Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.03.2010

OVG Berlin-Brandenburg: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, androhung, form, versiegelung, verzicht, wechsel, zwangsmittel, anhörung, genehmigung, wahrscheinlichkeit

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 11 S 17.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 20 Abs 2 BImSchG, § 80 Abs
5 VwGO, § 146 VwGO, § 28
VwVfG, § 15 VwVG BB
Abfallrecht - Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage;
Vollziehbarkeit der Grundverfügung; Wechsel des
Zwangsmittels; Anhörung; Androhung; Festsetzung; Ermessen;
(kein) schutzwürdiges Vertrauen; Verhältnismäßigkeit; insbes.:
drohende Insolvenz; Verletzung des rechtlichen Gehörs
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Frankfurt (Oder) vom 2. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 622.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt seit Mitte der 90er Jahre mehrere immissionsschutzrechtlich
genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen, und zwar neben einer
Bauschuttrecycling- und einer Kompostierungsanlage sowie einem Erdstofflager eine am
8. Februar 1996 genehmigte Sortierungsanlage für gemischte Abfälle nebst
Vorhaltelager (Zwischenlager).
Der Antragsgegner hatte bereits unter dem 15. August 2005 unter Hinweis auf
Abweichungen des Anlagenbetriebs von der Genehmigung u.a. verfügt, dass die
Annahme von (gemischten) Abfällen mit bestimmten Schlüsselnummern (ASN)
einzustellen sei, bis der genehmigte Umfang des Zwischenlagers von 15.600 t
unterschritten sei, und dass die darüber hinaus gelagerten Abfälle bis 31. März 2006 zu
beräumen seien, sowie die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung verfügt. In der Folge
eines im September 2005 auf dem Gelände der Antragstellerin ausgebrochenen
Großbrandes kam es zu verschiedenen Änderungen und Ergänzungen der Verfügung
(Bescheid v. 22. September 2005) sowie im November 2005 zum Abschluss eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages, in dem sich die Antragstellerin - im Gegenzug für die
Aussetzung der Vollstreckung - u.a. verpflichtete, die Überbestände von gemischten
Abfällen im Haufwerk 14 und nördlich der Sortierhalle mit Ausnahme des Haufwerks 15,
zu deren ordnungsgemäßer Entsorgung die Antragstellerin verpflichtet bleibe, bis Ende
Februar 2006 abzubauen. Tatsächlich hat die der Antragstellerin, diese Verpflichtungen
nicht erfüllt. Im Rahmen einer vor dem Oberverwaltungsgericht getroffenen Einigung
(Protokoll des Erörterungstermins vom 17. Oktober 2006 zu den Verfahren OVG 11 S
37.05, 11 S 43.05, 11 S 45.05 und 11 S 50.05) erklärte der Antragsgegner sich wegen
verschiedener, seit Erlass seiner Bescheide eingetretener tatsächlicher Veränderungen
(wie z.B. der Erfüllung der den Bauschuttbereich betreffenden Anordnungen durch die
Antragstellerin) bereit, „unter der Voraussetzung, dass die Antragstellerin die Menge der
vorhandenen Abfälle nicht erhöht“, jedenfalls bis zur Entscheidung über die
Widersprüche der Antragstellerin gegen die Bescheide vom 15. August und 22.
September 2005 von einer Vollstreckung abzusehen. Bis dahin sollte die Antragstellerin
„maximal 300 Tonnen“ gemischter Abfälle zur Aufbereitung annehmen dürfen, die
„grundsätzlich innerhalb eines Tages abgearbeitet werden“ sollten. Durch Bescheid vom
6. Juni 2007 wurde der Antragstellerin die Genehmigung erteilt, die Recyclinganlage unter
im Einzelnen geregelten Auflagen und Bedingungen wesentlich zu verändern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 änderte der Antragsgegner die
Bescheide vom 15. August und 22. September 2005 in der Nr. I.1.1 dahingehend ab,
dass die Annahme von Mischabfällen bestimmter Abfallschlüsselnummern in die
Sortieranlage für gemischte Abfälle einzustellen sei, bis die Anforderungen aus dem
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Sortieranlage für gemischte Abfälle einzustellen sei, bis die Anforderungen aus dem
Genehmigungsbescheid von 6. Juni 2007 erfüllt seien, und in der Nr. I.1.2 u.a.
