Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: öffentlich, sachverständiger, bauwesen, handelskammer, industrie, systematische auslegung, gesetzesmaterialien, vereidigung, kreis, entstehungsgeschichte

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 12 B 11.09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 30 Abs 2 ArchBKG BE 2006, §
40 Abs 1 Nr 10 ArchBKG BE
2006, § 40 Abs 2 ArchBKG BE
2006, § 41 Abs 1 Nr 6 ArchBKG
BE 2006, § 41 Abs 1 Nr 4
ArchBKG BE
Pflichtmitgliedschaft öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger in der Baukammer Berlin
Leitsatz
Pflichtmitglieder der Baukammer Berlin nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG a.F. bzw. § 41 Abs. 1 Nr.
6 ABKG n.F. sind nur diejenigen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die
von der Baukammer selbst im Rahmen ihres Aufgabenbereichs bestellt worden sind. Ein von
der Industrie- und Handelskammer zu Berlin öffentlich bestellter Sachverständiger ist
unabhängig von dem Fachgebiet, auf das sich seine Bestellung bezieht, nach den genannten
Vorschriften nicht Pflichtmitglied der Baukammer.
Tenor
Das den Verfahrensbeteiligten am 13./14. März 2008 zugestellte Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin wird geändert. Der Bescheid der Baukammer Berlin -
Eintragungsausschuss - vom 14. Februar 2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer Berlin.
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) in der Fachrichtung Elektrotechnik und seit 1991 als
Angestellter in einem Sachverständigenbüro tätig. Im Mai 2004 wurde er von der
Industrie- und Handelskammer zu Berlin zum Sachverständigen für „Elektrische Anlagen
bis 1000 Volt“ öffentlich bestellt und vereidigt.
Nach Kenntnis von der Sachverständigenbestellung teilte ihm die Beklagte mit Bescheid
vom 14. Februar 2005 mit, dass er aufgrund der Entscheidung des
Eintragungsausschusses in das Verzeichnis der Pflichtmitglieder der Baukammer
eingetragen wurde.
Die dagegen erhobene Anfechtungsklage, mit der der Kläger geltend gemacht hatte,
dass er als Sachverständiger keine Tätigkeiten im Bereich des Bauwesens ausübe und
zudem als Angestellter nicht zur Pflichtmitgliedschaft herangezogen werden könne,
hatte keinen Erfolg. Mit dem den Verfahrensbeteiligten am 13./14. März 2008
zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die im Berliner Architekten- und
Baukammergesetz (ABKG) geregelten Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft
seien erfüllt. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG a.F. bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG in der
Fassung vom 6. Juli 2006 seien Pflichtmitglieder der Baukammer die öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche der im Bauwesen tätigen
Ingenieure. Dazu gehöre auch der Kläger. Das Sachgebiet, für das er von der Industrie-
und Handelskammer zum Sachverständigen bestellt worden sei, sei dem in § 30 ABKG
definierten Tätigkeitsbereich der im Bauwesen tätigen Ingenieure zuzuordnen. Im
Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit erstelle der Kläger nach seinen eigenen
Angaben Gutachten, die die Elektrotechnik von Gebäuden zum Gegenstand hätten. Er
nehme damit Aufgaben im Bereich der Haustechnik (§ 30 Abs. 2 ABKG a.F.) bzw. im
Bereich der technischen Gebäudeausrüstung (§ 30 Abs. 2 ABKG n.F.) wahr, die zu den
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Bereich der technischen Gebäudeausrüstung (§ 30 Abs. 2 ABKG n.F.) wahr, die zu den
Berufsaufgaben der im Bauwesen tätigen Ingenieure gehörten. Dass der Kläger im
Angestelltenverhältnis tätig sei, stehe der Pflichtmitgliedschaft nicht entgegen.
