Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 05.05.2009

OVG Berlin-Brandenburg: körperliche unversehrtheit, öffentliches recht, nacht, geschwindigkeitsbeschränkung, konzept, anwohner, ermessensausübung, kritik, aufwand, daten

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 1 N 71.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 VwGO, § 45 Abs 1 S 2 Nr
3 StVO, § 1 Abs 2 BImSchV 16,
§ 2 BImSchV 16
Verkehrsbeschränkende Maßnahmen; Lärmschutz;
Eingriffsschwelle; fachplanungsrechtliche
Zumutbarkeitsschwelle; Gesamtabwägung; Ermessensbindung
durch Lärmschutzrichtlinien;
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 2009 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§
124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
gestützte Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter
Aufhebung seiner Bescheide vom 9. September 2008 und der Widerspruchsbescheide
vom 8. Dezember 2008 verpflichtet, die Anträge der Kläger auf verkehrsbeschränkende
Maßnahmen zur Lärmreduzierung am Fürstendamm in Frohnau (Berlin-Reinickendorf)
neu zu bescheiden. Für diese Straße wurde im September 1990 eine
Geschwindigkeitsbeschränkung (30 km/h) angeordnet, jedoch im Oktober 1992 wieder
aufgehoben. Ein gegen die Aufhebung gerichtetes vorläufiges Rechtsschutzverfahren
blieb erfolglos (VG Berlin, Beschluss vom 21. Oktober 1993 – VG 20 A 242.93 -); eine
dagegen erhobene Klage wurde in der Folge zurückgenommen. Ein Antrag von
Anwohnern auf Durchführung verkehrsbeschränkender Maßnahmen wurde durch
Bescheid vom 18. Juli 2007 – nach der im Tatbestand des Urteils vorgenommenen
Bewertung - bestandskräftig abgelehnt. Gegenstand des Verfahrens ist ein von den
Klägern unter dem 18. Juli 2008 erneut gestellter Antrag auf verkehrsbeschränkende
Maßnahmen, den der Beklagte sachlich beschieden hat.
In der Urteilsbegründung wird kritisiert, dass in den Ausgangsbescheiden für die sog.
Eingriffsschwelle, also denjenigen Voraussetzungen, deren Vorliegen die Behörde zur
Prüfung verkehrsbeschränkender Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor
Lärm und Abgasen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO) zwingt, auf die in Ziffer 2.1 der
Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor
Lärm (Lärmschutzrichtlinien – StV) vom 23. November 2007 (VkBl. 2007, 767)
genannten Beurteilungspegel abgestellt werde, obwohl die Rechtsprechung seit langem
ohne Bindung an die genannten Pegelwerte insoweit darauf abstelle, ob die
Verkehrsimmissionen Beeinträchtigungen mit sich brächten, die jenseits dessen lägen,
was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich
hingenommen und damit zugemutet werden müsste. Die Eingriffsschwelle liege
demnach noch unter der sog. fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nach der
16. BImschV, für die vorliegend – im allgemeinen und reinen Wohngebiet – Werte von 59
dB(A) tagsüber bzw. 49 dB(A) während der Nacht maßgeblich seien. Nach den vom
Beklagten ermittelten Werten von 60 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts sei diese Schwelle
überschritten. Die Bescheide des Beklagten ließen die danach erforderliche sorgfältige
und umfassende Einzelfallprüfung und -begründung vermissen. Nach dem sog. Drei-
Stufen-Plan der Senatsverwaltung für die Einführung von Tempo 30 nachts seien seit
2006 in mehreren Stufen sogar auf Hauptverkehrsstraßen unter bestimmten
Voraussetzungen Geschwindigkeitsbeschränkungen eingeführt worden. In dem Maße,
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Voraussetzungen Geschwindigkeitsbeschränkungen eingeführt worden. In dem Maße,
wie solche Beschränkungen für die Nacht angeordnet würden, bedürfe es einer mit
besonderer Sorgfalt durchgeführten Prüfung und Begründung einer Entscheidung, wenn
eine solche Maßnahme abgelehnt werde, wobei einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis
besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden müsse; wenn schon
Hauptverkehrsstraßen in einer ständig steigenden Zahl von Fällen nachts mit einer
Tempo-30-Regelung eingeschränkt würden, bedürfe die Ablehnung solcher Maßnahmen
bei Straßen geringerer Bedeutung wie dem Fürstendamm besonderer Erwägungen, an
denen es hier fehle.
