Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 08.12.2007

OVG Berlin-Brandenburg: abschiebung, achtung des familienlebens, staatsangehörigkeit, libanon, pass, einreise, emrk, trennung, aufenthaltserlaubnis, eltern

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 11 S 87.06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2007 wird mit
Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den
Antragsteller zunächst für 6 Monate zu dulden.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2500,--EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller reiste als J., geb. 1... in Beirut, im Jahr 1989 mit seinem unter dem
Namen K., geb. 1..., ungeklärter Staatsangehörigkeit, auftretenden Vater, der Mutter F.
und weiteren acht Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag
wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am
10. März 1993 abgewiesen. In der Folgezeit erhielt er für den Aufenthalt zunächst
Aufenthaltsbefugnisse und anschließend "Fiktionsbescheinigungen" mit der ihm auch
durch die Republik Libanon unter dem 8. April 2002 bestätigten Identität als J..
Nach dem von der deutschen Botschaft in Ankara im August/September 2003 dem
Antragsgegner übersandten türkischen Personenregister geht dieser von der Identität
des Antragstellers als H., geb. 6... in Savur, Sohn von S. und F., aus. Für eine dort
aufgeführte Schwester des Antragstellers, S., g., lag dem Antragsgegner ein türkischer
Pass vor. Am 6. Oktober 2006 hat das türkische Generalkonsulat in Berlin dem
Antragsteller einen Pass mit Gültigkeit bis zum 6. Januar 2007 unter der Identität H.,
geb. 6... in Savur, ausgestellt.
Der Antragsteller lebt in Berlin bei der Gorba A., geb. 1... in Beirut, mit der er nach
seinen Angaben nach islamischem Recht verheiratet ist. Für diese hat der Libanon unter
dem 17. September 1999 einen Personalausweis und am 8. Juli 2005 einen
libanesischen Pass ausgestellt. Ausweislich der Geburtsurkunden des Standesamts
Neukölln ist G. die Mutter der in Berlin geborenen Kinder A., geb. 9..., S., geb. 1..., J., g..
J., und D., geb. 3.... Nach Vortrag des Antragstellers ist er der leibliche Vater, für die drei
älteren Kinder liegen Vaterschaftsanerkenntnisurkunden vor.
Die Kindesmutter war zuletzt 1982 mit ihren Eltern, die nach dem vorgelegten Laissez-
Passer den Namen Z., geb. ... in Beirut, sowie N., geb. ... in Beirut, führten, eingereist.
Ihr Vater wurde nach Auskunft der libanesischen Botschaft in Berlin 1994 in den
libanesischen Staatsverband eingebürgert und ihm wurde unter dem 30. Juni 2004 ein
libanesischer Pass unter dem Namen Z. A., geb. 1... in Beirut, ausgestellt. Unter dem
25. Februar 2004 hatte die deutsche Botschaft dem Antragsgegner ein türkisches
Personenstandsregister für den S., geb. 5... in Ückavak, übermittelt, als dessen Kind
unter anderem Z., geb. 1... in Ückavak, ausgewiesen war; diesem war nach einer
Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats vom 7. April 2003 im Jahre 2002 die
türkische Staatsbürgerschaft entzogen worden. Als Ehefrau des Z. A. war in einem
weiteren Personenstandsregister die N., geb. 1... 1... in Ückavak, mit weiteren Kindern,
darunter G., geb. 1... 1... in Savur, benannt. Nach Annahme des Antragsgegners ist N.
identisch mit der N., geb. 1..., deren Vater danach der H., geb. 4...in Ückavak, ist, für
den unter dem 3. August 2001 ein türkischer Pass ausgestellt wurde. Bei G. soll es sich
hiernach um die G. handeln. Vier Geschwister der G. sind gemäß Art 2 AG-StlMindÜbk
eingebürgert.
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Nach Anhörung verfügte der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. Juli 2005 gegenüber
dem Antragsteller die Rücknahme der ihm zuletzt mit Gültigkeit bis zum 13. November
2001 verlängerten Aufenthaltsbefugnis, dessen Ausweisung und lehnte zugleich den
Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vom 2. Oktober 2001 im Kern mit der
Begründung ab, der Antragsteller habe über Jahre hinweg hinsichtlich seiner Identität die
deutschen Behörden getäuscht. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben (VG
Berlin 24 A 213/05).
