Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.07.2005

OVG Berlin-Brandenburg: gewinnung, fachhochschule, bedürfnis, versetzung, verfügung, zuschuss, ausnahme, eng, beamter, ernennung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 4 N 176.05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 4 BesÜV 2
Zuschuss nach der Zweiten Verordnung über
besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der
Herstellung der Einheit Deutschlands; Bundespolizist;
Versetzung ins Beitrittsgebiet
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juli 2005 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4.9401,04 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ob er zulässig ist,
insbesondere durch den Schriftsatz vom 25. August 2005 rechtzeitig angebracht worden
ist, kann offen bleiben. Jedenfalls sind die geltend gemachten Zulassungsgründe auf der
für den Senat allein maßgeblichen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO)
Grundlage der Darlegungen in der Zulassungsbegründung nicht gegeben.
Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der
Kläger wendet sich mit dem Zulassungsbegehren (nur) gegen die Annahme des
Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen des § 4 der 2. BesÜV (in der seit dem
25. November 1997 geltenden Fassung, BGBl. I S. 2713) für einen Zuschuss bis zur
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den abgesenkten Bezügen nach § 2 der 2.
BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden
Dienstbezügen im Fall des Klägers nicht vorliegen, weil nicht ersichtlich sei, dass für die
Gewinnung des Klägers ein dringendes dienstliches Bedürfnis bestanden habe (UA S. 9).
Insofern genüge - so das Verwaltungsgericht - nicht ein allgemeines
Gewinnungsinteresse für die Besetzung freier Stellen, sondern es müsse sich um einen
Spezialisten handeln, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, die der
Kläger (als Berufsanfänger) nicht vorweisen könne. Dem hält der Kläger
(zusammengefasst) entgegen, dass es insoweit nicht darauf ankomme, ob er
Berufsanfänger gewesen sei, sondern nach dem Sinn und Zweck der Regelung als
„Lockmittel“ darauf, ob für die zu besetzende Stelle genügend Bewerber mit im
Beitrittsgebiet erworbenen Fachkenntnissen zur Verfügung stünden, so dass ein
dienstliches Gewinnungsbedürfnis entfallen sei. Dies sei für den gehobenen
Polizeivollzugsdienst des Bundes bei Einstellung des Klägers nicht der Fall gewesen, weil
die Befähigungsvoraussetzungen ausschließlich im bisherigen Bundesgebiet, nämlich an
den Standorten des entsprechenden Fachbereichs der Fachhochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung in Brühl und Lübeck, hätten erworben werden können.
Gleichwertige Fachkräfte mit im Beitrittsgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen
hätten zur Besetzung der Stelle nicht zur Verfügung gestanden; auch die
einigungsvertraglichen Sonderregeln zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für so
genannte Bewährungsbeamte seien bereits Ende 1996 ausgelaufen. Der Begriff des
Spezialwissens, auf den das Verwaltungsgericht abgestellt habe, sei deshalb danach
auszulegen, ob die Befähigungsvoraussetzungen, wie in seinem Fall, nur im bisherigen
Bundesgebiet hätten erworben werden können.
Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen oder wenigstens gewichtige Zweifel an
der Richtigkeit der erstinstanzlichen Auffassung zu wecken. Dabei kann der Einwand der
Beklagten dahinstehen, dass das (nur an den im bisherigen Beitrittsgebiet gelegenen
Standorten des maßgeblichen Fachbereichs der Fachhochschule mögliche)
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Standorten des maßgeblichen Fachbereichs der Fachhochschule mögliche)
Fachhochstudium lediglich einen Teil der Laufbahnvoraussetzungen für den gehobenen
Polizeivollzugsdienst des Bundes bildet und daneben ein zeitlich ebenso langes
berufspraktisches Studium tritt, das an jeder geeigneten Dienststelle der Bundespolizei,
also auch im Beitrittsgebiet, absolviert werden kann. Hierauf und auf die weiteren
Ausführungen der Beteiligten zu der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung
kommt es nicht entscheidend an. Der Umstand, dass die Laufbahnvoraussetzungen
(ganz oder zum Teil) nur im bisherigen Bundesgebiet erworben werden konnten, weil die
Ausbildungsstätten des Bundes, die jeder Kommissaranwärter durchlaufen muss, in
Bundesländern außerhalb des Beitrittsgebiets liegen, begründet im Falle einer
Versetzung in das Beitrittsgebiet noch keinen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 4 der
2. BesÜV, weil hieraus für sich genommen noch kein dringendes dienstliches Bedürfnis
für die Gewinnung des Beamten folgt. Die gegenüber der vorherigen Fassung der
Vorschrift durch die 4. BesÜVÄndV vorgenommene Neufassung und Ergänzung um die
Voraussetzung des dringenden dienstlichen Bedürfnisses für die Gewinnung des
Beamten bedeutet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine
Beschränkung der Zuschussgewährung auf Spezialisten, die über besondere Kenntnisse
und Erfahrungen beruhen, und schließt Berufsanfänger in der Regel aus (s. auch
Schwegmann/Summer, Kommentar zum BBesG, Band IV/24, S. 13). Nach der amtlichen
Begründung zu dieser Änderung wird mit der Flexibilisierung der Zuschussregelung der
weitgehenden Angleichung der Ausbildungsverhältnisse Rechnung getragen (BR-Drs.