dahingehend, dass die die in der Sortierhalle über 300 t hinaus lagernden Abfälle bis
zum 28. Februar 2009, die im Schüttbunker, im Quarantänelager und neben dem
Haufwerk 15 lagernden Abfälle bis zum 31. März 2009, die Abfälle im Haufwerk 14 bis
zum 31. Dezember 2010 und im Haufwerk 15 bis zum 31. Dezember 2011 vollständig
beräumt sein müssten. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und die Festsetzung
von Zwangsgeldern angedroht. Über eine gegen die Stillegungs- und
Beseitigungsanordnung in Gestalt des Widerspruchsbescheides erhobene Klage der
Antragstellerin (7 K 35/09) ist bisher nicht entschieden; der Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht (Beschluss v.
8. Februar 2010 - 5 L 365/09 -) und vor dem Oberverwaltungsgericht (Beschluss v. 18.
August 2010 - OVG 11 S 10.10 -) ohne Erfolg.
Mit Blick auf die im Ermessen des Antragsgegners stehende Anwendung von
Vollstreckungsmaßnahmen hatte dieser im Widerspruchsbescheid bereits darauf
hingewiesen, dass es vom Verhalten der Antragstellerin abhänge, ob und in welchem
Umfang Vollstreckungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt würden. Verfolge die
Antragstellerin die als vordringlich angesehene Beseitigung der Abfälle aus der
Sortierhalle, dem Schüttbunker, dem Abfalllager neben dem Haufwerk 15, dem
Quarantänelager und dem Haufwerk 14 konsequent, so werde in Aussicht gestellt, dass
bei einer erneuten Annahme von Abfällen in begrenztem Umfang auch dann keine
Zwangsmittel angewendet würden, wenn zunächst noch kein genehmigungskonformer
Anlagenbetrieb erreicht sei. Würden die mit dem Widerspruchsbescheid getroffenen
Festlegungen jedoch nicht eingehalten, müsse nicht nur mit einer Festsetzung der
angedrohten Zwangsgelder gerechnet werden, sondern es könne auch eine erneute
Androhung und Festsetzung des unmittelbaren Zwangs in Betracht kommen.
Im Zuge erneuter Vergleichsverhandlungen setzte der Antragsgegner bei Einhaltung bis
dahin zu beachtender Maßgaben die Vollziehung bis zum 31. März 2009 aus. Nachdem
die Verhandlungen zu keinem Ergebnis geführt hatten und bei Vor-Ort-Kontrollen im
August 2009 (Protokolle v. 6. August 2009 und v. 21. August 2009, Bl. 10 f. der
Widerspruchsakte 115.2 063/09) festgestellt worden war, dass die Abfallbestände u.a.
auf der Fläche neben dem Haufwerk 15, im ehemaligen Quarantänelager und im
Schüttbunker gegenüber den Ergebnissen der Kontrolle vom Dezember 2008 erheblich
angewachsen und zudem noch weitere neue Lagerflächen entstanden waren, wurde der
Antragstellerin im Rahmen einer mündlichen Anhörung am 28. August 2009 (Protokoll v.
3. September 2009, Bl. 12 ff. Widerspruchsakte 115.2 063/09) angekündigt, dass der
Antragsgegner aufgrund der vorgefundenen aktuellen Situation nicht weiter von einer
Vollstreckung des Widerspruchsbescheides absehen werde. Da die Festsetzung des
festgelegten Zwangsgeldes in Anbetracht der schlechten wirtschaftlichen Situation der
Antragstellerin nicht mehr sinnvoll erscheine, werde erwogen, unmittelbaren Zwang in
Form der Anlagenversiegelung anzudrohen und ggf. festzusetzen.
