Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 22.01.2007

OVG Berlin-Brandenburg: geschlossene bauweise, halboffene bauweise, treu und glauben, grundstück, einbau, schutzwürdiges interesse, neubau, wohngebäude, nachbar, besonnung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 10.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 10 N 17.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124
Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124a Abs 4
S 4 VwGO
Nachbarklage; Baugenehmigung für grenzständigen Anbau;
wechselseitiger Abstandsflächenverstoß; Rücksichtnahmegebot
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Januar 2007 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B... (Flur 1..., Flurstück 8...) in
Eisenhüttenstadt. Das Grundstück ist im vorderen Bereich an der B... mit einem im
Wesentlichen aus dem 19. Jahrhundert stammenden zweigeschossigen Wohngebäude
bebaut, das mit einer Giebelwand von über 10 m Länge direkt an das sich nordwestlich
anschließende Grundstück der Beigeladenen grenzt. In der grenzständigen Hälfte des
Erdgeschosses befindet sich seit 1993 die Kinderarztpraxis der Klägerin, im
Obergeschoss darüber liegen Wohnräume, die seit Jahren nicht genutzt werden.
Das nordwestliche Nachbargrundstück (B..., Flur 1..., ehemals Flurstück 8..., nunmehr
nach Grundstücksteilung 1...) war früher unbebaut. Nach Erwerb des Grundstücks
beantragte die Beigeladene im April 2002 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines
Doppelhauses, das südöstlich grenzständig, aber etwas niedriger an das Wohngebäude
der Klägerin angebaut werden sollte. Die Baugenehmigung wurde am 14. August 2002
erteilt, in der Folgezeit wurde der Neubau errichtet. Hierbei wurden vier Fenster, die sich
in der nordwestlichen Giebelwand des klägerischen Wohngebäudes befanden,
geschlossen, nämlich das Fenster zum Wartezimmer der Kinderarztpraxis im
Erdgeschoss sowie ein großes und zwei kleinere Fenster im Obergeschoss; lediglich das
Fenster zum Spitzboden blieb erhalten.
Unter dem 5. September 2002 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die der
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und rügte insbesondere eine Verletzung
abstandflächenrechtlicher Vorschriften. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen; ein
zuvor gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
blieb ebenfalls in zwei Instanzen erfolglos.
Am 10. Februar 2003 hat die Klägerin gegen die Baugenehmigung sowie einen
Kostenbescheid Klage erhoben. Sie hat insbesondere die Verletzung von
Abstandflächenvorschriften sowie einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot
gerügt und gravierende Beeinträchtigungen in der Nutzung der Kinderarztpraxis sowie
der im Obergeschoss befindlichen Wohnräume geltend gemacht.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 22. Januar 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage
abgewiesen, weil der Kostenbescheid rechtmäßig sei und die Klägerin auch durch die
angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt werde. Das Gericht hat
dabei im Ergebnis offen gelassen, ob bei bauplanungsrechtlicher Beurteilung nach § 34
BauGB ein grenzständiger Anbau in geschlossener Bauweise zulässig sei oder nicht oder
ob sogar der erst nach Abschluss des Bauvorhabens in Kraft getretene Bebauungsplan
„B...“ mit seiner Festsetzung offener Bauweise Geltung entfalte, weil die Klage in allen
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„B...“ mit seiner Festsetzung offener Bauweise Geltung entfalte, weil die Klage in allen
Konstellationen keinen Erfolg habe. Bei Geltung des Bebauungsplans hielte zwar das
Gebäude der Beigeladenen die Festsetzungen zur Bauweise und die
Abstandflächenvorschriften des § 6 BbgBO nicht ein, die Klägerin könne daraus jedoch
keinen Abwehranspruch ableiten, weil sie sich die Grenzständigkeit ihres eigenen
Bauwerks entgegenhalten lassen müsse. Da ihr Gebäude höher sei und durch die
südöstliche Lage dem Gebäude der Beigeladenen mehr Besonnung verwehre als
umgekehrt und sich an der Grundstücksgrenze zur Beigeladenen noch weitere
Nebengebäude befänden, sei ihr eine quantitativ und qualitativ stärker wirkende
Nichteinhaltung der betreffenden Festsetzungen zur offenen Bauweise bzw. des
Abstandflächenrechts vorzuhalten. Ein etwaiger „Bestandsschutz“ habe keinen Einfluss
auf die zwischen den Nachbarn bestehende Wechselbeziehung. Die Notwendigkeit des
Zumauerns mehrerer Fenster könne allenfalls dann zu einer anderen Beurteilung führen,
wenn deshalb mit den Grundanforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
unvereinbare Beeinträchtigungen des Wohnens oder der sonstigen Nutzung eintreten
würden, so dass die Grenzbebauung zu einer „unzumutbaren Härte“ führe. Das sei
vorliegend nicht der Fall, weil die kleinen Fenster keine notwendigen Fenster seien und
auch die beiden größeren Fenster mit nicht ersichtlich unzumutbaren Maßnahmen der
„baulich-architektonischen Selbsthilfe“ in ihrer Funktion ersetzt werden könnten.
