Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: dienstanweisung, mitbestimmungsrecht, tarifvertrag, echte konkurrenz, innerdienstliche anordnung, fakultät, erlass, leiter, mitwirkungsrecht, form

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 60.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 60 PV 8.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 85 Abs 1 S 1 Nr 10 PersVG BE
2004, § 90 Nr 2 PersVG BE
2004, § 75 S 1 PersVG BE
2004, § 85 Abs 2 PersVG BE
2004
Mitwirkungsbedürftigkeit einer Dienstanweisung über die
Anwendung eines Tarifvertrages; hier: Ärzte der Charité
Leitsatz
Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung beim Erlass innerdienstlicher
Verwaltungsvorschriften gem. § 90 Nr. 2 PersVG Berlin wird durch ein Mitbe-stimmungsrecht
gem. § 85 PersVG Berlin auch dann verdrängt, wenn das Mitbestimmungsrecht im Einzelfall
infolge des Gesetzes- und Tarifvorbehalts nicht zum Tragen kommt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 17. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Im Streit ist die Mitwirkungsbedürftigkeit der Dienstanweisung der Charité „Anwendung
des TV-Ärzte im Drittmittelbereich und bei weniger als 50% KV-
(Krankenversorgungs)Tätigkeit“ vom 14. März 2008.
Die vom Dekan der Medizinischen Fakultät Charité und vom kommissarischen Leiter des
Geschäftsbereichs Personal der Charité unterzeichnete Dienstanweisung hat folgendem
Wortlaut:
„Nach Abstimmung mit der Fakultät am 18. Januar 2008 wird unter Hinweis auf das
Schreiben des Dekans vom 27. Dezember 2007 und die dort angesprochenen
Sachverhalte wie folgt verfahren:
1. Die Anwendung des TV-Ärzte hängt grundsätzlich von seinem Geltungsbereich
und den vorgesehenen Eingruppierungs-Kriterien, nicht aber von der Finanzierung ab.
Das bedeutet: wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist der TV-Ärzte anzuwenden.
Liegen die Eingruppierungsvoraussetzungen nicht vor, können Regelungen des TV-
Ärzte analog angewendet werden, wenn das Vorhaben ausfinanziert ist. Die
Verfügbarkeit entsprechender Mittel, besonders auch im Drittmittelbereich, ist
Voraussetzung für die Übertragung entsprechender Dienstaufgaben. Dies ist durch die
Fakultät gegenüber dem Geschäftsbereich Personal schriftlich zu bestätigen.
2. Die Grundsätze nach Ziffer 1 gelten für Haushalts- wie für Drittmittel-Beschäftigte.
3. Den Fachärzten des Geltungsbereich des TV-Ärzte mit weniger als 50% KV-
Tätigkeit stehen die Entgeltgruppen oberhalb von Ä 1 ebenfalls offen, wenn eine
entsprechende Zuweisung von ärztlichen Tätigkeiten dem Geschäftsbereich Personal
durch die oder den Vorgesetzte(n) schriftlich dokumentiert wird. Ändert sich die
Zuweisung, ist dies entsprechend zeitnah zu dokumentieren.
4. Auf nicht-ärztliche Wissenschaftler sind die vorstehenden Regelungen nur
anwendbar, wenn die Gleichstellung mit Ärzten/Fachärzten amtlich bestätigt wird.“
Der in der Dienstanweisung in Bezug genommene, zwischen der Charité und dem
Marburger Bund am 18. Juli 2007 geschlossene und am 1. Juli 2007 in Kraft getretene
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an der Charité-Universitätsmedizin Berlin (TV-Ärzte
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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an der Charité-Universitätsmedizin Berlin (TV-Ärzte
Charité) gilt nach § 1 Abs. 1 für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte; er gilt ferner für die
nichtärztlichen Wissenschaftler, die überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung
wahrnehmen. § 12 TV-Ärzte Charité regelt die Eingruppierung der Ärzte in die
Entgeltgruppen Ä1 bis Ä4. Die Eingruppierung in Ä2 (Facharzt mit entsprechender
Tätigkeit) setzt die Facharztanerkennung und eine überwiegende Tätigkeit im Fachgebiet
voraus. In einer Protokollerklärung zu § 12 wird klargestellt, dass in den Entgeltgruppen
Ä2 bis Ä4 die Eingruppierungen sich entsprechend ihrer nicht nur vorübergehenden und
zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit bestimmen.
