Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 18.08.2003

OVG Berlin-Brandenburg: verfassungsschutz, strafverfahren, akte, verweigerung, verfügung, herausgabe, bundesamt, strafrechtspflege, form, vollstreckbarkeit

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 12 B 7.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 66 StPO, § 99 Abs 2 S 4
VwGO
Die gerichtliche Überprüfung einer Sperrerklärung
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18.
August 2003 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und wegen des Herbeiführens
von Sprengstoffexplosionen ist der Kläger durch Urteil des Kammergerichts vom 18.
März 2004 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist beim Bundesgerichtshof erfolglos
geblieben. Über die insoweit vom Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde hat das
Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden.
Die strafrechtliche Verurteilung ist wegen des Vorwurfs erfolgt, als Mitglied der
Revolutionären Zellen in Berlin u.a. an Sprengstoffanschlägen auf die Zentrale
Sozialhilfestelle für Asylbewerber und auf die Siegessäule beteiligt gewesen zu sein.
Hauptbelastungszeuge im Strafverfahren war das frühere Mitglied der Revolutionären
Zellen T. M. Der Zeuge M. hat gegenüber den Ermittlungsbehörden und im
Strafverfahren umfassend zur Sache ausgesagt. Daneben hat auch das Bundesamt für
Verfassungsschutz mehrere Gespräche mit dem Zeugen geführt, über die
Gesprächsprotokolle gefertigt worden sind. Diese Protokolle sind dem mit der Sache
befassten Strafsenat des Kammergerichts auf Anforderung zur Verfügung gestellt
worden, jedoch unter Schwärzung weiter Teile der Fragen und Antworten. Die Vorlage
ungeschwärzter Protokoll-Abschriften hat das Bundesamt für Verfassungsschutz
endgültig abgelehnt und sich dazu auf eine vom Bundesministerium des Innern unter
dem Datum des 2. Juli 2002 abgegebene Sperrerklärung gemäß § 96 StPO berufen.
Diese Sperrerklärung ist mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19.
Dezember 2002 und 8. April 2003 an den Ersten Strafsenat des Kammergerichts
ergänzt und vertieft worden.
Daraufhin wurde das Strafverfahren ohne Vorlage der ungeschwärzten
Gesprächsprotokolle des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu Ende geführt. Dieser
Umstand ist Gegenstand des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen
Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
Mit dem Ziel einer Aufhebung der Sperrerklärung hat der Kläger im November 2002
beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben und zugleich den Erlass einer
einstweiligen Anordnung beantragt. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (VG 34 A
41.03), in dem der Kläger neben einer Verpflichtung zur Aufhebung der Sperrerklärung
auch die Herausgabe der ungeschwärzten Gesprächsprotokolle an den Ersten
Strafsenat des Kammergerichts verlangt hatte, hat das Verwaltungsgericht Berlin durch
Beschluss vom 17. März 2003 unter Ablehnung des Antrags im Übrigen festgestellt,
dass die Klage gegen die Sperrerklärung der Beklagten vom 2. Juli 2002 in der Fassung
der Ergänzung vom 19. Dezember 2002 Aussicht auf Erfolg habe. Dieser Beschluss ist
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der Ergänzung vom 19. Dezember 2002 Aussicht auf Erfolg habe. Dieser Beschluss ist
rechtskräftig geworden.
In der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Klageverfahrens vor dem
Verwaltungsgericht Berlin am 18. August 2003 beantragte die Beklagte, die Sache zur
Durchführung eines in-camera-Verfahrens gemäß § 99 Abs. 2 Satz 4 VwGO an das
Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Sie legte dazu eine Sperrerklärung des
Bundesministeriums des Innern gemäß § 99 VwGO vor. Diesen Antrag lehnte das
Verwaltungsgericht durch einen in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss
ab. Auf den Anfechtungsantrag des Klägers hob das Verwaltungsgericht sodann durch
Urteil vom 18. August 2003 die Sperrerklärung vom 2. Juli 2002 in der ergänzten bzw.
erläuterten Fassung der Erklärungen vom 19. Dezember 2002 und 8. April 2003 auf.
