis zu
Unrecht stattgegeben. Seine Entscheidung ist ferner zu ändern, soweit es die Anträge
zu II. für begründet erachtet hat.
I. Der auf die Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts zielende Antrag zu
I. 2. ist zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Für den Antrag besteht ein Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse. Das
Rechtsschutzbedürfnis an der Einleitung und Fortführung des Beschlussverfahrens und
auch das Feststellungsinteresse sind nicht auf Grund des Vollzugs der
Rückgruppierungen entfallen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen konkreten,
anlassbezogenen Feststellungsantrag ist zu bejahen, wenn die fragliche Maßnahme zwar
vollzogen wurde, aber fortwirkt und für die Zukunft rückgängig gemacht oder abgeändert
werden kann und dies tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 17. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 43.09 -,
Juris Rn. 8 f., und vom 16. September 1994 - BVerwG 6 P 32.92 -, Juris Rn.14 je
m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung ist gegeben. Entgegen der Auffassung des
Beteiligten geht es vorliegend nicht um eine Maßnahme, die keine Rechtswirkungen
mehr entfaltet und damit erledigt ist. Die Rückgruppierung eines Angestellten im
öffentlichen Dienst ist die Änderung oder der Wechsel der Zuordnung der Tätigkeit im
Verhältnis zur bisherigen Lohn- oder Vergütungsgruppe. Sie wirkt fort und kann ohne
Weiteres wieder geändert werden (vgl. zur korrigieren-den Rückgruppierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2000 - 4 AZR 62.99 -, Juris).
Zweifel an der Zulässigkeit bestehen auch nicht deshalb, weil zwischen den Beteiligten
unstreitig ist, dass die Rückgruppierungen zustimmungspflichtig sind. Ihr Streit, ob die
Zustimmungsfiktion eingetreten ist, begründet ein rechtliches Interesse für die begehrte
Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers.
2. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist durch die Rückgruppierungen jedoch
nicht verletzt.
Die Rückgruppierungen sind gem. § 63 Abs. 1 Nr. 9 des Personalvertretungsgesetzes für
das Land Brandenburg - PersVG - mitbestimmungspflichtig. Die Zustimmung des
Antragstellers gilt jedoch aufgrund der gesetzlichen Zustimmungsfiktion (§ 61 Abs. 3
Satz 5, Abs. 4 PersVG) als erteilt.
Der Beteiligte hat einen wirksamen Zustimmungsantrag gestellt, der das
Mitbestimmungsverfahren nach § 61 PersVG in Gang gesetzt hat. § 61 Abs. 3 Satz 1
PersVG bindet das Gesuch nicht an Förmlichkeiten. Die Zustimmung kann mündlich
oder auch durch schlüssiges Verhalten erbeten werden. Der Antrag ist zwar nicht in dem
Schreiben des Beteiligten vom 27. Oktober 2006 zu sehen. Das Verwaltungsgericht hat
insofern zutreffend berücksichtigt, dass der dortigen Ankündigung „Ich beabsichtige,
nachdem sich der Personalrat geäußert hat, die notwendigen Änderungen, insbesondere
bei Abgruppierungen mit den Stelleninhabern einvernehmlich zu klären. Sollte dies nicht
möglich sein, muss ich die weiteren Schritte unter Einbeziehung des Personalrats
einleiten…“ bereits nicht klar zu entnehmen ist, zu welcher Änderung eine Äußerung
erwartet wird, weil der Beteiligte in seinem Schreiben im unmittelbaren Anschluss an den
Hinweis auf die Stellenbewertungen über „die ab 1. Januar 2008 geplante Aufteilung der
Aufgaben der Stelle Sitzungsdienst/Öffentlichkeitsarbeit“ informierte, dazu Details
erläuterte und erst sodann wie oben zitiert formulierte. Darüber hinaus hat die Kammer
richtig bemerkt, dass die Vereinbarung im Monatsgespräch vom 10. Januar 2007, nach
der sich der Antragsteller binnen 10 Tagen äußern möge, nicht verständlich wäre, hätte
der Beteiligte sein Schreiben vom 27. Oktober 2006 als Zustimmungsantrag gemeint.