Mit Bescheid vom 14. September 2009 drohte der Antragsgegner für den Fall, dass die
Teilstilllegungsverfügung in der Fassung der Ziffer I.1.1. des Widerspruchsbescheides
nicht befolgt werde, nunmehr die Versiegelung der Sortieranlage an und erklärte die
insoweit unter Ziff. I.1.3.1 des Widerspruchsbescheides erfolgte Zwangsgeldandrohung
für erledigt. Hiergegen legte die Antragstellerin am 30. September 2009 Widerspruch
ein.
Mit Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 2009 setzte der Antragsgegner die
angedrohte Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Versiegelung der Sortier- und
Lageranlage für gemischte Abfälle fest, da während der gemeinsam mit dem LKA
durchgeführten Kontrollen am 8. und 9. Dezember 2009 festgestellt worden sei, dass
der Annahmestopp nicht eingehalten und der Anlage weiter Abfälle zugeführt worden
seien. Am 21. Dezember 2009 legte die Antragstellerin auch gegen diesen Bescheid
Widerspruch ein.
Den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die
Bescheide vom 14. September und 11. Dezember 2009 lehnte das Verwaltungsgericht
mit Beschluss vom 2. März 2010 ab. Soweit die Antragstellerin sich gegen die
Rechtmäßigkeit der zu vollziehenden und aufgrund entsprechender Anordnung sofort
vollziehbaren Grundverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.
Dezember 2008 wende, sei diese im Verfahren gegen die Vollstreckungsmaßnahmen
nicht (nochmals) zu prüfen. Da die Antragstellerin der Verpflichtung, die Annahme von
Abfällen in der Sortieranlage zu unterlassen, nicht nachgekommen sei, habe der
Antragsgegner die Stilllegungsverfügung mit Zwangsmitteln durchsetzen dürfen. Sie sei
daran nicht durch eigenes vorhergehendes Tun gehindert gewesen, denn das zeitweise
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daran nicht durch eigenes vorhergehendes Tun gehindert gewesen, denn das zeitweise
Absehen von einer Vollstreckung habe im konkreten Fall kein schutzwürdiges Vertrauen
auf einen endgültigen Verzicht auf Befolgung begründen können. Die Entscheidung für
das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs anstelle der zunächst angedrohten
Zwangsgeldfestsetzung lasse keine Ermessensfehler erkennen. Androhung und
Festsetzung entsprächen den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts und
seien auch nicht unverhältnismäßig. Der Antragsgegner habe die erheblichen negativen
wirtschaftlichen Folgen der Anwendung des unmittelbaren Zwangs für die Antragstellerin
berücksichtigt und gegen die mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende enorme Belastung
der Allgemeinheit abgewogen, die entstehe, wenn die Antragstellerin weiter Abfälle
annähme, ohne diese einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Dies sei selbst
dann nicht zu beanstanden, wenn die Antragstellerin durch die zwangsweise Stilllegung
der Sortieranlage möglicherweise Insolvenz anmelden müsse. Die mit der Untersagung
des ungenehmigten Anlagenbetriebs verbundenen Nachteile stellten deshalb auch keine
unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dar. Es sei nicht ersichtlich, dass
der Antragsgegner, in anderen Fällen illegalen Anlagenbetriebs sachwidrig nicht
eingeschritten sei und das ihm zustehende Ermessen deshalb missbräuchlich ausgeübt
habe. Auch sei die konkrete Form des angedrohten und festgesetzten unmittelbaren
Zwangs nicht zu beanstanden, denn der Antragsgegner habe die zur Verhinderung der
weiteren Annahme von Abfällen geeignete Versiegelung ausdrücklich auf die
Sortieranlage beschränkt. Andere Betriebsteile der Antragstellerin würden nicht
beeinträchtigt.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer fristgemäß erhobenen und
begründeten Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen Beschwerdevortrages in
der Sache keinen Erfolg.