Seinen Antrag auf weitere Duldung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 13.
Oktober 2006 mit der Begründung ab, dass mit der Erlangung des türkischen
Reisepasses die Abschiebungshindernisse entfallen seien. Ein rechtliches Hindernis
ergäbe sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben
Vater von vier in Berlin geborenen Kindern sei und mit der Kindesmutter zusammen
leben würde. Diese hätten ebenfalls kein Aufenthaltsrecht, eine vorübergehende
Trennung stelle keine unzumutbare Härte dar. Hiergegen hat der Antragsteller ebenfalls
Klage erhoben (VG Berlin 24 A 321/06).
Den auf Untersagung der Abschiebung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag
lehnte das Verwaltungsgericht durch den angegriffenen Beschluss mit der Begründung
ab: Die Abschiebung des Antragstellers sei nach Ausstellung des bis zum 6. Januar 2007
gültigen türkischen Passes nicht mehr unmöglich. Auch ständen Artikel 6 GG und Art 8
EMRK der Abschiebung nicht entgegen, denn die Abschiebung des Antragstellers führe
nicht notwendig zur längeren Trennung der Familie. Es sei vielmehr überwiegend
wahrscheinlich, dass trotz z. Z. für die Kinder und die Kindesmutter fehlender türkischer
Ausweispapiere die Gemeinschaft in der Türkei wieder aufgenommen werden könnte.
Diese könnten ihre türkische Registrierung einfach und schnell herbeiführen, denn es sei
nach ihrer Abstammung davon auszugehen, dass die Kindesmutter ebenfalls türkische
Staatsangehörige sei. Im Übrigen könne diese auch mit ihrem libanesischen Pass die
Einreise in die Türkei erreichen. Ferner könne nicht angenommen werden, dass die
Familienmitglieder auf Grund ihrer gesamten Entwicklung faktisch wie Inländer verwurzelt
wären, da nicht von ihrer wirtschaftlichen und sozialen Integration auszugehen sei. Die
drei ältesten Kinder hätten zwar Kindertagesstätten besucht, Schulbesuche seien jedoch
nicht nachgewiesen. Es sei ferner nicht erkennbar, dass die Familienmitglieder von dem
Land ihrer Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt seien. So habe der
Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Einreise im Libanon gelebt zu haben.
Vielmehr besitze er die türkische Staatsangehörigkeit und es sei davon auszugehen,
dass er in die Türkei zurückgehen könne. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die
Kindesmutter vor ihrer Einreise im Libanon gelebt habe. So seien eine libanesische
Geburtsurkunde und Schulzeugnisse nicht vorgelegt worden. Es läge vielmehr die
Annahme nahe, dass sie vor ihrer Einreise ebenfalls in der Türkei gelebt habe. Sie
besitze jedenfalls auch die türkische Staatsangehörigkeit und sei in einem türkischen
Personenstandsregister eingetragen. Auch habe sie sich ausweislich der Ein- und
Ausreisestempel in dem deutschen Reisedokument von Ende Juli bis Ende August 2001
in der Türkei aufgehalten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass ausweislich der
Personenstandsregister der Antragsteller und die Kindesmutter aus derselben Region
Mardin in der Türkei stammten. Soziale und soziokulturelle Beziehungen zur Türkei bzw.
zum Libanon seien ihnen mit Sicherheit durch ihre Familie vermittelt worden. Die
Kindesmutter sei mit mehreren Geschwistern bei ihren angeblich aus dem Libanon,
wahrscheinlich aber aus der Türkei stammenden Eltern aufgewachsen. Sie sprächen
nach eigenen Angaben arabisch. Für die in Berlin geborenen Kinder gelte hiernach im
Wesentlichen dasselbe. Mit Blick auf deren geringes Lebensalter sei es gewährleistet,
dass sie sich in die Lebensverhältnisse in der Türkei oder im Libanon würden einfügen
können. Es sei auch wenig wahrscheinlich dass sie in ihrer Heimat nicht einen weiteren
Familienverband zur Unterstützung zur Verfügung hätten.