Wenn die Situation nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, ergebe sich nichts anderes.
Soweit das Abstandflächenrecht nach § 6 BbgBO einzuhalten sei, gelte wiederum, dass
der Klägerin Abwehrrechte wegen ihres eigenen Abstandflächenverstoßes nicht
zustünden. Dürfe dagegen an die Grenze gebaut werden liege bereits kein
Rechtsverstoß durch das Gebäude der Beigeladenen vor.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der
Berufung.
II.
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie
besondere Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Antrag
auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Maßgebend für die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts sind dabei allein die innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen
Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe aus dem Schriftsatz der
Klägerin vom 10. April 2007, so dass die Schriftsätze vom 4. Juli 2007, 12. März 2009,
und 11. Mai 2009, die erst nach Fristablauf (9. April 2007) eingegangen sind, keine
Berücksichtigung finden können, soweit darin nicht lediglich fristgerecht vorgebrachte
Gründe näher erläutert werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 a Rn.
50). Die berücksichtigungsfähigen Ausführungen der Klägerin rechtfertigen die
Zulassung der Berufung nicht.
1. Gemessen an den Einwendungen der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel
daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
Hinsichtlich der Beurteilung des Kostenbescheids wird das Urteil im Zulassungsverfahren
nicht angegriffen. Soweit das Verwaltungsgericht einen Abwehranspruch gegen die
Baugenehmigung verneint hat, ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, einen
tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen
Gegenargumenten in Frage zu stellen (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss vom 21.
Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris).
Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass sich das
Vorhaben der Beigeladenen nicht im Sinne des § 34 BauGB einfüge, und habe
unzutreffend eine überwiegend geschlossene/halboffene Bauweise angenommen,
obwohl tatsächlich eine offene oder allenfalls halboffene Bauweise vorliege, geht sie an
der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nicht
entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass in der Umgebung des
streitgegenständlichen Bauvorhabens eine geschlossene Bauweise bestimmend sei,
sondern hat sowohl für den Fall der Geltung einer offenen Bauweise wie für den Fall der
Zulässigkeit einer Grenzbebauung ein Abwehrrecht der Klägerin verneint. Die von der
Klägerin angegriffene Passage, wonach manches für ein ganz deutliches Übergewicht
geschlossener bzw. zumindest halboffener Bauweise sprechen möge, ist nicht tragend
für das Ergebnis und führte im Übrigen zu dem Schluss einer nicht notwendigen, aber
zulässigen Grenzbebauung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BbgBO. Nichts
anderes würde im Falle der von der Klägerin angenommenen überwiegenden offenen
oder allenfalls halboffenen Bauweise gelten, denn im unbeplanten Innenbereich kommt
es darauf an, ob die Gebäude der Hauptnutzung in der näheren Umgebung nahezu
ausschließlich in geschlossener oder offener Bauweise ausgeführt sind. Bei anderen
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ausschließlich in geschlossener oder offener Bauweise ausgeführt sind. Bei anderen
Konstellationen, in denen eine bestimmte Bauweise nur überwiegt oder vorherrscht, ist
bauplanungsrechtlich sowohl die geschlossene als auch die offene Bauweise zulässig. In
solchen Fällen greift die zweite Alternative des § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO ein und es darf
an die Grundstücksgrenze gebaut werden (vgl. OVG NW, Urteil vom 17. Januar 2008 - 10
A 2795/05 -, BRS 73 Nr. 172; BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94
-, BRS 56 Nr. 65; OVG Berlin, Beschluss vom 8. April 1998 - OVG 2 S 3.98 -, BRS 60 Nr.