Insbesondere bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen
eine Pflichtmitgliedschaft von abhängig Beschäftigten, da die von der Baukammer
wahrgenommenen Aufgaben auch in ihrem Interesse lägen.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Unter
Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verweist er auf darauf, dass er nicht von
der Beklagten, sondern von der Industrie- und Handelskammer zum Sachverständigen
bestellt worden sei. Soweit er nicht Bauingenieur, sondern Elektroingenieur sei, führe er
als Sachverständiger zudem keine Tätigkeiten im Bereich des Bauwesens aus. Das
Sachgebiet, auf das sich seine Bestellung als Sachverständiger beziehe, lasse sich
entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dem Bereich der Haustechnik
bzw. der technischen Gebäudeausrüstung zuordnen. Allgemein gültige
Bestellungsvoraussetzungen lägen insoweit nicht vor. Auch die konkreten
Themenbereiche, zu denen er als Sachverständiger Gutachten erstattet habe, könnten
schwerpunktmäßig nicht dem Tätigkeitsbereich der im Bauwesen tätigen Ingenieure
zugeordnet werden. An der baulichen Planung, Errichtung oder Inbetriebnahme der von
ihm begutachteten elektrischen Anlagen habe er als Sachverständiger keinen Anteil. Bei
der gebotenen verfassungskonformen Auslegung könne sich die Pflichtmitgliedschaft in
der Beklagten zudem nur auf freiberuflich tätige öffentlich bestellte Sachverständige
beziehen. Eine Einbeziehung von abhängig Beschäftigten stelle eine unzulässige
Einschränkung der Berufswahl bzw. der Berufsausübungsfreiheit dar. Soweit mit der
Pflichtmitgliedschaft zugleich Beitragspflichten zum berufsständischen Versorgungswerk
entstünden, läge eine übermäßige Belastung von Arbeitnehmern vor.
Der Kläger beantragt,
das den Verfahrensbeteiligten am 13./14. März 2008 zugestellte Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern und den Bescheid der Baukammer Berlin vom 14.
Februar 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und
den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage
zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Baukammer Berlin vom 14. Februar 2005 ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger ist als von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger nicht Pflichtmitglied der Baukammer Berlin. Dabei
kann dahinstehen, ob das Sachgebiet „Elektrische Anlagen bis 1000 Volt“, für das seine
Bestellung erfolgt ist, dem Tätigkeitsbereich eines im Bauwesen tätigen Ingenieurs
zuzuordnen ist. Denn aufgrund seiner Sachverständigenbestellung durch die Industrie-
und Handelskammer Berlin erfüllt der Kläger von vornherein nicht die Voraussetzungen
des als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides allein in Betracht kommenden §
41 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes - ABKG - vom 19. Juli
1994 (GVBl. S. 253, im Folgenden: a.F.) bzw. des § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG vom 6. Juli 2006
(GVBl. S. 720, im Folgenden: n.F.).
Nach den genannten Vorschriften sind Pflichtmitglieder der Baukammer Berlin bei der
gebotenen einschränkenden Auslegung nur diejenigen öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche (a.F.) bzw. den Tätigkeitsbereich
(n.F.) der im Bauwesen tätigen Ingenieure, die von der Baukammer selbst im Rahmen
ihres Aufgabenbereichs bestellt worden sind. Dies ergibt sich zwar nicht bereits zwingend
aus dem Wortlaut der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften, die allgemein auf die
öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für den zitierten
Tätigkeitsbereich abstellen. Für die Annahme, dass die in § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG a.F.
bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG n.F. als Pflichtmitglieder aufgeführten Sachverständigen von
der Baukammer bestellt worden sein müssen, sprechen jedoch sowohl der
systematische Zusammenhang des Gesetzes als auch die Entstehungsgeschichte der
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systematische Zusammenhang des Gesetzes als auch die Entstehungsgeschichte der
Vorschriften. Eine solche weitere Auslegung erscheint vorliegend schon deshalb
geboten, weil eine allein am Wortlaut orientierte Betrachtung für sich genommen nicht
notwendigerweise zu dem vom Gesetzgeber gewollten Ergebnis führt.
