Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.09.2008

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 1 L 91.08
Dokumenttyp:
Rechtsentscheid in
Mietsachen
Quelle:
Norm:
§ 67 Abs 4 S 1 VwGO
(Vertretungszwang bei Streitwertbeschwerde aufgrund der
Neufassung von VwGO § 67 Abs 4 S 1)
Leitsatz
Streitwertbeschwerden unterliegen nach der Neuregelung des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch
das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts dem Vertretungszwang.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. August 2008 wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG
– ist unzulässig. Sie ist vom Kläger persönlich eingelegt und deshalb nicht wirksam
erhoben worden. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 67 VwGO durch Art. 13 Nr.
2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840, 2855) am 1. Juli 2008 müssen sich die Beteiligten vor dem
Oberverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch
Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), wenn sie nicht –
was bei dem Kläger nicht der Fall ist – selbst zur Vertretung berechtigt und damit gemäß
§ 67 Abs. 4 Satz 6 VwGO selbst postulationsfähig sind. Diese Regelung erstreckt nach
ihrem Wortlaut den Vertretungszwang auch auf Streitwertbeschwerden nach dem
Gerichtskostengesetz. Ihr Vorrang ergibt sich zum einen aus der in das
Gerichtskostengesetz aufgenommenen Regelung in § 66 Abs. 5 Satz 2 GKG i.d.F des Art.
18 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, die nach der
Ergänzung in § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG auch auf die Streitwertbeschwerde anzuwenden ist.
Danach gelten für die Bevollmächtigung die Regelungen der für das zugrunde liegende
Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Diese Regelung erschöpft sich
nicht darin, wer gegebenenfalls vertreten darf, sondern ordnet grundsätzlich den
Vorrang der jeweiligen Verfahrensordnung an, so dass sich die Frage, ob im
Verwaltungsprozess Vertretungszwang für Streitwertbeschwerden besteht, nach den
Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung richtet. Auch lässt die
Gesetzesbegründung zu § 67 VwGO (BT-Drucks. 16/3655, S. 97) keinen Spielraum für
eine einschränkende Auslegung zur Vermeidung des rechtspolitisch fragwürdig
erscheinenden Vertretungserfordernisses vgl. zu denkbaren Interessengegensätzen
zwischen Bevollmächtigtem und Mandanten: Stellungnahme des BDVR vom 20. April
2006, www.bdvr.de). In der Entwurfsbegründung heißt es: „Die Vorschrift regelt die
Vertretungsbefugnis vor den Oberverwaltungsgerichten und dem
Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an das geltende Recht neu. Eine Ausnahme von
dem Vertretungszwang vor diesen Gerichten besteht nach Satz 1 nur in
Prozesskostenhilfeverfahren. In allen übrigen Angelegenheiten, insbesondere bei der
Abgabe von weitreichenden Prozesshandlungen wie etwa Erledigungserklärungen und
Rechtsmittelrücknahmen, besteht künftig Vertretungszwang. Gleiches gilt für Streitwert-
und Kostenbeschwerden.“
Die Beschwerde könnte allerdings auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Bewertung
des Streits um eine Taxigenehmigung mit dem Betrag von 15.000 Euro (vgl. Nr. 47.4
des Streitwertkataloges, abgedruckt NVwZ 2004, 1327) stellt eine Pauschalierung dar,
die die Gerichte von näheren Feststellungen des konkreten Gewinninteresses, das mit
der Ausübung des Taxigewerbes im Einzelfall verbunden ist, gerade entheben soll. Die
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der Ausübung des Taxigewerbes im Einzelfall verbunden ist, gerade entheben soll. Die
Festlegung des Betrages rechtfertigt sich aus der typisierenden Betrachtung, dass ein
selbständiges Gewerbe typischerweise zur Erzielung des Lebensunterhalts betrieben
wird, der unterhalb dieses Betrages nicht dauerhaft gewährleistet ist (vgl. für die
Gewerbeuntersagung Beschluss vom 1. April 2008 – OVG 1 L 35.08 -). Die
erstinstanzliche Festsetzung entspricht damit auch der Praxis des Senats (vgl.
Beschluss vom 2. Mai 2008 – OVG 1 S 151.07 -, wobei dort für ein vorläufiges
Rechtsschutzverfahren der halbe Betrag festgesetzt worden ist).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Die vorstehenden Entscheidungen sind gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz
1 GKG durch den Einzelrichter zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung von einem
Einzelrichter erlassen worden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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