Nachdem der Antragsteller von der Dienstanweisung Kenntnis erhalten hatte, bat er den
Beteiligten mit Schreiben vom 8. April 2008, die Dienstanweisung zu annullieren, weil sie
Festlegungen relativiere, die im Tarifvertrag klar geregelt seien. So würden auch
wissenschaftlich tätige Ärzte immer ärztliche Tätigkeiten ausüben, sodass die Forderung
eines Nachweises des Anteils der Tätigkeiten in der Krankenversorgung an der
Gesamtkapazität eines Mitarbeiters tarifvertragswidrig sei. In seinem Antwortschreiben
vom 24. Juni 2008 stellte der dem Beteiligten zu 1 unterstehende kommissarische Leiter
des Geschäftsbereichs Personal klar, dass er im Einvernehmen mit der Fakultätsleitung
eine einheitliche Anwendung des Tarifvertrags auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Krankenversorgung einerseits und solche von Forschung und Lehre andererseits
geregelt habe, womit Unschärfen und Widersprüche innerhalb der Charité zwischen den
einzelnen Beschäftigungsgruppen geklärt und berufliche Entwicklungschancen
vereinheitlicht würden. An der Dienstanweisung werde festgehalten, weil die
Interpretation des Tarifvertragsinhalts der Intention des Marburger Bundes entspreche.
Am 28. Oktober 2008 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche
Beschlussverfahren eingeleitet und geltend gemacht, dass es sich bei der
Dienstanweisung um eine Verwaltungsvorschrift handele, die für die innerdienstlichen
Angelegenheiten der Dienstkräfte erlassen worden sei und gemäß § 90 Nr. 2 PersVG
Berlin der Mitwirkung des Personalrats unterliege. Zwar entfalle eine Mitbestimmung
nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin bei Fragen der Lohngestaltung infolge der
Regelung durch Tarifvertrag. Dieser Tarifvorbehalt gelte jedoch nicht für den
Mitwirkungstatbestand. Da der Mitbestimmungstatbestand entfalle, könne er den
Mitwirkungstatbestand auch nicht verdrängen.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass der Beteiligte durch den Erlass der Dienstanweisung
„Anwendung des TV-Ärzte im Drittmittelbereich und bei weniger als 50% KV-Tätigkeit“
vom 14. März 2008 sein Mitwirkungsrecht verletzt hat.
Der Beteiligte hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags auf sein Schreiben 24.
Juni 2008 verwiesen und ergänzend vorgetragen: Es bestünden bereits Bedenken, ob der
Antragsteller nicht die Fakultätsleitung als Beteiligten hätte benennen müssen. Da sich
die Dienstanweisung ausschließlich an die Personalsachbearbeiter, aber nicht
unmittelbar an die Beschäftigten richte und auch keine innerdienstlichen, sozialen oder
persönlichen Angelegenheiten regele, stelle sie keine Verwaltungsvorschrift im Sinne von
§ 90 Nr. 2 PersVG Berlin dar.
