Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: fristbeginn, behörde, bestätigung, anhörung, erlass, eingriff, beseitigungsverfügung, rückgriff, substanzverlust, aufwand

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 2 S 79.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 42a VwVfG, § 70 Abs 2 BauO
BE, § 70 Abs 3 BauO BE, § 70
Abs 4 BauO BE, § 79 S 1 BauO
BE
Baugenehmigungsfiktion im vereinfachten
Baugenehmigungsverfahren
Leitsatz
1. Die einmonatige Frist für den Eintritt der Baugenehmigungsfiktion im vereinfachten
Baugenehmigungsverfahren (§ 70 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 70 Abs. 3 Satz 1 BauOBln) beginnt
gemäß § 70 Abs. 3 Satz 2 BauOBln erst, sobald die notwendigen Stellungnahmen der nach §
70 Abs. 2 Satz 1 BauOBln zu beteiligenden Behörden oder sonstigen Stellen bei der
Bauaufsichtsbehörde eingegangen sind oder deren Zustimmung gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2
BauOBln als erteilt gilt.
2. Bedarf es keiner Beteiligung anderer Behörden oder sonstiger Stellen, so beginnt die Frist
für die Baugenehmigungsfiktion mit der schriftlichen Bestätigung durch die
Bauaufsichtsbehörde, dass der Bauantrag vollständig ist, oder mit dem Eingang der von der
Bauaufsichtsbehörde nachgeforderten oder auf ihr Verlangen nachgebesserten Unterlagen.
Hat die Bauaufsichtsbehörde weder die Vollständigkeit der Bauvorlagen bestätigt noch den
Antragsteller zur Mängelbehebung aufgefordert, so beginnt die Frist mit dem Eintritt der
Vollständigkeitsfiktion nach § 70 Abs. 4 Satz 2 BauOBln.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 30. August 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist aus den
vom Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden
Beschwerdegründen nicht zu beanstanden.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde zunächst gegen die Annahme des
Verwaltungsgerichts, die erforderliche Baugenehmigung für die streitige Werbeanlage
gelte nicht aufgrund der Genehmigungsfiktion des § 70 Abs. 4 Satz 3 BauOBln als erteilt.
Weder trifft es zu, dass § 70 Abs. 3 Satz 2 BauOBln im vereinfachten
Baugenehmigungsverfahren nicht anwendbar ist (a), noch ist der Beschwerde darin zu
folgen, Stellungnahmen des Stadtplanungsamts fielen nicht darunter (b). Letztlich
kommt es auf die vom Verwaltungsgericht als maßgeblich erachtete Stellungnahme des
Stadtplanungsamts indes nicht an, denn die der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte
Bearbeitungsfrist ist auch unabhängig davon gewahrt (c).
a) Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, die Vorschrift des § 70 Abs. 3 Satz 2
BauOBln, wonach die in § 70 Abs. 3 Satz 1 BauOBln geregelte Bearbeitungsfrist beginnt,
sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Nachweise vorliegen,
sei auf die Frist für die Baugenehmigungsfiktion im vereinfachten
Baugenehmigungsverfahren (§ 70 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BauOBln) nicht
anwendbar.
Nach Satz 3 Halbsatz 1 des hier noch in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur
Änderung der Bauordnung für Berlin und des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 8. Juli
2010 (GVBl. S. 396) geltenden Fassung zugrunde zu legenden § 70 Abs. 4 BauOBln gilt
die Baugenehmigung als erteilt, wenn im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
nicht innerhalb einer Frist nach Absatz 3 Satz 1 entschieden worden ist. Danach
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nicht innerhalb einer Frist nach Absatz 3 Satz 1 entschieden worden ist. Danach
entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag innerhalb einer Frist von
einem Monat. Auch wenn in § 70 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 BauOBln lediglich auf § 70
Abs. 3 Satz 1 BauOBln, nicht aber auch ausdrücklich auf die Bestimmung des § 70 Abs.