87).
Bei Auswertung der von der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren erneut
vorgelegten digitalen Straßenkarten mag allerdings einiges dafür sprechen, dass für das
Gebiet beiderseits der B... zwischen der am Bahnhof entlangführenden E... und der
nächsten Querstraße (W...) eine offene Bauweise prägend ist, sofern es sich - was der
Karte und auch der im Ortstermin des Verwaltungsgerichts protokollierten Beschreibung
der Umgebung nicht eindeutig zu entnehmen ist - bei den aneinander angrenzenden
Häusern um Doppelhäuser handeln sollte; denn diese stellen eine in der offenen
Bauweise zulässige Hausform dar (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, hierzu: OVG Bln-Bbg,
Beschluss vom 4. Dezember 2009 - OVG 10 S 18.08 -, BA S. 5; OVG Bln, Beschluss vom
8. April 1998, a.a.O.). Auch wenn danach - mit der Klägerin - für das das streitige
Bauvorhaben umgebende Gebiet von einer offenen Bauweise auszugehen sein sollte,
mag das zwar die objektive Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung begründen,
weil die Beigeladene dann planungsrechtlich nicht in geschlossener Bauweise an das
Nachbargrundstück der Klägerin hätte anbauen dürfen. Daraus folgt jedoch nicht, dass
die Klägerin auch einen Abwehranspruch gegen diese Baugenehmigung geltend machen
kann. Dies übersieht die Klägerin, wenn sie rügt, das Verwaltungsgericht habe das
Merkmal des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht geprüft und die Rechtswidrigkeit
des Anbaus des Beigeladenen nicht erkannt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht
ausdrücklich für den Fall der Geltung einer offenen Bauweise und der danach
einzuhaltenden abstandflächenrechtlichen Regelungen festgestellt, dass das Gebäude
der Beigeladenen dann diese Vorschriften nicht einhalte. Es hat jedoch einen
Abwehranspruch der Klägerin unter Hinweis auf das nachbarliche
Gemeinschaftsverhältnis verneint. Diese Argumentation hat die Klägerin nicht mit
schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
Wird entgegen den planungsrechtlichen Vorgaben nicht in offener Bauweise, sondern
grenzständig gebaut, berührt dies den Nachbarn insofern, als damit der
vorgeschriebene Abstand zu seinem Gebäude nicht gewahrt und gegen die
Abstandflächenvorschriften verstoßen wird, die seinem Interesse an Belichtung,
Belüftung und Besonnung seines Grundstücks dienen. Dies kann der Nachbar in aller
Regel als Verletzung seiner Nachbarrechte geltend machen. Eine Ausnahme gilt jedoch
dann, wenn ein wechselseitiger Abstandflächenverstoß vorliegt. Das nachbarliche
Gemeinschaftsverhältnis stellt ein System nachbarlicher Ausgleichs- und
Rücksichtnahmepflichten dar. Danach ist es als treuwidriges Verhalten und unzulässige
Rechtsausübung zu bewerten, wenn der Nachbar vom Bauherrn die Beachtung einer
Vorschrift einfordert, die er selbst zu Lasten des Bauherrn nicht einhält. Das allgemeine
Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche
Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbar hervorgerufene Beeinträchtigung
zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe
Beeinträchtigung zuzumuten. In einem solchen Fall ergibt sich erst aus der Störung des
nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-
rechtlichen Normen der Abwehranspruch des Nachbarn (vgl. OVG NW, Beschluss vom