Mit Beschluss vom 17. März 2009 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag
zurückgewiesen und in den Gründen ausgeführt: Der Antragsteller sei die zuständige
Personalvertretung für Maßnahmen, die sich wie hier auf die von ihm repräsentierte
Dienststelle beschränkten. Ihm trete als Leiter der Dienststelle der beteiligte
Vorstandsvorsitzende gegenüber. Ihm, und nicht der Fakultätsleitung stehe die Befugnis
personalvertretungsrechtlicher Leitungsentscheidungen zu, von der er hier durch den
Leiter des Geschäftsbereichs Personal auch Gebrauch gemacht habe. Zwar handele es
sich bei der Dienstanweisung vom 14. März 2008 um eine Verwaltungsvorschrift, die für
die innerdienstlichen Angelegenheiten der Beschäftigten erlassen worden sei; dafür
komme es nicht darauf an, ob sie an die Sachbearbeiter der Personalabteilung oder
unmittelbar an die Beschäftigten gerichtet sei. Jedoch verdränge der dem Grunde nach
erfüllte Mitbestimmungstatbestand des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin den
Mitwirkungstatbestand des § 90 Nr. 2 PersVG Berlin. Das gelte auch dann, wenn - wie
hier - der Mitbestimmungstatbestand infolge des Tarifvorbehalts entfalle. Die
Beschäftigten blieben dabei nicht schutzlos, weil die im Rahmen des neuen
Tarifvertrages richtige Eingruppierung nicht nur der neu eingestellten, sondern auch der
vorhandenen Arbeitnehmer jeweils mitbestimmungspflichtig sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er trägt vor, das
Verwaltungsgericht habe zutreffend die Dienstanweisung als innerdienstliche
Verwaltungsvorschrift angesehen. Entgegen dessen Auffassung werde jedoch sein
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Verwaltungsvorschrift angesehen. Entgegen dessen Auffassung werde jedoch sein
Mitwirkungsrecht nicht durch das Mitbestimmungsrecht verdrängt. Vielmehr sei es,
soweit es aus gesetzessystematischen Gründen als subsidiär gegenüber einem
Mitbestimmungstatbestand anzusehen sei, weiterhin anwendbar, wenn wegen des
Tarifvorbehalts der entsprechende Mitbestimmungstatbestand nicht einschlägig sei. Ein
Konkurrenzverhältnis zwischen Beteiligungsrechten verschiedener Intensität setze eine
echte Konkurrenz dieser Beteiligungsrechte voraus und könne nicht auf die bloße Fiktion
einer möglichen Konkurrenz bei einer anderen Sachlage ausgedehnt werden. Hätte der
Gesetzgeber das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis gewollt, hätte er auch die
Mitwirkungstatbestände des § 90 PersVG Berlin unter Tarifvorbehalt gestellt. Da er dies
nicht getan habe, bestehe das Mitwirkungsrecht eben auch bei Verwaltungsvorschriften
zur Anwendung von Tarifverträgen. Sicherlich könne eine Verwaltungsvorschrift zur
Anwendung eines Tarifvertrages dessen Inhalt nicht ändern. Dies bedeute aber nicht,
dass ihr Erlass nicht als mitwirkungspflichtige innerdienstliche Anordnung einzustufen
wäre.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 2009 zu ändern und
festzustellen, dass der Beteiligte durch den Erlass der Dienstanweisung „Anwendung des
TV-Ärzte im Drittmittelbereich und bei weniger als 50% KV-Tätigkeit“ vom 14. März 2008
das Mitwirkungsrecht des Antragstellers verletzt hat.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss, hält aber weiter an seiner Auffassung fest,
dass es sich bei der Dienstanweisung schon deshalb nicht um eine innerdienstliche
Verwaltungsvorschrift im Sinne von § 90 Nr. 2 PersVG Berlin handele, weil sie sich
lediglich an eine Abteilung des Geschäftsbereichs Personal richte, die für die
Personalabrechnung und die -sachbearbeitung zuständig sei. Eine Dienstanweisung im
Sinne des § 90 Nr. 2 PersVG Berlin setze jedoch die unmittelbare Geltung für die
Beschäftigten voraus, sie müsse allgemeingültig sein. Angesichts der vom
Verwaltungsgericht aufgezeigten Systematik bedürfe es eines Tarifvorbehalts bei § 90
Nr. 2 PersVG Berlin nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten einschließlich
Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Beschluss des
Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zwischen den Parteien ist zu Recht nicht mehr im Streit, dass sie sich als die jeweils
richtigen Beteiligten gegenüberstehen. Auf der einen Seite hat der Beteiligte zu 1 die
vom kommissarischen Leiter des Geschäftsbereichs Personal unterzeichnete
Dienstanweisung personalvertretungsrechtlich zu verantworten, weil der Leiter in seinem
Auftrag gehandelt hat; die Mitzeichnung durch den Dekan bringt nur zum Ausdruck, dass
die Dienstanweisung, wie es einleitend heißt, „nach Abstimmung mit der Fakultät“
erlassen worden ist. Auf der anderen Seite regelt die Dienstanweisung eine
Angelegenheit, die nur die Beschäftigten der Medizinischen Fakultät betrifft, sodass
gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin dessen Personalrat und nicht der
Gesamtpersonalrat der Charité zuständig ist. Sie trifft Regelungen zur Anwendung des
Tarifvertrages auf Beschäftigte der Fakultät, bei denen zwischen den Beteiligten streitig
ist, inwieweit sie vom Geltungsbereich des TV-Ärzte Charité, insbesondere von dessen
Einstufungsregelung, erfasst werden.