3 Satz 2 BauOBln zum Fristbeginn verwiesen wird, ist dem Verwaltungsgericht darin
zuzustimmen, dass auch diese Regelung für den Eintritt der Genehmigungsfiktion
maßgeblich ist (so auch Dageförde in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow,
Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 70 Rn. 15). Die einmonatige Bearbeitungsfrist
beginnt deshalb nicht zu laufen, solange die erforderliche Stellungnahme anderer
Behörden oder sonstiger Stellen noch fehlt und ihre Zustimmung auch nicht durch eine
Zustimmungsfiktion ersetzt ist. Dafür spricht bereits, dass die Regelung des § 70 Abs. 3
Satz 1 BauOBln durch die im nachfolgenden Satz enthaltene Vorschrift zum Fristbeginn
ihre notwendige Ergänzung erfährt, weshalb beide Regelungen in einem engen
Zusammenhang stehen. Es hätte daher der ausdrücklichen Bestimmung eines anderen
Anknüpfungszeitpunkts bedurft, wenn der Gesetzgeber trotz der Bezugnahme auf § 70
Abs. 3 Satz 1 BauOBln den Fristbeginn hätte anders regeln wollen. Eine derartige
Regelung ist aber nicht ersichtlich.
Für die These der Antragstellerin, der Fristbeginn für die Genehmigungsfiktion sei stets
mit dem Zeitpunkt der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die
Bauaufsichtsbehörde bzw. mit dem Eintritt der Vollständigkeitsfiktion nach § 70 Abs. 4
Satz 2 BauOBln anzusetzen, gibt es keine hinreichende Grundlage. Die Regelung zur
Vollständigkeitsfiktion dient nach der Gesetzesbegründung (AbgH-Drs. 15/3926, S. 130)
dazu, die Bauaufsichtsbehörde anzuhalten, unmittelbar nach der Vollständigkeitsprüfung
des Bauantrags die Bauherrin oder den Bauherrn über deren Ergebnis zu informieren
und so für ein zügiges Verwaltungsverfahren zu sorgen. Allerdings ergibt die
Bezugnahme in § 70 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauOBln auf § 70 Abs. 2 Satz 3 BauOBln,
dass es im Falle eines Beteiligungsverfahrens (§ 70 Abs. 2 BauOBln) zu einer
Verlängerung der Bearbeitungsfrist kommt, wenn die beteiligte Behörde oder sonstige
Stelle zusätzliche Unterlagen oder Angaben nachfordert. Dies wird in der
Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 130) damit gerechtfertigt, dass die Zuständigkeit für die
Frage, ob der Bauantrag für die Beurteilung durch eine beteiligte Behörde oder sonstige
Stelle vollständig ist, allein bei dieser liegen soll. Mit diesem Ansatz vertrüge es sich aber
nicht, die Bearbeitungsdauer bei den beteiligten Behörden oder sonstigen Stellen auf die
der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Bearbeitungszeit anzurechnen. Zudem enthält
die Bauordnung mit der in § 70 Abs. 2 Satz 2 BauOBln angeordneten
Zustimmungsfiktion eine gesonderte Regelung zur Beschleunigung des
Beteiligungsverfahrens, die überflüssig wäre, wenn es für den Beginn der
Bearbeitungsfrist dort stets nur auf die Frist nach § 70 Abs. 4 Satz 2 BauOBln ankäme.
Die Verweisung in § 70 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauOBln auf § 70 Abs. 2 Satz 3 BauOBln
und damit auf § 70 Abs. 2 Satz 2 BauOBln zeigt aber, dass die Zustimmungsfiktion auch
für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren von Bedeutung ist.
Ebenso wenig überzeugt die Ansicht der Antragstellerin, die Frist für die
Genehmigungsfiktion beginne nach § 42 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG mit dem Eingang der
vollständigen Unterlagen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, die mit Wirkung vom 18.