449/97 S. 5). Der Verordnungsgeber ist also davon ausgegangen, dass es (wegen der
von ihm abstrakt konstatierten) weitgehenden Angleichung der Ausbildungsverhältnisse
nur noch in besonderen Fällen eines Zuschusses bedarf, nämlich dann, wenn für die
Gewinnung „des einzelnen Mitarbeiters“ ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Daraus kann nicht gefolgert werden, dass ein Beamter wie der Kläger, der seine
Fachausbildung im bisherigen Bundesgebiet absolviert hat und wegen der örtlichen Lage
des zuständigen Fachbereichs der Fachhochschule auch nur dort absolvieren konnte,
allein deshalb diese Voraussetzung erfüllt. Dieser Umstand macht ihn noch nicht zu
einem Spezialisten in dem vorgenannten Sinne; er ist vielmehr Berufsanfänger und kann
gegenüber allen anderen Kommissaranwärtern mit derselben Fachausbildung keine
Besonderheiten vorweisen, die ein Gewinnungsinteresse gerade seiner Person
begründen. Die Auffassung des Klägers würde demgegenüber darauf hinauslaufen, dass
alle Kommissaranwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst, die nach der
Laufbahnausbildung im Beitrittsgebiet verwendet werden, unterschiedslos von der
Vorschrift des § 4 der 2. BesÜV erfasst würden. Ein solches Verständnis ist mit dem
Charakter der Vorschrift als eng auszulegende Ausnahme nicht vereinbar (vgl. zum
Vorstehenden auch OVG Bautzen, Beschluss vom 27. September 2004 - 2 B 695/04 -,
BA S. 5). Es kommt hiernach nicht mehr darauf an, ob in Bezug auf den Kläger (wie auch
alle anderen Kommissaranwärter) auch deshalb kein besonderes Gewinnungsbedürfnis
bestand, weil der Ort der Verwendung nach Abschluss der Laufbahnausbildung nicht von
den Beamten, sondern der Beklagten bestimmt wird und es insoweit der mit § 4 der 2.
BesÜV bezweckten Anreizwirkung nicht bedarf.
Die Rechtssache weist ferner keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen
Schwierigkeiten auf im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die eine Klärung in einem
Berufungsverfahren erfordern. Die Frage der Anwendbarkeit des § 4 der 2. BesÜV auf
den Fall des Klägers ist vielmehr durch das erstinstanzliche Urteil und diesen Beschluss
bereits hinreichend geklärt. Der vom Kläger in der Zulassungsbegründung aufgezeigten
weiteren tatsächlichen Ermittlungen zu der Entwicklung der Ausbildungssituation in
verschiedenen Bereichen im Beitrittsgebiet, zu einer möglichen Differenzierung nach
dem Bedarf zwischen Landes- und Bundesbeamten sowie zu den tatsächlichen
Umständen des Erwerbs der vollen Laufbahnbefähigung zum Zeitpunkt der Ernennung
des Klägers bedarf es für die Auslegung und Anwendung des § 4 der 2. BesÜV auf den
Fall nicht (s.o.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem pauschalierten
Zweijahresbetrag des begehrten Zuschusses (26facher Unterschiedsbetrag der
Endgrundgehälter der BesG A 9 nach § 2 der 2. BesÜV und dem BBesG zum Zeitpunkt
der die Instanz einleitenden Antragstellung).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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