Einigkeit besteht zwischen den Beteiligten auch insoweit, als die Dienstanweisung zwar
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle i.S.v. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10
PersVG Berlin zum Gegenstand hat, dass das Mitbestimmungsrecht aber nicht zum
Tragen kommt, weil die Dienstanweisung vom Tarifvorbehalt des Einleitungssatzteils in §
85 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin erfasst ist. Danach bestimmt die Personalvertretung u.a.
bei Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle nur mit, soweit keine Regelung
durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht. Der Tarifvorbehalt bedeutet, dass das
Mitbestimmungsrecht jedenfalls dann verdrängt wird, wenn der Gegenstand der
mitbestimmungspflichtigen Maßnahme abschließend durch einen in der Dienststelle
geltenden Tarifvertrag geregelt ist. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass es bei einer
tariflichen Bestimmung keiner Mitsprache der Personalvertretung bedarf, weil bereits ein
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tariflichen Bestimmung keiner Mitsprache der Personalvertretung bedarf, weil bereits ein
billiger Interessenausgleich für die Beschäftigten in den Tarifverhandlungen herbeigeführt
worden ist; auch sollen die Personalräte nicht in Konkurrenz zu den Tarifvertragsparteien
treten (vgl. Germelmann/Binkert, PersVG Berlin, 2. Aufl., Rn. 17 zu § 85). Bei objektiver
Betrachtung regeln §§ 1 und 12 TV-Ärzte Charité abschließend, welche Ärzte und
nichtärztlichen Wissenschaftler vom Geltungsbereich und von den
Eingruppierungsvorschriften des TV-Ärzte Charité erfasst sind. Es handelt sich
demzufolge bei der Dienstanweisung um eine - zwischen den Beteiligten in ihrer
Zulässigkeit umstrittene - Interpretation des Tarifvertrages in Form verbindlicher
Anwendungshinweise, mit der Folge, dass der Tarifvorbehalt Platz greift.
Schließlich besteht zu Recht Konsens auch insoweit, als die Vorschrift über die
Mitwirkung des Personalrats beim Erlass von innerdienstlichen Verwaltungsvorschriften
(§ 90 Nr. 2 PersVG Berlin) in den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach § 85
PersVG Berlin nicht anzuwenden ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
1. September 2004 - BVerwG 6 P 3.04 - juris Rn. 23 ff.).
Indes vermag der Senat der Auffassung der Fachkammer nicht uneingeschränkt zu
folgen, dass es sich bei der Dienstanweisung vom 14. März 2008 zweifelsfrei um eine
innerdienstliche Verwaltungsvorschrift im Sinne von § 90 Nr. 2 PersVG Berlin handelt.