Der Beklagte macht zur Begründung des Zulassungsbegehrens geltend: Das Urteil sei
bezüglich des Klägers zu 1 unrichtig, weil dessen Klage wegen der bestandskräftigen
Ablehnung eines früheren Antrages auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen, gegen den
er den erhobenen Widerspruch „nicht mehr weiterverfolgt“ habe, unzulässig sei. Seinem
neuerlichen Antrag stehe die Bestandskraft der früheren Ablehnungsentscheidung
entgegen. Im Übrigen sei das für den Beklagten eröffnete Ermessen nicht fehlerhaft
ausgeübt worden; das Verwaltungsgericht überspanne insoweit die Anforderungen an die
Ermessensentscheidung und verkenne den Ermessensspielraum des Beklagten. Es sei
schon fraglich, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben seien, die der
Straßenverkehrsbehörde auf Antrag von Anwohnern verkehrsbeschränkende
Maßnahmen ge-statteten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht auf die sog.
Lärmschutzrichtlinien-StV abstelle und eine Anwendung dort genannter Lärmpegelwerte
sogar als rechtswidrig bezeichne, sondern die Werte nach § 2 der 16. BImSchV als für die
Eingriffsschwelle maßgeblich erachte, unterliege dies ernstlichen Zweifeln. Denn diese
Werte beträfen die bei der Errichtung neuer Straßen planungsrechtlich zu beachtende
Zumutbarkeitsschwelle, die auf bestehende Straßen mit vorhandener
Verkehrsbelastung nicht angewendet werden könne; insoweit wäre eine Orientierung an
den in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Grenzwerten sachgerechter, die für die
Änderung bestehender Straßen einschlägig seien. Diese Grenzwerte deckten sich jedoch
mit den in den für den Beklagten verbindlichen Lärmschutzrichtlinien – StV für
allgemeine und reine Wohngebiete zugrunde gelegten Lärmwerten von 70 dB(A) tags
und 60 dB(A) nachts. Der abweichende Ansatz des Verwaltungsgerichts führte letztlich
dazu, dass für alle Bestandsstraßen im Land Berlin verkehrsbeschränkende Maßnahmen
zu prüfen wären. Neben dem damit verbundenen Aufwand für die
Straßenverkehrsbehörden geriete solches Vorgehen in einen „gewissen“
Wertungswiderspruch zu der in der Straßenverkehrsordnung innerorts festgelegten
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Nicht überzeugen könne auch die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, dass die Erwägungen im Rahmen der Ermessensentscheidung des
Beklagten eine sorgfältige und umfassende Einzelfallentscheidung nicht erkennen ließen.
