Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.08.2008

OVG Berlin-Brandenburg: gemeinde, efv, aufschiebende wirkung, aufwand, wahrscheinlichkeit, beitragspflicht, doppelbelastung, herstellungskosten, erfüllung, satzung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 10.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 10 S 25.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 Abs 1 BauGB, § 128 Abs
1 BauGB, § 812 BGB, § 313 Abs
3 BGB, § 346 BGB
Erschließungsbeitragspflicht der Grundstückseigentümer bei
Insolvenz des Bauunternehmers, mit dem die Gemeinde einen
Erschließungsvertrag geschlossen hat; Grundflächenerwerb
gehört nicht kraft Gesetzes zu den Herstellungsmerkmalen,
wohl aber u.U. kraft Satzung
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Frankfurt (Oder) vom 13. August 2008 geändert: Die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6.
Dezember 2007 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 43.342,56 Euro festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 146 Abs. 1 und 4, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die von
der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz
1 Nr. 1, 1. Alt. VwGO) vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6
VwGO) führen zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.
I. Es bestehen allerdings keine ernstlichen Zweifel daran, dass der angefochtene
Vorausleistungsbescheid dem Grunde nach rechtmäßig ist.
1. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die mit dem Vorausleistungsbescheid
angeforderten Kosten zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die Herstellung der
B. (vgl. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) gehören, hat die Antragstellerin nicht schlüssig in
Frage gestellt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind die Kosten, welche die
Gemeinde R. in Rückabwicklung des nichtigen „Erschließungs- und
Finanzierungsvertrages für das Industrie- und Gewerbegebiet Herzfelde“ vom 15.
Dezember 1994 (EFV 1994) der Gewerbeerschließungsgesellschaft mbH Herzfelde
(GGH) für die Herstellung der Anbaustraßen zu erstatten hat, jedenfalls nach § 128 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 BauGB berücksichtigungsfähig.
Zum Erschließungsaufwand i.S.d. § 128 Abs. 1 BauGB gehört derjenige Aufwand der
Gemeinde, den sie im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Erschließungsträger (§ 123
Abs. 1 BauGB) aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung machen musste
(BVerwG, Urteile vom 4. Mai 1979 - IV C 16.76 - und vom 18. September 1981 - 8 C
21.81 -, beide zitiert nach juris; Driehaus a.a.O. § 13 RN 3). Eine Gemeinde bleibt – selbst
im Fall eines wirksamen Erschließungsvertrages – Erschließungsträger (Driehaus a.a.O.,
§ 6 RN 5). Hat ein Erschließungsunternehmer in vermeintlicher Erfüllung eines
Erschließungsvertrages Arbeiten zur erstmaligen endgültigen Herstellung einer
Erschließungsanlage durchgeführt und erweist sich der Vertrag mit der Folge als
unwirksam, dass die Gemeinde dem Unternehmer die Herstellungskosten erstatten
muss, so entstehen der Gemeinde Kosten, die sie zwingend begleichen muss. Hierbei
kann offen bleiben, ob diese Kosten auf einer vertraglichen Verpflichtung beruhen, weil
der Erstattungsanspruch als gleichsam umgekehrter Leistungsanspruch die
Rechtsqualität des entsprechenden Leistungsanspruchs teilt (vgl. BVerwG, Urteil vom
23. August 1991 - 8 C 61.90 - juris), oder ob der Erstattungsanspruch ein gesetzliches
Schuldverhältnis zwischen dem Erschließungsunternehmer und der Gemeinde ist. Auch
das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 22. März 1996 - 8 C 17.94 -
(juris) davon aus, dass die nach einem Erschließungsvertrag von dem
Erschließungsunternehmer zu tragenden Kosten bei Unwirksamkeit der vertraglichen
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Erschließungsunternehmer zu tragenden Kosten bei Unwirksamkeit der vertraglichen
Abrede zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören. Denn es hat die Ansicht
der Vorinstanz bestätigt, dass Grunderwerbskosten für eine Straßenlandparzelle zum
beitragsfähigen Erschließungsaufwand (im entschiedenen Fall gemäß § 128 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BauGB) gehörten, weil die Vorinstanz die entsprechende Vertragsklausel zur
unentgeltlichen Übereignung in nicht zu beanstandender Weise als nichtig erachtet hatte
(s. RN 25 ff des Abdrucks des vorgenannten Urteils in juris).