Zutreffend hat die Kammer ihrer Entscheidung zunächst das weite Verständnis vom
Begriff „Verwaltungsvorschrift“ zugrundegelegt, von dem das Bundesverwaltungsgericht
für § 90 Nr. 2 PersVG Berlin ausgeht. Danach ist unter einer Verwaltungsvorschrift im
personalvertretungsrechtlichen Sinne jede Regelung zu verstehen, welche die
Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber
gegenüber allen Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl
ihrer Beschäftigten trifft, ohne dass es auf die Form ankommt (vgl. Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 1987 - BVerwG 6 P 9.85 -, juris Rn. 14, zum
verwandten Begriff der Verwaltungsanordnung in § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Die
Regelung muss allerdings allgemeingültigen Charakter für den Geschäftsbereich der
Dienststelle haben (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September
2004 - BVerwG 6 P 3.04 -, juris Rn. 20). Mit dem Begriff „innerdienstlich“ grenzt das
Gesetz den Mitwirkungstatbestand gegen Verwaltungsvorschriften ab, die die
Aufgabenerfüllung der Dienststelle als solche betreffen. Dass es sich bei
Anwendungshinweisen zu einem in der Dienststelle geltenden Tarifvertrag grundsätzlich
nicht um eine Angelegenheit handelt, die die Aufgabenerfüllung einer medizinischen
Fakultät betreffen, ist offenkundig. Jedoch könnte die Dienstanweisung ihren
innerdienstlichen Charakter dadurch verlieren, dass sie nicht unmittelbar an die
Beschäftigten, sondern ausschließlich an die Sachbearbeiter der Personalabteilung
gerichtet ist. Denn gegebenenfalls wird mit der Dienstanweisung ausschließlich das
Arbeitsverhalten konkretisiert, welches den Mitarbeitern der Personalabteilung bei der
Bewältigung der ihnen übertragenen Personalangelegenheiten der Dienststelle obliegt
(vgl. Beschluss des 62. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
26. November 2009 - OVG 62 PV 15.07 - zu § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG und dazu
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2010 - BVerwG 6 PB 3.10 -, juris
Rn. 4 ff.). Sie hat insoweit möglicherweise auch keinen „allgemein gültigen“
Regelungscharakter.
Dies bedarf indes keiner Entscheidung. Denn unterstellt man zugunsten des
Antragstellers, dass es sich bei der Dienstanweisung um eine für die innerdienstlichen
Angelegenheiten erlassene Verwaltungsvorschrift handelt, ist § 90 Nr. 2 PersVG Berlin
nach den oben dargelegten Grundsätzen des Vorrangs der Mitbestimmungsrechte aus §
85 PersVG Berlin nicht anwendbar, ungeachtet des Umstandes, dass das
Mitbestimmungsrecht im konkreten Fall wegen des einschlägigen Tarifvorbehalts nicht
zum Tragen kommt. Denn nach dem systematischen Zusammenhang sowie Sinn und
Zweck der Regelungen sperrt das stärkere Mitbestimmungsrecht das schwächere
Mitwirkungsrecht bereits dann, wenn die Maßnahme die positiven
Tatbestandsvoraussetzungen der in § 85 Abs. 1 und 2 PersVG Berlin aufgeführten
Mitbestimmungsrechte erfüllt; dies gilt deshalb auch dann, wenn das
Mitbestimmungsrecht im Einzelfall infolge einer vorrangigen normativen Regelung, sei es
durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag, ausgeschlossen ist.
Rechtstechnisch handelt bei dem Gesetzes- und Tarifvorbehalt um ein negatives
Tatbestandsmerkmal, das zu dem jeweiligen konkreten Beteiligungsgegenstand keinen
Bezug aufweist. Er ist im Einleitungssatz vorangestellt und gilt für sämtliche in § 85 Abs.
1 und Abs. 2 PersVG Berlin aufgezählten Fälle. Damit gibt das Gesetz nach seiner
Systematik bei den im wesentlichen auf abstrakt-generelle Regelungen zugeschnittenen
Mitbestimmungstatbeständen des § 85 PersVG Berlin eine Hierarchie der
Interessenvertretung der Beschäftigten vor: Rechtsvorschrift/Tarifvertrag -
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Interessenvertretung der Beschäftigten vor: Rechtsvorschrift/Tarifvertrag -
Mitbestimmung - Mitwirkung, wobei die jeweils stärkere die schwächere(n) verdrängt.