Bereits der systematische Zusammenhang der in § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG n.F.
geregelten Pflichtmitgliedschaft und der Vorschrift des § 40 ABKG n.F., die die Aufgaben
der Baukammer normiert, deutet darauf hin, dass nicht jede Bestellung als
Sachverständiger eine Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer Berlin begründet. Nach §
40 Abs. 1 Nr. 10 ABKG n.F. gehört zu dem Aufgabenbereich der Beklagten u.a. die
Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche der im
Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure. In Anknüpfung an diese
Aufgabenübertragung sieht § 40 Abs. 2 ABKG n.F. ausdrücklich vor, dass die
Baukammer u.a. ein „Verzeichnis der von ihr öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 6 und der übrigen Pflichtmitglieder“ zu führen
hat. Mit dem Verweis auf die „von ihr“ öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen, die „gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 6“ in das zu führende Verzeichnis
aufzunehmen sind, hat der Gesetzgeber ersichtlich einen Zusammenhang zwischen der
der Baukammer übertragenen Aufgabe der Sachverständigenbestellung und der
Pflichtmitgliedschaft nach § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG n.F. hergestellt, der keinen Raum für
die Annahme lässt, es handele sich um einen unterschiedlichen Personenkreis. Die
Vorschriften des § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG n.F. sind vielmehr nur dann in
einen systematischen Einklang zu bringen, wenn die Regelung über die
Pflichtmitgliedschaft einschränkend dahingehend verstanden wird, dass die von der
Baukammer bestellten und die als Pflichtmitglieder in § 41 Abs. 1 Nr. 6 genannten
Sachverständigen übereinstimmen mit der Folge, dass nicht von der Baukammer
bestellte Sachverständige nicht erfasst sind.
Dieser systematische Zusammenhang wird auch durch die Regelung des § 34 Abs. 2
Satz 2 ABKG n.F. nicht in Frage gestellt. Soweit die Baukammer danach ein
Sachverständigenverzeichnis über die von ihr öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen und die Pflichtmitglieder gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 5 und 6 führt, erklärt
sich die gesonderte Erwähnung des § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG n.F. aus der Tatsache, dass
in Nr. 6 neben den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auch die
anerkannten Sachverständigen nach Bauordnungsrecht genannt sind. Hierbei handelt
es sich ebenfalls um Pflichtmitglieder, über die ein Verzeichnis zu führen ist. Die
Vorschrift ist indes nicht so zu verstehen, dass der Kreis der von der Baukammer
bestellten Sachverständigen kleiner ist als der Kreis der noch einmal ausdrücklich
genannten Pflichtmitglieder nach § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG n.F.
Die für eine einschränkende Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG a.F. bzw. § 41 Abs. 1
Nr. 6 ABKG n.F. sprechende systematische Auslegung wird auch durch die
Entstehungsgeschichte bestätigt. Aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des
Gesetzes ergibt sich eindeutig, dass § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG nach der Auffassung des
Landesgesetzgebers nur die von der Baukammer öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche der im Bauwesen tätigen Ingenieure erfasst.
So wird in der Einzelbegründung der Vorschrift in der Vorlage zur Beschlussfassung vom
23. Februar 2006 (Abgeordnetenhaus-Drs. 15/4769, S. 74) ausdrücklich ausgeführt:
„Neu eingefügt wird Abs. 1 Nr. 6, der inhaltlich dem bisherigen Abs. 1 Nr. 4 entspricht,
soweit es die öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche der im Bauwesen tätigen Ingenieure
betrifft.“ Die Verwendung des „soweit“ erklärt sich allein damit, dass in der Neufassung
des Gesetzes - anders als in der Vorgängerregelung - erstmalig die anerkannten
Sachverständigen nach Bauordnungsrecht in Absatz 1 Nr. 6 mit aufgenommen worden
sind. Für die hier in Rede stehenden öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen ist der Landesgesetzgeber dagegen offensichtlich unverändert davon
ausgegangen, dass sich die Pflichtmitgliedschaft nach § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG n.F.,
ebenso wie nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG a.F., nur auf diejenigen Sachverständigen
erstreckt, die von der Baukammer im Rahmen ihres Aufgabenbereichs selbst bestellt
worden sind.