Vorliegend kommt hinzu, dass die Gemeinde bzw. ihre Rechtsvorgängerin selbst nach
dem - unwirksamen - EFV 1994, der ein in der Kostenabrede modifizierter
Erschließungsvertrag ist (Urteil des Senats vom 13. Dezember 2006 – 10 B 13.05 -,
bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2007 – 9
B 36.07-), lediglich in tatsächlicher, nicht jedoch in rechtlicher Hinsicht von der
Kostentragungspflicht entlastet wurde. Denn nach §§ 1 Abs. 3, 10 Abs. 2 des Vertrages
hatte sie der GGH den durch Rechnungslegung (§ 9 des Vertrages) beitragsfähigen
Erschließungsaufwand nach Baufortschritt zu erstatten. Dass dieser
„Erstattungsanspruch“ gemäß § 1 Abs. 3 des Vertrages durch Verrechnung mit dem in §
10 Abs. 1 vereinbarten Anspruch der Rechtsvorgängerin der Gemeinde Rüdersdorf auf
Zahlung einer Ablösungssumme (deren Folge allein hätte sein können, dass die
sachliche Beitragspflicht für die betreffenden Grundstücke nicht entstanden wäre, s.
Driehaus a.a.O., § 22 RN 5) erfüllt werden sollte, ändert nichts an der - beabsichtigten -
vertraglichen Verpflichtung der Gemeinde, für die Kosten der Herstellung der
Erschließungsanlagen aufzukommen. Auch dieses Verständnis des EFV 1994 wird durch
das bereits genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1996
bestätigt. Denn es hat erkannt, dass bei derart modifizierten Kostenabreden (s. zu den
möglichen Varianten RN 36 des Entscheidungsabdrucks in juris) der Gemeinde ein
beitragsfähiger Erschließungsaufwand entsteht (s. RN 34 und 35 des
Entscheidungsabdrucks in juris), sogar gerade bezweckt wird, damit Fremdanlieger zu
einem Erschließungsbeitrag veranlagt werden können und dieser Beitrag an den
Erschließungsunternehmer weitergeleitet werden kann. Dass § 10 Abs. 1 des EFV 1994
die Kostenabrede nicht auf Fremdanlieger beschränkt, sondern Grundstückserwerber
einbezieht, lässt die geschilderte rechtliche Konstruktion unberührt.
2. Auch soweit die Antragstellerin meint, dass sie wegen ihrer gegenüber der GGH
erbrachten vertraglichen Zahlung von Herstellungskosten durch den
Vorausleistungsbescheid zu Unrecht doppelt belastet würde, hat ihre Beschwerde keinen
Erfolg. Entgegen ihrer Ansicht steht § 129 Abs. 2 BauGB der Rechtmäßigkeit der
Vorausleistung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (s. zu diesem, von dem
Verwaltungsgericht zu Recht zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschlüsse
vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300.02 -, NJW 2002, S. 2225, und - bei hier nicht
vorliegender überlanger Verfahrensdauer - vom 26. August 2004 - 1 BvR 1446.04 -,
NVwZ 2005, S. 438; Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2007 - OVG 10 S 18.07) nicht
entgegen.