II.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das
Beschwerdevorbringen, mit dem die nachfolgenden Erwägungen hinreichend dargelegt
sind, rechtfertigt die Änderung des angegriffenen Beschlusses (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO).
Der Senat geht wegen der die bislang nicht hinreichend aufgeklärten
aufenthaltsrechtlichen Rechtsstellung und Staatsangehörigkeit der Kinder und
Kindesmutter des Antragstellers davon aus, dass diesem mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf eine vorübergehende Aussetzung des Abschiebung
(Duldung) gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG zusteht; jedenfalls eine Interessenabwägung
zunächst für einen weiteren Verbleib des Antragstellers bei seiner Familie spricht (vgl.
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zunächst für einen weiteren Verbleib des Antragstellers bei seiner Familie spricht (vgl.
zum Prüfungsumfang zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei
grundrechtsrelevanten Beeinträchtigungen nur BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1
BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927 ff.). Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich
das Aufenthaltsbegehren später jedoch als begründet, so entstünde voraussichtlich
jedenfalls dem Antragsteller durch den Vollzug der Abschiebung mit Blick auf die nach
Auffassung des Senats nicht hinreichend verlässlich abschätzbare Dauer der Trennung
von seiner Familie ein schwerer Nachteil, der die Nachteile für die öffentliche Hand durch
den zunächst verlängerten Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik
Deutschland überwiegt.
Nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen,
solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und
keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine Abschiebung ist aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr Hindernisse entgegenstehen, welche die
Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige
Einreiseverbote in den Herkunftsstaat). Hiervon geht der Senat allerdings nicht bereits
wegen des Ablaufs der Gültigkeit des dem Antragsteller vom türkischen Generalkonsulat
in Berlin ausgestellten Passes mit dem 6. Januar 2007 aus, da dessen Verlängerung im
Hinblick auf das den Antragsteller betreffende vorliegende türkische
Personenstandsregister wahrscheinlich erscheint. Rechtliche Hindernisse können sich
weiterhin aus Umständen ergeben, die die Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen
und damit der Abschiebung entgegenstehen. Solche können u. a. in inlandsbezogenen
Abschiebungsverboten bestehen, zu denen auch diejenigen Verbote zählen, die aus
Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 GG ) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus
Art. 8 EMRK ) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Bei solchen
Abschiebungsverboten hat die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu
unterbleiben (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14/05 -, InfAuslR 2007, 4 ff.).
Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Hinblick auf das Recht auf Achtung des
Familienlebens aus Art 6 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK (zur Reichweite der Schutzwirkung
des Art. 8 EMRK, soweit sein Anwendungsbereich sich mit dem des Art. 6 GG deckt: vgl.
BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19 u. 20.96 -, InfAuslR 1998, 272 ff. und
276 ff; zum Ausschluss inlandsbezogener Tatbestände der EMRK aus dem
Geltungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG vgl. zu § 53 Abs. 4 AuslG: BVerwG, Urteil vom
11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322, 325)besteht allerdings regelmäßig
nicht, wenn der gesamten Familie ein Aufenthaltsrecht in Deutschland nicht zusteht und
alle Familienmitglieder in ihr Heimatland zurückkehren müssen. Denn aus Art. 6 GG folgt
nicht die unbedingte Verpflichtung des Staates, dem Wunsch ausländischer
Familienmitglieder auf eine Familieneinheit im Bundesgebiet zu entsprechen. Die in Art.
6 Abs. 1, 2, 5 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat
die Familie und auch die Rechte nicht ehelicher Kinder zu schützen und zu fördern hat,
verpflichtet die Gerichte und die Ausländerbehörden jedoch, bei der Entscheidung über
aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren)
Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im
Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser
Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen und angemessen zu
berücksichtigen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -,
InfAuslR 2006, 122-126 ; BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -,
InfAuslR 2002, 171, 173).