12. Februar 2010 - 7 B 1840/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Daher kann ein
Grundstücksnachbar gegen die Verletzung abstandstandflächenrechtlicher Vorschriften
Abwehrrechte grundsätzlich insoweit nicht geltend machen, als die Bebauung auf
seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die
nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandflächen nicht einhält (OVG Bln,
Beschluss vom 6. September 1994 - OVG 2 S 14.94 -, BRS 56 Nr. 173, juris Rn. 10
m.w.N.), wobei eine quantitativ und qualitativ wertende Betrachtung der mit der
Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen
vorzunehmen ist (vgl. OVG Bln, Urteil vom 11. Februar 2003 - OVG 2 B 16.99 -, juris LS 1
und Rn. 29 f.; vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 4. Januar 2007 - 8 S 1802/06 -, BRS 71
Nr. 181, juris Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, warum das
Grundstück der Beigeladenen durch die klägerische Bebauung stärker als umgekehrt
betroffen und ein Abwehrrecht der Klägerin daher ausgeschlossen sei. Diese
vergleichende Bewertung, die insoweit zweifelhaft sein mag, als das Gericht nicht nur
den streitgegenständlichen Neubau der Beigeladenen und das davon betroffene
Wohngebäude der Klägerin, sondern auch weitere Nebengebäude auf dem Grundstück
der Klägerin in die Betrachtung einbezogen hat, ist hinsichtlich des maßgeblichen
Vergleichs der beiden Wohngebäude (größere Höhe des klägerischen Gebäudes sowie
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Vergleichs der beiden Wohngebäude (größere Höhe des klägerischen Gebäudes sowie
stärkere Beeinträchtigung der Besonnung wegen der südöstlichen Lage) nachvollziehbar
und wird von der Klägerin nicht wirksam in Zweifel gezogen.
Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe die erforderliche Abwägung der
konkreten Interessen des Bauherrn einerseits und des betroffenen Nachbarn
andererseits nicht oder nur fehlerhaft vorgenommen, legt sie nicht dar, in welchem
Zusammenhang eine solche Abwägung hätte erfolgen sollen. Soweit es um die Frage
der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB geht,
ist kein Raum für eine Abwägung. Ist das Vorhaben nach Planungsrecht zulässig, kann
dem Nachbarn unter diesem Gesichtspunkt kein Abwehrrecht zustehen. Ist das
Vorhaben dagegen planungsrechtlich unzulässig - wie hier vom Verwaltungsgericht bei
Annahme einer offenen Bauweise unterstellt -, richtet sich die Frage des Grenzabstands
nach den abstandflächenrechtlichen Bestimmungen. Kommt es in diesem
Zusammenhang wegen eines wechselseitigen Verstoßes gegen das
Abstandflächenrecht zu einer Abwägung, sind - wie dargelegt - nur die konkret mit dem
jeweiligen Verstoß verbundenen Beeinträchtigungen in den Vergleich einzustellen. Der
Hinweis der Klägerin auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg aus dem Jahr 1989 (Urteil vom 27. Juni 1989 - 8 S 2033/88 -, juris) führt zu
keiner anderen Beurteilung, weil diese Entscheidung eine andere Fallkonstellation betrifft
(kein direkter Anbau, sondern Neubau im Abstand von einem Meter in einem Gebiet, in
dem offene und geschlossene Bauweise planungsrechtlich zulässig ist) und nicht den
hier einschlägigen Fall eines wechselseitigen Abstandflächenverstoßes behandelt (vgl.
hierzu in Übereinstimmung mit der o.g. Rechtsprechung VGH BW, Beschluss vom 4.
Januar 2007, a.a.O.).
