Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.02.2009

OVG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, vollziehung, grundstück, hauptsache, satzung, verwaltungsakt, abwasserbeseitigung, härte, abwasserentsorgung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 9 S 25.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 19 Abs 4 GG, § 80 Abs 2 S 1
Nr 1 VwGO, § 80 Abs 4 S 3
VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, §
4 Abs 2 KAG BB
Sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden; Angabe einer
Ermächtigungsgrundlage in einem Abgabenbescheid
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Cottbus vom 11. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 99,41 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung eines
Gebührenbescheides, mit dem sie für das Jahr 2006 zu Abwassergebühren für die
Grubenentsorgung herangezogen worden ist. Die Gebühren setzen sich aus
Grundgebühren und Mengengebühren zusammen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Gebührenbescheid abgelehnt, da die
Abgabenerhebung weder ernstlichen Zweifeln unterliege noch ersichtlich sei, dass die
Vollziehung des angefochtenen Gebührenbescheides für die Antragstellerin ein über die
Zahlung hinausgehende unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotenen Härte zur Folge hätte. Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen,
dass die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung erst dann und nur insoweit im Sinne des
§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstlich zweifelhaft sei, wenn eine summarische Prüfung der
Sach- und Rechtslage einen Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher
als seinen Misserfolg erscheinen lasse. Hierbei sei ein im Vergleich zum
Hauptsacheverfahren reduzierter Prüfungsrahmen maßgeblich. Eine Klärung schwieriger
Rechts- oder Tatsachenfragen könne regelmäßig nur im Hauptsacheverfahren erfolgen.
Der Beschluss ist der Antragstellerin am 13. Februar 2009 zugegangen. Sie hat am 26.
Februar 2009 Beschwerde erhoben und diese am 11. März 2009 begründet.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Bei Beschwerden im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes untersucht das
Oberverwaltungsgericht wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst nur, ob die Rügen in
der fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung berechtigt sind. Nur wenn das der
Fall ist, prüft es von Amts wegen weiter, ob nach allgemeinem Maßstab vorläufiger
Rechtsschutz zu gewähren ist.
Danach ist die Beschwerde unbegründet. Die erstinstanzliche Entscheidung ist in
Ansehung der Rügen aus der fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründung nicht
zu beanstanden.
Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Satzung verneint, obwohl es selbst hinsichtlich der formellen und
materiellen Rechtmäßigkeit der Satzung schwierige Rechtsfragen erkannt und deren
Beantwortung im Ergebnis offen gelassen habe, verkennt den erstinstanzlich gewählten
Prüfungsmaßstab, wonach ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an
der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides erst dann bestehen, wenn
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der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides erst dann bestehen, wenn
ein Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Dieser
Prüfungsmaßstab entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur
Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -, juris). Abgabenbescheide sind nach §
80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, damit schwebende
Rechtsbehelfsverfahren die Finanzierung öffentlicher Aufgaben nicht gefährden. Diese
grundsätzliche Wertung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die aufschiebende
Wirkung eines Rechtsbehelfs immer schon dann anzuordnen ist, wenn der Fall eine im
Eilverfahren nicht zu klärende Frage aufwirft. Vielmehr ist dem Bürger auch in diesem
Fall zuzumuten, die Abgaben zunächst einmal zu zahlen. Das gilt umso mehr, als der
Bürger sicher sein kann, gezahlte Abgaben zurückzuerhalten, falls sich die
Abgabenerhebung in der Hauptsache als rechtswidrig erweist. Etwaigen, mit
rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu vereinbarenden
unzumutbaren Ergebnissen für den Bürger, die sich durch die eingeschränkte Prüfung
der Rechtmäßigkeit des Abgabenerhebung ergeben können, wird durch die Härteklausel
des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorgebeugt. Ausgehend von diesen Grundsätzen genügt
es vorliegend für den Erfolg des Aussetzungsantrages nicht, dass wegen schwieriger, im
gerichtlichen Eilverfahren nicht zu klärender Rechtsfragen die Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht abschließend beurteilt werden können.
Entgegen der Beschwerde ist der angefochtene Gebührenbescheid nicht deshalb
fehlerhaft, weil in ihm keine mit Paragrafen zitierte Ermächtigungsgrundlage angegeben
ist. Zwar entspricht es einem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass der Bürger, in dessen
Recht eingegriffen wird, einen Anspruch darauf hat, die Gründe dafür zu erfahren, weil er
nur dadurch in die Lage versetzt wird, seine Rechte sachgerecht zu verteidigen. In
einfachgesetzlicher Umsetzung dieses Gebots bestimmt § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)
KAG i.V.m. § 121 Abs. 1 AO, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt schriftlich zu
begründen ist, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Die Begründungspflicht
verlangt aber nicht, dass der Verwaltungsakt sämtliche Angaben enthält, die für die
vollständige Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit in jeder tatsächlichen und rechtlichen
Hinsicht nötig wären. Insbesondere ist für die Begründung des Bescheides eine
ausdrückliche Angabe der Ermächtigungsgrundlage nicht erforderlich, soweit die
tragenden Gründe für die Entscheidung des Antragsgegners aus dem Bescheid
ersichtlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 C 56/82 -, BVerwGE 71, 354).
Das ist hier der Fall, weil der angefochtene Gebührenbescheid in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides erkennen lässt, dass Gebühren für die Abwasserbeseitigung
vom Grundstück der Antragstellerin im Jahr 2006 auf satzungsrechtlicher Grundlage
erhoben und zugleich die für die Gebührenbemessung maßgebenden Faktoren
mitgeteilt werden.
Ob der Gebührenbescheid - wie die Beschwerde meint - fehlerhaft ist, weil von dem
Antragsgegner im Jahr 2006 gar keine Entsorgungsleistung erbracht worden sein soll, ist
angesichts der widersprechenden Behauptung des Antragsgegners, dass jedenfalls am
9. November 2006 vom Grundstück der Antragstellerin in seinem Auftrag eine
Fäkalienmenge abgefahren worden sei, im Eilverfahren nicht klärbar und rechtfertigt
nach dem geltenden Prüfungsmaßstab keine Aussetzung der Vollziehung. Soweit die
Beschwerde die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides aus der fehlenden
Bestandskraft des Fäkalienentsorgungsbescheides vom 17. Januar 2007 herzuleiten
versucht, wird übersehen, dass Voraussetzung für die Erhebung einer
Benutzungsgebühr in Form einer Mengen- oder Grundgebühr die Inanspruchnahme der
Einrichtung ist. Damit kommt es für die Erfüllung des abstrakten Gebührentatbestandes
nach § 4 Abs. 2 KAG maßgeblich auf die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) der
öffentlichen Einrichtung, nicht jedoch auf einen gültigen Anschluss- und
Benutzungszwang an. Im Übrigen vermag die Beschwerde ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides nicht schon dadurch zu begründen, dass sie
die vom Antragsgegner geschätzte Entsorgungsmenge in Abrede stellt, ohne ihre
Behauptung eines geringeren Abwasseranfalls auch nur ansatzweise glaubhaft zu
machen.
Schließlich lässt sich dem Vorbringen der Beschwerde, dass die Antragstellerin
Gebühren für Abwasserbeseitigung zahlen soll, obwohl sie auf ihrem Grundstück eine
Kleinkläranlage für die Abwasserentsorgung gebaut habe, nicht entnehmen, dass durch
die sofortige Vollziehung für die Antragstellerin über die eigentliche Zahlung
hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer (wieder)gutzumachen
sind und daher die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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