Dezember 2008 (4. VwVfÄndG vom 11. Dezember 2008, BGBl. S. 2418) in das
Verwaltungsverfahrensgesetz eingefügte und aufgrund der dynamischen Verweisung in §
1 Abs. 1 VwVfGBln auch für die Berliner Verwaltung geltende Vorschrift des § 42 a VwVfG
ergänzend neben den in § 70 Abs. 4 BauOBln getroffenen Bestimmungen zur
Genehmigungsfiktion heranzuziehen. Die in § 42 a VwVfG geregelten allgemeinen
Grundsätze gelten jedoch nur, wenn die Genehmigungsfiktion fachgesetzlich angeordnet
und soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist (vgl. BT-Drs. 16/10493, S. 13;
Guckelberger, DÖV 2010, S. 109, 113). Die Bauordnung enthält für den Fristbeginn nach
den obigen Ausführungen jedoch in § 70 Abs. 3 Satz 2 BauOBln eine speziellere
Regelung, die einem Rückgriff auf § 42 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG entgegen steht.
Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Hinweis der Antragstellerin auf die
mit der Anknüpfung des Fristbeginns an das Vorliegen der notwendigen Stellungnahmen
und Nachweise (§ 70 Abs. 3 Satz 2 BauOBln) möglicherweise verbundene Intransparenz
für den Bauantragsteller (vgl. dazu Hullmann/Zorn, NVwZ 2009, S. 756, 758), der nach
der gesetzlichen Regelung durch den gemäß § 70 Abs. 4 Satz 4 BauOBln (inzwischen §
70 Abs. 4 Satz 5 BauOBln n.F.) eingeräumten Anspruch auf schriftliche Bestätigung des
Eintritts der Genehmigungsfiktion Rechnung getragen wird.
b) Nicht zu überzeugen vermag auch die Ansicht der Antragstellerin, Stellungnahmen,
die das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt des Bezirksamtes im vereinfachten
Baugenehmigungsverfahren bei dem ebenfalls dem Bezirksamt angehörenden
Stadtplanungsamt einhole, seien nicht im Sinne des § 70 Abs. 3 Satz 2 BauOBln
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Stadtplanungsamt einhole, seien nicht im Sinne des § 70 Abs. 3 Satz 2 BauOBln
notwendig.
Zwar dürfte es zutreffen, dass die Beteiligung des Stadtplanungsamts durch das
Bauaufsichtsamt keinen von § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauOBln erfassten Fall einer durch
Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Beteiligung darstellt (vgl. zur Unanwendbarkeit des §
36 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf die fehlende rechtliche Trennung von staatlicher und
gemeindlicher Verwaltung nach § 1 AZG Dageförde, a.a.O., § 70 Rn. 8; anders dagegen
die Gesetzesbegründung, AbgH-Drs. 15/3926, S. 129). Hierauf stellt das
Verwaltungsgericht, das die Möglichkeit einer Subsumtion unter § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
BauOBln ausdrücklich unentschieden lässt, aber nicht ab.
Soweit die Antragstellerin einwendet, das Planungsamt sei auch nicht nach § 70 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 BauOBln zu beteiligen, setzt sie sich nicht mit der Erwägung des
Verwaltungsgerichts auseinander, wonach sich die Notwendigkeit einer Stellungnahme
des Stadtplanungsamtes daraus ergebe, dass sonst die Genehmigungsfähigkeit der
Werbeanlage im Verfahren nach § 64 BauOBln wegen des im Wesentlichen auf
planungsrechtliche Gesichtspunkte beschränkten Prüfprogramms nicht beurteilt werden
könne. Soweit sie geltend macht, die Stellungnahme des Planungsamtes sei zwar als
Entscheidungshilfe für die Bauaufsichtsbehörde unter Umständen wichtig, diese dürfe
sich aber auch ohne oder sogar gegen eine Stellungnahme des Stadtplanungsamtes
entscheiden, verengt sie den Kreis der nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauOBln zu
beteiligenden Stellen in einer aus der gesetzlichen Regelung nicht ableitbaren Weise.
Vielmehr rechtfertigt bereits der Umstand, dass die fachliche Zuständigkeit für die
Beurteilung bauplanungsrechtlicher Fragen innerhalb des Bezirksamts bei einer anderen
Organisationseinheit liegt als dem die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde
wahrnehmenden Bauaufsichtsamt, die Annahme einer notwendigen Beteiligung nach §
70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauOBln.