Damit kann dahinstehen, ob für die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage allein die
Rechtslage vor der Änderung im Jahre 2006 maßgeblich ist. Die Systematik der
Gesetzesfassung von 1994, insbesondere der §§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG a.F., ist
zwar nicht so eindeutig wie die Neufassung, den Gesetzesmaterialien lassen sich jedoch
keine Anhaltspunkte für eine inhaltliche Neuerung entnehmen. Die vorstehend zitierte
amtliche Begründung spricht im Gegenteil dafür, dass die eindeutigen aktuellen
Vorschriften und die Äußerungen des Landesgesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren
lediglich deklaratorischen Charakter haben. Dafür spricht auch die weitere
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lediglich deklaratorischen Charakter haben. Dafür spricht auch die weitere
Gesetzeshistorie. Die Pflichtmitgliedschaft für öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige ist erstmals im Architekten- und Baukammergesetz von 1994 geregelt
worden. Zugleich ist der Baukammer erstmalig die Aufgabe übertragen worden, die
Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche der im
Bauwesen tätigen Ingenieure durchzuführen. Das bis dahin geltende Gesetz in der
Fassung vom 13. März 1991 (GVBl. S. 66) sah weder eine Pflichtmitgliedschaft von
Sachverständigen noch eine entsprechende Zuständigkeit der Baukammer zur
Bestellung vor. Soweit damit zeitgleich der Aufgabenkreis der Baukammer und die
Pflichtmitgliedschaft erweitert worden sind, ist offensichtlich bereits die Gesetzesfassung
von 1994 davon ausgegangen, dass der Personenkreis der von der Baukammer
bestellten Sachverständigen und der in § 41 Abs. 1 Nr. 4 genannten Pflichtmitglieder
identisch ist. Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis finden sich in den
Gesetzesmaterialien nicht.
Derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der von der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung angeführten Tatsache, dass mit der Pflichtmitgliedschaft in der
Baukammer die Berufsaufsicht über die öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen gewährleistet ist. Soweit es bei der Bestellung von Sachverständigen
zu Überschneidungen mit dem Zuständigkeitsbereich der Industrie- und
Handelskammer kommen kann, die nach § 36 der Gewerbeordnung gleichfalls
Sachverständige bestellen darf, ist dies grundsätzlich als vom Gesetzgeber gewollt
hinzunehmen. Eine Einschränkung der Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen und der Berufsaufsicht steht insoweit nicht zu befürchten, da auch die
von der Industrie- und Handelskammer Berlin erlassene Sachverständigenordnung und
die dazu vorliegenden Richtlinien eine Aufsicht über die persönliche und fachliche
Eignung des Sachverständigen sicherstellen. Die zu einer klaren Abgrenzung der
Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten führende einschränkende Auslegung des § 41 Abs.
1 Nr. 4 ABKG a.F. bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG n.F. begegnet schließlich auch unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da
es den Betroffenen grundsätzlich freigestellt ist zu entscheiden, durch wen sie sich zum
Sachverständigen bestellen lassen und ob die mit der Bestellung durch die Baukammer
einhergehende Pflichtmitgliedschaft mit individuellen Vorteilen verbunden ist, ist ein
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über die Pflichtmitgliedschaft des Klägers hängt nach alledem nicht
von der zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Frage ab, ob das von der
Sachverständigenbestellung umfasste Sachgebiet einer der in § 30 Abs. 2 ABKG
genannten Fachrichtungen des Bauingenieurwesens entspricht oder zuzuordnen ist.
Soweit der Senat in seinem Urteil vom 5. März 2009 (OVG 12 B 56.07, juris) noch auf
den Inhalt und die Reichweite der jeweils in Rede stehenden Sachverständigenbestellung
abgestellt hat, hält er daran nach erneuter Überprüfung nicht fest. Der angefochtene
Bescheid ist schon deshalb aufzuheben, weil der Kläger als von der Industrie- und
Handelskammer bestellter Sachverständiger nicht Pflichtmitglied der Baukammer nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG a.F. bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG n.F. ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr.
10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache allein die Auslegung von
Landesrecht betrifft und damit keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe
vorliegt.
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