Die Überschreitung der Lärmpegelwerte nach § 2 16. BImSchV sei objektiv geringfügig,
so dass eine Ablehnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen unter Hinweis auf die
Anbindungsfunktion des Fürstendammes zwischen der Bundesstraße 96 und dem
Zeltinger Platz und dessen Rolle als Sammelstraße für die angrenzenden
Anliegerstraßen nicht beanstandet werden könne. Eine Differenzierung zwischen Tag-
und Nachtzeit könne hier nicht verlangt werden, weil die Beurteilungspegel sowohl
tagsüber als auch nachts in etwa gleichem geringfügigen Ausmaß die aus Sicht des
Verwaltungsgerichts maßgeblichen Werte überschritten, während sich an der
Verkehrsfunktion der Straße in der Nacht nichts verändere. Aus der Anordnung von
Tempo 30 auf mehreren Hauptstraßen in der Vergangenheit lasse sich kein
Ermessensfehlgebrauch herleiten. Zuständig für die Hauptverkehrsstraßen sei die
Verkehrslenkung Berlin als Straßenverkehrsbehörde, aus deren Vorgehen keine
Ermessensbindung für die hier zuständige bezirkliche Straßenverkehrsbehörde
abgeleitet werden könne. Das zugrunde liegende Konzept ziele auf Maßnahmen für die
am stärksten vom Verkehrslärm betroffenen Bewohner an stark befahrenen Straßen mit
nächtlichen Lärmbelastungen über 60 dB(A) in Wohngebieten und 65 dB (A) in
Mischgebieten und gleichzeitig hoher Anwohnerdichte. Die in dem Konzept zugrunde
gelegten Voraussetzungen seien hier „allesamt“ nicht gegeben. Die Beanstandung
unzulässiger Differenzierung sei deshalb nicht nachvollziehbar. Das gelte auch für die
Beanstandung, in der Berufung auf die Erwägungen in dem verwaltungsgerichtlichen
Beschluss aus dem Jahre 1993, mit dem der vorläufige Rechtsschutz gegen die
Aufhebung der seinerzeit bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzung abgelehnt worden
sei, liege ein offenkundiger Ermessensfehler. Die Begründung, dass das seinerzeit
maßgebliche Verkehrslärmschutzrecht mit dem heutigen auch nicht ansatzweise in
Einklang zu bringen sei, sei unrichtig. Vielmehr orientiere sich die damalige Entscheidung
inhaltlich an den 2007 erlassenen Lärmschutzrichtlinien – StV; an der Praxis der
Straßenverkehrsbehörden, die verkehrlichen Belange unter Berücksichtigung der
Lärmschutzrichtlinien-StV mit den Belangen der Anwohner abzuwägen, habe sich in den
letzten Jahren nichts geändert. Insofern sei auch die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, es bedürfe für die Neubescheidung einer neuen
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Verwaltungsgerichts, es bedürfe für die Neubescheidung einer neuen
Verkehrslärmberechnung aufgrund einer neuen Verkehrszählung, verfehlt; es sei weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Verkehr seit der letzten Zählung 2006 zum
Nachteil der Anwohner zugenommen habe; Untersuchungen der Luftqualität zur Wirkung
der Berliner Umweltzone legten solches auch nicht nahe, da danach der Verkehr
außerhalb der Umweltzone zwischen 2002 und 2008 um knapp 8 v.H. zurückgegangen
sei. Rechtlich weise der Fall besondere Schwierigkeiten auf, weil die Frage, wann die
Straßenverkehrsbehörde verpflichtet sei, über einen Antrag auf verkehrslenkende
Maßnahmen zur Lärmreduzierung zu entscheiden, insbesondere welche Rolle die
nunmehr aktualisierten Lärmschutzrichtlinien – StV aus dem Jahre 2007 dabei spielten,
in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt sei. Daraus ergebe sich auch die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Diese Erläuterungen ergeben das Vorliegen eines der benannten Zulassungsgründe
nicht. Im Einzelnen:
1. Die Ausführungen des Beklagten zur Unzulässigkeit der Klage bezüglich des Klägers
zu 1 sind nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteils in Zweifel zu ziehen. Insoweit kann
dahinstehen, ob die vorausgegangene Ablehnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen
auf den früheren Antrag des Klägers zu 1, wie das Verwaltungsgericht meint, aber nach
der Erwiderung des Klägers und den insoweit nicht schlüssigen Ausführungen des
Beklagten fraglich ist, im Rechtssinne unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden
ist, so dass sich der Beklagte bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegenüber einem
wiederholten Begehren darauf berufen könnte. Entscheidend ist nämlich, dass er dies
nach den dem Kläger zu 1 erteilten Bescheiden nicht getan hat, sondern in eine neue
Sachprüfung eingetreten ist und damit auch den Klageweg neu eröffnet hat.
2. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass das Verwaltungsgericht zutreffend und in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom
22. Dezember 1993 – 11 C 45.92 – NJW 1994, 2037 und 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 –
BVerwGE 74, 234, Beschluss vom 18. Oktober 1999 – 3 B 105.99 – NZV 2000, 386) wie
auch des bisherigen Obergerichts (OVG Berlin, Urteil vom 18. November 1998 – 1 B
80.95 – OVGE 23, 105; Beschluss vom 18. Mai 2005 – 1 N 38.03 -) bejaht hat, dass im
Falle der Kläger die sog. Eingriffsschwelle überschritten wird, dass heißt, eine
Beeinträchtigung durch Verkehrslärm vorliegt, angesichts derer die grundsätzlich
Belangen der Allgemeinheit dienende Bestimmung des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO
davon betroffenen Anwohnern ein subjektives öffentliches Recht auf
ermessensfehlerfreie Bescheidung eines Begehrens auf verkehrsbeschränkende
Maßnahmen zur Minderung der Lärmbeeinträchtigung einräumt.
a) Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Verwaltungsgericht dabei an einer
Lärmbeeinträchtigung orientiert hat, die es der sog. fachplanungsrechtlichen
Zumutbarkeitsschwelle entsprechend den in § 2 Nr. 2 Verkehrslärmschutzverordnung -
16. BImSchV - beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und
Schienenwegen für allgemeine und reine Wohngebiete festgelegten
Immissionsgrenzwerten von 59 dB(A) für den Tag und 49 dB(A) für die Nacht
entnommen hat, die hier unstreitig – wenn auch nur geringfügig – überschritten werden.
Diese Immissionsgrenzwerte treffen nämlich eine Aussage dazu, bis zu welcher Grenze
Verkehrslärm entschädigungslos hinzunehmen ist; sie konkretisieren damit jedenfalls für
den Straßenneubau und ihm gleichstehende wesentliche Änderungen den Punkt, wo die
allgemeine staatliche Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz
1 GG) in eine Schutzpflicht gegenüber dem einzelnen Individuum umschlägt. Denn es
darf angenommen werden, dass als fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle in
diesem Sinne jedenfalls solche Grenzwerte zugrunde gelegt werden, bis zu denen eine
Gesundheitsschädigung noch nicht vorliegen dürfte. Nachdem diese Grenzwerte hier
überschritten werden, gibt der Fall keine Veranlassung zur Klärung der Frage, ob - wie
das Verwaltungsgericht meint – die sog. Eingriffsschwelle auch unterhalb besagter
Grenzwerte liegen könnte.
b) Damit setzt sich das Verwaltungsgericht auch nicht in Widerspruch zu den
Lärmschutzrichtlinien-StV aus dem Jahre 2007. Zwar gehen diese Richtlinien in Nr. 1.2 in
Übereinstimmung mit der bereits angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung
davon aus, dass die Grenze billigerweise zumutbaren Verkehrslärms nicht durch
gesetzlich bestimmte Grenzwerte festgelegt ist, sondern danach zu beurteilen ist, ob die
Lärmbeeinträchtigung jenseits dessen liegt, was unter Berücksichtigung der Belange des
Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss. Diese
Formulierung bezieht sich aber nicht auf die sog. Eingriffsschwelle, sondern betrifft die
bei deren Überschreiten anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse vorzunehmende
Abwägung der individuellen Interessen mit den allgemeinen verkehrlichen Belangen
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Abwägung der individuellen Interessen mit den allgemeinen verkehrlichen Belangen
insgesamt und kennzeichnet damit, dass die Anordnung verkehrsbeschränkender
Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm stets eine sorgfältige Prüfung und Abwägung
der danach zu beachtenden Belange im konkreten Einzelfall erfordert, die nicht nur an
den ermittelten Lärmpegeln festgemacht werden kann.
c) Die Kritik des Verwaltungsgerichts geht vor diesem Hintergrund dahin, dass in den
angefochtenen Bescheiden Wendungen enthalten sind, die den Schluss zulassen
könnten, dass die durch die Verkehrslärmberechnung ermittelten Beurteilungspegel
„keine Überschreitung der zulässigen Werte“ ergeben haben, so dass es einer
ernsthaften Prüfung beschränkender Maßnahmen zum Zwecke des Lärmschutzes gar
nicht bedürfe. Solche Kritik ist im Ansatz berechtigt, weil diese Wendungen eine Tendenz
zur Ermessensunterschreitung bzw. Abwägungsdefiziten erkennen lassen. Denn wie Nr.