Ebenso wenig greift der Einwand durch, bei dem Stadtplanungsamt handele es sich
weder um eine Behörde noch um eine sonstige Stelle im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 1
BauOBln. Zwar dürfte der Antragstellerin darin zu folgen sein, dass das
Stadtplanungsamt keine andere Behörde im Sinne der genannten Regelung ist, denn
der dort zugrundegelegte Behördenbegriff dürfte sich mit dem des § 1 Abs. 4 VwVfG
decken, wonach bei einer Behörde eingerichtete Abteilungen oder Ämter, deren Tätigkeit
nach außen der Gesamtbehörde zugerechnet wird, nicht selbst Behörden sind (vgl.
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 1 Rn. 53). Das Verwaltungsgericht hat jedoch
zutreffend darauf abgestellt, dass sich das Beteiligungsverfahren nach § 70 Abs. 2 Satz
1 BauOBln auch auf sonstige Stellen beziehen kann. Darunter fallen auch fachliche
Untergliederungen von Behörden (vgl. Dageförde, a.a.O., § 70 Rn. 1).
Schließlich überzeugt auch der – bereits zur Bestimmung des Fristbeginns nach § 70
Abs. 3 Satz 2 BauOBln vorgetragene – Einwand der Antragstellerin nicht, da die
Beteiligung des Stadtplanungsamtes nicht unter § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauOBln
subsumiert werden könne und demnach die Zustimmungsfiktion nach § 70 Abs. 2 Satz 2
BauOBln nicht eingreife, könne dessen Stellungnahme nicht maßgeblich sein, da sonst
die der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Bearbeitungsfrist faktisch unbegrenzt wäre.
Zwar mag man in dem Fehlen einer Fiktionsregelung entsprechend § 70 Abs. 2 Satz 2
BauOBln für die Fälle des § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauOBln eine Schwäche der
gesetzlichen Regelung sehen. Diese lässt sich jedoch nicht im Wege der Auslegung
korrigieren.
c) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet die Antragstellerin schließlich ein, jedenfalls sei die
vom Verwaltungsgericht für den Fristbeginn zugrundegelegte, beim Bauaufsichtsamt am
18. November 2011 eingegangene zweite Stellungnahme des Planungsamts keine nach
§ 70 Abs. 3 Satz 2 BauOBln notwendige Stellungnahme gewesen. Hierauf kommt es
letztlich nicht an, da die der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten
Baugenehmigungsverfahren eingeräumte einmonatige Bearbeitungsfrist auch dann
gewahrt ist, wenn man davon ausgeht, eine erneute Beteiligung des Planungsamtes sei
nicht erforderlich gewesen, und demgemäß den Fristbeginn mit dem Eintritt der
Vollständigkeitsfiktion nach § 70 Abs. 4 Satz 2 BauOBln ansetzt.
Allerdings ist der Beschwerde darin Recht zu geben, dass es zu der erneuten Beteiligung
des Stadtplanungsamtes überhaupt erst infolge der Anhörung der Antragstellerin zu der
beabsichtigten Versagung der beantragten Baugenehmigung gekommen ist, dass aber
ohne die Anhörung und die daraufhin erfolgte Stellungnahme der Antragstellerin vom
11. November 2009 eine erneute Beteiligung des Planungsamts hätte unterbleiben
können. Soweit sich das Verwaltungsgericht demgegenüber darauf gestützt hat, das
Planungsamt sei im Baugenehmigungsverfahren, das von dem vorangehenden
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Planungsamt sei im Baugenehmigungsverfahren, das von dem vorangehenden
Anzeigeverfahren zu unterscheiden sei, nur einmal und nicht wiederholt beteiligt worden,
weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass die erste Stellungnahme des
Stadtplanungsamts vom 15. September 2009 dem Bauaufsichtsamt bereits vor Beginn
des durch die am 13. Oktober 2009 eingegangene Erklärung der Antragstellerin nach §
63 Abs. 4 Satz 3 BauOBln eingeleiteten vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens
vorlag und von dem Bauaufsichtsamt selbst im Rahmen über die Anhörung zu der
beabsichtigten Versagung der Baugenehmigung in dieses Verfahren eingeführt worden
ist.