Es ist bereits zweifelhaft, ob § 129 Abs. 2 BauGB überhaupt anwendbar ist. Denn die
Regelung setzt voraus, dass nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB die Kosten der
Übernahme, insbesondere also der dem Ausbauunternehmer gezahlte Preis, als
Erschließungsaufwand umgelegt werden (BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1972 - IV C
74.70 -, juris; Driehaus a.a.O. § 13 RN 80; vgl. auch Urteil des OVG Münster vom 17. Mai
1984 - 3 A 2691/82 -, NVwZ 1986, S. 500). Als Übernahme i.S.d. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 BauGB dürfte aber, wie auch die Antragstellerin in anderem Zusammenhang meint,
ausschließlich die Übereignung einer Erschließungsanlage von einem bisherigen (Privat-
)Eigentümer an die Gemeinde verstanden werden. An einer derartigen Übereignung fehlt
es indes nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts; sie ist nach dem Vorbringen
der Antragstellerin auch nicht innerhalb der nächsten vier Jahre (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1
BauGB) zu erwarten.
Dies kann jedoch dahinstehen. Denn § 129 Abs. 2 BauGB greift jedenfalls deshalb nicht
ein, weil mehr gegen als für eine Doppelbelastung der Antragstellerin i.S. dieser
Vorschrift spricht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. November 2007 - 9 B
36.07 - letztinstanzlich erkannt, dass der durch die Nichtigkeit des EFV 1994 bedingte
Bereicherungs-/Erstattungsausgleich grundsätzlich im Rahmen der „jeweiligen“
Leistungsverhältnisse zu erfolgen habe. Eine von diesem Grundsatz abweichende
Ausnahmekonstellation sei weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Ist aber
in den jeweiligen Leistungsverhältnissen rückabzuwickeln, so hat die Antragstellerin (und
nicht die Gemeinde) gegen die GGH einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihnen an
diese gezahlten „Erschließungsbeitrages“. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in
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diese gezahlten „Erschließungsbeitrages“. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in
dem angefochtenen Beschluss letztlich abgestellt. Der zwischen der Antragstellerin und
der GGH geschlossene Vertrag steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit diesem
Anspruch nicht entgegen. Denn es spricht alles dafür, dass die Antragstellerin entweder
von dem Vertrag gemäß § 313 Abs. 3 i.V.m. §§ 346 ff BGB zurücktreten kann, ihr
jedenfalls aber ein bereicherungsrechtlicher Anspruch wegen Zweckverfehlung zusteht (§
812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB). Die Geschäftsgrundlage bzw. Zweckbestimmung, die
über die zur Erfüllung des Vertrages vereinbarten Leistungen (Herstellung der
Anbaustraße durch die GGH gegen Zahlung des „Erschließungsbeitrages“ an diese)
hinausgeht, dürfte in der (auch in § 10 Abs. 1 des - unwirksamen - EFV 1994
vorgesehenen) Befreiung von der Verpflichtung des
Grundstückserwerbers/Fremdanliegers gelegen haben, an die Gemeinde
Erschließungsbeiträge zu zahlen. Diese den Verträgen zugrunde liegende Erwartung
schlug fehl, weil der EFV 1994 unwirksam ist und der Gemeinde, wie ausgeführt, ein
beitragsfähiger Erschließungsaufwand entstanden ist, den sie wegen ihrer
Beitragserhebungspflicht (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) auf die
Grundstückserwerber/Fremdanlieger umlegen muss.