Hiernach bedarf es zur Einschätzung der Schutzwirkung von Art 6 GG für den weiteren
Verbleib des Antragstellers in der Bundesrepublik zunächst einer im vorliegenden
summarischen Verfahren allerdings nicht mit der geforderten Verlässlichkeit zu
leistenden Klärung der Aufenthaltsrechte der Kinder des Antragstellers und der
Kindesmutter, die in deren anhängigem Klageverfahren - VG 24 A 65/05 - zu erfolgen
hat. Im Erfolgsfalle könnte der Antragsteller mit Blick auf seine Kinder, von denen er
jedenfalls bislang für die drei älteren die Vaterschaft anerkannt hat, sich auf den Schutz
von Art 6 Abs. 2 GG berufen. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
gewährleistet die Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls
(vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1 ff). Darüber
hinaus ist das Zusammenleben auch eines nichtehelichen Vaters mit seinem Kind als
geschützte Gemeinschaft nach Art. 6 Abs. 1 GG anzusehen (BVerfG, Urteil vom 24. März
1981 - 1 BvR 1561/78 -, 56, 363, 382; BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 - 1 C 33/81 -,
BVerwGE 71, 228, 231 f.). Der Schutz des Art. 6 GG greift in der Regel dann ein, wenn die
Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf eheliche und familiäre Belange
unverhältnismäßig hart wären. In diesem Umfang decken sich die Schutzwirkungen des
Art. 6 GG und diejenigen des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
(vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8/96 -, NVwZ 1999, 54 ff.). Der durch
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(vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8/96 -, NVwZ 1999, 54 ff.). Der durch
die in Rede stehende Abschiebung begründete Zwang, eine Trennung von seinen
Kindern und damit seiner Familie hinzunehmen, ist geeignet, für Pflege und Erziehung
der Kinder erhebliche Belastungen mit sich zu bringen.Dass der Antragsteller in einer
Familiengemeinschaft mit den Kindern lebt, ist vom Antragsgegner nicht bestritten, dem
entgegen stehende Anhaltspunkte hat auch der Senat nicht.
Danach kommt es letztlich nicht darauf an, ob die nach Vortrag des Antragstellers nach
„islamischen Recht“ mit der Kindesmutter geschlossene Ehe die Vorraussetzungen von
Art. 13 Abs. 3 EGBGB erfüllt und damit ebenfalls unter Art 6 Abs. 1 GG fällt. Angemerkt
sei nur, dass auch eine sog. hinkende Ehe, also eine Eheschließung, die zwar nicht nach
deutschem Recht, aber nach dem Recht der ausländischen Verlobten rechtswirksam
zustande gekommen ist - was hier offen bleibt -, den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG
genießt (BVerfG, Beschluss vom 30. November 1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323,
331); jedenfalls kann eine derartige Ehe zumindest für die ausländerrechtliche
Ermessensbetätigung Bedeutung gewinnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 - 1 C
33.81 -, BVerwGE 71, 228 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 2 ME
1326/04 -, InfAuslR 2005, 196 f.).
Hinsichtlich der Aufenthaltssituation der Kinder und der Kindesmutter ist zwar
festzustellen, dass der Antragsgegner diesen mit Bescheid vom 9. März 2005 die
weitere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis versagt hat, wogegen diese jedoch vor dem
Verwaltungsgericht Berlin Klage (24 A 65/05) erhoben haben. Der Ausgang dieses
Verfahrens kann z. Z. nur als offen eingeschätzt werden. Der Kindesmutter war seit
Einreise 1982 der Aufenthalt zunächst aufgrund des durchgeführten Asylverfahrens
gestattet und nach dessen Abschluss erstmals am 24. Juli 1989 nach der damals
geltenden Altfallregelung für Ausländer aus dem Libanon eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt worden, die zuletzt bis zum 25. November 2003 verlängert worden war. Die
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist wesentlich mit dem Vorwurf versagt worden,
dass die Aufenthaltserlaubnis schon 1989 durch falsche Identitätsangaben erlangt
worden sei. Ermittlungen hätten ergeben, dass die Kindesmutter entgegen ihrer
Behauptung türkische Staatsangehörige mit den Personalien G., geb. 1... in Savur, sei.
Ihr Großvater mütterlicherseits habe bei seiner Vernehmung vor dem
Landeskriminalamt angegeben, dass er türkischer Staatsangehöriger und ihre Mutter
seine Tochter sei. Durch eine molekulargenetische Untersuchung sei die Vaterschaft
zwischen ihrem Großvater und ihrer Mutter zusätzlich nachgewiesen. Ferner liege ein
Registerauszug für ihre Eltern vor, in dem sie als Tochter verzeichnet worden sei, womit
ihre türkische Staatsangehörigkeit zweifelsfrei nachgewiesen sei.
