Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2008

OVG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, verpflegung, heim, verfügung, vollziehung, pflegebedürftigkeit, notfall, gesetzesmaterialien, restaurant, hauptsache

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 6 S 4.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1 Abs 1 S 2 HeimG
Begriff des Heims im Sinne von HeimG § 1 Abs 1 S 2.
Leitsatz
Zum Begriff des Heims im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Potsdam vom 14. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen
Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Januar 2008, mit dem das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin
gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. April 2007 wiederhergestellt bzw.
angeordnet hat, hat nach dem maßgeblichen Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz
6 VwGO) keinen Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der von der
Antragstellerin betriebenen Wohn- und Betreuungseinrichtung in P. nicht um ein Heim im
Sinne des Heimgesetzes (HeimG) in der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen
Neufassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960) handelt. Das Interesse der
Antragstellerin, vom Vollzug der angefochtenen Feststellung vorerst verschont zu
bleiben, überwiegt schon deshalb das öffentliche Interesse an deren sofortigen
Vollziehung.
Heime im Sinne des Heimgesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere
Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen
Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen
oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen
und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2
HeimG).
Von den genannten Voraussetzungen ist im Beschwerdeverfahren allein umstritten, ob
die Antragstellerin für die Bewohner der von ihr betriebenen Einrichtung (volljährige
Menschen mit geistiger Behinderung und/oder psychischer Erkrankung) auch
Verpflegung vorhält, so dass zusammen mit den angebotenen Betreuungsleistungen
von einer „umfassende Rundumversorgung“ im Sinne einer „heimmäßigen
Versorgungsgarantie“ auszugehen ist (vgl. Begr. zur Neufassung des HeimG, BT-Drs.
14/5399, S. 16, 18 f.). Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen
und gebotenen summarischen Prüfung spricht auch in Ansehung des
Beschwerdevorbringens wenig dafür, dass es sich bei der Einrichtung der Antragstellerin
um ein Heim handelt.
In Ziff. 2.1.1 der „Konzeption (der Antragstellerin) für einen stationären
Betreuungsverbund …“ heißt es hierzu: „Die `betreute Wohngruppe´ ist eine stationäre
Einrichtung im Sinne des § 97 SGB XII, in der ein … Leistungsangebot unter der
Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers vorgehalten wird. … Es ist keine
vollstationäre Einrichtung im Sinne einer Rund-um-die Uhr-Betreuung. Sie bildet die
Übergangsform von der vollstationären Betreuung zur ambulanten Betreuung.“ Ziff.
2.1.3 ergänzt insofern: „In die `betreute Wohngruppe´ werden vorrangig ... Menschen
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2.1.3 ergänzt insofern: „In die `betreute Wohngruppe´ werden vorrangig ... Menschen
aus vollstationären Einrichtungen … aufgenommen. Die … Klienten aus diesen
Einrichtungstypen sollten vorher auf eine selbständige Lebens- und Haushaltsführung
vorbereitet werden (z.B. Trainingswohnung). Wichtigstes Aufnahmekriterium ist ein
gewisses Maß an Selbständigkeit und Fähigkeiten und Fertigkeiten, um den
Lebensbereich überwiegend ohne fremde Hilfe bewältigen zu können.“
Hieraus geht hervor, dass die von der Antragstellerin betriebene Einrichtung keine
Menschen aufnimmt, die eine garantierte Rundumversorgung anstreben, welche nach
den Vorstellungen des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/5399, a.a.O.) gerade typisch für ein
Heim im Sinne des Heimgesetzes ist. Vielmehr ist die Einrichtung ausdrücklich solchen
Bewohnern vorbehalten, die zwar Unterstützung (auch) bei der eigenen Versorgung
benötigen, diese aber grundsätzlich selbst bewerkstelligen können und sollen. Im Falle
fehlender Bereitschaft oder der Fähigkeit hierzu kann die Antragstellerin den jeweiligen
Betreuungsvertrag gemäß dessen Ziff. 1. b) und d) kündigen.
Die konkrete Umsetzung der Konzeption wird in der Leistungs- und
Qualitätsbeschreibung der Antragstellerin für die „Stationär Betreute Wohngruppe für
geistig behinderte und psychisch kranke Menschen“ in P. unter den Überschriften
„Alltägliche Lebensführung“ (vgl. Ziff. 4.1.1) bzw. „Grundversorgung“ (vgl. Ziff. 4.1.2 Nr.