Mit ihrem Hinweis, das Verwaltungsgericht habe weder berücksichtigt, dass das Haus
bereits im 19. Jahrhundert erbaut worden sei, noch dass schon immer Fenster in der
Giebelseite zum Grundstück der Beigeladenen vorhanden gewesen seien, vermag die
Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.
Maßgebend für die Verneinung eines Abwehranspruchs der Klägerin ist nach der -
zutreffenden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der Umstand, dass sie selbst
mit ihrem Gebäude Abstandflächenvorschriften verletzt. Darin liegt nicht etwa eine
Sanktion für ein Verhalten der Klägerin - oder ihrer Rechtsvorgänger - in der
Vergangenheit, sondern die Beurteilung der gegenwärtigen Situation auf den
benachbarten Grundstücken. Auf die Frage der formellen oder materiellen Legalität des
Gebäudes der Klägerin und eines etwaigen Bestandsschutzes (auch der Fenster) kommt
es daher im Rahmen der nachbarlichen Wechselbeziehung nicht an (vgl. OVG Bln,
Beschluss vom 6. September 1994, a.a.O., Rn. 11; OVG Bbg, Beschluss vom 20. April
2000 - 3 B 101/99 -, BA S. 7; VGH BW, Urteil vom 18. November 2002 - 3 S 882/02 -,
BauR 2003, 1203, juris Rn. 25; OVG NW, Beschluss vom 12. Februar 2010, a.a.O., Rn.
10). Diese Gesichtspunkte können nur Bedeutung im Verhältnis zur Beklagten entfalten
etwa im Zusammenhang mit einer Aufforderung, das Gebäude zurückzubauen oder die
Fenster zuzumauern. Das Verwaltungsgericht konnte daher den von der Klägerin
angebotenen Zeugenbeweis unberücksichtigt lassen. Mit der vom Gericht zugrunde
gelegten gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung setzt sich die Klägerin nicht
auseinander, sondern beschränkt sich letztlich auf die Behauptung, das Alter der Fenster
sei von entscheidungserheblicher Bedeutung. Dies vermag ernstliche Richtigkeitszweifel
nicht zu begründen.
Im Übrigen ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass der Einbau von Fenstern an der
grenzständig zum Nachbargrundstück errichteten Giebelwand - einer Brandwand -
jemals genehmigt gewesen sein könnte. Hierfür trägt die Klägerin die Beweislast;
entsprechende Unterlagen hat sie jedoch nicht vorgelegt. Ihr wiederholter Vorwurf einer
unzureichenden Aktenführung durch die Beklagte entbehrt im Hinblick auf das Alter des
Hauses einer nachvollziehbaren Grundlage und entbindet sie im Übrigen nicht von ihrer
eigenen Darlegungslast. Soweit sie unter Berufung auf Zeugen und durch Vorlage von
Fotos darlegen will, dass Fenster in der Giebelseite zum Grundstück der Beigeladenen
schon immer oder jedenfalls seit langer Zeit vorhanden waren, folgt allein aus der
Existenz von Fenstern noch nicht, dass ihr Einbau auch legal war. Im Übrigen bestehen
jedenfalls erhebliche Zweifel daran, dass das Fenster im Erdgeschoss schon früher
vorhanden war. Die von der Klägerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Frau
J...sagt hierzu nichts. Das nunmehr zugemauerte Fenster dürfte erst 1993 eingebaut
worden sein. Der in den alten Unterlagen der Beklagten vorhandene Grundriss, der
offenbar die frühere untere Wohnung zeigt, enthält eine geschlossene Wand zum
Nachbargrundstück der Beigeladenen hin. Die vorgelegten Fotos zeigen die Hausansicht
jeweils mit der südöstlichen Giebelseite und nicht der hier streitigen nordwestlichen
Ansicht. Sollten gleichwohl im Erdgeschoss der nordwestlichen Giebelwand jemals
Fenster gewesen sein, dürften diese jedenfalls nicht mehr existent gewesen sein, als im
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Fenster gewesen sein, dürften diese jedenfalls nicht mehr existent gewesen sein, als im
Jahr 1993 der Umbau zur Kinderarztpraxis erfolgte. Dabei wurde eines der ursprünglich
zur Bahnhofstraße hinausgehenden Fenster des Erdgeschosses zu einer Tür umgebaut.