Diese Annahmen sind in dem anhängigen Klageverfahren weiter klärungsbedürftig. Nach
dem vorliegenden libanesischen Reiseausweis und dem libanesischen Pass der
Kindesmutter handelte es sich bei ihr um die G., geb. 1... in Beirut. Insofern kann in der
Angabe dieser Personalien z. Z. nicht mit Sicherheit von einer Täuschung deutscher
Behörden ausgegangen werden. Diese könnte allerdings auch in einem Verschweigen
einer gleichzeitigen türkischen Identität bestehen. Für diese sprechen in der Tat die vom
Antragsgegner im Bescheid vom 9. März 2005 angeführten Umstände insbesondere mit
Blick auf das vorliegende Personenstandsregister, sofern davon auszugehen ist, dass die
Kindesmutter die dort aufgeführte G., geb. 1... in Savur, ist. Nach türkischem
Staatsangehörigkeitsrecht hätte sie mit der Geburt eine türkische Staatsangehörigkeit
ihrer Eltern erworben (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,
Türkei S. 6, 9). Die Personenstandsregistereintragung widerspricht jedoch dem
libanesischen Pass, wonach die Kindesmutter in Beirut geboren ist. Im Übrigen erscheint
die Verlässlichkeit dieses Personenstandsregister mit Blick auf die dort aufgeführten
Eintragungen hinsichtlich der Daten nicht unzweifelhaft. So fällt auf, dass die unter dem
21. November 1984 vorgenommenen Personenstandsregistereintragungen die
Kindesmutter nebst zwei weiteren Geschwistern jeweils als am 15. November eines
Jahres (1978, 1980, 1982) in Savur geboren angeben. Ähnliche gleichmäßige Daten
finden sich im Personenstandsregister betreffend den Antragsteller unter dem 6. Juli
1987, wonach jeweils 2 Geschwister als am 6. Juli und weitere 6 Geschwister jeweils am 7.
Juli eines Jahres in Savur geboren sein sollen. Gegen eine solche gehäufte Zufälligkeit
dürfte die Lebenswahrscheinlichkeit sprechen. Welche Aussagekraft danach diesen
Personenstandsregistern insbesondere auch mit Blick auf den Geburtsort zukommt,
vermag der Senat im vorliegenden Verfahren nicht einzuschätzen. Denn hinzu kommt,
dass der Vater der Kindesmutter, der im Jahr 2002 die türkische Staatsangehörigkeit
verloren haben soll, im Jahr 1994 in den libanesischen Staatsverband eingebürgert
wurde und ihm unter dem 30. Juni 2004 ebenfalls ein libanesischer Pass ausgestellt
worden ist, nach dem er in Beirut geboren ist, während das türkische
Personenstandsregister für ihn als Geburtsort Ückavak ausweist. Der Kindesmutter ist
im Übrigen ebenso wie ihren Kindern bislang kein türkisches Ausweispapier ausgestellt
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im Übrigen ebenso wie ihren Kindern bislang kein türkisches Ausweispapier ausgestellt
worden.