1. Zunächst ist nicht festzustellen, dass das Verwaltungsgericht dadurch das rechtliche
Gehör der Antragstellerin verletzt haben könnte, dass es in seiner Entscheidung auf
Bestandteile der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen hat, die -
wie die Antragstellerin meint - ihr völlig unbekannt und auch nicht zuvor übersandt
worden seien. Dies vermag keinen Verfahrensfehler zu begründen, denn auf die mit der
Eingangsverfügung vom 23. Dezember 2009 erfolgte Bitte des Verwaltungsgerichts um
Übersendung der Verwaltungsvorgänge hatte der Antragsgegner erstinstanzlich mit der
Antragserwiderung vom 5. Januar 2010 die Verwaltungsakten zu den eingelegten
Widersprüchen gegen die Androhungsverfügung vom 14. September 2009 und die
Festsetzungsverfügung vom 11. Dezember 2009 übersandt und im Übrigen mitgeteilt,
dass die weiteren Verwaltungsvorgänge bereits zum anhängigen Hauptsacheverfahren 5
K 35/09 übersandt worden seien bzw. - soweit nach Oktober 2009 neu entstanden - zum
Hauptsacheverfahren nachgesandt würden. Dieser Schriftsatz wurde der Antragstellerin
ausweislich der Gerichtsakte am 7. Januar 2010 per Fax übermittel, hierauf nimmt die
Antragstellerin im Schriftsatz vom 13. Juni 2010 auch ausdrücklich Bezug. Von der gem.
§ 100 VwGO bestehenden Möglichkeit, Einsicht in die danach ersichtlich auch für das
hiesige Verfahren maßgeblichen und zum Verfahrensgegenstand gemachten
Verwaltungsvorgänge zu nehmen, hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin zwar
keinen Gebrauch gemacht. Dies schließt die Verwendung von sich aus diesen
Verwaltungsvorgängen ergebenden Erkenntnissen durch das Verwaltungsgericht indes
nicht aus. Denn angesichts der Möglichkeit, gem. § 100 VwGO Einsicht in die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge zu nehmen und sich zu diesen zu äußern,
begründet die Berücksichtigung derartiger Unterlagen durch das Gericht auch ohne
vorherige Übersendung entsprechender Auszüge oder Kopien an die Beteiligten keinen
Gehörsverstoß. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Gericht gem. § 86 Abs. 4
Satz 3, Abs. 5 VwGO nur verpflichtet, die jeweiligen Schriftsätze an die Beteiligten zu
übersenden, und hat nicht zusätzlich dafür Sorge zu tragen, den Verfahrensbeteiligten
alle relevanten Vorgänge aus den Beiakten zuzuleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.
Oktober 1995 - 6 B 39.95 -, zit. nach juris, Rn. 6). Auch im Beschwerdeverfahren hat die
Antragstellerin weder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Einsicht in die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge zu nehmen, noch dargelegt, welche
entscheidungserheblichen Gesichtspunkte sie bei rechtzeitiger Kenntnis der vom
Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen in Bezug genommenen Unterlagen
etwa weiter vorgetragen hätte.