Ein solcher Antrag ist jedoch in der Übergabe der Übersicht über die beabsichtigte
Eingruppierung der einzelnen Mitarbeiter an den Antragsteller am 23. Januar 2007 zu
sehen. Der Tabelle war erstmals zu entnehmen, wie jeder einzelne Mitarbeiter zukünftig
eingruppiert werden sollte, so dass erst mit ihrer Übergabe dem Antragsteller
gegenüber die tatsächlich mitbestimmungspflichtige Maßnahme (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 9
PersVG) konkret bezeichnet wurde. Vor dem Hintergrund der bis zum 23. Januar 2007
geführten Gespräche und ausgetauschten Korrespondenz zwischen den Beteiligten zu
den beabsichtigten Umgruppierungen, insbesondere der im Monatsgespräch
vereinbarten Frist des Antragstellers zur Äußerung zu den Eingruppierungsunterlagen
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vereinbarten Frist des Antragstellers zur Äußerung zu den Eingruppierungsunterlagen
und der dortigen Ankündigung von Personalgesprächen des Beteiligten, war mit der
Übergabe der Übersicht, für den Antragsteller erkennbar, seine Zustimmung zu den
konkreten Eingruppierungen erbeten worden. Davon ist dieser im Anhörungstermin vor
dem Senat ebenfalls ausgegangen.
Die beantragte Zustimmung des Antragstellers zu den Eingruppierungen gilt gem. § 61
Abs. 3 Satz 5 PersVG als erteilt. Die Äußerungsfrist des Personalrats im
Mitbestimmungsverfahren mit der von ihr umfassten Billigungsfiktion beginnt für den
Fall, dass eine Äußerung nicht abgegeben wird (§ 61 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 PersVG), erst
mit der vollständigen Unterrichtung durch den Dienststellenleiter zu laufen
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. November 2009 - BVerwG 6 PB 25.09 -,
Juris Rn. 19 ff. m.w. Nachw.). Die Unterrichtung muss so umfassend erfolgen, dass der
Personalrat alle entscheidenden Gesichtspunkte kennt, die für die Ausübung des
Mitbestimmungsrechts von Bedeutung sein können. Der Umfang der Unterrichtung
richtet sich im Einzelfall jeweils danach, für welche Maßnahme die Zustimmung
beantragt wird. Für das Mitbestimmungsverfahren gilt insoweit die allgemeine Regelung
des § 60 Abs. 1 Satz 1 PersVG, nach dem der Personalrat zur Durchführung seiner
Aufgaben rechtzeitig, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu
unterrichten ist (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss 10. August 1987 - BVerwG 6 P
22.84 -, Juris Rn. 19 f.). Sofern eine ordnungsgemäße Unterrichtung erst nachträglich
erfolgt, beginnt die Erklärungsfrist des § 61 Abs. 3 Satz 3 PersVG mit dem Zeitpunkt zu
laufen, zu dem der Personalrat ausreichend informiert worden ist (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, a.a.O.). Falls der Personalrat ordnungsgemäß unterrichtet
worden ist, die erhaltenen Informationen aber nicht für ausreichend hält, fordert das
Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass er den Dienststellenleiter innerhalb
der Äußerungsfrist um Vervollständigung der erteilten Auskünfte bittet
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. November 2009, a.a.O., Rn. 21).
Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte die Übergabe der tabellarischen Übersicht
an den Antragsteller am 23. Januar 2007 die Frist des § 61 Abs. 3 Satz 3 PersVG nicht
unmittelbar in Lauf setzen. Weder die Übersicht noch die zuvor übersandten
Stellenbeschreibungen und Stellenbewertungen gaben Aufschluss über die bei der
Bewertung der einzelnen Stellen angelegten Kriterien. Erst deren Kenntnis ermöglichte
es dem Antragsteller jedoch das Ergebnis der Eingruppierung des einzelnen Mitarbeiters
hinreichend nachvollziehen zu können. Der Beteiligte konnte ohne ihre Mitteilung nicht
davon ausgehen, er habe den Antragsteller ordnungsgemäß unterrichtet. Die
Bewertungskriterien waren vorliegend in dem Abschlussbericht des Herrn S. (vom 23.