Selbst wenn sich im Laufe des Klageverfahrens der Kindesmutter erweisen sollte, dass
diese (eventuell auch) türkische Staatsangehörige sein sollte, erscheint es zweifelhaft,
ob ihr gegenüber, die als Kleinkind in die Bundesrepublik gekommen und in einer wohl
arabisch sprechenden Familie aufgewachsen ist, unter diesen Umständen ein Vorwurf
der Täuschung deutscher Behörden gemacht werden könnte, der für sich die Versagung
einer weiteren Aufenthaltserlaubnis rechtfertigte. Gerade auf diesen Vorwurf stellt der
Antragsgegner aber mit seiner Antragserwiderung mit Blick auf
Verhältnismäßigkeitserwägungen weiterhin maßgeblich ab. Es dürfte deshalb in diesem
Klageverfahren voraussichtlich auf weitere Fragen des Aufenthaltsrechts für den
Personenkreis der M. aus dem Mardin ankommen, dem die Familie des Antragstellers
möglicherweise zuzurechnen ist, wozu der Antragsgegner im Klageverfahren der
Kindesmutter mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 umfänglich Stellung genommen
hat (vgl. hierzu nur OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Mai 2005 - 11 B 35/03 -, in Juris;
Oberdiek, Gutachten zur Situation arabisch-stämmiger Bewohner der Provinz Mardin,
Flüchtlingsrat 2001, 72 ff.). Dabei wird voraussichtlich von Bedeutung sein, inwiefern
insbesondere der Kindesmutter und den Kindern auch unter Berücksichtigung von Artikel
8 EMRK eine Rückkehr in ihre Heimat bzw. in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit
zumutbar ist. Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
kann es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
im Hinblick auf die Folgen für den Ausländer widersprechen, durch behördliche
Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im
Vertragsstaat ansässigen Familie zu beseitigen (vgl. EGMR, Urteile vom 26. März 1992 -
55/1990/246/317 -Beldjoudi, InfAuslR 1994, 86 ff. und vom 26. September 1997 -
85/1996/704/896 - Mehemi, InfAuslR 1997, 430). Eine Verletzung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die
aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen
wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu
dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Dabei ist nicht zu verkennen, dass
Art. 8 EMRK den Vertragsstaaten auch nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich des Begriffs der Achtung des Familien-
und Privatlebens einen weiten Ermessensspielraum belässt und das Recht eines
Staates, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder
Staatsangehöriger zu entscheiden, ausdrücklich anerkennt (z. B. Urteil vom 28. Mai
1985, - 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u.a. -, NJW 1986, 3007 ff., vgl. auch Urteil vom 7.
Oktober 2004 - 33743/03, Dragan -, NVwZ 2005, 1043 ff.). Die Konvention verbietet die
Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen deshalb nicht allein deswegen, weil
dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat
(z.B. EGMR, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 33743/03, Dragan -, Urteil vom 16. September
2004 - 11103/03; Ghiban -, NVwZ 2005, 1046 ff.) Allein der Umstand, dass ein
Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist, dort aufgewachsen und zur Schule
gegangen ist, vermag nicht ohne weiteres eine Unzumutbarkeit der Ausreise in den
Herkunftsstaat zu begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2006
- 13 S 2220/05 -, ZAR 2006, 142-145m.w.N.). Für die Feststellung, dass eine Rückkehr
nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar ist, bedarf es vielmehr
weiterer Anhaltspunkte (vgl. den Überblick über die nach der stark einzelfallbezogenen
Rechtsprechung des EGMR maßgeblichen Gesichtspunkte im Beschluss der 1. Kammer
des 2. Senats des BVerfG vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 ff.). In
diesem Rahmen wäre zugleich von Bedeutung, ob entsprechend der Annahme des
Antragsgegners die Türkei als Heimat der Kindesmutter angesehen werden kann. Nach
bisheriger Erkenntnislage kann - wohl entgegen der Einschätzung des
Verwaltungsgerichts – nicht angenommen werden, dass sie sich überhaupt jemals in der
Türkei, allenfalls aber bis zum dritten Lebensjahr, dort aufgehalten hat. Der Hinweis des
Verwaltungsgerichts auf eine fehlende Vorlage von Schulzeugnissen aus dem Libanon in
diesem Zusammenhang geht mit Blick auf das Alter der Kindesmutter zum Zeitpunkt
der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland fehl. Konkrete Feststellungen zu den
künftigen Lebensumständen für die Familie einschließlich der sprachlichen
Verständigungsmöglichkeiten sind bislang nicht getroffen worden, die Einschätzung
bleibt rein spekulativ. Der Hinweis auf kurzfristige Besuchsaufenthalte in der Türkei, die
vom Antragsteller als Urlaubsreisen bezeichnet werden, geben jedenfalls keine
Grundlage für eine verlässliche Einschätzung einer Integrationsmöglichkeit der Familie
des Antragstellers in die türkischen Lebensverhältnisse, selbst wenn jedenfalls der
Antragsteller aus der Türkei stammen sollte. Ihre vier Kinder sind in Berlin geboren, die
älteren besuchen oder besuchten Kindertagesstätten und - soweit schon schulpflichtig,
wie nunmehr nachgewiesen - die Grundschule. Die Kindesmutter hält sich seit nunmehr
gut 24 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf. Vier ihrer Geschwister sind hier
eingebürgert worden. Die Voraussetzungen einer Reintegration bzw. erstmaligen
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eingebürgert worden. Die Voraussetzungen einer Reintegration bzw. erstmaligen
Integration in den Herkunftsstaat der Familie, falls dieser überhaupt die Türkei sein
sollte, können auch nach den Vermutungen des Antragsgegners zu möglichen sozialen
Bindungen nur als ungeklärt bezeichnet werden. Hinweise auf
Unterstützungsmöglichkeiten durch weitere Familienmitglieder sind nicht konkret belegt,
sondern bleiben auch mit der Darstellung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 19.