Der zunächst von der Klägerin eingereichte Bauantrag wies im Bereich des
Wartezimmers noch eine geschlossene Wand auf. Soweit die Klägerin im Klageverfahren
einen „Projektnachtrag“ vorgelegt hat, in dem das Fenster zum Warteraum der
Kinderarztpraxis eingezeichnet und eine Zustimmung des Nachbarn verzeichnet ist, ist
dieser Nachtrag jedenfalls nicht Teil der Bauakte der Beklagten geworden. Dass hierfür
eine Genehmigung erteilt worden wäre, lässt sich nicht feststellen und wird auch von der
Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.
Der Hinweis der Klägerin auf eine nach Treu und Glauben beachtliche
Einverständniserklärung des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zum Einbau des
Fensters rechtfertigt keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass eine
Genehmigung auf der Grundlage dieses Nachtrags nicht ersichtlich ist, bedeutet diese
Einverständniserklärung lediglich, dass der Nachbar der Klägerin, also der
Rechtsvorgänger der Beigeladenen, seinerzeit auf Abwehrrechte gegen den Einbau des
Fensters verzichtet hat. Darin liegt aber kein - auch noch seinen Rechtsnachfolger
bindender - Verzicht darauf, seinerseits grenzständig zu bauen.
Mit der Berufung auf eine halboffene Bauweise will die Klägerin der Sache nach eine
Verletzung ihrer Nachbarrechte für den - auch vom Verwaltungsgericht im Rahmen der
dargestellten Alternativlösungen unterstellten - Fall geltend machen, dass ein
grenzständiger Bau planungsrechtlich jedenfalls zulässig ist und daher an sich weder der
Beigeladenen noch der Klägerin insoweit ein Verstoß gegen planungsrechtliche
Vorgaben vorgeworfen werden kann. Aus dem Hinweis im Zulassungsantrag auf § 22
Abs. 3 BauNVO, das Rücksichtnahmegebot sowie die zitierte Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mag noch hinreichend deutlich werden,
dass die Klägerin das erstinstanzliche Urteil deswegen für unrichtig hält, weil das Gericht
bei Bejahung einer planungsrechtlich an sich zulässigen Grenzbebauung nicht geprüft
hat, ob der Neubau der Beigeladenen im Hinblick auf die im klägerischen Gebäude
befindlichen Fenster ausnahmsweise gleichwohl der Klägerin gegenüber rücksichtslos ist.
Die Klägerin bezieht sich dabei wohl auf Rechtsprechung, wonach sich eine grundsätzlich
zulässige geschlossene Bauweise im Einzelfall gegenüber dem Grundstück des
Nachbarn als unzulässig erweisen kann (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Frage
der Schließung von Fenstern etwa OVG NW, Urteil vom 17. Januar 2008, a.a.O.;
Beschluss vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, BauR 2001, 77 und Beschluss vom 31.
Januar 1991 - 7 B 241/91 -, BauR 1991, 738; OVG Hbg, Beschluss vom 10. Januar 2000 -
2 Bs 3/00 -; Beschluss vom 18. November 1999 - 2 Bs 378/99 - und Beschluss vom 23.
Februar 1995 - Bs II 42/95 -, alle zitiert nach juris; siehe auch den von der Klägerin
zitierten Beschluss des VGH BW vom 14. Juni 1999 - 3 S 1357/99 -, VBlBW 2000, 116,
juris, in dem der frühere Beschluss vom 27. Juni 1989, a.a.O., ausdrücklich „modifiziert“
wird). Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass auf Grundlage dieser Rechtsprechung
das Bauvorhaben der Beigeladenen ihr gegenüber rücksichtslos sein könnte und deshalb
ernsthafte Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts
bestehen.