2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Rechtmäßigkeit der mit den hier
verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsanordnungen umgesetzten
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verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsanordnungen umgesetzten
Stilllegungsverfügung in der Form des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2008
angesichts deren für das Vollstreckungsverfahren gem. § 15 Abs. 1 VwVGB allein
maßgeblicher Vollziehbarkeit - die nach Ablehnung der Beschwerde gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2010 (VG 5 L 365/09) durch den
Beschluss des Senats vom 18. August 2010 (OVG 11 S 10.10) andauert - nicht weiter zu
prüfen sei, ist auch angesichts des diesbezüglichen, wenig substantiierten und kaum
nachvollziehbaren Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
3. Die Antragstellerin rügt weiter, dass das Verwaltungsgericht nicht ihren gesamten
Sachvortrag berücksichtigt und insbesondere außer Acht gelassen habe, dass sie auch
nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides mit Wissen des Antragsgegners sämtliche
dort genannten Abfälle für die Sortieranlage habe annehmen dürfen. Die Antragstellerin
habe sich an das mit dem Antragsgegner im Januar 2009 vereinbarte
Abwicklungsprozedere gehalten und bei den regelmäßigen Untersuchungen des
Anlagenbetriebs habe es keinerlei Beanstandungen der Fortsetzung des
Geschäftsbetriebes gegeben. Auch im Bescheid vom 14. September 2009 sei eigentlich
nicht reklamiert worden, dass die Antragstellerin ihren Anlagenbetrieb das ganze Jahr
über aufrecht erhalten habe. Erst durch die wiederkehrende Schabenproblematik und
einen größeren Sanierungsaufwand an der Sortieranlage sei es zu einer
Problemsituation gekommen, die zum Erlass des Bescheides geführt habe. Die in
diesem Bescheid aufgeführten Beanstandungen seien mit Ausnahme einer geringen
Restmenge bis Dezember 2009 beseitigt gewesen, weshalb sich die
Stillegungsverfügung auch nicht mehr auf die damaligen Beanstandungen beziehe,
sondern auf völlig neue Haufwerke.
Auch dies vermag ihrer Beschwerde indes nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dem
Vorbringen ist schon nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, inwiefern der geltend
gemachte Umstand geeignet sein könnte, die Vollstreckungsmaßnahmen des
Antragsgegners als rechtswidrig zu erweisen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts,
dass das in Ausübung des durch § 15 Abs. 1 VwVG BB eingeräumten Ermessens erfolgte
zeitweise Absehen von einer Vollstreckung im konkreten Fall kein schutzwürdiges
Vertrauen auf einen endgültigen Verzicht auf Befolgung habe begründen können, wird
dadurch jedenfalls nicht in Zweifel gezogen. Insofern ist hier nur ergänzend darauf zu
verweisen, dass für die Antragstellerin bereits aufgrund des diesbezüglichen Hinweises
im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 unzweifelhaft erkennbar war, dass
der Antragsgegner bei einer erneuten Annahme von Abfällen in begrenztem Umfang vor
Erreichung eines genehmigungskonformen Anlagenbetriebes nur dann und nur so lange
von der Anwendung von Zwangsmitteln absehen würde, wie die Antragstellerin jedenfalls
die als vorrangig beurteilte Beseitigung der Abfälle aus der Sortierhalle, dem
Schüttbunker, dem Abfalllager neben dem Haufwerk 15, dem Quarantänelager und dem
Haufwerk 14 konsequent verfolgt. Angesichts dieses bereits im Widerspruchsbescheid
enthaltenen Hinweises des Antragsgegners auf die für die Ausübung seines Ermessens
hinsichtlich eines vorläufigen Verzichts auf Verwaltungszwang maßgeblichen Umstände
konnte die Antragstellerin sich jedenfalls nach den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle
vom 3. August 2009, bei der ausweislich des Protokolls (Bl. 10 der Widerspruchsakte
115.2 063/09) gegenüber dem Zustand im Dezember 2008 nicht nur erhebliche
Zunahmen der Lagerbestände an gepressten Kunststoffballen (auf der Fläche neben