Zugleich wurde die Berufung zugelassen.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen Kern ausgeführt, die
Sperrerklärung entspreche nicht den inhaltlichen Anforderungen, die an solche
Erklärungen nach § 96 StPO zu stellen seien. Auch wenn eine Sperrerklärung nur
beschränkt überprüfbar sei und im vorliegenden Fall gegen das formell ordnungsgemäße
Zustandekommen keine Bedenken bestünden, sei die abgegebene Erklärung nicht
ausreichend. Die in der Sperrerklärung getroffene Abwägung beschränke sich auf das
Geheimhaltungsinteresse des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf der einen Seite
und das Interesse des Antragstellers, zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Rechte
Kenntnis vom Inhalt der Gesprächsniederschriften zu erhalten, auf der anderen Seite.
Nicht abgewogen werde das über das Individualinteresse des Klägers hinausgehende
Prinzip der geordneten Strafrechtspflege insgesamt, das grundsätzlich verlange, den
Strafermittlungsbehörden alle Beweismittel zur Verfügung zu stellen. Dieses Interesse
umfasse insbesondere auch den staatlichen Strafanspruch sowie die Interessen
gegebenenfalls vorhandener Nebenkläger. Die Nichtberücksichtigung dieses Aspekts
mache die zu überprüfende Sperrerklärung unzureichend.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. August 2003 richtet sich die
Berufung der Beklagten. Im Berufungsverfahren hat der seinerzeit zuständige 1. Senat
des Oberverwaltungsgerichts Berlin der Beklagten mit Beschluss vom 29. Juni 2005
aufgegeben, dem Senat die von der Sperrerklärung gemäß § 96 StPO des
Bundesministeriums des Innern vom 2. Juli 2002 betroffenen Niederschriften über die mit
dem Zeugen M. geführten Gespräche des Bundesamtes für Verfassungsschutz in
ungeschwärzter Fassung vorzulegen. Im Beschluss ist zur Begründung ausgeführt, ohne
Kenntnis der Protokolle in ungeschwärzter Form sei die gebotene Prüfung, ob die
Verweigerung der Aktenvorlage aus dem in § 96 StPO angeführten Hinderungsgrund
unumgänglich sei, nicht uneingeschränkt möglich. Auf diese Aufforderung hin hat die
Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Juli 2005 mitgeteilt, dass die Vorlage der
ungeschwärzten Niederschriften verweigert werde. Sie hat zugleich eine Sperrerklärung
des Bundesministeriums des Innern gemäß § 99 VwGO vom 25. Juli 2005 vorgelegt und
die Feststellung beantragt, dass die Verweigerung der Aktenvorlage rechtmäßig sei.
Im daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Zwischenverfahren nach §
99 Abs. 2 VwGO hat das Bundesverwaltungsgericht durch rechtskräftigen Beschluss vom
28. März 2006 entschieden, dass die Sperrerklärung der Beklagten vom 25. Juli 2005
rechtmäßig sei. Es hat dabei zur Begründung ausgeführt, der beschließende Senat habe
sich durch Einsicht in die verweigerte Akte davon überzeugt, dass deren Inhalt den für
die Versagung der Aktenvorlage maßgeblichen Kriterien entspreche und nicht in das
Hauptsacheverfahren eingeführt werden dürfe. Die vom Bundesministerium des Innern
in der Sperrerklärung vom 25. Juli 2005 vorgenommene Interessenabwägung entspreche
den Erfordernissen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. August 2003 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Verwaltungsstreitakte und die Akte des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens VG 34 A 41.03, dabei insbesondere auf die Sperrerklärung vom
2. Juli 2002 mit den Ergänzungen vom 19. Dezember 2002 und 8. April 2003 sowie auf
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2. Juli 2002 mit den Ergänzungen vom 19. Dezember 2002 und 8. April 2003 sowie auf
die Sperrerklärungen vom 18. August 2003 und 25. Juli 2005 Bezug genommen. Die
genannten Akten und Unterlagen haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18.