Mai 2006) aufgeführt. Entgegen der Auffassung des Beteiligten handelt es sich bei dem
Bericht nicht um ein persönliches Schreiben, sondern um einen zum
Eingruppierungsverfahren gehörenden Bericht, der die Eingruppierungskriterien mitteilt
und die Bewertung der einzelnen Mitarbeiter mit einer Erläuterung enthält. Diesen
Bericht hat der Antragsteller am 18. September 2007 mit Schreiben des Beteiligten
gleichen Datums erhalten. Es spricht daher einiges dafür, dass der Antragsteller dadurch
zumindest ordnungsgemäß informiert worden war und der Lauf der Äußerungsfrist von
zehn Tagen begann. Innerhalb der sich dann ergebenden Frist hat der Antragsteller
seine Zustimmung nicht verweigert. Selbst unterstellt, durch die Einleitung des
gerichtlichen Beschlussverfahrens hätte die Zustimmung versagt werden können, wäre
dies nach Ablauf der Äußerungsfrist von zehn Tagen geschehen, da die Antragsschrift
dem Beteiligten erst am 8. Oktober 2007 zugestellt worden war.
Da der Antragsteller den Beteiligten erst kurze Zeit vor Erhalt des Abschlussberichts
unter dem 13. September 2007 nicht nur zu dessen Vorlage aufgefordert, sondern
darüber hinaus weitere (sämtliche) Unterlagen erbeten hatte, mag zu seinen Gunsten
jedoch unterstellt werden, dass die Äußerungsfrist des § 61 Abs. 3 Satz 3 PersVG nicht
mit Erhalt des Berichts zu laufen begonnen hatte bzw. eine Aufforderung des
Antragstellers zur Vorlage zusätzlicher Informationen noch nicht erforderlich war, um
den Eintritt der Zustimmungsfiktion zu hindern. Allerdings erforderte dies eine solche
Reaktion zumindest, nachdem ihm der Beteiligte nach Beendigung des
Anhörungstermins vor dem Verwaltungsgericht am 12. Mai 2009 die die Umgruppierung
betreffenden Verwaltungsvorgänge überlassen hatte. Der Beteiligte hatte im Termin des
Verwaltungsgerichts zu ihrem Inhalt erklärt, dass die zum vorliegenden Verfahren
vorhandenen Verwaltungsvorgänge gesucht worden seien und sich alles, was gefunden
worden sei, in dem dem Antragsteller überlassenen Ordner befinde. Unter diesen
Umständen war dieser nicht nur objektiv ordnungsgemäß informiert, sondern es war für
ihn deutlich, dass der Beteiligte annahm, ihm nunmehr durch die Übergabe der
Verwaltungsvorgänge sämtliche für eine abschließende Erklärung benötigten
Informationen erteilt zu haben. Da der Antragsteller nach Erhalt der
Verwaltungsvorgänge geschwiegen und den Beteiligten insbesondere nicht gebeten
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Verwaltungsvorgänge geschwiegen und den Beteiligten insbesondere nicht gebeten
hatte, weitere Auskünfte zu geben, gilt seine Zustimmung zu den
streitgegenständlichen Rückgruppierungen gem. § 61 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 PersVG als
erteilt.
Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihn der Beteiligte nicht
erneut aufgefordert hatte, den Umgruppierungen zuzustimmen, als er ihm die
Verwaltungsvorgänge übergeben hatte. Da der Beteiligte bereits einen
Zustimmungsantrag gestellt hatte, war eine erneute Aufforderung schon dem Grunde
nach nicht erforderlich, weil sich der Antrag nicht allein durch Zeitablauf erledigte.