dem Haufwerk 15, im ehemaligen Quarantäne-Lager und direkt neben der Sortierhalle)
und an losen Sortierresten (im Schüttbunker), sondern zudem auch Abfälle auf neuen,
im Dezember 2008 noch nicht vorhandenen Lagerflächen (für Klingelschrott auf der
Fläche neben Haufwerk 15 und für Teppiche, Matratzen und Sperrmüll gegenüber der
Sortierhalle vor dem ehemaligen Quarantänelager) festgestellt wurden, weder darauf
verlassen, dass der Antragsgegner weiter von Vollstreckungsmaßnahmen zur
Durchsetzung des Annahmeverbots absehen würde, noch darauf, dass er bei einem
Abbau nur dieser neu aufgebauten Rückstände auf eine Fortsetzung der Vollstreckung
verzichten würde. Denn durch die fortdauernde Annahme neuer Abfälle in Mengen, die
ihre seinerzeitigen, u.a. durch den erneuten Schabenbefall und die Probleme mit der
Sortieranlage beschränkten Verarbeitungsmöglichkeiten offensichtlich deutlich
überschritten und zu einem weiteren Anwachsen der ungenehmigten Lager geführt
haben, hat die Antragstellerin zum wiederholten Male dokumentiert, dass sie ohne
Zwangsmittel jedenfalls in immer wieder auftretenden Problemsituationen nicht bereit
ist, ihr Interesse an der Erzielung von Einnahmen durch die Annahme dieser Abfälle den
durch die - vollziehbaren und damit auch vor Eintritt der Bestandskraft bereits zu
beachtenden - Bescheide des Antragsgegners in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides konkretisierten gesetzlichen Anforderungen an die Herstellung
eines genehmigungskonformen Anlagenbetriebs unterzuordnen. Die im Bescheid vom
14. September 2009 im Rahmen der Ermessensausübung eingestellte Einschätzung des
Antragsgegners, dass es angesichts der Erfolglosigkeit des bisherigen Vorgehens der
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Antragsgegners, dass es angesichts der Erfolglosigkeit des bisherigen Vorgehens der
angedrohten Anlagenversiegelung bedürfe, um dem Zweck der Grundverfügung und des
Gesetzes Nachdruck zu verleihen, ist danach ersichtlich ebenso wenig zu beanstanden,
wie die Festsetzung des unmittelbaren Zwangs mit Bescheid vom 11. Dezember 2009,
die maßgeblich auf die am 8. und 9. Dezember 2009 beobachteten Verstöße gegen den
jedenfalls nach der Androhung vom 14. September 2009 unmissverständlich und
ausnahmslos einzuhaltenden Annahmestopp gestützt wurde. Da dies allein bereits die
fehlende Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens der Antragstellerin auf eine
fortdauernde Duldung der Annahme weiterer Abfälle durch den Antragsgegner
begründet, kommt es auf eine etwaige Genehmigungsfähigkeit der anlässlich der
Kontrollen im Dezember 2009 gefundenen weiteren Haufwerke auf dafür nicht
genehmigten Flächen jedenfalls nicht entscheidungserheblich an.
4. Soweit die Antragstellerin meint, dass es „abwägungsfehlerhaft“ sei, wenn das
Verwaltungsgericht den Wechsel von der Androhung eines Zwangsgeldes auf eine
Stilllegung des Geschäftsbetriebes ohne weiteres neues Anhörungsverfahren nicht
beanstandet habe, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen.
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 5
VwVfG für ein Absehen von einer Anhörung hier nicht vorgelegen haben sollten - was die
Antragstellerin schon nicht nachvollziehbar dargelegt hat -, so würde dies hier jedenfalls
zu keinem anderen Ergebnis führen, weil der Antragsgegner die Antragstellerin
tatsächlich angehört hat. Er hat die Geschäftsführerin der Antragstellerin anlässlich des
Vor-Ort-Termins am 28. August 2009 über den beabsichtigten Wechsel des
Zwangsmittels hin zur Androhung einer Anlagenversiegelung in Kenntnis gesetzt und
Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche gegeben. Dass die Antragstellerin
die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme nicht genutzt, sondern über ihren
Prozessbevollmächtigten lediglich eine Fristverlängerung beantragt hat, ändert daran
nichts, denn die Antragstellerin trägt nichts dafür vor, weshalb der Antragsgegner hier
gehalten gewesen sein könnte, die gesetzte Anhörungsfrist zu verlängern. Angesichts
