Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 05.08.2009

OVG Berlin-Brandenburg: formelle beschwer, gemeinde, garage, grundstück, genehmigungsverfahren, link, bebauungsplan, sammlung, quelle, abweisung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 10.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 10 N 86.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 42 Abs 2 VwGO, § 36 BauGB
Beschwer durch inzidente Feststellung der Unwirksamkeit einer
Außenbereichssatzung einer Beigeladenen
Tenor
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 5. August
2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beigeladene für die Zeit bis zur
Rücknahme des Zulassungsantrags des Klägers zur Hälfte und für die Zeit danach in
vollem Umfang.
Gründe
I.
Der Kläger, der seinen Antrag auf Zulassung der Berufung mit am 25. Januar 2010
eingegangenem Schriftsatz zurückgenommen hat (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2010),
begehrte im Wege der Verpflichtungsklage die Erteilung einer Baugenehmigung für die
Errichtung einer Garage auf dem in der Gemarkung K.F. am Rande der so genannten
„S.“ gelegenen Grundstück. Sein Baugenehmigungsantrag war von dem Beklagten mit
Bescheid vom 25. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2006
mit der Begründung abgelehnt worden, dass das Vorhaben auf dem im Außenbereich
liegenden Grundstück eine Verfestigung der vorhandenen Splitterbebauung befürchten
lasse und nicht mit der geltenden Landschaftsschutzverordnung in Einklang stehe.
Zudem habe die Beigeladene im bauordnungsrechtlichen Verfahren ihr gemeindliches
Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Vorhaben versagt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und in
den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Garage als sonstiges Vorhaben im
Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig sei, weil sie die Erweiterung einer
Splittersiedlung befürchten lasse (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Die diesen Bereich
umfassende Außenbereichssatzung der Beigeladenen vom 30. Oktober 2008 ändere an
diesem Ergebnis nichts, weil schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs.
6 BauGB für deren Erlass nicht erfüllt gewesen seien, da in dem fraglichen Bereich
ausschließlich Wochenendhäuser und keine Wohnhausbebauung von einigem Gewicht
vorhanden sei. Die Außenbereichssatzung sei deshalb unwirksam.
Hiergegen richtet sich der Zulassungsantrag der Beigeladenen, die zum einen den
Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. Sie bezieht ihre
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts zu der inzidenten Feststellung der Unwirksamkeit der
Außenbereichssatzung „S.“ vom 30. Oktober 2008. Zum anderen beruft sie sich auf den
Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
II.
Der Zulassungsantrag der Beigeladenen hat keinen Erfolg.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beigeladenen scheitert nicht daran, dass eine
formelle Beschwer in Form einer zuvor erfolgten Abweisung eines erstinstanzlichen
Antrags fehlt. Hierauf kommt es bei dieser verfahrensrechtlichen Konstellation nicht an,
weil die Beigeladene im erstinstanzlichen Verfahren nicht verpflichtet war, Anträge zu
stellen und dies auch nicht getan hat. Es genügt deshalb für eine Antragsbefugnis (§ 42
Abs. 2 VwGO), wenn die Beigeladene durch die angegriffene Entscheidung materiell
beschwert ist, d.h. in ihren rechtlichen Interessen nachteilig berührt wird (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, Vorb § 124 RNr. 41, 46). Dies kann z.B. der Fall
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Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, Vorb § 124 RNr. 41, 46). Dies kann z.B. der Fall
sein, wenn der Änderungsbebauungsplan einer Gemeinde durch eine gerichtliche
Entscheidung inzident verworfen und ein Vorhaben entgegen den Festsetzungen dieses
Änderungsplans, aber in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Bebauungsplan,
zugelassen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993, BVerwGE 92, 66). Denn die
inzidente Verwerfung eines Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren greift -
unabhängig von einer möglichen Verletzung des § 36 BauGB als einer
verfahrensrechtlichen Regelung im vorprozessualen behördlichen
Genehmigungsverfahren - in die gemeindliche Planungshoheit ein. Die Gemeinde muss
deshalb die Möglichkeit haben, ihren Planungswillen zu verteidigen, da grundsätzlich von
dem Geltungsanspruch des Bebauungsplans auszugehen ist, solange dieser nicht in
einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt worden ist (vgl. BVerwG, a.a.O.).
So liegt der Fall hier, denn die Außenbereichssatzung „S.“ der Beigeladenen vom 30.
Oktober 2008 ist in dem angefochtenen Urteil inzident für unwirksam erklärt worden. Ob
noch hinzukommen muss, dass ein Vorhaben dadurch entgegen den
bauplanungsrechtlichen Festsetzungen und dem planungsrechtlichen Willen der
Gemeinde zugelassen worden ist bzw. ob es umgekehrt genügen würde, wenn ein
Vorhaben - wie hier - entgegen den planungsrechtlichen Festsetzungen der Gemeinde
versagt und dies zudem auch noch auf weitere Gründe gestützt worden ist, bedarf keiner
Entscheidung. Denn der Beigeladenen fehlt im vorliegenden Fall das
Rechtsschutzbedürfnis für den Zulassungsantrag, weil sie im bauordnungsrechtlichen
Genehmigungsverfahren in der Stellungnahme vom 21. Juni 2005 das gemeindliche
Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Bauvorhaben des Klägers versagt hat. Sie
wendet sich deshalb im Kern im Zulassungsverfahren (nur) gegen die sie materiell-
rechtlich beschwerenden Begründungsteile des angefochtenen Urteils, die die Frage der
Wirksamkeit der Außenbereichssatzung betreffen, nicht aber gegen das Ergebnis der
Entscheidung selbst, nämlich die Versagung der Baugenehmigung. Im Falle einer
Zulassung der Berufung würde der Beigeladenen - dann als Berufungsklägerin -
ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für einen Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer
Baugenehmigung fehlen, zu der sie selbst ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt
hat und worauf der Beklagte unabhängig von den übrigen materiell-rechtlichen
Versagungsgründen seinen Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2006 (dort S. 4)
gestützt hat. Die Beigeladene kann als Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall nur ein
Urteil mit einem anderen Ergebnis, nicht aber (nur) mit einer anderen Begründung
begehren.
Dementsprechend setzt der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO voraus, dass nicht nur die Begründung
der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Rechtssätze oder tatsächliche
Feststellungen dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses
Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr.
33, zitiert nach juris). Die Beigeladene muss somit die Änderung des Urteils im Ergebnis
anstreben und darf daran rechtlich nicht gehindert sein. Hieran fehlt es.
Nach den vorstehenden Ausführungen zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags der
Beigeladenen wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und der prozessual
notwendigen Ausrichtung eines solchen Antrags auf die Korrektur des Ergebnisses der
angefochtenen Entscheidung bedarf der von der Beigeladenen geltend gemachte
Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO keiner näheren Befassung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, wobei über die
Kostentragungspflicht des Klägers als Antragstellers im Zulassungsverfahren bereits im
Beschluss vom 26. Januar 2010 entschieden worden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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