Unabhängig davon war mit der Übergabe auch das erneute Verlangen nach Billigung der
streitgegenständlichen Maßnahmen konkludent verbunden. Zu beachten ist in diesem
Zusammenhang, dass die Übergabe der Verwaltungsvorgänge unmittelbar durch den
Beteiligten an den Antragsteller nur den Zweck haben konnte, ihm sämtliche für eine
abschließende Erklärung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen. Der Umstand, dass Parteien während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens
Erklärungen abgeben, Handlungen vollziehen oder auf andere Weise die
streitgegenständlichen Rechtsbeziehungen unmittelbar gestalten, ist zudem nicht
außergewöhnlich. Die Erledigung eines Rechtsstreits während eines gerichtlichen
Verfahrens wäre ohne diese Möglichkeit kaum denkbar. Der eventuelle Irrtum des
Antragstellers über die Bedeutung seines Schweigens begründet auch kein Recht zur
Anfechtung seiner fingierten Zustimmung (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 69. Aufl.,
Einf. vor § 116 Rn. 22). Ein Anfechtungsrecht ließe sich mit dem Sinn der gesetzlichen
Fiktion, zu einem zügigen Ablauf des Mitbestimmungsverfahrens zu gelangen und
innerhalb kurzer Zeit Klarheit über die (personalvertretungsrechtliche) Zulässigkeit einer
Maßnahme zu erhalten, nicht vereinbaren. Dem Eintritt der Zustimmungsfiktion steht
schließlich nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht den Antragsteller mit am 15.
Mai 2009 zugegangenem Telefax aufgefordert hatte, den ihm vom Beteiligten
ausgehändigten Ordner bis zum 25. Mai 2009 an das Gericht zurückzureichen, da er
Bestandteil des Verfahrens sei. Aufgrund der Formulierung der Aufforderung musste sich
dem Antragsteller zunächst noch einmal aufdrängen, dass es sich bei der Übergabe der
Verwaltungsvorgänge um eine Verfahrenshandlung des Beteiligten gehandelt hat. Die
Bitte des Gerichts mag für den Antragsteller überraschend gewesen sein. Anhaltspunkte
dafür, dass es ihm auf Grund der Auflage des Gerichts nicht möglich gewesen ist, sich
über den Inhalt der Verwaltungsvorgänge ein hinreichendes Bild zu machen, bestehen
jedoch nicht. Dagegen spricht bereits, dass er sich nicht an das Verwaltungsgericht
gewandt hatte, um eine Verlängerung der Frist zur Rücksendung zu beantragen.
Vielmehr hat der Antragsteller den Ordner mehrere Tage vor Ablauf der gesetzten Frist
am 19. Mai 2009 dem Verwaltungsgericht zurückgereicht. Ferner wäre es ohne weiteres
möglich gewesen, den Inhalt des Ordners innerhalb der bis zur Rücksendung
verbleibenden Zeit zu kopieren. Schließlich entlastet es den Antragsteller nicht, dass das
Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung der Übergabe des Ordners durch den
Beteiligten keine Beachtung geschenkt hat. Da die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts nicht mit ihrer Verkündung rechtskräftig wurde, durfte er nicht
darauf vertrauen, dass sein Schweigen nach Erhalt der Verwaltungsvorgänge rechtlich
unerheblich sei.
II. Soweit mit dem Antrag zu I. 2. die Feststellung begehrt wird, dass der Beteiligte
verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren nach § 63 Abs. 1 Nr. 9 PersVG
nachzuholen, ist er unbegründet. Der Antragsteller hat durch den Antrag auf
Zustimmung das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet. Aufgrund der fingierten
Zustimmung des Beteiligten ist das Verfahren wirksam abgeschlossen worden.
III. Die Anträge zu II. haben ebenfalls keinen Erfolg.
Für die Feststellung, dass die Nichtvorlage der zu den Umgruppierungsmaßnahmen
gehörenden Unterlagen einen Verstoß gegen die aus §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 3 Satz 1
i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 9 PersVG folgende Unterrichtungspflicht darstellt, ist ein
rechtliches Interesse nicht mehr erkennbar, nachdem das Mitbestimmungsverfahren
bzgl. der Umgruppierungsmaßnahmen wirksam beendet worden ist. Für die begehrte
Verpflichtung des Beteiligten, diese Unterlagen dem Antragsteller im nachzuholenden
Mitbestimmungsverfahren vorzulegen, ist kein Raum, da der Beteiligte zur Nachholung
nicht verpflichtet ist.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.
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