der konkreten Umstände - insbesondere der allen Beteiligten seit Jahren auch aus
bereits vorangegangenen Verfahren bekannten Gesamtproblematik und der
Ankündigung eines entsprechenden Vorgehens bereits im Widerspruchsbescheid vom
16. Dezember 2008 - erscheint diese nicht unangemessen.
Der in diesem Zusammenhang weiter vorgebrachte Einwand der Antragstellerin, dass
der gedankliche Ansatz zum Wechsel des Zwangsmittels, wonach die
Zwangsgeldfestsetzung der Antragstellerin finanzielle Mittel zum Abbau von
Übermengen nehme, nicht nachvollziehbar und abwägungsfehlerhaft sei, da die
Stilllegung des Anlagenbetriebes der Antragstellerin die Einnahmen durch die
Neuannahme der Abfälle entziehe und ihr so jede Möglichkeit zum Abbau der Haufwerke
nehme, trifft ebenfalls nicht zu. Denn der Antragsgegner hat nur den Verzicht auf das
zunächst angedrohte Zwangsgeld in der genannten Weise begründet. Maßgebliches
Argument für die stattdessen angedrohte Anlagenversiegelung war ausweislich des
Bescheides vom 14. September 2009 vielmehr, dass diese zwar - was der
Antragsgegner sehr wohl gesehen und gewürdigt hat - ebenfalls erheblich negative
wirtschaftliche Folgen habe, angesichts der Erfolglosigkeit der bisherigen Maßnahmen
aber allein geeignet und erforderlich erscheine, der Grundverfügung Nachdruck zu
verleihen und ein weiteres Anwachsen der Abfallmengen zu verhindern.
5. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Androhung und Festsetzung
des unmittelbaren Zwangs im Einklang stehen mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, ist aus den mit der Beschwerde vorgebrachten Gründen nicht zu
beanstanden.
Die Rüge der Antragstellerin, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht darauf abstelle,
dass sie nach September 2009 noch weitere Abfälle angenommen habe, weil die Anlage
fortwährend mit Wissen und Willen des Antragsgegners weiter betrieben worden sei und
es fern liege, dass der Antragsgegner nunmehr gerade wegen der Annahme weiterer
Abfälle zum Handeln gezwungen gewesen sei, geht fehl. Die Antragsteller verkennt - wie
bereits unter 3. ausgeführt -, dass die vom Antragsgegner bereits im
Widerspruchsbescheid benannte wesentliche Voraussetzung für das vorläufige Absehen
von Vollzugsmaßnahmen, der konsequente Abbau der ungenehmigt gelagerten Abfälle,
angesichts des im August 2009 festgestellten erneuten Anwachsens der
Überlagerbestände auf dem Betriebsgelände tatsächlich nicht mehr erfüllt war. Soweit
die Antragstellerin darauf verweist, dass die Androhung und nachfolgende Festsetzung
unmittelbaren Zwangs in Form der Anlagenversiegelung dazu führe, dass ein Abbau der
beanstandeten Übermengen, insbesondere des Brandhaufwerks, im Rahmen des von
der Antragstellerin vorgeschlagenen, auf eine längere Frist angelegten Abbaukonzepts
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der Antragstellerin vorgeschlagenen, auf eine längere Frist angelegten Abbaukonzepts
und auf der Grundlage eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrages
ausgeschlossen werde, 80 Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz verlören und die öffentliche
Hand die Abfallbeseitigung auf dem Betriebsgelände selbst durchführen müsse, mag
dies zwar zutreffen. Diese Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht, auf dessen
Ausführungen (S. 7 f. des Beschlusses) insoweit verwiesen wird, jedoch bereits gewürdigt
und angenommen, dass diese die mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende enorme
Belastung der Allgemeinheit, die entstehe, wenn die Antragstellerin weiter Abfälle
annähme, nicht überwöge. Der Umstand, dass die Antragstellerin die maßgeblichen
Gesichtspunkte anders bewertet als das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner,
vermag weder einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch eine
„unbillige Härte“ i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu begründen. Auch darauf, ob und ggf.