Abgesehen davon, dass sich aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag gerade nicht
ergibt, dass eine grenzständige Bebauung zulässig sein könnte, ist - bei unterstellter
Zulässigkeit - grundsätzlich davon auszugehen, dass die Nutzung eines auf der
Grundstücksgrenze zum Nachbarn errichteten Hauses von vornherein mit dem Risiko
eines Grenzanbaus behaftet ist (vgl. etwa OVG Hbg, Beschluss vom 10. Januar 2000,
a.a.O., Rn. 3; VGH BW, Beschluss vom 14. Juni 1999, a.a.O., Rn. 3). Grundsätzlich ist es
Sache des Bauherrn, die für die Belichtung und Belüftung seiner Fenster erforderlichen
freien Flächen auf seinem eigenen Grundstück vorzuhalten (vgl. OVG Bbg, Beschluss
vom 20. April 2000, a.a.O., BA S. 7; vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 31. Januar 1991,
a.a.O., Rn. 6). Eine andere Beurteilung mag dann in Betracht kommen, wenn die an sich
zulässige Grenzbebauung im Einzelfall dazu führt, dass hierdurch bestandsgeschützte
notwendige Fenster zu Aufenthaltsräumen im Gebäude des Nachbarn verbaut werden
und dieser nicht (wirtschaftlich zumutbar) Abhilfe schaffen kann (vgl. etwa die
Fallgestaltungen bei OVG NW, Urteil vom 17. Januar 2008, a.a.O.; OVG Hbg, Beschluss
vom 10. Januar 2000, a.a.O., Rn. 3; VGH BW, Beschluss vom 14. Juni 1999, a.a.O., Rn. 3;
VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 7. April 2008 - 4 K 1445/07.NW -, juris Rn. 30
m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird im Zulassungsantrag jedoch nicht
hinreichend dargelegt. So ist bereits - wie ausgeführt - nicht ersichtlich, dass die Fenster
in der nordwestlichen Giebelwand des klägerischen Gebäudes überhaupt
bestandsgeschützt sind. Im Übrigen vermittelt selbst ein etwaiger Bestandsschutz im
Verhältnis zum Nachbarn noch kein Abwehrrecht (vgl. OVG NW, Beschluss vom 31.
Januar 1991, a.a.O., Rn. 7; VGH BW, Beschluss vom 14. Juni 1999, a.a.O., Rn. 3). Soweit
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Januar 1991, a.a.O., Rn. 7; VGH BW, Beschluss vom 14. Juni 1999, a.a.O., Rn. 3). Soweit
sich die Klägerin auf die vom Voreigentümer des Nachbargrundstücks erteilte
Genehmigung zum Einbau des Fensters im Erdgeschoss beruft, hat diese - wie dargelegt
- nur Bedeutung für die Frage eines Beseitigungsanspruchs des Nachbarn, bindet aber
die Beigeladene nicht in der Weise, dass diese für alle Zeiten alle baulichen Maßnahmen
unterlassen müsste, die das Fenster beeinträchtigen könnten. Eine dinglich wirkende
Sicherung des Fensters, die das Grundstück der Beigeladenen dauerhaft belasten
würde, ist gerade nicht erfolgt (vgl. den insoweit abweichenden Fall im Urteil des OVG NW
vom 17. Januar 2008, a.a.O.). Auf die Frage der Notwendigkeit der geschlossenen
Fenster und die Zumutbarkeit möglicher Abhilfemaßnahmen kommt es nach alledem
nicht an.
Im Übrigen sind auch die Ausführungen der Klägerin zu den ihr ggf. zumutbaren
Abhilfemaßnahmen nicht geeignet, die entsprechenden Überlegungen des
Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage im
Zusammenhang mit dem Ausschluss eines Abwehranspruchs bei wechselseitigem
Abstandflächenverstoß erörtert (vgl. hierzu OVG Bln, Beschluss vom 6. September 1994,
a.a.O., Rn. 24; OVG Bbg, Beschluss vom 20. April 2000, a.a.O., BA S. 7; VGH BW, Urteil
vom 18. November 2002, a.a.O., Rn. 25) und verschiedene Möglichkeiten der Klägerin
aufgezeigt, den Verlust der Belichtung und Belüftung durch die geschlossenen Fenster
auszugleichen. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind nicht stichhaltig.