Ebenso ist der Beschwerde darin zuzustimmen, dass es im Hinblick auf die in § 28 Abs. 2
Nr. 2 VwVfG enthaltene Ausnahmebestimmung, die gerade auch auf gesetzliche
Handlungsfristen abzielt, deren Ablauf eine Genehmigungsfiktion zur Folge hat (vgl.
Bonk/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 28 Rn. 54), im
vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wegen der dort geltenden engen
Bearbeitungsfristen grundsätzlich keiner Anhörung bedarf. Zur Gewährung rechtlichen
Gehörs ist der Bauantragsteller im Hinblick auf die gesetzlich intendierte Beschleunigung
des vereinfachten Genehmigungsverfahrens vielmehr regelmäßig auf die Möglichkeit des
Widerspruchs zu verweisen.
Ob die zweite Stellungnahme des Stadtplanungsamtes unter diesen Umständen im
Sinne des § 70 Abs. 3 Satz 2 BauOBln notwendig war, kann indes unentschieden bleiben,
denn die einmonatige Bearbeitungsfrist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 BauOBln wäre durch die
Zustellung des Versagungsbescheides am 30. November 2009 auch sonst gewahrt
gewesen. Die Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion beginnt, wenn nicht wegen
der erforderlichen Beteiligung anderer Behörden oder sonstiger Stellen notwendige
Stellungnahmen oder Nachweise fehlen (§ 70 Abs. 3 Satz 2 BauOBln), entweder mit der
schriftlichen Bestätigung durch die Bauaufsichtsbehörde, dass der Bauantrag vollständig
ist (§ 70 Abs. 1 Satz 2 BauOBln), oder – wenn die Behörde den Bauantragsteller gemäß
§ 70 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 3 BauOBln zur Behebung von Mängeln
aufgefordert hat – mit dem Eingang der nachgeforderten bzw. nachgebesserten
Unterlagen oder Angaben. Bestätigt die Bauaufsichtsbehörde – wie im vorliegenden Fall
– innerhalb der ihr durch § 70 Abs. 4 Satz 3 BauOBln zur Vollständigkeitsprüfung
eingeräumten Frist nicht (ausdrücklich) die Vollständigkeit der Bauvorlagen und fordert
sie den Bauantragsteller auch nicht nach § 70 Abs. 1 Satz 3 BauOBln zur
Mängelbehebung auf, so beginnt die einmonatige Frist für die Genehmigungsfiktion
dagegen mit dem Eintritt der Vollständigkeitsfiktion nach § 70 Abs. 4 Satz 2 BauOBln,
nämlich drei Wochen nach Antragseingang (hier: 13. Oktober 2009). Das war hier der 3.
November 2009, so dass die Genehmigungsfiktion erst am 3. Dezember 2009
eingetreten wäre.
2. Zu Unrecht wendet sich die Antragstellerin des Weiteren dagegen, dass das
Verwaltungsgericht die Beseitigungsverfügung allein aufgrund formeller Illegalität als
gerechtfertigt angesehen hat.
a) Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung
des Senats (Beschluss vom 13. Juni 2008 – OVG 2 S 45.08 –, juris; vgl. zuletzt Beschluss
vom 2. November 2010 – OVG 2 S 74.10 –) verweist, wonach bei Werbeanlagen in der
Regel allein die Erfüllung des Tatbestandes der formellen Illegalität den Erlass einer
Beseitigungsanordnung rechtfertigt, ohne dass es weitergehender
Ermessenserwägungen bedarf, tritt dem die Beschwerde mit der nicht näher
substantiierten Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag sowie auf den Wortlaut
des Gesetzes bereits nicht in einer dem Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot
nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise entgegen.
b) Ebenso wenig zeigt die Antragstellerin mit ihren Hinweisen darauf, dass es sich nicht
um eine Anlage zur Fremdwerbung handele und dass für das Plakat viele Monate vor
Erlass der Beseitigungsanordnung ein Genehmigungsantrag gestellt worden sei, einen
dem Rückgriff auf diese Rechtsprechung entgegenstehenden Sonderfall auf.