inwieweit die Antragstellerin die von ihr auf „das Schaben- und Brandproblem 2005“
zurückgeführte Situation ursprünglich „verschuldet“ hat, kommt es insoweit nicht an. Als
Anlagenbetreiberin ist die Antragstellerin für die (Wieder-)Herstellung und Wahrung
genehmigungskonformer Verhältnisse auf ihrem Betriebsgelände jedenfalls rechtlich
verantwortlich und das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das
Fehlen finanzieller Mittel für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage einen illegalen
Betrieb nicht zu rechtfertigen vermag.
Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit der
Genehmigungsfähigkeit der in Bezug genommenen weiteren, bisher nicht bekannten
illegalen Ablagerungen von Kunststoffabfällen habe, ist zunächst darauf hinzuweisen,
dass das Verwaltungsgericht diese bei Durchsuchungen des Betriebsgeländes im
Dezember 2009 gefundenen Haufwerke in den Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit
der Vollstreckungsmaßnahme überhaupt nicht erwähnt. Im angegriffenen Beschluss
werden sie vielmehr nur im Rahmen der vorangegangenen Prüfung erörtert, ob das
Vertrauen der Antragstellerin auf einen dauerhaften Verzicht des Antragsgegners auf
Einhaltung der Teilstilllegungsverfügung schutzwürdig war. Auch insoweit kommt es auf
diese Haufwerke, ihr Alter und ihre mögliche Genehmigungsfähigkeit aber - wie bereits
unter 3. ausgeführt - jedenfalls nicht entscheidungserheblich an, weshalb den
diesbezüglichen Rügen hier nicht weiter nachzugehen war.
6. Schließlich ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die konkrete Form des
angedrohten und festgesetzten Zwangsmittels angesichts der ausdrücklichen
Beschränkung auf den Betrieb der Sortieranlage nicht zu beanstanden sei, nicht aus den
diesbezüglich angeführten Gründen fehlerhaft.
Der Vortrag der Antragstellerin, dass die Versiegelung der auch für das Erdstofflager
benötigten Waage auch dessen Betrieb beeinträchtige, trifft nach dem Vermerk über die
Durchführung des unmittelbaren Zwangs durch Versiegelung (v. 11. Dezember 2009,
Ordner 20B) tatsächlich nicht zu, denn der Antragsgegner hat nicht etwa durch
Anbringung von Plomben o.ä. die Waage selbst unbenutzbar gemacht, sondern lediglich
ein Dienstsiegel anbringen lassen, dass auf den für die Sortier- und Lageranlage für
gemischte Abfälle geltenden Annahmestopp hinweist und die davon betroffenen
Abfallschlüsselnummern aufführt. Inwiefern dadurch eine Nutzung der Waage für
Erdstofflieferungen behindert werden könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit die
Antragstellerin meint, dass die Stilllegung der Sortieranlage die anderen
Betriebsbereiche deshalb beeinträchtige, weil die Sortieranlage die größte Erwerbsquelle
der Antragstellerin darstelle und ein alleiniger Weiterbetrieb der anderen Anlagenteile
ausscheide, ist dies ersichtlich nicht der konkreten Form und Anwendung des
zulässigerweise festgesetzten Zwangsmittels zuzurechnen, sondern lediglich eine
Konsequenz der vorstehend bereits als unbeachtlich bezeichneten ungünstigen
wirtschaftlichen Situation der Anlagenbetreiberin.
7. Die abschließende pauschale Bezugnahme der Antragstellerin auf ihren gesamten
erstinstanzlichen Sachvortrag ist bereits unbeachtlich, da die den sich aus § 146 Abs. 4
Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen nicht genügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der Gründe folgt der
Senat den diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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