August 2003 kann keinen Bestand haben.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im in-camera-Verfahren gemäß § 99 Abs. 2
VwGO durch Beschluss vom 28. März 2006 rechtskräftig entschieden hat, dass die
Sperrerklärung der Beklagten vom 25. Juli 2005 in Bezug auf die Akte des
Bundesministeriums des Inneren, deren ungeschwärzte Herausgabe der Kläger verlangt
hat, rechtmäßig ist, entsteht die Rechtsfrage, ob damit zugleich über den
Streitgegenstand des zwischen den Beteiligten geführten Anfechtungsklageverfahrens
verbindlich entschieden worden ist. Dies wäre der Fall, wenn eine Identität der
Streitgegenstände des in-camera-Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
einerseits und des Anfechtungsprozesses andererseits anzunehmen wäre, wobei der
Streitgegenstand des Anfechtungsklageverfahrens durch das Begehren auf Aufhebung
der Sperrerklärung vom 2. Juli 2002 mit den Ergänzungen vom 19. Dezember 2002 und
8. April 2003 bestimmt wird. Bei einer solchen Identität nämlich würde dem im
Berufungsverfahren zu untersuchenden Klagebegehren des Klägers im Sinne des § 121
Nr. 1 VwGO die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
entgegenstehen. Dies hätte unmittelbar die Unzulässigkeit der Klage und damit den
Erfolg der Berufung zur Folge.
Ob eine solche Schlussfolgerung zu ziehen ist oder ob vielmehr die Frage nach der
Identität der Streitgegenstände verneint werden muss, kann für die Entscheidung des
Senats offen bleiben. Wird letzteres angenommen und ist die im Anfechtungsverfahren
angefochtene Sperrerklärung nach § 96 StPO damit nicht von vornherein jeder
Überprüfung durch den Senat entzogen, so ändert sich am Ergebnis nichts. Mit seinem
Beschluss vom 29. Juni 2005 hat der seinerzeit zuständige 1. Senat des
Oberverwaltungsgerichts Berlin der Beklagten aufgegeben, die von der Sperrerklärung
nach § 96 StPO betroffenen Unterlagen dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen, weil er
ohne Kenntnis dieser Urkunden die Frage der Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung nicht
uneingeschränkt überprüfen könne. Darauf aufbauend kann das Ergebnis des für den
Kläger negativen in-camera-Verfahrens nur zur Folge haben, dass neben der vom
Bundesverwaltungsgericht überprüften Sperrerklärung nach § 99 VwGO auch die
angefochtene Sperrerklärung nach § 96 StPO für inhaltlich in Ordnung, folglich als
rechtmäßig angesehen wird. Dies hätte die Unbegründetheit der Klage und damit die
Begründetheit der Berufung zur Folge.
Selbst wenn - entsprechend der Auffassung des Klägers - die Auffassung vertreten
würde, dass die Durchführung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO
unzulässig war und damit unbeachtet bleiben muss, weil § 96 StPO die in § 99 VwGO
vorgesehenen Verfahrensschritte nicht vorsieht, würde sich bei der dann originären
Überprüfung der Sperrerklärung vom 2. Juli 2002 mit den nachfolgenden Ergänzungen
durch den Senat keine für den Kläger günstigere Entscheidung ergeben. Das
Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Anforderungen überspannt, die
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 57, 250/280 ff.) an
Sperrerklärungen nach § 96 StPO zu stellen sind. Es mag sein, dass die Sperrerklärung
in ihrer ursprünglichen Form vom 2. Juli 2002 den danach verfassungsrechtlich
gebotenen Voraussetzungen für die im Rahmen des § 96 StPO vorzunehmende
Abwägung nicht entsprochen hat. Doch ist ein solches Defizit jedenfalls mit den zu
berücksichtigenden Ergänzungen vom 19. Dezember 2002 und 8. April 2003 behoben
worden. Unter Berücksichtigung der Verteidigungsinteressen des Klägers, zu denen das
Kammergericht in seinen im Strafverfahren ergangenen Beschlüssen vom 4. Juli, 4.
September und 20. November 2003 eingehend Stellung genommen hat, sowie des
Strafverfolgungsinteresses der Strafverfolgungsbehörden und des gesamtstaatlichen
Interesses an einer ordnungsgemäßen, rechtsstaatlichen Grundsätzen in jeder Weise
genügenden Strafrechtspflege ist darin eine nicht zu beanstandende Abwägung der
widerstreitenden Interessen vorgenommen worden. Zu Recht weist die Beklagte darauf
hin, dass die vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltene noch detailliertere
Zusammenstellung des Abwägungsmaterials die Preisgabe von Details vorausgesetzt
hätte, die nach § 96 StPO geheim gehalten werden sollen.
Damit erweist sich das klägerische Begehren unter jedem denkbaren rechtlichen
Anknüpfungspunkt als erfolglos, was den Erfolg der Berufung zur Folge hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in
Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Gründe vorliegt.
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