Auch der Einwand der Antragstellerin, dass die Gemeinde das Insolvenzrisiko tragen
müsse, greift nicht durch. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die - behauptete -
fehlende Durchsetzbarkeit des Rückzahlungsanspruchs der Antragstellerin gegen die
GGH nicht im Rahmen des § 129 Abs. 2 BauGB Berücksichtigung finden kann. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 6. Juni 1975 - IV C 27.73 -,
Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 7, und vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, juris), der
in der Literatur beigepflichtet wird (Driehaus a.a.O. § 6 RN 59; Fischer in: Hoppenberg/De
Witt (Hrsg.), Handbuch des öffentlichen Baurechts, 23. EL August 2008, Kapitel F RN 53),
ist nicht jede Doppelbelastung zugunsten eines Grundstückseigentümers zu
berücksichtigen. Denn eine Doppelbelastung ist letztlich Folge einer im Risikobereich der
Grundstückseigentümer getroffenen Entscheidung, nämlich der Entscheidung, von
diesem Erschließungsunternehmer ein Grundstück zu einem Preis zu kaufen, der
Erschließungskosten einschließt, obgleich die Erbringung der Gegenleistung nicht
wahrhaft gewährleistet ist (BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 a.a.O.). Nichts
anderes gilt, soweit die Antragstellerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) Fremdanlieger
gewesen sein sollte. In diesem Fall lag es erst Recht in ihrem Risikobereich, dass sie mit
der GGH einen Vertrag i. S. d. § 10 Abs. 1 des EFV 1994 abschloss, anstatt sich von der
Gemeinde zu einem Erschließungsbeitrag veranlagen zu lassen (vgl. § 10 Abs. 2 der EFV
1994). Im Übrigen kann ein Vertrauensschutz für den Abgabepflichtigen schaffendes
Verhalten der Gemeinde im Vorfeld einer Erschließungsbeitragserhebung eine unbillige
(sachliche) Härte darstellen und wird deshalb allein von der Regelung des § 135 Abs. 5
BauGB erfasst (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1994 - 8 C 22.92 -, juris). Dies gilt auch,
wenn der angefochtene Beitragsbescheid nicht die endgültige Heranziehung, sondern
eine Vorausleistung nach § 133 Abs. 3 BauGB betrifft (BVerwG, Urteil vom 18. November
1998 - 8 C 20.97 -, juris). Selbst wenn aber - was eine offene Frage ist - ein
Billigkeitserlass nach § 135 Abs. 5 BauGB geboten wäre, so führte dies nicht zur
Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheides, weil - auch soweit es um
Vorausleistungsbescheide geht - die Prüfung von Billigkeitsgründen einem
selbständigen, auf Antrag des Beitragspflichtigen einzuleitenden Erlassverfahren
vorbehalten ist (BVerwG, Urteile vom 12. September 1984 - 8 C 124.82 -, 1. August
1986 - 8 C 54.85 -, 17. Juni 1994 - 8 C 22.92 - und 18. November 1998 - 8 C 20.97 - alle
zitiert nach juris; Driehaus a.a.O. § 26 RN 40 ff).
3. Das Vorbringen der Antragstellerin zur Vier-Jahres-Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1
BauGB hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Ansicht
vertreten, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die B.
innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens endgültig
hergestellt sein wird.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts steht von den für die Frist allein
maßgeblichen kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen (s. hierzu: BVerwG,
Urteile vom 8. November 1991 a.a.O. und 17. November 1995 – 8 C 4.94 -, juris) allein
der der Erwerb des Straßenlandes aus, der nach § 132 Nr. 4 BauGB i.V.m § 10 Abs. 1 b)
der EBS 2005 zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung (u.a.) der
streitgegenständlichen Anbaustraße gehört. Mit dem Grunderwerb ist nach Ansicht des
Verwaltungsgerichts innerhalb von vier Jahren zu rechnen. Zwar wäre es in zeitlicher
Hinsicht zu ungewiss, wann ein Enteignungsverfahren, einschließlich etwaiger
Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen sei. Jedoch sei es hinreichend aussichtsreich,
dass das Straßenland vor Fristablauf von dem Insolvenzverwalter der GGH freihändig
erworben werden könne. Der Antragsgegner habe unwidersprochen vorgetragen, dass
ein Kaufangebot der Gemeinde nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern der Wille zum
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ein Kaufangebot der Gemeinde nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern der Wille zum
Ausdruck gebracht worden sei, nur noch über die Höhe des Kaufpreises zu verhandeln.