Das findet seine Entsprechung in Sinn und Zweck der Regelungen. Wenn dem Gesetzes-
und Tarifvorbehalt - wie oben ausgeführt - die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde
liegt, dass die Beschäftigten durch die jeweilige gesetzliche oder tarifliche Regelung
ausreichend geschützt sind, weil bereits ein billiger Interessenausgleich für sie im
Gesetzgebungsverfahren oder in den Tarifverhandlungen herbeigeführt worden ist, dann
betrifft das nicht nur die Beteiligung in Form der Mitbestimmung, sondern - erst recht -
auch die Beteiligung in der schwächeren Form der Mitwirkung. Bei Tarifverträgen kommt
der Regelungszweck des Vorbehalts hinzu, wonach die Personalräte nicht in Konkurrenz
zu den Tarifvertragsparteien treten sollen. Es ist nicht anzunehmen, dass der
Gesetzgeber das stärkere Mitbestimmungsrecht hinter die normative Regelung
zurücktreten, stattdessen dann aber ein anderes Beteiligungsrecht bestehen und damit
die Personalvertretung im Ergebnis doch an der Willensbildung des Dienststellenleiters
im Gesetzes- und Tarifbereich teilnehmen lassen wollte. Im Gegensatz zum
Mitbestimmungsrecht, das im Streitfall bei Fragen der Lohngestaltung das
Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle zuweist (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz
1 PersVG Berlin), liegt im Falle der Mitwirkung das Letztentscheidungsrecht zwar beim
Dienststellenleiter. Jedoch muss der Dienststellenleiter die Maßnahme, hier die
Dienstanweisung, im Rahmen der Mitwirkung vor der Durchführung mit der
Personalvertretung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend erörtern
(vgl. § 84 Abs. 1 PersVG Berlin) und, will er den Einwendungen der Personalvertretung
nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen, ihr die Gründe dafür mitteilen. Eine
„Verständigung“ zwischen Dienststellenleiter und Personalvertretung soll nach dem
Willen des Gesetzgebers im normativ geregelten Bereich aber gerade nicht möglich,
schon gar nicht notwendig sein. Bei Maßnahmen im tarifvertraglich geregelten Bereich
kommt hinzu, dass konkurrierende Vereinbarungen oder „Verständigungen“ zwischen
Dienststelle und Personalvertretung die Tarifhoheit der Tarifvertragsparteien
beeinträchtigen können. Dem Ausschluss einer solchen Einflussnahme der
Personalvertretung dient nicht nur der Tarifvorbehalt in § 85 Abs. 1 und 2 PersVG Berlin.
Vielmehr wird dieser Grundsatz in § 75 Satz 1 PersVG Berlin noch dadurch in
besonderem Maße betont, dass Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen schon
dann nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein können, wenn diese nur
üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden. Die Möglichkeit der Einflussnahme der
Personalvertretung auf dem Tarifvorbehalt unterliegende Angelegenheiten schließt
bereits ihre Mitwirkung beim Erlass diesbezüglicher Dienstanweisungen aus.
Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die höchstrichterliche
Rechtsprechung in der Tendenz für die hier vertretene Auffassung spricht. So hat das
Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Beschluss vom 1. September 2004,
a.a.O., zum Konkurrenzverhältnis der Beteiligungsrechte nach § 85 PersVG Berlin
einerseits und § 90 Nr. 2 PersVG Berlin andererseits die für eine Mitwirkung
verbleibenden Anwendungsfälle zum Beleg dafür aufgezählt, dass die Regelung auch bei
einer Verdrängung des Mitwirkungsrechts durch das Mitbestimmungsrecht ihren Sinn
behält. Hätte das Gericht die Verdrängungswirkung des § 90 Nr. 2 PersVG Berlin nicht
auf diejenigen Fälle des § 85 PersVG Berlin erstrecken wollen, in denen wegen Gesetzes-
oder Tarifvorbehalts im Einzelfall die Mitbestimmung ausscheidet, hätte es nahe
gelegen, diese in der Praxis häufigen Fälle beim verbleibenden Anwendungsbereich für §
90 Nr. 2 PersVG Berlin aufzuführen.
Richtig ist schlussendlich auch, dass die Beschäftigten bei Ausschluss der Mitwirkung
nach § 90 Nr. 2 PersVG Berlin nicht schutzlos bleiben. Denn zum einen ist die erstmalige
Eingruppierung im Rahmen des TV-Ärzte Charité in jedem Einzelfall
mitbestimmungspflichtig, zum anderen bleibt dem Personalrat das Einwendungsrecht im
Rahmen seiner allgemeinen Aufgabe, darüber zu wachen, dass die für die Dienstkräfte
geltenden Tarifverträge eingehalten werden (vgl. § 72 Abs. 1 Nr. 2 PersVG Berlin).
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der -
soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage einer Mitwirkung
des Personalrats beim Erlass von innerdienstlichen Verwaltungsvorschriften zur
Regelung einer Mitbestimmungsangelegenheit im normativ geregelten Bereich
zugelassen.
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