Dafür, dass die Beseitigung von Werbeanlagen regelmäßig bereits wegen formeller
Baurechtswidrigkeit angeordnet werden darf, spricht maßgeblich, dass der in § 79 Satz 1
BauOBln enthaltene Halbsatz „wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände
hergestellt werden können“ nicht etwa die Beseitigungsanordnung generell davon
abhängig macht, dass die Anlage auch materiell baurechtswidrig ist, sondern als Hinweis
auf die aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot abzuleitenden Anforderungen an den Erlass
einer Beseitigungsverfügung verstanden werden muss (vgl. Finger/Löbbecke, VBlBW
2007, 166). Diese führen zwar bei der Mehrzahl der baulichen Anlagen zur
Notwendigkeit, auch die materielle Baurechtmäßigkeit zu prüfen, da im Rahmen der
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Notwendigkeit, auch die materielle Baurechtmäßigkeit zu prüfen, da im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Abwägung mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG
geschützten Erhaltungsinteresse des Bauherrn geboten ist, gegenüber dem allein das
Ziel, die formellen baurechtlichen Anforderungen durchzusetzen, den mit einer
Beseitigungsanordnung verbundenen Eingriff in die Bausubstanz im Regelfall nicht zu
rechtfertigen vermag. Anders fällt die Abwägung dagegen regelmäßig bei Werbeanlagen
aus, die typischerweise ohne bzw. ohne nennenswerten Substanzverlust und ohne
großen Aufwand ab- und (nach erfolgreichem Genehmigungsantrag) wieder aufgebaut
werden können, und bei denen eine Beseitigungsanordnung deshalb einer bloßen
Nutzungsuntersagung gleichkommt.
Entscheidend ist deshalb nicht, ob es sich um eine Werbeanlage der Fremd- oder
Eigenwerbung handelt und ob der Bauherr vor der formell illegalen Errichtung der Anlage
vergeblich einen Bauantrag gestellt hat oder nicht. Maßgebend ist vielmehr, ob es sich –
wie typischerweise bei Werbeanlagen – bei der Beseitigungsanordnung um einen weniger
schwerwiegenden und deshalb – gemessen an dem Ziel, die formellen baurechtlichen
Anforderungen, insbesondere die Einhaltung eines der präventiven Kontrolle dienenden
Genehmigungsverfahrens durchzusetzen – verhältnismäßigen Eingriff handelt. Dies wird
durch die vorgetragenen Beschwerdegründe, auch unter Berücksichtigung der von der
Antragstellerin genannten Kosten für ein Auf- und Abhängen des Plakats in Höhe von ca.
drei- bis viertausend Euro, nicht überzeugend infrage gestellt.
c) Das Vorbringen der Antragstellerin genügt schließlich nicht, um die Annahme des
Verwaltungsgerichts, die Anlage sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig, in Zweifel zu
ziehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Beschwerde lediglich mit der Frage
einer Verletzung des Verunstaltungsverbots, nicht jedoch mit der vom
Verwaltungsgericht ebenfalls als mögliche Grundlage für eine Versagung der
Baugenehmigung angesprochenen Bestimmung des § 7 Nr. 5 BO 58 auseinandersetzt.
Davon abgesehen reichen die Darlegungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren
nicht aus, den vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstoß gegen das
anlagenbezogene Verunstaltungsverbot gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2
BauOBln als offensichtlich unbegründet zu entkräften. So kommt es auch insoweit nicht
maßgebend darauf an, ob eine Fremd- oder Eigenwerbung vorliegt. Ferner verhalten sich
die allein auf das Größenverhältnis von Werbeplakat und Fassadenfläche abstellenden
Erwägungen nicht zu der vom Verwaltungsgericht als repräsentativ und historisch
hochwertig hervorgehobenen Qualität der Fassade.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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