Dies lasse jedenfalls eine fristgerechte Teileinigung über den Eigentumsübergang (d.h.
unter Ausklammerung der „gegebenenfalls noch später zu entscheidende(n)
Entschädigungsfrage“) erwarten.
Darauf, ob das hiergegen gerichtete Vorbringen der Antragstellerin den Rückschluss
zulässt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der noch ausstehende Grunderwerb
nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu erwarten ist, kommt es nicht
an. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Wie eine Gegenüberstellung von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB zeigt, gehört der
Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen nicht zur „erstmaligen“ Herstellung.
Diese umfasst nur den - sichtbaren - technischen Straßenausbau nebst Entwässerung
und Beleuchtung. Die „endgültige“ Herstellung (vgl. § 133 Abs. 2 BauGB) kann dagegen
neben der erstmaligen Herstellung auch den Grunderwerb umfassen. Da nach § 132 Nr.
4 BauGB in der Satzung die Merkmale der „endgültigen“ Herstellung zu regeln sind, sind
die Gemeinden nicht gehindert, in der Satzung Herstellungsmerkmale festzulegen, die
über die „erstmalige“ Herstellung und damit über den eigentlichen - sichtbaren -
technischen Straßenausbau hinausgehen. Aus diesem Grund steht es den Gemeinden
frei, in ihren Erschließungsbeitragssatzungen den Grunderwerb zum
Herstellungsmerkmal zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1977 - IV C 82.74 -,
juris; Driehaus a.a.O. § 11 RN 53).
Da die Gemeinde den Grunderwerb vorliegend in § 10 Abs. 1 b EBS 2005 zum Merkmal
der endgültigen Herstellung bestimmt hat und sich die nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB
anzustellende Prognose auf die „endgültige“ Herstellung bezieht, setzt der Erlass von
Vorausleistungsbescheiden grds. voraus, dass ein fristgemäßer Grunderwerb zu
erwarten ist. Jedoch spricht Überwiegendes dafür, dass dieser Grundsatz nicht
ausnahmslos gilt. Denn da der Grunderwerb, wie ausgeführt, nicht zwingend zu den
satzungsmäßigen Merkmalen der endgültigen Herstellung gehört, steht es der
Gemeinde auch frei, eine derartige Satzungsbestimmung aufzuheben. Bestehen in dem
für die Prognose des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde innerhalb der nächsten vier Jahre die
Satzungsbestimmung aufhebt, so dürfte die noch gültige Bestimmung des
Grunderwerbs als Herstellungsmerkmal der Rechtmäßigkeit eines
Vorausleistungsbescheides nicht entgegenstehen (so Driehaus a.a.O. § 21 RN 20).
Vorliegend bestanden zwar unter Zugrundelegung des von dem Verwaltungsgericht in
Bezug genommenen Vorbringens des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 9. Juli
2008 keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des
Erlasses der Vorausleistungsbescheide die Aufhebung des § 10 Abs. 1 b) der EBS 2005
in Betracht gezogen hat. Denn der Antragsgegner hat dort vorgetragen, dass er seine
Prognose auf die Erwartung eines fristgemäßen Grunderwerbs gestützt habe. Jedoch
spricht entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin alles dafür, dass es für die
Absehbarkeit der endgültigen Herstellung auf den Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides ankommt. Das Erfordernis der Absehbarkeit der endgültigen
Herstellung wurde durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. S. 466) als Kodifizierung der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts normiert (Driehaus a.a.O., §
21 RN 1, 18, 19). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
8. November 1991 - 8 C 89.89 -, juris) ist - in Übereinstimmung mit dem allgemeinen in
§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO normierten Grundsatz - maßgeblich die Sachlage im Zeitpunkt
des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Ob im Einzelfall wegen der Gefahr einer
Manipulation der Vier-Jahres-Frist durch Hinauszögern der Widerspruchsentscheidung
etwas anderes gelten kann, bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn ein derartiges
Hinauszögern der Entscheidung über den von der Antragstellerin unter dem 20.