3) dahin gehend näher beschrieben, dass sich die Unterstützung im Bereich der
Ernährung auf eine Beratung und Hilfe bei der praktischen Planung, die (Stärkung der)
Motivation, eine übende Begleitung sowie die Anleitung bei Einkauf und
Zubereitung/Vorbereitung von Mahlzeiten beschränkt, jeweils verbunden mit dem
Hinweis (vgl. Ziff. 4.1.1 bzw. Ziff. 3 des Betreuungsvertrages): „Beachte: Es erfolgt keine
zentrale Essensversorgung durch den Träger!“
Danach kann von einem Zur-Verfügung-Stellen oder einem Vorhalten von Verpflegung
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG für die Bewohner, die über die finanziellen Mittel
für den Ankauf ihrer Verpflegung eigenverantwortlich verfügen, keine Rede sein; denn die
Antragstellerin nimmt auf die Versorgung der Bewohner keinen Einfluss im Sinne einer
Versorgungsgarantie. Die vertraglichen Regelungen sehen eindeutig vor, dass die
Antragstellerin insofern keine Verantwortung übernehmen will. Die mit den Bewohnern
bestehenden Untermietverträge beinhalten ebenfalls keine Verpflichtung,
Verpflegungsleistungen von bestimmten Anbietern zu beziehen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 3
HeimG). Soweit die Mitarbeiter der Antragstellerin im Rahmen der Betreuungsleistungen
an der Versorgung der Bewohner tatsächlich beteiligt sind, erfolgt dies nur in beratender
und unterstützender Form, ohne dass den Bewohnern hierdurch die
eigenverantwortliche Versorgung abgenommen wird. Aus dem Umstand, dass es sich
bei den Bewohnern um stationär zu betreuende Personen handelt, folgt nicht zwingend,
dass sie auf eine Versorgung durch die Antragstellerin angewiesen sind. Dass die
vorstehend zitierte Konzeption und die darauf aufbauenden Verträge wie beschrieben
auch tatsächlich umgesetzt werden, stellt der Antragsgegner, dessen Mitarbeiter die
Einrichtung - soweit ersichtlich - bisher nicht in Augenschein genommen haben, nicht
substantiiert in Frage.
Die von der Antragstellerin geschilderten räumlichen Umstände, wonach die Bewohner
ein abgeschlossenes Ein- oder Zwei-Personen-Appartement mit eigener Küche und Bad
von der Antragstellerin mieten, ohne dass es innerhalb oder außerhalb des Wohnobjekts
eine der Antragstellerin zuzurechnende Versorgungseinrichtung (Laden, Restaurant,
Gemeinschaftsküche oder Essenssaal, etc.) gäbe, sprechen ebenfalls gegen das
Vorliegen von heimmäßigen Versorgungsbedingungen. Das Vorhandensein eines
Gemeinschaftsraums ist kein Indiz für die Anwendung des Heimgesetzes (vgl. VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 2003 - 14 S 718/03 -, DVBl 2004, 140
unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
Der Einwand des Antragsgegners, dass ein Vorhalten von Verpflegung im Sinne von § 1
Abs. 1 Satz 2 HeimG (schon) bei einer Versorgungsübernahme im Fall einer
eintretenden Versorgungsunfähigkeit der Bewohner und wegen der allgemeinen
Gesamtverantwortlichkeit der Antragstellerin gegeben sei, überzeugt nicht. Die
Antragstellerin hat auch bei grundlegender Verschlechterung des Gesundheitszustands
oder bei eintretender Pflegebedürftigkeit eines Bewohners die Übernahme der
Versorgung ausdrücklich ausgeschlossen und sich eine Kündigungsmöglichkeit von
Untermiet- und Betreuungsvertrag vorbehalten. Ihre Erklärung, das Betreuungspersonal
würde im Notfall einer eintretenden Versorgungsunfähigkeit selbstverständlich Hilfe
leisten und die Versorgung vorübergehend sichern, betrifft eine für die grundsätzliche
Versorgungsregelung der Einrichtung atypische Situation und prägt nicht deren
Charakter; hierdurch wird keine Lebenssituation „wie im Heim“ geschaffen.
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2. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist mit dem Verwaltungsgericht (vgl.
Beschlussabdr. S. 4 f.) ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung im Sinne
von § 80 Abs. 3 VwGO nicht auszumachen. Dass die Bewohner der Einrichtungen in der
Vergangenheit konkreten Gefahren bzw. finanziellen oder gesundheitlichen
Beeinträchtigungen ausgesetzt gewesen wären oder diese bis zu einer Entscheidung in
der Hauptsache zu befürchten sind, behauptet der Antragsgegner nicht. Die Bewohner
der Einrichtung sind ohne die einstweilige Anwendung des Heimgesetzes auch nicht
schutzlos. Zivilrechtlich greifen die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts und die
allgemeinen Verbrauchervorschriften ein. Ferner bestehen auch außerhalb des
Heimrechts behördliche Kontroll- und Einflussmöglichkeiten für die Einrichtungen des
Betreuten Wohnens. Gewerblich geführte Betriebe sind nach § 14 Gewerbeordnung
(GewO) der zuständigen Behörde anzuzeigen, die Kontrollbefugnisse (§ 29 Abs. 1 Nr. 4,
Abs. 2 GewO) hat und gegebenenfalls die Gewerbeausübung gemäß § 35 GewO
untersagen kann (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 22 CS
03.1664 -, juris Rn. 13). Ähnliches gilt aufgrund der Leistungsvereinbarungen zwischen
der Antragstellerin mit dem überörtlichen Sozialhilfeträger gemäß § 75 ff. SGB XII. Auch
danach bestehen staatliche Möglichkeiten zur Überwachung und Kontrolle der
Einrichtung der Antragsteller, die einen Sofortvollzug der angefochtenen Feststellung
entbehrlich machen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der
Senat hält die Festsetzung des halben Auffangwerts für angemessen. Dass in dem
angefochtenen Bescheid neben der Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht
wurde, wirkt sich auf den Streitwert nicht erhöhend aus (vgl. die Empfehlungen des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, S. 1327, Ziff. 1.5 und
1.6.2). Die erstinstanzliche Festsetzung war daher von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs.
3 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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