2.1 der Lärmschutzrichtlinien zeigt, kommen Lärmschutzmaßnahmen nicht erst bei der
Überschreitung vom 70 dB(A) zwischen 6 und 22 Uhr und 60 dB(A) zwischen 22 und 6
Uhr, sondern „insbesondere“ bei Überschreiten dieser Werte in Betracht. Eine
umfassende Ermessensausübung ist deshalb auch dann geboten, wenn diese Werte
nicht erreicht werden, aber jedenfalls die sog. fachplanungsrechtliche
Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird.
3. Das Urteil geht jedoch nicht von fehlender, sondern nur von einer defizitären
unzureichenden Ermessensausübung aus. Auch das erweist sich nach den vom
Beklagten dagegen eingewandten Argumenten nicht als ernstlich zweifelhaft.
a) Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beklagte verkehrsbeschränkende
Maßnahmen hier pauschal unter Hinweis auf die geringfügige Überschreitung der
fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle und die Verkehrsfunktion des
Fürstendammes abgelehnt hat, ohne Machbarkeit und Auswirkungen insbesondere einer
Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 insgesamt oder auch nur nachts zu
prüfen. Insofern unterscheidet sich der Fall der Kläger auch wesentlich von demjenigen
der Beethovenstraße in Lichtenrade, denn dort war jedenfalls diese Maßnahme schon
ausgeschöpft (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2005 a.a.O., S. 4 des
Beschlussabdrucks).
b) Davon war der Beklagte auch nicht dadurch entbunden, dass im Jahre 1993 die
Aufhebung der Anordnung einer entsprechenden Anordnung von Tempo 30 im Hinblick
auf die – unveränderte – Verkehrsfunktion des Fürstendammes als Anbindung des
Zeltinger Platzes an die B 96 und als Sammelstraße für die einmündenden Wohnstraßen
gerichtlich nicht beanstandet worden war. Denn die Aufhebung der
Geschwindigkeitsbegrenzung beruhte letztlich darauf, dass die 1990 mit der
Wiedervereinigung erwartete Steigerung des Verkehrsaufkommens für diese Straße
nach Öffnung des sog. Entenschnabels, einem in das Gebiet des Landes Berlin
hineinragenden, die Bundesstraße 96 durchschneidenden Teil des früheren DDR-
Territoriums, so nicht eingetreten war oder jedenfalls die Geschwindigkeitsbeschränkung
nicht rechtfertigte. Im vorliegenden Verfahren lag jedoch in Gestalt der Lärmberechnung
des Jahres 2007 des Beklagten ein neuer Gesichtspunkt vor, der damals noch keine Rolle
gespielt hatte. Nicht der Hinweis des Beklagten auf die unveränderte Verkehrsfunktion
der Straße ist deshalb fehlerhaft, sondern die Berufung darauf, dass seinerzeit die
Aufhebung der Tempo- 30-Anordnung mit Blick auf die Verkehrsfunktion gerechtfertigt
werden konnte, lässt das notwendige In-Beziehung-Setzen der Verkehrsfunktion mit der
Lärmbeeinträchtigung in der gebotenen Abwägung vermissen.