Dezember 2007 eingelegten und mit Schreiben vom 25. April 2008 begründeten
Widerspruch ist hier nicht erkennbar. Dies gilt nicht nur deshalb, weil der Fall zahlreiche
tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist, sondern auch, weil ein berechtigtes
Interesse des Antragsgegners bestand, die Entscheidung über den von der
Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. Mai 2008 erhobenen Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes sowie über die von der Antragstellerin am 3. September
2008 eingelegte und ca. zwei Wochen später begründete Beschwerde abzuwarten.
Bezogen auf den mithin voraussichtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der (noch
ausstehenden) Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin bestehen jedoch
konkrete Anhaltspunkte für den Willen der Gemeinde, § 10 Abs. 1 b) der EBS 2005
aufzuheben, wenn die Schwierigkeiten, das Straßenland zu erwerben, bis dahin nicht
gelöst sind. Zwar läuft sie mit der Aufhebung dieser Satzungsbestimmung Gefahr, dass
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gelöst sind. Zwar läuft sie mit der Aufhebung dieser Satzungsbestimmung Gefahr, dass
sie diese Grunderwerbskosten nicht als beitragsfähigen Erschließungsaufwand geltend
machen kann. Denn wenn im Zeitpunkt der Aufhebungssatzung die (übrigen)
Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen, ist sie
gehindert, danach anfallende Kosten als Erschließungsbeitrag geltend zu machen (s. zur
Beschränkung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes auf die bis zum Entstehen
der sachlichen Beitragspflicht angefallenen Kosten: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1977
a.a.O.; Driehaus a.a.O., § 19 RN 24). Jedoch unterliegen anderenfalls bei fortbestehender
Ungewissheit über den Zeitpunkt des abschließenden Grunderwerbs die
Vorausleistungsbescheide, die hinsichtlich aller in dem Gebiet des EFV 1994
erschlossenen Grundstücke erlassen wurden, der Aufhebung. Da die Gemeinde
insbesondere wegen der gegen sie von dem Insolvenzverwalter der GGH betriebenen
Zwangsvollstreckung auf die Zahlung der geltend gemachten Vorausleistungen
angewiesen ist, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „auf in weitem
Umfang feststellbarem entstandenen Aufwand“ beruhen, spricht alles dafür, dass die
Abwägung der Gemeinde zugunsten einer Aufhebung des § 10 Abs. 1 b) der EBS 2005
vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist ausfallen wird.
II. Das Beschwerdevorbringen hat jedoch insoweit, und zwar vollen Umfangs Erfolg, als es
sich gegen die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Vorausleistung
wendet. Denn nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist es überwiegend
wahrscheinlich, dass der Antragsgegner den Erschließungsaufwand für die B.nicht in der
erforderlichen Weise ermittelt hat.