Februar 2007 rein spekulativ. Wenn der Herkunftsstaat der Kindesmutter jedoch der
Libanon ist, kann trotz ihres libanesischen Passes z. Z. nicht einmal mit Sicherheit die
dauerhafte Rückkehrmöglichkeit für sie und ihre Kinder dorthin angenommen werden.
Die weitere Erforderlichkeit einer Bescheinigung der Rückkehrberechtigung hat der
Antragsgegner dem Senat unter Hinweis auf Auskünfte der Klärungsstelle für
Passbeschaffung und Abschiebung Rheinland-Pfalz vom 30. Januar und 29. April 2004 in
anderen Verfahren (vgl. nur Beschluss vom 25. Januar 2007 - 11 S 5.06 -) dargelegt.
Auch dies alles zu klären, kann aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein
und wird voraussichtlich rechtlichen Einfluss auch auf das Klageverfahren des
Antragstellers haben müssen. Dass der z. Z. geduldete Aufenthalt der Kindesmutter und
der Kinder nunmehr kurzfristig - ohne Klärung der aufgezeigten Fragen in einem
Klageverfahren - zu beenden wäre, dürfte hingegen eher unwahrscheinlich sein. Dies hat
aber mit Blick auf das Alter der Kinder von zwei bis elf Jahren gravierende Bedeutung für
die voraussichtliche Trennung des Antragstellers von seiner Familie, die der Senat nicht
verlässlich einzuschätzen vermag. Für die Annahme einer nur kurzfristigen Trennung der
Familie kann der Senat auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichts keine hinreichend
konkreten Feststellungen entnehmen. Für den Senat kommt es, worauf noch einmal
deutlich hingewiesen werden soll, nicht darauf an, ob in einem "überschaubaren
Rahmen", wie der Antragsgegner meint, für die Kinder des Antragstellers eine türkische
Personenstandsregistereintragung erlangt werden könnte, dies vorliegend durch nicht
ausreichende Mitwirkungshandlungen der Eltern verzögert wird und ob dies für deren
Einreise in die Türkei überhaupt gefordert ist. Die Prämisse des Antragsgegners, dass
maßgeblich die Beschaffung von türkischen Ausweispapieren die Dauer der Trennung
bestimmen würde, trifft nach Einschätzung des Senats nicht zu; vielmehr geht es um die
verlässliche Klärung eines möglichen Aufenthaltsrechts der Kindesmutter und der Kinder
in deren anhängigem Klageverfahren. Hierzu sei nur weiterhin angemerkt, dass sich das
Bestehen einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Gemeinschaft des Antragstellers
zu seinen Kindern nicht mit einem Verweis auf die Möglichkeit der Betreuung im
erforderlichen Umfang auch durch die Mutter verneinen lässt. Es kommt - jedenfalls hier
wegen der nur als unbestimmt anzusehenden Dauer der Trennung - nicht darauf an, ob
die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen
Personen erbracht werden könnte. Der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters wird
grundsätzlich nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich
(BVerfG, Beschluss vom31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 ff.).
Zur Sicherung der Rechte des Antragstellers hält der Senat in Anlehnung an die Praxis
des Antragsgegners (vgl. Vorläufige Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin
zum Aufenthaltsgesetz vom 5. Februar 2007, 60a.1.1.) zunächst die Aussetzung der
Abschiebung (Duldung) für 6 Monate für ausreichend. Allerdings geht der Senat von
einer darüber hinausgehenden Duldung aus, sofern bis dahin keine weitere verlässliche
Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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