Hinsichtlich des Fensters im Erdgeschoss muss sie sich bereits entgegenhalten lassen,
dass sie durch den Umbau im Jahr 1993, das Ersetzen eines straßenseitigen Fensters
durch eine neue Eingangstür sowie die räumliche Konzeption mit einem Wartezimmer
direkt an der damals geschlossenen Wand zum Nachbargrundstück selbst die Umstände
geschaffen hat, durch sie sich heute belastet fühlt. Hinsichtlich der - schon vor dem
Neubau jahrelang nicht genutzten - Wohnräume im Obergeschoss ist nicht ersichtlich,
warum der Einbau von Dachfenstern nicht in Betracht kommen soll. Der von der Klägerin
vorgelegte Kostenvoranschlag belegt jedenfalls eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit
nicht, da darin die Kosten für eine vollständige Neudeckung des Daches aufgeführt sind.
Soweit unter Titel 02 der Einbau von Schleppgauben möglicherweise den Einbau von
Dachfenstern in den betroffenen Räumen erfassen soll, sind darin Kosten in Höhe von
16.840 EUR netto bzw. ca. 20.000 EUR brutto aufgeführt. Dass dies für die Klägerin
wirtschaftlich nicht zumutbar wäre, ist nicht dargetan.
Soweit die Klägerin schließlich meint, ihren Interessen an Freihaltung der Fenster
stünden keine schutzwürdigen Interessen der Beigeladenen gegenüber, übersieht sie,
dass die Beigeladene grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran hat, im Falle der
planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Grenzbaus diese Möglichkeit auch auszunutzen
(vgl. nur OVG NW, Beschluss vom 17. Februar 2000, a.a.O., Rn. 12; VGH BW, Beschluss
vom 14. Juni 1999, a.a.O., Rn. 3). Im Übrigen besteht - wie dargelegt - kein Anlass für
eine umfassende Interessenabwägung.
Mit ihren Ausführungen dazu, dass das Vorhaben der Beigeladenen
bauordnungsrechtlich gegen die Abstandflächenvorschrift des § 6 BbgBO verstoße, zeigt
die Klägerin keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf, weil sie sich
mit der Frage des wechselseitigen Abstandflächenverstoßes nicht auseinandersetzt.
2. Auch das Vorliegen des Zulassungsgrundes besonderer (tatsächlicher oder
rechtlicher) Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat die Klägerin
nicht hinreichend dargelegt. Hierfür genügt die allgemeine Behauptung einer
überdurchschnittlichen Schwierigkeit nicht, vielmehr bedarf es einer konkreten
Bezeichnung der Rechtsfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und
des Aufzeigens, worin diese besondere Schwierigkeit besteht (Kopp/Schenke, VwGO, 16.
Aufl. 2009, § 124 a Rn. 53), wobei es sich um Fragen handeln muss, die für den
konkreten Fall entscheidungserheblich sind (Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 9). Die
Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe unzureichende tatsächliche Feststellungen
zur Frage eines Bestandsschutzes der Fenster sowie zur Bauweise in der Umgebung
getroffen. Allein durch den Vorwurf unrichtiger Tatsachenfeststellungen wird jedoch noch
nicht die Schwierigkeit der Rechtssache als solches belegt. Im Übrigen ist weder die
Frage des Bestandsschutzes der Fenster noch die Einschätzung der die Umgebung
prägenden Bauweise im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vorliegend
entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, wobei die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren nicht
erstattungsfähig sind, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko
ausgesetzt hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der
Senat sich an der Empfehlung in Nr. II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327) orientiert hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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