Die Antragstellerin trägt fristgerecht zur Begründung der Beschwerde und zu Recht vor,
dass in der Beiakte III des Verfahrens 7 L 41/08 bzw. OVG 9 S 51.08 (jetzt OVG 10 S
28.08), welches nach dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Schriftsatz
des Antragsgegners vom 9. Juli 2008 die für die Ermittlung des Erschließungsaufwandes
und Verteilung maßgeblichen Unterlagen enthält, ausschließlich der Gesamtaufwand für
die Straßen aufgeführt ist, die auf der Grundlage des - unwirksamen - EFV 1994 von der
GGH erschlossen wurden. Eine Berechnung des Erschließungsaufwandes enthält allein
Blatt 9 der Beiakte III. Den dortigen Angaben lässt sich indes nicht einmal ansatzweise
eine Aufschlüsselung der Herstellungskosten auf die sieben, von dem Antragsgegner als
selbständige Erschließungsanlagen angesehenen Straßen entnehmen. Vielmehr werden
dort schlicht die „Forderungen der GGH ./. Gemeinde“, „Zahlungen Gemeinde an GGH
(lt. OVG)“, „weitere eigene Zahlungen der Gemeinde“, „Forderungen der ILB“ und
„Sachleistungen“ zu einem Gesamtbetrag von 6.968.355,36 € addiert. Die sodann
angestellte „Verteilungsberechnung“ erschöpft sich in den Angaben, dass von dieser
Summe ein „Aufwand“ i.H.v. 6.540.000,00 € „angesetzt“ worden sei, so dass nach
Abzug des zehnprozentigen Gemeindeanteils (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 6 der
EBS 2005) ein „Umlageanteil“ von 5.886.000,00 € verbleibe. Eine Zuordnung der (Teil-
)Beträge der gemäß § 9 des - unwirksamen - EFV 1994 der Gemeinde zu übergebenden
und (u.a.) ausweislich des Urteils des Senats vom 13. Dezember 2006 - 10 B 13.05 -
auch tatsächlich vorgelegten Rechnungen und sonstigen Kostennachweise auf die
einzelnen Straßen fehlt vollständig. Auch aus den in der Beiakte III weiterhin enthaltenen
„Beitragsverteilungsplänen“ und Planzeichnungen ergeben sich keine Hinweise, auf
welche Weise der Antragsgegner den in der Anlage vom 8. Juli 2008 zu dem
angefochtenen Bescheid angegebenen umlagefähigen Erschließungsaufwand i.H.v.
707.587,13 € ermittelt hat. Die Antragstellerin weist auch zu Recht darauf hin, dass der
Antragsgegner auf ihre Rüge hin erstinstanzlich allein den auf alle Straßen entfallenden
Gesamtaufwand angegeben hat. Insbesondere hat er in seinem Schriftsatz vom 9. Juli
2008 die Aufstellung auf Blatt 9 der Beiakte III fast wörtlich wiedergegeben und damit
erneut zu erkennen gegeben, dass allein der Gesamtaufwand - und nicht die für die
einzelnen Anbaustraßen jeweils angefallenen Kosten - ermittelt wurde.
Allerdings dürfte der Antragsgegner, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, nur den
Aufwand gemeinsam ermittelt, aber keine Abrechnung als Erschließungseinheit
durchgeführt haben, so dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 130 Abs.
2 Satz 3 BauGB (s. hierzu: Driehaus a.a.O. § 14 RN 35 ff) nicht ankommt. Denn er hat,
wie sich aus der Anlage vom 8. Juli 2008 ergibt und auch der in der Beiakte III enthaltene
„Beitragsverteilungsplan“ nahelegt, den auf Blatt 9 der Beiakte III berechneten
Gesamtaufwand auf die einzelnen Straßen verteilt. Diese Vorgehensweise könnte
ausnahmsweise zulässig sein, und zwar dann, wenn die Aufklärung im
Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass die örtlichen Umstände gleich gelagert und
die Straßen gleichartig sind sowie deren Ausbau gleiche Kosten verursacht hat (s. hierzu:
BVerwG, Urteile vom 16. März 1970 - IV C 69/68 - und vom 11. Februar 1977 - IV C
102.74 -, beide zitiert nach juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 130 RN 13 a.E.).
Jedoch hat der Antragsgegner trotz der entsprechenden, bereits erstinstanzlich
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Jedoch hat der Antragsgegner trotz der entsprechenden, bereits erstinstanzlich
vorgebrachten Rügen der Antragstellerin nicht dargelegt, nach welcher
Berechnungsweise der Aufwand auf die einzelnen Straßen verteilt worden ist. Diese
Verschleierung der Berechnungsweise, die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid geforderten Vorausleistung verhindert, geht
zu Lasten des Antragsgegners.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG ; der Senat folgt der
Begründung des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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