Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.04.2007

OVG Berlin-Brandenburg: zusicherung, bestätigung, androhung, initiative, zustand, quelle, sammlung, umgestaltung, link, form

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 10.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 10 S 11.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Cottbus vom 13. April 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 200,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung
des Verwaltungsgerichts ist nicht aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen,
auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO
beschränkt ist, zu beanstanden.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Cottbus, mit dem sein Antrag auf Wiederherstellung bzw.
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung des
Antragsgegners auf Beseitigung der Terrassenüberdachung an seinem Wochenendhaus
sowie die Androhung eines Zwangsgelds abgelehnt worden ist. Der Antragsteller macht
mit seiner Beschwerde (nur) geltend, das Verwaltungsgericht habe „den unstreitigen
Aktenvorgang des Antragsgegners unvollständig berücksichtigt“, denn der
Antragsgegner habe mit Schriftsatz vom 25. Januar 2006 schriftlich zugesichert, dass
eine Terrassenüberdachung bis zu 10 qm genehmigungsfähig sei.
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Zusicherung „auch aktuell (am
10.05.2007) durch den Antragsgegner bestätigt“ worden sei (Klammerzusatz im
Original), fehlt es schon an jeglicher Substanziierung der Umstände einer solchen
„Bestätigung“. Erst aus der Antragserwiderung ergibt sich, dass am 10. Mai 2007 ein
Telephongespräch des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit einer Mitarbeiterin
des Antragsgegners stattgefunden hat. Welche Bedeutung diese Form der
„Bestätigung“ haben soll, erläutert der Antragsteller aber auch nicht. Dass ein solches
Telephongespräch keine Zusicherung darstellt, ergibt sich ohne weiteres aus § 38 Abs. 1
VwVfG Bbg.
Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe die in dem Schreiben vom
25. Januar 2006 enthaltene Zusicherung nicht beachtet, übersieht er, dass in diesem
Schreiben (VV Bl. 9) wie auch im nachfolgenden Schreiben vom 20. März 2006 (VV Bl.
17) lediglich die Möglichkeit in Aussicht gestellt worden ist, eine nachträgliche
Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung bis zu 10 qm zu erteilen, wenn ein
entsprechender Bauantrag gestellt werde. Dabei hat der Antragsgegner dem
Antragsteller mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sogar zwei Mal eine
Frist - zuletzt bis zum 18. April 2006 - zur Erklärung bzw. Einreichung eines
ordnungsgemäßen Bauantrags eingeräumt, zugleich aber auch ausdrücklich erklärt,
dass andernfalls die Beseitigungsanordnung verfügt werde. Damit ist die Erklärung zur
Genehmigungsfähigkeit in zulässiger Weise unter einen zeitlichen Vorbehalt gestellt
worden. Abgesehen davon handelt es sich auch deswegen nicht um eine Zusicherung,
weil bei der Entscheidung über den Bauantrag die Mitwirkung einer anderen Behörde
erforderlich ist, so dass § 38 Abs. 1 Satz 2 VwVfG Bbg greift.
Ebenso wenig war der Antragsgegner gehalten, bei der Ermessensausübung unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Erwägungen dazu anzustellen, ob etwa ein
Teilabriss der Terrassenüberdachung in Frage käme (vgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 12.
April 1985 - OVG 2 B 156.83 -, GE 1986, 613). Besteht die Möglichkeit, durch Beseitigung
einzelner Teile und Umgestaltung anderer Teile einen rechtmäßigen Zustand
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einzelner Teile und Umgestaltung anderer Teile einen rechtmäßigen Zustand
herzustellen, so obliegt die Initiative dazu grundsätzlich dem Bauherrn (OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - OVG 10 N 3.05 -).
Gegen die Androhung des Zwangsgelds hat der Antragsteller nichts vorgebracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der
erstinstanzlichen Festsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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