c) Auch die Argumentation des Beklagten, dass eine Differenzierung zwischen Tag und
Nacht nicht geboten sei, weil die Lärmbeeinträchtigung tags wie nachts in etwa gleichem
Ausmaß die Werte der sog. fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle
überschreite, lässt im Ansatz ein Abwägungsdefizit erkennen. Denn die Möglichkeit, den
Betroffenen tagsüber die Lärmbelastung zuzumuten, während man sie für die Nachtzeit
entlastet, wird mit diesem Ansatz von vornherein ausgeschlossen, obwohl gerade
Lärmbeeinträchtigungen in der Nacht eher als solche am Tage zu Gesundheitsschäden
führen, was etwa schon die Differenz der einschlägigen Werte um jeweils zehn dB(A)
zwischen Tages- und Nachtzeit erkennen lässt, ohne dass das annähernd gleiche
Ausmaß der relevanten Lärmbeeinträchtigung angesichts des Ruhebedürfnisses in der
Nacht ein tragfähiges Argument für diesen Ausschluss liefern könnte. Bieten sich
Lärmschutzmaßnahmen wie eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Nachtzeit
(zwischen 22 und 6 Uhr) an, muss deshalb geprüft werden, wie sich die potentielle
Maßnahme auf die Verkehrsfunktion auswirkt, ob sie Verdrängungswirkungen hat, die
möglicherweise ein Maßnahmenpaket unter Einbeziehung anderer Straßen erfordern
könnten. Erst solche Überlegungen füllen den Ermessensrahmen aus und können im
Ergebnis auch dazu führen, dass angesichts der nur geringfügigen Lärmbeeinträchtigung
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Ergebnis auch dazu führen, dass angesichts der nur geringfügigen Lärmbeeinträchtigung
auch die Anordnung von Tempo 30 nachts zum Schutz der Anwohner nicht geboten ist.
4. Auf die weiteren Einwände des Beklagten gegen die Richtigkeit des Urteils kommt es
hiernach schon nicht mehr an, weil jedes Defizit der Ermessensentscheidung bereits die
im Ergebnis ausgesprochene Verpflichtung zur Neubescheidung rechtfertigt. Allerdings
ist auch die Überlegung des Verwaltungsgerichts, ob das Konzept Tempo 30 auf
Hauptverkehrstraßen nicht (erst recht) zu einer gleichmäßigen Anwendung auch für
Sammelstraßen von Wohngebieten zwingen könnte, um dem individuellen Ruhebedürfnis
unter Berücksichtung der unterschiedlichen Ausgangsbelastung vergleichbar Rechnung
zu tragen, nicht mit dem Zulassungsbegehren von vornherein zu verwerfen. Jedenfalls
sind die unterschiedliche Behördenzuständigkeit im Land Berlin und der mit solchen
konzeptionellen Überlegungen verbundene Aufwand keine Argumente, die dagegen
sprechen, vorhandenen Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm auch in Gebieten mit
geringerer Vorbelastung in gleicher Weise wie auf Hauptverkehrsstraßen entgegen zu
wirken. Denn auch die Lärmschutzrichtlinien – StV stellen – letztlich unter Wiedergabe
höchstrichterlicher Rechtssätze – für die Zumutbarkeit der Lärmbelastung auf die
Ortsüblichkeit ab; im Übrigen bindet den Beklagten insoweit das Willkürverbot (Art. 3
Abs. 1 GG).
5. Wenn das Verwaltungsgericht im Übrigen angeregt hat, die Neubescheidung auf einer
möglichst aktuellen Abbildung der Verkehrsverhältnisse und der Lärmbelastung
vorzunehmen, so begegnet dies keinen grundsätzlichen Bedenken; die nach den
Lärmschutzrichtlinien - StV gebotene Abwägung verlangt jedenfalls, dass zutreffende
Daten in die Abwägung eingestellt werden und es liegt auf der Hand, dass sich die Frage
nach der Richtigkeit des Datenmaterials umso eher stellt, je länger die Erhebung der
Daten zurückliegt.
6. Dass die Rechtsache unter den vom Beklagten aufgeworfenen Fragestellungen weder
besondere rechtliche Schwierigkeiten noch einen grundsätzlichen Klärungsbedarf
aufwirft, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Die
Lärmschutzrichtlinien - StV aus dem Jahre 2007 stellen im Wesentlichen eine
Zusammenfassung der seit über 20 Jahren vorhandenen einschlägigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung dar und es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass
das Verwaltungsgericht Anforderungen an die Ermessensentscheidung des Beklagten
gestellt hätte, die über diese Richtlinien in der geltenden Fassung hinausgingen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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